Discussion:
Umsatzsteuer soll Grund für Warenvernichtung sein
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Schmitz
2019-12-22 17:55:02 UTC
Permalink
Thema der letzten Tage war die Vernichtung neuer Ware im Versandhandel.
Laut Aussage des Versandhandelsverbands würde man die nicht mehr verkäufliche
Ware gern spenden, durch das Steuerrecht soll das aber teurer sein als die
Vernichtung.

Wo finde ich die Regel, wonach auf gespendete Sachen vom Spender Umsatzsteuer
zu entrichten ist, bei Entsorgung dagegen nicht? Und von welchem Wert wird
diese Steuer berechnet?

Wenn denn wirklich die Umsatzsteuer das Problem ist, was spricht dagegen,
dieses Problem durch eine der folgenden Vorgehensweisen zu umgehen?
1. Die Waren werden nicht gespendet, sondern für einen sehr kleinen Betrag
an den gemeinnützigen Empfänger verkauft.
2. Man schließt einen Entsorgungsvertrag, der den bisherigen Spendenempfänger
zur Übernahme der unverkäuflichen Ware verpflichtet.
Wolfgang Jäth
2019-12-22 18:38:38 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Thema der letzten Tage war die Vernichtung neuer Ware im Versandhandel.
Laut Aussage des Versandhandelsverbands würde man die nicht mehr verkäufliche
Ware gern spenden, durch das Steuerrecht soll das aber teurer sein als die
Vernichtung.
Wo finde ich die Regel, wonach auf gespendete Sachen vom Spender Umsatzsteuer
zu entrichten ist, bei Entsorgung dagegen nicht? Und von welchem Wert wird
diese Steuer berechnet?
Das wird hier:

https://www.wiwo.de/erfolg/gruender/warenvernichtung-bei-amazon-und-co-steuern-als-spendenkiller/22662330-2.html

kurz und knapp, aber verständlich, erklärt (hätste aber auch selber
googlen k�nnen).
Post by Stefan Schmitz
Wenn denn wirklich die Umsatzsteuer das Problem ist, was spricht dagegen,
dieses Problem durch eine der folgenden Vorgehensweisen zu umgehen?
1. Die Waren werden nicht gespendet, sondern für einen sehr kleinen Betrag
an den gemeinnützigen Empfänger verkauft.
Siehe obigen Link.
Post by Stefan Schmitz
2. Man schließt einen Entsorgungsvertrag, der den bisherigen Spendenempfänger
zur Übernahme der unverkäuflichen Ware verpflichtet.
Hint: Es geht nicht darum, ob eine Ware verkäuflich oder unverkäuflich
ist, sondern ob sie dem Warenkreislauf als wertlos entnommen wurde oder nicht.
Und wenn sie als wertlos entnommen verbucht wird, aber dann doch
weiterverarbeitet wird, und sei es bei einer Armenspeisung, dann ist das
schlicht und einfach einfach Betrug.

Wolfgang
--
Donald Trump ist ein großer Visionär, der seiner Zeit weit voraus ist:
Er verbreitet schon jetzt den Slogan "make America great again", obwohl
dieser erst in der Ära /nach/ ihm seine volle Bedeutung entfalten wird.
Stefan Schmitz
2019-12-22 19:06:21 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan Schmitz
Thema der letzten Tage war die Vernichtung neuer Ware im Versandhandel.
Laut Aussage des Versandhandelsverbands würde man die nicht mehr verkäufliche
Ware gern spenden, durch das Steuerrecht soll das aber teurer sein als die
Vernichtung.
Wo finde ich die Regel, wonach auf gespendete Sachen vom Spender Umsatzsteuer
zu entrichten ist, bei Entsorgung dagegen nicht? Und von welchem Wert wird
diese Steuer berechnet?
https://www.wiwo.de/erfolg/gruender/warenvernichtung-bei-amazon-und-co-steuern-als-spendenkiller/22662330-2.html
kurz und knapp, aber verständlich, erklärt (hätste aber auch selber
googlen können).
Stell dir vor, den Artikel habe ich auch gefunden.
Er beantwortet aber meine Fragen nicht.
ottitale
2019-12-23 07:34:53 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Thema der letzten Tage war die Vernichtung neuer Ware im Versandhandel.
Laut Aussage des Versandhandelsverbands würde man die nicht mehr verkäufliche
Ware gern spenden, durch das Steuerrecht soll das aber teurer sein als die
Vernichtung.
Wo finde ich die Regel, wonach auf gespendete Sachen vom Spender Umsatzsteuer
zu entrichten ist, bei Entsorgung dagegen nicht? Und von welchem Wert wird
diese Steuer berechnet?
Das dürfte unter § 1 Abs. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1b UStG fallen.
Eine USt-Befreiung nach § 4 UStG greift hier nicht.
Als BMG gilt nach § 10 ABs. 4 Nr. 1 UStG der Wiederbeschaffungswert.
Darauf fällt dann die USt mit 7% oder 19% an.
Post by Stefan Schmitz
Wenn denn wirklich die Umsatzsteuer das Problem ist, was spricht dagegen,
dieses Problem durch eine der folgenden Vorgehensweisen zu umgehen?
1. Die Waren werden nicht gespendet, sondern für einen sehr kleinen Betrag
an den gemeinnützigen Empfänger verkauft.
Das dürfte als Umgehung i.S.d. § 52 AO gelten, wenn da nicht explizip
eine Regelung das legalisiert.
Post by Stefan Schmitz
2. Man schließt einen Entsorgungsvertrag, der den bisherigen Spendenempfänger
zur Übernahme der unverkäuflichen Ware verpflichtet.
Da wird es dann für den Spendenempfänger problematisch, da dieser die
Entsorgung nachweisen müsste.


Also alles nciht ganz so simpel...
Stefan Schmitz
2019-12-23 09:03:27 UTC
Permalink
Post by ottitale
Post by Stefan Schmitz
Thema der letzten Tage war die Vernichtung neuer Ware im Versandhandel.
Laut Aussage des Versandhandelsverbands würde man die nicht mehr verkäufliche
Ware gern spenden, durch das Steuerrecht soll das aber teurer sein als die
Vernichtung.
Wo finde ich die Regel, wonach auf gespendete Sachen vom Spender Umsatzsteuer
zu entrichten ist, bei Entsorgung dagegen nicht? Und von welchem Wert wird
diese Steuer berechnet?
Das dürfte unter § 1 Abs. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1b UStG fallen.
Eine USt-Befreiung nach § 4 UStG greift hier nicht.
Als BMG gilt nach § 10 ABs. 4 Nr. 1 UStG der Wiederbeschaffungswert.
Darauf fällt dann die USt mit 7% oder 19% an.
Danke.
Post by ottitale
Post by Stefan Schmitz
Wenn denn wirklich die Umsatzsteuer das Problem ist, was spricht dagegen,
dieses Problem durch eine der folgenden Vorgehensweisen zu umgehen?
1. Die Waren werden nicht gespendet, sondern für einen sehr kleinen Betrag
an den gemeinnützigen Empfänger verkauft.
Das dürfte als Umgehung i.S.d. § 52 AO gelten, wenn da nicht explizip
eine Regelung das legalisiert.
Post by Stefan Schmitz
2. Man schließt einen Entsorgungsvertrag, der den bisherigen Spendenempfänger
zur Übernahme der unverkäuflichen Ware verpflichtet.
Da wird es dann für den Spendenempfänger problematisch, da dieser die
Entsorgung nachweisen müsste.
Also alles nciht ganz so simpel...
Wenn ich mir §§ 6 ff. KrWG anschaue, ist so eine Weitergabe eigentlich sogar
verpflichtend. Und in anderen Wirtschaftsbereichen ist es doch auch üblich,
dass der Müll des Einen wertvoller Rohstoff für den Anderen ist.
Wolfgang Jäth
2019-12-23 10:12:39 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Wenn ich mir §§ 6 ff. KrWG anschaue, ist so eine Weitergabe eigentlich sogar
verpflichtend.
Man sollte immer /vorne/ anfangen zu lesen; in § 2 Abs. 2 KrWG
(Geltungsbereich) steht

| Die Vorschriften dieses Gesetzes *gelten* *nicht* *für* [Hervorhebung
| von mir]
| 1. Stoffe, die zu entsorgen sind
| a) nach dem *Lebensmittel*- [dito] und Futtermittelgesetzbuch in
| der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.
| 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für
| Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,
| Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare
| Produkte gilt,
| :

Wolfgang
--
Donald Trump ist ein großer Visionär, der seiner Zeit weit voraus ist:
Er verbreitet schon jetzt den Slogan "make America great again", obwohl
dieser erst in der Ära /nach/ ihm seine volle Bedeutung entfalten wird.
Stefan Schmitz
2019-12-23 13:23:59 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan Schmitz
Wenn ich mir §§ 6 ff. KrWG anschaue, ist so eine Weitergabe eigentlich sogar
verpflichtend.
Man sollte immer /vorne/ anfangen zu lesen; in § 2 Abs. 2 KrWG
(Geltungsbereich) steht
| Die Vorschriften dieses Gesetzes *gelten* *nicht* *für* [Hervorhebung
| von mir]
| 1. Stoffe, die zu entsorgen sind
| a) nach dem *Lebensmittel*- [dito] und Futtermittelgesetzbuch in
| der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.
| 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für
| Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,
| Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare
| Produkte gilt,
Aha, und wie kommst du auf die Schnapsidee, es ginge um Lebensmittel?
Christian @Soemtron
2019-12-23 12:45:00 UTC
Permalink
Dieser beitrag ist möglicherweise unangemessen. Klicken sie auf, um es anzuzeigen.
Detlef Meißner
2019-12-23 14:47:07 UTC
Permalink
Dieser beitrag ist möglicherweise unangemessen. Klicken sie auf, um es anzuzeigen.
Thomas Homilius
2019-12-23 14:59:40 UTC
Permalink
Post by Christian @Soemtron
Ist man nicht mehr frei in der Preisgestaltung?
Ja, aber dnn ist ein Tel eben Sachschenkung.

Ein haeufiges Problem in diesem Zusammenhang ist der verbilligte Verkauf
von Waren an nahe Angehoerige. Wenn das so einfach waere, koennte der
Unternehmer viel Steuern sparen.
--
Thomas Homilius
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
http://pgp.mit.edu/pks/lookup?op=get&search=0xA5AD0637441E286F
Helge Adler
2019-12-26 09:27:16 UTC
Permalink
Post by Christian @Soemtron
Ist man nicht mehr frei in der Preisgestaltung?
Ja, aber dann ist ein Teil eben Sachschenkung.
Daran glaube ich nicht so recht.

Der Verkehrswert der überflüssigen Waren liegt bei einem ganz
niedrigen Niveau, nahe (aber vll. nicht ganz) bei Null. Der Händler
zahlt drauf, wenn er das Zeugs weiter lagert oder in Umlauf bringt.
Deswegen werden die fragl. Waren ja weggeschmissen!

Warum soll da noch Umsatzsteuer anfallen?


Beispiel:

Mein Unternehmen kauft einen Schiffscontainer Waschlappen in
Bangladesch für 10.000 Dollar. Nach knapp einem Lagerjahr verzollt
(Zoll + EUSt, angenommen 1.000,- Euro) im Hafen muffelt die
unverkäufliche Ware. Weitere Kosten drohen.

Statt Vernichtung oder Verkauf mit Verlust an Lumpenhändler werden die
Waschlappen nun in gleichgroßen Posten an 10 umliegende gemeinnützige
Krankenhäuser verkauft, zur Verwendung im KH-Betrieb. Auf 10
Europaletten für jeweils 1,- Euro, Selbstabholung.

Es werden normale umsatzsteuerliche Rechnungen mit Steuernummer,
Aussteller-/Empfängeranschriften usw. (+ Lieferscheine) ausgestellt
und kassiert.

Was will der Betriebsprüfer daran reklamieren?

Mit hohem Verlust weit unter Einstandspreis verkauft - na und?
Unternehmerischer Alltag.

Gezahlte EUSt setzen wir wie üblich als Vorsteuer von der
vereinnahmten USt ab, danke Finanzamt! Wie gewonnen, so zerronnen...
:-)
Ein haeufiges Problem in diesem Zusammenhang ist der verbilligte Verkauf
von Waren an nahe Angehoerige. Wenn das so einfach waere, koennte der
Unternehmer viel Steuern sparen.
Das ist was ganz anderes, Mauschelei im Rahmen von
familiären/persönlichen Beziehungen, darum geht's bei unserem
Verlustgeschäft nicht. Nix ist mit Umgehung!


Und jetzt?
Christian @Soemtron
2019-12-27 08:57:00 UTC
Permalink
Post by Helge Adler
Der Verkehrswert der überflüssigen Waren liegt bei einem ganz
niedrigen Niveau, nahe (aber vll. nicht ganz) bei Null. Der Händler
zahlt drauf, wenn er das Zeugs weiter lagert oder in Umlauf bringt.
Deswegen werden die fragl. Waren ja weggeschmissen!
Warum soll da noch Umsatzsteuer anfallen?
Das sehe ich ganz genauso. Klar läßt sich das nicht 100% eindeutig
beziffern, aber da sollte doch gelten "im Zweifel zu Gunsten des Ange..."
was auch immer. Gerade jetzt, wo so langsam mal Themen wie
Nachhaltigkeit, CO2-Bilanz usw. auf den Tisch kommen oder wie gesagt, die
Empfänger Bedürftige, gemeinnützige Vereine o.ä. sind.

cu,
Christian

PGP Key available.
Florian Weimer
2019-12-25 22:03:44 UTC
Permalink
Post by Christian @Soemtron
Post by ottitale
Post by Stefan Schmitz
1. Die Waren werden nicht gespendet, sondern für einen sehr
kleinen Betrag an den gemeinnützigen Empfänger verkauft.
Das dürfte als Umgehung i.S.d. § 52 AO gelten, wenn da nicht
explizip eine Regelung das legalisiert.
Ist man nicht mehr frei in der Preisgestaltung?
Solange man entsprechende Steuern zahlt, ja. Wenn man zu einem
marktunüblichen Preis verkauft, könnte das Finanzamt auf die Idee
kommen, das über die Differenz Schenkungssteuer zu entrichten ist.
Oder zumindest behaupten, daß kein Gewerbebetrieb vorliegt, womit
zumindest der Vorsteuerabzug entfällt. (Bei unterlassener Mieterhöhung
soll das regelmäßig vorkommen.)
Wilh.Lau
2019-12-27 07:34:30 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
(Bei unterlassener Mieterhöhung
soll das regelmäßig vorkommen.)
Bei langfristigen Mieten fällt keine USt an.
--
Viele Grüße

Wilhelm
aus Kassel
Helge Adler
2019-12-27 16:42:36 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Post by Christian @Soemtron
Post by ottitale
Post by Stefan Schmitz
1. Die Waren werden nicht gespendet, sondern für einen sehr
kleinen Betrag an den gemeinnützigen Empfänger verkauft.
Das dürfte als Umgehung i.S.d. § 52 AO gelten, wenn da nicht
explizip eine Regelung das legalisiert.
Ist man nicht mehr frei in der Preisgestaltung?
Solange man entsprechende Steuern zahlt, ja. Wenn man zu einem
marktunüblichen Preis verkauft, könnte das Finanzamt auf die Idee
kommen, das über die Differenz Schenkungssteuer zu entrichten ist.
Oder zumindest behaupten, daß kein Gewerbebetrieb vorliegt, womit
Ja klar, Hobbybetrieb.

Nach sieben Jahren Pferdezucht ohne Erzielung von Überschüssen nimmt
das FA in der Tat Spaß-Zucht an und verweigert die Erstattung der
gezahlten Vorsteuerüberschüsse. Es wird sogar insgesamt die
einkommensteuermindernde Kostenrechnung des Möchtegernzüchters
zurückweisen wollen.

Aber hier - wegen eines gelegentlichen Verlustgeschäfts mit
Gemeinnützigen - im laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens mit
insgesamt Gewinnerzielungsabsicht? Sollte man da solche Fissimatenten
nicht doch unterlassen?

Ich glaube, in der ganzen Debatte zu diesem Thema - inkl. dem
kleinmütigen Ruf nach gesetzlicher Erlaubnis für Verlustgeschäfte mit
Gemeinnutzbetrieben - manifestiert sich ein gewisses Bürokratiedenken,
manifestiert ein umsichgreifender Wunsch nach Staatslenkung und
Staatswirtschaft und manifestiert sich schlussendlich eine
unterschwellige Feindschaft gegenüber der freien Marktwirtschaft und
dem freien Unternehmertum - und schlimmer!

Die Debatte ist symptomatisch für die Sucht gewisser Kreise nach
Staatslenkung und Staatswirtschaft und darf einen nicht verwundern bei
der kommunistischen Herkunft der Regierungsspitze.


Vor zwanzig Jahren wurde der Bundestagsnewsletter ca. 3 x (dreimal)
wöchentlich versandt. Inzwischen hat sich der Spam aus diesem Hause
sogar VERZEHNFACHT!
Post by Florian Weimer
zumindest der Vorsteuerabzug entfällt. (Bei unterlassener Mieterhöhung
soll das regelmäßig vorkommen.)
Loading...