in Deiner Antwort finde ich gute Anhaltspunkte Danke.
am Beispiel der 10% Nutzung,schreibst Du über ein Wahlrecht bzgl. dem Kfz
dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen.
1. Fahrtenbuch über sämtliche gefahrene Km
Post by RonRosedeine antwort ist schwierig zu verstehen.
machen wir es mal am Beispiel.
man kauft wein in Frankreich, die Aufwendungen sind Kraftstoffkosten.
Der verkauf findet in deutschland statt sowie die steuerliche abrechnung.
Wenn also der Verkauf des Weines in Deutschland steuerpflichtig sein soll,
dann sind auch im Gegenzug die durch den Verkauf veranlaßten Aufwendungen
als Betriebsausgaben abziehbar, es sei denn, sie würden von § 4 Abs. 5
EStG als nichtabziehbar erklärt.
Als Betriebseinnahme zu versteuern ist also der Erlös des Weines.
Als Betriebsausgaben wären unzweifelhaft die Anschaffungskosten des Weines
abziehbar.
Fraglich ist dagegen, ob die Kraftstoffkosten durch den Weinverkauf
veranlaßt sind. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Fahrzeug
um ein betriebliches handelt. Dafür müßten mehr als 50 % der Fahrleistung
des Kfz betrieblich veranlaßt sein. Es würden aber auch 10 % reichen, dann
bestünde ein Wahlrecht, das Kfz dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Inwieweit
das Kfz auch privat genutzt wird, ändert nichts daran, daß die
Betriebskosten eines betrieblichen Kfz in voller Höhe abgezogen werden
können. Statt dessen ist für die private Nutzung eine Entnahme der
Kfz-Aufwendungen zu versteuern.
Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein privates, so können für die
betrieblichen Fahren dennoch Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Allerdings nicht in Form von zum Beispiel Tankrechnungen. Entweder wird
(mittels Fahrtenbuchs) nachgewiesen, welche Kosten auf die betrieblichen
Fahrten entfielen, oder es werden pauschal Kosten von 0,30 EUR/km angesetzt.
Alex