Post by Peter VeithPost by Thomas HomiliusEs war mal vor langer Zeit die Rechtslage, dass nur die erteilte Hoehe
der Freistellungsauftraege den Finanzbehoerden mitgeteilt wurden.
Heute wird definitiv nur der tatsaechlich in Anspruch genommene
Freibetrag dem Bundeszentralamt fuer Steuern mitgeteilt. Egal wie hoch
die tatsachlich erteilten Freistellungsauftraege des Bankkunden auch
sind, kommt er ueber den tatsachlich in Anspruch genommen Freibetrag von
1.602 Euro nicht hinaus, merkt keiner was.
Das bei meinen Schwiegereltern definitiv *nicht* so.
Es wurden zu hohe Freistellungsaufträge erteilt, da Bank A die Kürzung
nicht rechtzeitig und vollständig umsetzte, während bei Bank B zeitgleich
erhöht wurde.
Ach, was bin ich froh, daß ich bei diesem Zirkus schon viele Jahre nicht
mehr mitmache!
Post by Peter VeithAlle Zinserträge in der Summe lagen in dem Kalenderjahr unter 1.602 €,
auch die Summe der inanspruchgenommenen Freistellungsaufträge lag
deutlich darunter (bei Bank A bspw. lagen am Schluß noch 800 €
Freistellungsauftrag bei 0,20 € Zinsen *hüstel*).
Hier wurde wohl nach alter Rechtslage gemeldet.
Na denn.
Post by Peter VeithWas mich stört, ist, daß sie gegenüber dem Finanzamt nur die Banken
auflisten und die Steuerbescheinigungen von diesen einreichen sollen,
also (noch?) nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden.
Das Gebot der Faulheit besagt, daß man Dinge, die voraussichtlich
wiederkommen werden, sinnvollerweise umgehend erledigt. Man spart sich
dann die Antworten auf die Rückfragen.
Bei der Bürokratie stört mich auch so manches; wenn das Finanzamt fragt,
antwortet man aber sinnvollerweise ordentlich. Finanzbeamte beißen
gelegentlich zurück (z.B. mit überzogenen Schätzungen und
Verspätungszuschlägen, die ggf. auch dann verloren sind, wenn man
schließlich tut, was der Ämtler von einem will).
Stell die (vermutlich) wenigen Belege einfach zusammen, mach eine schöne
Aufstellung dazu und ein Anschreiben, in dem Du die Sachlage erklärst:
"... am xx. Juli 2017 wurde ein großes Sparguthaben von der A-Bank auf
die B-Bank übertragen. Gleichzeitig wurde die A-Bank beauftragt, den
Freistellungsauftrag, der bisher über xx Euro lautete und bis dahin zu
xx Euro beansprucht war, auf xx Euro zu begrenzen. Diesen Auftrag hat
die A-Bank leider nicht umgesetzt, nach Rückfrage wurde uns mitgeteilt,
die A-Bank verändere Freistellungsaufträge traditionell erst zum
Jahresende. Wir hatten aber mit Wirkung von xx.09.2017 bei der B-Bank
einen weiteren Freistellungsauftrag eingereicht, um die am xx.10.2017 zu
erwartende Zinszahlung abzudecken.
Insgesamt haben wir (wie aus folgender Aufstellung hervorgeht) im Jahr
2017 xx Euro Kapitaleinkünfte gehabt, liegen somit unter dem Freibetrag.
Mit freundlichen Grüßen
<krakel>"