Heiko Neubauer
2017-11-11 11:21:01 UTC
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum:
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses.
1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für
die es eingegangen ist.
2 Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens
drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn
auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur
Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht
binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt.
3 Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form.
4 Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der
Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht
innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
Was passiert wenn die schriftliche Anfrage von keiner Partei gestellt wurde?
Welche Kündigungsfristen entstehen daraus?
Heiko
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses.
1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für
die es eingegangen ist.
2 Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens
drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn
auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur
Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht
binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt.
3 Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form.
4 Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der
Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht
innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
Was passiert wenn die schriftliche Anfrage von keiner Partei gestellt wurde?
Welche Kündigungsfristen entstehen daraus?
Heiko