Hi!
Post by Hagen KuehnelPost by Hagen Kuehnel"Es hat bisher noch keine wirklichen Verhandlungen
gegeben. Nach einem Anruf im Februar, der sehr
unverbindlich war, kam gestern abend ein zweiter.
Damit war die Drohung verbunden, die Domain
einzuklagen."
Im Februar hatten sie noch keine Markeneintragung,
ich an deren Stelle hätte mich ruhig verhalten, weil die
Marke noch auf "Bewährung" ist.
Nein. Ab der Eintragung kann der Inhaber das mit der
Eintragung gewährte Auschließlichkeitsrecht geltend
machen.
Allerdings dürfte er einem Dritten aber schadensersatzpflichtig
werden, dem er vor Ablauf der Widerspruchsfrist die
Benutzung untersagt hat, falls ein Widerspruch gegen seine
Marke zur Löschung der Eintragung aufgrund eines älteren
Registerrechts führt.
Dagegen berührt eine Löschung einer Marke wegen
Verfalls (durch mangelnde Benutzung oder Ent-
wicklung zur üblichen Bezeichnung) oder wegen
absoluter Eintragungshindernisse ( fehlende Unter-
scheidungskraft, warenbeschreibende Angabe,
täuschende Marke usw.) keine vorausgegangenen,
rechtskräftigen und vollstreckten Entscheidungen
und erfüllten Verträge, § 52 MarkenG.
Post by Hagen KuehnelJeder darf sie auf vereinfachtem Wege (ohne Gerichtsverfahren)
anfechten.
Nein, nur die Inhaber prioritätsälterer Registermarken (=
beim DPMA eingetragene Marken, beim HBMA (Alicante)
eingetragene Gemeinschaftsmarken, bei der WIPO (Genf)
registrierte, auf Deutschland schutzerstreckte IR-Marken)
können gegen die Eintragung während der ersten drei Monate
nach der Eintragung (genauer: nach dem Tag der
Veröffentlichung der Eintragung, womit die maßgebliche
amtliche Veröffentlichung im
http://www.markenblatt.de/print_programm.html
gemeint ist) Widerspruch beim DPMA einlegen,
§ 42 MarkenG.
Alle anderen Inhaber älterer Rechte müssen (wie die Inhaber
von Registermarken nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchs-
spruchsfrist auch) Klage auf (Einwilligung in die) Löschung der
Eintragung erheben. Fast alle, denn auch Inhaber notorisch
bekannter Marken, oder Inhaber einer auf ihren Vertreter oder
Agenten eingetragenen Marke brauchen nicht zu klagen, son-
dern können einfach Widerspruch erheben).
Post by Hagen KuehnelDu hättest wohl, nach meiner nichtjuristisch gebildeten
MEinung nachweisbare Gründe.
Die Eintragung einer Marke kann nur dann aufgrund eines
prioritätsälteren Rechts an einer Benutzungsmarke oder
an einer geschäftlichen Bezeichnung gelöscht werden, falls
dieses Recht vor dem Tag der Anmeldung der Marke
erworben wurde, und falls es dem Inhaber auch das Recht
gewährt, dem Markeninhaber die bundesweite Benutzung
der Marke zu untersagen, § 12 MarkenG.
Post by Hagen KuehnelPost by Hagen KuehnelDu hast nicht noch die Firma laufen?
Nö. Auch während der gewerblichen Nutzung geschah
dies freiberuflich. Derzeit bin ich angestellt.
Und Dein Arbeitsvertrag verbietet Dir weitergehende oder
konkurierende Tätigkeiten, so dass Du derzeit nicht freiberuflich
(im Nebenerwerb bei derzeit schlechter Auftragslage) tätig sein
kannst?
Ob eine Tätigkeit als geschäftliche Unternehmung anzusehen ist,
dürfte nicht davon abhängen, ob sich der Unternehmer einem
Dritten (z.B. seinem Arbeitgeber gegenüber) verpflichtet hat,
keine derartigen Tätigkeiten auszuüben, oder ob er mit seiner
gewerblichen Tätigkeit ordnungswidrig (z.B. unangemeldet)
handelt.
--
Stefan