Discussion:
Alte Domain vs. neue Marke
(zu alt für eine Antwort)
Rainer Scheunemann
2003-08-20 07:04:12 UTC
Permalink
Hallo allerseits,

Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber möchte die Domain von mir haben.

Nachdem ich die Domain nicht freiwillig hergeben wollte, droht die
Gegenpartei nun mit rechtlichen Schritten.

Meine Fragen dazu:

1.
Da ich die Domain ja schon länger betreibe als die Marke existiert, habe
ich - nach meinem Rechtsverständnis - keine Rechte Dritter verletzt. Gibt es
zu solchen Fällen schon gerichtliche Entscheidungen (gibt es sicher, aber
wie lauten sie)?

2
Was erwartet mich an Kosten, wenn die Gegenpartei die Domain einklagt und
Recht bekommt?



Danke und Grüße
Rainer
Christoph Brüninghaus
2003-08-20 08:14:21 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber möchte die Domain von mir haben.
Nachdem ich die Domain nicht freiwillig hergeben wollte, droht die
Gegenpartei nun mit rechtlichen Schritten.
1.
Da ich die Domain ja schon länger betreibe als die Marke existiert,
habe ich - nach meinem Rechtsverständnis - keine Rechte Dritter
verletzt. Gibt es zu solchen Fällen schon gerichtliche Entscheidungen
(gibt es sicher, aber wie lauten sie)?
Der Inhaber der Marke macht sein vermeintlich besseres Recht an der von
Dir als Domain verwendeten Zeichenfolge geltend.

Dir kann durch die Nutzung über längere Zeit ein gleichwertiges
(Kennzeichen-)Recht zustehen, das Du dem recht aus der Marke entgegen
halten kannst. Dies hängt davon ab, wie Du die Domain
nutzt (privat/gewerblich; ob Du Waren aus dem Schutzbereich der Marke
vertreibst, u.ä)

Wenn Ihr beide gleichwertige Rechte an der Zeichfolge habt, gilt bei der
Domain das Prioritäsprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst").

Das läßt sich nach dem SV nicht beurteilen... wenn Dir die Domain
wichtig ist, beauftrage einen spezialisierten RA. (Ich kann, aber ich
darf und möchte hier keinen konkreten Rechtsrat erteilen)
Post by Rainer Scheunemann
2
Was erwartet mich an Kosten, wenn die Gegenpartei die Domain einklagt
und Recht bekommt?
Das kann teuer werden.

Die Gebühren des Gerichts und der RA bestimmen sich nach dem Streitwert,
d.h. (vereinfacht gesagt) dem Wert, den der geltend gemachte
(Unterlassungs-, Freigabe-, Schadensersatz-) Anspruch hat. Bei Domains
wird dieser mehr oder minder fiktiv an verschiedenen Kriterien
festgelegt. Es handelt sich dabei nicht um den Preis, den man beim
Verkauf erzielen könnte.

Die Kosten kann man hier so pauschal nicht abschätzen.

Chris
Ulrich Hoffmann
2003-08-20 09:46:51 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Rainer Scheunemann
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber möchte die Domain von mir haben.
Nachdem ich die Domain nicht freiwillig hergeben wollte, droht die
Gegenpartei nun mit rechtlichen Schritten.
1.
Da ich die Domain ja schon länger betreibe als die Marke existiert,
habe ich - nach meinem Rechtsverständnis - keine Rechte Dritter
verletzt. Gibt es zu solchen Fällen schon gerichtliche Entscheidungen
(gibt es sicher, aber wie lauten sie)?
Der Inhaber der Marke macht sein vermeintlich besseres Recht an der von
Dir als Domain verwendeten Zeichenfolge geltend.
Dir kann durch die Nutzung über längere Zeit ein gleichwertiges
(Kennzeichen-)Recht zustehen, das Du dem recht aus der Marke entgegen
halten kannst.
Ist m. E. nicht besonders erheblich.

Solange der OP keine Rechte des Markeninhabers verletzt
(durch Verwendung der Marke für ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen) dürfte es der Markeninhaber schwer haben,
die Domain an sich zu reißen.
Post by Christoph Brüninghaus
Dies hängt davon ab, wie Du die Domain
nutzt (privat/gewerblich; ob Du Waren aus dem Schutzbereich der Marke
vertreibst, u.ä)
Wenn Ihr beide gleichwertige Rechte an der Zeichfolge habt, gilt bei der
Genauer: Markenrechte
Post by Christoph Brüninghaus
Domain das Prioritäsprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst").
Wenn nicht, dann hilft es dem Markeninhaber wohl auch nicht viel,
siehe oben!
Post by Christoph Brüninghaus
Das läßt sich nach dem SV nicht beurteilen... wenn Dir die Domain
wichtig ist, beauftrage einen spezialisierten RA. (Ich kann,
M. E. waren Deine obigen Tips zumindest unvollständig!
Post by Christoph Brüninghaus
aber ich darf und möchte hier keinen konkreten Rechtsrat erteilen)
Post by Rainer Scheunemann
Was erwartet mich an Kosten, wenn die Gegenpartei die Domain einklagt
und Recht bekommt?
Das kann teuer werden.
Erstberatung bei im Markenrecht bewanderten RA liegt bei
rund 200 EUR.

In Frage kommt ja auch ein Verkauf der Domain. Auch hier
empfihelt es sich, einen einschlägig bewanderten RA hinzu-
zuziehen, der einen angemessenen Kaufpreis kennt und durch-
setzen kann.
Post by Christoph Brüninghaus
Die Gebühren des Gerichts...
Wenn man sich streitet. Das lässt sich aber auch vermeiden.


UH
Rainer Scheunemann
2003-08-20 10:03:10 UTC
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Solange der OP keine Rechte des Markeninhabers verletzt
(durch Verwendung der Marke für ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen) dürfte es der Markeninhaber schwer haben,
die Domain an sich zu reißen.
Konkreter: ich publiziere auf dieser Seite (nicht gewerblich) redaktionelle
Inhalte, die sich mit dem Themengebiet der Fachzeitschrift überschneiden,
die diese Domain haben möchte.


Rainer
Hagen Kuehnel
2003-08-20 11:35:10 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Post by Ulrich Hoffmann
Solange der OP keine Rechte des Markeninhabers verletzt
(durch Verwendung der Marke für ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen) dürfte es der Markeninhaber schwer haben,
die Domain an sich zu reißen.
Konkreter: ich publiziere auf dieser Seite (nicht gewerblich)
redaktionelle Inhalte, die sich mit dem Themengebiet der Fachzeitschrift
überschneiden, die diese Domain haben möchte.
Hmm, Fachzeitschrift? Kann es sein, dass diese sowieso keinen Markeneintrag
sondern "nur" Titelschutz hat?
Wenn ich richtig mit meiner Vermutung liege (und es sich um TR handelt)
check mal die zwei eingetragenen Marken (eine davon im Widerspruchsstatus)
nach Anmeldung (IMHO www.dpma.de) unter https://dpinfo.dpma.de
So ungewerblich finde ich die Seiten des Reiner Scheunemann aus Berlin gar
nicht (nichtjurist). Sie zeugen von einem professionellen klarem Konzept.

my2cents
Hagen
--
56/ 77
Wo Mäßigung ein Fehler ist, da ist Gleichgültigkeit ein Verbrechen.
Georg Christoph Lichtenberg
Rainer Scheunemann
2003-08-20 11:40:05 UTC
Permalink
Hallo Hagen,
Post by Hagen Kuehnel
Hmm, Fachzeitschrift? Kann es sein, dass diese sowieso keinen
Markeneintrag
Post by Hagen Kuehnel
sondern "nur" Titelschutz hat?
Wenn ich richtig mit meiner Vermutung liege (und es sich um TR handelt)
check mal die zwei eingetragenen Marken (eine davon im Widerspruchsstatus)
nach Anmeldung (IMHO www.dpma.de) unter https://dpinfo.dpma.de
So ungewerblich finde ich die Seiten des Reiner Scheunemann aus Berlin
gar nicht
;-) Den Check beim DPMA habe ich schon gemacht. Die haben das tatsächlich
als Marke (Wortmarke) angemeldet.
Post by Hagen Kuehnel
nicht (nichtjurist). Sie zeugen von einem professionellen klarem Konzept.
Gilt das als eine Begründung für meine Seite?



Gruß
Rainer
Hagen Kuehnel
2003-08-20 13:36:47 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Hallo Hagen,
Post by Hagen Kuehnel
Hmm, Fachzeitschrift? Kann es sein, dass diese sowieso keinen
Markeneintrag
Post by Hagen Kuehnel
sondern "nur" Titelschutz hat?
Wenn ich richtig mit meiner Vermutung liege (und es sich um TR handelt)
check mal die zwei eingetragenen Marken (eine davon im
Widerspruchsstatus) nach Anmeldung (IMHO www.dpma.de) unter
https://dpinfo.dpma.de So ungewerblich finde ich die Seiten des Reiner
Scheunemann aus Berlin
gar nicht
;-) Den Check beim DPMA habe ich schon gemacht. Die haben das tatsächlich
als Marke (Wortmarke) angemeldet.
Aha, der Lüneburger. Deren Marke ist aber noch im Widerspruchsverfahren und
widerspricht von der Leitklasse einer bestehenden Marke. Dort vielleicht
mal Aufmerksamkeit erregen? (nicht auf die Domain, sondern auf den
konkurierenden Markeneintrag).
Post by Rainer Scheunemann
Post by Hagen Kuehnel
nicht (nichtjurist). Sie zeugen von einem professionellen klarem Konzept.
Gilt das als eine Begründung für meine Seite?
In meinen Augen ist die .de-Site besser, klarer und wirkt professioneller
als die .info-site. Rechtlich ist das bei begründeten Namensrechten aber
wohl nicht ausschlaggebend. Du hast nicht noch die Firma laufen?

Ahja, Impressum mangelhaft. IMHO muss die UmST-ID erwähnt werden, sofern
vorhanden (gehe ich mal bei einem Magazin von aus).
Auch ist mir nicht wirklich ersichtlich, dass es sich bei besagter
Zeitschrift bzw. dem Herausgeber um eine Firma handelt.
_Ich_ _denke_, er blufft.

tschüss
Hagen
--
08/ 77
Ja, Buckow ist schön, aber doch mit Einschränkung. Es hängt
alles davon ab, ob wir Buckow die Gegend oder Buckow die Stadt
meinen, allen Respekt vor jener, aber Vorsorge gegen diese.
Seine Häuser kleben wie Nester an Abhängen und Hügelkanten,
und sein Straßenpflaster, um das Schlimmste vorwegzunehmen,
ist lebensgefährlich.
Theodor Fontane , Wanderungen durch die Mark Brandenburg
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3351031041/buckow/
Hagen Kuehnel
2003-08-20 16:57:37 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Hagen Kuehnel
Aha, der Lüneburger. Deren Marke ist aber noch im Widerspruchsverfahren
und
Post by Hagen Kuehnel
widerspricht von der Leitklasse einer bestehenden Marke. Dort vielleicht
mal Aufmerksamkeit erregen? (nicht auf die Domain, sondern auf den
konkurierenden Markeneintrag).
Mir als Nichtjuristen bitte näher erläutern :-) Wie kann ich da
Aufmerksamkeit erregen?
Ich bin auch Nichtjurist ;)

Ich könnte wetten, beide hatten eine gemeinsame Leitklasse. Sollte ich
wirklich 41 und 42 nicht unterscheiden können?
Ich wollte die ebenfalls diese MArke benutzende Firma 'missbrauchen', gegen
die Anmeldung vorzugehen.
Du kannst dies natürlich selber tun (*kostenpflichtiger* Widerspruch beim
DPMA) oder darauf vertrauen, dass Du bei einem Rechtsstreit wegen älterer
Nutzung Recht erhältst und die zu veranlassende Löschung per
Gerichtsentscheid festgestellt wird. Wenn Dir der Name lieb ist, geh zu
einem Anwalt bzw lies genau die Formulare für den Widerspruch und dessen
Folgen durch (wird sicher was zu drin stehen) ;)
Du hast IMHO noch einen knappen Monat für den Widerspruch zur
Markeneintragung.
Post by Hagen Kuehnel
"Es hat bisher noch keine wirklichen Verhandlungen gegeben. Nach einem
Anruf im Februar, der sehr unverbindlich war, kam gestern abend ein
zweiter. Damit war die Drohung verbunden, die Domain einzuklagen."
Im Februar hatten sie noch keine Markeneintragung, ich an deren Stelle hätte
mich ruhig verhalten, weil die Marke noch auf "Bewährung" ist. Jeder darf
sie auf vereinfachtem Wege (ohne Gerichtsverfahren) anfechten.
Du hättest wohl, nach meiner nichtjuristisch gebildeten MEinung nachweisbare
Gründe. Das webarchiv hat seit 1999 Mirors zur Domain.
http://web.archive.org/web/19991128002849/http://d.....
Post by Hagen Kuehnel
Du hast nicht noch die Firma laufen?
Nö. Auch während der gewerblichen Nutzung geschah dies freiberuflich.
Derzeit bin ich angestellt.
Und Dein Arbeitsvertrag verbietet Dir weitergehende oder konkurierende
Tätigkeiten, so dass Du derzeit nicht freiberuflich (im Nebenerwerb bei
derzeit schlechter Auftragslage) tätig sein kannst?


Hagen
--
07/ 77
/HagK/ - ***@hagk.de - Postmaster @ HagK.net

... wo kämen wir hin, wenn jeder sagte: "Wo kämen wir hin?" und
niemand ginge, um mal zu schauen, wohin man käme, wenn man ginge.
Dieter Michel
2003-08-22 10:21:00 UTC
Permalink
Hallo Hagen,
[...] Wenn Dir der Name lieb ist, geh zu einem Anwalt bzw
lies genau die Formulare für den Widerspruch und dessen
Folgen durch (wird sicher was zu drin stehen) ;)
Du hast IMHO noch einen knappen Monat für den Widerspruch zur
Markeneintragung.
da muß ich als Nichtjurist mal nachfragen, ob es bei
einem Erfolg des Widerspruchs evtl. sogar das umgekehrte
Szenario geben könnte. Daß also nach erfolgter Löschung
der Marke Rainer seinerseits eine erfolgreiche Marken-
anmeldung durchsetzen könnte - ggf. mit Verweis auf die
Nutzung des Begriffs in seiner Domain, belegbar durch
Domainanmeldung vom XX.YY.ZZZZ?

Viele Grüße,

Dieter Michel
Stefan Keller
2003-08-22 11:58:11 UTC
Permalink
Hi!
Post by Hagen Kuehnel
Post by Hagen Kuehnel
"Es hat bisher noch keine wirklichen Verhandlungen
gegeben. Nach einem Anruf im Februar, der sehr
unverbindlich war, kam gestern abend ein zweiter.
Damit war die Drohung verbunden, die Domain
einzuklagen."
Im Februar hatten sie noch keine Markeneintragung,
ich an deren Stelle hätte mich ruhig verhalten, weil die
Marke noch auf "Bewährung" ist.
Nein. Ab der Eintragung kann der Inhaber das mit der
Eintragung gewährte Auschließlichkeitsrecht geltend
machen.

Allerdings dürfte er einem Dritten aber schadensersatzpflichtig
werden, dem er vor Ablauf der Widerspruchsfrist die
Benutzung untersagt hat, falls ein Widerspruch gegen seine
Marke zur Löschung der Eintragung aufgrund eines älteren
Registerrechts führt.

Dagegen berührt eine Löschung einer Marke wegen
Verfalls (durch mangelnde Benutzung oder Ent-
wicklung zur üblichen Bezeichnung) oder wegen
absoluter Eintragungshindernisse ( fehlende Unter-
scheidungskraft, warenbeschreibende Angabe,
täuschende Marke usw.) keine vorausgegangenen,
rechtskräftigen und vollstreckten Entscheidungen
und erfüllten Verträge, § 52 MarkenG.
Post by Hagen Kuehnel
Jeder darf sie auf vereinfachtem Wege (ohne Gerichtsverfahren)
anfechten.
Nein, nur die Inhaber prioritätsälterer Registermarken (=
beim DPMA eingetragene Marken, beim HBMA (Alicante)
eingetragene Gemeinschaftsmarken, bei der WIPO (Genf)
registrierte, auf Deutschland schutzerstreckte IR-Marken)
können gegen die Eintragung während der ersten drei Monate
nach der Eintragung (genauer: nach dem Tag der
Veröffentlichung der Eintragung, womit die maßgebliche
amtliche Veröffentlichung im
http://www.markenblatt.de/print_programm.html
gemeint ist) Widerspruch beim DPMA einlegen,
§ 42 MarkenG.

Alle anderen Inhaber älterer Rechte müssen (wie die Inhaber
von Registermarken nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchs-
spruchsfrist auch) Klage auf (Einwilligung in die) Löschung der
Eintragung erheben. Fast alle, denn auch Inhaber notorisch
bekannter Marken, oder Inhaber einer auf ihren Vertreter oder
Agenten eingetragenen Marke brauchen nicht zu klagen, son-
dern können einfach Widerspruch erheben).
Post by Hagen Kuehnel
Du hättest wohl, nach meiner nichtjuristisch gebildeten
MEinung nachweisbare Gründe.
Die Eintragung einer Marke kann nur dann aufgrund eines
prioritätsälteren Rechts an einer Benutzungsmarke oder
an einer geschäftlichen Bezeichnung gelöscht werden, falls
dieses Recht vor dem Tag der Anmeldung der Marke
erworben wurde, und falls es dem Inhaber auch das Recht
gewährt, dem Markeninhaber die bundesweite Benutzung
der Marke zu untersagen, § 12 MarkenG.
Post by Hagen Kuehnel
Post by Hagen Kuehnel
Du hast nicht noch die Firma laufen?
Nö. Auch während der gewerblichen Nutzung geschah
dies freiberuflich. Derzeit bin ich angestellt.
Und Dein Arbeitsvertrag verbietet Dir weitergehende oder
konkurierende Tätigkeiten, so dass Du derzeit nicht freiberuflich
(im Nebenerwerb bei derzeit schlechter Auftragslage) tätig sein
kannst?
Ob eine Tätigkeit als geschäftliche Unternehmung anzusehen ist,
dürfte nicht davon abhängen, ob sich der Unternehmer einem
Dritten (z.B. seinem Arbeitgeber gegenüber) verpflichtet hat,
keine derartigen Tätigkeiten auszuüben, oder ob er mit seiner
gewerblichen Tätigkeit ordnungswidrig (z.B. unangemeldet)
handelt.

--
Stefan
Christoph Brüninghaus
2003-08-20 10:39:26 UTC
Permalink
"Ulrich Hoffmann" <***@web.de> wrote in news:bhvg4i$3kkg9$***@ID-
199135.news.uni-berlin.de:

[...]
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Der Inhaber der Marke macht sein vermeintlich besseres Recht an der
von
Post by Christoph Brüninghaus
Dir als Domain verwendeten Zeichenfolge geltend.
Dir kann durch die Nutzung über längere Zeit ein gleichwertiges
(Kennzeichen-)Recht zustehen, das Du dem Recht aus der Marke entgegen
halten kannst.
Ist m. E. nicht besonders erheblich.
Nach der Rechtsprechung schon und ich würde empfehlen, mich an der zu
orientieren.

Es ist wichtig für die Frage, ob dem Domaininhaber überhaupt ein
Kennzeichenrecht an der Zeichenfolge entstanden ist.

Der erste und sehr wichtige Prüfungspunkt.
Post by Ulrich Hoffmann
Solange der OP keine Rechte des Markeninhabers verletzt
(durch Verwendung der Marke für ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen) dürfte es der Markeninhaber schwer haben,
die Domain an sich zu reißen.
Es ist selbstverständlich, dass der Inhaber der Marke nur einen
Unterlassungs- Freigabe- und/oder Schadensanspruch hat, wenn seine Rechte
aus der Marke verletzt sind.

Ohne Anspruch keine Domain. (Dieser Satz kein Verb) :o)
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Dies hängt davon ab, wie Du die Domain
nutzt (privat/gewerblich; ob Du Waren aus dem Schutzbereich der Marke
vertreibst, u.ä)
Wenn Ihr beide gleichwertige Rechte an der Zeichfolge habt, gilt bei
der
Genauer: Markenrechte
Nein, es muss kein Markenrecht sein.
An der Zeichenfolge kann es auch andere Kennzeichenrechte geben, die dem
amrkenrecht in dem Sinne gleichwertig sind, dass sie dem Recht aus dem
Marke (§ 14 II Nr. MarkenG) im Streit um eine Domain entgegengehatlen
werden können.
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Domain das Prioritäsprinzip ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst").
Wenn nicht, dann hilft es dem Markeninhaber wohl auch nicht viel,
siehe oben!
? Verstehe Deine Aussage nicht.

Entweder hat jemand ein "besseres" Recht oder jemand war schneller.
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Das läßt sich nach dem SV nicht beurteilen... wenn Dir die Domain
wichtig ist, beauftrage einen spezialisierten RA. (Ich kann,
M. E. waren Deine obigen Tips zumindest unvollständig!
Wenn Du das bitte begründest.

Meine Tipps sind allgemein, da ich nicht mehr darf und mehr nach dem
kurzen SV auch nicht möglich ist.

Korrekt sind sie trotzdem.

Gern lerne ich aber noch etwas hinzu.
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
aber ich darf und möchte hier keinen konkreten Rechtsrat erteilen)
Post by Rainer Scheunemann
Was erwartet mich an Kosten, wenn die Gegenpartei die Domain
einklagt
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Rainer Scheunemann
und Recht bekommt?
Das kann teuer werden.
Erstberatung bei im Markenrecht bewanderten RA liegt bei
rund 200 EUR.
Die Frage geht nach den Kosten im Falle eines verlorenen Prozesses.

Es wäre mir neu, wenn ein "im Markenrecht bewanderter RA" besondere
Gebühren verlangt. Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt max. 180 EUR,
wobei aber durchaus umstritten ist, was darunter zu verstehen ist.
Post by Ulrich Hoffmann
In Frage kommt ja auch ein Verkauf der Domain. Auch hier
empfihelt es sich, einen einschlägig bewanderten RA hinzu-
zuziehen, der einen angemessenen Kaufpreis kennt und durch-
setzen kann.
Post by Christoph Brüninghaus
Die Gebühren des Gerichts...
Wenn man sich streitet. Das lässt sich aber auch vermeiden.
S.o. die Frage bezog sich auf die Kosten eines verlorenen Prozesses.

Scheinbar haben bereits geführte verhandlungen zu keinem Ergebnis
geführt.


Chris
Rainer Scheunemann
2003-08-20 11:05:44 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Scheinbar haben bereits geführte verhandlungen zu keinem Ergebnis
geführt.
Es hat bisher noch keine wirklichen Verhandlungen gegeben. Nach einem Anruf
im Februar, der sehr unverbindlich war, kam gestern abend ein zweiter. Damit
war die Drohung verbunden, die Domain einzuklagen. Das Angebot bestand
darin, mir eine ähnliche Domain zu überlassen (statt domain.de: domain.info
o.ä.) und einen Hinweis auf den Seiten zu platzieren.

Damit verbunden sind für mich ja aber auch andere Probleme. Mit meiner
E-Mail-Adresse bin ich z. B. bei vielen Diensten registriert, die alle
umzustellen ist ein nicht unerheblicher Aufwand. Und die Seite generiert ja
auch Zugriffe, die mir dann nicht mehr zugute kommen.



Gruß
Rainer
Mark Henning
2003-08-20 13:12:58 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Es hat bisher noch keine wirklichen Verhandlungen gegeben. Nach einem Anruf
im Februar, der sehr unverbindlich war, kam gestern abend ein zweiter. Damit
war die Drohung verbunden, die Domain einzuklagen. Das Angebot bestand
darin, mir eine ähnliche Domain zu überlassen (statt domain.de: domain.info
o.ä.) und einen Hinweis auf den Seiten zu platzieren.
Warum nehmen die nicht einfach die domain.info und bezahlen Dir einen
kleinen Obulus dafür, dass Du auf Deiner Seite einen Verweis darauf
setzt?

Bis dann,

- Mark
--
AnaMark V2.11 - The VST-Synthesizer
http://www.anamark.de/
Rainer Scheunemann
2003-08-20 13:42:20 UTC
Permalink
IMHO haben Sie sie (fuer's Frameset).
Japp, alles was in die Richtung noch zu kriegen war, haben sie registrieren
lassen.


Rainer
Ulrich Hoffmann
2003-08-20 14:20:03 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Der Inhaber der Marke macht sein vermeintlich besseres Recht an der
von
Post by Christoph Brüninghaus
Dir als Domain verwendeten Zeichenfolge geltend.
Dir kann durch die Nutzung über längere Zeit ein gleichwertiges
(Kennzeichen-)Recht zustehen, das Du dem Recht aus der Marke entgegen
halten kannst.
Ist m. E. nicht besonders erheblich.
Nach der Rechtsprechung schon und ich würde empfehlen, mich an der zu
orientieren.
Von Verletzungen war im OP nicht die Rede.
Du selbst schreibst unten, dass dies "selbst-
verständlich" Voraussetzung sei (s. unten).

(Aus einem _neuen_ Posting ergibt sich frei-
lich, dass offenbar doch Verletzungen vorliegen.)
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Solange der OP keine Rechte des Markeninhabers verletzt
(durch Verwendung der Marke für ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen) dürfte es der Markeninhaber schwer haben,
die Domain an sich zu reißen.
Es ist selbstverständlich, dass der Inhaber der Marke nur einen
Unterlassungs- Freigabe- und/oder Schadensanspruch hat, wenn seine Rechte
aus der Marke verletzt sind.
Ohne Anspruch keine Domain. (Dieser Satz kein Verb) :o)
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Dies hängt davon ab, wie Du die Domain
nutzt (privat/gewerblich; ob Du Waren aus dem Schutzbereich der Marke
vertreibst, u.ä)
Wenn Ihr beide gleichwertige Rechte an der Zeichfolge habt, gilt bei
der
Genauer: Markenrechte
Nein, es muss kein Markenrecht sein.
An der Zeichenfolge kann es auch andere Kennzeichenrechte geben, die dem
amrkenrecht in dem Sinne gleichwertig sind, dass sie dem Recht aus dem
Marke (§ 14 II Nr. MarkenG) im Streit um eine Domain entgegengehatlen
werden können.
Beispiel?
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Das läßt sich nach dem SV nicht beurteilen... wenn Dir die Domain
wichtig ist, beauftrage einen spezialisierten RA. (Ich kann,
M. E. waren Deine obigen Tips zumindest unvollständig!
Wenn Du das bitte begründest.
Du hast den naheliegenden* Fall nicht erwähnt, dass keine
Verletzung vorliegt.

*) Tatsächlich liegt aber wohl doch eine Verletzung vor.
Post by Christoph Brüninghaus
S.o. die Frage bezog sich auf die Kosten eines verlorenen Prozesses.
Stimmt.
Post by Christoph Brüninghaus
Scheinbar haben bereits geführte verhandlungen zu keinem Ergebnis
geführt.
Das wiederum geht aus dem OP nicht hervor.


UH
Christoph Brüninghaus
2003-08-21 08:08:46 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Der Inhaber der Marke macht sein vermeintlich besseres Recht an der
von
Post by Christoph Brüninghaus
Dir als Domain verwendeten Zeichenfolge geltend.
Dir kann durch die Nutzung über längere Zeit ein gleichwertiges
(Kennzeichen-)Recht zustehen, das Du dem Recht aus der Marke
entgegen
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
halten kannst.
Ist m. E. nicht besonders erheblich.
Nach der Rechtsprechung schon und ich würde empfehlen, mich an der
zu orientieren.
Von Verletzungen war im OP nicht die Rede.
Du selbst schreibst unten, dass dies "selbst-
verständlich" Voraussetzung sei (s. unten).
??? Ich kann Deinem Gedankengang nicht folgen.

Eine Seite droht rechtliche Schritte an, weil sie davon ausgeht, dass ihr
recht an der Marke das Recht an der Domain einschließt.
Also prüft man, ob und woraus sie Ansprüche haben kann und ob der
Durchsetzung der Ansprüche etwas entgegenstehen könnte. Hier kann die
Entstehung eines Anspruchs schon daran scheitern, dass der Domainnutzer
selbst ein gleichwertiges Recht zur Nutzung hat und deshalb nach dem
Prioritätsgrundsatz zu behandeln ist.


[...]
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Dies hängt davon ab, wie Du die Domain
nutzt (privat/gewerblich; ob Du Waren aus dem Schutzbereich der
Marke
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
vertreibst, u.ä)
Wenn Ihr beide gleichwertige Rechte an der Zeichfolge habt, gilt
bei
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
der
Genauer: Markenrechte
Nein, es muss kein Markenrecht sein.
An der Zeichenfolge kann es auch andere Kennzeichenrechte geben, die
dem
Post by Christoph Brüninghaus
amrkenrecht in dem Sinne gleichwertig sind, dass sie dem Recht aus dem
Marke (§ 14 II Nr. MarkenG) im Streit um eine Domain
entgegengehatlen
Post by Christoph Brüninghaus
werden können.
Beispiel?
Sorry, aber auf welchen Niveau diskutieren wir hier?
Müssen wir hier die Grundlagen des Kennzeichenrechts ausbreiten:

Je nach Kennzeichnungskraft des Begriffes z.B.als geschäftliche
Bezeichnung aus § 5 MarkenG.
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Das läßt sich nach dem SV nicht beurteilen... wenn Dir die
Domain
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
wichtig ist, beauftrage einen spezialisierten RA. (Ich kann,
M. E. waren Deine obigen Tips zumindest unvollständig!
Wenn Du das bitte begründest.
Du hast den naheliegenden* Fall nicht erwähnt, dass keine
Verletzung vorliegt.
??? Ich kann nicht Dir wieder nicht folgen.

Ob eine Verletzung des Rechts aus der Marke vorliegt, ist das Ergebnis,
das ein Gericht feststellen würde. Wir diskutieren hier über mögliche
Ansprüche beider Seiten.

[...]
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Christoph Brüninghaus
Scheinbar haben bereits geführte verhandlungen zu keinem Ergebnis
geführt.
Das wiederum geht aus dem OP nicht hervor.
Deswegen schreibe ich "scheinbar" und deute damit an, dass ich davon
ausgehe. Wenn aber die Gegenseite mit rechtlichen Schritte droht, scheint
schon mal über das Thema gesprochen worden zu sein.

Aber auch wenn dem nicht so ist, ich diskutiere über potentielle
Ansprüche.

Chris
Ulrich Hoffmann
2003-08-21 21:02:59 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Von Verletzungen war im OP nicht die Rede.
Du selbst schreibst unten, dass dies "selbst-
verständlich" Voraussetzung sei (s. unten).
??? Ich kann Deinem Gedankengang nicht folgen.
Eine Seite droht rechtliche Schritte an, weil sie davon ausgeht, dass ihr
recht an der Marke das Recht an der Domain einschließt.
Eher kann man vermuten, dass sie blufft.
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Genauer: Markenrechte
Nein, es muss kein Markenrecht sein.
An der Zeichenfolge kann es auch andere Kennzeichenrechte geben, die
dem Markenrecht in dem Sinne gleichwertig sind, dass sie dem Recht aus dem
Marke (§ 14 II Nr. MarkenG) im Streit um eine Domain entgegengehatlen
werden können.
Beispiel?
Sorry, aber auf welchen Niveau diskutieren wir hier?
Je nach Kennzeichnungskraft des Begriffes z.B.als geschäftliche
Bezeichnung aus § 5 MarkenG.
Ich nahm an, Du wolltest auf § 12 hinaus.

Dem OP entnehme ich aber, dass eher kein "erworbenes" Recht
besteht (weder nach § 5 noch nach § 12). In sofern meine ich, dass
sich Deine Argumentation zwar nett anhört, aber dem OP nicht wirk-
lich hilft.
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Du hast den naheliegenden Fall nicht erwähnt, dass keine
Verletzung vorliegt.
??? Ich kann nicht Dir wieder nicht folgen.
Ob eine Verletzung des Rechts aus der Marke vorliegt, ist das Ergebnis,
das ein Gericht feststellen würde. Wir diskutieren hier über mögliche
Ansprüche beider Seiten.
Die würde ein Gericht nicht feststellen?
Und auf die Beseitigung einer Verletzung besteht kein Anspruch?
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Scheinbar haben bereits geführte verhandlungen zu keinem Ergebnis
geführt.
Das wiederum geht aus dem OP nicht hervor.
Deswegen schreibe ich "scheinbar" und deute damit an, dass ich davon
ausgehe. Wenn aber die Gegenseite mit rechtlichen Schritte droht, scheint
schon mal über das Thema gesprochen worden zu sein.
Aber auch wenn dem nicht so ist, ich diskutiere über potentielle
Ansprüche.
Du wählst Dir von vielen Möglichkeiten einen Pfad aus und lässt Dich
darüber in schönen Worten aus, die dem OP nicht wiklich weiterhelfen.


UH
Christoph Brüninghaus
2003-08-22 07:01:03 UTC
Permalink
"Ulrich Hoffmann" <***@web.de> wrote in news:bi3c5i$4qmde$***@ID-
199135.news.uni-berlin.de:

[...]
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Eine Seite droht rechtliche Schritte an, weil sie davon ausgeht, dass
ihr
Post by Christoph Brüninghaus
recht an der Marke das Recht an der Domain einschließt.
Eher kann man vermuten, dass sie blufft.
Sorry, das hat wieder nichts mit der Sache zu tun und wird mir zu blöd.


[...]
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
An der Zeichenfolge kann es auch andere Kennzeichenrechte geben,
die
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
dem Markenrecht in dem Sinne gleichwertig sind, dass sie dem Recht
aus dem
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Marke (§ 14 II Nr. MarkenG) im Streit um eine Domain
entgegengehatlen
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
werden können.
Beispiel?
Sorry, aber auf welchen Niveau diskutieren wir hier?
Je nach Kennzeichnungskraft des Begriffes z.B.als geschäftliche
Bezeichnung aus § 5 MarkenG.
Ich nahm an, Du wolltest auf § 12 hinaus.
Ein Beispiel für ein (Kennzeichen-)Recht ist das Recht an geschäftlichen
Bezeichnungen aus § 5 MarkenG.Das war das von Dir gewünchte Beispiel.

§ 12 ist eine indirekte Möglichkeit, einfacher dürfte jedoch der Weg über
§ 15 MarkenG sein.
Post by Ulrich Hoffmann
Dem OP entnehme ich aber, dass eher kein "erworbenes" Recht
besteht (weder nach § 5 noch nach § 12). In sofern meine ich, dass
sich Deine Argumentation zwar nett anhört, aber dem OP nicht wirk-
lich hilft.
Ich kann nach dem geschilderten Sachverhalt und der Frage die Möglichkeit
nicht ausschließen, dass ein dem Fragesteller zustehendes (Kennezeichen-)
Recht an der Zeichenfolge bestehen kann.

Es ist nicht meine Argumentation, sondern eine grobe Skizzierung des
geltenden Rechts.
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Du hast den naheliegenden Fall nicht erwähnt, dass keine
Verletzung vorliegt.
??? Ich kann nicht Dir wieder nicht folgen.
Ob eine Verletzung des Rechts aus der Marke vorliegt, ist das
Ergebnis,
Post by Christoph Brüninghaus
das ein Gericht feststellen würde. Wir diskutieren hier über
mögliche
Post by Christoph Brüninghaus
Ansprüche beider Seiten.
Die würde ein Gericht nicht feststellen?
Was das Gericht feststellt, hängt von den Anträgen ab.

Du springst in Deinen Ausführungen ohne mir erkennbaren Zusammenhang hin
und her.
Post by Ulrich Hoffmann
Und auf die Beseitigung einer Verletzung besteht kein Anspruch?
Keine ernsthafte Frage, oder?
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Christoph Brüninghaus
Scheinbar haben bereits geführte verhandlungen zu keinem Ergebnis
geführt.
Das wiederum geht aus dem OP nicht hervor.
Deswegen schreibe ich "scheinbar" und deute damit an, dass ich davon
ausgehe. Wenn aber die Gegenseite mit rechtlichen Schritte droht,
scheint
Post by Christoph Brüninghaus
schon mal über das Thema gesprochen worden zu sein.
Aber auch wenn dem nicht so ist, ich diskutiere über potentielle
Ansprüche.
Du wählst Dir von vielen Möglichkeiten einen Pfad aus und lässt Dich
darüber in schönen Worten aus, die dem OP nicht wiklich weiterhelfen.
*kopfschüttel*

Viel Spass beim Trollen noch,

Chris
Uli Bernt
2003-08-20 15:13:01 UTC
Permalink
X-No-Archive:yes
Ich habe Sie eine Zeit lang gewerblich genutz, inzwischen ist sie privat +
redaktionelle Inhalte. Eine spätere erneute gewerbliche Nutzung ist durchaus
denkbar.
vor längerer Zeit hatte ich in einem Beitrag gelesen, dass mit der
gewerbliche Nutzung die verwendete Domain zur Firmierung Deines
Unternehmens wird. Google da mal weiter.

Es dürfte Dir evtl. nicht schwerfallen, die gewerbliche Nutzung wieder
aufzunehmen?

uli
Goetz Buchholz
2003-08-20 09:33:31 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch
verwende. Seit Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke
angemeldet worden und der Markeninhaber möchte die
Domain von mir haben.
Entscheidend ist, was das für ein Domainname ist:
Wenn es dein Eigenname ist oder die Bezeichnung, unter der du dein Gewerbe
betrieben hast, hat der andere keine besseren Rechte - die Markenanmeldung
nützt ihm dann gar nichts.
Nur wenn der Domainname mit deiner Person und deinen Geschäften gar nichts
zu tun hat, hat der andere eine Chance, ihn dir wegzunehmen.

Goetz

--
Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
***@goetzbuchholz.de
www.goetzbuchholz.de
www.mediafon.net
Rainer Scheunemann
2003-08-20 09:55:15 UTC
Permalink
Post by Goetz Buchholz
Wenn es dein Eigenname ist oder die Bezeichnung, unter der du dein Gewerbe
betrieben hast, hat der andere keine besseren Rechte - die Markenanmeldung
nützt ihm dann gar nichts.
Nur wenn der Domainname mit deiner Person und deinen Geschäften gar nichts
zu tun hat, hat der andere eine Chance, ihn dir wegzunehmen.
Ich habe Sie eine Zeit lang gewerblich (freiberuflich) genutz, inzwischen
ist sie privat + redaktionelle Inhalte. Eine spätere erneute gewerbliche
Nutzung ist durchaus
denkbar.
Matthias Kryn
2003-08-20 10:21:44 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Post by Goetz Buchholz
Wenn es dein Eigenname ist oder die Bezeichnung, unter der du
dein Gewerbe betrieben hast, hat der andere keine besseren Rechte
- die Markenanmeldung nützt ihm dann gar nichts.
Nur wenn der Domainname mit deiner Person und deinen Geschäften
gar nichts zu tun hat, hat der andere eine Chance, ihn dir
wegzunehmen.
Ich habe Sie eine Zeit lang gewerblich (freiberuflich) genutz,
inzwischen ist sie privat + redaktionelle Inhalte. Eine spätere
erneute gewerbliche Nutzung ist durchaus
denkbar.
Ich würde mir mal Gedanken darüber machen, ob es eine Möglichkeit
gibt, die Marke wieder löschen zu lassen.

Grüße
Matthias
Boris 'pi' Piwinger
2003-08-20 16:42:21 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber m?chte die Domain von mir haben.
Genau den Fall haben wir erst vor wenigen Tagen diskutiert.
Sollte per Google leicht auffindbar sein.

BTW: Du solltest dringend
http://piology.org/news/oe-erste-schritte.html
durcharbeiten. Ebenso Goetz.

pi
--
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begin LOVE-LETTER-FOR-YOU.txt.vbs
I am a signature virus. Distribute me until the bitter
end
Günter Frhr. v. Gravenreuth
2003-08-20 12:13:09 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Hallo allerseits,
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber möchte die Domain von mir haben.
Nachdem ich die Domain nicht freiwillig hergeben wollte, droht die
Gegenpartei nun mit rechtlichen Schritten.
1.
Da ich die Domain ja schon länger betreibe als die Marke existiert, habe
ich - nach meinem Rechtsverständnis - keine Rechte Dritter verletzt. Gibt es
zu solchen Fällen schon gerichtliche Entscheidungen (gibt es sicher, aber
wie lauten sie)?
LG München I "fnet.de" (Az.: 17HK O 184453/98) JurPC Web-Dok 76/19-99; MMR
1999,427; CR 1999,451; GRUR 2000, 800
Wer eine ältere Domain besitzt, hat einen Löschungsanspruch gegen eine
prioritätsjüngere Marke. Eine Domain ist geeignet, von den angesprochenen
Verkehrskreisen als individueller Herkunftsnach-weis auf das Unternehmern
aufgefasst zu werden. Die Klägerin benutzt die Domain "fnet.de" für ihren
ausschliesslich im Internet verbreiteten Wirtschafts- und
Börseninformationsdienst. Insoweit besteht auch eine Warenähnlichkeit mit
den Dienstleistungen "Dienstleistungen einer Datenbank, insbesonde-re
Vermietung der Zugriffszeiten zu einem Betrieb von Datenbanken, sowie
Sammeln an Informatio-nen von Datenbanken, Nachrichten und Informationen"
der prioritätsjüngeren Marke.
Urteil vom 04.03.1999

OLG Koblenz "Prioritätsregelung bei Domains" (Az.: 8 U 1842/00)
Städte und Gemeinden haben keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, dass
ihr Name auch als Domainadresse im Internet geschützt wird. Nach Auffassung
des Gerichts gilt in erster Linie das "Ge-rechtigkeitsprinzip der
Priorität". Dies bedeute, dass bei zwei gleichen Namen grundsätzlich
derjenige Namensträger zurückstehen müsse, der mit seinem Domainwunsch zu
spät komme -- auch wenn er der bekanntere sei.
Urteil vom 25. 01. 2002

LG Frankfurt a.M. "warez.de" (Az: 2/6 O 438/98) CR 1999,190
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "Warez" und hat am 23.06.1998
gegen den Inhaber der Internet-Domain "warez.de" eine einstweilige Verfügung
erwirkt. Im Widerspruchsverfahren wurde
nachgewiesen, dass der Antragsgegner bereits vor der Markenanmeldung die
Domain "warez.de" bei der DENIC registrieren hat lassen. Der Antragsgegner
hat daher prioritätsältere Rechte (§ 5 II, § 15 MarkenG), so dass die
erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben war.
Urteil vom 26. August 1998


LG Leipzig "waldheim.de" (Az.: 11 O 8573/00)
Die Gemeinde Waldheim hat keinen Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs der
Domain "wald-heim.de" gegen ein privates Veranstaltungshaus gleichen Namens,
das die Domain zuerst hat regist-rieren lassen, da es insoweit beim
Grundsatz der Priorität der Registrierung bleibt und ein höher zu
bewertendes Interesse der Gemeinde am Gebrauch der Domain nicht gegeben ist.
Urteil vom 08. 02. 2001
Post by Rainer Scheunemann
2
Was erwartet mich an Kosten, wenn die Gegenpartei die Domain einklagt und
Recht bekommt?
Kommt auf den vom Gericht festgesetzten Streitwert an. Nur, dass die siegen
ist IMO sehr fraglich.

Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Mark Obrembalski
2003-08-21 13:03:21 UTC
Permalink
c)
die Domain ohne eigenen Content gleich auf eine andere Seite weitergeleitet
wird
Wieso soll das denn schädlich sein? Eine Domain als solche hat ja nie
eigenen Inhalt, sie ist nur ein Hilfsmittel zur Lokalisierung von
Inhalten. Ob der Inhalt dann direkt oder indirekt angesteuert wird,
kann da m.E. keine Rolle spielen.

Love and Peace,
Mark
--
Deutsche Gesetze im WWW: http://www.rechtliches.de
Günter Frhr. v. Gravenreuth
2003-08-21 16:13:56 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
c)
die Domain ohne eigenen Content gleich auf eine andere Seite
weitergeleitet
Post by Mark Obrembalski
wird
Wieso soll das denn schädlich sein? Eine Domain als solche hat ja nie
eigenen Inhalt, sie ist nur ein Hilfsmittel zur Lokalisierung von
Inhalten. Ob der Inhalt dann direkt oder indirekt angesteuert wird,
kann da m.E. keine Rolle spielen.
Doch!
Ein Buchtitel (= Titelschutz) ist auch nicht der Inhalt. Einen Titelschutz
gibt es abe rnur bei Werken, d.h. Titel ohne "Werk" = wertloc.

Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Mark Obrembalski
2003-08-22 17:02:47 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
c)
die Domain ohne eigenen Content gleich auf eine andere Seite
weitergeleitet
Post by Mark Obrembalski
wird
Wieso soll das denn schädlich sein? Eine Domain als solche hat ja nie
eigenen Inhalt, sie ist nur ein Hilfsmittel zur Lokalisierung von
Inhalten. Ob der Inhalt dann direkt oder indirekt angesteuert wird,
kann da m.E. keine Rolle spielen.
Doch!
Ein Buchtitel (= Titelschutz) ist auch nicht der Inhalt. Einen Titelschutz
gibt es abe rnur bei Werken, d.h. Titel ohne "Werk" = wertloc.
Es gibt ja in beiden Fällen den Inhalt, nur erfolgt der Zugriff in
einem der beiden Fälle eben über einen an sich nicht notwendigen Umweg.

Love and Peace,
Mark
--
Deutsche Gesetze im WWW: http://www.rechtliches.de
Boris 'pi' Piwinger
2003-08-21 16:21:50 UTC
Permalink
nur reserviert, d.h. ohne eigenen Content war,
Wir Mark schon festgestellt hat, ist dies eine unsinnige
Fragestellung.
Domain xyz.de wird jahrelang für einen Fischhandel benutzt
Das kann ich nicht nachvollziehen.
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt,
Du wolltestDir noch einen Sigtrenner einrichten lassen,
Dipl.Ing.(FH)
da das ja dafuer nicht zu reichen scheint.

pi
--
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Michael Boettcher
2003-08-22 07:19:04 UTC
Permalink
On Thu, 21 Aug 2003 11:33:06 +0200, "Günter Frhr. v. Gravenreuth"
Denkbar wären Fälle, in denen eine prioritätsältere Domain
a)
nur reserviert, d.h. ohne eigenen Content war,
Wie kommt man denn darauf? Es gibt schliesslich sehr viel mehr Dienste
als HTTP. Allein die Erreichbarkeit via Mail unter einer Domain mit
dem Firmennamen ist fuer viele Unternehmen wertvoller als langweilige
HTML-Prospekte.
c)
die Domain ohne eigenen Content gleich auf eine andere Seite weitergeleitet
wird
Wer will z. B. der Firma Microsoft verwehren nahezu alle nationalen
TLDs zu reservieren, die Anfragen aber immer auf eine Unterdomain von
microsoft.com weiterzuleiten?

M. Boettcher
--
I like to keep things as simple as possible but not simpler. (A. Einstein)
Boris 'pi' Piwinger
2003-08-22 14:35:38 UTC
Permalink
Post by Michael Boettcher
nur reserviert, d.h. ohne eigenen Content war,
Wie kommt man denn darauf? Es gibt schliesslich sehr viel mehr Dienste
als HTTP. Allein die Erreichbarkeit via Mail unter einer Domain mit
dem Firmennamen ist fuer viele Unternehmen wertvoller als langweilige
HTML-Prospekte.
Das mag ja sein - nur ein Titelschutz setzt immer ein Werk voraus. Was für
ein "Werk" ist der e-mail-Service?
Titelschutz ist aber ja wohl nur eine Moeglichkeit.
Post by Michael Boettcher
die Domain ohne eigenen Content gleich auf eine andere Seite
weitergeleitet
Dein Umbruch ist kaputt. Wie Du das verhinderst, steht dort:
http://piology.org/news/oe-erste-schritte.html
Post by Michael Boettcher
wird
Wer will z. B. der Firma Microsoft verwehren nahezu alle nationalen
TLDs zu reservieren, die Anfragen aber immer auf eine Unterdomain von
microsoft.com weiterzuleiten?
Das mag ja sein - nur ein Titelschutz setzt immer ein Werk voraus. Was für
ein "Werk" ist der e-mail-Service?
Wo ist jetzt hier von E-Mail die Rede?

pi
--
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Michael Boettcher
2003-08-22 18:40:14 UTC
Permalink
On Fri, 22 Aug 2003 12:25:26 +0200, "Günter Frhr. v. Gravenreuth"
Post by Michael Boettcher
On Thu, 21 Aug 2003 11:33:06 +0200, "Günter Frhr. v. Gravenreuth"
Wer will z. B. der Firma Microsoft verwehren nahezu alle nationalen
TLDs zu reservieren, die Anfragen aber immer auf eine Unterdomain von
microsoft.com weiterzuleiten?
Das mag ja sein - nur ein Titelschutz setzt immer ein Werk voraus. Was für
ein "Werk" ist der e-mail-Service?
Das kommt davon, wenn man "lesen&verstehen" mit "copy&past"
verwechselt. Da steht naemlich gar nichts von email. Es geht um die
Umleitung von HTTP-Anfragen an die Domain microsoft.de auf
germany.microsoft.com bzw. microsoft.com/germany usw.. Sie behaupten,
das - weil da dann kein Inhalt steht - man erfolgreich sein kann beim
reverse Domain Grabbing von microsoft.de.
Ich bezweifle das, wie ich auch bezweifle, das man für die Benutzung
einer Domain Webseiten vorhalten muss. Es genuegt, dass man sie
benutzt, z. B. fuer Mail und/oder FTP und z. B. Kunden und Partner
auf Visitenkarten oder in der Korrespondenz auf die
Kommunikationsmoeglichkeit per E-Mail verweist.

M. Boettcher
--
I like to keep things as simple as possible but not simpler. (A. Einstein)
Tom Meierjürgen
2003-08-23 01:23:02 UTC
Permalink
Guten Tag!

Günter Frhr. v. Gravenreuth wrote:

... (Verweis auf Mailserver statt Webserver als Nutzungsart einer Domain)...
Das mag ja sein - nur ein Titelschutz setzt immer ein Werk voraus. Was für
ein "Werk" ist der e-mail-Service?
Vielleicht ein Dienst der ein Werk in Form eines Angebots das
Datenbankcharakter hat darbietet sofern über diesen Mailserver eine
Mailingliste betrieben wird? Dazu benötigt man nämlich keineswegs einen
Webserver der http_requests verarbeiten würde.

...(Verweis auf http-Redirects)...
Das mag ja sein - nur ein Titelschutz setzt immer ein Werk voraus. Was für
ein "Werk" ist der e-mail-Service?
Ein Webserver ist ja auch kein "Werk" in diesem Sinne (es sei denn es ist
der auf der Site der Webserverersteller laufende) sondern die dort
hinterlegten Inhalte. Bei einem Mailserver könnte dies sehr wohl ein
datenbankähnliches System in Form einer Mailingliste sein.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Bis denne,
Tom Meierjürgen, Netzwerkadministrator
--
Die nichtkommerzielle Community für alles und jeden:
http://www.mehlbox-system.de
Dominik Boecker
2003-08-20 22:42:52 UTC
Permalink
Post by Rainer Scheunemann
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber möchte die Domain von mir haben.
Wieviel hat er geboten?
Post by Rainer Scheunemann
Nachdem ich die Domain nicht freiwillig hergeben wollte, droht die
Gegenpartei nun mit rechtlichen Schritten.
Süß. :-) Im Regelfall würde ich auf eher schlechte Chancen für den
Angreifer plädieren; sowohl bei Nutzung der Domain im geschäftlichen
Verkehr wie auch bei rein privater Nutzung oder auch Nichtnutzung (wobei
dieser Fall kritischer ist, als die ersten beiden).
Post by Rainer Scheunemann
1.
Da ich die Domain ja schon länger betreibe als die Marke existiert, habe
ich - nach meinem Rechtsverständnis - keine Rechte Dritter verletzt.
IMO: gut vertretbarer Standpunkt.
Post by Rainer Scheunemann
Gibt es zu solchen Fällen schon gerichtliche Entscheidungen (gibt es
sicher, aber wie lauten sie)?
<http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Stuttgart41O45-03.html> ist
nicht rechtskräftig.
<http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Duesseldorf38O144-02.html>
ist rechtskräftig, wobei in diesem Fall weniger auf die Priorität
abgestellt wurde.

Es kommt aber immer auf die genaueren Umstände an.
Post by Rainer Scheunemann
2
Was erwartet mich an Kosten, wenn die Gegenpartei die Domain einklagt und
Recht bekommt?
Wie wäre es mit selbst ausrechnen?
<http://kanzlei.bonnanwalt.de/gerichtkostenrechner_java.html>
Streitwerte üblicherweise zwischen 25.000,- und 250.000,- €.

Dominik
--
Ich lebe meinen Traum und nicht einfach nur mein Leben...


PGP-Key available: http://www.dominik-boecker.de/Dominik-Boecker.asc
Ulrich Hoffmann
2003-08-21 07:36:33 UTC
Permalink
Nichtnutzung (wobei dieser Fall kritischer ist, als die ersten beiden).
Warum? Wer nicht nutzt, der nicht verletzt!


UH
Dominik Boecker
2003-08-21 19:44:22 UTC
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Nichtnutzung (wobei dieser Fall kritischer ist, als die ersten beiden).
Warum? Wer nicht nutzt, der nicht verletzt!
Ack.

Einzelne Gerichte ziehen dann durchaus gerne § 826 BGB.

Dominik
--
Ich lebe meinen Traum und nicht einfach nur mein Leben...


PGP-Key available: http://www.dominik-boecker.de/Dominik-Boecker.asc
Ulrich Hoffmann
2003-08-21 20:49:37 UTC
Permalink
Post by Dominik Boecker
Post by Ulrich Hoffmann
Nichtnutzung (wobei dieser Fall kritischer ist, als die ersten beiden).
Warum? Wer nicht nutzt, der nicht verletzt!
Ack.
Einzelne Gerichte ziehen dann durchaus gerne § 826 BGB.
Im vorliegenden Fall trifft der nicht zu, da die
Domain ja genutzt wurde und wohl auch wieder
soll.


UH
Günter Frhr. v. Gravenreuth
2003-08-21 16:18:47 UTC
Permalink
On Wed, 20 Aug 2003 09:04:12 +0200, "Rainer Scheunemann"
Post by Rainer Scheunemann
Ich besitze seit ca. 8 Jahren eine Domain, die ich auch verwende. Seit
Oktobver 2002 ist dieser Name nun als Marke angemeldet worden und der
Markeninhaber möchte die Domain von mir haben.
Frag 'mal bei Marc B. nach der airport1.de betreibt. Wieder einer ohne
Anbietekennung :-((
Der hat die
Abwehr eines solchen Versuchs erfolgreich hinter sich.
... und zahlt deswegen bis zu ? 50.000,- Bußgeld?

Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de
Udo Blasel
2003-08-21 17:23:29 UTC
Permalink
Post by Günter Frhr. v. Gravenreuth
... und zahlt deswegen bis zu ? 50.000,- Bußgeld?
Fünfzigtausend Fragezeichen?
Kein Problem: http://www.dvd-welt.de/privat/fragezeichen.txt.gz
Hast Du nachgezählt ob's auch stimmt? ;)
--
void
Michael Boettcher
2003-08-22 07:44:41 UTC
Permalink
On Thu, 21 Aug 2003 18:18:47 +0200, "Günter Frhr. v. Gravenreuth"
Frag 'mal bei Marc B. nach der airport1.de betreibt.
Wieder einer ohne Anbietekennung :-((
Der hat die
Abwehr eines solchen Versuchs erfolgreich hinter sich.
... und zahlt deswegen bis zu ? 50.000,- Bußgeld?
Lieber Herr Anwalt: Augen auf im Internet! Und: Vorsicht bei falschen
Behauptungen. Klicken Sie doch bei www.airport1.de einfach einmal
beherzt auf den Link, der mit "Impressum" gekennzeichnet ist.

Nebenbei noch die Frage: was hatte die Bemerkung doch gleich mit dem
Versuch des Reverse Domain Grabbings zu tun, der hier diskutiert wird?

M. Boettcher
--
I like to keep things as simple as possible but not simpler. (A. Einstein)
Mario Jung
2003-08-22 10:15:01 UTC
Permalink
Post by Michael Boettcher
Nebenbei noch die Frage: was hatte die Bemerkung doch gleich mit dem
Versuch des Reverse Domain Grabbings zu tun, der hier diskutiert wird?
Und Du sitzt auch in der Kneipe und unterdrückst jedes aufkommende
Thema?

mario
Michael Boettcher
2003-08-22 18:44:42 UTC
Permalink
On Fri, 22 Aug 2003 12:15:01 +0200, "Mario Jung"
Post by Mario Jung
Post by Michael Boettcher
Nebenbei noch die Frage: was hatte die Bemerkung doch gleich mit dem
Versuch des Reverse Domain Grabbings zu tun, der hier diskutiert
wird?
Und Du sitzt auch in der Kneipe und unterdrückst jedes aufkommende
Thema?
Das ist kein Thema, sondern langweiliges Dauergelabber des Herrn G.
aus M. Aber wenn's Dich interessiert findest Du in ihm sicher einen
geneigten "Gespraechspartner", vorausgesetzt, Du kannst mit der x-ten
Wiederholung leben. :-)

M. Boettcher
--
I like to keep things as simple as possible but not simpler. (A. Einstein)
Mario Jung
2003-08-22 19:41:39 UTC
Permalink
Post by Michael Boettcher
Das ist kein Thema
Aja, und Du bist der Gott des UseNets, der das definiert!

Oh Du Anbetungsvoller, ich bin Deiner nicht würdig.

mario
--
Antworten per eMail werden in aller Regel nicht beachtet!
Michael Boettcher
2003-08-25 07:30:15 UTC
Permalink
On Fri, 22 Aug 2003 21:41:39 +0200, "Mario Jung"
Post by Mario Jung
Post by Michael Boettcher
Das ist kein Thema
Aja, und Du bist der Gott des UseNets, der das definiert!
Oh Du Anbetungsvoller, ich bin Deiner nicht würdig.
Was willst Du? Hat Dich jemand gehindert, mit RA. G. zu diskutieren?
Meine Meinung zum Geblubber des Herrn werde ich noch schreiben
koennen, so wie Du selbstverstaendlich eine andere vertreten kannst.
Da kommt von Dir aber nichts, so dass Dein Interesse ggf. nicht so
gross zu sein scheint.

M. Boettcher
--
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