Discussion:
Verjährung der Gewährleistung unterbrechen
(zu alt für eine Antwort)
Paul Winkler
2017-10-08 00:15:20 UTC
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Hallo,

mich interessiert es wie man bei Privatverkauf eine Gewährleistung
unterbrechen kann.

Dabei folgender theoretischer Fall:

Es handelt sich bei allen Kaufverträgen, um Verkauf von Privat an Privat.

A kauft einen Artikel von X, der versiegelt ist, wie eine versiegelte
Musik-CD.
A legt den Artikel knappe 22 Monate unausgepackt in den Schrank.
A verkauft den Artikel an B.
B entsiegelt die Musik-CD Verpackung und stellt fest, dass die
Musik-CD völlig zerkratzt ist. Offensichtlich ein Produktionsfehler.
B reklamiert die Musik-CD bei A.
A bittet B um Rücksendung der Musik-CD, um den Schaden
in Augenschein zu nehmen und zu reklamieren.
B verweigert die Rückgabe an A
A verweigert eine Rückzahlung an B
B klagt gegen A, A geht eine Klageschrift zu.

Nun hat A das Problem, dass seine Gewährleistungsansprüche
gegen seinen Verkäufer X ablaufen könnten (die 24 Monate),
bis es ein Urteil zu der Klage gibt.
A kann die Gewährleistungsansprüche aber bei X nicht geltend
machen, weil B die Rückgabe des mangelhaften Artikels verweigert.

Falls A im Gerichtsverfahren unterliegt, möchte er die Gewährleistung
gegenüber X geltend machen – sich an ihm schadlos halten.

Falls A im Gerichtsverfahren obsiegt, braucht er die Gewährleistung
bei X nicht geltend zu machen.

Wie kann A zu dem Zeitpunkt (Gewährleistung läuft in 2 Monaten ab)
sicherstellen, dass er bei X die Gewährleistung einfordern könnte,
wenn er erst nach Ablauf der Gewährleistung im Gerichtsverfahren unterliegt?

Es besteht Gefahr, dass die Gewährleistungszeit von A gegenüber X
von 24 Monaten abläuft.

Wie kann A die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber X
unterbrechen oder verlängern? Geht das nur, indem A gegen X Klage
erhebt? Oder reicht ein normaler Brief von A an X aus, in dem er
„Streit" erklärt oder X mitteilt, dass er die Gewährleistung in Anspruch
nehmen möchte?

A fragt bei einem Rechtsanwalt. Der erklärt A, dass er gegen X nicht
vorgehen kann, so lange er den Artikel nicht wieder von B erhalten hat.
Er würde den Artikel benötigen, wenn er gegen X Gewährleistungsansprüche
geltend machen würde.

Der Rechtsanwalt von A teilt ihm mit, dass nur eine Klage gegen X
die Verjährung der Gewährleistung unterbrechen würde.

Hat der Rechtsanwalt da recht? Reicht nicht ein Brief von A an X
vor dem Ablauf der Gewährleistung, in dem A erklärt, dass er bei X
Gewährleistung einfordert, da der Artikel defekt ist?

Gruss
Paul
Rupert Haselbeck
2017-10-08 08:40:19 UTC
Permalink
Post by Paul Winkler
Wie kann A die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber X
unterbrechen oder verlängern?
Für die Hemmung der Verjährung, also deren "Verlängerung", finden sich
Regeln in §§ 204ff BGB
Post by Paul Winkler
Geht das nur, indem A gegen X Klage erhebt?
Nein, s.u.
Post by Paul Winkler
Oder reicht ein normaler Brief von A an X aus, in dem er
„Streit" erklärt oder X mitteilt, dass er die Gewährleistung in Anspruch
nehmen möchte?
Nein!
Post by Paul Winkler
A fragt bei einem Rechtsanwalt. Der erklärt A, dass er gegen X nicht
vorgehen kann, so lange er den Artikel nicht wieder von B erhalten hat.
Er würde den Artikel benötigen, wenn er gegen X Gewährleistungsansprüche
geltend machen würde.
Hmm
Post by Paul Winkler
Der Rechtsanwalt von A teilt ihm mit, dass nur eine Klage gegen X
die Verjährung der Gewährleistung unterbrechen würde.
Hat der Rechtsanwalt da recht?
Nein. Die geschilderte Situation ist ein typischer Fall für eine
Streitverkündung, § 72 ZPO.
Auch die Streitverkündung hemmt die Verjährung, § 204 I Nr. 6 BGB.
Diese Maßnahme ist der Klageerhebung aus Kostengründen vorzuziehen
Post by Paul Winkler
Reicht nicht ein Brief von A an X
vor dem Ablauf der Gewährleistung, in dem A erklärt, dass er bei X
Gewährleistung einfordert, da der Artikel defekt ist?
Nein

MfG
Rupert
Ulrich Maier
2017-10-08 13:53:41 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Diese Maßnahme ist der Klageerhebung aus Kostengründen vorzuziehen
Könnte man denn überhaupt klagen? Der Kläger wäre weder Eigentümer noch
Besitzer des Gegenstands. Welchen Beweis könnte er anbieten?

Ulrich
Rupert Haselbeck
2017-10-08 16:40:07 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Rupert Haselbeck
Diese Maßnahme ist der Klageerhebung aus Kostengründen vorzuziehen
Könnte man denn überhaupt klagen?
Klagen kann immer :->
Post by Ulrich Maier
Der Kläger wäre weder Eigentümer noch
Besitzer des Gegenstands. Welchen Beweis könnte er anbieten?
Man muss keineswegs Eigentümer oder Besitzer sein, um Klage erheben zu
können. Es besteht z.B. die Möglichkeit, den derzeitigen Besitzer als Zeugen
zu benennen und/oder die Sache durch einen vom Gericht zu bestellenden
Sachverständigen zu untersuchen, wenn der Besitzer damit einverstanden ist.
Und ja, es gibt wohl ein erhebliches Problem, wenn man keinen Beweis
anbieten kann, der Gegner aber den Anspruch bestreitet, weil kein Mangel
vorgelegen habe.

MfG
Rupert

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