Paul Winkler
2017-10-08 00:15:20 UTC
Hallo,
mich interessiert es wie man bei Privatverkauf eine Gewährleistung
unterbrechen kann.
Dabei folgender theoretischer Fall:
Es handelt sich bei allen Kaufverträgen, um Verkauf von Privat an Privat.
A kauft einen Artikel von X, der versiegelt ist, wie eine versiegelte
Musik-CD.
A legt den Artikel knappe 22 Monate unausgepackt in den Schrank.
A verkauft den Artikel an B.
B entsiegelt die Musik-CD Verpackung und stellt fest, dass die
Musik-CD völlig zerkratzt ist. Offensichtlich ein Produktionsfehler.
B reklamiert die Musik-CD bei A.
A bittet B um Rücksendung der Musik-CD, um den Schaden
in Augenschein zu nehmen und zu reklamieren.
B verweigert die Rückgabe an A
A verweigert eine Rückzahlung an B
B klagt gegen A, A geht eine Klageschrift zu.
Nun hat A das Problem, dass seine Gewährleistungsansprüche
gegen seinen Verkäufer X ablaufen könnten (die 24 Monate),
bis es ein Urteil zu der Klage gibt.
A kann die Gewährleistungsansprüche aber bei X nicht geltend
machen, weil B die Rückgabe des mangelhaften Artikels verweigert.
Falls A im Gerichtsverfahren unterliegt, möchte er die Gewährleistung
gegenüber X geltend machen – sich an ihm schadlos halten.
Falls A im Gerichtsverfahren obsiegt, braucht er die Gewährleistung
bei X nicht geltend zu machen.
Wie kann A zu dem Zeitpunkt (Gewährleistung läuft in 2 Monaten ab)
sicherstellen, dass er bei X die Gewährleistung einfordern könnte,
wenn er erst nach Ablauf der Gewährleistung im Gerichtsverfahren unterliegt?
Es besteht Gefahr, dass die Gewährleistungszeit von A gegenüber X
von 24 Monaten abläuft.
Wie kann A die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber X
unterbrechen oder verlängern? Geht das nur, indem A gegen X Klage
erhebt? Oder reicht ein normaler Brief von A an X aus, in dem er
„Streit" erklärt oder X mitteilt, dass er die Gewährleistung in Anspruch
nehmen möchte?
A fragt bei einem Rechtsanwalt. Der erklärt A, dass er gegen X nicht
vorgehen kann, so lange er den Artikel nicht wieder von B erhalten hat.
Er würde den Artikel benötigen, wenn er gegen X Gewährleistungsansprüche
geltend machen würde.
Der Rechtsanwalt von A teilt ihm mit, dass nur eine Klage gegen X
die Verjährung der Gewährleistung unterbrechen würde.
Hat der Rechtsanwalt da recht? Reicht nicht ein Brief von A an X
vor dem Ablauf der Gewährleistung, in dem A erklärt, dass er bei X
Gewährleistung einfordert, da der Artikel defekt ist?
Gruss
Paul
mich interessiert es wie man bei Privatverkauf eine Gewährleistung
unterbrechen kann.
Dabei folgender theoretischer Fall:
Es handelt sich bei allen Kaufverträgen, um Verkauf von Privat an Privat.
A kauft einen Artikel von X, der versiegelt ist, wie eine versiegelte
Musik-CD.
A legt den Artikel knappe 22 Monate unausgepackt in den Schrank.
A verkauft den Artikel an B.
B entsiegelt die Musik-CD Verpackung und stellt fest, dass die
Musik-CD völlig zerkratzt ist. Offensichtlich ein Produktionsfehler.
B reklamiert die Musik-CD bei A.
A bittet B um Rücksendung der Musik-CD, um den Schaden
in Augenschein zu nehmen und zu reklamieren.
B verweigert die Rückgabe an A
A verweigert eine Rückzahlung an B
B klagt gegen A, A geht eine Klageschrift zu.
Nun hat A das Problem, dass seine Gewährleistungsansprüche
gegen seinen Verkäufer X ablaufen könnten (die 24 Monate),
bis es ein Urteil zu der Klage gibt.
A kann die Gewährleistungsansprüche aber bei X nicht geltend
machen, weil B die Rückgabe des mangelhaften Artikels verweigert.
Falls A im Gerichtsverfahren unterliegt, möchte er die Gewährleistung
gegenüber X geltend machen – sich an ihm schadlos halten.
Falls A im Gerichtsverfahren obsiegt, braucht er die Gewährleistung
bei X nicht geltend zu machen.
Wie kann A zu dem Zeitpunkt (Gewährleistung läuft in 2 Monaten ab)
sicherstellen, dass er bei X die Gewährleistung einfordern könnte,
wenn er erst nach Ablauf der Gewährleistung im Gerichtsverfahren unterliegt?
Es besteht Gefahr, dass die Gewährleistungszeit von A gegenüber X
von 24 Monaten abläuft.
Wie kann A die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber X
unterbrechen oder verlängern? Geht das nur, indem A gegen X Klage
erhebt? Oder reicht ein normaler Brief von A an X aus, in dem er
„Streit" erklärt oder X mitteilt, dass er die Gewährleistung in Anspruch
nehmen möchte?
A fragt bei einem Rechtsanwalt. Der erklärt A, dass er gegen X nicht
vorgehen kann, so lange er den Artikel nicht wieder von B erhalten hat.
Er würde den Artikel benötigen, wenn er gegen X Gewährleistungsansprüche
geltend machen würde.
Der Rechtsanwalt von A teilt ihm mit, dass nur eine Klage gegen X
die Verjährung der Gewährleistung unterbrechen würde.
Hat der Rechtsanwalt da recht? Reicht nicht ein Brief von A an X
vor dem Ablauf der Gewährleistung, in dem A erklärt, dass er bei X
Gewährleistung einfordert, da der Artikel defekt ist?
Gruss
Paul