Discussion:
Benutzungspflichtiger Fuss-/Radweg in Temp 30-Zone
(zu alt für eine Antwort)
Juergen
2018-04-07 22:03:43 UTC
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Die Stadt hat hier eine Straße umgebaut: Relativ schmale Fahrbahn in
Asphalt, daneben relativ breiter Pflasterstreifen. Seit kurzem stehen
die Schilder:

- Einbahnstraße (Zeichen 220-20)
- Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
- mittendrinn Warnschild Kinder (Zeichen 136-20) weil auch Schulweg.
- Gegenrichtung Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).

Damit ist der gemeinsame Geh- und Radweg ja benutzungspflichtig in
Richtung der Einbahn und andersrum verboten.

Die ganze Konstruktion liegt mitten in einer Tempo 30-Zone (ausgewiesen
mit Zeichen 274.1). Bundesland ist Bayern.

Habe ich eine Chance, der angeordneten Benutzungspflicht erfolgreich zu
widersprechen? Wenn ja, wie muss ich dafür argumentieren?
Habe irgendwie im Hinterkopf, Benutzungspflicht in einer 30-Zone geht
nicht.

cu.
Juergen
--
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Jens Wahnes
2018-04-08 00:34:38 UTC
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Post by Juergen
- Einbahnstraße (Zeichen 220-20)
- Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
- mittendrinn Warnschild Kinder (Zeichen 136-20) weil auch Schulweg.
- Gegenrichtung Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).
Damit ist der gemeinsame Geh- und Radweg ja benutzungspflichtig in
Richtung der Einbahn und andersrum verboten.
Das kommt, wie in anderen Straßen auch, darauf an, wie die Zeichen 240
angeordnet sind. Es gibt auch gemeinsame Geh- und Radwege, die in
beide Richtungen benutzungspflichtig sind. Wie bei allen
Zweirichtungs-Radwegen darf so etwas natürlich nur unter besonderen
Umständen angeordnet werden. Die Einbahnstraßenregelung (Zeichen 220)
steht dem jedenfalls nicht entgegen, weil Zeichen 220 nur die
vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Fahrbahn festlegt, nicht aber auf
Sonderwegen.
Post by Juergen
Habe ich eine Chance, der angeordneten Benutzungspflicht erfolgreich zu
widersprechen? Wenn ja, wie muss ich dafür argumentieren?
Habe irgendwie im Hinterkopf, Benutzungspflicht in einer 30-Zone geht
nicht.
Richtig, eine derartige Anordnung ist fehlerhaft. Die
Straßenverkehrsbehörde darf keine solche Beschilderung aufstellen
lassen, weil die StVO dies verbietet (§ 45 Abs. 1c) und sie an das
Rechtsstaatsprinzip gebunden ist. Dass eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 Abs. 2 StVO vorliegen könnte halte ich für nahezu ausgeschlossen.


Jens
Chr. Maercker
2018-04-08 07:26:19 UTC
Permalink
Post by Jens Wahnes
Das kommt, wie in anderen Straßen auch, darauf an, wie die Zeichen 240
angeordnet sind. Es gibt auch gemeinsame Geh- und Radwege, die in
beide Richtungen benutzungspflichtig sind. Wie bei allen
Zweirichtungs-Radwegen darf so etwas natürlich nur unter besonderen
Umständen angeordnet werden. Die Einbahnstraßenregelung (Zeichen 220)
steht dem jedenfalls nicht entgegen, weil Zeichen 220 nur die
vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Fahrbahn festlegt, nicht aber auf
Sonderwegen.
Rein rechtlich gilt VZ67 (Verbot der Einfahrt) für die gesamte Straße,
also auch für "Radwege". De facto werden aber bisweilen Freigaben der
Gegenrichtung mittels VZ240 angeordnet und von Verkehrsteilnehmern auch
so verstanden.
Post by Jens Wahnes
Post by Juergen
Habe ich eine Chance, der angeordneten Benutzungspflicht erfolgreich zu
widersprechen? Wenn ja, wie muss ich dafür argumentieren?
Habe irgendwie im Hinterkopf, Benutzungspflicht in einer 30-Zone geht
nicht.
Richtig, eine derartige Anordnung ist fehlerhaft.
De jure ACK. Zu hinterfragen wäre die Radwegpflicht in Richtung der
Einbahnstraße. Hierzustadt gibt es einzelne Straßen, deren Radwege sind
in Einbahn-Richtung unbeschildert, in (eigentlich verbotener)
Gegenrichtung steht VZ240 rechts. Es sind die einzigen Radwegschilder,
die ich akzeptiere. Gehweg "Radfahrer frei" ist in solchen Fällen
ausnahmsweise keine Alternative.
Post by Jens Wahnes
Straßenverkehrsbehörde darf keine solche Beschilderung aufstellen
lassen, weil die StVO dies verbietet (§ 45 Abs. 1c) und sie an das
Rechtsstaatsprinzip gebunden ist. Dass eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 Abs. 2 StVO vorliegen könnte halte ich für nahezu ausgeschlossen.
Aufhebung der Radwegpflicht in Gegenrichtung der Einbahnstraße würde
generelles Fahrverbot für Radfahrer in dieser Richtung bedeuten. Der OP
muss wissen, ob er das will.
--
CU Chr. Maercker.
Martin Wohlauer
2018-04-08 07:48:32 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
Aufhebung der Radwegpflicht in Gegenrichtung der Einbahnstraße würde
generelles Fahrverbot für Radfahrer in dieser Richtung bedeuten. Der OP
muss wissen, ob er das will.
Er kann es ja in einen kombinierten Antrag münden lassen:
Neuverbescheidung, BP weg, sofern die Einbahnstraße freigebbar ist. Und
das sind dann doch die meisten. Ist ähnlich wie bei den BP: Man muss
schon gut begründen können, warum man der Verkehrsart Radverkehr die
Befahrung in Gegenrichtung untersagt, wenn sie durchaus rechtlich
getrennt erlaubbar ist. Blöd gesagt: Fußgänger dürften ja auch entgegen
laufen, selbst wenn da kein Gehweg wäre. Aber gut, dann wäre es evtl.
tatsächlich so knapp, dass man mit dem Rad nicht mehr am Gegenverkehr
vorbei käme.

Grüßle,

Martin.
Chr. Maercker
2018-04-09 10:20:19 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Neuverbescheidung, BP weg, sofern die Einbahnstraße freigebbar ist. Und
das sind dann doch die meisten. Ist ähnlich wie bei den BP: Man muss
schon gut begründen können, warum man der Verkehrsart Radverkehr die
Befahrung in Gegenrichtung untersagt, wenn sie durchaus rechtlich
getrennt erlaubbar ist. Blöd gesagt: Fußgänger dürften ja auch entgegen
laufen, selbst wenn da kein Gehweg wäre. Aber gut, dann wäre es evtl.
tatsächlich so knapp, dass man mit dem Rad nicht mehr am Gegenverkehr
vorbei käme.
Die einzige mir hierzustadt bekannte Straße mit VZ240 entgegen
Einbahnrichtung wurde so angeordnet, weil man die Anwohner nicht
verprellen möchte. Deren Stehzeug parkt zu beiden Seiten der Fahrbahn.
LKW passen dort kaum durch.

Beim OP wurde Radwegzwang *in* Einbahnrichtung angeordnet, ohne Freigabe
der Gegenrichtung. Das ist in T30-Zonen sowieso unzulässig.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Juergen
2018-04-09 18:21:30 UTC
Permalink
Am Mon, 9 Apr 2018 12:20:19 +0200 schrieb "Chr. Maercker"
Post by Chr. Maercker
Beim OP wurde Radwegzwang *in* Einbahnrichtung angeordnet, ohne Freigabe
der Gegenrichtung. Das ist in T30-Zonen sowieso unzulässig.
Zunächst mal: Wem muss ich dazu was schreiben damit das korrigiert wird
(also die Benutzungspflicht wegkommt)?

Dann ist mir heute aufgefallen, dass die Gegenrichtung wohl doch
freigegeben sein/werden soll. Denn am Beginn der Einbahnstraße, also da
wo Zeichen 220-20 in Einbahnrichtung Zeichen 240 hängen, ist jetzt auf
der Rückseite nochmal Zeichen 240 angeschraubt samt Zusatzzeichen Ende.

Am Ende der Einbahnstraße gibt es in Gegenrichtung dagegen weiter nur
"Verbot der Einfahrt" mit Zeichen 267. Aber vielleicht fehlt da ja noch
ein Schild.

Das Ende halte ich bei dem linksseitigen Radweg auch für gefährlich. Es
ist eine ganz normale Kreuzug mit vier Straßen. Die Fahrradfahrer die
geradeaus wollen diagonal kreuzen müssen. Rechtsabbiegende Fahrradfahrer
müssen dazu die Fahrbahn queren. Beide kamen im Kopf der Verkehrsplaner
vermutlich nicht vor weil es zu den Schulen linksrum geht.


cu.
Juergen
--
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\ Freie Bits für frei Buerger \
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Martin Wohlauer
2018-04-10 06:42:16 UTC
Permalink
Post by Juergen
Am Mon, 9 Apr 2018 12:20:19 +0200 schrieb "Chr. Maercker"
Post by Chr. Maercker
Beim OP wurde Radwegzwang *in* Einbahnrichtung angeordnet, ohne Freigabe
der Gegenrichtung. Das ist in T30-Zonen sowieso unzulässig.
Zunächst mal: Wem muss ich dazu was schreiben damit das korrigiert wird
(also die Benutzungspflicht wegkommt)?
Deiner Lokalen Straßenverkehrsbehörde. Wer genau das ist, musst du
selbst recherchieren. In Hamburg ist es z. B. die Polizei, hier das
Tiefbauamt.

Grüßle,

Martin.
Chr. Maercker
2018-04-10 10:36:56 UTC
Permalink
Post by Juergen
Zunächst mal: Wem muss ich dazu was schreiben damit das korrigiert wird
(also die Benutzungspflicht wegkommt)?
Zuständige Straßenverkehrsbehörde (StVB). Erst Antrag auf
Entschilderung, danach ggf. Widerspruch/Klage(androhung).
Post by Juergen
Dann ist mir heute aufgefallen, dass die Gegenrichtung wohl doch
freigegeben sein/werden soll. Denn am Beginn der Einbahnstraße, also da
wo Zeichen 220-20 in Einbahnrichtung Zeichen 240 hängen, ist jetzt auf
der Rückseite nochmal Zeichen 240 angeschraubt samt Zusatzzeichen Ende.
Am Ende der Einbahnstraße gibt es in Gegenrichtung dagegen weiter nur
"Verbot der Einfahrt" mit Zeichen 267. Aber vielleicht fehlt da ja noch
ein Schild.
Ja, das, was am Mast mit dem VZ220-20 sinnlos verbraten wurde. An der
nächsten Einmündung endet die Benutzungspflicht ohnehin und die liegt
vermutlich genau am Anfang der Einbahnstraße.
Post by Juergen
Das Ende halte ich bei dem linksseitigen Radweg auch für gefährlich. Es
ist eine ganz normale Kreuzug mit vier Straßen. Die Fahrradfahrer die
geradeaus wollen diagonal kreuzen müssen. Rechtsabbiegende Fahrradfahrer
müssen dazu die Fahrbahn queren. Beide kamen im Kopf der Verkehrsplaner
vermutlich nicht vor weil es zu den Schulen linksrum geht.
Hierzustadt wurde die Gegenrichtung rechtsseitig freigegeben. Dort
besteht folglich das gleiche Problem beim Linksabbiegen. Bei Euch hat
man wegen des zu erwartenden Radfahrerstroms in Richtung der Schulen
linksseitig freigegeben. Die Mehrheit kann (soll??) damit so abbiegen,
wie sie es vom Geisterradeln her gewohnt ist. Mit § 9 StVO ist das alles
nicht vereinbar. Ergo sollten insbesondere die Schulen Radfahrer dazu
anhalten, dort per Pedes die Fahrbahnen zu queren, wenn ihnen schon die
Einbahn auf diese Weise freigegeben wird. Andere halbwegs sichere
Möglichkeiten wird es am Ende so freigegebener Einbahnstraßen kaum geben.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Juergen
2018-05-14 12:18:47 UTC
Permalink
Am Tue, 10 Apr 2018 12:36:56 +0200 schrieb "Chr. Maercker"
Post by Chr. Maercker
Post by Juergen
Zunächst mal: Wem muss ich dazu was schreiben damit das korrigiert wird
(also die Benutzungspflicht wegkommt)?
Zuständige Straßenverkehrsbehörde (StVB). Erst Antrag auf
Entschilderung, danach ggf. Widerspruch/Klage(androhung).
Reichen folgende Zeilen:

Straßenverkehrsbehöre
Hierzustadt

Nach dem Umbau der Musterstraße wurde dort auf dem Stück zwischen
A-Gasse und B-Weg ein benutzungspflichter Radweg mit Zeichen 240
ausgewiesen. Die Musterstraße befindet sich auf ihrer gesamten Länge
innerhalb einer Tempo-Zone 30.
In einer Tempo-Zone-30 dürfen laut Straßenverkehrordnung § 45 Abs. 1c
keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Deswegen
beantrage die Entfernung von Zeichen 240 in der Musterstraße.


cu.
Juergen
--
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\ Freie Bits für frei Buerger \
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Olaf Schultz
2018-05-14 16:27:25 UTC
Permalink
Post by Juergen
Am Tue, 10 Apr 2018 12:36:56 +0200 schrieb "Chr. Maercker"
Post by Chr. Maercker
Post by Juergen
Zunächst mal: Wem muss ich dazu was schreiben damit das korrigiert wird
(also die Benutzungspflicht wegkommt)?
Zuständige Straßenverkehrsbehörde (StVB). Erst Antrag auf
Entschilderung, danach ggf. Widerspruch/Klage(androhung).
Straßenverkehrsbehöre
Hierzustadt
Nach dem Umbau der Musterstraße wurde dort auf dem Stück zwischen
A-Gasse und B-Weg ein benutzungspflichter Radweg mit Zeichen 240
ausgewiesen. Die Musterstraße befindet sich auf ihrer gesamten Länge
innerhalb einer Tempo-Zone 30.
In einer Tempo-Zone-30 dürfen laut Straßenverkehrordnung § 45 Abs. 1c
keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Deswegen
beantrage die Entfernung von Zeichen 240 in der Musterstraße.
Danke, werde ich in Husum ausprobieren... B5alt, aus der Innenstadt raus
in Richtung Juhe... das hat der Schnittlauch davon, daß er uns auf den
nicht existierenden Radwegbenutzungspflicht vorgestern hinwieß:-)

Olaf, gar gräußlich war's, was man da an der Westküste sah...
Martin Gerdes
2018-05-22 22:12:14 UTC
Permalink
Dieser beitrag ist möglicherweise unangemessen. Klicken sie auf, um es anzuzeigen.
Olaf Schultz
2018-05-23 13:42:29 UTC
Permalink
Post by Martin Gerdes
Post by Olaf Schultz
Post by Juergen
Post by Chr. Maercker
Zuständige Straßenverkehrsbehörde (StVB). Erst Antrag auf
Entschilderung, danach ggf. Widerspruch/Klage(androhung).
Straßenverkehrsbehöre
Hierzustadt
Nach dem Umbau der Musterstraße wurde dort auf dem Stück zwischen
A-Gasse und B-Weg ein benutzungspflichter Radweg mit Zeichen 240
ausgewiesen. Die Musterstraße befindet sich auf ihrer gesamten Länge
innerhalb einer Tempo-Zone 30.
In einer Tempo-Zone-30 dürfen laut Straßenverkehrordnung § 45 Abs. 1c
keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden.
Laut § 45 Abs. 1c StVO ist die Ausweisung von benutzungsopflichtigen
Rad-weg!-en in einer Tempo-30-Zone unzulässig.
Post by Olaf Schultz
Post by Juergen
Deswegen
beantrage die Entfernung von Zeichen 240 in der Musterstraße.
.... Deshalt fordere ich Sie auf, das Zeichen 240 an der ... Musterstraße
.... zu entfernen.
Man sollte der Obrigkeit gegenüber nicht auch noch freiwillig die Worte
eines Untertanen wählen. Schlimm genug, daß der Bürger vonseiten der
Obrigkeit in einem angeblich demokratischen Staat nicht als Teil des
Souveräns, sondern als Untergebener behandelt wird.
Post by Olaf Schultz
Danke, werde ich in Husum ausprobieren... B5alt, aus der Innenstadt raus
in Richtung Juhe... das hat der Schnittlauch davon, daß er uns auf die
nicht existierenden Radwegbenutzungspflicht vorgestern hinwies :-)
Es kann sein, daß Du Dich da täuschst: Auch einem unzulässig
aufgestellten 240 ist formal erstmal Folge zu leisten.
Aber nicht, wenn es an der nächsten Querstraße am Ende der Tempo-30-Zone
nicht wiederholt ist... das hat der Schnittlauch nicht kapiert und
folglich bearbeitet Husum nun die Marktstraße ;-)

Olaf
Olaf Schultz
2018-06-12 20:43:58 UTC
Permalink
Post by Olaf Schultz
Post by Juergen
Am Tue, 10 Apr 2018 12:36:56 +0200 schrieb "Chr. Maercker"
Post by Chr. Maercker
Post by Juergen
Zunächst mal: Wem muss ich dazu was schreiben damit das korrigiert wird
(also die Benutzungspflicht wegkommt)?
Zuständige Straßenverkehrsbehörde (StVB). Erst Antrag auf
Entschilderung, danach ggf. Widerspruch/Klage(androhung).
Straßenverkehrsbehöre
Hierzustadt
Nach dem Umbau der Musterstraße wurde dort auf dem Stück zwischen
A-Gasse und B-Weg ein benutzungspflichter Radweg mit Zeichen 240
ausgewiesen. Die Musterstraße befindet sich auf ihrer gesamten Länge
innerhalb einer Tempo-Zone 30.
In einer Tempo-Zone-30 dürfen laut Straßenverkehrordnung § 45 Abs. 1c
keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Deswegen
beantrage die Entfernung von Zeichen 240 in der Musterstraße.
Danke, werde ich in Husum ausprobieren... B5alt, aus der Innenstadt raus
in Richtung Juhe... das hat der Schnittlauch davon, daß er uns auf den
nicht existierenden Radwegbenutzungspflicht vorgestern hinwieß:-)
Olaf, gar gräußlich war's, was man da an der Westküste sah...
Hat funktioniert. Die Herren in Huhhhhsumm (Stenkelfeld;-) sträubten
sich gar... haben aber auf dem kleinen Dienstweg nachgegeben.. die
Drohung war zu fundiert... und wollen die Sache dort in der Marktstraße
(Nordgehend, zwischen Kreishaus und Stadtweg) beobachten.... falls da
mal jemand vorbeikommt.. möge Er berichten ;-)

Olaf, Strike, Schultz
Jens Wahnes
2018-04-08 09:33:08 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
Post by Jens Wahnes
Das kommt, wie in anderen Straßen auch, darauf an, wie die Zeichen 240
angeordnet sind. Es gibt auch gemeinsame Geh- und Radwege, die in
beide Richtungen benutzungspflichtig sind. Wie bei allen
Zweirichtungs-Radwegen darf so etwas natürlich nur unter besonderen
Umständen angeordnet werden. Die Einbahnstraßenregelung (Zeichen 220)
steht dem jedenfalls nicht entgegen, weil Zeichen 220 nur die
vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Fahrbahn festlegt, nicht aber auf
Sonderwegen.
Rein rechtlich gilt VZ67 (Verbot der Einfahrt) für die gesamte Straße,
also auch für "Radwege".
Zeichen 267 verbietet aber nur die Einfahrt. Dort sein Rad zu schieben
und dann weiterzufahren wäre erlaubt. Aber ob dieses Szenario überhaupt
vorliegt wird aus den vorliegenden Informationen nicht klar.
Post by Chr. Maercker
Aufhebung der Radwegpflicht in Gegenrichtung der Einbahnstraße würde
generelles Fahrverbot für Radfahrer in dieser Richtung bedeuten. Der OP
muss wissen, ob er das will.
Der OP hat sich noch überhaupt nicht dazu geäußert, ob auf dem
gemeinsamen Geh-/Radweg eine Benutzung in Gegenrichtung der
Einbahnstraße tatsächlich vorgesehen, erlaubt oder gewünscht ist. Er
hat lediglich gemutmaßt, der Weg dürfe nur in Einbahnstraßenrichtung
benutzt werden (bzw. in Kombination mit der Benutzungspflicht müsste
er eben genutzt werden).


Jens
Juergen
2018-04-08 16:23:34 UTC
Permalink
Am Sun, 8 Apr 2018 09:33:08 +0000 (UTC) schrieb Jens Wahnes
Post by Jens Wahnes
Der OP hat sich noch überhaupt nicht dazu geäußert, ob auf dem
gemeinsamen Geh-/Radweg eine Benutzung in Gegenrichtung der
Einbahnstraße tatsächlich vorgesehen, erlaubt oder gewünscht ist.
Derzeit steht in Gegenrichtung, also am Ende der Einbahnstraße,
lediglich "Verbot der Einfahrt" (Zeichen 267). Insbesondere "gemeinsamer
Geh- und Radweg" (Zeichen 240) steht aus der Gegenrichtung nicht, aber
auch nicht "Gehweg" (Zeichen 239).
Daraus schließe ich, dass es in diese Richtung (entgegen der Einbahn)
nur ein (baulich erkennbarer) Gehweg ist.

Kann natürlich sein dass da noch weitere Verkehrszeichen auftauchen.


cu.
Juergen
--
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\ Freie Bits für frei Buerger \
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Dietmar Kettler
2018-04-09 07:36:31 UTC
Permalink
Post by Juergen
Derzeit steht in Gegenrichtung, also am Ende der Einbahnstraße,
lediglich "Verbot der Einfahrt" (Zeichen 267).
Dann fehlt da augenscheinlich das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (und vermutlich am anderen Ende das für Z220 vorgesehene Zusatzzeichen "Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen).

Dietmar
Martin Gerdes
2018-04-08 18:30:57 UTC
Permalink
Rein rechtlich gilt VZ 267 (Verbot der Einfahrt) für die gesamte Straße,
also auch für "Radwege". De facto werden aber bisweilen Freigaben der
Gegenrichtung mittels VZ240 angeordnet und von Verkehrsteilnehmern auch
so verstanden.
Bei uns hängt unter solchen Vz 267 ein ZZ 1022-10 "Radfahrer frei" --
und es gibt viele solcher Straßen hierzustadt.
Aufhebung der Radwegpflicht in Gegenrichtung der Einbahnstraße würde
generelles Fahrverbot für Radfahrer in dieser Richtung bedeuten. Der OP
muss wissen, ob er das will.
Er möchte vermutlich eine Standardbeschilderung mit VZ 267 + ZZ 1022-10,
und Abbau der Lollies, wie es allgemein üblich ist.
Juergen
2018-04-09 18:44:44 UTC
Permalink
Am Sun, 08 Apr 2018 20:30:57 +0200 schrieb Martin Gerdes
Post by Martin Gerdes
Post by Chr. Maercker
Aufhebung der Radwegpflicht in Gegenrichtung der Einbahnstraße würde
generelles Fahrverbot für Radfahrer in dieser Richtung bedeuten. Der OP
muss wissen, ob er das will.
Er möchte vermutlich eine Standardbeschilderung mit VZ 267 + ZZ 1022-10,
und Abbau der Lollies, wie es allgemein üblich ist.
Korrekt. Und ZZ 1022-10 (Radfahrer frei) gerne in beiden Richtungen,
nötigenfalls kombiniert mit Z239 (Gehweg).

Kann noch hinzufügen, dass die Verkehrsbelastung dieser Straße die
Benutzungspflicht sicher nicht hergibt. Es sei denn, für die Belastung
mit Omnibussen (Schulbus morgens, Mittags, Nachmittags) gelten
Sonderregelungen.


cu.
Juergen
--
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Martin Gerdes
2018-04-10 21:15:59 UTC
Permalink
Post by Juergen
Post by Martin Gerdes
Post by Chr. Maercker
Aufhebung der Radwegpflicht in Gegenrichtung der Einbahnstraße würde
generelles Fahrverbot für Radfahrer in dieser Richtung bedeuten. Der OP
muss wissen, ob er das will.
Er möchte vermutlich eine Standardbeschilderung mit VZ 267 + ZZ 1022-10,
und Abbau der Lollies, wie es allgemein üblich ist.
Korrekt. Und ZZ 1022-10 (Radfahrer frei) gerne in beiden Richtungen,
nötigenfalls kombiniert mit Z239 (Gehweg).
Wozu? Den Gehweg einer Straße sollte man ohne Verkehrszeichen erkennen
können.
Post by Juergen
Kann noch hinzufügen, dass die Verkehrsbelastung dieser Straße die
Benutzungspflicht sicher nicht hergibt. Es sei denn, für die Belastung
mit Omnibussen (Schulbus morgens, Mittags, Nachmittags) gelten
Sonderregelungen.
In Tempo-30-Zonen ist ein Fahrbahnverbot für Radfahrer nicht zulässig.
Offenbar ist die Beschilderung vor Ort nicht korrekt.
Heiko Jacobs
2018-04-09 11:11:12 UTC
Permalink
Dieser beitrag ist möglicherweise unangemessen. Klicken sie auf, um es anzuzeigen.
Dietmar Kettler
2018-04-09 12:51:36 UTC
Permalink
Post by Juergen
Einbahnstraße
[...]
Post by Juergen
Nur gemeinsame nicht b-pfl. G+R sind etwas schwieriger ...
Selbst dafür haben das BMVI, der BLFA-StVO und ein Erlass des Landes NRW eine simple Lösung parat, die auf Seite 40 der "nahmobil 09" vorgestellt wird:
http://agfs-nrw.de/uploads/tx_ttproducts/datasheet/nahmobil_09_RZWeb.pdf

Dietmar
Bernd Ullrich
2018-04-09 20:02:44 UTC
Permalink
Post by Dietmar Kettler
Post by Juergen
Einbahnstraße
[...]
Post by Juergen
Nur gemeinsame nicht b-pfl. G+R sind etwas schwieriger ...
http://agfs-nrw.de/uploads/tx_ttproducts/datasheet/nahmobil_09_RZWeb.pdf
Landesrecht im Straßenverkehr?
Das System der "totalen Verwirrung" ist eingeführt...

BU
Heiko Jacobs
2018-06-13 00:19:15 UTC
Permalink
Post by Bernd Ullrich
Post by Dietmar Kettler
Post by Juergen
Einbahnstraße
[...]
Post by Juergen
Nur gemeinsame nicht b-pfl. G+R sind etwas schwieriger ...
Selbst dafür haben das BMVI, der BLFA-StVO und ein Erlass des Landes NRW
http://agfs-nrw.de/uploads/tx_ttproducts/datasheet/nahmobil_09_RZWeb.pdf
Landesrecht im Straßenverkehr?
Das System der "totalen Verwirrung" ist eingeführt...
Nicht unbedingt ...
In § 2 (4):
"Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."
Man könnte daraus folgern, dass es einen rechten Radweg ohne Vz 240 schon
immer gab und es nur, wie auch beim 241, das Problem gibt, diesen als
solchen zu erkennen. Während man beim 241 jede Art von Trennung
anerkennen müsste, die es auch mit 241 gibt, so von wegen im Zweifel
zu Gunsten des angeklagten Radlers, wird's beim 240er, wie schon gesagt,
nur bissele schwieriger, weil der Default ein reiner Gehweg ist.
Indizien, wie ein Rad-Piktogramm, wären aber durchaus geeignet, die
Erkennbarkeit als Geh-/Radweg ohne 240 zu gewährleisten, immer schon,
nach Bundesrecht und nicht nur nach Landesrecht ...

Landesrecht gibt's eh schon länger im StVO-Bereich. Der Bundeskatalog
an zulässigen Zusatzeichen laut VzKat kann durchaus durch die Länder
um weitere zulässige Zz erweitert werden. Nur mal so als ein mir
bekanntes Bsp. aus Diskussionen im Verkehrsportal, gibt womöglich
noch andere Landesspezialitäten ...

Davon abgesehen: Sobald man das Straßennetz verlässt und auf dem
Feld- und Waldwegen weiterradelt, unterliegt man 16 Landeswald- und 16
-naturschutzgesetzen ... Alle mit leicht anderen Regeln, bspw. die
2-m-Regel in Ba-Wü ...
Und wenn man zufällig durch eine Grünanlage radelt auf der bundesweiten
Radrunde, muss man rund 10.000 kommunale Grünflächensatzungen o.ä.
auswendig runterbeten können ... *d&r* ;-)

Gruß Heiko, der bis vor 2 Jahren von alter und neuer Heimat
alleine im Nahbereich ohne Ferntouren eigentlich wegen in KA und BHV
naher Landesgrenzen schon 4 Wald- und 4 Naturschutzgesetze hätte kennen
müssen (FHB, NDS, B-W, R-P) ...
... plus Frankreich ...
Chr. Maercker
2018-04-10 10:41:19 UTC
Permalink
Post by Heiko Jacobs
Post by Chr. Maercker
Rein rechtlich gilt VZ67 (Verbot der Einfahrt) für die gesamte Straße,
also auch für "Radwege".
"Zeichen 220
Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein *Fahrzeug* führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils
befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die
Fahrtrichtung vor.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren,
für die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt,
oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn."
Wahrscheinlich ist es aber die Formulierung der jeweils letzten Sätze,
die Freigaben mittels VZ240 überhaupt ermöglichen. Ich hatte mich
nämlich schon gefragt, auf Grund welcher Vorschrift das zulässig ist.
Post by Heiko Jacobs
*) ... oder auch Radspuren auf der "Fahrbahn", weil sie wegen des
abtrennenden 295 (Fahrbahnbegrenzungslinie) rechtlich nicht zur
Fahrbahn gehören ...
Radfahrstreifen. Im Gegensatz zu Schutzstreifen, das sind lediglich zu
schmal geratene Fahrstreifen. Radfahrstreifen sind dagegen genau wie
Radwege Sonderwege.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Heiko Jacobs
2018-06-13 00:31:06 UTC
Permalink
Post by Chr. Maercker
Post by Heiko Jacobs
Post by Chr. Maercker
Rein rechtlich gilt VZ67 (Verbot der Einfahrt) für die gesamte Straße,
also auch für "Radwege".
Egal
Post by Chr. Maercker
Post by Heiko Jacobs
"Zeichen 220
Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein *Fahrzeug* führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils
befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die
Fahrtrichtung vor.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren,
für die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt,
oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn."
Wahrscheinlich ist es aber die Formulierung der jeweils letzten Sätze,
die Freigaben mittels VZ240 überhaupt ermöglichen. Ich hatte mich
nämlich schon gefragt, auf Grund welcher Vorschrift das zulässig ist.
Eben wegen der Fahrbahn.
An anderer Stelle (VP) wurde eingeworfen, dass die Fahrbahn beim 220 nur
in der Erläuterung vorkommt, aber das ist ja nur relevant, wenn man
wenden möchte in der Einbahnstr.
Für den gegenläufigen Radweg ist die Formulierung beim 267 relevant
und da steht eindeutig, dass man nur auf der Fahrbahn nicht einfahren
darf ...

(PS: Da es im einem verkehrsberuhigten Bereich keine Fahrbahnen und
Gehwege gibt*), kann es in vbBs im Prinzip gar keine EInbahnstr. geben ...
*) Ergibt sich aus einem Urteil, in dem es darum ging, dass jemand auf
der linken Seite parkte, obwohl in § 12 steht, man habe an den rechten
Fahrbahnrand ranzufahren. Gibbetnich im vbB, meinte der Richter.)
Post by Chr. Maercker
Post by Heiko Jacobs
*) ... oder auch Radspuren auf der "Fahrbahn", weil sie wegen des
abtrennenden 295 (Fahrbahnbegrenzungslinie) rechtlich nicht zur
Fahrbahn gehören ...
Radfahrstreifen. Im Gegensatz zu Schutzstreifen, das sind lediglich zu
schmal geratene Fahrstreifen. Radfahrstreifen sind dagegen genau wie
Radwege Sonderwege.
Nix anderes meine ich ;-)
Sonst hätte ich Schmutzstreifen geschrieben und 340 und nicht 295 ...
Schmutzstreifen sind noch nicht mal zu schmal geratene Fahrstreifen,
sondern rechtlich gar nix ...
Wenn man die StVO auf die Goldwaage legt, darf man gar nicht drauf
radeln, weil man als Fahrzeugführer keinen Bedarf hat ...
Dirk Wagner
2018-06-13 15:19:38 UTC
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Post by Heiko Jacobs
Da es im einem verkehrsberuhigten Bereich keine Fahrbahnen und
Gehwege gibt*), kann es in vbBs im Prinzip gar keine EInbahnstr. geben ...
Dachte ich auch immer - ich fahre aber sehr oft durch einen, der nicht
nur eine Einbahnstraße ist, sondern auch echte Gehwege hat...
<https://goo.gl/maps/JhY1RvMF6JK2>

Trotz mehrmaliger Nennung des Problem auf der Webseite des
Radfahrerbüros hat sich da bislang noch niemand drum gekümmert...

Ciao

dirk
Heiko Jacobs
2018-07-19 22:21:12 UTC
Permalink
Post by Dirk Wagner
Post by Heiko Jacobs
Da es im einem verkehrsberuhigten Bereich keine Fahrbahnen und
Gehwege gibt*), kann es in vbBs im Prinzip gar keine EInbahnstr. geben ...
Dachte ich auch immer - ich fahre aber sehr oft durch einen, der nicht
nur eine Einbahnstraße ist, sondern auch echte Gehwege hat...
<https://goo.gl/maps/JhY1RvMF6JK2>
Trotz mehrmaliger Nennung des Problem auf der Webseite des
Radfahrerbüros hat sich da bislang noch niemand drum gekümmert...
Ist die Gegenrichtung noch immer ohne vbB-Anfang?
https://www.google.de/maps/@50.0879379,8.6850843,3a,86.2y,325.43h,76.7t/data=!3m6!1e1!3m4!1sgylYBkBpvmR00uZuLPyEug!2e0!7i13312!8i6656
Das wäre neckisch ...
Denn aus dieser Richtung gäbe es
- keinen vbB
- damit auch keine Gehweg- und Fahrbahnnichtexistenz
- damit gültige Spardose
- keine Schrittgeschwindigkeit
- wenn ich das Einzel-30 richtig interpretiere, womöglich sogar 50 km/h
für die unzulässigen Autos, für Radler gerne mehr ...
Dirk Wagner
2018-07-20 06:59:38 UTC
Permalink
Post by Heiko Jacobs
Ist die Gegenrichtung noch immer ohne vbB-Anfang?
Das wäre neckisch ...
SO rum bin ich da selten unterwegs ;-)
Post by Heiko Jacobs
- wenn ich das Einzel-30 richtig interpretiere, womöglich sogar 50 km/h
für die unzulässigen Autos, für Radler gerne mehr ...
Der Landwehrweg (d.h. die Querstraße, auf der das Kamera-Auto steht) ist
WIMRE Tempo 30 Zone...

Und das passt dann auch zum "Radfahrer frei" - das wird in Ffm nur in
Tempo 30 Zonen beschildert.

Ciao

dirk
Dirk Wagner
2018-08-04 09:46:38 UTC
Permalink
Post by Heiko Jacobs
Ist die Gegenrichtung noch immer ohne vbB-Anfang?
Ja, bin gestern dort vorbeigekommen und habe mal drauf geachtet ;-)

Inzwischen ist der Landwehrweg als Einbahnstraße in Gegenrichtung für
Radfahrer freigegeben - aber die Beschilderung des Letzten Hasenpfades
sieht vom Landwehrweg noch genauso aus, wie auf diesen 10 Jahren alten
Streetview-Aufnahmen...

ciao

dirk
Dirk Wagner
2018-08-04 09:47:51 UTC
Permalink
Post by Heiko Jacobs
- wenn ich das Einzel-30 richtig interpretiere, womöglich sogar 50 km/h
für die unzulässigen Autos, für Radler gerne mehr ...
Der Landwehrweg ist nun Tempo-30 Zone - von daher wohl auch der LEtzte
Hasenpfad aus Richtung Süden kommend.

Ciao

dirk

Martin Wohlauer
2018-04-08 07:45:40 UTC
Permalink
Post by Juergen
Die Stadt hat hier eine Straße umgebaut: Relativ schmale Fahrbahn in
Asphalt, daneben relativ breiter Pflasterstreifen. Seit kurzem stehen
- Einbahnstraße (Zeichen 220-20)
- Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240)
- mittendrinn Warnschild Kinder (Zeichen 136-20) weil auch Schulweg.
- Gegenrichtung Verbot der Einfahrt (Zeichen 267).
Damit ist der gemeinsame Geh- und Radweg ja benutzungspflichtig in
Richtung der Einbahn und andersrum verboten.
Die ganze Konstruktion liegt mitten in einer Tempo 30-Zone (ausgewiesen
mit Zeichen 274.1). Bundesland ist Bayern.
Habe ich eine Chance, der angeordneten Benutzungspflicht erfolgreich zu
widersprechen? Wenn ja, wie muss ich dafür argumentieren?
Habe irgendwie im Hinterkopf, Benutzungspflicht in einer 30-Zone geht
nicht.
Jupp, geht nicht, da beißt die Maus keinen Faden ab. Allein deshalb kann
man die Zonenregelung oder die BP problemlos weg klagen. Gab hier umme
Ecke in Mering mal einen besonders »netten« Fall: Person beantragt
Aufhebung der Benutzungspflicht(!), weil iss ja T-30-Zone. Was machen
die Schwachmaten? Die Zonenregelung weg, nebenbei noch in der Presse den
Ruf der Person mit der Aktion schädigen, obwohl er was ganz was anderes
beantragt hatte.

Grüßle,

Martin.
Juergen
2018-04-09 18:50:02 UTC
Permalink
Am Sun, 8 Apr 2018 09:45:40 +0200 schrieb Martin Wohlauer
Post by Martin Wohlauer
Post by Juergen
Habe irgendwie im Hinterkopf, Benutzungspflicht in einer 30-Zone geht
nicht.
Jupp, geht nicht, da beißt die Maus keinen Faden ab. Allein deshalb kann
man die Zonenregelung oder die BP problemlos weg klagen. Gab hier umme
Ecke in Mering mal einen besonders »netten« Fall: Person beantragt
Aufhebung der Benutzungspflicht(!), weil iss ja T-30-Zone. Was machen
die Schwachmaten? Die Zonenregelung weg, nebenbei noch in der Presse den
Ruf der Person mit der Aktion schädigen, obwohl er was ganz was anderes
beantragt hatte.
Geht es denn, einzelne Straße "mitten" in der Tempo-Zone rauszunehmen?
Oder haben sie gleich die gesamte Zonenregelung aufgehoben? Das wäre
hier schätzungsweise mindestens 1 qkm.


cu.
Juergen
--
\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\
\ Freie Bits für frei Buerger \
\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\
Martin Wohlauer
2018-04-10 06:46:05 UTC
Permalink
Post by Juergen
Am Sun, 8 Apr 2018 09:45:40 +0200 schrieb Martin Wohlauer
Post by Martin Wohlauer
Post by Juergen
Habe irgendwie im Hinterkopf, Benutzungspflicht in einer 30-Zone geht
nicht.
Jupp, geht nicht, da beißt die Maus keinen Faden ab. Allein deshalb kann
man die Zonenregelung oder die BP problemlos weg klagen. Gab hier umme
Ecke in Mering mal einen besonders »netten« Fall: Person beantragt
Aufhebung der Benutzungspflicht(!), weil iss ja T-30-Zone. Was machen
die Schwachmaten? Die Zonenregelung weg, nebenbei noch in der Presse den
Ruf der Person mit der Aktion schädigen, obwohl er was ganz was anderes
beantragt hatte.
Geht es denn, einzelne Straße "mitten" in der Tempo-Zone rauszunehmen?
Oder haben sie gleich die gesamte Zonenregelung aufgehoben? Das wäre
hier schätzungsweise mindestens 1 qkm.
An und für sich schon. Sonst wären so manche echte Einfallstraßen Teil
einer Zone, oder es gäbe keine Zonen drum rum. Z. B. hier in A umranden
sehr viele Zonen dicke Hauptstraßen, die Zonen-frei sind, also klassisch
50, wenn nicht sogar noch extra 60. Klar geht das als, ist ja relativ
betrachtet dasselbe. Auch wenn es in vielen Fällen das Ansinnen ein
wenig konterkariert, wenn mitten in der Zone auf ein mal 50 ist.

Grüßle,

Martin.
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