Werner Holtfreter
2017-12-25 21:57:20 UTC
Hallo,
ein erfolgreicher Aktienanleger informierte aus Gefälligkeit und
ohne Gegenleistung etwa 10 Bekannte per E-Mail über seine
durchgeführten Käufe und Verkäufe um ihnen die Möglichkeit zu
geben, diese in ihren eigenen Depots nachzuvollziehen. Gelegentlich
begründete er seine Dispositionen auch näher und gab weitere
Ratschläge. Wer den Empfehlungen folgte, ist nicht vollständig
bekannt, aber eine Person, die seit ein paar wenigen Jahre dabei
ist, verdoppelte ihren ursprünglichen Einsatz von 100T€. Aber auch
die letzten 12 Monate brachten 53% Gewinn vor Steuern und alle sind
glücklich.
Vor Verlusten wurde wie folgt gewarnt:
| Der Erfolg ist guter Zeitpunkt, wieder einmal deutlich auf das
| Risiko der Aktienanlage aufmerksam zu machen: Es wird wie bisher
| Verluste in einzelnen Titeln geben, es wird aber mit Sicherheit(!)
| auch längere Verlustphasen über das ganze angelegte Vermögen
| geben.
|
| Ein Totalverlust des gesamten angelegten Vermögens ist bei der
| praktizierten Streuung über mehr als 20 verschiedene Titel sehr
| unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.
|
| Ich teile die bei mir ausgeführten Aktienorders Freunden und
| Verwandten mit, weil sie mich darum gebeten haben. Sie können sie
| in eigener Verantwortung in ihren Depots nachahmen. Es ist ein
| unentgeltlicher Freundschaftsdienst, für den ich natürlich keine
| Haftung übernehme. Für jeden, der sich wirtschaftlich oder
| nervlich außer Stande sieht, vorübergehende oder endgültige
| Verluste zu ertragen, sind die erzielten Gewinne im vergangenen
| Jahr ein guter Zeitpunkt, auszusteigen.
*Jurist* *A* ist nun der Meinung, dass der Versender der E-Mails
sich einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzt, weil er (obwohl
berufsfremd) im Bekanntenkreis Vertrauen als Experte in
Finanzfragen für sich in Anspruch nimmt (BGB §311(3)) und sich sein
Rat daher an den Maßstäben professioneller Anlageberatung messen
lassen muss, die natürlich nicht erfüllt werden. Ein
unterzeichneter Haftungsverzicht wäre unwirksam.
Ins Feld geführt wird die folgende Urteilsbegründung mit dem Verweis
auf eine BGH-Entscheidung:
| Entgegen der Meinung der Berufung handelten die Parteien bei
| Abschluss dieses Anlageberatungsvertrags auch mit
| Rechtsbindungswillen. Ein solcher fehlt bei einem bloßen
| Gefälligkeitsverhältnis, wie zum Beispiel bei bloß
| gesellschaftlichen, freundschaftlichen Zusagen oderGefälligkeiten
| des täglichen Lebens
| (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, Einf v § 662, Rz. 4).
| Stehen jedoch zumindest für einen der Vertragspartner erkennbar
| wirtschaftliche Interessen, z. B. erhebliche Vermögenswerte auf
| dem Spiel, lässt dies auf einen Rechtsbindungswillen schließen
| (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - BGH Aktenzeichen IIIZR7506 III
| ZR 75/06, Rz. 7 bei juris). Die Anlageberatung des Beklagten
| diente erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Die
| von ihr aufgrund der Empfehlung des Beklagten am 02.05.2002
| gezeichnete Kapitalanlage betrug inkl. Agio € 18.090,97.
*Jurist* *B* vertritt die gegenteilig Auffassung. Telos der Gesetze
sei der Verbraucherschutz im Verhältnis zu kommerziellen Anbietern
und nicht die Verhinderung von unentgeltlichem Rat unter
Privatpersonen. Um sich doppelt abzusichern, sei eine
Haftungsverzichtserklärung möglich und im Verhältnis zu
Privatpersonen auch wirksam.
ein erfolgreicher Aktienanleger informierte aus Gefälligkeit und
ohne Gegenleistung etwa 10 Bekannte per E-Mail über seine
durchgeführten Käufe und Verkäufe um ihnen die Möglichkeit zu
geben, diese in ihren eigenen Depots nachzuvollziehen. Gelegentlich
begründete er seine Dispositionen auch näher und gab weitere
Ratschläge. Wer den Empfehlungen folgte, ist nicht vollständig
bekannt, aber eine Person, die seit ein paar wenigen Jahre dabei
ist, verdoppelte ihren ursprünglichen Einsatz von 100T€. Aber auch
die letzten 12 Monate brachten 53% Gewinn vor Steuern und alle sind
glücklich.
Vor Verlusten wurde wie folgt gewarnt:
| Der Erfolg ist guter Zeitpunkt, wieder einmal deutlich auf das
| Risiko der Aktienanlage aufmerksam zu machen: Es wird wie bisher
| Verluste in einzelnen Titeln geben, es wird aber mit Sicherheit(!)
| auch längere Verlustphasen über das ganze angelegte Vermögen
| geben.
|
| Ein Totalverlust des gesamten angelegten Vermögens ist bei der
| praktizierten Streuung über mehr als 20 verschiedene Titel sehr
| unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.
|
| Ich teile die bei mir ausgeführten Aktienorders Freunden und
| Verwandten mit, weil sie mich darum gebeten haben. Sie können sie
| in eigener Verantwortung in ihren Depots nachahmen. Es ist ein
| unentgeltlicher Freundschaftsdienst, für den ich natürlich keine
| Haftung übernehme. Für jeden, der sich wirtschaftlich oder
| nervlich außer Stande sieht, vorübergehende oder endgültige
| Verluste zu ertragen, sind die erzielten Gewinne im vergangenen
| Jahr ein guter Zeitpunkt, auszusteigen.
*Jurist* *A* ist nun der Meinung, dass der Versender der E-Mails
sich einem erheblichen Haftungsrisiko aussetzt, weil er (obwohl
berufsfremd) im Bekanntenkreis Vertrauen als Experte in
Finanzfragen für sich in Anspruch nimmt (BGB §311(3)) und sich sein
Rat daher an den Maßstäben professioneller Anlageberatung messen
lassen muss, die natürlich nicht erfüllt werden. Ein
unterzeichneter Haftungsverzicht wäre unwirksam.
Ins Feld geführt wird die folgende Urteilsbegründung mit dem Verweis
auf eine BGH-Entscheidung:
| Entgegen der Meinung der Berufung handelten die Parteien bei
| Abschluss dieses Anlageberatungsvertrags auch mit
| Rechtsbindungswillen. Ein solcher fehlt bei einem bloßen
| Gefälligkeitsverhältnis, wie zum Beispiel bei bloß
| gesellschaftlichen, freundschaftlichen Zusagen oderGefälligkeiten
| des täglichen Lebens
| (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, Einf v § 662, Rz. 4).
| Stehen jedoch zumindest für einen der Vertragspartner erkennbar
| wirtschaftliche Interessen, z. B. erhebliche Vermögenswerte auf
| dem Spiel, lässt dies auf einen Rechtsbindungswillen schließen
| (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - BGH Aktenzeichen IIIZR7506 III
| ZR 75/06, Rz. 7 bei juris). Die Anlageberatung des Beklagten
| diente erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Die
| von ihr aufgrund der Empfehlung des Beklagten am 02.05.2002
| gezeichnete Kapitalanlage betrug inkl. Agio € 18.090,97.
*Jurist* *B* vertritt die gegenteilig Auffassung. Telos der Gesetze
sei der Verbraucherschutz im Verhältnis zu kommerziellen Anbietern
und nicht die Verhinderung von unentgeltlichem Rat unter
Privatpersonen. Um sich doppelt abzusichern, sei eine
Haftungsverzichtserklärung möglich und im Verhältnis zu
Privatpersonen auch wirksam.
--
Gruß Werner
www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/3762457
Gruß Werner
www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/3762457