Wendejahr
2018-05-09 05:53:51 UTC
09.05.2018
Verfassungsgericht entscheidet über Grenzöffnung!
Das Aktenzeichen 2 BvE 1/18 des Bundesverfassungsgerichts wird
mit Sicherheit in die Rechtsgeschichte Deutschlands eingehen.
Die Achse des Guten richtete gestern folgende Anfrage an
die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes:
Wir berichten im Moment u.a. über die juristische Debatte zum
Thema Grenzöffnung. Siehe unter anderem hier und hier. Für die
weitere Berichterstattung in diesem Zusammenhang habe ich
folgende Frage:
In einem Youtube-Video
hat der Abgeordnete des Bundestages, Stefan Brandner (AfD), darge-
legt, seine Fraktion habe wegen der Grenzöffnung eine Organklage
gegen die Bundesregierung eingereicht. Ich bitte um Mitteilung,
ob das zutrifft und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und
juristischer Begründung sowie mit welchem Aktenzeichen diese
Organklage an welchem Datum erhoben wurde. Ich bedanke mich im voraus,
mit freundlichen Grüßen
Dirk Maxeiner
Der Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichtes,
teilte darauf hin mit:
„Ein solches Verfahren ist hier am 14. April dieses Jahres einge-
gangen und wird unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/18 geführt. Der
Antrag ist auf die Feststellung der Verletzung der Mitwirkungs-
und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages in Einwanderungs-
fragen gerichtet. Einzelheiten aus Schriftsätzen zur Begründung
gebe ich nicht wider. Solches müssten sie ggf. bei Verfahrens-
beteiligten oder -bevollmächtigten erfragen.
Ein Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar.“
Freundliche Grüße aus Karlsruhe,
Dr. Max Schoenthal
Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts
[...]
Die nicht nur kurzfristige Aufrechterhaltung und fortwährende
Bestätigung dieser Grenzöffnung über mehr als zweieinhalb Jahre
verstößt dabei gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, da Asyl-
suchenden die Einreise eigentlich gemäß § 18 Abs. 2 AsylG
zu verweigern ist, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat
einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein
anderer Dublin-Staat für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig ist.
Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung kann eine langandauernde
Außerkraftsetzung dieser gesetzlichen Regelungen aufgrund der
enormen gesellschaftlichen Auswirkungen der Einreise und
Versorgung von weit über 1,5 Millionen bisher und hundert-
tausenden jährlich erwarteten Asylsuchenden nur durch den
Bundestag als Gesetzgeber beschlossen werden.
[...]
Für die Position der Bundesregierung dürfte sich – wenn nicht
rechtlich dann doch zumindest in der Wahrnehmung der Bevölkerung
– negativ auswirken, dass sie für die mündliche Entscheidung
zur Grenzöffnung und deren langjährige Aufrechterhaltung und
fortwährende Bestätigung bis heute – selbst auf konkrete
Nachfragen von Abgeordneten – keine exakte Rechts-
grundlage benannt hat (WD 3 - 3000 - 109/17, S. 10).
Verschieden Aspekte dessen, was der jetzige Innenminister vor
der Übernahme dieses Amtes noch die „Herrschaft des Unrechts“
nannte, sind der Achse bereits ausführlich diskutiert worden
(vgl. nur hier, hier sowie hier, hier und hier). Horst Seehofer
hingegen hält entgegen all seiner Versprechungen die Anordnung
zur Grenzöffnung an die Bundespolizei nunmehr selbst aufrecht.
Nicht nur das Bundesverfassungsgericht muss sich nun mit der
Grenzöffnung befassen, auch die Erklärung 2018 beruft sich
( https://www.erklaerung2018.de ) auf die Rechtswidrigkeit
der dauerhaften Grenzöffnung aufgrund der mangelnden Betei-
ligung des Bundestages. Laut der Mitinitiatorin Vera Lengs-
feld wird die dahingehende Petition am 16. Mai 2018 um 15.00
Uhr offiziell dem Petitionssauschuss des Deutschen Bundestags
übergeben. Ein Entscheidungstermin des Bundesverfassungsgerichtes
ist hingegen nach Angaben der Pressestelle noch nicht absehbar.
http://www.achgut.com/artikel/verfassungsgericht_entscheidet_ueber_grenzoeffnung
"Für die Position der Bundesregierung dürfte sich – wenn nicht
rechtlich dann doch zumindest in der Wahrnehmung der Bevölker-
ung – negativ auswirken, dass sie für die mündliche Entscheidung
zur Grenzöffnung und deren langjährige Aufrechterhaltung und
fortwährende Bestätigung bis heute – selbst auf konkrete
Nachfragen von Abgeordneten – keine exakte Rechts-
grundlage benannt hat (WD 3 - 3000 - 109/17, S. 10).
Eindeutig "Herrschaft des Unrechts".
Seehor Horst hatte recht, wenn er von "Herrschaft des Unrechts"
sprach, aber leider ist Horst Seehofer auch wieder umgefallen,
denn er hält - entgegen all seiner Versprechungen - die Anord-
nung zur Grenzöffnung an die Bundespolizei nunmehr selbst aufrecht.
Verfassungsgericht entscheidet über Grenzöffnung!
Das Aktenzeichen 2 BvE 1/18 des Bundesverfassungsgerichts wird
mit Sicherheit in die Rechtsgeschichte Deutschlands eingehen.
Die Achse des Guten richtete gestern folgende Anfrage an
die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes:
Wir berichten im Moment u.a. über die juristische Debatte zum
Thema Grenzöffnung. Siehe unter anderem hier und hier. Für die
weitere Berichterstattung in diesem Zusammenhang habe ich
folgende Frage:
In einem Youtube-Video
hat der Abgeordnete des Bundestages, Stefan Brandner (AfD), darge-
legt, seine Fraktion habe wegen der Grenzöffnung eine Organklage
gegen die Bundesregierung eingereicht. Ich bitte um Mitteilung,
ob das zutrifft und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und
juristischer Begründung sowie mit welchem Aktenzeichen diese
Organklage an welchem Datum erhoben wurde. Ich bedanke mich im voraus,
mit freundlichen Grüßen
Dirk Maxeiner
Der Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichtes,
teilte darauf hin mit:
„Ein solches Verfahren ist hier am 14. April dieses Jahres einge-
gangen und wird unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/18 geführt. Der
Antrag ist auf die Feststellung der Verletzung der Mitwirkungs-
und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages in Einwanderungs-
fragen gerichtet. Einzelheiten aus Schriftsätzen zur Begründung
gebe ich nicht wider. Solches müssten sie ggf. bei Verfahrens-
beteiligten oder -bevollmächtigten erfragen.
Ein Entscheidungstermin ist noch nicht absehbar.“
Freundliche Grüße aus Karlsruhe,
Dr. Max Schoenthal
Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts
[...]
Die nicht nur kurzfristige Aufrechterhaltung und fortwährende
Bestätigung dieser Grenzöffnung über mehr als zweieinhalb Jahre
verstößt dabei gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, da Asyl-
suchenden die Einreise eigentlich gemäß § 18 Abs. 2 AsylG
zu verweigern ist, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat
einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein
anderer Dublin-Staat für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig ist.
Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung kann eine langandauernde
Außerkraftsetzung dieser gesetzlichen Regelungen aufgrund der
enormen gesellschaftlichen Auswirkungen der Einreise und
Versorgung von weit über 1,5 Millionen bisher und hundert-
tausenden jährlich erwarteten Asylsuchenden nur durch den
Bundestag als Gesetzgeber beschlossen werden.
[...]
Für die Position der Bundesregierung dürfte sich – wenn nicht
rechtlich dann doch zumindest in der Wahrnehmung der Bevölkerung
– negativ auswirken, dass sie für die mündliche Entscheidung
zur Grenzöffnung und deren langjährige Aufrechterhaltung und
fortwährende Bestätigung bis heute – selbst auf konkrete
Nachfragen von Abgeordneten – keine exakte Rechts-
grundlage benannt hat (WD 3 - 3000 - 109/17, S. 10).
Verschieden Aspekte dessen, was der jetzige Innenminister vor
der Übernahme dieses Amtes noch die „Herrschaft des Unrechts“
nannte, sind der Achse bereits ausführlich diskutiert worden
(vgl. nur hier, hier sowie hier, hier und hier). Horst Seehofer
hingegen hält entgegen all seiner Versprechungen die Anordnung
zur Grenzöffnung an die Bundespolizei nunmehr selbst aufrecht.
Nicht nur das Bundesverfassungsgericht muss sich nun mit der
Grenzöffnung befassen, auch die Erklärung 2018 beruft sich
( https://www.erklaerung2018.de ) auf die Rechtswidrigkeit
der dauerhaften Grenzöffnung aufgrund der mangelnden Betei-
ligung des Bundestages. Laut der Mitinitiatorin Vera Lengs-
feld wird die dahingehende Petition am 16. Mai 2018 um 15.00
Uhr offiziell dem Petitionssauschuss des Deutschen Bundestags
übergeben. Ein Entscheidungstermin des Bundesverfassungsgerichtes
ist hingegen nach Angaben der Pressestelle noch nicht absehbar.
http://www.achgut.com/artikel/verfassungsgericht_entscheidet_ueber_grenzoeffnung
"Für die Position der Bundesregierung dürfte sich – wenn nicht
rechtlich dann doch zumindest in der Wahrnehmung der Bevölker-
ung – negativ auswirken, dass sie für die mündliche Entscheidung
zur Grenzöffnung und deren langjährige Aufrechterhaltung und
fortwährende Bestätigung bis heute – selbst auf konkrete
Nachfragen von Abgeordneten – keine exakte Rechts-
grundlage benannt hat (WD 3 - 3000 - 109/17, S. 10).
Eindeutig "Herrschaft des Unrechts".
Seehor Horst hatte recht, wenn er von "Herrschaft des Unrechts"
sprach, aber leider ist Horst Seehofer auch wieder umgefallen,
denn er hält - entgegen all seiner Versprechungen - die Anord-
nung zur Grenzöffnung an die Bundespolizei nunmehr selbst aufrecht.