Janmark
2017-11-26 19:10:00 UTC
Hallo an alle,
ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Der Streitwert wird im Urteil auf 400 EUR festgesetzt, das entspricht
der Hauptforderung, Nebenforderungen lagen bei ca. 50 EUR,
Gerichtskosten bei 105 EUR und meine Anwaltskosten für Terminvertretung
bei 100 EUR.
Berufung ist laut Rechtsbehelfsbelehrung ab einem Beschwerdegegenstand
von 600 EUR möglich, oder wenn im Urteil zugelassen. Sie ist aber im
Urteil nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht erfüllt seien.
Beschwerdegegenstand ist meines Wissen nur der Wert der Hauptsache also
400 EUR und damit kleiner als 600 EUR. Ist das korrekt?
Gegen die Streitwertfestsetzung wäre Beschwerde statthaft, wenn der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Meiner Meinung nach ist die
Festsetzung des Streitwertes aber nicht zu beanstanden.
Meine Frage: ist der Rechtsweg damit erschöpft? Also handelt es sich um
ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil?
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.
Ich danke schonmal für hilfreiche Antworten.
Viele Grüße
Janmark
---
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ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Der Streitwert wird im Urteil auf 400 EUR festgesetzt, das entspricht
der Hauptforderung, Nebenforderungen lagen bei ca. 50 EUR,
Gerichtskosten bei 105 EUR und meine Anwaltskosten für Terminvertretung
bei 100 EUR.
Berufung ist laut Rechtsbehelfsbelehrung ab einem Beschwerdegegenstand
von 600 EUR möglich, oder wenn im Urteil zugelassen. Sie ist aber im
Urteil nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht erfüllt seien.
Beschwerdegegenstand ist meines Wissen nur der Wert der Hauptsache also
400 EUR und damit kleiner als 600 EUR. Ist das korrekt?
Gegen die Streitwertfestsetzung wäre Beschwerde statthaft, wenn der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Meiner Meinung nach ist die
Festsetzung des Streitwertes aber nicht zu beanstanden.
Meine Frage: ist der Rechtsweg damit erschöpft? Also handelt es sich um
ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil?
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.
Ich danke schonmal für hilfreiche Antworten.
Viele Grüße
Janmark
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