Discussion:
Rechtsweg mit Urteil von AG erschöpft
(zu alt für eine Antwort)
Janmark
2017-11-26 19:10:00 UTC
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Hallo an alle,

ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.

Der Streitwert wird im Urteil auf 400 EUR festgesetzt, das entspricht
der Hauptforderung, Nebenforderungen lagen bei ca. 50 EUR,
Gerichtskosten bei 105 EUR und meine Anwaltskosten für Terminvertretung
bei 100 EUR.

Berufung ist laut Rechtsbehelfsbelehrung ab einem Beschwerdegegenstand
von 600 EUR möglich, oder wenn im Urteil zugelassen. Sie ist aber im
Urteil nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht erfüllt seien.
Beschwerdegegenstand ist meines Wissen nur der Wert der Hauptsache also
400 EUR und damit kleiner als 600 EUR. Ist das korrekt?

Gegen die Streitwertfestsetzung wäre Beschwerde statthaft, wenn der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Meiner Meinung nach ist die
Festsetzung des Streitwertes aber nicht zu beanstanden.

Meine Frage: ist der Rechtsweg damit erschöpft? Also handelt es sich um
ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil?
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.

Ich danke schonmal für hilfreiche Antworten.

Viele Grüße
Janmark

---
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Isk Ender
2017-11-26 19:45:26 UTC
Permalink
Post by Janmark
Meine Frage: ist der Rechtsweg damit erschöpft? Also handelt es sich um
ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil?
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.
Ich danke schonmal für hilfreiche Antworten.
Außer der Anhörungsrüge, § 321a ZPO, gibt es keine weitere Möglichkeit
unanfechtbare erstinstanzliche Zivilurteile "anzugreifen".

Grüße
Janmark
2017-11-27 01:19:49 UTC
Permalink
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
U***@web.de
2017-11-27 07:46:02 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Gewerbeanmeldung. Das hat Dir Dein
freundlicher Anwalt nicht gesagt?

Gruß, ULF
Marc Haber
2017-11-27 18:06:32 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Janmark
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Gewerbeanmeldung. Das hat Dir Dein
freundlicher Anwalt nicht gesagt?
Und wenn man Freiberufler ist?
--
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Rupert Haselbeck
2017-11-27 22:00:08 UTC
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Post by Marc Haber
Post by U***@web.de
Post by Janmark
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Gewerbeanmeldung. Das hat Dir Dein
freundlicher Anwalt nicht gesagt?
Und wenn man Freiberufler ist?
Egal.
Die Gewerbeanmeldung ist ja ohnehin nicht geeignet, die Aktivlegitimation zu
belegen. Es ist nachzuweisen, dass der Kläger Inhaber des geltend gemachten
Anspruchs, der eingeklagten Forderung ist. Das tut die Gewerbeanmeldung
mitnichten.

MfG
Rupert
U***@web.de
2017-11-28 10:15:46 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Marc Haber
Post by U***@web.de
Gewerbeanmeldung. Das hat Dir Dein
freundlicher Anwalt nicht gesagt?
Und wenn man Freiberufler ist?
Egal.
Die Gewerbeanmeldung ist ja ohnehin nicht geeignet, die Aktivlegitimation zu
belegen. Es ist nachzuweisen, dass der Kläger Inhaber des geltend gemachten
Anspruchs, der eingeklagten Forderung ist. Das tut die Gewerbeanmeldung
mitnichten.
Wenn diese auf Herbert Janmark Sotware liefe,würde sie jedenfalls nicht schaden.

Ich habe schon Urteile gesehen, wonach
Gewerbeanmeldung des Beklagten für die
Passivlegitimation gereicht habe...
Isk Ender
2017-11-27 11:25:27 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Unter fehlender Aktivlegitimation verstehe ich, dass der
Kläger nicht der Inhaber der Forderung ist. D.h. du hast
dem Gericht nicht beweisen können, dass dir ein
materiell-rechtlicher Anspruch dem Beklagten gegenüber
zusteht.
Darüber, wie dies mit deiner Unternehmereigenschaft in
Verbindung steht, kann man nur spekulieren...

Grüße
Thomas Homilius
2017-11-27 12:56:52 UTC
Permalink
Post by Isk Ender
 > weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Unter fehlender Aktivlegitimation verstehe ich, dass der
Kläger nicht der Inhaber der Forderung ist. D.h. du hast
dem Gericht nicht beweisen können, dass dir ein
materiell-rechtlicher Anspruch dem Beklagten gegenüber
zusteht.
Darüber, wie dies mit deiner Unternehmereigenschaft in
Verbindung steht, kann man nur spekulieren...
Eigentlich sollte es bei Einzelunternehmen grundsaetzlich keine Probleme
mit der Aktivlegitimation geben. Bei einer Aussen-GbR koennte das schon
schwieriger sein, aber es handelt sich ja um ein Einzelunternehmen.
--
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Stefan Schmitz
2017-11-27 19:40:14 UTC
Permalink
Post by Isk Ender
Post by Janmark
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Unter fehlender Aktivlegitimation verstehe ich, dass der
Kläger nicht der Inhaber der Forderung ist. D.h. du hast
dem Gericht nicht beweisen können, dass dir ein
materiell-rechtlicher Anspruch dem Beklagten gegenüber
zusteht.
Wäre das ein Fall für Regress gegen den Anwalt?
Auf solche Probleme müsste der doch hinweisen, bevor er sich deswegen eine
Klageabweisung holt.
Thomas Homilius
2017-11-27 18:44:23 UTC
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Post by Janmark
Post by Janmark
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Hat jemand eine Idee, wie man als Einzelfirma ohne Einträge in
Handelsregister oder ähnliche Listen die Aktivlegitimation nachweist?
Welche Art Beweis hätte ich vorlegen können?
Fehlende Aktivlegitimation koennte vorliegen, wenn du Schadenersatz fuer
beschaedigte Gegenstaende forderst, die nicht in deinem Eigentum sind,
z.B. bei einem Unfall mit deinem Leasingfahrzeug. In diesem Fall kann
nur der Leasinggeber auf Schadenersatz fuer das Kfz klagen, weil nur er
den Schaden hat.

Man auch eine neue Klage einreichen, dann mit entsprechender
Aktivlegitimation.
--
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U***@web.de
2017-11-27 07:44:41 UTC
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Moin,
Post by Janmark
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.
Verfassungsbeschwerde.

Sollte man aber nicht wegen jeder 400 EUR einlegen.

Gruß, ULF
Thomas Homilius
2017-11-27 12:53:17 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Janmark
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.
Verfassungsbeschwerde.
Will der Klaeger die Verletzung seines 'rechtlichen Gehoers' (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend machen, dann muss er noch eine Anhoerungsruege (§
321a ZPO) beim Amtsgericht einlegen. Der normale Rechtsweg muss
ansonsten ausgeschoepft sein.

Aber was soll in dieser Anhoerungsruege drinne stehen?

"Sie haben meine Beweise, dass ich fuer diese Forderung aktivlegitimiert
bin, ignoriert, es steht auch nichts zu meinen Angaben in der
Urteilsbegruendung des Gerichts." - Etwa so?

Was mich mal interessieren wuerde, hat die Gegenseite die
Aktivlegitimation des Klaegers aktiv bestritten?
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Janmark
2017-11-27 21:39:52 UTC
Permalink
Hallo, und danke für die Antworten.
Post by Thomas Homilius
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Janmark
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten, das Urteil anzugreifen.
Verfassungsbeschwerde.
Will der Klaeger die Verletzung seines 'rechtlichen Gehoers' (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend machen, dann muss er noch eine Anhoerungsruege (§
321a ZPO) beim Amtsgericht einlegen. Der normale Rechtsweg muss
ansonsten ausgeschoepft sein.
Aber was soll in dieser Anhoerungsruege drinne stehen?
"Sie haben meine Beweise, dass ich fuer diese Forderung aktivlegitimiert
bin, ignoriert, es steht auch nichts zu meinen Angaben in der
Urteilsbegruendung des Gerichts." - Etwa so?
Was mich mal interessieren wuerde, hat die Gegenseite die
Aktivlegitimation des Klaegers aktiv bestritten?
Ja. Allerdings hat der alles Mögliche bestritten, selbst Sachen für die
eindeutige Beweise vorlagen. Ohne das Bestreiten zu begründen. Es wurde
in sehr kurzen Schriftsätzen schlichtweg alles pauschal negiert.
Ich habe das Gericht daher um Hinweis gebeten, ob es weiteren Vortrag
zur Aktivlegitimation für erforderlich hält. Trotz mündlicher
Verhandlung, in der das Gericht sich dazu auch auf Nachfrage nicht
äußern wollte, und zweifacher schriftlicher Bitte um Hinweisbeschluss,
in ein Hinweis aufgeblieben. Ich habe daher jetzt die Anhörungsrüge
verschickt, denn laut meiner Kenntnis, war das Gericht zum Hinweis
verpflichtet.

Zur Ausgangssituation: Streitgegenstand war ein Softwarelizenzvertrag.
Ich biete die Software, deren Urheber ich selbst bin, über eine
Internetseite an. Copyright-Hinweise sowohl auf Website als auch
innerhalb der Software sind vorhanden. Die Seite hat einen Shop, in dem
die Beklagte die Software verbindlich bestellt hatte. AGB und
Lizenzvertrag akzeptiert.

Den Denic-Auszug, der mich als Domaininhaber ausweist fand das Gericht
"nicht geeignet" zum Nachweis der Aktivlegitimation. Ebensowenig
Kontoauszüge die Umsätze anderer Kunden der selben Software auf mein
Konto belegen.

Einen Anwalt habe ich nur für die Terminsvertretung beauftragt. Er
meinte nur, dass das Gericht zum Bestreiten der Aktivlegitimation durch
den Kläger nichts weiter gesagt habe, und hier evt. weiterer Vortrag
hilfreich wäre :-)
Normalerweise mache ich diese Klagen, die leider drei bis vier mal
jährlich nötig sind, immer selber - bisher immer erfolgreich. Die
anderen Gerichte haben das immer im schriftlichen Verfahren erledigt.
Aber dieses hier war von Beginn an ein Ausreißer.

Danke für Eure Antworten, haben mir gut geholfen.
Ulrich Maier
2017-11-27 22:44:25 UTC
Permalink
Post by Janmark
Zur Ausgangssituation: Streitgegenstand war ein Softwarelizenzvertrag.
Wer ist denn in dem Vertrag als Verkäufer genannt? Regelt der
Softwarelizenzvertrag nur die Nutzungsrechte oder auch die Vergütung?
Post by Janmark
Ich biete die Software, deren Urheber ich selbst bin, über eine
Internetseite an. Copyright-Hinweise sowohl auf Website als auch
innerhalb der Software sind vorhanden.
Das begründet keine Aktivlegitimation, Du kannst auch die Software
Dritter verkaufen.
Post by Janmark
Die Seite hat einen Shop
Ist der Verkäufer in dem Shop klar benannt (Name, Anschrift etc.)?
Post by Janmark
in dem die Beklagte die Software verbindlich bestellt hatte. AGB und
Lizenzvertrag akzeptiert.
Den Denic-Auszug, der mich als Domaininhaber ausweist fand das Gericht
"nicht geeignet" zum Nachweis der Aktivlegitimation.
Wie sollte es auch? Der Domaininhaber kann seine Domain Dritten zur
Verfügung stellen.
Post by Janmark
Ebensowenig Kontoauszüge die Umsätze anderer Kunden der selben Software auf mein
Konto belegen.
Das andere Deine Aktivlegitimation nicht bestritten haben, besagt nichts.
Post by Janmark
Einen Anwalt habe ich nur für die Terminsvertretung beauftragt. Er
meinte nur, dass das Gericht zum Bestreiten der Aktivlegitimation durch
den Kläger nichts weiter gesagt habe, und hier evt. weiterer Vortrag
hilfreich wäre :-)
Na also!
Post by Janmark
Normalerweise mache ich diese Klagen, die leider drei bis vier mal
jährlich nötig sind, immer selber - bisher immer erfolgreich. Die
anderen Gerichte haben das immer im schriftlichen Verfahren erledigt.
Aber dieses hier war von Beginn an ein Ausreißer.
Hake es ab, kennzeichne den Verkäufer im Shop und oder dem Vertrag genauer.

Ulrich
Janmark
2017-11-28 00:50:09 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Zur Ausgangssituation: Streitgegenstand war ein Softwarelizenzvertrag.
Wer ist denn in dem Vertrag als Verkäufer genannt? Regelt der
Ich bin selbst namentlich sowohl in AGB als auch im Lizenzvertrag genannt:

In dem Vertrag (der dem Gericht natürlich vorgelegt wurde) heißt es in
der Präambel:

"Dieser Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software"."

Gleiches in den AGB wo es heißt "Diese AGB gelten zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software", als vereinbart."

Anstatt VORNAME NACHNAME steht dort natürlich mein Klarname.
Post by Ulrich Maier
Softwarelizenzvertrag nur die Nutzungsrechte oder auch die Vergütung?
Der Softwarelizenzvertrag regelt nur die Nutzungsrechte,
Zahlungsmodalitäten werden in der AGB geregelt, die Höhe des
Lizenzpreises nur über die Bestellseite.
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Ich biete die Software, deren Urheber ich selbst bin, über eine
Internetseite an. Copyright-Hinweise sowohl auf Website als auch
innerhalb der Software sind vorhanden.
Das begründet keine Aktivlegitimation, Du kannst auch die Software
Dritter verkaufen.
Post by Janmark
Die Seite hat einen Shop
Ist der Verkäufer in dem Shop klar benannt (Name, Anschrift etc.)?
Ja, sowohl in AGB und Lizenzvertrag als auch im Impressum. Und im
Seitenfuß jeder Seite als Copyright-Inhaber (Vorname und Nachname).
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
in dem die Beklagte die Software verbindlich bestellt hatte. AGB und
Lizenzvertrag akzeptiert.
Den Denic-Auszug, der mich als Domaininhaber ausweist fand das Gericht
"nicht geeignet" zum Nachweis der Aktivlegitimation.
Wie sollte es auch? Der Domaininhaber kann seine Domain Dritten zur
Verfügung stellen.
Stimmt, aber darauf deutet vorliegend nichts hin.
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Ebensowenig Kontoauszüge die Umsätze anderer Kunden der selben
Software auf mein Konto belegen.
Das andere Deine Aktivlegitimation nicht bestritten haben, besagt nichts.
Post by Janmark
Einen Anwalt habe ich nur für die Terminsvertretung beauftragt. Er
meinte nur, dass das Gericht zum Bestreiten der Aktivlegitimation
durch den Kläger nichts weiter gesagt habe, und hier evt. weiterer
Vortrag hilfreich wäre :-)
Na also!
Er hatte aber auch keine Idee, was genau das sein könnte, bzw. welcher
Beweis hier geeignet wäre. Er meinte auch, vielleicht ein Gewerbeschein,
aber wie hier an anderer Stelle schon erwähnt: beweist ein Gewerbeschein
die Aktivlegitimation?

In der Urteilsbegründung scheint sich die Richterin aber auf einen
Nachweis darüber, dass ich Inhaber der Firma bin, zu beziehen:

"Soweit der Kläger eine Domainabfrage der DENIC vorlegt, ist diese nicht
geeignet, seine Aktivlegitimation zu beweisen. Auch die vorgelegten
Kontoumsätze geben keinen Aufschluss darüber, dass der Kläger *Inhaber
der Firma XY Software* ist."

Ist der Nachweis der Inhaberschaft einer Firma also gleichbedeutend mit
der Aktivlegitimation?
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Normalerweise mache ich diese Klagen, die leider drei bis vier mal
jährlich nötig sind, immer selber - bisher immer erfolgreich. Die
anderen Gerichte haben das immer im schriftlichen Verfahren erledigt.
Aber dieses hier war von Beginn an ein Ausreißer.
Hake es ab, kennzeichne den Verkäufer im Shop und oder dem Vertrag genauer.
Naja, wie oben beschrieben, bin ich namentlich in Vertrag, AGB und Shop
genannt. Abhaken ist nicht so mein Ding, solange nicht alle
Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Für den Fall, dass das Verfahren gem. § 321a Nr. 1 ZPO fortgesetzt wird,
bin ich aber derzeit ratlos, was ich darüber hinaus noch vortragen soll.
Ulrich Maier
2017-11-28 09:48:24 UTC
Permalink
Post by Janmark
In dem Vertrag (der dem Gericht natürlich vorgelegt wurde) heißt es in
"Dieser Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software"."
Hier sollen vermutlich die Nutzungsrechte beschrieben werden. Es ist
also möglicherweise Teil des Kaufgegenstands, denn genau diese
Nutzungsrechte werden ja verkauft! Im übrigen reicht es nicht, Texte
einfach verständlos irgendwo abzuschreiben. Allein die Formulierung
"Dies ist ein Vertrag" macht daraus noch keinen Vertrag.
Post by Janmark
Gleiches in den AGB wo es heißt "Diese AGB gelten zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software", als vereinbart."
Als Privatperson musst Du unter Deinem Namen auftreten, nicht unter
einer abstrakten Firma. Um eine von Deinem Namen abweichende Firma zu
verwenden, braucht es mindestens eines eingetragenen Kaufmanns. Aus
Deiner Bezeichnung könnten sich Unklarheiten ergeben, wer der Verkäufer ist.

Außerdem fehlt offenbar Deine Anschrift und es ist die Frage, ob die AGB
überhaupt wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden.
Post by Janmark
Anstatt VORNAME NACHNAME steht dort natürlich mein Klarname.
Post by Ulrich Maier
Softwarelizenzvertrag nur die Nutzungsrechte oder auch die Vergütung?
Der Softwarelizenzvertrag regelt nur die Nutzungsrechte,
Zahlungsmodalitäten werden in der AGB geregelt, die Höhe des
Lizenzpreises nur über die Bestellseite.
Wenn Du schreiben würdest:

"Hiermit bestelle ich bei XYZ, 12345 Ort, X-Straße die Software ABC...,
es gelten die Lizenzbestimmungen gemäß Lizenz.htm und die AGB gemäß
AGB.htm, und der Käufer jeweils ein Häkchen setzen muss, dass der
Lizenzbestimmungen und AGB anerkennt", dann gäbe es über die
Vertragsparteien und Bestimmungen sicher weniger Probleme.
Post by Janmark
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Den Denic-Auszug, der mich als Domaininhaber ausweist fand das Gericht
"nicht geeignet" zum Nachweis der Aktivlegitimation.
Wie sollte es auch? Der Domaininhaber kann seine Domain Dritten zur
Verfügung stellen.
Stimmt, aber darauf deutet vorliegend nichts hin.
Das reicht aber nicht!
Post by Janmark
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Einen Anwalt habe ich nur für die Terminsvertretung beauftragt. Er
meinte nur, dass das Gericht zum Bestreiten der Aktivlegitimation
durch den Kläger nichts weiter gesagt habe, und hier evt. weiterer
Vortrag hilfreich wäre :-)
Na also!
Er hatte aber auch keine Idee, was genau das sein könnte, bzw. welcher
Beweis hier geeignet wäre.
Weil es diese Beweise vielleicht nicht gab!?
Post by Janmark
"Soweit der Kläger eine Domainabfrage der DENIC vorlegt, ist diese nicht
geeignet, seine Aktivlegitimation zu beweisen. Auch die vorgelegten
Kontoumsätze geben keinen Aufschluss darüber, dass der Kläger *Inhaber
der Firma XY Software* ist."
Eben!

Ulrich
Thomas Homilius
2017-11-28 12:43:10 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Gleiches in den AGB wo es heißt "Diese AGB gelten zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software", als vereinbart."
Als Privatperson musst Du unter Deinem Namen auftreten, nicht unter
einer abstrakten Firma. Um eine von Deinem Namen abweichende Firma zu
verwenden, braucht es mindestens eines eingetragenen Kaufmanns. Aus
Deiner Bezeichnung könnten sich Unklarheiten ergeben, wer der Verkäufer ist.
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist? Der Unternehmer
ist kein Kaufmann, das ist richtig. Aber er tritt auch nicht als
Kaufmann auf und hat seinen wahren Namen mit VORNAME NACHNAME angegeben.
Duerfen jetzt Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen
sind, vor Gericht und im Vertragstext jetzt keine Zusatzbezeichnung mehr
tragen?
Post by Ulrich Maier
"Hiermit bestelle ich bei XYZ, 12345 Ort, X-Straße die Software ABC...,
es gelten die Lizenzbestimmungen gemäß Lizenz.htm und die AGB gemäß
AGB.htm, und der Käufer jeweils ein Häkchen setzen muss, dass der
Lizenzbestimmungen und AGB anerkennt", dann gäbe es über die
Vertragsparteien und Bestimmungen sicher weniger Probleme.
Bleiben wir bei der (fehlenden) Aktivlegitimation. Bei der
Klageinreichung wird das Unternehmen "XY-Software" eine richtige Adresse
angegeben haben, sonst koennte man die Schriftsaetze nicht zustellen.

Sollte der Fall nur deshalb an einer fehlenden Aktivlegitimation
scheitern, weil die *Anschrift* des Unternehmers in der AGB fehlt? Dann
sollte es doch tatsaechlich reichen, wenn der Klaeger ein Stueck
amtliches Papier beibringt, dass die Verknuepfung von "XY-Software
VORNAME NACHNAME" mit seiner Anschrift darstellt, vielleicht eine
Gewerberegisterauszug?

Wie es ausschaut, war die Klage *nicht* von vorn herein unschluessig.
Erst durch die Ruege das Beklagten entschied sich der Richter, die Klage
wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Es sollte eine
Hinweispflicht des Richters bestanden haben:

"Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es
ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers
abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben
hat, dass es die Klage für schlüssig hält. BGH, Urt. v. 27.9.2006 - VIII
ZR 19/04 (NJW 2007, 2414)"
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
"Soweit der Kläger eine Domainabfrage der DENIC vorlegt, ist diese
nicht geeignet, seine Aktivlegitimation zu beweisen. Auch die
vorgelegten Kontoumsätze geben keinen Aufschluss darüber, dass der
Kläger *Inhaber der Firma XY Software* ist."
Eben!
Es macht mich etwas stutzig, dass der Richter hier einfach eine FIRMA
annimmt, obwohl der Klaeger keine Firma fuehrt, da keine Eintragung im
Handelsregister. Vielleicht haette der Klaeger wirklich schriftlich
darlegen muessen, dass er keine Firma fuehrt und die Zusatzbezeichnung
"XY-Software" sich nur aus einer Gewerbeanmeldung ergibt. Das waere dann
aber wirklich so trivial und armselig, dass ich wohl selber auch nicht
drauf gekommen waere.
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Ulrich Maier
2017-11-28 13:11:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Gleiches in den AGB wo es heißt "Diese AGB gelten zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software", als vereinbart."
Als Privatperson musst Du unter Deinem Namen auftreten, nicht unter
einer abstrakten Firma. Um eine von Deinem Namen abweichende Firma zu
verwenden, braucht es mindestens eines eingetragenen Kaufmanns. Aus
Deiner Bezeichnung könnten sich Unklarheiten ergeben, wer der Verkäufer ist.
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist?
Nein. Aber deren alleinigeVerwendung (wonach es ja aussieht).
Post by Thomas Homilius
Sollte der Fall nur deshalb an einer fehlenden Aktivlegitimation
scheitern, weil die *Anschrift* des Unternehmers in der AGB fehlt?
Ich vermute eher, dass sich aus der Web-Seite nicht ergibt, wer der
Verkäufer ist, und dem Kläger der Beweis nicht gelungen ist, dass er es sei.
Post by Thomas Homilius
Wie es ausschaut, war die Klage *nicht* von vorn herein unschluessig.
Erst durch die Ruege das Beklagten entschied sich der Richter, die Klage
wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
Die Aktivlegitimation ist von der Gegenpartei zu bestreiten. Der Richter
prüft das m.W. nicht.

Ulrich
Janmark
2017-11-28 14:14:49 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Gleiches in den AGB wo es heißt "Diese AGB gelten zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software", als vereinbart."
Als Privatperson musst Du unter Deinem Namen auftreten, nicht unter
einer abstrakten Firma. Um eine von Deinem Namen abweichende Firma zu
verwenden, braucht es mindestens eines eingetragenen Kaufmanns. Aus
Deiner Bezeichnung könnten sich Unklarheiten ergeben, wer der Verkäufer ist.
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist?
Nein. Aber deren alleinigeVerwendung (wonach es ja aussieht).
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Sollte der Fall nur deshalb an einer fehlenden Aktivlegitimation
scheitern, weil die *Anschrift* des Unternehmers in der AGB fehlt?
Ich vermute eher, dass sich aus der Web-Seite nicht ergibt, wer der
Verkäufer ist, und dem Kläger der Beweis nicht gelungen ist, dass er es sei.
In AGB und Lizenzvertrag und auf jedem Seitenfuß wird der Name wie oben
beschrieben genannt (ohne Anschrift), im Impressum mit Anschrift.

Die wirksame Einbindung der AGB wurde natürlich auch bestritten (ohne
Begründung), obwohl diese vom Besteller aktiv durch Setzen eines
Häkchens und anschließendem zusätzlichen Klick auf einen
Einverstanden-Knopf bestätigt werden, und natürlich auch zum Lesen
angeboten werden.
Ulrich Maier
2017-11-28 16:17:32 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Post by Ulrich Maier
Post by Janmark
Gleiches in den AGB wo es heißt "Diese AGB gelten zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software", als vereinbart."
Als Privatperson musst Du unter Deinem Namen auftreten, nicht unter
einer abstrakten Firma. Um eine von Deinem Namen abweichende Firma zu
verwenden, braucht es mindestens eines eingetragenen Kaufmanns. Aus
Deiner Bezeichnung könnten sich Unklarheiten ergeben, wer der Verkäufer ist.
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist?
Nein. Aber deren alleinigeVerwendung (wonach es ja aussieht).
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Sollte der Fall nur deshalb an einer fehlenden Aktivlegitimation
scheitern, weil die *Anschrift* des Unternehmers in der AGB fehlt?
Ich vermute eher, dass sich aus der Web-Seite nicht ergibt, wer der
Verkäufer ist, und dem Kläger der Beweis nicht gelungen ist, dass er es sei.
In AGB und Lizenzvertrag und auf jedem Seitenfuß wird der Name wie oben
beschrieben genannt (ohne Anschrift), im Impressum mit Anschrift.
Die wirksame Einbindung der AGB wurde natürlich auch bestritten (ohne
Begründung), obwohl diese vom Besteller aktiv durch Setzen eines
Häkchens und anschließendem zusätzlichen Klick auf einen
Einverstanden-Knopf bestätigt werden, und natürlich auch zum Lesen
angeboten werden.
Ein Anwalt Deines Vertrauens wird Dir erklären, wo es an Deinem Web-Shop
mangelt!

U.
Thomas Homilius
2017-11-28 17:43:43 UTC
Permalink
Post by Janmark
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Du musst alle unwahren Behauptungen der Gegenseite bestreitet, tust du
das nicht, dann gelten diese Behauptungen als wahr.

Sind im Schriftsatz des Beklagten mal solche Saetze gefallen wie: "Die
Aktivlegitimation der *FIRMA* "XY-Software Vorname Nachname" wird
bestritten?

Wenn ja, dann solltest du schriftlich erwidert haben, dass du keine
Firma bist! Hast du das gemacht?
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Janmark
2017-11-28 18:24:20 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Du musst alle unwahren Behauptungen der Gegenseite bestreitet, tust du
das nicht, dann gelten diese Behauptungen als wahr.
Sind im Schriftsatz des Beklagten mal solche Saetze gefallen wie: "Die
Aktivlegitimation der *FIRMA* "XY-Software Vorname Nachname" wird
bestritten?
Wenn ja, dann solltest du schriftlich erwidert haben, dass du keine
Firma bist! Hast du das gemacht?
Nein, ich dachte, auch ein Einzelunternehmen wäre eine Firma. Es kann
sogar sein, dass ich selbst von der Firma XY-Software geschrieben habe,
ich habe jetzt nicht sämtliche Schreiben gecheckt gehe aber leider davon
aus, das es so war.

Der Wortlaut war so:

Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark Lizenzinhaber ist.

Meine Antwort:
Zum Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte, wird das
Gericht um Hinweis gebeten, ob es hier weiteren Vortrag des Kläger für
erforderlich hält. Der Kläger versichert, sowohl über Aktivlegitimation
als auch Prozessführungsbefugnis zu verfügen. Er ist alleiniger Inhaber
von XY-Software und sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software. Auch hat der Kläger seine Forderung gegen die
Beklagte nicht an Dritte abgetreten.
Christian @Soemtron
2017-11-29 09:13:00 UTC
Permalink
Post by Janmark
Nein, ich dachte, auch ein Einzelunternehmen wäre eine Firma. Es
kann sogar sein, dass ich selbst von der Firma XY-Software
geschrieben habe, ich habe jetzt nicht sämtliche Schreiben gecheckt
gehe aber leider davon aus, das es so war.
Du kannst froh sein, daß vorangegangene Verfahren zu Deinen Gunsten
ausgegangen sind. Vor Gericht kommt es auf u.U. jeden einzelnen
Buchstaben an und man macht schneller Fehler, als man gucken kann. Wenn
Dein Anwalt Dir wohlgesonnen wäre, hätte er Dich darauf hingewiesen, aber
für seine nur 100,- hielt er das wohl nicht für nötig. Wenn man dann mal
weniger Glück hat und an so einen kleinkarierten Richter gerät, kann das
eben auch schiefgehen. Oder ist Deine Software oder Webseite evtl. nicht
ganz koscher, was den ganzen Vorgang unausgesprochen beeinflußt haben
könnte?
Ich würde es als Lehrgeld verbuchen, aber vielleicht klappt's ja mit der
Anhörungsrüge. Berichte mal, wie es ausgegangen ist.

cu,
Christian

PGP Key available.
Ulrich Maier
2017-11-29 10:28:03 UTC
Permalink
Post by Janmark
Nein, ich dachte, auch ein Einzelunternehmen wäre eine Firma.
Soweit hier von Firme die Rede ist, ist der Name (Firmierung) gemeint:
https://de.wikipedia.org/wiki/Firma.

U.
Thomas Homilius
2017-12-01 05:10:38 UTC
Permalink
Post by Janmark
Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark *Lizenzinhaber* ist.
Wieso wird bestritten dass du *Lizenzinhaber* bist? Du bist doch nicht
Lizenzinhaber, sondern der Urheber der selbsterstellten Software, sehe
ich das richtig?

Ich glaube, die Behauptung, dass du nur Lizenzinhaber bist, musst du
auch bestreiten und sagen, das sich deine Urheberschaft aus der Funktion
der Software ergibt (z.N. Abrufbar aus Hilfe-->Info).
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
U***@web.de
2017-12-01 08:04:41 UTC
Permalink
Moin,
Post by Thomas Homilius
Ich glaube, die Behauptung, dass du nur Lizenzinhaber bist, musst du
auch bestreiten
Dafür könnte die Anhörungsrüge schon zu spät sein.

Gruß, ULF
Ulrich Maier
2017-12-01 09:00:54 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark *Lizenzinhaber* ist.
Wieso wird bestritten dass du *Lizenzinhaber* bist? Du bist doch nicht
Lizenzinhaber, sondern der Urheber der selbsterstellten Software, sehe
ich das richtig?
Ich glaube, die Behauptung, dass du nur Lizenzinhaber bist, musst du
auch bestreiten und sagen, das sich deine Urheberschaft aus der Funktion
der Software ergibt (z.N. Abrufbar aus Hilfe-->Info).
Er muss halt beweisen können, dass er (als Person)
a) berechtigt war, die Software zu verkaufen, vor allem aber
b) dass zwischen ihm (als Person) und dem Käufer einen Vertrag
geschlossen wurde.

Der Käufer stellt sich offenbar auf den Standpunkt, von einer nicht
existenten Entität "XY Software" eine Software erhalten zu haben und nun
ein gewisser Herr J. daherkommt und behauptet, hierfür eine Vergütung
verlangen zu können. (Ob der Käufer für sich selbst daraus die
Konsequenz zieht, die Software sicherheitshalber nicht zu benutzen, ist
offen geblieben ;-)

Für beides ist es nun wohl zu spät.

Ulrich
Janmark
2017-12-04 21:00:59 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark *Lizenzinhaber* ist.
Wieso wird bestritten dass du *Lizenzinhaber* bist? Du bist doch nicht
Lizenzinhaber, sondern der Urheber der selbsterstellten Software, sehe
ich das richtig?
Ich glaube, die Behauptung, dass du nur Lizenzinhaber bist, musst du
auch bestreiten und sagen, das sich deine Urheberschaft aus der Funktion
der Software ergibt (z.N. Abrufbar aus Hilfe-->Info).
Das hatte ich bereits vor dem Urteil vorgetragen/bestritten.
Sich damit zu befassen, hat das Gericht ja vermeiden können.
Thomas Hochstein
2017-12-07 19:46:19 UTC
Permalink
Post by Janmark
Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark Lizenzinhaber ist.
Dann muss für die bestrittenen Behauptungen Beweis mit einem der
zivilprozessual zulässigen Beweismittel angetreten werden.
Post by Janmark
Der Kläger versichert, sowohl über Aktivlegitimation
als auch Prozessführungsbefugnis zu verfügen. Er ist alleiniger Inhaber
von XY-Software und sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software. Auch hat der Kläger seine Forderung gegen die
Beklagte nicht an Dritte abgetreten.
Das sind ebenfalls nur Behauptungen, aber keine Beweisantritte.

-thh
Wolfgang Kynast
2017-12-07 22:05:27 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Janmark
Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark Lizenzinhaber ist.
Dann muss für die bestrittenen Behauptungen Beweis mit einem der
zivilprozessual zulässigen Beweismittel angetreten werden.
Post by Janmark
Der Kläger versichert, sowohl über Aktivlegitimation
als auch Prozessführungsbefugnis zu verfügen. Er ist alleiniger Inhaber
von XY-Software und sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software. Auch hat der Kläger seine Forderung gegen die
Beklagte nicht an Dritte abgetreten.
Das sind ebenfalls nur Behauptungen, aber keine Beweisantritte.
Wie beweist man denn, dass man eine Forderung *nicht* abgetreten hat?

Und wie, dass man "sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software" ist?
--
Schöne Grüße,
Wolfgang
Janmark
2017-12-12 03:48:59 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Kynast
Post by Thomas Hochstein
Post by Janmark
Bestritten wird die Aktivlegitimation und die Prozessführungsbefugnis.
Bestritten wird, dass XY-Software entsprechend legitimiert ist.
Bestritten wird auch dass ein Herr ... Janmark Lizenzinhaber ist.
Dann muss für die bestrittenen Behauptungen Beweis mit einem der
zivilprozessual zulässigen Beweismittel angetreten werden.
Post by Janmark
Der Kläger versichert, sowohl über Aktivlegitimation
als auch Prozessführungsbefugnis zu verfügen. Er ist alleiniger Inhaber
von XY-Software und sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software. Auch hat der Kläger seine Forderung gegen die
Beklagte nicht an Dritte abgetreten.
Das sind ebenfalls nur Behauptungen, aber keine Beweisantritte.
Wie beweist man denn, dass man eine Forderung *nicht* abgetreten hat?
Und wie, dass man "sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software" ist?
Genau das habe ich mich auch die ganze Zeit gefragt.
Ulrich Maier
2017-12-12 09:32:10 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Wolfgang Kynast
Post by Thomas Hochstein
Das sind ebenfalls nur Behauptungen, aber keine Beweisantritte.
Wie beweist man denn, dass man eine Forderung *nicht* abgetreten hat?
Und wie, dass man "sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software" ist?
Genau das habe ich mich auch die ganze Zeit gefragt.
Du scheinst, bis heute die Problematik nicht ganz erfassst zu haben.
Wende Dich an einen RA. Mit den hier scheibchenweise vorgebrachten
Informationen kommt man nicht weiter. Hinweise, woran es gelegen haben
dürfte, hast Du ja genügend erhalten. Sogar umsonst (wohl im wörtlichen
und übertragenen Sinn des Wortes).

Ulrich
Rupert Haselbeck
2017-12-12 10:40:10 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Wolfgang Kynast
Und wie, dass man "sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software" ist?
Genau das habe ich mich auch die ganze Zeit gefragt.
Du hast doch bereits (zutreffende!) Antworten darauf erhalten!
Gib bei künftigen Verträgen statt einer nirgends registrierten
Fantasiebezeichnung ("Firma XY") deinen Namen und Vornamen, sowie deine
vollständige Anschrift an, dann kann niemand bezweifeln, dass du der
Vertragspartner und damit der Berechtigte der Ansprüche aus diesem Vertrag
bist.

MfG
Rupert
Janmark
2017-12-12 14:29:39 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Janmark
Post by Wolfgang Kynast
Und wie, dass man "sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software" ist?
Genau das habe ich mich auch die ganze Zeit gefragt.
Du hast doch bereits (zutreffende!) Antworten darauf erhalten!
Gib bei künftigen Verträgen statt einer nirgends registrierten
Fantasiebezeichnung ("Firma XY") deinen Namen und Vornamen, sowie deine
vollständige Anschrift an, dann kann niemand bezweifeln, dass du der
Vertragspartner und damit der Berechtigte der Ansprüche aus diesem Vertrag
bist.
Ja klar, die Änderung habe ich auch bereits umgesetzt. Das hilft mir für
die Zukunft. Ich versuche aber auch den vorliegenden Prozess zu retten.
Sollte der Prozess zurückgesetzt werden muss ich dann bessere Beweise
liefern und darum geht es bei obiger Frage. Selbst wenn ich den
Quellcode offenlege, könnte der Gegner bestreiten, dass es der Quellcode
für das streitige Programm ist.
Rupert Haselbeck
2017-12-12 15:10:10 UTC
Permalink
Post by Janmark
Ja klar, die Änderung habe ich auch bereits umgesetzt. Das hilft mir für
die Zukunft.
Gut so
Post by Janmark
Ich versuche aber auch den vorliegenden Prozess zu retten.
Sollte der Prozess zurückgesetzt werden muss ich dann bessere Beweise
liefern und darum geht es bei obiger Frage. Selbst wenn ich den
Quellcode offenlege, könnte der Gegner bestreiten, dass es der Quellcode
für das streitige Programm ist.
Wenn du nicht nachweisen kannst, dass du mit der Person oder mit dem
Unternehmen identisch bist, welches den Vertrag geschlossen hat, der dem
Prozess zugrundeliegt, dann hast du schlechte Karten.
Man sollte, selbst wenn man überzeugt ist, Recht zu haben, rechtzeitig
abzuwägen beginnen, ob man das angestrebte Ziel denn erreichen kann.
Manchmal ist es wirtschaftlich klüger, einen Schlussstrich zu ziehen. Das
kostet zwar jetzt ein wenig Geld für die Gerichts- und Anwaltskosten, aber
zumindest wirft man dann nicht noch mehr Geld unnütz zum Fenster raus.

MfG
Rupert
Ulrich Maier
2017-12-12 15:54:51 UTC
Permalink
aber zumindest wirft man dann nicht noch mehr Geld unnütz zum Fenster raus.
... und viel Zeit!

U.
Jens Mander
2017-12-11 15:08:22 UTC
Permalink
Post by Janmark
Zum Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte, wird das
Gericht um Hinweis gebeten, ob es hier weiteren Vortrag des Kläger für
erforderlich hält. Der Kläger versichert, sowohl über Aktivlegitimation
als auch Prozessführungsbefugnis zu verfügen. Er ist alleiniger Inhaber
von XY-Software und sowohl Entwickler als auch Lizenzgeber der von ihm
entwickelten Software. Auch hat der Kläger seine Forderung gegen die
Beklagte nicht an Dritte abgetreten.
Haha warum benutzt du denn selbst solches Gerichtsdeutsch? Soweit ich
weiß, ist das für die Kommunikation mit einem Gericht nicht erforderlich...
Stefan Schmitz
2017-11-28 20:16:39 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist?
Nein. Aber deren alleinigeVerwendung (wonach es ja aussieht).
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Und was soll das sein?

Den Zusatz zum Namen darf nur ein Kaufmann verwenden. Und Kaufleute müssen sich
ins Handelsregister eintragen lassen.

Bist du Kaufmann? Dann lass dich eintragen und das Beweisproblem ist erledigt.
Bist du keiner, verzichte auf den Zusatz und das Beweisproblem ist erledigt.

Jetzt hat es sich gerächt, dass du Kaufmann spielst, aber den
Pflichten eines Kaufmanns nicht nachkommst.
Janmark
2017-11-28 21:27:25 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Janmark
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist?
Nein. Aber deren alleinigeVerwendung (wonach es ja aussieht).
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Und was soll das sein?
Den Zusatz zum Namen darf nur ein Kaufmann verwenden. Und Kaufleute müssen sich
ins Handelsregister eintragen lassen.
Wo steht, dass ein Zusatz nur von Kaufleuten verwendet werden darf?

"Dagegen nimmt ein Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibender in
Deutschland, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, in aller
Regel unter seinem persönlichen, bürgerlichen Nachnamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen am Geschäftsverkehr teil. Hinweise auf
die Tätigkeit oder die Branche sind zulässig, zum Beispiel „Frisiersalon
Iris Schmitt“. Dies ergab sich früher unmittelbar aus § 15 b GewO, der
jedoch im März 2009 ersatzlos aufgehoben wurde, so dass es sich heute
nur noch um *Empfehlungen* handelt, die aus weiteren rechtlichen
Erwägungen sinnvoll sind."

https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen_(Deutschland)#Unternehmen_bzw._Gesch.C3.A4ftsbezeichnung
Stefan Schmitz
2017-11-29 21:43:33 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Stefan Schmitz
Post by Janmark
Post by Ulrich Maier
Post by Thomas Homilius
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist?
Nein. Aber deren alleinigeVerwendung (wonach es ja aussieht).
Dann hast Du das überlesen: es heißt "XY-Software Vorname Nachname"
Und was soll das sein?
Den Zusatz zum Namen darf nur ein Kaufmann verwenden. Und Kaufleute müssen sich
ins Handelsregister eintragen lassen.
Wo steht, dass ein Zusatz nur von Kaufleuten verwendet werden darf?
§ 17 HGB.
Post by Janmark
"Dagegen nimmt ein Einzelunternehmer bzw. Kleingewerbetreibender in
Deutschland, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist, in aller
Regel unter seinem persönlichen, bürgerlichen Nachnamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen am Geschäftsverkehr teil. Hinweise auf
die Tätigkeit oder die Branche sind zulässig, zum Beispiel „Frisiersalon
Iris Schmitt“. Dies ergab sich früher unmittelbar aus § 15 b GewO, der
jedoch im März 2009 ersatzlos aufgehoben wurde, so dass es sich heute
nur noch um *Empfehlungen* handelt, die aus weiteren rechtlichen
Erwägungen sinnvoll sind."
https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen_(Deutschland)#Unternehmen_bzw._Gesch.C3.A4ftsbezeichnung
Erstens werden hier Einzelunternehmer (Kaufmann) und Kleingewerbler (kein Kaufmann) munter durcheinander gemischt, obwohl der Unterschied
entscheidend für die Anwendung von Handelsrecht ist.
Zweitens ist dein "XY Software" keine bloße Tätigkeits- oder Branchenangabe.
Und drittens hättest du auch den nächsten Satz lesen sollen.
Jens Mander
2017-12-11 15:56:02 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Jetzt hat es sich gerächt, dass du Kaufmann spielst
Kaufleute sind aus Sicht von Softwareeentwicklern reiner Abschaum,
sodass da sicher kein entsprechender Wunsch auftaucht. Deine Bemerkung
ist also reiner Unsinn.
Thomas Homilius
2017-12-12 06:26:32 UTC
Permalink
Post by Jens Mander
Post by Stefan Schmitz
Jetzt hat es sich gerächt, dass du Kaufmann spielst
Kaufleute sind aus Sicht von Softwareeentwicklern reiner Abschaum,
sodass da sicher kein entsprechender Wunsch auftaucht. Deine Bemerkung
ist also reiner Unsinn.
Man sieht, dass du keine Ahnung hast und den Thread nicht gelesen hast.

Der Problem- und Fragesteller Janmark hat selbst zugegeben, dass er sich
selber irrtuemlicherweise in Schriftsaetzen an das Gericht als 'Firma'
bezeichnet hat. Eine Firma ist nach HGB der Name eines *Kaufmanns* mit
dem er klagen und verklagt werden kann. Kapiert?
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Jens Mander
2017-12-12 23:15:40 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Jens Mander
Post by Stefan Schmitz
Jetzt hat es sich gerächt, dass du Kaufmann spielst
Kaufleute sind aus Sicht von Softwareeentwicklern reiner Abschaum,
sodass da sicher kein entsprechender Wunsch auftaucht. Deine Bemerkung
ist also reiner Unsinn.
Man sieht, dass du keine Ahnung hast und den Thread nicht gelesen hast.
Der Problem- und Fragesteller Janmark hat selbst zugegeben, dass er sich
selber irrtuemlicherweise in Schriftsaetzen an das Gericht als 'Firma'
bezeichnet hat. Eine Firma ist nach HGB der Name eines *Kaufmanns* mit
dem er klagen und verklagt werden kann. Kapiert?
Es ist Unsinn, meinte ich, dass du glaubst, ein Softwareentwickler könne
damit angeben wollen, dass er sich als Kaufmann ausgibt. Deine
Rechtsauffassung bleibt davon, auch thematisch, unberührt.
Rupert Haselbeck
2017-11-28 19:50:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Ulrich Maier
Als Privatperson musst Du unter Deinem Namen auftreten, nicht unter
einer abstrakten Firma. Um eine von Deinem Namen abweichende Firma zu
verwenden, braucht es mindestens eines eingetragenen Kaufmanns. Aus
Deiner Bezeichnung könnten sich Unklarheiten ergeben, wer der Verkäufer ist.
Das mag eines der Probleme sein. Allein, wir wissen es nicht. Der OP hat
bisher die Urteilsgründe nicht vollständig zitiert, welche sich auf das
Fehlen der Aktivlegitimation beziehen. Insbesondere lässt der
bekanntgegebene Auszug vermuten, dass in den Vertragsunterlagen und
möglicherweise weiterem Schriftverkehr nicht durchgängig von einem Herrn
Vorname Nachname als Verkäufer/Lizenzgeber (oder was auch immer) die Rede
war sondern lediglich von einer Firma XY-Software
Post by Thomas Homilius
Glaubst du wirklich, dass die Zusatzbezeichnung des Unternehmens
"XY-Software" fuer die Aktivlegitimation schaedlich ist? Der Unternehmer
ist kein Kaufmann, das ist richtig. Aber er tritt auch nicht als
Kaufmann auf und hat seinen wahren Namen mit VORNAME NACHNAME angegeben.
Er führt offenbar einen Gewerbebetrieb, nämlich den Handel mit der von ihm
selbst entwickelten Software, und ist damit Kaufmann, § 1 I HGB, es sei denn
der Betrieb falle unter § 1 II HGB
Post by Thomas Homilius
Duerfen jetzt Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen
sind, vor Gericht und im Vertragstext jetzt keine Zusatzbezeichnung mehr
tragen?
Sie sollten jedenfalls gebührend vorsichtig damit sein, weil jeder dadurch
erregte Irrtum der angesprochenen Kreise über die Person des Unternehmers
letztlich zu Folgen wie den hier gegenständlichen führen kann. Der allzu
coole Name kann auch nachteilig sein.
Post by Thomas Homilius
Bleiben wir bei der (fehlenden) Aktivlegitimation. Bei der
Klageinreichung wird das Unternehmen "XY-Software" eine richtige Adresse
angegeben haben, sonst koennte man die Schriftsaetze nicht zustellen.
Das ist nicht das Problem. Der Kläger muss Inhaber der von ihm geltend
gemachten Ansprüche sein. Wenn der Beklagte das bestreitet, so ist der
Kläger insoweit beweispflichtig.
Post by Thomas Homilius
Wie es ausschaut, war die Klage *nicht* von vorn herein unschluessig.
Erst durch die Ruege das Beklagten entschied sich der Richter, die Klage
wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Es sollte eine
Der OP schreibt doch, dass der Richter auf die bestrittene Aktivlegitimation
hingewiesen hat
Post by Thomas Homilius
Es macht mich etwas stutzig, dass der Richter hier einfach eine FIRMA
annimmt, obwohl der Klaeger keine Firma fuehrt, da keine Eintragung im
Handelsregister.
Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht wirklich an. Eine Firma
kann jeder führen, evtl. dann halt unberechtigt und mit negativen Folgen.
Post by Thomas Homilius
Vielleicht haette der Klaeger wirklich schriftlich
darlegen muessen, dass er keine Firma fuehrt und die Zusatzbezeichnung
"XY-Software" sich nur aus einer Gewerbeanmeldung ergibt. Das waere dann
aber wirklich so trivial und armselig, dass ich wohl selber auch nicht
drauf gekommen waere.
Aha. Ja, dann...
Es geht nicht darum, dass der Kläger irgendwelche Sprüche vorträgt, welche
seinem tatsächlichen Handeln widersprechen. Es geht schlicht darum, für die
Aktivlegitimation Beweis anzubieten.

Vorliegend ist das Kind aber bereits in den Brunnen gefallen und der Schaden
wohl kaum wiedergutzumachen.
Für die Zukunft wird es sich empfehlen, den Laden auf eine vernünftige
Grundlage zu stellen und nach Möglichkeit Fachleute mit den Angelegenheiten
zu betrauen, von denen man selber zu wenig Ahnung hat. Natürlich kostet es
etwas, rechtlich tragfähige vertragliche Formulierungen zu entwerfen und es
mag auch die Beratung bezüglich der Organisation nicht kostenlos zu haben
sein, aber der Verlust der Vergütungsansprüche aufgrund allzu
dilettantischer Vertragsgestaltung ist ja auch nicht kostenfrei

MfG
Rupert
Diedrich Ehlerding
2017-11-28 19:02:18 UTC
Permalink
Post by Janmark
"Dieser Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software"."
Und, bist du in irgendeiner Form Geschäftsführer oder Prokurist dieser
Firma? Hast du dazu zB einen Handelsregisterauszug vorgelegt? Hast du in
irgendeiner anderen Form dargelegt, wieso du selber diese Ansprüche
hast? Hast du als "Janmark" geklagt, oder als "Firma XY Software, ieei
Firma XY-Software dir ihre Ansprüche gegen den Käufer/Lizenznehmer
abgetreten (was du natürlich nachweisen müsstest)?
Thomas Homilius
2017-11-28 19:11:41 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Janmark
"Dieser Lizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen
(entweder als natürlicher oder juristischer Person) und XY-Software,
VORNAME NACHNAME, künftig bezeichnet mit "XY-Software"."
Und, bist du in irgendeiner Form Geschäftsführer oder Prokurist dieser
Firma? Hast du dazu zB einen Handelsregisterauszug vorgelegt? Hast du in
irgendeiner anderen Form dargelegt, wieso du selber diese Ansprüche
hast? Hast du als "Janmark" geklagt, oder als "Firma XY Software, ieei
Firma XY-Software dir ihre Ansprüche gegen den Käufer/Lizenznehmer
abgetreten (was du natürlich nachweisen müsstest)?
Fuer mich sieht "XY-Software, VORNAME NACHNAME" nicht aus wie eine Firma
bzw. Kaufmann i.S.d. HGB.

VORNAME NACHNAME wurden genannt und e.K. oder GmbH steht auch nicht dort.


Laut der Seite:
<http://www.muchowitsch.de/informationen/nebenberufliche_selbst%C3%A4ndigkeit/formalit%C3%A4ten/gesch%C3%A4ftsbezeichnung__pflichtangaben/115.htm>

haette er sich besser so genannt:

"XY-Software Inhaber: VORNAME NACHNAME"

Aber ich persoenlich halte das "Inhaber" fuer uebertrieben.
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Janmark
2017-12-12 03:46:43 UTC
Permalink
Für die, die wissen wollen, wie es weitergeht:

Dienstliche Stellungnahme der Richterin zur Anhörungsrüge:

"Ich habe an den Kläger keinen Hinweis im Hinblick auf die
Aktivlegitimation erteilt, da die Beklagtenseite darauf hingewiesen hat,
dass die Aktivlegitimation nicht gegeben ist und der Kläger jedes Mal
Gelegenheit hatte, auf der Vortrag der Beklagtenseite Stellung zu
nehmen. Er hat dann auf den Hinweis der Beklagtenseite schließlich auch
Unterlagen vorgelegt, die die Aktivlegitimation belegen sollen. Dem
Kläger ist es aber aus dem aus dem Urteil ersichtlichen Gründen nicht
gelungen, die Aktivlegitimation zu belegen. Aufgrund dessen habe ich die
Klage abgewiesen."

Ich vertrete demgegenüber die Auffassung, "dass der Vortrag der
Gegenpartei das Gericht nicht von seiner Hinweispflicht entbindet,
insbesondere, weil ich das Gericht um ausdrückliche Hinweiserteilung zur
Aktivlegitimation gebeten hatte und ich diese Frage erkennbar als für
den Prozess unbedeutend eingestuft hatte. Aus dem Umstand, dass ich
trotz fehlenden gerichtlichen Hinweises Unterlagen zum Beleg der
Aktivlegitimation vorgelegt habe, kann nicht gefolgert werden, dass ich
die Bedeutung und Tragweite des Themas für die Prozessentscheidung
erkannt habe. Da trotz dieser Bitte vom Gericht kein Hinweis gegeben
wurde, bestätigte dies meine Annahme, dass das Gericht diesen Punkt wohl
*auch nicht* als bedeutend einstufe."

Der terminsvertrendende Anwalt schrieb mir übrigens noch:

"bezugnehmend auf Ihre E-Mailnachricht vom ... teile ich Ihre
Auffassung, dass das Urteil des Amtsgerichts äußerst überraschend
ausgefallen ist.

Ich führe dies insbesondere darauf zurück, dass kurz vor Eingang der
Klage eine sehr junge Richterin die zivilrechtliche Abteilung beim
Amtsgericht übernommen hat.

Ich teile insbesondere Ihre Auffassung, dass das Amtsgericht vor der
Entscheidung durch Urteil Sie ausdrücklich auf die Problematik
hinsichtlich der Aktivlegitimation hätte hinweisen müssen.
In Ihrem Schriftsatz vom ... (letzte Seite oben) hatten Sie
um ausdrückliche Hinweiserteilung gebeten. Hinzukommt, dass Sie
im rechtlichen Sinne als so genannte "Naturalpartei" vor Gericht
aufgetreten sind und Ihre Schriftsätze selbst abgefasst haben. Der
Unterzeichner hat lediglich die Terminsvertretung vor Gericht
wahrgenommen. Gerade bei Naturalparteien hat ein Gericht eine besondere
Hinweispflicht, da die nicht anwaltlich vertreten Partei einen
besonderen Schutz verdient."
U***@web.de
2017-12-12 16:11:33 UTC
Permalink
Post by Janmark
Einen Anwalt habe ich nur für die Terminsvertretung beauftragt.
Kann es sein, daß Du an der falschen Stelle gespart hast?
Detlef Meißner
2017-12-12 16:28:25 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Janmark
Einen Anwalt habe ich nur für die Terminsvertretung beauftragt.
Kann es sein, daß Du an der falschen Stelle gespart hast?
Das sieht *jetzt* so aus.
WUMRE schrieb er aber, dass er solche Verfahren schon mehrfach
bestritten habe.
Und wenn's bisher geklappt hat, dann besteht ja zunächst erst einmal
kein Grund, es nicht wieder so zu tun.

Verstehen kann ich das.
Und ich kann auch seinen Unmut gut verstehen. Leider ist es oftmals so,
dass man zwar Recht hat, aber kein Recht bekommt (keine neue
Binsenweisheit), aber in diesem Falle wohl besonders ärgerlich, weil es
um reine Formalien ging, nicht mal um die Sache.

Der Ärger ist dann so groß und man fühlt sich ungerecht behandelt, dass
man sich regelrecht in solch eine Sache hineinsteigert und um jeden
Preis gewinnen möchte.
Menschlich sehr verständlich, aber auch klug?

Die Chancen und die Kosten könnte man ausloten lassen, kostet ja nicht
allzu viel.

Aber an diesem Beispiel zeigt sich mal wieder, wie die Moral unserer
Gesellschaft den Bach runtergeht: Ein Mangel, wie hier die korrekte
Bezeichnung des Urhebers, alles wird zum eigenen Vorteil missbraucht.
Man könnte dahinter ein System vermuten.

Detlef
frank paulsen
2017-12-12 23:31:35 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
WUMRE schrieb er aber, dass er solche Verfahren schon mehrfach
bestritten habe.
Und wenn's bisher geklappt hat, dann besteht ja zunächst erst einmal
kein Grund, es nicht wieder so zu tun.
welche logik steckt eigentlich dahinter?

wenn man sich sicher ist, eh zu "gewinnen", dann kann man doch getrost
einen anwalt beauftragen: die kosten traegt bei derart klaren faellen
die gegenseite vollstaendig, und man hat deutlich weniger arbeit.

interessant wird die eigenvertretung doch erst, wenn man entweder
halbseiden unterwegs ist, oder die kundschaft voraussichtlich nicht
zahlungsfaehig.
--
frobnicate foo
Janmark
2017-12-13 04:24:57 UTC
Permalink
Post by frank paulsen
Post by Detlef Meißner
WUMRE schrieb er aber, dass er solche Verfahren schon mehrfach
bestritten habe.
Und wenn's bisher geklappt hat, dann besteht ja zunächst erst einmal
kein Grund, es nicht wieder so zu tun.
welche logik steckt eigentlich dahinter?
wenn man sich sicher ist, eh zu "gewinnen", dann kann man doch getrost
einen anwalt beauftragen: die kosten traegt bei derart klaren faellen
die gegenseite vollstaendig, und man hat deutlich weniger arbeit.
interessant wird die eigenvertretung doch erst, wenn man entweder
halbseiden unterwegs ist, oder die kundschaft voraussichtlich nicht
zahlungsfaehig.
Ich hatte schlechte Erfahrungen mit faulen Anwälten, denen die
Streitwerte wohl nicht hoch genug waren, und die Verfahren wurden bis zu
zwei Jahre verschleppt. Die Honorarnoten kamen aber schnell. Dann kam es
vor, dass ich zwar gewonnen hatte aber der Beklagte zwischenzeitig
längst insolvent war. Deswegen habe ich das selbst in die Hand genommen
und in den letzten 15 Jahren in über 50 Klagen Recht bekommen, und zwar
innerhalb von zwei bis drei Monaten. Ich sehe keinen Grund, warum ich
mich mit Anwälten herumärgern soll, auch nach diesem Misserfolg nicht.
Für so eine Klage brauche ich nicht mal eine Stunde, und mindestens die
selbe Zeit bräuchte ich auch, um einen Anwalt zu instruieren und ihm die
Unterlagen vorzubereiten und seine Schriftsätze zu kontrollieren.
Martin Gerdes
2017-12-15 09:47:31 UTC
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Post by Janmark
Ich hatte schlechte Erfahrungen mit faulen Anwälten, denen die
Streitwerte wohl nicht hoch genug waren, und die Verfahren wurden bis zu
zwei Jahre verschleppt. Die Honorarnoten kamen aber schnell. Dann kam es
vor, dass ich zwar gewonnen hatte aber der Beklagte zwischenzeitig
längst insolvent war. Deswegen habe ich das selbst in die Hand genommen
und in den letzten 15 Jahren in über 50 Klagen Recht bekommen, und zwar
innerhalb von zwei bis drei Monaten.
Das ist doch eine gute Quote!
Post by Janmark
Ich sehe keinen Grund, warum ich mich mit Anwälten herumärgern soll, auch
nach diesem Misserfolg nicht. Für so eine Klage brauche ich nicht mal
eine Stunde, und mindestens dieselbe Zeit bräuchte ich auch, um einen
Anwalt zu instruieren und ihm die Unterlagen vorzubereiten und seine
Schriftsätze zu kontrollieren.
Ich mache mich in dieser Gruppe immer wieder unbeliebt mit einer
finanziellen Sichtweise.

Ich frage immer (zum Ärger der juristischen Gralshüter): "Um wieviel
Geld geht es da?" Unausgesprochen steht dahinter die Frage: "Lohnt es
sich, diesem Betrag unter dem Einsatz eigener Zeit und eigenen Geldes
nachzugehen -- oder schreibt man das Geld lieber ab und verdient in der
so gesparten Zeit neues Geld, vielleicht sogar mehr?"

Das mußt Du natürlich selbst wissen. Immerhin ist Deine Geschichte
unterhaltsam.
Werner Holtfreter
2017-12-15 22:05:16 UTC
Permalink
Post by Martin Gerdes
Ich frage immer (zum Ärger der juristischen Gralshüter): "Um
wieviel Geld geht es da?" Unausgesprochen steht dahinter die
Frage: "Lohnt es sich, diesem Betrag unter dem Einsatz eigener
Zeit und eigenen Geldes nachzugehen -- oder schreibt man das Geld
lieber ab und verdient in der so gesparten Zeit neues Geld,
vielleicht sogar mehr?"
Ich saß mal in einem Vortrag eines erfolgreichen Sporttrainers
(Coach nennen die sich heute wohl) zur Motivation im
Geschäftsleben. Er brachte natürlich Beispiele aus dem Sport. Wer
gewinnen will, muss sich auf seine Aufgabe konzentrieren, war seine
wichtigste Botschaft. Und sein Beispiel, wo dieses Prinzip verletzt
wird, ist sich (nonverbal) mit dem Schiedsrichter zu streiten
und "den Pinguin zu machen", wie er das nannte.

Warum machen Sportler den Pinguin? Weil sie Gerechtigkeit wollen!
--
Gruß Werner

www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/3762457
Janmark
2017-12-20 00:35:00 UTC
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U***@web.de
2017-12-20 09:36:14 UTC
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Post by Janmark
Übung macht den Meister.
Als Meisterjurist könntest Du auch an ein
einschlägiges Studium denken. Du wirst staunen,
was Du da für Sachen hörst.
Janmark
2017-12-20 19:15:38 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Janmark
Übung macht den Meister.
Als Meisterjurist könntest Du auch an ein
einschlägiges Studium denken. Du wirst staunen,
was Du da für Sachen hörst.
ich habe fünf Semester Jura studiert, als 2. Hauptfach in einem
Masterstudium und in der zweiten Hälfte mit Fokus auf ÖffR. Das dort
erworbene Wissen kann meine praktische Erfahrung mit echten Prozessen
kaum ersetzen. Wohl aber ergänzen, das mag sein. Für meine Zwecke wäre
ein Jurastudium überdimensioniert. Außerdem hasse ich Auswendiglernen.
Martin Gerdes
2017-12-22 00:14:40 UTC
Permalink
Post by Janmark
Post by Martin Gerdes
Post by Janmark
Ich hatte schlechte Erfahrungen mit faulen Anwälten, denen die
Streitwerte wohl nicht hoch genug waren, und die Verfahren wurden bis zu
zwei Jahre verschleppt. Die Honorarnoten kamen aber schnell. Dann kam es
vor, dass ich zwar gewonnen hatte aber der Beklagte zwischenzeitig
längst insolvent war.
Shit happens.
Post by Janmark
Post by Martin Gerdes
Post by Janmark
Deswegen habe ich das selbst in die Hand genommen und in den letzten
15 Jahren in über 50 Klagen Recht bekommen, und zwar innerhalb von zwei
bis drei Monaten.
Das ist doch eine gute Quote!
Und das war ein Kompliment, so Du das nicht bemerkt haben solltest.
Post by Janmark
Post by Martin Gerdes
Ich mache mich in dieser Gruppe immer wieder unbeliebt mit einer
finanziellen Sichtweise.
Ich frage immer (zum Ärger der juristischen Gralshüter): "Um wieviel
Geld geht es da?" Unausgesprochen steht dahinter die Frage: "Lohnt es
sich, diesem Betrag unter dem Einsatz eigener Zeit und eigenen Geldes
nachzugehen?"
Das mußt Du natürlich selbst wissen. Immerhin ist Deine Geschichte
unterhaltsam.
Ich denke schon wirtschaftlich, normalerweise sind diese Klagen nämlich
ein Selbstgänger es sind auch immer wieder mal Anerkenntnis-Urteile
dabei, da bleibt es dann bei der Klageschrift. Oder Klagerücknahmen,
weil der Beklagte sofort nach Klagezustellung zahlt.
Aber jetzt machst Du Dir ins Hemd, weil eine solche Klage
(zugegebenermaßen besonders blöd) verlorengegangen ist.

Du solltest das zum Teil Deiner Kalkulation machen.

Shit happens.
Post by Janmark
Der Gerechtigkeitsaspekt spielt für mich auch eine Rolle, aber nicht die
Hauptrolle. Das hängt eher vom Beklagten ab. Wenn der vorher mit
Unflätigkeiten provoziert hat, dann ist ein Urteil zu meinen Gunsten
natürlich umso schöner.
Aber vor allem lerne ich dabei, und bin so gut vorbereitet, falls mal
was wirklich Wichtiges kommt. Übung macht den Meister.
Na denn.

Thomas Homilius
2017-12-12 18:00:24 UTC
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Post by Janmark
ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Wenn deine Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde,
kannst du auch eine *weitere* Klage zur selben Sache einreichen. Das ist
vielleicht der bessere Weg, als eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
U***@web.de
2017-12-12 18:22:13 UTC
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Moin,
Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Wenn deine Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde,
kannst du auch eine *weitere* Klage zur selben Sache einreichen.
Gilt das nicht eher für den Fall,
daß eine fehlende Abtretung nachgeholt wurde?

Gruß, ULF
Thomas Homilius
2017-12-12 19:19:18 UTC
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Post by U***@web.de
Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Wenn deine Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde,
kannst du auch eine *weitere* Klage zur selben Sache einreichen.
Gilt das nicht eher für den Fall,
daß eine fehlende Abtretung nachgeholt wurde?
Ja, es kann sein, dass eine neue Klage zum selben Fall nicht zulaessig
ist. Es muesste wohl ein *Prozessurteil* vorliegen, d.h. die Klage hätte
als unzulaessig abgewiesen werden muessen. Im Urteil gegen Janmark steht
bestimmt drinne, dass die Klage zulaessig aber unbegruendet ist, ein
*Sachurteil*.
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Janmark
2017-12-12 18:41:46 UTC
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Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Wenn deine Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde,
kannst du auch eine *weitere* Klage zur selben Sache einreichen. Das ist
vielleicht der bessere Weg, als eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
guter Tipp, ich wusste nicht, dass das möglich ist. Aber dann bleibe ich
ja auf den Prozesskosten der ersten Klage sitzen.
Martin Gerdes
2017-12-15 09:47:31 UTC
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Post by Janmark
Post by Thomas Homilius
Post by Janmark
ich habe als Kläger in einer Zivilsache ein Urteil von einem Amtsgericht
erhalten. Die Klage um 400 EUR plus Nebenforderungen wurde abgewiesen,
weil ich angeblich meine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe.
Wenn deine Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde,
kannst du auch eine *weitere* Klage zur selben Sache einreichen. Das ist
vielleicht der bessere Weg, als eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.
guter Tipp, ich wusste nicht, dass das möglich ist. Aber dann bleibe ich
ja auf den Prozesskosten der ersten Klage sitzen.
Shit happens. Die Welt ist nicht gerecht.
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