Discussion:
Gerichtlich bestellte Betreuer
(zu alt für eine Antwort)
Gerd Schweizer
2017-03-09 15:56:10 UTC
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Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen, wenn man wegen
Krankheit keine Entscheidung mehr treffen kann und es versäumt hat, eine
Vollmacht zu erteilen?
--
Liebe Grüße, Gerd
Satelliten FAQ, DVB-T, Katzen, Mopped, Garten, Heimwerken:
http://www.satgerd.de/
Hartmut Kraus
2017-03-09 16:06:09 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen, wenn man wegen
Krankheit keine Entscheidung mehr treffen kann und es versäumt hat, eine
Vollmacht zu erteilen?
Gar nichts. Und du warst auch nicht verpflichtet, eine Vollmacht zu
erteilen.

Wozu haben sie dir eigentlich einen "Betreuer" bestellt? Wegen welcher
Krankheit sollst du denn keine Entscheidung mehr treffen können?

Mir wollten sie auch schon mal so ein Kind in den Bauch reden -
Vormundschaftsgericht und so, weil ich "nicht in der Lage wäre, eigene
Entscheidungen zu treffen" - meine einzige Entscheidung war meine SMS an
diese "Betreuerin": "Verarsche in Zukunft, wen du willst, aber keine
Menschen mehr, du Witzfigur!"
--
http://www.hkraus.eu/
Hartmut Kraus
2017-03-09 17:06:56 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Post by Gerd Schweizer
Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen, wenn man wegen
Krankheit keine Entscheidung mehr treffen kann und es versäumt hat, eine
Vollmacht zu erteilen?
Gar nichts. Und du warst auch nicht verpflichtet, eine Vollmacht zu
erteilen.
Wozu haben sie dir eigentlich einen "Betreuer" bestellt? Wegen welcher
Krankheit sollst du denn keine Entscheidung mehr treffen können?
Mir wollten sie auch schon mal so ein Kind in den Bauch reden -
Vormundschaftsgericht und so, weil ich "nicht in der Lage wäre, eigene
Entscheidungen zu treffen" - meine einzige Entscheidung war meine SMS an
diese "Betreuerin": "Verarsche in Zukunft, wen du willst, aber keine
Menschen mehr, du Witzfigur!"
Nein, halt, vorher meine Mail ans LRA: "Wozu schicken Sie Frau *** vor?"

Bei der ("Abteilung Soziales" oder so ähnlich) war ich nämlich vorher
mal zu einem "Termin" - wo ich nur vorher nicht so richtig wusste, was
ich da sollte. Hinterher überhaupt nicht mehr. ;) Also weiter im Text:

"Sie hat bei Ihnen keinen Zugriff auf irgendwelche Daten von mir (das
glaube ich unbesehen), aber eine Vollmacht? (Das glaubt sie ja wohl
selber nicht.)" ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Hartmut Kraus
2017-03-09 21:27:41 UTC
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Hast 'ne Mail von mir, lass' sie nicht im Spamfilter verschmoren!
--
http://www.hkraus.eu/
Gerd Schweizer
2017-03-10 15:40:21 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Hast 'ne Mail von mir, lass' sie nicht im Spamfilter verschmoren!
Die habe ich gelöscht weil mir eine schwere Krankheit unterstellt wurde.
Die Frage habe ich nur allgemein gestellt.
--
Liebe Grüße, Gerd
Satelliten FAQ, DVB-T, Katzen, Mopped, Garten, Heimwerken:
http://www.satgerd.de/
Hartmut Kraus
2017-03-10 15:50:15 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Post by Hartmut Kraus
Hast 'ne Mail von mir, lass' sie nicht im Spamfilter verschmoren!
Die habe ich gelöscht weil mir eine schwere Krankheit unterstellt wurde.
Die Frage habe ich nur allgemein gestellt.
Dann sollte sie damit genauso beantwortet sein, man kann nämlich deine
Person durch praktisch jede beliebige andere ersetzen, die der Politik
aus irgendeinem Grund nicht ins Konzept passt.

Wenn einer betreuungsbedürftig ist, ist nämlich kein Gericht zuständig,
sondern die einschlägigen sozialen Einrichtungen.
--
http://www.hkraus.eu/
Frank Kozuschnik
2017-03-09 23:12:24 UTC
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Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen [...]?
Das kommt darauf an. Wenn der Betreute mittellos – also grob gesagt: auf
Sozialhilfe angewiesen – ist, zahlt er selbst gar nichts.

Ansonsten sind die laufenden Kosten:

a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,

<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>

b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.

<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>

Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten den
Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt dann 10
Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu kommen
Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.

<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Hartmut Kraus
2017-03-10 10:36:16 UTC
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Post by Frank Kozuschnik
Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen [...]?
Das kommt darauf an. Wenn der Betreute mittellos – also grob gesagt: auf
Sozialhilfe angewiesen – ist, zahlt er selbst gar nichts.
a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>
b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>
Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten den
Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt dann 10
Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu kommen
Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Das ist doch Quatsch. Gerd ist weder krank noch sonstwie
betreuungsbedürftig. Das Ganze dürfte durch seinen Seite zustande
gekommen sein:

http://www.gerdschweizer.homepage.t-online.de/

(Die ist gegen meine allerdings harmlos.) ;)

Irgend jemand aus der Politik, der sich da angesprochen fühlen _muss_,
hat das Gericht um "Amtshilfe" gebeten: "Erklärt den mal für unmündig" -
so etwa. Wetten? Rein rechtlich können sie dem nämlich genauso wenig wie
mir, also gar nichts.

Wie gesagt, ich spreche aus Erfahrung, also soll der sich bloß kein Kind
in den Bauch reden lassen (er kann wegen irgend einer "Krankheit" keine
eigenen Entscheidungen treffen, braucht ein Betreuungsverfahren). Das
kommt mir doch nur zu bekannt vor. ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Thomas Hochstein
2017-03-12 16:15:30 UTC
Permalink
Hartmut Kraus schrieb:

[...]
Post by Hartmut Kraus
Das ist doch Quatsch.
Im Gegenteil - das ist, soweit ich sehe, völlig zutreffend.
Post by Hartmut Kraus
Gerd ist weder krank noch sonstwie betreuungsbedürftig.
Das wiederum ist für die Frage, was "man" für gerichtlich bestellte
Betreuer bezahlen muss, so irrelevant wie es nur geht.

Kurzum: Quatsch.
Hartmut Kraus
2017-03-12 16:53:40 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
[...]
Post by Hartmut Kraus
Das ist doch Quatsch.
Im Gegenteil - das ist, soweit ich sehe, völlig zutreffend.
Post by Hartmut Kraus
Gerd ist weder krank noch sonstwie betreuungsbedürftig.
Das wiederum ist für die Frage, was "man" für gerichtlich bestellte
Betreuer bezahlen muss, so irrelevant wie es nur geht.
Schon die Frage ist irrelevant. Was "man" nicht bestellt hat, braucht
"man" nicht zu bezahlen. Punkt.
Post by Thomas Hochstein
Kurzum: Quatsch.
Korrekt.
--
http://www.hkraus.eu/
Gerd Schweizer
2017-03-13 19:24:41 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Post by Thomas Hochstein
[...]
Post by Hartmut Kraus
Das ist doch Quatsch.
Im Gegenteil - das ist, soweit ich sehe, völlig zutreffend.
Post by Hartmut Kraus
Gerd ist weder krank noch sonstwie betreuungsbedürftig.
Das wiederum ist für die Frage, was "man" für gerichtlich bestellte
Betreuer bezahlen muss, so irrelevant wie es nur geht.
Schon die Frage ist irrelevant. Was "man" nicht bestellt hat, braucht
"man" nicht zu bezahlen. Punkt.
Post by Thomas Hochstein
Kurzum: Quatsch.
Korrekt.
Hartmut, obwohl ich im angenommenen Fall den Betreuer nicht bestellt
hätte, dürfte ich trotzdem blechen. Da täuscht sich Dein Punkt.
--
Liebe Grüße, Gerd
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http://www.satgerd.de/
Hartmut Kraus
2017-03-13 19:43:24 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Post by Hartmut Kraus
Post by Thomas Hochstein
[...]
Post by Hartmut Kraus
Das ist doch Quatsch.
Im Gegenteil - das ist, soweit ich sehe, völlig zutreffend.
Post by Hartmut Kraus
Gerd ist weder krank noch sonstwie betreuungsbedürftig.
Das wiederum ist für die Frage, was "man" für gerichtlich bestellte
Betreuer bezahlen muss, so irrelevant wie es nur geht.
Schon die Frage ist irrelevant. Was "man" nicht bestellt hat, braucht
"man" nicht zu bezahlen. Punkt.
Post by Thomas Hochstein
Kurzum: Quatsch.
Korrekt.
Hartmut, obwohl ich im angenommenen Fall den Betreuer nicht bestellt
hätte, dürfte ich trotzdem blechen. Da täuscht sich Dein Punkt.
Mein was?

In meinem (nicht angenommenen) Fall habe ich nach meiner deutlichen
Antwort auf den ...zigsten Versuch, mich für "verrückt, krank, unmündig,
zu selbstständigen Entscheidungen unfähig" zu erklaren, nie wieder was
gehört - schon gar nicht die rotzdumme Frechheit, dafür von mir noch
Geld zu verlangen. Punkt. ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Thomas Hochstein
2017-03-19 10:09:05 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Schon die Frage ist irrelevant. Was "man" nicht bestellt hat, braucht
"man" nicht zu bezahlen. Punkt.
Du irrst. U.a. Steuern, Rundfunkbeiträge, gesetzliche
Schuldverhältnisse und auch einen bestellten Betreuer muss "man"
bezahlen, obwohl "man" es nicht bestellt hat.
Gerd Schweizer
2017-03-10 15:41:33 UTC
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Post by Frank Kozuschnik
Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen [...]?
Das kommt darauf an. Wenn der Betreute mittellos – also grob gesagt: auf
Sozialhilfe angewiesen – ist, zahlt er selbst gar nichts.
a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>
b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>
Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten den
Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt dann 10
Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu kommen
Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen. Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
--
Liebe Grüße, Gerd
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Hartmut Kraus
2017-03-10 16:01:03 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Post by Frank Kozuschnik
Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen [...]?
Das kommt darauf an. Wenn der Betreute mittellos – also grob gesagt: auf
Sozialhilfe angewiesen – ist, zahlt er selbst gar nichts.
a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>
b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>
Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten den
Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt dann 10
Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu kommen
Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen. Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
Blödsinn, sag' ich dir nochmal. Ich weiß ja nun nicht, wo der Bedürftige
wohnt - im Fall meiner Mutter (für die ich als ALG II - Empfänger leider
nichts tun kann), hab' ich's über einen dieser Vereine geregelt:

http://www.dasoertliche.de/Themen/Sozialdienste/Potsdam-Waldstadt-II.html

Die finanzieren sich üblicherweise über die Pflegeversicherung,
Zahlungskräftigere können natürlich auch private Verträge abschließen.
--
http://www.hkraus.eu/
Gerd Schweizer
2017-03-11 16:35:52 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Blödsinn, sag' ich dir nochmal. Ich weiß ja nun nicht, wo der Bedürftige
wohnt - im Fall meiner Mutter (für die ich als ALG II - Empfänger leider
Nochmal, Hartmut es ist keiin aktueller Fall.
--
Liebe Grüße, Gerd
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Hartmut Kraus
2017-03-11 16:43:44 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Post by Hartmut Kraus
Blödsinn, sag' ich dir nochmal. Ich weiß ja nun nicht, wo der Bedürftige
wohnt - im Fall meiner Mutter (für die ich als ALG II - Empfänger leider
Nochmal, Hartmut es ist keiin aktueller Fall.
Warum beschäftigt er dich dann so sehr?
--
http://www.hkraus.eu/
Gerd Schweizer
2017-03-12 15:33:48 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Post by Gerd Schweizer
Post by Hartmut Kraus
Blödsinn, sag' ich dir nochmal. Ich weiß ja nun nicht, wo der Bedürftige
wohnt - im Fall meiner Mutter (für die ich als ALG II - Empfänger leider
Nochmal, Hartmut es ist keiin aktueller Fall.
Warum beschäftigt er dich dann so sehr?
Vielleicht weil ich gelernt habe, weiter zu denken.
--
Liebe Grüße, Gerd
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http://www.satgerd.de/
Hartmut Kraus
2017-03-12 16:19:13 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Post by Hartmut Kraus
Post by Gerd Schweizer
Post by Hartmut Kraus
Blödsinn, sag' ich dir nochmal. Ich weiß ja nun nicht, wo der Bedürftige
wohnt - im Fall meiner Mutter (für die ich als ALG II - Empfänger leider
Nochmal, Hartmut es ist keiin aktueller Fall.
Warum beschäftigt er dich dann so sehr?
Vielleicht weil ich gelernt habe, weiter zu denken.
Das sollte man tun, aber auch mimmer unter dem Aspekt: Wem nützt das?
Und die "Diskussion" hier geht ja wohl voll an der Realität vorbei.
--
http://www.hkraus.eu/
Stefan Schmitz
2017-03-10 16:25:01 UTC
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Post by Gerd Schweizer
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen. Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Hartmut Kraus
2017-03-10 16:31:18 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Gerd Schweizer
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen. Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Der Betroffene kann gar nichts mehr machen, wenn er so ein "Verfahren"
über sich ergehen lässt, dann ist er nämlich wegen einer Krankheit nicht
in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen - das ist ja die ganze
Sauerei daran.
--
http://www.hkraus.eu/
Frank Kozuschnik
2017-03-11 00:00:15 UTC
Permalink
Post by Hartmut Kraus
Post by Stefan Schmitz
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Der Betroffene kann gar nichts mehr machen, wenn er so ein "Verfahren"
über sich ergehen lässt, dann ist er nämlich wegen einer Krankheit nicht
in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen - das ist ja die ganze
Sauerei daran.
In seinem Betreuungsverfahren ist der Betroffene verfahrensfähig (§ 275
FamFG). Selbst wenn er keinen freien Willen mehr bilden kann, kann er
selbst Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Akteneinsicht nehmen usw.
Er kann dazu auch einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten (z.B. einen
Rechtsanwalt) bestellen (BGH, 30.10.2013 – XII ZB 317/13).

Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich
persönlich anhören (§ 278 FamFG). Vorschläge des Betroffenen sind bei
der Auswahl des Betreuers nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 1897
Abs. 4 BGB).
Hartmut Kraus
2017-03-11 09:18:34 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Hartmut Kraus
Post by Stefan Schmitz
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Der Betroffene kann gar nichts mehr machen, wenn er so ein "Verfahren"
über sich ergehen lässt, dann ist er nämlich wegen einer Krankheit nicht
in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen - das ist ja die ganze
Sauerei daran.
In seinem Betreuungsverfahren ist der Betroffene verfahrensfähig (§ 275
FamFG). Selbst wenn er keinen freien Willen mehr bilden kann, kann er
selbst Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen, Akteneinsicht nehmen usw.
Er kann dazu auch einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten (z.B. einen
Rechtsanwalt) bestellen (BGH, 30.10.2013 – XII ZB 317/13).
Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich
persönlich anhören (§ 278 FamFG).
Ach, guck an. Das wusste ich damals auch nicht. Die "Anhörung" bestand
darin, dass meine "Betreuerin" (Mitarbeiterin des LRA, wie gesagt) mich
dahin bestellt hat - wie gesagt, hinterher waren wir beide genauso
schlau wie vorher. Sie wollte mir nur irgendwie suggerieren, ich
bräuchte eine Betreuung, weil ich nicht in der Lage wäre, "bestimmte
Angelegenheiten selbstständig zu regeln."

Nur leider hatte sie keinen Zugriff auf die einzige Angelegenheit, die
mit dem Landratsamt zu regeln war (meine Führerscheinsache) - also was
das alles sollte, wusste sie wohl selber nicht so genau. Als einziges
hatte sie einen leeren Zettel vor sich liegen, wusste nur angesichts
meiner Person nicht mehr, was sie da draufschreiben sollte. Kopf und
Arsch eins war nämlich sie, nicht ich.
--
http://www.hkraus.eu/
Frank Kozuschnik
2017-03-11 11:38:11 UTC
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Post by Hartmut Kraus
Post by Frank Kozuschnik
Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich
persönlich anhören (§ 278 FamFG).
Ach, guck an. Das wusste ich damals auch nicht. Die "Anhörung" bestand
darin, dass meine "Betreuerin" (Mitarbeiterin des LRA, wie gesagt) mich
dahin bestellt hat [...]
Ich vermute stark, das war nicht /deine/ Betreuerin, sondern eine
Mitarbeiterin der Betreuungsstelle des Landkreises, d.h. der
Betreuungsbehörde. Die beraten auch schon im Vorfeld (§ 4 BtBG).

Wenn es zu einem Betreuungsverfahren kommt, schaltet das Gericht die
Betreuungsbehörde in der Regel gleich zu Beginn ein, um erst einmal den
Sachverhalt zu klären, also z.B. ob überhaupt eine Betreuung nötig ist
(§ 8 BtBG, § 279 Abs. 2 FamFG).
Hartmut Kraus
2017-03-11 12:16:00 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Hartmut Kraus
Post by Frank Kozuschnik
Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich
persönlich anhören (§ 278 FamFG).
Ach, guck an. Das wusste ich damals auch nicht. Die "Anhörung" bestand
darin, dass meine "Betreuerin" (Mitarbeiterin des LRA, wie gesagt) mich
dahin bestellt hat [...]
Ich vermute stark, das war nicht /deine/ Betreuerin, sondern eine
Mitarbeiterin der Betreuungsstelle des Landkreises, d.h. der
Betreuungsbehörde. Die beraten auch schon im Vorfeld (§ 4 BtBG).
Wenn es zu einem Betreuungsverfahren kommt, schaltet das Gericht die
Betreuungsbehörde in der Regel gleich zu Beginn ein, um erst einmal den
Sachverhalt zu klären, also z.B. ob überhaupt eine Betreuung nötig ist
(§ 8 BtBG, § 279 Abs. 2 FamFG).
Lass' doch nur gut sein, das war doch nur einer von unzähligen
Versuchen, mich für "verrückt, krank", sonstwas zu erklären. Dürfte in
dem von Gerd Schweizer angesprochenen Fall genau dasselbe sein. Und ich
fresse einen Besen, wenn der Betroffene nicht er selber ist.
--
http://www.hkraus.eu/
Gerd Schweizer
2017-03-11 16:36:47 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Gerd Schweizer
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen. Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Ist in einem laufenden Verfahren der Betroffene noch entscheidungsfähig?
--
Liebe Grüße, Gerd
Satelliten FAQ, DVB-T, Katzen, Mopped, Garten, Heimwerken:
http://www.satgerd.de/
Hartmut Kraus
2017-03-11 16:41:58 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Post by Stefan Schmitz
Post by Gerd Schweizer
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen. Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Ist in einem laufenden Verfahren der Betroffene noch entscheidungsfähig?
Das muss er doch selber wissen. ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Frank Kozuschnik
2017-03-11 17:30:50 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Post by Stefan Schmitz
Auch im Verfahren kann der Betroffene noch jemand vorschlagen, der das
kostengünstiger macht. Wenn der geeignet ist, wird er auch bestellt.
Ist in einem laufenden Verfahren der Betroffene noch entscheidungsfähig?
Wenn der Betroffene nicht mehr zur freien Willensbildung fähig ist, kann
er zwar die Betreuung an sich nicht verhindern. Seine Wünsche sind aber
nach Möglichkeit zu berücksichtigen, insbesondere bei der Auswahl des
Betreuers (§ 1897 Abs. 4 BGB).
Hartmut Kraus
2017-03-11 15:15:06 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Post by Frank Kozuschnik
Was muß man für gerichtlich bestellte Betreuer bezahlen [...]?
Das kommt darauf an. Wenn der Betreute mittellos – also grob gesagt: auf
Sozialhilfe angewiesen – ist, zahlt er selbst gar nichts.
a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>
b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>
Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten den
Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt dann 10
Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu kommen
Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Danke, Frank das muss ich mir in Ruhe anschauen.
Und - was ist nun 'rausgekommen?
Post by Gerd Schweizer
Aber je nachdem ist das
offensichtlich doch teuer, keine Vollmacht erteilt zu haben.
Quatsch, du musstest keine Vollmacht erteilen. Stattdessen nochmal der
Post by Gerd Schweizer
Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich
persönlich anhören (§ 278 FamFG).
Und - haben sie dich angehört? Also schreib' ihnen mal einen höflichen
Brief, was sie dich mal wo können und warum. Oder stopf den ganzen
Schmarrn gleich dahin, wo er hingehört, also in den Papierkorb.
--
http://www.hkraus.eu/
Jens Müller
2017-03-10 16:10:50 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>
b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>
Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten den
Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt dann 10
Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu kommen
Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Kann man diese Kosten irgendwie bei der Einkommensteuerveranlagung
geltend machen?
Hartmut Kraus
2017-03-10 16:15:21 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Frank Kozuschnik
a) für einen ehrenamtlichen Betreuer typischerweise die
Aufwandspauschale von 399 Euro pro Jahr,
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Aufwandspauschale>
b) für einen Berufsbetreuer eine Vergütung zwischen 67,50 Euro und 374
Euro pro Monat.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuerverg%C3%BCtung>
Außerdem fallen Gerichtskosten an, sofern das Vermögen des Betreuten
den Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Die Jahresgebühr beträgt
dann 10 Euro pro angefangenen 5.000 Euro, mindestens 200 Euro. Hinzu
kommen Auslagen, hauptsächlich für das Honorar des Sachverständigen.
<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gerichtskosten>
Kann man diese Kosten irgendwie bei der Einkommensteuerveranlagung
geltend machen?
Könnte man sicher, darf mn doch aber gar nicht, wenn "gerichtlich"
festgelegt wurde, dass man "infolge einer Krankheit nicht in der Lage
ist, eigene Entscheidungen zu treffen." Dann darf man nur noch zahlen. ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Frank Kozuschnik
2017-03-11 00:13:11 UTC
Permalink
Post by Hartmut Kraus
Post by Jens Müller
Kann man diese Kosten irgendwie bei der Einkommensteuerveranlagung
geltend machen?
Könnte man sicher, darf mn doch aber gar nicht, wenn "gerichtlich"
festgelegt wurde, dass man "infolge einer Krankheit nicht in der Lage
ist, eigene Entscheidungen zu treffen."
In diesem Fall kümmert sich natürlich der Betreuer um die Steuererklärung.
Hartmut Kraus
2017-03-11 08:58:37 UTC
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Post by Frank Kozuschnik
Post by Hartmut Kraus
Post by Jens Müller
Kann man diese Kosten irgendwie bei der Einkommensteuerveranlagung
geltend machen?
Könnte man sicher, darf mn doch aber gar nicht, wenn "gerichtlich"
festgelegt wurde, dass man "infolge einer Krankheit nicht in der Lage
ist, eigene Entscheidungen zu treffen."
In diesem Fall kümmert sich natürlich der Betreuer um die Steuererklärung.
Dafür gibt's Steuerberater.
--
http://www.hkraus.eu/
Frank Kozuschnik
2017-03-11 11:45:19 UTC
Permalink
Post by Hartmut Kraus
Post by Frank Kozuschnik
In diesem Fall kümmert sich natürlich der Betreuer um die
Steuererklärung.
Dafür gibt's Steuerberater.
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.

Auch ein Betreuer muss die Steuererklärung nicht unbedingt selbst
erstellen, sondern kann bei Bedarf einen Steuerberater beauftragen.
U***@web.de
2017-03-11 12:06:32 UTC
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Moin,
Post by Frank Kozuschnik
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.
Selbst das wäre denkbar. FA versucht durch seinen Außendienst die Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer pflichtigen Erklärung und trifft auf einen Steuerpflichtigen, dem das Erklären zeitnah nicht mehr zuzutrauen ist.

Gruß, ULF
U***@web.de
2017-03-11 12:09:14 UTC
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Moin nochmal,
Post by U***@web.de
Post by Frank Kozuschnik
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.
Selbst das wäre denkbar. FA versucht durch seinen Außendienst die
Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer pflichtigen
Erklärung und trifft auf einen Steuerpflichtigen, dem das Erklären
zeitnah nicht mehr zuzutrauen ist.
Ergänzend: Auch in dem Fall würde ich wohl eine Betreuung
"für Vermögensangelegenheiten" und nicht rein
"für Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden"
erwarten.

Gruß, ULF
Frank Kozuschnik
2017-03-11 13:09:34 UTC
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Post by U***@web.de
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Post by Frank Kozuschnik
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.
Selbst das wäre denkbar. FA versucht durch seinen Außendienst die
Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer pflichtigen
Erklärung und trifft auf einen Steuerpflichtigen, dem das Erklären
zeitnah nicht mehr zuzutrauen ist.
Ergänzend: Auch in dem Fall würde ich wohl eine Betreuung
"für Vermögensangelegenheiten" und nicht rein
"für Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden"
erwarten.
Jemand, der seine Geldangelegenheiten noch einigermaßen selbst
überblickt, sollte meistens noch in der Lage sein, einen Steuerberater
zu beauftragen und diesem Zugang zu den benötigten Informationen zu
verschaffen.

Wenn selbst das nicht mehr funktioniert, liegt dagegen die Vermutung
nahe, dass der Betroffene seine Einkommens- und Vermögenssituation auch
sonst nicht mehr im Griff hat. Ohne Vermögenssorge wird es dem Betreuer
dann auch schwerfallen, sich die steuerlich relevanten Informationen zu
beschaffen.
Hartmut Kraus
2017-03-11 12:23:18 UTC
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Post by U***@web.de
Moin,
Post by Frank Kozuschnik
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.
Selbst das wäre denkbar. FA versucht durch seinen Außendienst die Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer pflichtigen Erklärung und trifft auf einen Steuerpflichtigen, dem das Erklären zeitnah nicht mehr zuzutrauen ist.
Das ist doch Quatsch. Gerd ist weder krank noch sonstwie
betreuungsbedürftig. Das Ganze dürfte durch seinen Seite zustande
http://www.gerdschweizer.homepage.t-online.de/
(Die ist gegen meine allerdings harmlos.) ;)
Irgend jemand aus der Politik, der sich da angesprochen fühlen _muss_,
hat das Gericht um "Amtshilfe" gebeten: "Erklärt den mal für unmündig" -
so etwa. Wetten? Rein rechtlich können sie dem nämlich genauso wenig wie
mir, also gar nichts.
Wie gesagt, ich spreche aus Erfahrung, also soll der sich bloß kein Kind
in den Bauch reden lassen (er kann wegen irgend einer "Krankheit" keine
eigenen Entscheidungen treffen, braucht ein Betreuungsverfahren). Das
kommt mir doch nur zu bekannt vor. ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Stefan Schmitz
2017-03-11 17:35:06 UTC
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Post by U***@web.de
Moin,
Post by Frank Kozuschnik
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.
Selbst das wäre denkbar. FA versucht durch seinen Außendienst die Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer pflichtigen Erklärung und trifft auf einen Steuerpflichtigen, dem das Erklären zeitnah nicht mehr zuzutrauen ist.
Ist dann nicht die Schätzung Mittel der Wahl?

Oder könnte man die Beauftragung eines StB per Zwangsvollstreckung erzwingen?
Hartmut Kraus
2017-03-11 18:50:40 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Frank Kozuschnik
Allein aus dem Grund, dass jemand Hilfe bei seiner Steuererklärung
braucht, wird natürlich kein Betreuer bestellt.
Selbst das wäre denkbar. FA versucht durch seinen Außendienst die Beitreibung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer pflichtigen Erklärung und trifft auf einen Steuerpflichtigen, dem das Erklären zeitnah nicht mehr zuzutrauen ist.
Ist dann nicht die Schätzung Mittel der Wahl?
Oder könnte man die Beauftragung eines StB per Zwangsvollstreckung erzwingen?
Seid ihr beide keine Steuerzahler - oder wie kommt ihr auf solche Ideen?

Hier zur Pflicht einer Steuerklärung und zu den Fristen:

https://www.steuern.de/steuererklaerung-frist.html

Sehr gut ist der Tipp:

"Gerade dann, wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet sind, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Der Grund:
In 9 von 10 Fällen erhalten Arbeitnehmer mit der Antragsveranlagung Geld
zurück."

Eben. Üblicherweise ist nämlich die Besteuerung des Arbeitseinkommens
von vornherein mit einiger "Sicherheit nach oben" festgelegt - alles,
was der Steuerpflichtige von der Steuer absetzen kann, weiß man ja
vorher nie genau (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen). Und unter "Werbungskosten" laufen z.B. auch schon Fahrten
zur und von der Arbeit (konkret alles, was man "zur Aufrechterhaltung
des Arbeitsverhältnisses" überhaupt braucht - so etwa).

"Und: Eine Steuernachzahlung ist ausgeschlossen."

Eben. ;)

Also habe ich als "Arbeitnehmer" immer meine Steuererklärung (ohne
Pflicht) gemacht - das gab immer was zurück, und nicht wenig. Immer so
im 4stelligen Bereich.

Und welches Interesse sollte also das Finanzamt haben, "Beauftragung
eines StB per Zwangsvollstreckung zu erzwingen" - sag' mal hast du ein
Rad ab? Der StB gibt dem Steuerpflichtigen doch "nur" Tipps, was er von
der Steuer absetzen kann, also wie er "legal" weniger Steuern zahlt.
Oder macht für ihn die ganze Steuererklärung - alles in allem wird der
doch vom Steuerpflichtigen bezahlt, nicht vom Finanzamt. ;)
--
http://www.hkraus.eu/
Rüdiger Haulle
2017-05-11 07:13:07 UTC
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Richtig!!

Frank Kozuschnik
2017-03-11 00:10:23 UTC
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Post by Jens Müller
Kann man diese Kosten irgendwie bei der Einkommensteuerveranlagung
geltend machen?
Im Prinzip ja, hauptsächlich als außergewöhnliche Belastung. Im Rahmen
der Vermögenssorge kann teilweise auch der Abzug als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben in Frage kommen.

<http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuungskosten_im_Steuerrecht>
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