Discussion:
Kennzeichenwiederholer am Auto-Heckträger
(zu alt für eine Antwort)
Wolfgang Schreiber
2017-05-01 15:44:18 UTC
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Liebe Leute,

weil ich das praktisch nie sehe, nehme ich ann dass es verboten ist,
einen Fahrrad-Heckträger am Auto (der das Kennzeichen verdeckt), mit
einem selbstgemalten Pappschild zu verzieren. Da prangt immer ein
"richtiges" Prägeschild, wenn auch meist ungestempelt.

Weiß jemand den entsprechenden Paragraphen auswendig?

Und - wäre es wenigstens zulässig, das "richtige" Kennzeichen vom Auto
in die Halterung am Träger zu verpflanzen?

Beste Grüße
Wolfgang
Stefan Schmitz
2017-05-01 16:37:51 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
Liebe Leute,
weil ich das praktisch nie sehe, nehme ich ann dass es verboten ist,
einen Fahrrad-Heckträger am Auto (der das Kennzeichen verdeckt), mit
einem selbstgemalten Pappschild zu verzieren. Da prangt immer ein
"richtiges" Prägeschild, wenn auch meist ungestempelt.
Weiß jemand den entsprechenden Paragraphen auswendig?
Ich nicht. Es ist § 10 Abs. 9 FZV.
Bis auf die Stempelung müssen alle Kriterien eines normalen Kennzeichens erfüllt
sein.
Post by Wolfgang Schreiber
Und - wäre es wenigstens zulässig, das "richtige" Kennzeichen vom Auto
in die Halterung am Träger zu verpflanzen?
Es ist die Wiederholung des Kennzeichens vorgeschrieben.
Henning Koch
2017-05-01 18:05:10 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
weil ich das praktisch nie sehe, nehme ich ann dass es verboten ist,
einen Fahrrad-Heckträger am Auto (der das Kennzeichen verdeckt), mit
einem selbstgemalten Pappschild zu verzieren. Da prangt immer ein
"richtiges" Prägeschild, wenn auch meist ungestempelt.
eins von beiden ist illegal ;-)
Post by Wolfgang Schreiber
Weiß jemand den entsprechenden Paragraphen auswendig?
natürlich: §10 FZV.

Konkret (für die Absätze musste ich aber nachlesen):
Absatz 9 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2.
Post by Wolfgang Schreiber
Und - wäre es wenigstens zulässig, das "richtige" Kennzeichen vom Auto
in die Halterung am Träger zu verpflanzen?
nein.

siehe Absatz 5: "Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des
Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. "

Wenn das (gesiegelte) Kennzeichen am Ladungsträger ist, ist es nicht
mehr an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht.
HC Ahlmann
2017-05-01 21:22:54 UTC
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Post by Henning Koch
Post by Wolfgang Schreiber
Und - wäre es wenigstens zulässig, das "richtige" Kennzeichen vom Auto
in die Halterung am Träger zu verpflanzen?
nein.
siehe Absatz 5: "Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des
Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. "
Wenn das (gesiegelte) Kennzeichen am Ladungsträger ist, ist es nicht
mehr an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht.
Es sei denn, der Ladungsträger ist ebenfalls fest am Autoheck
angebracht, wie es bei Wohnmobilen vorkommt (und einem Opel, wimre),
aber nicht auf AHK-Fahrradträger zutrifft.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Johann Mayerwieser
2017-05-02 00:30:31 UTC
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Post by Henning Koch
Post by Wolfgang Schreiber
Und - wäre es wenigstens zulässig, das "richtige" Kennzeichen vom Auto
in die Halterung am Träger zu verpflanzen?
nein.
siehe Absatz 5: "Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des
Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. "
Wenn das (gesiegelte) Kennzeichen am Ladungsträger ist, ist es nicht
mehr an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht.
Komisch - beim Österreicher verlangen sie, dass man das Original-
Kennzeichen dann am Fahrradträger anbringt, weil sie mit unseren roten
Wiederholungs-Kennzeichen nicht zufrieden sind.
Andreas Portz
2017-05-02 05:37:58 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Post by Henning Koch
siehe Absatz 5: "Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite
des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. "
Wenn das (gesiegelte) Kennzeichen am Ladungsträger ist, ist es
nicht mehr an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht.
Komisch - beim Österreicher verlangen sie, dass man das Original-
Kennzeichen dann am Fahrradträger anbringt, weil sie mit unseren
roten Wiederholungs-Kennzeichen nicht zufrieden sind.
Gibt es an der Grenze dann eine Art 'demilitarisierte Zone'? Denn das
Auto befindet sich schließlich für kurze Zeit in zwei verschiedenen
Ländern mit den jeweiligen Vorschriften, die es unmöglich gleichzeitig
erfüllen kann.
Ein Wechsel (Achtung, Wortspiel!) 'auf' der Grenzline wäre - sowohl was
die so entstehende Durchmischung der Rechtslage, als auch die Stauung
des Grenzverkehrs angeht - recht grenzwertig.


-Andreas, an der Grenze schon wegen Kennzeichenproblemen rausgewunken
worden
HC Ahlmann
2017-05-02 10:48:47 UTC
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Post by Johann Mayerwieser
Post by Henning Koch
Post by Wolfgang Schreiber
Und - wäre es wenigstens zulässig, das "richtige" Kennzeichen vom Auto
in die Halterung am Träger zu verpflanzen?
nein.
siehe Absatz 5: "Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des
Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. "
Wenn das (gesiegelte) Kennzeichen am Ladungsträger ist, ist es nicht
mehr an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht.
Komisch - beim Österreicher verlangen sie, dass man das Original-
Kennzeichen dann am Fahrradträger anbringt, weil sie mit unseren roten
Wiederholungs-Kennzeichen nicht zufrieden sind.
Wer verlangt das? Deutsche Behörden verstießen mit der Forderung gegen
§10 FZV. Österreichische Behörden empfehlen, die weiße Tafel vom Auto an
den Träger zu montieren:
| Bei Fahrten ins Ausland kann es zu Beanstandungen kommen, wenn eine
| rote Kennzeichentafel montiert ist. Es wird empfohlen, für
| Urlaubsfahrten die hintere Kfz-Kennzeichentafel am Fahrradträger
| anzubringen.
<https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite060300.html>

Der ÖAMTC empfiehlt, alternativ in Deutschland einen Träger zu
verwenden, der das Kennzeichen am Autoheck nicht verdeckt:
| Fahrradträger auf Anhängerkupplung:
| Problematisch sind Fahrten in das Ausland, da dort das rote
| Kennzeichen grundsätzlich nicht anerkannt wird. Aber auch das
| Umstecken der weißen Kennzeichentafeln ist nicht überall
| empfehlenswert, wie zahlreiche Fälle (insbesondere aus Kroatien und
| Slowenien) zeigen.
| Gut zu wissen: Der ÖAMTC empfiehlt daher im Ausland die Verwendung
| solcher Heckträger, durch die das Kennzeichen nicht verdeckt wird.
<https://www.oeamtc.at/laenderinfo/vergleich/sections?countries=16318272&categories=16314825>

Warum schreibt der ÖAMTC nicht gleich Dachgepäckträger, denn sehr tief
oder sehr hoch sitzende Kennzeichen sind an Pkw ungewöhnlich?

Warum nennt der ÖAMTC nicht das ungesiegelte 3. Kennzeichen, das in
Deutschland vorgesehen ist? Kann man das in Österreich nicht erhalten
(abgesehen von der in A illegalen Verwendung)?

Warum wird in Deutschland die für Österreicher zulässige Kombination mit
rotem Kennzeichen nicht anerkannt, wie es nach dem Wiener Übereinkommen
zu erwarten wäre? Liegt es an dem fehlenden Nationalitätskennzeichen auf
dem roten Schild? Dagegen hülfe ein "A"-Ei.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Henning Koch
2017-05-02 20:53:54 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Warum wird in Deutschland die für Österreicher zulässige Kombination mit
rotem Kennzeichen nicht anerkannt, wie es nach dem Wiener Übereinkommen
zu erwarten wäre?
Das Wiener Übereinkommen verbietet grundsätzlich, dass das Kennzeichen
durch Ladung verdeckt wird (Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe d).

Ebenfalls wird im Wiener Übereinkommen verlangt, dass das Kennzeichen
am Fahrzeug angebracht und ausreichend sichtbar ist.

Die Erleichterung eines Wiederholungskennzeichens muss offensichtlich
nicht international anerkannt werden...
HC Ahlmann
2017-05-03 11:56:21 UTC
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Post by Henning Koch
Post by HC Ahlmann
Warum wird in Deutschland die für Österreicher zulässige Kombination mit
rotem Kennzeichen nicht anerkannt, wie es nach dem Wiener Übereinkommen
zu erwarten wäre?
Das Wiener Übereinkommen verbietet grundsätzlich, dass das Kennzeichen
durch Ladung verdeckt wird (Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe d).
Ebenfalls wird im Wiener Übereinkommen verlangt, dass das Kennzeichen
am Fahrzeug angebracht und ausreichend sichtbar ist.
Die Erleichterung eines Wiederholungskennzeichens muss offensichtlich
nicht international anerkannt werden...
Ich erinnerte mich unvollständig an über die Schweiz gelesenes,
demzufolge Fahrradträger an ausländischen Fahrzeugen grundsätzlich wegen
des internationalen Abkommens des Strassenverkehrs nicht beanstandet
werden können. Auch da wurden im überlesenen, vergessenen oder
verdrängten Absatz nicht zu verdeckende Leuchten und Kennzeichen
erwähnt, deren Wiederholung am Ladungsträgern den Schweizer Behörden
akzeptabel erscheint.

| Schweizer Gesetze zu Fahrradträgern
|
| In der Schweiz ist die Verwendung von Heckfahrradträgern an
| Personenwagen nur dann gestattet, wenn diese das Verkehrs-und
| Fahrverhalten nicht beeinflussen oder beeinträchtigen. Dabei sollten
| die folgenden Vorschriften des Schweizerischen Gesetzbuchs bei
| Fahrradträgern berücksichtigt werden.
|
| Artikel 22, Absatz 6, Verordnung vom 27. August 1969 über den Bau
| und die Ausrüstung der Strassenfahrzeuge. Danach dürfen Gepäckträger
| und Fahrradträger mit den darauf befindlichen Fahrrädern das
| Kontrollschild und die Beleuchtungsvorrichtungen des Fahrzeugs nicht
| verdecken oder einschränken.
| (...)
| Aufgrund des internationalen Abkommens des Strassenverkehrs
| können Vorrichtungen wie Fahrradträger an ausländischen Fahrzeugen
| aber nicht beanstandet werden, falls die Vorschriften der VRV über die
| Ladung und die Vorrichtungen eingehalten werden.
<http://www.fahrradträgertest.de/rechtliches-rund-um-fahrradtraeger-kennzeichen-hoechstgeschwindigkeit-etc/>
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Jens Müller
2017-05-07 05:19:26 UTC
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Post by HC Ahlmann
Ich erinnerte mich unvollständig an über die Schweiz gelesenes,
demzufolge Fahrradträger an ausländischen Fahrzeugen grundsätzlich wegen
des internationalen Abkommens des Strassenverkehrs nicht beanstandet
werden können.
Was auch immer das "internationale Abkommen des Strassenverkehrs" sein
soll ...
Andreas Portz
2017-05-07 06:14:44 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Was auch immer das "internationale Abkommen des Strassenverkehrs"
sein soll ...
Hier noch nie was vom "Wiener 'Abkommen'" gelesen?
Nein, das beschreibt nicht, wie ein Ösi in den Straßengraben rutscht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_den_Stra%C3%9Fenverkehr


-Andreas
Henning Koch
2017-05-07 15:23:12 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Ich erinnerte mich unvollständig an über die Schweiz gelesenes,
demzufolge Fahrradträger an ausländischen Fahrzeugen grundsätzlich wegen
des internationalen Abkommens des Strassenverkehrs nicht beanstandet
werden können.
Vermutlich meinst du dieses:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19680244/index.html

vielleicht findest du ja die Stelle wieder, in der das mit den
Fahrradträgern steht.
Post by HC Ahlmann
Auch da wurden im überlesenen, vergessenen oder
verdrängten Absatz nicht zu verdeckende Leuchten und Kennzeichen
erwähnt, deren Wiederholung am Ladungsträgern den Schweizer Behörden
akzeptabel erscheint.
"dürfen aufgrund des Wiener Übereinkommens nicht beanstandet werden"
und "erscheint den sChwezer Behörden akzeptabel" sind aber doch zwei
ganz grundverschiedene Dinge!
U***@web.de
2017-05-09 17:07:58 UTC
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Moin,
Post by Henning Koch
Post by HC Ahlmann
Warum wird in Deutschland die für Österreicher zulässige Kombination mit
rotem Kennzeichen nicht anerkannt, wie es nach dem Wiener Übereinkommen
zu erwarten wäre?
Das Wiener Übereinkommen verbietet grundsätzlich, dass das Kennzeichen
durch Ladung verdeckt wird (Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe d).
Ebenfalls wird im Wiener Übereinkommen verlangt, dass das Kennzeichen
am Fahrzeug angebracht und ausreichend sichtbar ist.
Die Erleichterung eines Wiederholungskennzeichens muss offensichtlich
nicht international anerkannt werden...
Müßte es im europäischen Binnenmarkt eher anerkannt werden?

Ergänzend noch eine Diskussion von vor annähernd 5 Jahren: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=98586

Gruß, ULF

Johann Mayerwieser
2017-05-03 17:48:23 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Warum nennt der ÖAMTC nicht das ungesiegelte 3. Kennzeichen, das in
Deutschland vorgesehen ist? Kann man das in Österreich nicht erhalten
(abgesehen von der in A illegalen Verwendung)?
Es gibt in Österreich keine "gesiegelten" Kennzeichen wie in Deutschland.
Allerdings hat jedes Kennzeichen den Bundesadler klein (ca. 2 cm hoch)
eingeprägt.

Das Wiederholungskennzeichen ist in Österreich rot. Der Grund kann sein,
dass man sonst 3 nicht unterscheidbare Kennzeichen hätte (das deutsche
unterscheidet sich in der fehlende Siegelung.
Post by HC Ahlmann
Warum wird in Deutschland die für Österreicher zulässige Kombination mit
rotem Kennzeichen nicht anerkannt, wie es nach dem Wiener Übereinkommen
zu erwarten wäre? Liegt es an dem fehlenden Nationalitätskennzeichen auf
dem roten Schild? Dagegen hülfe ein "A"-Ei.
Angeblich wegen der deutschen Gesetzeslage, das Wiederholungskennzeichen
muss die gleiche Farbe haben wie das originale Kennzeichen, der
Sternenkranz und das A sind vorhanden.
Stefan Schmitz
2017-05-03 19:12:07 UTC
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Post by HC Ahlmann
Post by Johann Mayerwieser
Komisch - beim Österreicher verlangen sie, dass man das Original-
Kennzeichen dann am Fahrradträger anbringt, weil sie mit unseren roten
Wiederholungs-Kennzeichen nicht zufrieden sind.
Wer verlangt das? Deutsche Behörden verstießen mit der Forderung gegen
§10 FZV.
Täten sie nicht. § 10 gilt nicht für ausländische Fahrzeuge.

Für die gibt es § 21. Danach ist das heimische Kennzeichen an der Vorder- und
Rückseite anzubringen. Anscheinend betrachtet man das rote nicht als das
heimische Kennzeichen. Und wenn das Original-Kennzeichen nicht sichtbar ist,
hält man es wohl nicht für an der Rückseite angebracht.
Benedikt Schwarz
2017-05-08 14:34:07 UTC
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Hallo Wolfgang,
Post by Wolfgang Schreiber
Liebe Leute,
weil ich das praktisch nie sehe, nehme ich ann dass es verboten ist,
einen Fahrrad-Heckträger am Auto (der das Kennzeichen verdeckt), mit
einem selbstgemalten Pappschild zu verzieren. Da prangt immer ein
"richtiges" Prägeschild, wenn auch meist ungestempelt.
ich kenne nur eine Spedition, bei der auf der Hinterseite der
Fahrerkabine jeder Sattelzugmaschine das Kennzeichen aufgemalt ist.
Schon die Schriftart stimmt nicht mit der FE-Schrift amtlicher
Kennzeichen überein und gestempelt ist da natürlich auch nichts.
Unten am Heck des Lkw ist allerdings auch ein richtiges Kennzeichen
montiert.

Gruß
Benedikt Schwarz
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