Discussion:
Umsatzsteuer für Gewerbe und Photovoltaik / Bilanz und EÜR
(zu alt für eine Antwort)
Matthias Hanft
2021-01-08 12:31:30 UTC
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Hallo,

mal ein paar allgemeine theoretische Gedanken zu einer vertrackten
Situation - vielleicht hat da jemand eine Meinung dazu:

Ein Einzelunternehmer hat schon jahrelang ein florierendes Gewerbe,
mit Bilanzierung und USt-Sollversteuerung - also alles Standard,
ganz normal.

Jetzt baut sich dieser Unternehmer eine Solaranlage aufs Dach und
speist den Strom ein - hat also ein zweites Gewerbe. Das Finanzamt
sagt bei der Anmeldung "dafür machen Sie bitte eine EÜR und keine
Bilanz!".

So weit, so gut.

Umsatzsteuerlich ist der Unternehmer ja nur eine einzige Person,
d.h. Umsatzsteuervoranmeldungen und die jährliche USt-Erklärung
werden konsolidiert, also die Beträge aus beiden Unternehmen
zusammengezählt und dem Finanzamt (bei der Jahres-USt-Erklärung)
eine kleine Aufstellung mitgeschickt, wie sich die USt-Erklärung
aus den beiden Unternehmen zusammensetzt.

Auch das funktioniert rein technisch problemlos.

Aber: Meiner Meinung nach führt das zu heftigen umsatzsteuerlichen
Problemen. Denn wenn der Unternehmer umsatzsteuerlich eine einzige
Person ist, müsste man die Solareinkünfte im Prinzip doch auch
sollversteuern (also nach Leistungszeitraum) - odrrr?

Abgesehen davon, dass ich keine Fibu-Software kenne, die die
Kombination "EÜR und Sollversteuerung" kann, ergäbe das bei den
Jahressteuererklärungen auch Diskrepanzen bei den Solarumsätzen
- also wenn z.B. die Dezember-Einspeisung erst nach dem 10. Januar
ausgezahlt wird, dann wäre dieser Betrag in der USt-Erklärung
fürs alte Jahr drin, der Erlös in der EÜR aber erst im neuen Jahr.
Dann passen die Umsätze in EÜR und USt-Erklärung nicht zusammen,
was sicher zu Rückfragen des Finanzamts führen würde. (Und irre
unübersichtlich wäre sowas in der Buchführung dann auch noch.)

Interessanterweise kann/muss man in der Jahres-USt-Erklärung
auswählen zwischen
1. USt nach Leistungszeitpunkt (Sollversteuerung)
2. USt nach Zahlungszeitpunkt (Istversteuerung)
3. USt nach Leistungs- und Zahlungszeitpunkt (Soll- und Istv.)
wobei, wenn man für die EÜR (illegalerweise?) stillschweigend
Istversteuerung macht (was technisch eigentlich auch gar nicht
anders geht), ja eigentlich 3. faktisch richtig wäre.

Aber da eine solche Mischung rechtlich IMHO eigentlich gar nicht
zulässig ist, frage ich mich, warum diese Auswahl überhaupt
zur Verfügung steht... (damit beim Finanzbeamten eine rote
Warnlampe angeht, wenn man das ankreuzt)?

Also irgendwie ist das alles komisch... warum will das Finanzamt
keine anständige Bilanz für Solaranlagen? Dann hätte man all
diese Probleme und Fragen ja gar nicht erst.

Meinungen, Kommentare?

Gruß Matthias.
Thomas Homilius
2021-01-08 17:03:04 UTC
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Matthias Hanft
2021-01-08 18:49:29 UTC
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Post by Thomas Homilius
"Freiwillig bilanzieren können alle Steuerpflichtigen,
Ja, weiß ich natürlich. Die Annahme/Voraussetzung war allerdings,
dass das Finanzamt bei Einrichtung der Photovoltaikanlage explizit
angewiesen hat "machen Sie eine EÜR dafür!". Muss/sollte man sich
dann nicht danach richten?!

Gruß Matthias.
Marc Haber
2021-01-09 11:16:39 UTC
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Post by Matthias Hanft
Post by Thomas Homilius
"Freiwillig bilanzieren können alle Steuerpflichtigen,
Ja, weiß ich natürlich. Die Annahme/Voraussetzung war allerdings,
dass das Finanzamt bei Einrichtung der Photovoltaikanlage explizit
angewiesen hat "machen Sie eine EÜR dafür!". Muss/sollte man sich
dann nicht danach richten?!
Hast Du dem Finanzamt mitgeteilt dass Du zu bilanzieren gedenkst? Und
warum hast Du das überhaupt angemeldet? Mein Steuerberater hat damals
die PV-Erlöse einfach als "Umsatzerlös 19 %" gebucht und im
Begleitschreiben die Einrichtung der PV-Anlage erwähnt.

EÜR gibt es bei mir nur noch in der Anlage V, und da ist sie (leider)
durch das Formular vorgegeben.

Grüße
Marc
--
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Matthias Hanft
2021-01-09 12:51:19 UTC
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Post by Marc Haber
Hast Du dem Finanzamt mitgeteilt dass Du zu bilanzieren gedenkst? Und
warum hast Du das überhaupt angemeldet? Mein Steuerberater hat damals
die PV-Erlöse einfach als "Umsatzerlös 19 %" gebucht und im
Begleitschreiben die Einrichtung der PV-Anlage erwähnt.
Das betrifft nicht mich (und überhaupt ist das ja nur ein hypothetischer
Fall). Vielleicht will man die zwei Tätigkeiten ja auseinanderhalten? Evtl.
damit die (gewerbliche) PV nicht auf den Freien Beruf "abfärbt"? Das Finanzamt
vergibt jedenfalls eine separate Steuernummer für die PV - also *die* wollen
das offenbar strikt trennen. Warum auch immer.

Idiotischerweise muss man dann aber die beiden Umsatzsteuern zusammenzählen
und gemeinsam (unter einer der beiden Steuernummern) in der USt-VAM und USt-
Erklärung einreichen (und die USt-Erklärung mit einer Excel-Tabelle, was
davon was ist). Netterweise macht das von mir verwendete Fibu-Programm das
Zusammenzählen (für die USt-VAM) wenigstens automatisch :-) (Menüpunkt
"Organgesellschaft").

Blöd gelöst ist das aber trotzdem alles :-(

Gruß Matthias.
Alexander Schröder
2021-01-10 09:12:35 UTC
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Post by Matthias Hanft
Vielleicht will man die zwei Tätigkeiten ja auseinanderhalten? Evtl.
damit die (gewerbliche) PV nicht auf den Freien Beruf "abfärbt"?
Bei Einzelunternehmen gibt es keine Abfärbung. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind bei
Einzelunternehmen getrennt zu erklären. Auch wenn alles über dasselbe
Bankkonto und/oder dieselbe Buchführung läuft.

Alex
Thomas Homilius
2021-01-18 20:28:18 UTC
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Post by Alexander Schröder
Post by Matthias Hanft
Vielleicht will man die zwei Tätigkeiten ja auseinanderhalten? Evtl.
damit die (gewerbliche) PV nicht auf den Freien Beruf "abfärbt"?
Bei Einzelunternehmen gibt es keine Abfärbung. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind bei
Einzelunternehmen getrennt zu erklären. Auch wenn alles über dasselbe
Bankkonto und/oder dieselbe Buchführung läuft.
Und wie ist das bei der Umsatzsteuer? Dort gibt es nur den
"Unternehmer". Ich glaube, das meinte Matthias Hanft auch.
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Thomas Homilius
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Alexander Schröder
2021-01-10 09:12:32 UTC
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Post by Matthias Hanft
Post by Thomas Homilius
"Freiwillig bilanzieren können alle Steuerpflichtigen,
Ja, weiß ich natürlich. Die Annahme/Voraussetzung war allerdings,
dass das Finanzamt bei Einrichtung der Photovoltaikanlage explizit
angewiesen hat "machen Sie eine EÜR dafür!". Muss/sollte man sich
dann nicht danach richten?!
Zunächst ein Blick in § 4 Abs. 3 Sat 1 EStG
<https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html>:

| Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
| Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen
| und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch
| keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen,
| können als Gewinn den Überschuss der
| Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Steuerpflichtige
den Gewinn durch EÜR ermitteln. Dann hat der Steuerpflichtige ein
Wahlrecht. Das Finanzamt hingegen kann den Steuerpflichtigen nicht zur
EÜR auffordern.

Das wird auch der Finanzbeamte wissen. Daher würde ich "machen Sie eine
EÜR dafür!" nicht als Aufforderung sondern als unverbindliche Empfehlung
verstehen.

Alex
Matthias Hanft
2021-01-10 09:54:49 UTC
Permalink
Post by Alexander Schröder
Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Steuerpflichtige
den Gewinn durch EÜR ermitteln. Dann hat der Steuerpflichtige ein
Wahlrecht. Das Finanzamt hingegen kann den Steuerpflichtigen nicht zur
EÜR auffordern.
Ja, eigentlich würde ich das auch so interpretieren.
Post by Alexander Schröder
Das wird auch der Finanzbeamte wissen. Daher würde ich "machen Sie eine
EÜR dafür!" nicht als Aufforderung sondern als unverbindliche Empfehlung
verstehen.
Vermutlich will er, wenn er sowas sagt, dem Steuerpflichtigen etwas
Gutes tun, in der irrigen Annahme, eine EÜR wäre für ihn einfacher
als eine Bilanz.

Und es hätte ja sein können, dass es eine steuerliche Verordnung
analog zu § 36 Abs. 1 StVO gegeben hätte ("Die Zeichen und Weisungen
der Polizeibeamten sind zu befolgen." -> "Die Weisungen des Finanzamts
sind zu befolgen.") :-)

Aber gerade...
- mit Sollversteuerung
- mit mehr als einem Unternehmen, so dass man mehrere USt
zusammenzählen muss
- jetzt mit dem 16%-/19%-Chaos
- in der PV-Branche, wo Auszahlungen oft erst Monate nach dem
Leistungszeitraum stattfinden
ist das mit einer EÜR nicht sinnvoll zu bewältigen. Da hat's der
Finanzbeamte wohl *zu* gut gemeint.

Bestätigt mal wieder meine Einschätzung, dass eine EÜR eine Ausgeburt
der Hölle ist :-)

Gruß Matthias.
Marc Haber
2021-01-10 10:13:10 UTC
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Post by Matthias Hanft
Bestätigt mal wieder meine Einschätzung, dass eine EÜR eine Ausgeburt
der Hölle ist :-)
Eigentlich ist das Prinzip ganz einfach. Und dann hat man versucht,
Steuergerechtigkeit herbeizuführen. Das führte direkt in die Hölle.

Ich sehe hier Parallelen zum Sozialrecht und dem Wohneigentumsrecht.

Grüße
Marc
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Martin Eckel
2021-01-08 17:55:18 UTC
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Hallo,

ich wurde für das Jahr 2014 auf USt-Sollversteuerung umgestellt, blieb
aber bei EÜR. Im Jahr 2015 wurde ich dann auch auf Bilanz umgestellt.

Da ich viel mit Kreditkartenzahlungen zu tun habe und da 10% in die
Rolling-Reserve gehen um evtl. Chargebacks abzudecken, welche dann nach
6 Monaten ausgezahlt werden, kleckerten die ersten 6 Monate 2014 noch
Zahlungen ein, welche nach nach der USt-Sollversteuerung nach 2013
gehörten, dort aber nicht versteuert worden waren, da ich da ja noch
Ist-Versteuerung hatte. Diese Beträge mußten also auch in 2014
Ist-Versteuert werden. 2014 war also ein wunderbares Mischmasch aus
Soll- und Ist-Versteuerung für die USt.

Weiterhin hatte ich für den Wechsel von EÜR auf Bilanz einen sehr hohen
Übergangsgewinn, da ja dort auch 6 Monate Rolling-Reserve in der EÜR
2014 noch nicht Ek-Versteuert waren aber auch nicht mehr zur Bilanz 2015
gehörten.

Diese beiden Dinge führen dazu, daß die Jahre 2014 und 2015 von der
Buchhaltung her die kompliziertesten Jahre waren...


Dann kam irgendwann die Steuerprüfung und prüfte - ausgerechnet - 2014
und 2015. Ich begrüßte die Prüferin mit den Worten "na, da haben Sie
sich aber unübersichtliche Jahre ausgesucht"

"Wieso?"

"Weil ich 2014 USt-Sollversteuert bin, aber EÜR gemacht habe und deshalb
einfach NICHTS zusammenpasst"

"Oh nein...."

*LOL*

Ich habe ihr dann meine 2014 USt-Berechnung aus Excel in kleinstlesbarer
Schriftart gerade so auf ein DIN A3 Blatt ausdrucken können. Und sie hat
keinen Fehler gefunden.

Gehen tut alles. Mist ist es trotzdem...

Gruß,
Martin
Alexander Schröder
2021-01-10 09:49:57 UTC
Permalink
Post by Matthias Hanft
Interessanterweise kann/muss man in der Jahres-USt-Erklärung
auswählen zwischen
1. USt nach Leistungszeitpunkt (Sollversteuerung)
2. USt nach Zahlungszeitpunkt (Istversteuerung)
3. USt nach Leistungs- und Zahlungszeitpunkt (Soll- und Istv.)
wobei, wenn man für die EÜR (illegalerweise?) stillschweigend
Istversteuerung macht (was technisch eigentlich auch gar nicht
anders geht), ja eigentlich 3. faktisch richtig wäre.
Aber da eine solche Mischung rechtlich IMHO eigentlich gar nicht
zulässig ist, frage ich mich, warum diese Auswahl überhaupt
zur Verfügung steht... (damit beim Finanzbeamten eine rote
Warnlampe angeht, wenn man das ankreuzt)?
Über 3. (Soll und Ist) hatte ich mich auch schon gewundert. Jetzt habe
ich auch mal nachgeschaut, was damit gemeint ist. Die amtliche Anleitung
zur Umsatzsteuererklärung sagt hierzu:

"Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen
(§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG - sog. Sollversteuerung). In diesem Fall ist in
Zeile 22 eine '1' einzutragen. Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG
(sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten
berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 22 eine '2' einzutragen.
Bei der Berechnung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten (§ 20
Abs. 1 Satz 2 UStG) ist in Zeile 22 eine '3' einzutragen."

Ein Blick in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 UStG:

"Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
...
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der
Abgabenordnung befreit ist, ..
...
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1),
sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die
Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers
und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die
Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf
diese Betriebe zu beschränken."

Angewandt auf den hier vorgestellten Fall bedeutet das, daß für das
Hauptgewerbe keine Genehmigung zur Istversteuerung in Betracht kommt.
Aber wenn der Unternehmer für die Photovoltaikanlage die
Gewinnermittlung durch EÜR wählt und der Gesamtumsatz des
(umsatzsteuerlichen Gesamt-) Unternehmens nicht mehr als 600.000 Euro
beträgt, so ist dem Unternehmer auf die PV-Anlage beschränkt die
Ist-Besteuerung zu erlauben. Dann ist in der Umsatzsteuererklärung bei
der Besteuerungsart die "3" einzusetzen.

Alex
Matthias Hanft
2021-01-10 12:13:42 UTC
Permalink
Post by Alexander Schröder
...
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1),
sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die
Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers
und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die
Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf
diese Betriebe zu beschränken."
Angewandt auf den hier vorgestellten Fall bedeutet das, daß für das
Hauptgewerbe keine Genehmigung zur Istversteuerung in Betracht kommt.
Aber wenn der Unternehmer für die Photovoltaikanlage die
Gewinnermittlung durch EÜR wählt und der Gesamtumsatz des
(umsatzsteuerlichen Gesamt-) Unternehmens nicht mehr als 600.000 Euro
beträgt, so ist dem Unternehmer auf die PV-Anlage beschränkt die
Ist-Besteuerung zu erlauben. Dann ist in der Umsatzsteuererklärung bei
der Besteuerungsart die "3" einzusetzen.
Ah, ok. Dann könnte man doch - wenn das Finanzamt dem zustimmt - das
Hauptgewerbe mit Sollversteuerung machen und die PV-Anlage mit Ist-
versteuerung. Interessant. Aber ob das übersichtlicher wäre? Dann
hätte man 2021 noch 16%-Umsätze (und negative 19%-Umsätze) in der
USt-Erklärung, weil der Netzbetreiber im Jahr 2020 seine monatlichen
Abschläge unverändert mit 19% ausgezahlt hat und gesagt hat "das
wird dann in der Jahres-End-Abrechnung korrigiert" - die gibts aber
erst in 2021. Am Ende muss man da noch was zurückzahlen, wenn die
Auszahlungen alle nur mit 16% hätten stattfinden dürfen? (Kalku-
lationsgrundlage ist hier ja der Nettopreis.)

Für wirklich übersichtlicher halte ich das auch nicht. Da bin ich
doch eher für die "zeitrichtige" Erlösbuchung (macht man mit dem
monatlichen Eigenverbrauch ja auch), und wann letztendlich das
reale Geld dafür fließt, ist dann einfach wurscht.

Aber danke für die Info - wieder was dazugelernt.

Gruß Matthias.
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