Post by Jens KaubischNach den letzten Erkenntnissen hatten die 3 Fahrdienste genau 8 min
Entscheidungszeit. Alle 3 Fahrdienste haben den Dienst unter Aufsicht
und auf eigenen Wunsch wieder aufgenommen.
Hier nun noch einige Grundlagen zu Entscheidungsfindung:
Sowohl vor als auch nach Spiez war Einspurbetrieb, deshalb auch einiges
Gedränge an Güterzügen und der (beinahe) volle Bhf Thun. Dort war gem.
einer schweizer Tageszeitung folgende Situation:
Gl. 1: Zug nach Norden
Gl. 2: Zug ach Süden, einer der beiden Zügen war eine ROLA (besetzt mit
Reisenden)
Gl. 3: Postwagen
Gl. 4: Regio (abgestellter Pendelzug)
Somit wäre nurmehr Gl. 5 gewesen, welches aus Spiez nur über 40er
Weichen zu erreichen ist(?).
Keine Chance auch nur einen dieser Züge in kurzer Zeit aus dem Weg zu
schaffen. Der Zug - bei Gwatt immerhin mit ca. 100km/h unterwegs -
musste also *vor* Thun gestoppt werden. Eine gezielte Entgleisung kam
nicht in Frage: Die ganze Strecke führt durch bewohntes Gebiet, die
Gefahr grösserer Fremdschäden war nicht auszuschliessen. Ausserdem
versperrten im Aaretal weitere Güterzüge die Gleise. In Richtung
Simmental wäre wie ins Gürbetal ebenfalls eine 40er Ablenkung zu
befahren gewesen, zusätzlich zur folgenden Baustelle.
Und das sagen die Vorschriften für solche Fälle:
4.6 Entlaufene Fahrzeuge
14.6.1 Verständigung
Wenn Fahrzeuge entlaufen, sind der Nachbarbahnhof sowie die
Arbeitsstellen sofort zu verständigen. Dabei ist anzugeben, ob die
entlaufenen Fahrzeuge mit Reisenden besetzt und auf welchem Gleis die
Fahrzeuge entlaufen sind. Die Bahnüberganganlagen sind sofort
einzuschalten.
14.6.2 Sicherung des Zugverkehrs
Gefährden entlaufene Fahrzeuge Züge oder Rangierbewegungen, sind
diese nach Möglichkeit in Sicherheit zu bringen.
14.6.3 Aufhalten entlaufener Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln
aufzuhalten. Können Fahrzeuge nicht aufgehalten werden, sind sie zum
Entgleisen zu bringen.
Und zusätzlich:
1.1.1 Sofortmassnahmen
Droht einer Person, der Umwelt oder einem Zug bzw. einer Rangierbewegung
Gefahr, sind sofort alle geeigneten Massnahmen einzuleiten, um diese
Gefahr abzuwenden.
1.1.2 Verhalten in Notfällen
Bei Notfällen handelt das Personal nach eigenem Ermessen.
Bis jetzt macht es also den Anschein, dass die gewählte Lösung - so
tragisch das auch klingen mag - durchaus auch die geeignetste Lösung
war.
Nachdenkliche Grüsse, Michael