Discussion:
Veröffentlichung auf Youtube und Urheberrecht
(zu alt für eine Antwort)
А. Воgnеr
2014-03-24 11:37:15 UTC
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Kann man Rechte Dritter als Videofilmer / Videoproduzent verletzen, wenn
man ein selbst erstelltes Video auf Youtube hochladet und dabei
folgendes gegeben ist:

Die aufführenden Künstler haben der Erstellung des Videos zugestimmt
bzw. das Video wurde in deren Auftrag kostenlos erstellt. Das Hochladen
des Videos erfolgte mit Einverständnis der aufführenden Künstler.

Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten des
Videos unbekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Künstler,
die ein Lied in einem Konzert spielen, die entsprechenden Rechte haben.

Welche Fallen für Musiktitel gibt es, die 80 Jahre und älter
sind? AFAIK gibt es in Portugal keine Befristung des Urheberrechts.

Es geht um Videos dieser Art:


Bei Nana de Sevilla von Federico García Lorca († 1936), gab es
einen Hinweis, dass es eventuell Rechte Dritter geben könnte. Das ist
also schon älter als 80 Jahre. Was wären da für Rechte denkbar?
--
Αl
Thomas Koller
2014-03-24 13:06:14 UTC
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Post by А. Воgnеr
Kann man Rechte Dritter als Videofilmer / Videoproduzent verletzen, wenn
man ein selbst erstelltes Video auf Youtube hochladet und dabei
ja, kann man.
Post by А. Воgnеr
Die aufführenden Künstler haben der Erstellung des Videos zugestimmt
bzw. das Video wurde in deren Auftrag kostenlos erstellt. Das Hochladen
des Videos erfolgte mit Einverständnis der aufführenden Künstler.
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten des
Videos unbekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Künstler,
die ein Lied in einem Konzert spielen, die entsprechenden Rechte haben.
Die _entsprechenden_ Rechte, also die Rechte zur Aufführung des Konzertes.
Das bedeutet aber nicht dass sie auch automatisch das Recht zur
Verbreitung über Youtube haben.

Wenn du das Video in deren Auftrag erstellt hast, könntest du doch
auch die Veröffentlichung über Youtube in deren Auftrag machen, dann
haben sie sich darum zu kümmern die entsprechenden Rechte von den
Künstlern zu organisieren. Du bist dann nur jemand der ihnen die
Arbeit des hochladens abnimmt und auf der sicheren Seite.

Tom
А. Воgnеr
2014-03-24 13:32:39 UTC
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Post by Thomas Koller
Post by А. Воgnеr
Kann man Rechte Dritter als Videofilmer / Videoproduzent verletzen,
wenn man ein selbst erstelltes Video auf Youtube hochladet und dabei
ja, kann man.
Post by А. Воgnеr
Die aufführenden Künstler haben der Erstellung des Videos zugestimmt
bzw. das Video wurde in deren Auftrag kostenlos erstellt. Das
Hochladen des Videos erfolgte mit Einverständnis der aufführenden
Künstler.
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten
des Videos unbekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass die
Künstler, die ein Lied in einem Konzert spielen, die entsprechenden
Rechte haben.
Die _entsprechenden_ Rechte, also die Rechte zur Aufführung des
Konzertes. Das bedeutet aber nicht dass sie auch automatisch das
Recht zur Verbreitung über Youtube haben.
Wenn du das Video in deren Auftrag erstellt hast, könntest du doch
auch die Veröffentlichung über Youtube in deren Auftrag machen, dann
haben sie sich darum zu kümmern die entsprechenden Rechte von den
Künstlern zu organisieren.
Die Künstler sind ja schon verstorben!
Thomas Koller
2014-03-24 16:01:55 UTC
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Post by А. Воgnеr
Post by Thomas Koller
Post by А. Воgnеr
Kann man Rechte Dritter als Videofilmer / Videoproduzent verletzen,
wenn man ein selbst erstelltes Video auf Youtube hochladet und dabei
ja, kann man.
Post by А. Воgnеr
Die aufführenden Künstler haben der Erstellung des Videos zugestimmt
bzw. das Video wurde in deren Auftrag kostenlos erstellt. Das
Hochladen des Videos erfolgte mit Einverständnis der aufführenden
Künstler.
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten
des Videos unbekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass die
Künstler, die ein Lied in einem Konzert spielen, die entsprechenden
Rechte haben.
Die _entsprechenden_ Rechte, also die Rechte zur Aufführung des
Konzertes. Das bedeutet aber nicht dass sie auch automatisch das
Recht zur Verbreitung über Youtube haben.
Wenn du das Video in deren Auftrag erstellt hast, könntest du doch
auch die Veröffentlichung über Youtube in deren Auftrag machen, dann
haben sie sich darum zu kümmern die entsprechenden Rechte von den
Künstlern zu organisieren.
Die Künstler sind ja schon verstorben!
Wie können sie dann das Video beauftragt haben? Oder ist das Video schon
so alt, dass die aufführenden Künstler mittlerweile verstorben sind?
Dann muss man sich halt selbst drum kümmern die Rechte zu klären.

Tom
А. Воgnеr
2014-03-25 10:50:49 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by А. Воgnеr
Post by Thomas Koller
Post by А. Воgnеr
Kann man Rechte Dritter als Videofilmer / Videoproduzent
verletzen, wenn man ein selbst erstelltes Video auf Youtube
ja, kann man.
Post by А. Воgnеr
Die aufführenden Künstler haben der Erstellung des Videos
zugestimmt bzw. das Video wurde in deren Auftrag kostenlos
erstellt. Das Hochladen des Videos erfolgte mit Einverständnis
der aufführenden Künstler.
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem
Produzenten des Videos unbekannt. Es wird aber davon
ausgegangen, dass die Künstler, die ein Lied in einem Konzert
spielen, die entsprechenden Rechte haben.
Die _entsprechenden_ Rechte, also die Rechte zur Aufführung des
Konzertes. Das bedeutet aber nicht dass sie auch automatisch das
Recht zur Verbreitung über Youtube haben.
Wenn du das Video in deren Auftrag erstellt hast, könntest du doch
auch die Veröffentlichung über Youtube in deren Auftrag machen,
dann haben sie sich darum zu kümmern die entsprechenden Rechte von
den Künstlern zu organisieren.
Die Künstler sind ja schon verstorben!
Wie können sie dann das Video beauftragt haben? Oder ist das Video
schon so alt, dass die aufführenden Künstler mittlerweile verstorben
sind? Dann muss man sich halt selbst drum kümmern die Rechte zu
klären.
Ich zitiere mein Eingangsposting:
http://youtu.be/UOI5ctyd2A8
Canción del ruiseñor (The Song of the Nightingale) von Amadeo Vives

http://en.wikipedia.org/wiki/Amadeu_Vives_i_Roig
18 November 1871 – 2 December 1932

Also das Lied stammt spätestens aus 1932, wann, ist mir selber nicht
bekannt. Und darauf bezog ich mich. Auf jeden Fall sind das mehr als 80
Jahre.

Bei einem Lied von Federico García Lorca hatte youtube ein
_eventuelles_ Urheberrechtsproblem angeführt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Federico_Garc%C3%ADa_Lorca
5. Juni 1898 - 19. August 1936

Ich vermute das ist ein "false positive" von
https://support.google.com/youtube/answer/2797370?p=cid_what_is&rd=1

Aber darum geht es nicht, es geht um die rechtliche Diskussion bzw. ob
es Möglichkeiten gibt das Urheberrecht zu verlängern? AFAIR gab es da
irgendwas bei den Beatles-Aufnahmen.

Vgl.
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_08.php3
Nur wenige Staaten kennen eine Schutzfrist von mehr als 50 Jahren, z.
B. Brasilien (60 Jahre), Spanien und Kolumbien (80 Jahre); in Portugal
ist das Urheberrecht unbefristet.
Es liegt im Wesen der geistigen Schöpfungen auf dem Gebiete der
Literatur und Kunst, daß sie als Mitteilungsgut nach Ablauf einer
gewissen Zeit gemeinfrei werden.
Nur wenige Werke werden nach Ablauf dieser Frist noch zu verwerten
sein. Das sind gerade die Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in
den Kulturbestand eines Volkes eingehen und deren Verbreitung und
Wiedergabe im allgemeinen Interesse dann jedermann freistehen muß.


Die aufgeführten Lieder sind u.a. als "Canciones clásicas españolas"
bekannt, vereinfacht könnte man Volkslieder dazu sagen.

Die aufführenden Künstler selber sind im "Studenten-Alter" und nun geht
es um die Frage, was es da noch an Urheberrecht geben könnte, sodass
ein Upload auf Youtube nicht rechtens ist?

Die Künstler sind einverstanden und ist in deren Interesse, dass das
Konzert zu Youtube hochgeladen wird, der Veranstalter ist einverstanden
bzw. hat ein Interesse und ich als Ersteller des Videos bin auch
einverstanden.
Thomas Koller
2014-03-25 13:15:10 UTC
Permalink
Post by А. Воgnеr
Post by Thomas Koller
Post by А. Воgnеr
Post by Thomas Koller
Wenn du das Video in deren Auftrag erstellt hast, könntest du doch
auch die Veröffentlichung über Youtube in deren Auftrag machen,
dann haben sie sich darum zu kümmern die entsprechenden Rechte von
den Künstlern zu organisieren.
Die Künstler sind ja schon verstorben!
Wie können sie dann das Video beauftragt haben? Oder ist das Video
schon so alt, dass die aufführenden Künstler mittlerweile verstorben
sind? Dann muss man sich halt selbst drum kümmern die Rechte zu
klären.
http://youtu.be/UOI5ctyd2A8
Canción del ruiseñor (The Song of the Nightingale) von Amadeo Vives
Ich zitiere dein Eingangsposting:
"Die aufführenden Künstler haben der Erstellung des Videos zugestimmt
bzw. das Video wurde in deren Auftrag kostenlos erstellt."
Post by А. Воgnеr
Also das Lied stammt spätestens aus 1932, wann, ist mir selber nicht
bekannt. Und darauf bezog ich mich. Auf jeden Fall sind das mehr als 80
Jahre.
Vor 80 Jahren hast du einen Auftrag zur Erstellung eines Videos
bekommen, oder wie darf ich deine Anmerkung verstehen, dass die
aufführenden Künstler bereits gestorben sind?
Post by А. Воgnеr
Die aufführenden Künstler selber sind im "Studenten-Alter" und nun geht
es um die Frage, was es da noch an Urheberrecht geben könnte, sodass
ein Upload auf Youtube nicht rechtens ist?
Die Künstler sind einverstanden und ist in deren Interesse, dass das
Konzert zu Youtube hochgeladen wird, der Veranstalter ist einverstanden
bzw. hat ein Interesse und ich als Ersteller des Videos bin auch
einverstanden.
Die Frage ist, wer veröffentlicht das Video? Lädst du es nur für die
Stundenten hoch, dann müssten die sich um die urheberrechtlichen Fragen
kümmern.

Oder veröffentlichst du in deinem Namen, und bekommst von den Studenten
nur die Erlaubnis ihre Arbeit zu veröffentlichen? Dann musst du dich
um die Rechte kümmern.

Tom
Bernd Petrovitsch
2014-03-25 04:01:25 UTC
Permalink
On Mon, 24 Mar 2014 12:37:15 +0100, А. Воgnеr wrote:
[...]
Post by А. Воgnеr
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten des
Wobei es in .at kein "Copyright" gibt ....

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : ***@tuxoid.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
А. Воgnеr
2014-03-25 10:50:46 UTC
Permalink
Post by Bernd Petrovitsch
[...]
Post by А. Воgnеr
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten des
Wobei es in .at kein "Copyright" gibt ....
Du hast natürlich recht, wir sind hier in einer österr. Rechtsgruppe.
Andererseits sind Veröffentlichungen auf Youtube wohl ein
Rechtsproblem, das über nationales Recht hinausgeht.
Bernd Petrovitsch
2014-03-25 11:04:28 UTC
Permalink
Post by А. Воgnеr
Post by Bernd Petrovitsch
[...]
Post by А. Воgnеr
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem Produzenten des
Wobei es in .at kein "Copyright" gibt ....
Du hast natürlich recht, wir sind hier in einer österr. Rechtsgruppe.
Andererseits sind Veröffentlichungen auf Youtube wohl ein
Rechtsproblem, das über nationales Recht hinausgeht.
Und nur weil in Burkina Faso irgendwas verboten ist, muß es bei
uns noch lange nicht sein - und umgekehrt.

Das Problem daran ist, daß selbst Juristen damit - der Globalisierung
als solcher - massiv überfordert sind und selber keine Antwort drauf
haben, welche Jurisdiktion überhaupt relevant ist (die Nationalität
des Autors, der Ort der Werkentstehung, der Ort der Veröffentlichung,
der Ort der vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzung, der Ort der
vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzerin, der Ort des Servers, der
Ort der UrhR/Copyright-Verwerterin, ...).

MfG,
Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : ***@tuxoid.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
Thomas Schmidt
2014-03-25 11:19:55 UTC
Permalink
Post by Bernd Petrovitsch
Und nur weil in Burkina Faso irgendwas verboten ist, muß es bei
uns noch lange nicht sein - und umgekehrt.
Das Problem daran ist, daß selbst Juristen damit - der Globalisierung
als solcher - massiv überfordert sind und selber keine Antwort drauf
haben, welche Jurisdiktion überhaupt relevant ist (die Nationalität
des Autors, der Ort der Werkentstehung, der Ort der Veröffentlichung,
der Ort der vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzung, der Ort der
vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzerin, der Ort des Servers, der
Ort der UrhR/Copyright-Verwerterin, ...).
Beim Strafrecht in Österreich, da sind schnell die Gefängnisse sehr sehr dick.
Je mehr Grauzone, desto dünner sich die Gefängnismauern.
Das Internet ist eher ein weißer Fleck und das treibt Regulierungswütige
in den Wahnsinn.....
Aber da sind eigentlich herzlich wenig G'studierte betroffen :-)
--
Wa ned z`Wean, won ned duat
wo koa Gfrett, do oans wuat.
А. Воgnеr
2014-03-25 12:34:51 UTC
Permalink
Post by Bernd Petrovitsch
Post by А. Воgnеr
Post by Bernd Petrovitsch
[...]
Post by А. Воgnеr
Das Copyright für die Komposition bzw. den Text ist dem
Produzenten des
Wobei es in .at kein "Copyright" gibt ....
Du hast natürlich recht, wir sind hier in einer österr.
Rechtsgruppe. Andererseits sind Veröffentlichungen auf Youtube wohl
ein Rechtsproblem, das über nationales Recht hinausgeht.
Und nur weil in Burkina Faso irgendwas verboten ist, muß es bei
uns noch lange nicht sein - und umgekehrt.
Das Problem daran ist, daß selbst Juristen damit - der Globalisierung
als solcher - massiv überfordert sind und selber keine Antwort drauf
haben, welche Jurisdiktion überhaupt relevant ist (die Nationalität
des Autors, der Ort der Werkentstehung, der Ort der Veröffentlichung,
der Ort der vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzung, der Ort der
vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzerin, der Ort des Servers, der
Ort der UrhR/Copyright-Verwerterin, ...).
Vielleicht kann auch wer irgendwas zum Thema sagen. Siehe Postings
nebenan.

Ich zitiere nochmals:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_08.php3
Nur wenige Staaten kennen eine Schutzfrist von mehr als 50 Jahren, z.
B. Brasilien (60 Jahre), Spanien und Kolumbien (80 Jahre)

Nachdem es im geposteten Fall um Spanier geht, die vor mehr als 80
Jahren verstorben sind, stelle ich nochmals die Frage, gibt es
Möglichkeiten, dass das Urheberrecht unter der Annahme österr. Rechts
länger als 80 Jahre gilt?
--
Αl
Anton Steiner
2014-03-25 16:48:45 UTC
Permalink
Post by А. Воgnеr
Post by Bernd Petrovitsch
Das Problem daran ist, daß selbst Juristen damit - der Globalisierung
als solcher - massiv überfordert sind und selber keine Antwort drauf
haben, welche Jurisdiktion überhaupt relevant ist (die Nationalität
des Autors, der Ort der Werkentstehung, der Ort der Veröffentlichung,
der Ort der vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzung, der Ort der
vermeintlichen UrhR/Copyright-Verletzerin, der Ort des Servers, der
Ort der UrhR/Copyright-Verwerterin, ...).
Dem ist wohl nichts hinzu zu fügen :-( Ja, ist so!! Wobei die letzten
UrhG Novellen auf eine Harmonisierung abzielen.
Post by А. Воgnеr
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_08.php3
Nur wenige Staaten kennen eine Schutzfrist von mehr als 50 Jahren, z.
B. Brasilien (60 Jahre), Spanien und Kolumbien (80 Jahre)
Nachdem es im geposteten Fall um Spanier geht, die vor mehr als 80
Jahren verstorben sind, stelle ich nochmals die Frage, gibt es
Möglichkeiten, dass das Urheberrecht unter der Annahme österr. Rechts
länger als 80 Jahre gilt?
In Österreich sind es 70 Jahre. Das bedingt aber, dass der
Urheberrechtsinhaber (bzw Mitinhaber) auch Österreicher ist oder zur
Zeit der Werkschaffung war. Für Staatsbürger anderer Staaten gelten
andere Bestimmungen, die von Österreich anzuwenden sind.

Das Ganze ist unheimlich kompliziert. Schau einmal auf
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm

Ich habe versucht, die Puppenfee Entscheidung zu verstehen - ist mir
nicht gelungen (Puppenfee II, 4 Ob 125/04t)
А. Воgnеr
2014-03-25 19:12:35 UTC
Permalink
Post by Anton Steiner
Post by А. Воgnеr
Post by Bernd Petrovitsch
Das Problem daran ist, daß selbst Juristen damit - der
Globalisierung als solcher - massiv überfordert sind und selber
keine Antwort drauf haben, welche Jurisdiktion überhaupt relevant
ist (die Nationalität des Autors, der Ort der Werkentstehung, der
Ort der Veröffentlichung, der Ort der vermeintlichen
UrhR/Copyright-Verletzung, der Ort der vermeintlichen
UrhR/Copyright-Verletzerin, der Ort des Servers, der Ort der
UrhR/Copyright-Verwerterin, ...).
Dem ist wohl nichts hinzu zu fügen :-( Ja, ist so!! Wobei die letzten
UrhG Novellen auf eine Harmonisierung abzielen.
Mir ist schon klar, dass das Ergebnis sein kann, was in einem Land
legal ist, das ist im anderen illegal. Ich meine aber, es gibt irgendwo
eine Grenze, ab der zu 99,x% das Urheberrecht verfallen ist. Der Rest
sind dann die Länder, wo es keine Verjährung gibt, wie in Portugal. Da
ist sicher die EU gefordert einheitliches Recht zu schaffen.
Post by Anton Steiner
Post by А. Воgnеr
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_08.php3
Nur wenige Staaten kennen eine Schutzfrist von mehr als 50 Jahren,
z. B. Brasilien (60 Jahre), Spanien und Kolumbien (80 Jahre)
Nachdem es im geposteten Fall um Spanier geht, die vor mehr als 80
Jahren verstorben sind, stelle ich nochmals die Frage, gibt es
Möglichkeiten, dass das Urheberrecht unter der Annahme österr.
Rechts länger als 80 Jahre gilt?
In Österreich sind es 70 Jahre. Das bedingt aber, dass der
Urheberrechtsinhaber (bzw Mitinhaber) auch Österreicher ist oder zur
Zeit der Werkschaffung war. Für Staatsbürger anderer Staaten gelten
andere Bestimmungen, die von Österreich anzuwenden sind.
Darum erwähne ich ja immer die 80 Jahre, mir ist kein Land bekannt, bei
dem es 100 Jahre sind.
Post by Anton Steiner
Das Ganze ist unheimlich kompliziert. Schau einmal auf
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm
Ich habe versucht, die Puppenfee Entscheidung zu verstehen - ist mir
nicht gelungen (Puppenfee II, 4 Ob 125/04t)
Mir auch nicht, aber das ist nun ein Beispiel das mein Thema anspricht,
danke. Ich will grundsätzlich wissen, was man in etwa problemlos
hochladen kann und wovon man besser die Finger lässt. Eingenkomposition
und selber gespielt ist ja als Hintergrundmusik nicht für jeden
realisierbar,

In der Situation des Konzerts befreundeter Musiker ist es natürlich am
einfachsten, wenn die aufführenden Künstler das Video selber hochladen,
dann erspare ich mir im Zweifel Ärger für die Gefälligkeit. In der
Praxis ergibt sich natürlich auch die Situation, dass Künstler selten
Techniker / Programmierer sind und so ein Upload in der Praxis ganz
schöne Schwierigkeiten machen kann. Bei meinem DSL ist es nicht so
tragisch, wenn ich ein Video 5x zu Youtube hochladen muss, bis es
passt. Wenn nur mobiles Internet mit Datenlimit besteht, kann das zur
Geduldssache werden und teuer sein. So ein HD-Video hat ja bis zu 200MB
bei einem Lied.
Anton Steiner
2014-03-25 20:34:51 UTC
Permalink
Post by А. Воgnеr
Post by Anton Steiner
Das Ganze ist unheimlich kompliziert. Schau einmal auf
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm
Ich habe versucht, die Puppenfee Entscheidung zu verstehen - ist mir
nicht gelungen (Puppenfee II, 4 Ob 125/04t)
Mir auch nicht, aber das ist nun ein Beispiel das mein Thema anspricht,
danke. Ich will grundsätzlich wissen, was man in etwa problemlos
hochladen kann und wovon man besser die Finger lässt. Eingenkomposition
und selber gespielt ist ja als Hintergrundmusik nicht für jeden
realisierbar,
Da sind am Ende der angeführten Website die Verwertungsgesellschaften
angeführt. Vielleicht wäre es sinnvoll, dort ein mal anzurufen und sich
zu erkundigen.

Ich werde mir noch ein paar Entscheidungen anschauen, ich glaube nicht,
dass ich da nur ansatzweise durchblicke.
Ich bin ja nur ein Nichtwissender :-) Aber ich glaube, dass da auch
viele "Rechtsgelehrte" passen müssen!
А. Воgnеr
2014-03-25 21:06:52 UTC
Permalink
Post by Anton Steiner
Post by А. Воgnеr
Post by Anton Steiner
Das Ganze ist unheimlich kompliziert. Schau einmal auf
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm
Ich habe versucht, die Puppenfee Entscheidung zu verstehen - ist
mir nicht gelungen (Puppenfee II, 4 Ob 125/04t)
Mir auch nicht, aber das ist nun ein Beispiel das mein Thema
anspricht, danke. Ich will grundsätzlich wissen, was man in etwa
problemlos hochladen kann und wovon man besser die Finger lässt.
Eingenkomposition und selber gespielt ist ja als Hintergrundmusik
nicht für jeden realisierbar,
Da sind am Ende der angeführten Website die Verwertungsgesellschaften
angeführt.
In diesem Fall stand da, es sind mehrere Agenturen betroffen ohne
Nennung eines _konkreten_ Namens. Wenn da was Konkretes stehen würde,
dann könnte man ja alles leichter nachvollziehen.
Post by Anton Steiner
Vielleicht wäre es sinnvoll, dort ein mal anzurufen und
sich zu erkundigen.
Ich bin schon gespannt, ob das gleiche Video wieder reklamiert wird,
wenn es einer der aufführenden Musiker hochladet. Der soll sich dann als
Künstler bei Youtube beschweren.
Post by Anton Steiner
Ich werde mir noch ein paar Entscheidungen anschauen, ich glaube
nicht, dass ich da nur ansatzweise durchblicke.
Ich bin ja nur ein Nichtwissender :-) Aber ich glaube, dass da auch
viele "Rechtsgelehrte" passen müssen!
Ja, das ist gar nicht so einfach. Vielleicht kann sich wer erinnern, was
damals bei den Beatles war um das Urheberrecht zu verlängern, da ging
irgendwas durch die Medien, ich hatte das aber nicht verfolgt. AFAIR
wurde da irgendwas unternommen, damit das Urheberrecht nicht nach 50
Jahren erlischt.

Das ist eigentlich meine Hauptfrage, wie man das Urheberrecht durch
irgendwelche Tricks verlängern kann. Ansonsten bin ich der Meinung,
dass nach 80 Jahren in der Regel der Zug abgefahren ist.
--
Αl
Leopold Grafenauer
2014-03-26 09:10:16 UTC
Permalink
Post by А. Воgnеr
Post by Anton Steiner
Post by А. Воgnеr
Post by Anton Steiner
Das Ganze ist unheimlich kompliziert. Schau einmal auf
http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm
Ich habe versucht, die Puppenfee Entscheidung zu verstehen - ist
mir nicht gelungen (Puppenfee II, 4 Ob 125/04t)
Mir auch nicht, aber das ist nun ein Beispiel das mein Thema
anspricht, danke. Ich will grundsätzlich wissen, was man in etwa
problemlos hochladen kann und wovon man besser die Finger lässt.
Eingenkomposition und selber gespielt ist ja als Hintergrundmusik
nicht für jeden realisierbar,
Da sind am Ende der angeführten Website die Verwertungsgesellschaften
angeführt.
In diesem Fall stand da, es sind mehrere Agenturen betroffen ohne
Nennung eines _konkreten_ Namens. Wenn da was Konkretes stehen würde,
dann könnte man ja alles leichter nachvollziehen.
Post by Anton Steiner
Vielleicht wäre es sinnvoll, dort ein mal anzurufen und
sich zu erkundigen.
Ich bin schon gespannt, ob das gleiche Video wieder reklamiert wird,
wenn es einer der aufführenden Musiker hochladet. Der soll sich dann als
Künstler bei Youtube beschweren.
Post by Anton Steiner
Ich werde mir noch ein paar Entscheidungen anschauen, ich glaube
nicht, dass ich da nur ansatzweise durchblicke.
Ich bin ja nur ein Nichtwissender :-) Aber ich glaube, dass da auch
viele "Rechtsgelehrte" passen müssen!
Ja, das ist gar nicht so einfach. Vielleicht kann sich wer erinnern, was
damals bei den Beatles war um das Urheberrecht zu verlängern, da ging
irgendwas durch die Medien, ich hatte das aber nicht verfolgt. AFAIR
wurde da irgendwas unternommen, damit das Urheberrecht nicht nach 50
Jahren erlischt.
auf 70 Jahre verlängert, aber das läuft nun auch aus. Aber wichtiger ist

http://de.wikipedia.org/wiki/Copyright_Term_Extension_Act ?

zumindest hat das weltweite Auswirkungen, und mit TTIP ist anzunehmen,
dass die US-Bestimmungen übernommen werden.
Post by А. Воgnеr
Das ist eigentlich meine Hauptfrage, wie man das Urheberrecht durch
irgendwelche Tricks verlängern kann. Ansonsten bin ich der Meinung,
dass nach 80 Jahren in der Regel der Zug abgefahren ist.
sicher nicht, siehe "ewig minus 1 Tag"

übrigens, auch in Fach-Kommentaren wimmelt es nur so von "üblicherweise,
im allgemeinen, meist, grundsätzlich, ist anzunehmen", hier scheint es
schlicht und einfach keine Rechtssicherheit zu geben!

Leo
Bernd Petrovitsch
2014-03-26 11:11:08 UTC
Permalink
On Tue, 25 Mar 2014 22:06:52 +0100, А. Воgnеr wrote:
[...]
Post by А. Воgnеr
Das ist eigentlich meine Hauptfrage, wie man das Urheberrecht durch
irgendwelche Tricks verlängern kann. Ansonsten bin ich der Meinung,
dass nach 80 Jahren in der Regel der Zug abgefahren ist.
K.A., ob es ein Trick ist, aber Du machst es wie der Disney-Konzern:
Erfolgreich lobbyieren, daß alle 20 Jahre das um 20 Jahre verlängert
wird ....

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : ***@tuxoid.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
А. Воgnеr
2014-03-26 14:20:33 UTC
Permalink
Post by Bernd Petrovitsch
[...]
Post by А. Воgnеr
Das ist eigentlich meine Hauptfrage, wie man das Urheberrecht durch
irgendwelche Tricks verlängern kann. Ansonsten bin ich der Meinung,
dass nach 80 Jahren in der Regel der Zug abgefahren ist.
Erfolgreich lobbyieren, daß alle 20 Jahre das um 20 Jahre verlängert
wird ....
Aah ja, ich kann mir aber keinen Lobbyisten leisten ;-)

Ansonsten habe ich da noch folgendes zum Thema entdeckt:

http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=11495
Federal Law on Copyright (as amended up to January 27, 2012)

Spanish title: Ley Federal del Derecho de Autor.
Entry into force: March 24, 1997.
http://www.wipo.int/wipolex/en/text.jsp?file_id=254993
Art. 29. Economic rights shall remain in force for:
(I) the life of the author and 100 years after his death; where the
work belongs to two or more coauthors, the 100 years shall be counted
as from the death of the last coauthor; and Subparagraph amended DOF
July 23, 2003 (II) one hundred years following the disclosure

Spanisches Original:
http://www.cem.itesm.mx/derecho/nlegislacion/federal/130/30.htm

Da gibt es also auch eine Frist von über 100 Jahren nach dem Entstehen
des Werkes. Ich fand aber nicht heraus ab welchem Jahr das gilt.
А. Воgnеr
2014-03-26 18:32:15 UTC
Permalink
Post by А. Воgnеr
http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=11495
Federal Law on Copyright (as amended up to January 27, 2012)
Spanish title: Ley Federal del Derecho de Autor.
Entry into force: March 24, 1997.
http://www.wipo.int/wipolex/en/text.jsp?file_id=254993
(I) the life of the author and 100 years after his death; where the
work belongs to two or more coauthors, the 100 years shall be counted
as from the death of the last coauthor; and Subparagraph amended DOF
July 23, 2003 (II) one hundred years following the disclosure
http://www.cem.itesm.mx/derecho/nlegislacion/federal/130/30.htm
Da gibt es also auch eine Frist von über 100 Jahren nach dem Entstehen
des Werkes. Ich fand aber nicht heraus ab welchem Jahr das gilt.
Zu Argentinien habe ich was ganz besonderes entdeckt:
http://a2knetwork.org/reports2010/argentina

Ist zwar nicht das Thema, aber wenn man in Argentinien von einer CD,
die man gekauft hat, eine mp3-Datei erstellt und diese zB auf sein
Handy kopiert, dann wird das ein Offizialdelikt und man wandert ins
Kittchen.
Gerhard Eichberger
2014-04-26 08:29:09 UTC
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Gerhard Eichberger
Post by А. Воgnеr
http://a2knetwork.org/reports2010/argentina
Ist zwar nicht das Thema, aber wenn man in Argentinien von einer CD,
die man gekauft hat, eine mp3-Datei erstellt und diese zB auf sein
Handy kopiert, dann wird das ein Offizialdelikt und man wandert ins
Kittchen.
Auf einem Teil der alten Schallplatten steht:
"Aufführung, Sendung, Vervielfältigung (auch zum persönlichen Gebrauch) verboten."

Auf anderen alten Schallplatten steht:
"Aufführung, Sendung, Vervielfältigung (außer zum persönlichen Gebrauch) verboten."

Und wieder auf anderen steht:
"Aufführung, Sendung, Vervielfältigung vorbehalten."

Man beachte die unterschiedlichen Formulierungen.
Die eine Plattengesellschaft war offenbar restriktiver, was das Urheberrecht betrifft, die andere freigiebiger.


Gerhard
Hans Huber
2014-04-26 08:42:01 UTC
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Post by Gerhard Eichberger
Die eine Plattengesellschaft war offenbar restriktiver, was das Urheberrecht betrifft, die andere freigiebiger.
Die Plattengesellschaft hat das möglicherweise gar nicht im Bezug auf
die österreichische Rechtslage aufgedruckt, sondern hatte die deutsche
Rechtslage im Auge oder einfach irgend etwas abschreckendes ohne
rechtliche Relevanz aufgedruckt.
А. Воgnеr
2014-04-26 14:10:54 UTC
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Post by Hans Huber
Post by Gerhard Eichberger
Die eine Plattengesellschaft war offenbar restriktiver, was das
Urheberrecht betrifft, die andere freigiebiger.
Die Plattengesellschaft hat das möglicherweise gar nicht im Bezug auf
die österreichische Rechtslage aufgedruckt, sondern hatte die deutsche
Rechtslage im Auge oder einfach irgend etwas abschreckendes ohne
rechtliche Relevanz aufgedruckt.
Ich habe da zufällig gefunden:

https://tango.info/wiki/2007-09-06_Antwort_der_GEMA_zu_einer_Anfrage_per_IPI
IPI:00011379214 GARDEL, CARLOS +1935 FREI

http://imslp.org/wiki/Mi_Buenos_Aires_querido_%28Gardel,_Carlos%29

Since this work was first published after 1922 with the prescribed
copyright notice, it is unlikely that this work is public domain in the
USA. However, it is in the public domain in Canada (where IMSLP is
hosted), the EU, and in those countries where the copyright term is
life+70 years or less.

In the USA, This item is not in the public domain because it was
renewed 28 years after first publication with a proper notice or it was
"restored" to copyright status via a Notice of Intent to Enforce (NIE)
under the provisions of the GATT/TRIPS amendments. It will enter the US
public domain on January 1st, 2030.

Worum geht es da bei "prescribed copyright notice"? Wurde da irgendwann
einfach später "copyright" hinzugefügt und die Frist beginnt neu zu
laufen?

http://imslp.org/wiki/Por_una_Cabeza_%28Gardel,_Carlos%29
Por una Cabeza scheint demnach problemlos von einem heutigen Künstler
zu veröffentlicht werden können, oder?


http://imslp.org/wiki/IMSLP:Urheberrecht_einfach_gemacht
In Frankreich allerdings genießen Musikwerke eine besondere
Verlängerung der Schutzfrist, bedingt durch die Kriegszeiten (erster
und zweiter Weltkrieg). Werke von Komponisten, die vor dem 1.Januar
1995 starben, unterliegen nach dem Tod des Komponisten einer
Schutzfrist von 78 Jahren und 120 Tagen, wenn sie zwischen dem 1.
Januar 1921 und 31.Dezember 1947 veröffentlicht worden sind, sowie 84
Jahren und 272 Tage, wenn die Werke bis zum 31.Dezember 1920
veröffentlicht wurden. Dies ist auch der Grund dafür, dass in
Frankreich zur Zeit kein Werk Ravels gemeinfrei ist, wohl aber in
vielen anderen europäischen Ländern.

Es gibt da also auch in der EU eine Ausnahme bzgl. 70 Jahre nach dem
Tod.

Ich bin mir zB nicht klar, ob diese Ausnahme für Melodía de arrabal
zutrifft. Das ist eine Filmmelodie aus 1932 in einem in Frankreich
gedrehten Film, wobei der Regisseur(?) Louis J. Gasnier 1963 gestorben
ist. Vgl. in Spanisch:
http://es.wikipedia.org/wiki/Melod%C3%ADa_de_arrabal

Damit es nun mehr österreichbezogen wird, was könnte es für rechtliche
Konsequenzen haben, wenn ein Künstler "Mi Buenos Aires querido"
nachspielt und über eine österr. IP-Adresse seine Interpretation zu
Youtube hochladet? (siehe engl. Zitate oben)
--
Αl
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