Discussion:
Wildes Plakatieren
(zu alt für eine Antwort)
Ingo Stiller
2017-11-09 18:38:37 UTC
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Öfters in Mainz an Haltestellen zu sehen:

--- Haltestellenaushang ---
Plakatieren strengstens verboten.
Wildes Plakatieren ist laut Gefahrenabwehrverordnung (§1 Abs.1 sowie Abs. 4 Buchstabe a) verboten.
---

1) Wieso fällt Plakatieren unter "Gefahrenabwehr"
Welche Gefahr für Leib und Leben soll da abgewehrt werden?
Für mich ist das vielleicht grober Unfug oder Sachbeschädigung

2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Oder ist Totschlag nur verboten, Mord hingegen strengstens verboten?

3) Und welche Gefahrenabwehrveordnung ist hier gemeint?
Auf der Site der Stadt Mainz habe ich folgende Verordnung gefunden:
"Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011"
https://www.mainz.de/verzeichnisse/ortsrecht/Gefahrenabwehrverordnung_zur_Aufrechterhaltung_der_Sicherheit_und_Ordnung_auf_oeffentlichen_Strassen_und_in_oeffentlichen_Anlagen_vom_16.02.2011.php
§ 1 Absatz 1 definiert, was öffentliche Straßen sind
§ 1 Absatz 4 definiert Wohnsitzlose


Alles sehr seltsam
gruß Ingo
Florian Weimer
2017-11-09 18:54:08 UTC
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Post by Ingo Stiller
3) Und welche Gefahrenabwehrveordnung ist hier gemeint?
"Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011"
https://www.mainz.de/verzeichnisse/ortsrecht/Gefahrenabwehrverordnung_zur_Aufrechterhaltung_der_Sicherheit_und_Ordnung_auf_oeffentlichen_Strassen_und_in_oeffentlichen_Anlagen_vom_16.02.2011.php
§ 1 Absatz 1 definiert, was öffentliche Straßen sind
§ 1 Absatz 4 definiert Wohnsitzlose
Tippfehler? Du könntest Widerspruch gegen den durch den Verbotshinweis
ausgedrückten Verwaltungsakt einlegen und somit versuchen, Klarheit zu
erlangen.
Wolfgang Fieg
2017-11-11 10:03:16 UTC
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Post by Florian Weimer
Tippfehler? Du könntest Widerspruch gegen den durch den Verbotshinweis
ausgedrückten Verwaltungsakt einlegen und somit versuchen, Klarheit zu
erlangen.
1. dürfte der schlichte Hinweis auf ein kraft Rechtsvorschrift
bestehendes Verbot kein VA sein und 2. dürfte ein Haltestellenaushang
vom Verkehrsunternehmen stammen, das mangels Behördeneigenschaft ohnehin
keine VAs erlassen kann.

Wolfgang
U***@web.de
2017-11-09 19:07:33 UTC
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Post by Ingo Stiller
--- Haltestellenaushang ---
Plakatieren strengstens verboten.
Wildes
Genehmigungen sind nämlich bei der
Plakatieroberfirma einzuholen:
https://www.mainz.de/vv/produkte/rechtundordnungsamt/wildes-plakatieren.php#SP-tabs-contact:2
Post by Ingo Stiller
Plakatieren ist laut Gefahrenabwehrverordnung (§1 Abs.1 sowie Abs. 4 Buchstabe a) verboten.
---
1) Wieso fällt Plakatieren unter "Gefahrenabwehr"
Welche Gefahr für Leib und Leben soll da abgewehrt werden?
Stell Dir vor, es gibt andere Gefahren,
angefangen beim Fahrraddiebstahl.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2017-11-09 19:16:26 UTC
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Post by Ingo Stiller
--- Haltestellenaushang ---
Plakatieren strengstens verboten.
Wildes Plakatieren ist laut Gefahrenabwehrverordnung (§1 Abs.1 sowie Abs. 4 Buchstabe a) verboten.
---
1) Wieso fällt Plakatieren unter "Gefahrenabwehr"
Welche Gefahr für Leib und Leben soll da abgewehrt werden?
Für mich ist das vielleicht grober Unfug oder Sachbeschädigung
Jeder Blödsinn kann gefährlich sein.
Aber auch das eine Formulierung aus alten Zeiten, womöglich aus dem
Kaiserreich.
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)

Detlef
Mathias Fuhrmann
2017-11-10 09:56:20 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
--
Mathias
Detlef Meißner
2017-11-10 10:07:59 UTC
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Post by Mathias Fuhrmann
Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
Durchaus möglich. Bei "Betreten des Rasens verboten" dürfte kaum eine
Anzeige erfolgen. Aber wie sieht es bei "Betreten der Gleise verboten" aus?

Aber was wäre der inhaltliche Unterschied zwischen "streng" und
"strengstens"?

Detlef
Frank Hucklenbroich
2017-11-10 10:16:51 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Mathias Fuhrmann
Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
Durchaus möglich. Bei "Betreten des Rasens verboten" dürfte kaum eine
Anzeige erfolgen. Aber wie sieht es bei "Betreten der Gleise verboten" aus?
"Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr" nennt sich der
Straftatbestand dann.

Grüße,

Frank
Detlef Meißner
2017-11-10 10:46:49 UTC
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Post by Frank Hucklenbroich
Post by Detlef Meißner
Post by Mathias Fuhrmann
Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
Durchaus möglich. Bei "Betreten des Rasens verboten" dürfte kaum eine
Anzeige erfolgen. Aber wie sieht es bei "Betreten der Gleise verboten" aus?
"Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr" nennt sich der
Straftatbestand dann.
Eben.
Die Formulierungen für das Betretenverbot bei Rasen und Gleisen sind
aber gleich, obwohl die Übertretungen unterschiedlich geahndet werden.

Man kann also aus den Formulierungen nicht schließen, ob und wie eine
Übertretung des Verbots geahndet wird.

Zwischen "verboten", "streng verboten" und "strengstens verboten"
scheint es keine Abstufungen in der Tatverfolgung zu geben.

Detlef
U***@web.de
2017-11-10 10:50:13 UTC
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Moin,
Post by Detlef Meißner
Zwischen "verboten", "streng verboten" und "strengstens verboten"
scheint es keine Abstufungen in der Tatverfolgung zu geben.
Und daß bitte "allerstrengstens verboten" nicht
vergessen geht!

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2017-11-10 11:07:45 UTC
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Post by U***@web.de
Moin,
Post by Detlef Meißner
Zwischen "verboten", "streng verboten" und "strengstens verboten"
scheint es keine Abstufungen in der Tatverfolgung zu geben.
Und daß bitte "allerstrengstens verboten" nicht
vergessen geht!
Du hast wohl Räuber Hotzenplotz gelesen!

Detlef
U***@web.de
2017-11-10 11:52:19 UTC
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Moin nochmal,
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Zwischen "verboten", "streng verboten" und "strengstens verboten"
scheint es keine Abstufungen in der Tatverfolgung zu geben.
Und daß bitte "allerstrengstens verboten" nicht
vergessen geht!
Du hast wohl Räuber Hotzenplotz gelesen!
Mag sein, gibbet aber auch hier: http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/neu-ulm_-grillen-verboten_-9250278.html

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2017-11-10 12:29:58 UTC
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Post by U***@web.de
Moin nochmal,
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Zwischen "verboten", "streng verboten" und "strengstens verboten"
scheint es keine Abstufungen in der Tatverfolgung zu geben.
Und daß bitte "allerstrengstens verboten" nicht
vergessen geht!
Du hast wohl Räuber Hotzenplotz gelesen!
Mag sein, gibbet aber auch hier: http://www.swp.de/ulm/lokales/ulm_neu_ulm/neu-ulm_-grillen-verboten_-9250278.html
Solche Formulierungen gibt es sicherlich auch noch andernorts.
Aber was ist denn nun der Unterschied zwischen "strengstens" und
"allerstrengstens"?

"Allerstrengstens" klingt in meinen Ohren doch stark nach Satire.

Detlef
Lothar Frings
2017-11-10 11:16:30 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Detlef Meißner
Post by Mathias Fuhrmann
Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
Durchaus möglich. Bei "Betreten des Rasens verboten" dürfte kaum eine
Anzeige erfolgen. Aber wie sieht es bei "Betreten der Gleise verboten" aus?
"Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr" nennt sich der
Straftatbestand dann.
Eben.
Die Formulierungen für das Betretenverbot bei Rasen und Gleisen sind
aber gleich, obwohl die Übertretungen unterschiedlich geahndet werden.
Man kann also aus den Formulierungen nicht schließen, ob und wie eine
Übertretung des Verbots geahndet wird.
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Detlef Meißner
2017-11-10 11:36:00 UTC
Permalink
Post by Lothar Frings
Post by Detlef Meißner
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Detlef Meißner
Post by Mathias Fuhrmann
Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
Durchaus möglich. Bei "Betreten des Rasens verboten" dürfte kaum eine
Anzeige erfolgen. Aber wie sieht es bei "Betreten der Gleise verboten" aus?
"Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr" nennt sich der
Straftatbestand dann.
Eben.
Die Formulierungen für das Betretenverbot bei Rasen und Gleisen sind
aber gleich, obwohl die Übertretungen unterschiedlich geahndet werden.
Man kann also aus den Formulierungen nicht schließen, ob und wie eine
Übertretung des Verbots geahndet wird.
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Es geht um die jeweilige Höhe der Strafe, die das/ein Gesetz vorsieht,
so dass man aus der Formulierung Rückschlüsse auf das ziehen kann, was
man zu erwarten hat.
Kann man aber nicht.

Detlef
U***@web.de
2017-11-10 11:55:27 UTC
Permalink
Moin,
Post by Detlef Meißner
Es geht um die jeweilige Höhe der Strafe, die das/ein Gesetz vorsieht,
so dass man aus der Formulierung Rückschlüsse auf das ziehen kann, was
man zu erwarten hat.
Kann man aber nicht.
Man könnte erforschen, ob derlei
rechtsgeschichtlich nachzuweisen ist.

Gruß, ULF
Frank Hucklenbroich
2017-11-10 12:30:33 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Es geht um die jeweilige Höhe der Strafe, die das/ein Gesetz vorsieht,
so dass man aus der Formulierung Rückschlüsse auf das ziehen kann, was
man zu erwarten hat.
Sowas gibt es in Singapur, da kann man an jeder Ecke lesen, wie viel es
kostet Kaugummis wegzuschmeißen, in den Lift zu pinkeln oder bei rot über
die Straße zu gehen.

Lediglich bei schwereren Vergehen kann man das nicht immer absehen, wie
diese Leipziger Grafitti"künstler", die in Singapur eine Bahn besprüht
hatten und dafür die Prügelstrafe bekamen:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/singapur-stockhiebe-fuer-deutsche-graffiti-sprayer-a-1021865.html

Grüße,

Frank
Detlef Meißner
2017-11-10 12:46:32 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Detlef Meißner
Es geht um die jeweilige Höhe der Strafe, die das/ein Gesetz vorsieht,
so dass man aus der Formulierung Rückschlüsse auf das ziehen kann, was
man zu erwarten hat.
Sowas gibt es in Singapur, da kann man an jeder Ecke lesen, wie viel es
kostet Kaugummis wegzuschmeißen, in den Lift zu pinkeln oder bei rot über
die Straße zu gehen.
Das ist ja etwas anderes! Da spielt es dann auch keine Rolle, ob es
"verboten" oder "streng verboten" ist.

Ein Strafmaß für "verboten" müsste anders aussehen als für "streng
verboten" oder "strengstens verboten".

Ist es aber nicht.
Außerdem sollten wir uns auf den deutschen Sprachraum beschränken.

Detlef
U***@web.de
2017-11-10 15:40:40 UTC
Permalink
Moin,
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Detlef Meißner
Es geht um die jeweilige Höhe der Strafe, die das/ein Gesetz vorsieht,
so dass man aus der Formulierung Rückschlüsse auf das ziehen kann, was
man zu erwarten hat.
Sowas gibt es in Singapur, da kann man an jeder Ecke lesen, wie viel es
kostet Kaugummis wegzuschmeißen, in den Lift zu pinkeln oder bei rot über
die Straße zu gehen.
In Miskolc sah ich den Preisaushang fürs Straßenbahnfahren.

Am Kiosk, beim Fahrer, beim Kontrolleur, nachträglich
beim Kassier des Verkehrsbetriebs, beim Gerichtsvollzieher.

Gruß, ULF
Frank Hucklenbroich
2017-11-10 12:24:24 UTC
Permalink
Post by Lothar Frings
Post by Detlef Meißner
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Detlef Meißner
Post by Mathias Fuhrmann
Post by Detlef Meißner
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Wenn etwas verboten ist, dann ist es verboten
Die Formulierung "strengstens verboten" ist schon ganz alt.
(Du musst dir jetzt einen Polizisten mit Pickelhaube und ganz strengem
Blick vorstellen.)
Bei "strengstens verboten" nehme ich an, daß die Tat auf
jeden Fall verfolgt wird, bei 'nur' verboten besteht evtl. ein
Ermessungsspielraum.
Durchaus möglich. Bei "Betreten des Rasens verboten" dürfte kaum eine
Anzeige erfolgen. Aber wie sieht es bei "Betreten der Gleise verboten" aus?
"Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr" nennt sich der
Straftatbestand dann.
Eben.
Die Formulierungen für das Betretenverbot bei Rasen und Gleisen sind
aber gleich, obwohl die Übertretungen unterschiedlich geahndet werden.
Man kann also aus den Formulierungen nicht schließen, ob und wie eine
Übertretung des Verbots geahndet wird.
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Warum? In jeder straßenbahn hängt ein Schild, das Schwarzfahren 60 EUR
kostet. Manchmal hängt da noch ein zweites, das Essen in der Bahn nochmal
20 EUR kosten kann (wenn es sch denn um Döner, Currywurst & Co. handelt).

In der Schweiz gibt es auch recht ausführliche Verbotsschilder, das steht
dann oft unter "Gerichtliches Verbot" ein länglicher juristischer Text,
natürlich inklusive dem Hinweis, daß Übeltäter "verzeigt und gebüsst"
werden.

Grüße,

Frank
Detlef Meißner
2017-11-10 12:51:15 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lothar Frings
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Warum? In jeder straßenbahn hängt ein Schild, das Schwarzfahren 60 EUR
kostet. Manchmal hängt da noch ein zweites, das Essen in der Bahn nochmal
20 EUR kosten kann (wenn es sch denn um Döner, Currywurst & Co. handelt).
Ja klar, solche Schilder gibt es.
Aber: Steht auch dabei, dass das Schwarzfahren "verboten" oder
"strengstens" verboten ist?

Auf den Geldscheinen steht ja auch nicht, dass es "streng verboten" ist,
die zu fälschen.

Solche Formulierungen scheinen mir Relikte aus der Kaiserzeit zu sein,
die das zu erwartende Strafmaß völlig offen lassen und dabei doch
relativ unverbindlich sind.

Davon möchte man sich heute wohl lösen, was aber nicht immer zu gelingen
scheint.

Detlef
Helmut Richter
2017-11-11 07:47:51 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Ja klar, solche Schilder gibt es.
Aber: Steht auch dabei, dass das Schwarzfahren "verboten" oder
"strengstens" verboten ist?
Auf den Geldscheinen steht ja auch nicht, dass es "streng verboten" ist,
die zu fälschen.
Solche Formulierungen scheinen mir Relikte aus der Kaiserzeit zu sein,
die das zu erwartende Strafmaß völlig offen lassen und dabei doch
relativ unverbindlich sind.
Mir fehlt in dieser Diskussion noch die Formulierung "polizeilich
verboten". Da habe ich mich schon als Kind ("Laufenlassen der Motoren in
der Garage polizeilich verboten") gefragt, was das bedeutet.
--
Helmut Richter
Gernot Griese
2017-11-11 08:00:24 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Post by Detlef Meißner
Ja klar, solche Schilder gibt es.
Aber: Steht auch dabei, dass das Schwarzfahren "verboten" oder
"strengstens" verboten ist?
Auf den Geldscheinen steht ja auch nicht, dass es "streng verboten" ist,
die zu fälschen.
Solche Formulierungen scheinen mir Relikte aus der Kaiserzeit zu sein,
die das zu erwartende Strafmaß völlig offen lassen und dabei doch
relativ unverbindlich sind.
Mir fehlt in dieser Diskussion noch die Formulierung "polizeilich
verboten". Da habe ich mich schon als Kind ("Laufenlassen der Motoren in
der Garage polizeilich verboten") gefragt, was das bedeutet.
Vermutlich eine Anordnung der Baurechtsbehörde, früher teilweise auch
Baupolizei genannt. Man übersieht in diesem Zusammenhang auch gerne,
dass die unterste Polizeibehörde bei der Kommune angesiedelt ist.

Gernot
--
Lügenpresse ist, wenn die TAGESSCHAU über ein Ereignis von regionaler
Bedeutung nicht berichtet und dadurch keinen nicht vorhandenen
Zusammenhang mit der Bundespolitik impliziert.
U***@web.de
2017-11-11 10:05:41 UTC
Permalink
Moin,
Post by Gernot Griese
Post by Helmut Richter
Mir fehlt in dieser Diskussion noch die Formulierung "polizeilich
verboten". Da habe ich mich schon als Kind ("Laufenlassen der Motoren in
der Garage polizeilich verboten") gefragt, was das bedeutet.
Vermutlich eine Anordnung der Baurechtsbehörde, früher teilweise auch
Baupolizei genannt. Man übersieht in diesem Zusammenhang auch gerne,
dass die unterste Polizeibehörde bei der Kommune angesiedelt ist.
Die heißt aber mittlerweile (meist?) Ordnungsbehörde,
weswegen polizeiliche Wohnsitzanmeldung längst obsolet ist.
Das aber hindert auch heute viele nicht daran, sie zu
erwähnen oder gar zu fordern.

Andererseits haben sich hessische Kommunen auch
Stadtpolizeien zugelegt.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2017-11-11 10:19:31 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Die heißt aber mittlerweile (meist?) Ordnungsbehörde,
weswegen polizeiliche Wohnsitzanmeldung längst obsolet ist.
Das aber hindert auch heute viele nicht daran, sie zu
erwähnen oder gar zu fordern.
Andererseits haben sich hessische Kommunen auch
Stadtpolizeien zugelegt.
Früher gab es nur städtische Polizei, erkennbar an den Stadtwappen an
der Uniform und den Autokennzeichen. Erst irgendwann in den 50er oder
60er Jahren wurde daraus eine Landespolizei.

Detlef
U***@web.de
2017-11-11 10:23:20 UTC
Permalink
Moin,
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Andererseits haben sich hessische Kommunen auch
Stadtpolizeien zugelegt.
Früher gab es nur städtische Polizei,
Es gab auch noch Bahnpolizei. Müßte mal nachschauen,
wer früher neben dem Zoll die Grenzkontrolle besorgte.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2017-11-11 10:31:11 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Andererseits haben sich hessische Kommunen auch
Stadtpolizeien zugelegt.
Früher gab es nur städtische Polizei,
Es gab auch noch Bahnpolizei.
An die denke ich immer, wenn ich die B-Polizei auf den Bahnhöfen sehe.

Detlef
Ernst-Eitel Klaebe
2017-11-11 10:48:29 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Es gab auch noch Bahnpolizei. Müßte mal nachschauen,
wer früher neben dem Zoll die Grenzkontrolle besorgte.
Bundesgrenzschutz/Grenzschutzeinzeldienst
U***@web.de
2017-11-12 09:47:06 UTC
Permalink
Moin,
Post by Ernst-Eitel Klaebe
Post by U***@web.de
Es gab auch noch Bahnpolizei. Müßte mal nachschauen,
wer früher neben dem Zoll die Grenzkontrolle besorgte.
Bundesgrenzschutz/Grenzschutzeinzeldienst
Ja, ich meinte eigentlich, vor
diesem Teilvorläufer der Bundespolizei.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2017-11-12 10:24:37 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Ernst-Eitel Klaebe
Post by U***@web.de
Es gab auch noch Bahnpolizei. Müßte mal nachschauen,
wer früher neben dem Zoll die Grenzkontrolle besorgte.
Bundesgrenzschutz/Grenzschutzeinzeldienst
Ja, ich meinte eigentlich, vor
diesem Teilvorläufer der Bundespolizei.
Den Bundesgrenzschutz gibt es seit 1951.
Der Vorläufer war der ZGS (Zollgrenzschutz) 1937 - 1945.

Detlef
Achim Bohl
2017-11-11 10:50:34 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Andererseits haben sich hessische Kommunen auch
Stadtpolizeien zugelegt.
Früher gab es nur städtische Polizei,
Es gab auch noch Bahnpolizei. Müßte mal nachschauen,
wer früher neben dem Zoll die Grenzkontrolle besorgte.
Der Bundesgrenzschutz. Heute bekannt als Bundespolizei.

Gruss,

Achim
Andreas Barth
2017-11-11 15:34:34 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Es gab auch noch Bahnpolizei. Müßte mal nachschauen,
wer früher neben dem Zoll die Grenzkontrolle besorgte.
Bayerische Grenzpolizei, im Rest des früheren Bundesgebiets der
Bundesgrenzschutz, ansonsten i.w. die Grenztruppen.


Viele Grüße,
Andi
Gernot Griese
2017-11-11 10:45:02 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Die heißt aber mittlerweile (meist?) Ordnungsbehörde,
weswegen polizeiliche Wohnsitzanmeldung längst obsolet ist.
Das aber hindert auch heute viele nicht daran, sie zu
erwähnen oder gar zu fordern.
Andererseits haben sich hessische Kommunen auch
Stadtpolizeien zugelegt.
Früher gab es nur städtische Polizei, erkennbar an den Stadtwappen an
der Uniform und den Autokennzeichen. Erst irgendwann in den 50er oder
60er Jahren wurde daraus eine Landespolizei.
Landespolizeien gibt es in D mindestens seit 1949. Was sich geändert
hat, sind nur die Zuständigkeitsbereiche von Orts- und
Landespolizeibehörden.

Gernot
--
Lügenpresse ist, wenn die TAGESSCHAU über ein Ereignis von regionaler
Bedeutung nicht berichtet und dadurch keinen nicht vorhandenen
Zusammenhang mit der Bundespolitik impliziert.
Gernot Griese
2017-11-11 10:26:38 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Gernot Griese
Post by Helmut Richter
Mir fehlt in dieser Diskussion noch die Formulierung "polizeilich
verboten". Da habe ich mich schon als Kind ("Laufenlassen der Motoren in
der Garage polizeilich verboten") gefragt, was das bedeutet.
Vermutlich eine Anordnung der Baurechtsbehörde, früher teilweise auch
Baupolizei genannt. Man übersieht in diesem Zusammenhang auch gerne,
dass die unterste Polizeibehörde bei der Kommune angesiedelt ist.
Die heißt aber mittlerweile (meist?) Ordnungsbehörde,
Zumindest in BW heißt das Ortspolizeibehörde und die Uniformen und
Dienstfahrzeuge der Gemeindevollzugsbediensteten hier im Ort sind mit
dem Stadtwappen und der der Aufschrift "Polizeibehörde" gekennzeichet.

Gernot
--
Lügenpresse ist, wenn die TAGESSCHAU über ein Ereignis von regionaler
Bedeutung nicht berichtet und dadurch keinen nicht vorhandenen
Zusammenhang mit der Bundespolitik impliziert.
Frank Hucklenbroich
2017-11-13 09:45:40 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Post by Detlef Meißner
Ja klar, solche Schilder gibt es.
Aber: Steht auch dabei, dass das Schwarzfahren "verboten" oder
"strengstens" verboten ist?
Auf den Geldscheinen steht ja auch nicht, dass es "streng verboten" ist,
die zu fälschen.
Solche Formulierungen scheinen mir Relikte aus der Kaiserzeit zu sein,
die das zu erwartende Strafmaß völlig offen lassen und dabei doch
relativ unverbindlich sind.
Mir fehlt in dieser Diskussion noch die Formulierung "polizeilich
verboten". Da habe ich mich schon als Kind ("Laufenlassen der Motoren in
der Garage polizeilich verboten") gefragt, was das bedeutet.
"Feuerpolizeilich veboten" gibt es auch noch. Keine Ahnung, was eine
"Feuerpolizei" ist.

Grüße,

Frank
Isk Ender
2017-11-13 10:45:00 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
"Feuerpolizeilich veboten" gibt es auch noch. Keine Ahnung, was eine
"Feuerpolizei" ist.
Eine Bauordnungsbehörde, früher Baupolizeiamt/-behörde,
eine städtische/staatliche (polis) Behörde
zuständig für vorbeugenden, baulichen Brandschutz.
U***@web.de
2017-11-13 14:40:44 UTC
Permalink
Moin,
Post by Frank Hucklenbroich
"Feuerpolizeilich veboten" gibt es auch noch. Keine Ahnung, was eine
"Feuerpolizei" ist.
Gegen Ahnungslosigkeit hilft anfangs auch https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerpolizei
Thomas Hochstein
2017-11-16 19:57:31 UTC
Permalink
Keine Ahnung, was eine "Feuerpolizei" ist.
Vorbeugender Brandschutz - eine Sonderordnungsbehörde.
Rupert Haselbeck
2017-11-10 18:50:10 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lothar Frings
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Warum? In jeder straßenbahn hängt ein Schild, das Schwarzfahren 60 EUR
kostet. Manchmal hängt da noch ein zweites, das Essen in der Bahn nochmal
20 EUR kosten kann (wenn es sch denn um Döner, Currywurst & Co. handelt).
Diese beiden Schilder (das zweite hab ich noch nirgends gesehen) drücken
lediglich aus, dass für das "Schwarzfahren" eine Vertragsstrafe von 60 Euro
(oder, falls es das Döner-Schild wirklich gibt, von 20 Euro) fällig wird.
Das daneben mögliche Strafverfahren ist etwas völlig anderes
Post by Frank Hucklenbroich
In der Schweiz gibt es auch recht ausführliche Verbotsschilder, das steht
dann oft unter "Gerichtliches Verbot" ein länglicher juristischer Text,
natürlich inklusive dem Hinweis, daß Übeltäter "verzeigt und gebüsst"
werden.
Das beschriebene und inkrimierte Verhalten wird also geahndet in der Art,
wie es hierzulande als Ordnungswidrigkeit zu bezeichnen wäre

MfG
Rupert
Detlef Meißner
2017-11-10 19:20:28 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lothar Frings
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Warum? In jeder straßenbahn hängt ein Schild, das Schwarzfahren 60 EUR
kostet. Manchmal hängt da noch ein zweites, das Essen in der Bahn nochmal
20 EUR kosten kann (wenn es sch denn um Döner, Currywurst & Co. handelt).
Diese beiden Schilder (das zweite hab ich noch nirgends gesehen) drücken
lediglich aus, dass für das "Schwarzfahren" eine Vertragsstrafe von 60 Euro
(oder, falls es das Döner-Schild wirklich gibt, von 20 Euro) fällig wird.
Das daneben mögliche Strafverfahren ist etwas völlig anderes
Stimmt. Ist wie beim Bußgeldkatalog. Eine gerichtliche Abwägung findet
da nicht statt.

Detlef
Henning Sponbiel
2017-11-11 19:11:57 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lothar Frings
Es wäre auch äußerst schwierig, das jeweilige
Urteil für jeden Einzelfall vorherzusehen und
auf das Schild zu schreiben.
Warum? In jeder straßenbahn hängt ein Schild, das Schwarzfahren 60 EUR
kostet. Manchmal hängt da noch ein zweites, das Essen in der Bahn nochmal
20 EUR kosten kann (wenn es sch denn um Döner, Currywurst & Co. handelt).
Diese beiden Schilder (das zweite hab ich noch nirgends gesehen) drücken
lediglich aus, dass für das "Schwarzfahren" eine Vertragsstrafe von 60 Euro
(oder, falls es das Döner-Schild wirklich gibt, von 20 Euro) fällig wird.
Das daneben mögliche Strafverfahren ist etwas völlig anderes
Loading Image...&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.ksta.de%2Fbus-und-bahn-die-sauberkeit-laesst-nach-11898056&docid=CGi0a7qzkCuXmM&tbnid=LNR04VO4VcNfTM%3A&vet=10ahUKEwiqpI6wnLfXAhVDJiYKHboACOIQMwgnKAIwAg..i&w=940&h=470&itg=1&client=firefox-b&bih=772&biw=1600&q=schild%20ess%20trinkverbot%20kvb&ved=0ahUKEwiqpI6wnLfXAhVDJiYKHboACOIQMwgnKAIwAg&iact=mrc&uact=8

Mittlerweile ist das Entgelt allerdings wohl erhöht worden:
http://www.kvb-koeln.de/german/service/sauberkeit.html


Henning
Stefan Schmitz
2017-11-09 21:40:27 UTC
Permalink
Post by Ingo Stiller
3) Und welche Gefahrenabwehrveordnung ist hier gemeint?
"Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011"
Und ich die
"Gefahrenabwehrverordnung
über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen auf bzw. an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Mainz vom 24.06.1996, zuletzt geändert durch Gefahrenabwehrverordnung vom 02.11.2001."
Ingo Stiller
2017-11-09 23:32:57 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Ingo Stiller
3) Und welche Gefahrenabwehrveordnung ist hier gemeint?
"Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011"
Und ich die
"Gefahrenabwehrverordnung
über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen auf bzw. an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Mainz vom 24.06.1996, zuletzt geändert durch Gefahrenabwehrverordnung vom 02.11.2001."
An der Haltestelle ist nur von DER "Gefahrenabwehrverordnung" die Rede, wenn es mehrere davon gibt, sollte man schon darauf hinweisen

Gruß Ingo
Thomas Hochstein
2017-11-11 13:44:16 UTC
Permalink
Post by Ingo Stiller
An der Haltestelle ist nur von DER "Gefahrenabwehrverordnung" die
Rede, wenn es mehrere davon gibt,
Es wird meistens mehrere Verordnungen zu verschiedenen Themen geben.
Post by Ingo Stiller
sollte man schon darauf hinweisen
Ja, das wäre hilfreich, andererseits etwas länglich. Man darf
annehmen, dass derjenige, der die Rechtsgrundlage prüfen will, auch
die passende Gefahrenabwehrverordnung findet - und letztlich ist's
auch egal, der Hinweis wäre auch mit "... ist polizeilich verboten"
oder "... ist gefahrenabwehrrechtlich verboten" völlig ausreichend.

-thh
Thomas Hochstein
2017-11-11 13:44:16 UTC
Permalink
Post by Ingo Stiller
--- Haltestellenaushang ---
Plakatieren strengstens verboten.
Wildes Plakatieren ist laut Gefahrenabwehrverordnung (§1 Abs.1 sowie Abs. 4 Buchstabe a) verboten.
---
Anderswo wird die "Gefahrenabwehrverordnung" stattdessen
"Polizeiverordnung" heißen. Letztlich ist das austauschbar - Polizei-
und Ordnungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht.
Post by Ingo Stiller
1) Wieso fällt Plakatieren unter "Gefahrenabwehr"
Weil mit "Gefahrenabwehr" die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gemeint ist.
Post by Ingo Stiller
Welche Gefahr für Leib und Leben soll da abgewehrt werden?
Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind nicht nur Gefahren für
Leib und Leben, sondern für die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit
sowie Bestand und Funktion des Staates und seiner Einrichtungen.

Wer ein Gesetz verletzt, gefährdet die öffentliche Sicherheit nicht
nur, er stört sie bereits.

(Die "öffentliche Ordnung" geht noch darüber hinaus.)
Post by Ingo Stiller
Für mich ist das vielleicht grober Unfug oder Sachbeschädigung
Beides sind Störungen der öffentlichen Sicherheit.
Post by Ingo Stiller
2) Was ist eigentlich "strengstens" verboten
Eine überflüssige stilistische Steigerungsform.
Post by Ingo Stiller
3) Und welche Gefahrenabwehrveordnung ist hier gemeint?
Du hast recht, es macht wenig Sinn, die nicht zu benennen;
andererseits lässt sich das aus dem Zusammenhang erschließen.
Post by Ingo Stiller
"Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vom 16.02.2011"
https://www.mainz.de/verzeichnisse/ortsrecht/Gefahrenabwehrverordnung_zur_Aufrechterhaltung_der_Sicherheit_und_Ordnung_auf_oeffentlichen_Strassen_und_in_oeffentlichen_Anlagen_vom_16.02.2011.php
Ich würde ja eher die über das Plakatieren nehmen:
<https://www.mainz.de/verzeichnisse/ortsrecht/Gefahrenabwehrverordnung_ueber_das_unbefugte_Plakatieren__Beschriften__Bemalen_und_Bespruehen_auf_bzw._an_oeffentlichen_Strassen_und_in_oeffentlichen_Anlagen_im_Gebiet_der_Stadt_Mainz_vom_02.11.2001.php.media/46352/32.02_GefAbwVO_gegen_unbefugtes_Plakatieren.pdf>
Post by Ingo Stiller
Alles sehr seltsam
Gar nicht.

-thh
--
Freie juristische Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
U***@web.de
2017-11-12 09:50:14 UTC
Permalink
Moin,
Post by Thomas Hochstein
<https://www.mainz.de/verzeichnisse/ortsrecht/Gefahrenabwehrverordnung_ueber_das_unbefugte_Plakatieren__Beschriften__Bemalen_und_Bespruehen_auf_bzw._an_oeffentlichen_Strassen_und_in_oeffentlichen_Anlagen_im_Gebiet_der_Stadt_Mainz_vom_02.11.2001.php.media/46352/32.02_GefAbwVO_gegen_unbefugtes_Plakatieren.pdf>
Post by Ingo Stiller
Alles sehr seltsam
Gar nicht.
Auch nicht die von mir zitierte Übertragung des
Genehmigungswesens auf eine Plakatierfirma?

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-11-14 21:42:34 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Thomas Hochstein
Post by Ingo Stiller
Alles sehr seltsam
Gar nicht.
Auch nicht die von mir zitierte Übertragung des
Genehmigungswesens auf eine Plakatierfirma?
Wenn die Firma das exklusive Recht zum Plakatieren hat, bei wem sollte man sich
sonst eine Genehmigung für die Nutzung ihrer Flächen holen?
U***@web.de
2017-11-15 10:09:38 UTC
Permalink
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Auch nicht die von mir zitierte Übertragung des
Genehmigungswesens auf eine Plakatierfirma?
Wenn die Firma das exklusive Recht zum Plakatieren hat, bei wem sollte man sich
sonst eine Genehmigung für die Nutzung ihrer Flächen holen?
Noch hat sie das städtische Straßenland nicht gekauft.

Hauswände zur Straße hin gehören nicht denen
und nicht der Stadt.

Gruß, ULF
Ingo Stiller
2017-11-15 12:49:21 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Hauswände zur Straße hin gehören nicht denen
und nicht der Stadt.
Wobei "man" wohl eine Allgemeinverfügung an die Hauswand tackern darf, die die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums einschränken :-)

Den Thread hatte ich vor Monaten schon mal angestoßen.
Welche Rechtswirkung geht von einem Schild:
"Im Bereich von drei Metern ist der Aufenthalt bei Gewitter verboten"
(Angebracht neben Blitzableitern von öffentlichen Gebäude (Polizei, Arbeitsamt,Schulen,Uni,..)

Gruß Ingo
U***@web.de
2017-11-15 15:31:33 UTC
Permalink
Moin,
Post by Ingo Stiller
Wobei "man" wohl eine Allgemeinverfügung an die Hauswand tackern darf, die die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums einschränken :-)
Den Thread hatte ich vor Monaten schon mal angestoßen.
"Im Bereich von drei Metern ist der Aufenthalt bei Gewitter verboten"
(Angebracht neben Blitzableitern von öffentlichen Gebäude (Polizei, Arbeitsamt,Schulen,Uni,..)
Wobei ich mich frage, ob diese Schilder die
Passage oder nur das Verweilen unterbinden
wollen.

Gruß, ULF
Ingo Stiller
2017-11-15 15:46:25 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Ingo Stiller
"Im Bereich von drei Metern ist der Aufenthalt bei Gewitter verboten"
Wobei ich mich frage, ob diese Schilder die
Passage oder nur das Verweilen unterbinden
wollen.
Nur just zum Zeitpunkt eines Blitzeinschlages ist der Aufenthalt dort verboten.
Ist doch ganz einfach, oder :-)

Gruß Ingo
Stefan Schmitz
2017-11-15 18:03:42 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Auch nicht die von mir zitierte Übertragung des
Genehmigungswesens auf eine Plakatierfirma?
Wenn die Firma das exklusive Recht zum Plakatieren hat, bei wem sollte man sich
sonst eine Genehmigung für die Nutzung ihrer Flächen holen?
Noch hat sie das städtische Straßenland nicht gekauft.
Hauswände zur Straße hin gehören nicht denen
und nicht der Stadt.
Plakatieren ist aber nur auf den Flächen gestattet, über die die Firma verfügen
kann.
Thomas Hochstein
2017-11-12 17:37:42 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Auch nicht die von mir zitierte Übertragung des
Genehmigungswesens auf eine Plakatierfirma?
Wenn die öffentlichen Plakatierungsflächen der Stadt durch diese Firma
verwaltet werden: nein. (Das entspricht § 2 Abs. 3 und Abs. 4 der
Satzung bzw. Verordnung, nach der Plakatierungen mit Zustimmung des
Berechtigten zulässig sind.)

Davon unabhängig können ja offensichtlich Sondernutzungserlaubnisse
nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung erteilt werden.
U***@web.de
2017-11-17 15:22:17 UTC
Permalink
Moin,
Post by Thomas Hochstein
Post by U***@web.de
Auch nicht die von mir zitierte Übertragung des
Genehmigungswesens auf eine Plakatierfirma?
Wenn die öffentlichen Plakatierungsflächen der Stadt durch diese Firma
verwaltet werden: nein. (Das entspricht § 2 Abs. 3 und Abs. 4 der
Satzung bzw. Verordnung, nach der Plakatierungen mit Zustimmung des
Berechtigten zulässig sind.)
Wer wird dann Widerspruchsbehörde und Verwaltungsstreitbeklagter?
Post by Thomas Hochstein
Davon unabhängig können ja offensichtlich Sondernutzungserlaubnisse
nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung erteilt werden.
Gruß, ULF

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