Post by Hans-Jürgen MeyerPost by Rupert HaselbeckPost by Alexander GoetzensteinPost by Hans-Jürgen MeyerIch würde jetzt anfangen die neue DSGVO und das BDSG zu studieren...
das dürfte nicht helfen, denn Behörden sind sowieso ausgenommen.
Nrin, die DSGVO und das BDSG gelten natürlich auch für Behörden. Das
heisst natürlich nicht, dass für Behörden und Private _alle_ Vorschriften
zwingend gleich sein müssten.
Es ist allerdings auf den ersten Blick keine Vorschrift zu erkennen,
welche dazu dienen könnte, die Mitwirkungspflichten eines Antragstellers
von Sozialleistungen zu beschränken.
Sorry, es geht nicht um die Mitwirkungspflicht. Die ist sicher gegeben.
Und für den letzten Arbeitgeber aus meiner Sicht auch o.k. Es geht um
darum, das man für die letzten 5 Jahre beibringen muss. Und da werden in
der Rückwärtskette den 2 und folgenden ehemaligen AG mitgeteilt, das man
Jobsuchend ist und Geld beantragt hat. M.E. geht die ehemaligen AG das
aber absolut nichts an.
Darüber kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein. Aber darauf kommt es
ja auch nicht wirklich an. Die Arbeitsbescheinigung dient der Prüfung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld und sie ist nötig, weil der Anspruch nunmal
davon abhängt, in welchen Zeiträumen der Antragsteller vor Antragstellung
gearbeitet hat und wieviel er dabei verdiente.
Post by Hans-Jürgen MeyerPost by Rupert HaselbeckPost by Alexander GoetzensteinPost by Hans-Jürgen MeyerEhemalige Arbeitgeber so darüber informieren zu müssen, das der
Ex-Mitarbeiter nun dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht geht m.E.
garnicht. Oder hoffen die, das der dann bei denen rasch vermittelt
werden kann?
Was soll das denn?
Die Frage stell ich mir bei deiner auch. Erschließt sich das dir nicht?
Man hatte z.B. 3 Arbeitgeber in den letzten 5 Jahren. Und nun muss man
jeden auffordern die Bescheinigung auszufüllen. Damit wird automatisch
mitgeteilt, das man arbeitssuchend ist oder in kürze sein wird.
Natürlich kann der frühere Arbeitgeber womöglich davon ausgehen, dass der
ehemalige Arbeitnehmer derzeit arbeitslos sein könnte. Zwingend ist das aber
nicht.
Post by Hans-Jürgen MeyerPost by Rupert HaselbeckPost by Alexander GoetzensteinZumal wenn es beim Weggang Uneinigkeit gab. Hinzu kommt, dass man sich
lokal in der jeweiligen Branche in aller Regel gut kennt...
Es ist natürlich unangenehm, wenn man sein Verhalten und/oder Benehmen
beim Abschied nicht daran orientiert hatte, dass man sich im Leben
oftmals noch ein weiteres Mal sieht.
Wie kommst Du darauf, das der Betroffe ein Fehlverhalten hingelegt hat?
Es soll ja auch AG die nicht sauber sind und das stellt sich dann die
Frage: Muss man immer den Schwanz einziehen und kuschen?
Auch wenn man im Streit auseinandergeht, so sollte man in der LAge sein,
dabei einigermassen professionell zu handeln, so dass man auch später noch
miteinander reden kann.
Vielfach tritt das "Problem", so man eines darin sehen will, aber nicht in
Erscheinung, weil viele Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung beim Ende eines
Arbeitsverhältnisses auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers erstellen oder
weil der Arbeitnehmer klug genug ist, sie von sich aus zu verlangen. Somit
hat man diese Unterlage schon mal parat, wenn man sie mal braucht.
Post by Hans-Jürgen MeyerPost by Rupert HaselbeckDer Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung
auszufüllen, § 312 SGB III
Das ist eine ganz andere Geschichte um die es hier m.E. garnicht geht.
Wo ist dann das Problem? Man schreibt eine Mail, ein Fax, einen Brief an den
früheren Arbeitgeber und verlangt eine Arbeitsbescheinigung. Fertig!
Alternativ lässt man das bleiben, wenn der Arbeitnehmer
Datenschutzerwägungen den Vorrang gibt und verzichtet damit auf
Arbeitslosengeld
MfG
Rupert