Discussion:
Darf man in Deutschland Menschenfleisch essen?
(zu alt für eine Antwort)
Olaf G. Schlaubenweg
2009-02-13 20:56:29 UTC
Permalink
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?

Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?

Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?

Wer kann mir helfen?
Harald Hengel
2009-02-14 00:43:03 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Wer kann mir helfen?
Die Irrenanstalt.

Harald
--
Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.
bastian
2009-02-14 04:30:50 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Wer kann mir helfen?
Die Irrenanstalt.
Du erinnerst dich aber schon noch an -Mark Laengele-?
"Ich war allein und nackt bei Aldi" usw

Der wurde recht schnell abgeschaltet......
Und jetzt halt Neuauflage.
Andreas Fischer
2009-02-14 06:16:01 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Wer kann mir helfen?
Die Irrenanstalt.
Hm, die Medizin hat zwar in den letzten Jahren, auch auf dem Gebiet der
Psychiatrie, ziemliche Fortschritte gemacht. Aber ich finde, Du solltest
dem OP hier keine unbegründeten Hoffnungen machen. Ich wäre da eher
skeptisch.

Andreas
Cornelius Rosenschon
2009-02-14 07:17:22 UTC
Permalink
Post by Andreas Fischer
Psychiatrie, ziemliche Fortschritte gemacht. Aber ich finde, Du solltest
dem OP hier keine unbegründeten Hoffnungen machen. Ich wäre da eher
skeptisch.
Bedenkenswert wäre es aber. Man kann fast alle Probleme der Welt als
Folge der Bevölkerungsexplosion ableiten. Wenn nun die eine Hälfte
der Bevölkerung von der anderen lebt .... Natürlich schön auf
Styroportellerchen, wie im Supermarkt üblich ;-)

Gruß Conny
Harald Hengel
2009-02-14 15:20:50 UTC
Permalink
Post by Andreas Fischer
Hm, die Medizin hat zwar in den letzten Jahren, auch auf dem Gebiet
der Psychiatrie, ziemliche Fortschritte gemacht. Aber ich finde, Du
solltest dem OP hier keine unbegründeten Hoffnungen machen. Ich
wäre da eher skeptisch.
Ich habe ja nicht gesagt, dass sie ihm helfen. ;-)

Es hilft uns wenn sie ihn wegschliessen, auch das ist Hilfe. :-)

Harald
--
Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.
Carsten Thumulla
2009-02-14 11:35:06 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte mir das Fleisch importieren und es hier nach
Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
Eßverbote sind mir nicht bekannt. Es handelt sich ja nicht um Drogen. Es
muß nur richtig deklariert sein. Es darf also nicht Rindfleisch
draufstehen, selbst wenn der Mensch ein Rindvieh war. Erinnern wir uns
an die Rindviecher, die hier Känguruhfleisch in den Handel brachten und
Rindfleisch draufschrieben. Denen haben wir zu verdanken, daß es kein
Känguruhfleisch in Deutschland zu kaufen gibt.

Bis jetzt hat die Realität noch jede Satire eingeholt. Ich könnte mir
vorstellen, daß Du in kannibalistischen Orden im Rahmen der
Religionsfreiheit Hilfe findest.

"Ich mag aber die Oma nicht"
"RUHE! Bei uns wird gegessen, was auf den Tisch kommt!"


Warum z.T. ist das OP verschwunden? Zensoren am Werk?


Carsten
--
Einem nackten Mann in die Tasche fassen ...
... bringen die Bürokraten jetzt fertig. Naja, nichts ist unmöglich --
gestern noch Satire, ...
http://bazonline.ch/schweiz/standard/Nacktwandern-FKKVerbaende-stuetzen-Verbot/story/30394772
Hüllenlose Berggänger sollen in Innerrhoden künftig auf der Stelle mit
200 Franken gebüsst werden.
Tom Berger
2009-02-14 14:02:50 UTC
Permalink
Post by Carsten Thumulla
Denen haben wir zu verdanken, daß es kein
Känguruhfleisch in Deutschland zu kaufen gibt.
Kann man aber doch. Kauf' Dir einfach mal eine Dose "Wildgulasch" - da ist
höchtwahrscheinlich Känguruhfleisch drin. Ich hab' schon mal als
Känguruhfelisch deklariertes Fleisch gegessen - ist lecker und Rehfleisch
ziemlich ähnlich.
--
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OneOfTheseDays
2009-04-20 09:55:20 UTC
Permalink
Post by Carsten Thumulla
"Ich mag aber die Oma nicht"
"RUHE! Bei uns wird gegessen, was auf den Tisch kommt!"
Ganz sicher erlaubt ist die "rote Soße":

"Mammi, ich mag die rote Soße nicht!"
"Sei still, die gibt's nur einmal im Monat!"
Wolfgang Jäth
2009-04-21 07:29:57 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.
Das bezweifle ich.
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
ROTFL.
Post by Olaf G. Schlaubenweg
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Nein; siehe § 168 BGB (Störung der Totenruhe).
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
S. o.
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
S. o.
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Wer kann mir helfen?
Dir? Niemand.

Wolfgang
--
Jens Fittig
2009-04-21 09:26:17 UTC
Permalink
Wolfgang Jäth schrieb:

<sinnlose Trollfütterung>
Post by Wolfgang Jäth
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Wer kann mir helfen?
Dir? Niemand.
Dir auch nicht!
Peter Becks
2009-04-21 09:35:07 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
Ist ein Witz oder
Ist ja Ekelhaft
sophie
2015-02-05 14:49:29 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
Isst du wirklich Menschenfleisch???
Georg Wieser
2015-02-05 17:05:21 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
es ist schade, daß man in D nicht jemanden wie Dich vorsorglich aus der
freien Natur entfernen kann. Hier bei uns muß immer erst was passieren.
Und hinterher wird dann gejammert. Ich hätte Dich schon seit langem in
einem schönen warmen Zimmer einquartiert, wo Du ganztägig bei freier
Kost und Logis Deinen Trollereien nachgehen kannst.

Ach ja, der PC hätte eher keinen Anschluß nach draußen......
s***@gmail.com
2015-02-05 18:36:27 UTC
Permalink
Post by Georg Wieser
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
es ist schade, daß man in D nicht jemanden wie Dich vorsorglich aus der
freien Natur entfernen kann. Hier bei uns muß immer erst was passieren.
Und hinterher wird dann gejammert. Ich hätte Dich schon seit langem in
einem schönen warmen Zimmer einquartiert, wo Du ganztägig bei freier
Kost und Logis Deinen Trollereien nachgehen kannst.
Ach ja, der PC hätte eher keinen Anschluß nach draußen......
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Sender
2015-02-06 22:20:44 UTC
Permalink
Post by s***@gmail.com
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Ist doch trotzdem eine interessante Frage.
Ich denke es ist nicht verboten.
Ein Verstoss gegen die Tierschutz- Schlachtverordnung kann ich auch nicht erkennen.
Tier-LMHV §22 greift auch nicht.
Wahrscheinlich ist nicht mal der Import verboten (LMEV §13).
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 09:04:07 UTC
Permalink
Post by Sender
Post by s***@gmail.com
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Ist doch trotzdem eine interessante Frage.
Ich denke es ist nicht verboten.
Doch. Z.B. StGB §168
Theodor Hellwald
2015-02-07 11:04:05 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Sender
Post by s***@gmail.com
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Ist doch trotzdem eine interessante Frage.
Ich denke es ist nicht verboten.
Doch. Z.B. StGB §168
Nö, trifft nicht zu. Schliesslich befindet sich der Leichnam nicht an
einem der Orte die in dem § genannt werden. Da gehts um Wegnahme von
Leichen, oder deren Teilen etc.pp. bzw. beschimpfenden Unfug etc.pp.
Dadrin steht nix von Menschenfleisch essen. MfG theo
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 11:12:37 UTC
Permalink
Post by Theodor Hellwald
Nö, trifft nicht zu. Schliesslich befindet sich der Leichnam nicht an
einem der Orte die in dem § genannt werden. Da gehts um Wegnahme von
Leichen, oder deren Teilen etc.pp. bzw. beschimpfenden Unfug etc.pp.
Dadrin steht nix von Menschenfleisch essen. MfG theo
Menschenfleich essen fällt unter "beschimpfener Unfug". Und in § 168
steht insoweit keine Einschränkung auf bestimmte Orte.

Diedrich
Theodor Hellwald
2015-02-07 12:33:43 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Theodor Hellwald
Nö, trifft nicht zu. Schliesslich befindet sich der Leichnam nicht an
einem der Orte die in dem § genannt werden. Da gehts um Wegnahme von
Leichen, oder deren Teilen etc.pp. bzw. beschimpfenden Unfug etc.pp.
Dadrin steht nix von Menschenfleisch essen. MfG theo
Menschenfleich essen fällt unter "beschimpfener Unfug". Und in § 168
steht insoweit keine Einschränkung auf bestimmte Orte.
Lerne sinnentnehmendes lesen!
(1) Wer 'unbefugt' 'aus' dem 'Gewahrsam des Berechtigten' den 'Körper'
'oder' 'Teile des Körpers' eines 'verstorbenen Menschen', eine 'tote
Leibesfrucht', 'Teile einer solchen' 'oder' die 'Asche eines
verstorbenen Menschen' 'wegnimmt' 'oder' wer 'daran' 'beschimpfenden
Unfug' verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine 'Aufbahrungsstätte',
'Beisetzungsstätte' oder 'öffentliche Totengedenkstätte' 'zerstört oder
beschädigt' 'oder' wer dort 'beschimpfenden Unfug' verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Ich habe die entscheidenden Worte mal für dich in '' gesetzt!

Wenn also wie im OP geschildert das Menschenfleisch importiert wird,
dann befindet es sich weder an einem der in §168 genannten Orte, noch
handelt es sich um einen Eingriff in die Totenrueh gemäss §168!
Gehen wir weiter:
Jemand will gegessen werden und meuchelt sich darselbst, um den der ihn
verspeisen soll nicht dem Strafgesetz auszusetzen, selbst dahin.
Nach vorheriger Absprache wird der Körper also verwertet.
Der Körper befand sich nie an einem der durch § 168 geschützten Orte und
was bitteschön sollte am Verzehr von Menschenfleisch beschimpfenden
Unfug darstellen? Im Gegenteil, wenn es uns auch völlig krude und
pervers erscheinen mag, kann es im Glauben des Verzehrenden eine ehrende
Handlung sein. Analog z.B. zu Kannibalenbräuchen auf Papua o.ä. MfG theo
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 15:59:38 UTC
Permalink
Post by Theodor Hellwald
Lerne sinnentnehmendes lesen!
(1) Wer 'unbefugt' 'aus' dem 'Gewahrsam des Berechtigten' den 'Körper'
'oder' 'Teile des Körpers' eines 'verstorbenen Menschen', eine 'tote
Leibesfrucht', 'Teile einer solchen' 'oder' die 'Asche eines
verstorbenen Menschen' 'wegnimmt' 'oder' wer 'daran' 'beschimpfenden
Unfug' verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
[...]
Post by Theodor Hellwald
Ich habe die entscheidenden Worte mal für dich in '' gesetzt!
Wenn also wie im OP geschildert das Menschenfleisch importiert wird,
dann befindet es sich weder an einem der in §168 genannten Orte, noch
handelt es sich um einen Eingriff in die Totenrueh gemäss §168!
Ich lese den § anders als du, nämlich mit folgender Struktur

Wer
unbefugt ...Teile des Körpers ... wenimmt
oder
wer daran [also den Köroperteilen eines Verstorbenen]
beschimpfenden Unfug verübt,
wird ... bestraft.

Es reicht also für die Strafbarkeit der beschimpfnde Unfug mit
Leichenteilen; die unbefugte Besitzverschaffung wäre ebenfalls ein Grund
für die Bestrafung, aber ist nucht notwenig.

Diedrich
Theodor Hellwald
2015-02-07 16:07:34 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Theodor Hellwald
Lerne sinnentnehmendes lesen!
(1) Wer 'unbefugt' 'aus' dem 'Gewahrsam des Berechtigten' den 'Körper'
'oder' 'Teile des Körpers' eines 'verstorbenen Menschen', eine 'tote
Leibesfrucht', 'Teile einer solchen' 'oder' die 'Asche eines
verstorbenen Menschen' 'wegnimmt' 'oder' wer 'daran' 'beschimpfenden
Unfug' verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
[...]
Post by Theodor Hellwald
Ich habe die entscheidenden Worte mal für dich in '' gesetzt!
Wenn also wie im OP geschildert das Menschenfleisch importiert wird,
dann befindet es sich weder an einem der in §168 genannten Orte, noch
handelt es sich um einen Eingriff in die Totenrueh gemäss §168!
Ich lese den § anders als du, nämlich mit folgender Struktur
Wer
unbefugt ...Teile des Körpers ... wenimmt
oder
wer daran [also den Köroperteilen eines Verstorbenen]
beschimpfenden Unfug verübt,
wird ... bestraft.
Es reicht also für die Strafbarkeit der beschimpfnde Unfug mit
Leichenteilen; die unbefugte Besitzverschaffung wäre ebenfalls ein Grund
für die Bestrafung, aber ist nucht notwenig.
Nein, es fehlt die Wegnahme aus dem Gewahrsam des Berechtigten! Und
essen ist kein Unfug sondern sinnvolle Verwendung z.B. zur
Brauchtumsausübung von Kannibalen auf Papua oder eben irgendwelchen
Leutz hier in schland, so es denn ihr Glauben erfordert. Stichwort
Religionsfreiheit.... auch Kannibalen haben Gefühle und Glauben. MfG theo
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 16:35:30 UTC
Permalink
Post by Theodor Hellwald
Post by Diedrich Ehlerding
Es reicht also für die Strafbarkeit der beschimpfnde Unfug mit
Leichenteilen; die unbefugte Besitzverschaffung wäre ebenfalls ein Grund
für die Bestrafung, aber ist nucht notwenig.
Nein, es fehlt die Wegnahme aus dem Gewahrsam des Berechtigten!
Wenn die Wegnahme Voraussetzung für die Strafbarkeit wäre, dann hätte
der Gesetzgeber den Halbsatz "oder wer daran beschimpfenden Unfug daran
vornimmt" auch weglassen können, denn schon die Wegnahme wäre ja für
sich beerits strafbar. Daraus, dass dieser Satz im selben Paragraphen
steht, folgt also, dass "daran" sich nicht nur auf unberechtigt
weggenommene Körperteile Verstorbener, sondern überhaupt auf Körperteile
Verstorbener bezieht. Du darfst also auch mit berechtigt in deinen
Besitz gelangten Körperteilen keinen beschimpfenden Unfug anstellen.

Diedrich
Theodor Hellwald
2015-02-07 16:42:56 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Theodor Hellwald
Post by Diedrich Ehlerding
Es reicht also für die Strafbarkeit der beschimpfnde Unfug mit
Leichenteilen; die unbefugte Besitzverschaffung wäre ebenfalls ein Grund
für die Bestrafung, aber ist nucht notwenig.
Nein, es fehlt die Wegnahme aus dem Gewahrsam des Berechtigten!
Wenn die Wegnahme Voraussetzung für die Strafbarkeit wäre, dann hätte
der Gesetzgeber den Halbsatz "oder wer daran beschimpfenden Unfug daran
vornimmt" auch weglassen können, denn schon die Wegnahme wäre ja für
sich beerits strafbar. Daraus, dass dieser Satz im selben Paragraphen
steht, folgt also, dass "daran" sich nicht nur auf unberechtigt
weggenommene Körperteile Verstorbener, sondern überhaupt auf Körperteile
Verstorbener bezieht. Du darfst also auch mit berechtigt in deinen
Besitz gelangten Körperteilen keinen beschimpfenden Unfug anstellen.
Und jetzt lies die Kommentierung zum $168 und erzähle allen was da steht
was darunter zu verstehen ist!;-) Ein Tip, Verzehr gehört nicht dazu....
MfG theo
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 18:25:01 UTC
Permalink
Post by Theodor Hellwald
Und jetzt lies die Kommentierung zum $168
Lies du erstmal, was -thh dazu aus der Rechtsprechung zitiert hat.

Diedrich
Thomas Hochstein
2015-02-07 21:28:57 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Theodor Hellwald
Und jetzt lies die Kommentierung zum $168
Die befasst sich, AFAIS, mit der isolierten Frage des Verspeisens
bisher nicht. Es wäre ja auch etwas einfach, wenn die Antwort auf jede
auch nur irgendwie denkbare Rechtsfrage in der Kommentierung zu finden
wäre ...
Post by Diedrich Ehlerding
Lies du erstmal, was -thh dazu aus der Rechtsprechung zitiert hat.
Der BGH legt den Tatbestand folgendermaßen aus:
| Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung
| auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage
| stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die
| individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde
| des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im
| Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten
| eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um
| Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine
| menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen
| als Gattungswesen mißachtet.

Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.

Grüße,
-thh
--
Ressourcen für eine fruchtbringende Diskussion in de.soc.recht.ALL:
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Theodor Hellwald
2015-02-07 22:22:37 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Theodor Hellwald
Und jetzt lies die Kommentierung zum $168
Die befasst sich, AFAIS, mit der isolierten Frage des Verspeisens
bisher nicht. Es wäre ja auch etwas einfach, wenn die Antwort auf jede
auch nur irgendwie denkbare Rechtsfrage in der Kommentierung zu finden
wäre ...
Post by Diedrich Ehlerding
Lies du erstmal, was -thh dazu aus der Rechtsprechung zitiert hat.
| Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung
| auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage
| stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die
| individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde
| des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im
| Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten
| eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um
| Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine
| menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen
| als Gattungswesen mißachtet.
Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.
Wie gesagt, Ritus a la Kannibalenbrauch von Papua oder anderen Stämmen
und schon hast du das mit der Nahrung vom Tisch!
Stefan Schmitz
2015-02-08 16:54:36 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
| Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung
| auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage
| stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die
| individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde
| des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im
| Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten
| eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um
| Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine
| menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen
| als Gattungswesen mißachtet.
Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.
Wir reden hier aber nicht vom Verspeisen *eines toten Menschen*, sondern
von Fleischstücken, die im Ausland aus toten Menschen gewonnen wurden.
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Theodor Hellwald
2015-02-08 18:58:02 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
| Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung
| auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage
| stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die
| individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde
| des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im
| Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten
| eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um
| Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine
| menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen
| als Gattungswesen mißachtet.
Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.
Wir reden hier aber nicht vom Verspeisen *eines toten Menschen*, sondern
von Fleischstücken, die im Ausland aus toten Menschen gewonnen wurden.
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Komm doch dem Tommi nicht mit Fakten aus dem OP! ^^ Das verwirrt ihn nur
noch mehr.... MfG theo
Thomas Hochstein
2015-02-08 20:29:34 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.
Wir reden hier aber nicht vom Verspeisen *eines toten Menschen*, sondern
von Fleischstücken, die im Ausland aus toten Menschen gewonnen wurden.
Ja. Auch Leichenteile sind aber taugliche Tatobjekte.
Post by Stefan Schmitz
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Und die Reduzierung eines Menschen auf ein "Fleischstück" zum Verzehr
missachtet seine personale Würde und missachtet seine
Subjektsqualität.
Carsten Thumulla
2015-02-09 11:19:52 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.
Wir reden hier aber nicht vom Verspeisen *eines toten Menschen*, sondern
von Fleischstücken, die im Ausland aus toten Menschen gewonnen wurden.
Ja. Auch Leichenteile sind aber taugliche Tatobjekte.
Typisch Rechtsverdreher
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Und die Reduzierung eines Menschen auf ein "Fleischstück" zum Verzehr
missachtet seine personale Würde und missachtet seine
Subjektsqualität.
Ganz bestimmt, bei einer Leiche!

Was ist denn Subjektsqualität? Wenn man nicht mehr weiterweiß, dann
denkt man sich einfach ein Wirt aus -- so juristelt man sich durch.


ct
Theodor Hellwald
2015-02-09 14:17:23 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Auch das Verspeisen eines toten Menschen missachtet seine personale
Würde "als Gattungswesen", also als Mensch, weil er eben nicht als
Mensch, sondern als Nahrungsmittel, als Fleischlieferant, als bloßes
Säugetier unter anderen Säugetieren behandelt wird - nicht als
Subjekt, sondern als Objekt.
Wir reden hier aber nicht vom Verspeisen *eines toten Menschen*, sondern
von Fleischstücken, die im Ausland aus toten Menschen gewonnen wurden.
Ja. Auch Leichenteile sind aber taugliche Tatobjekte.
Post by Stefan Schmitz
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Und die Reduzierung eines Menschen auf ein "Fleischstück" zum Verzehr
missachtet seine personale Würde und missachtet seine
Subjektsqualität.
Nicht bei rituellem Verzeher!
Stefan Schmitz
2015-02-09 19:58:15 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Und die Reduzierung eines Menschen auf ein "Fleischstück" zum Verzehr
missachtet seine personale Würde und missachtet seine
Subjektsqualität.
Welcher Mensch?
Wenn du ein Stück Gesäßmuskel geliefert bekommst, kannst du das mit keinem
Menschen in Verbindung bringen. Wer sollte also da auf ein Stück Fleisch
reduziert werden?
Theodor Hellwald
2015-02-10 04:10:54 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Ein Fleischstück hat keine personale Würde.
Und die Reduzierung eines Menschen auf ein "Fleischstück" zum Verzehr
missachtet seine personale Würde und missachtet seine
Subjektsqualität.
Welcher Mensch?
Wenn du ein Stück Gesäßmuskel geliefert bekommst, kannst du das mit keinem
Menschen in Verbindung bringen. Wer sollte also da auf ein Stück Fleisch
reduziert werden?
Vielleicht das Tommileinsche....
Thomas Hochstein
2015-02-07 21:28:57 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Ich lese den § anders als du, nämlich mit folgender Struktur
Wer
unbefugt ...Teile des Körpers ... wenimmt
oder
wer daran [also den Köroperteilen eines Verstorbenen]
beschimpfenden Unfug verübt,
wird ... bestraft.
Natürlich.
Post by Diedrich Ehlerding
Es reicht also für die Strafbarkeit der beschimpfnde Unfug mit
Leichenteilen; die unbefugte Besitzverschaffung wäre ebenfalls ein Grund
für die Bestrafung, aber ist nucht notwenig.
Natürlich.

Es wird aber voraussichtlich auch Dir nicht gelingen, ihn mit Fakten
zu verwirren. :)
Thomas Hochstein
2015-02-07 14:40:46 UTC
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Post by Theodor Hellwald
Lerne sinnentnehmendes lesen!
Das wäre eine gute Idee, ja.
Post by Theodor Hellwald
(1) Wer 'unbefugt' 'aus' dem 'Gewahrsam des Berechtigten' den 'Körper'
'oder' 'Teile des Körpers' eines 'verstorbenen Menschen', eine 'tote
Leibesfrucht', 'Teile einer solchen' 'oder' die 'Asche eines
verstorbenen Menschen' 'wegnimmt' 'oder' wer 'daran' 'beschimpfenden
Unfug' verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Wer also an dem Körper eines Menschen oder Teilen des Körpers
beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Post by Theodor Hellwald
Wenn also wie im OP geschildert das Menschenfleisch importiert wird,
dann befindet es sich weder an einem der in §168 genannten Orte,
Richtig. Und?
Post by Theodor Hellwald
noch
handelt es sich um einen Eingriff in die Totenrueh gemäss §168!
Doch, natürlich tut es das; das liegt doch auf der Hand.

Oder um es etwas ausführlicher zu formulieren:
| a) Nach § 168 StGB wird u. a. derjenige bestraft, der an dem
| Körper örper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen
| Menschen "beschimpfenden Unfug" verübt. Der Angeklagte hat
| sein Opfer getötet, um es nach dem Todeseintritt zu
| schlachten. Das Schlachten stellt eine andere Straftat,
| nämlich eine Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt.
| StGB), dar. Der Angeklagte wollte an dem Körper eines
| verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben und hat
| B. zu diesem Zwecke getötet.
|
| In der Rechtsprechung und in der Literatur wird "Unfug" als
| "grobe Ungebühr" (Rechtsprechung des Reichsgerichts in
| Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder als eine rohe Gesinnung
| zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt 39, 155,
| 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20).
| Daß das Schlachten, d. h. Ausweiden und Zerlegen, eines
| getöteten Menschen vor laufender Kamera, dessen körperliche
| Beschaffenheit dabei auch noch zumindest zum Teil
| herabsetzend kommentiert wird, eine grob ungehörige, eine
| rohe Gesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche
| Handlung darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
|
| Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die
| geschilderte Behandlung "beschimpfend", also höhnend oder
| herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich
| danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt
| wird. Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von
| § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das
| Pietätsgefühl der Allgemeinheit und der postmortale
| Persönlichkeitsschutz des Toten (KG Berlin NJW 1990, 782,
| 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl.
| § 168 Rdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Daß die
| Vorschrift jedenfalls auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit
| schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, zeigt
| sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext
| der dem Schutz des öffentlichen Friedens dienenden
| Strafnormen. Anderenfalls wäre § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB
| eher als eine Art "tätliches" Verunglimpfen des Andenkens
| Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte
| einzuordnen gewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. §
| 168 Rdn. 2). Dies war nicht gewollt, wie die
| Gesetzgebungsmaterialien, wonach das "religiöse Gefühl"
| (Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1.
| Legislaturperiode, Nr. 5, S. 98), bzw. das Pietätsempfinden
| (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 S. 346) geschützt
| sein sollte, belegen.
|
| Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist
| dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn
| der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich
| des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist
| (BGH NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146;
| Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S.
| 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der
| Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem
| Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde
| als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen
| der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen
| letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden
| und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001,
| 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl. Tröndle/ Fischer StGB
| 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2).
|
| Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung
| auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage
| stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die
| individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde
| des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im
| Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten
| eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um
| Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine
| menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen
| als Gattungswesen mißachtet.
|
| Ob der Angeklagte hier gegenüber dem Opfer seine Verachtung
| bezeigen wollte, oder ob - wie die Kammer meint - das
| Einverständnis des Tatopfers den beschimpfenden Charakter im
| Hinblick auf seinen postmortalen Achtungsanspruch entfallen
| läßt, kann daher genauso dahinstehen, wie die Frage, ob das
| Einverständnis des Getöteten überhaupt wirksam war (vgl.
| dazu BGHSt 49, 166 ff.) und ob der Angeklagte eine
| eventuelle Unwirksamkeit erkennen konnte. Jedenfalls war das
| Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die
| Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten
| Rechtsguts der Allgemeinheit entfallen zu lassen, da das
| Opfer hierüber, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl.
| BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konnte.
|
| Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die
| anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein
| Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw.
| eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit
| entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige
| Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht
| bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68). Das ist hier aber
| hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches
| im Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar
| eher als vorrangig angesehen werden kann, nicht der Fall.
|
| Die Strafkammer hat sich - auf der Grundlage ihrer
| unzutreffenden rechtlichen Bewertung, daß das Einverständnis
| des Tatopfers die Verletzung seines postmortalen
| Achtungsanspruchs hindere und damit dem Handeln des
| Angeklagten insgesamt den beschimpfenden Charakter nehme -
| nicht damit auseinandergesetzt, daß der beschimpfende
| Charakter seines Handelns jedenfalls gegenüber dem weiteren
| Rechtsgut der Allgemeinheit unberührt bleibt und sich der
| Angeklagte auch dessen bewußt war. Nach den Feststellungen
| sollten das Video bzw. dessen Derivate auch anderen Personen
| zugänglich gemacht werden (UA S. 167). Es liegt auch nahe,
| daß der Angeklagte bei der Tötung wußte, daß er durch sein
| nachfolgendes Handeln das Pietätsgefühl der Allgemeinheit
| verletzen würde. Er ging ausweislich der Urteilsgründe (UA
| S. 210) selbst davon aus, daß das Schlachten und Verzehren
| von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu
| verstößt. Danach war er sich der für den Unrechtsvorwurf
| relevanten Umstände bewußt und hat sich über die von ihm
| erkannten Grenzen bewußt hinweggesetzt. Seine für sich
| selbst möglicherweise vorgenommene anderweitige Bewertung
| stellt demgegenüber nur einen unbeachtlichen
| Subsumtionsirrtum dar.
|
| Schon deshalb hat das Landgericht das Mordmerkmal der
| Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen,
| rechtsfehlerhaft verneint.
(BGH, Urteil vom 22.04.2005 - 2 StR 310/04 - "Kannibale v. Rotenburg")

| (2) Eine unverhältnismäßige Überdehnung des Mordtatbestands
| ist auch insoweit nicht zu erkennen, als die Strafgerichte
| davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer habe sich durch
| das Ausweiden und Zerlegen des von ihm getöteten Opfers
| einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) schuldig gemacht
| und insoweit auch zur Ermöglichung einer Straftat getötet.
| Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei zu Unrecht
| angenommen worden, er habe beschimpfenden Unfug an der
| Leiche seines Opfers verübt, betrifft dies zunächst nur die
| Auslegung und Anwendung des Straftatbestands Störung der
| Totenruhe.
|
| Das - nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am
| Main auch von abfälligen Kommentaren begleitete - Ausweiden
| und Zerlegen eines menschlichen Leichnams in einzelne
| Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des
| Wortlauts und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug
| angesehen werden; ob eine andere Normauslegung näher liegt,
| hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die
| Frage, ob das Einverständnis des Opfers
| tatbestandsausschließenden oder rechtfertigenden Charakter
| haben kann, haben die Strafgerichte zutreffend als eine
| Frage des Schutzguts der Strafnorm angesehen, und auch hier
| ist die Annahme, geschützt sei auch das Pietätsinteresse der
| Allgemeinheit, so dass der Einzelne nicht dispositionsbefugt
| sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008 - 2 BvR 578/07 -)
Post by Theodor Hellwald
Jemand will gegessen werden und meuchelt sich darselbst, um den der ihn
verspeisen soll nicht dem Strafgesetz auszusetzen, selbst dahin.
Nach vorheriger Absprache wird der Körper also verwertet.
Die Einwilligung des Verstorbenen wirkt weder tatbestandsausschließend
noch rechtswidrig, weil die Vorschrift auch das Pietätsempfinden der
Allgemeinheit schützt.
Post by Theodor Hellwald
Der Körper befand sich nie an einem der durch § 168 geschützten Orte und
was bitteschön sollte am Verzehr von Menschenfleisch beschimpfenden
Unfug darstellen? Im Gegenteil, wenn es uns auch völlig krude und
pervers erscheinen mag, kann es im Glauben des Verzehrenden eine ehrende
Handlung sein. Analog z.B. zu Kannibalenbräuchen auf Papua o.ä. MfG theo
Wir müssen also, wie so oft, festhalten:

Du hast völlig Recht, allein, es nützt Dir nichts, weil
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht sich im Irrtum befinden
und deren Auffassung aus unverständlichen Gründen größere Wirkung
entfaltet als die Deinige.

Grüße,
-thh
--
Ressourcen für eine fruchtbringende Diskussion in de.soc.recht.ALL:
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Theodor Hellwald
2015-02-07 17:21:20 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Post by Theodor Hellwald
Lerne sinnentnehmendes lesen!
Das wäre eine gute Idee, ja.
Post by Theodor Hellwald
(1) Wer 'unbefugt' 'aus' dem 'Gewahrsam des Berechtigten' den 'Körper'
'oder' 'Teile des Körpers' eines 'verstorbenen Menschen', eine 'tote
Leibesfrucht', 'Teile einer solchen' 'oder' die 'Asche eines
verstorbenen Menschen' 'wegnimmt' 'oder' wer 'daran' 'beschimpfenden
Unfug' verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Wer also an dem Körper eines Menschen oder Teilen des Körpers
beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Post by Theodor Hellwald
Wenn also wie im OP geschildert das Menschenfleisch importiert wird,
dann befindet es sich weder an einem der in §168 genannten Orte,
Richtig. Und?
Post by Theodor Hellwald
noch
handelt es sich um einen Eingriff in die Totenrueh gemäss §168!
Doch, natürlich tut es das; das liegt doch auf der Hand.
| a) Nach § 168 StGB wird u. a. derjenige bestraft, der an dem
| Körper örper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen
| Menschen "beschimpfenden Unfug" verübt. Der Angeklagte hat
| sein Opfer getötet, um es nach dem Todeseintritt zu
| schlachten. Das Schlachten stellt eine andere Straftat,
| nämlich eine Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt.
| StGB), dar. Der Angeklagte wollte an dem Körper eines
| verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben und hat
| B. zu diesem Zwecke getötet.
|
| In der Rechtsprechung und in der Literatur wird "Unfug" als
| "grobe Ungebühr" (Rechtsprechung des Reichsgerichts in
| Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder als eine rohe Gesinnung
| zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt 39, 155,
| 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20).
| Daß das Schlachten, d. h. Ausweiden und Zerlegen, eines
| getöteten Menschen vor laufender Kamera, dessen körperliche
| Beschaffenheit dabei auch noch zumindest zum Teil
| herabsetzend kommentiert wird, eine grob ungehörige, eine
| rohe Gesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche
| Handlung darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
|
| Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die
| geschilderte Behandlung "beschimpfend", also höhnend oder
| herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich
| danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt
| wird. Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von
| § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das
| Pietätsgefühl der Allgemeinheit und der postmortale
| Persönlichkeitsschutz des Toten (KG Berlin NJW 1990, 782,
| 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl.
| § 168 Rdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Daß die
| Vorschrift jedenfalls auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit
| schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, zeigt
| sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext
| der dem Schutz des öffentlichen Friedens dienenden
| Strafnormen. Anderenfalls wäre § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB
| eher als eine Art "tätliches" Verunglimpfen des Andenkens
| Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte
| einzuordnen gewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. §
| 168 Rdn. 2). Dies war nicht gewollt, wie die
| Gesetzgebungsmaterialien, wonach das "religiöse Gefühl"
| (Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1.
| Legislaturperiode, Nr. 5, S. 98), bzw. das Pietätsempfinden
| (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 S. 346) geschützt
| sein sollte, belegen.
|
| Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist
| dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn
| der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich
| des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist
| (BGH NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146;
| Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S.
| 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der
| Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem
| Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde
| als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen
| der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen
| letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden
| und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001,
| 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl. Tröndle/ Fischer StGB
| 52. Aufl. § 168 Rdn. 2; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 2).
|
| Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung
| auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage
| stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die
| individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde
| des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im
| Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten
| eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um
| Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine
| menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen
| als Gattungswesen mißachtet.
|
| Ob der Angeklagte hier gegenüber dem Opfer seine Verachtung
| bezeigen wollte, oder ob - wie die Kammer meint - das
| Einverständnis des Tatopfers den beschimpfenden Charakter im
| Hinblick auf seinen postmortalen Achtungsanspruch entfallen
| läßt, kann daher genauso dahinstehen, wie die Frage, ob das
| Einverständnis des Getöteten überhaupt wirksam war (vgl.
| dazu BGHSt 49, 166 ff.) und ob der Angeklagte eine
| eventuelle Unwirksamkeit erkennen konnte. Jedenfalls war das
| Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die
| Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten
| Rechtsguts der Allgemeinheit entfallen zu lassen, da das
| Opfer hierüber, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl.
| BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konnte.
|
| Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die
| anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein
| Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw.
| eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit
| entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige
| Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht
| bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68). Das ist hier aber
| hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches
| im Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar
| eher als vorrangig angesehen werden kann, nicht der Fall.
|
| Die Strafkammer hat sich - auf der Grundlage ihrer
| unzutreffenden rechtlichen Bewertung, daß das Einverständnis
| des Tatopfers die Verletzung seines postmortalen
| Achtungsanspruchs hindere und damit dem Handeln des
| Angeklagten insgesamt den beschimpfenden Charakter nehme -
| nicht damit auseinandergesetzt, daß der beschimpfende
| Charakter seines Handelns jedenfalls gegenüber dem weiteren
| Rechtsgut der Allgemeinheit unberührt bleibt und sich der
| Angeklagte auch dessen bewußt war. Nach den Feststellungen
| sollten das Video bzw. dessen Derivate auch anderen Personen
| zugänglich gemacht werden (UA S. 167). Es liegt auch nahe,
| daß der Angeklagte bei der Tötung wußte, daß er durch sein
| nachfolgendes Handeln das Pietätsgefühl der Allgemeinheit
| verletzen würde. Er ging ausweislich der Urteilsgründe (UA
| S. 210) selbst davon aus, daß das Schlachten und Verzehren
| von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu
| verstößt. Danach war er sich der für den Unrechtsvorwurf
| relevanten Umstände bewußt und hat sich über die von ihm
| erkannten Grenzen bewußt hinweggesetzt. Seine für sich
| selbst möglicherweise vorgenommene anderweitige Bewertung
| stellt demgegenüber nur einen unbeachtlichen
| Subsumtionsirrtum dar.
|
| Schon deshalb hat das Landgericht das Mordmerkmal der
| Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen,
| rechtsfehlerhaft verneint.
(BGH, Urteil vom 22.04.2005 - 2 StR 310/04 - "Kannibale v. Rotenburg")
| (2) Eine unverhältnismäßige Überdehnung des Mordtatbestands
| ist auch insoweit nicht zu erkennen, als die Strafgerichte
| davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer habe sich durch
| das Ausweiden und Zerlegen des von ihm getöteten Opfers
| einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) schuldig gemacht
| und insoweit auch zur Ermöglichung einer Straftat getötet.
| Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es sei zu Unrecht
| angenommen worden, er habe beschimpfenden Unfug an der
| Leiche seines Opfers verübt, betrifft dies zunächst nur die
| Auslegung und Anwendung des Straftatbestands Störung der
| Totenruhe.
|
| Das - nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am
| Main auch von abfälligen Kommentaren begleitete - Ausweiden
| und Zerlegen eines menschlichen Leichnams in einzelne
| Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des
| Wortlauts und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug
| angesehen werden; ob eine andere Normauslegung näher liegt,
| hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die
| Frage, ob das Einverständnis des Opfers
| tatbestandsausschließenden oder rechtfertigenden Charakter
| haben kann, haben die Strafgerichte zutreffend als eine
| Frage des Schutzguts der Strafnorm angesehen, und auch hier
| ist die Annahme, geschützt sei auch das Pietätsinteresse der
| Allgemeinheit, so dass der Einzelne nicht dispositionsbefugt
| sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008 - 2 BvR 578/07 -)
Post by Theodor Hellwald
Jemand will gegessen werden und meuchelt sich darselbst, um den der ihn
verspeisen soll nicht dem Strafgesetz auszusetzen, selbst dahin.
Nach vorheriger Absprache wird der Körper also verwertet.
Die Einwilligung des Verstorbenen wirkt weder tatbestandsausschließend
noch rechtswidrig, weil die Vorschrift auch das Pietätsempfinden der
Allgemeinheit schützt.
Post by Theodor Hellwald
Der Körper befand sich nie an einem der durch § 168 geschützten Orte und
was bitteschön sollte am Verzehr von Menschenfleisch beschimpfenden
Unfug darstellen? Im Gegenteil, wenn es uns auch völlig krude und
pervers erscheinen mag, kann es im Glauben des Verzehrenden eine ehrende
Handlung sein. Analog z.B. zu Kannibalenbräuchen auf Papua o.ä. MfG theo
Du hast völlig Recht, allein, es nützt Dir nichts, weil
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht sich im Irrtum befinden
und deren Auffassung aus unverständlichen Gründen größere Wirkung
entfaltet als die Deinige.
Du laberst mal wieder Moppelkotze. Deine ganze Fallhypnose trifft hier
nicht zu. Lies das OP und lerne sinnentnehmendes lesen!
Es geht um ein Stück Menschenfleishc welches jemandem aus dem Ausland
geliefert wird. Weder hat der Verzehrer den Menschen geschlachtet, noch
getötet.....
Aber tanz doch einfach weiter den Deppentanz....
Thomas Hochstein
2015-02-07 21:28:57 UTC
Permalink
Post by Theodor Hellwald
Lies das OP und lerne sinnentnehmendes lesen!
Was auch immer Du darunter verstehst, scheint nicht auszureichen, Dich
in die Lage zu versetzen, von einem konkret entschiedenen Fall zu
abstrahieren.
Post by Theodor Hellwald
Es geht um ein Stück Menschenfleishc welches jemandem aus dem Ausland
geliefert wird. Weder hat der Verzehrer den Menschen geschlachtet, noch
getötet.....
Ja, und?

Der Verzehr genügt, wie man der Entscheidung nebenbei (das war damals
eben nicht Thema) entnehmen kann: "Er ging ausweislich der
Urteilsgründe (UA S. 210) selbst davon aus, daß das Schlachten und
Verzehren (!) von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu
verstößt."

Im übrigen habe ich mich in erster Linie auf Deine - fehlgehende und
bislang auch nicht nachvollziehbare begründete - Auffassung bezogen,
es habe irgendwelche Relevanz, an welchem Ort sich der Leichnam oder
seine Teile befinden.

-thh
--
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Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
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Theodor Hellwald
2015-02-07 22:21:18 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Theodor Hellwald
Lies das OP und lerne sinnentnehmendes lesen!
Was auch immer Du darunter verstehst, scheint nicht auszureichen, Dich
in die Lage zu versetzen, von einem konkret entschiedenen Fall zu
abstrahieren.
Post by Theodor Hellwald
Es geht um ein Stück Menschenfleishc welches jemandem aus dem Ausland
geliefert wird. Weder hat der Verzehrer den Menschen geschlachtet, noch
getötet.....
Ja, und?
Der Verzehr genügt, wie man der Entscheidung nebenbei (das war damals
eben nicht Thema) entnehmen kann: "Er ging ausweislich der
Urteilsgründe (UA S. 210) selbst davon aus, daß das Schlachten und
Verzehren (!) von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu
verstößt."
Im übrigen habe ich mich in erster Linie auf Deine - fehlgehende und
bislang auch nicht nachvollziehbare begründete - Auffassung bezogen,
es habe irgendwelche Relevanz, an welchem Ort sich der Leichnam oder
seine Teile befinden.
Du gehst voll am OP vorbei, im OP geht es nicht darum jemanden zu
schlachten sondern ein Stück Fleisch geliefert zu bekommen. Ob die
Person dafür 'geschlachtet' wurde steht nicht zur Debatte, es kann auch
Teil eines Menschen sein der nicht geschlachtet wurde. verstehst du das
jetzt endlich? Ort des Geschehens befindet sich ausserhalb deutscher
Hoheit. Nur das Stück Fleisch wird nach Deutschland geliefert. Was ist
wenn es der Ausübung eines Ritus a la Kannibalen von Papua dient? Da ist
nichts mit Unfug etc.pp..... aber bieg dir den OP nur weiter zurecht...
tanz Tommilein, tanz den Deppentanz....
Sender
2015-02-07 17:49:11 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Du hast völlig Recht, allein, es nützt Dir nichts, weil
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht sich im Irrtum befinden
und deren Auffassung aus unverständlichen Gründen größere Wirkung
entfaltet als die Deinige.
Richtig, denn wenn man sich diese Urteilsbegründungen durchliest,
dann merkt man, dass diese Richter sich etwas zusammengeschwurbelt
haben mit dem Wissen, dass sich niemand dagegen wehrt.

Wenn Medizinstudenten zur Übung an Leichen rumschnippeln, dann
finde ich das auch pietätslos und was Gunther von Hagens macht,
widersprich auch gegen das Pietätsempfinden vieler.
Georg Wieser
2015-02-14 11:11:59 UTC
Permalink
Post by Sender
Post by Thomas Hochstein
Du hast völlig Recht, allein, es nützt Dir nichts, weil
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht sich im Irrtum befinden
und deren Auffassung aus unverständlichen Gründen größere Wirkung
entfaltet als die Deinige.
Richtig, denn wenn man sich diese Urteilsbegründungen durchliest,
dann merkt man, dass diese Richter sich etwas zusammengeschwurbelt
haben mit dem Wissen, dass sich niemand dagegen wehrt.
Wenn Medizinstudenten zur Übung an Leichen rumschnippeln, dann
finde ich das auch pietätslos
irgedwie müssen die es halt lernen. Und besser als am lebneden Objekt
ist es allemal. Undnachdem sich die Spender zeit Lebens freiwillig
gestellt haben sehe ich hier nichts pietätloseses.
Post by Sender
und was Gunther von Hagens macht,
widersprich auch gegen das Pietätsempfinden vieler.
Das mag dem ein oder anderen wohl ao vorkommen.
Theodor Hellwald
2015-02-14 18:05:21 UTC
Permalink
Post by Georg Wieser
Post by Sender
Post by Thomas Hochstein
Du hast völlig Recht, allein, es nützt Dir nichts, weil
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht sich im Irrtum befinden
und deren Auffassung aus unverständlichen Gründen größere Wirkung
entfaltet als die Deinige.
Richtig, denn wenn man sich diese Urteilsbegründungen durchliest,
dann merkt man, dass diese Richter sich etwas zusammengeschwurbelt
haben mit dem Wissen, dass sich niemand dagegen wehrt.
Wenn Medizinstudenten zur Übung an Leichen rumschnippeln, dann
finde ich das auch pietätslos
irgedwie müssen die es halt lernen. Und besser als am lebneden Objekt
ist es allemal. Undnachdem sich die Spender zeit Lebens freiwillig
gestellt haben sehe ich hier nichts pietätloseses.
Noch ein Argument für den Verzehr! ;-) Wenn das Stück Fleisch also von
jemandem stammt der seinen Körper nach dem ableben explizit dem Verzehr
gewidmet hat, was sollte dann noch dagegen sprechen? ;-)
Post by Georg Wieser
Post by Sender
und was Gunther von Hagens macht,
widersprich auch gegen das Pietätsempfinden vieler.
Das mag dem ein oder anderen wohl ao vorkommen.
nuja, jedem Tierchen sein Plaisierchen... MfG theo
Carsten Thumulla
2015-02-07 18:03:03 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Wer also an dem Körper eines Menschen oder Teilen des Körpers
beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Was soll das sein, wenn nicht Juristerei?


ct
Stefan Schmitz
2015-02-07 15:41:46 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Menschenfleich essen fällt unter "beschimpfener Unfug".
Quelle?
Essen würde ich weder als Unfug betrachten noch als Beschimpfung der Nahrung.

Naheliegender scheint mir eine Beihilfe oder Anstiftung zur Störung der Totenruhe
oder gar einem Tötungsdelikt.
Theodor Hellwald
2015-02-07 15:58:04 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Diedrich Ehlerding
Menschenfleich essen fällt unter "beschimpfener Unfug".
Quelle?
Essen würde ich weder als Unfug betrachten noch als Beschimpfung der Nahrung.
Naheliegender scheint mir eine Beihilfe oder Anstiftung zur Störung der Totenruhe
oder gar einem Tötungsdelikt.
Wenn also wie im OP geschildert das Menschenfleisch importiert wird,
dann befindet es sich weder an einem der in §168 genannten Orte, noch
handelt es sich um einen Eingriff in die Totenrueh gemäss §168!
Gehen wir weiter:
Jemand will gegessen werden und meuchelt sich darselbst, um den der ihn
verspeisen soll nicht dem Strafgesetz auszusetzen, selbst dahin.
Nach vorheriger Absprache wird der Körper also verwertet.
Der Körper befand sich nie an einem der durch § 168 geschützten Orte und
was bitteschön sollte am Verzehr von Menschenfleisch beschimpfenden
Unfug darstellen? Im Gegenteil, wenn es uns auch völlig krude und
pervers erscheinen mag, kann es im Glauben des Verzehrenden eine ehrende
Handlung sein. Analog z.B. zu Kannibalenbräuchen auf Papua o.ä. MfG theo
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 16:00:41 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Essen würde ich weder als Unfug betrachten noch als Beschimpfung der Nahrung.
Es handelt sich Beschimpfung von Toten als Nahrung, von Menschen als
Schlachtviueh. Wenn das nicht pejorativ ist, was dann?

Diedrich
Carsten Thumulla
2015-02-07 16:09:37 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan Schmitz
Essen würde ich weder als Unfug betrachten noch als Beschimpfung der Nahrung.
Es handelt sich Beschimpfung von Toten als Nahrung, von Menschen als
Schlachtviueh. Wenn das nicht pejorativ ist, was dann?
Eine Ehrung, was sonst?


ct
Theodor Hellwald
2015-02-07 16:11:58 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan Schmitz
Essen würde ich weder als Unfug betrachten noch als Beschimpfung der Nahrung.
Es handelt sich Beschimpfung von Toten als Nahrung, von Menschen als
Schlachtviueh. Wenn das nicht pejorativ ist, was dann?
Abwertend wäre es wohl wenn man es einfach in den Müll wirft, obwohl das
heute noch bei Grabausschachtungen gemacht wird....
Wer redet denn von Schlachtvieh? Oder Soilent green?
Die Verwendung als Nahrung oder zur Brauchtumspflege von
Kleinstreligionen erscheint mir dagegen nicht abwertend. Auf Papa gibt
es Stämme die explizit Hirn und Herz ihrer Verstorbenen essen damit
deren Geist, Kraft und Wissen auf sie übergeht. Damit bewahren sie ihren
Ahnen ein ehrendes Andenken.... MfG theo
Diedrich Ehlerding
2015-02-07 18:24:12 UTC
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Post by Theodor Hellwald
Auf Papa gibt
es Stämme die explizit Hirn und Herz ihrer Verstorbenen essen damit
deren Geist, Kraft und Wissen auf sie übergeht.
Dann werden dortige Eingeborene, ach nee, das heißt ja jetzt Angehörige
der indigenen Bevölkerung, auch nicht bestraft. Wenn du also nachweisen
kannst, dass du auf Papua-Neuguinea geboren bist und aus dieser
Tradition Herz und Hirn deiner verstorbenen angehörigen rituell verzehrt
hast, dann mag es sein, dass du um die Strafe herumkommst. Sonst aber
wohl kaum.

Diedrich
Theodor Hellwald
2015-02-07 22:34:06 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Theodor Hellwald
Auf Papa gibt
es Stämme die explizit Hirn und Herz ihrer Verstorbenen essen damit
deren Geist, Kraft und Wissen auf sie übergeht.
Dann werden dortige Eingeborene, ach nee, das heißt ja jetzt Angehörige
der indigenen Bevölkerung, auch nicht bestraft. Wenn du also nachweisen
kannst, dass du auf Papua-Neuguinea geboren bist und aus dieser
Tradition Herz und Hirn deiner verstorbenen angehörigen rituell verzehrt
hast, dann mag es sein, dass du um die Strafe herumkommst. Sonst aber
wohl kaum.
Nein, es reicht dazu einer Religion anzugehören die solch einen Ritus
fröhnt. Mal abgesehen davon das ich persönlich sowas abscheulich finde,
aber es geht hier um eine theoretische Erörterung und da spiele ich
gerne mal den Bösen. Ihr wollt partou das das Gesetz greift, dann
strengt euch an mit der Begründung und erfindet keine Abarten des OP die
das OP nicht hergibt.
Fakt ist, das OP spricht von einem Stück Fleisch welches nicht in
schland gewonnen wurde, nur nach schland geliefert wird. Es spricht
nicht davon das dafür ein Mensch extra getötet/geschlachtet wurde. Man
muss also von einem Teil einer Leiche ausgehen.
Meiner MEinung nach würde z.B. eine fehlende Fleischbeschau sowas
verbieten. So wie man auch z.B. aus bestimmten Ländern wegen der
Maul+Klauenseuche oder Schweinepest kein Fleisch oder Milchprodukte
einführen darf. Auch Fleisch von Affen oder Flughunden würde wohl
darunter fallen wegen Ebolagefahr.
Dann habe ich eine Ergänzung ins Spiel gebracht wie eventuell der
Verzehr dieses Stück Fleisches ahndungsfrei sein könnte indem ich das
ganze nicht als Nahrungsquelle angesehen habe, sondern als Ritus einer
Religion oder Brauchtums a la Kannibalen auf Papua oder anderen Gegenden.
Dafür muss man nicht dort geboren sein, man müsste wohl höchstens
Stammesangehöriger geworden sein, wo man geboren und aufgewachsen ist
ist nebensächlich. Wir haben hier Religionsfreiheit.
Diese geht immerhin soweit das man hier sowas wie Scientology machen und
tun lässt was sie wollen, auch wenn man ihnen den Steuerstatus einer
Kirche nicht zuerkennt! MfG theo
Cornelius Rosenschon
2015-02-08 08:27:16 UTC
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Post by Theodor Hellwald
gerne mal den Bösen. Ihr wollt partou das das Gesetz greift, dann
strengt euch an mit der Begründung
Wie wärs mit der Schadstoffbelastung?

Gruß Conny
Theodor Hellwald
2015-02-08 12:16:00 UTC
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Post by Cornelius Rosenschon
Post by Theodor Hellwald
gerne mal den Bösen. Ihr wollt partou das das Gesetz greift, dann
strengt euch an mit der Begründung
Wie wärs mit der Schadstoffbelastung?
Du meinst a la ungeeignet für den menschlichen Verzehr? Zieht nicht,
dann müsste sowas wie Innereien, Kalbsbries etc.pp. schon längst
verboten sein. MfG theo
Sender
2015-02-07 14:19:37 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Sender
Ist doch trotzdem eine interessante Frage.
Ich denke es ist nicht verboten.
Doch. Z.B. StGB §168
"aus dem Gewahrsam des Berechtigten"...
Wenn dir die chin. Regierung die Leiche
eines erschossenen Sträflings überlässt, fällt das nicht darunter.
g***@gmail.com
2017-06-26 12:26:32 UTC
Permalink
Post by Sender
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Sender
Ist doch trotzdem eine interessante Frage.
Ich denke es ist nicht verboten.
Doch. Z.B. StGB §168
"aus dem Gewahrsam des Berechtigten"...
Wenn dir die chin. Regierung die Leiche
eines erschossenen Sträflings überlässt, fällt das nicht darunter.
Theodor Du Tust ja nichts Beschimpfendes oder ?
KONTOUSUNIENTE
2021-07-05 19:32:11 UTC
Permalink
will auch gegessen werden

g***@gmail.com
2017-06-26 12:25:23 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Sender
Post by s***@gmail.com
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Ist doch trotzdem eine interessante Frage.
Ich denke es ist nicht verboten.
Doch. Z.B. StGB §168
Dieses Gesetz Regelt nicht das essen von Fleisch Egal ob menschlich oder anderes denn sonst wäre Deutschland Fleisch frei Ne ;)
Thorsten Klein
2015-02-21 20:38:16 UTC
Permalink
Post by s***@gmail.com
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Vielleicht ist er ja Veganer und will auch mal Fleisch essen. Tote Tiere
essen dürfen Veganer ja nicht ;-)
s***@gmail.com
2015-02-22 09:14:13 UTC
Permalink
Post by Thorsten Klein
Post by s***@gmail.com
Aber glaubst du wirklich, dass er Menschenfleisch isst? Wäre doch merkwürdig, wenn es der Realität entspricht, es hier zu posten, oder?
Vielleicht ist er ja Veganer und will auch mal Fleisch essen. Tote Tiere
essen dürfen Veganer ja nicht ;-)
Ja, möglich ist alles. Ist aber sehr mutig von ihm es im Internet zu posten, wie nach Fällen von Armin Meiwes. Internet ist nicht immer gut, um seine Interessen mit anderen zu teilen. ;-)
e***@googlemail.com
2017-01-30 21:07:13 UTC
Permalink
Menschenfleisch ist sehr nahrhaft,gut schmeckend und gesund.ich würde zu stimmen das Menschen fleisch in unsere Nahrungskette aufgenommen wird.Es löste viele Probleme. Friedhof. Verbrennung. Belastung der Umwelt.u.s.w.Ich selber erkläre mich bereit,wen es so weit ist, geschlachtet, ausgeweidet und verarbeitet zu werden. Habe eine schriftliche Einwilligung und für den Schlächter eine Notarielle Beglaubigung meines Wunsches. Aber es gibt keinen der das macht.leider.! Ich bin dazu jeder Zeit bereit.
Hartmut Kraus
2017-01-30 21:37:47 UTC
Permalink
Post by e***@googlemail.com
Menschenfleisch ist sehr nahrhaft,gut schmeckend und gesund.ich würde zu stimmen das Menschen fleisch in unsere Nahrungskette aufgenommen wird.Es löste viele Probleme. Friedhof. Verbrennung. Belastung der Umwelt.u.s.w.Ich selber erkläre mich bereit,wen es so weit ist, geschlachtet, ausgeweidet und verarbeitet zu werden. Habe eine schriftliche Einwilligung und für den Schlächter eine Notarielle Beglaubigung meines Wunsches.
Ok, die werde ich dem Gericht vorlegen, vielleicht komme ich dann mit 5
Jahren wegen fahrlässiger Tötung davon. Mit Rupert als Verteidiger soagr
auf Bewährung: Vorausgesetzt natürlich, du hast noch Zeit bis nach
meiner jetzt noch laufenden Bewährung.

Wird nur schwerlich ein Kannibale zu finden sein, der sich an so einem
zähen alten Knacker noch die Zähne ausbeißen will. ;)
Post by e***@googlemail.com
Aber es gibt keinen der das macht.leider.! Ich bin dazu jeder Zeit bereit.
Dann wirst du also wohl selber Hand anlegen müssen.
--
http://www.hkraus.eu/
Dorothee Hermann
2017-01-30 23:46:16 UTC
Permalink
^^^^^^^^^^^^^
[...]

https://groups.google.com/forum/#!search/Darf$20man$20in$20Deutschland$20Menschenfleisch$20essen$3F/de.soc.recht.misc/2qxsIXrs3NY/iKQ_ph1yBQAJ


https://groups.google.com/forum/#!search/Darf$20man$20in$20Deutschland$20Menschenfleisch$20essen$3F/de.soc.recht.strafrecht/dUWmjlJXLLw/3e9s2ic_WMQJ
Andreas Bockelmann
2017-01-31 05:54:28 UTC
Permalink
Post by Dorothee Hermann
^^^^^^^^^^^^^
[...]
Sieh es ihm nach. In der forensischen Psychiatrie gab es keinen Netzzugang.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
F/V +49-3221-1143516
g***@gmail.com
2017-06-26 12:24:12 UTC
Permalink
Post by Georg Wieser
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
es ist schade, daß man in D nicht jemanden wie Dich vorsorglich aus der
freien Natur entfernen kann. Hier bei uns muß immer erst was passieren.
Und hinterher wird dann gejammert. Ich hätte Dich schon seit langem in
einem schönen warmen Zimmer einquartiert, wo Du ganztägig bei freier
Kost und Logis Deinen Trollereien nachgehen kannst.
Ach ja, der PC hätte eher keinen Anschluß nach draußen......
Ich würde es einmal knallen lassen und ihn Verfüttern ^^ Schweine sind ja alles Fresser oder ^^
j***@gmail.com
2015-04-28 15:49:56 UTC
Permalink
Dir ist nicht mehr zu helfen , friss dich doch mal selbst auf du Zombie , ansonsten wünsche ich dir dein baldiges tot auf ewig sein !!!!!!
j***@gmail.com
2015-04-28 15:50:24 UTC
Permalink
Dir ist nicht mehr zu helfen , friss dich doch mal selbst auf du Zombie , ansonsten wünsche ich dir dein baldiges tot auf ewig sein !!!!!!
j***@gmail.com
2015-04-28 15:50:25 UTC
Permalink
Dir ist nicht mehr zu helfen , friss dich doch mal selbst auf du Zombie , ansonsten wünsche ich dir dein baldiges tot auf ewig sein !!!!!!
Hartmut Kraus
2017-01-30 22:11:16 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.
Ich auch mal vor Jahren, und zwar äußerst preiswertes, ganz junges, gut
gewachsenes weibliches mit Hochschulabschluss. Dem guten Mann hab' ich
nur geantwortet, dass ich weder für Briefkastenfirmen noch für
Menschenhändler was übrig hätte. Was ihn nicht von einem zweiten Angebot
nach Monaten abhielt. Mein Fax in meiner bekannten Deutlichkeit dann
allerdings schon.
--
http://www.hkraus.eu/
f***@gmx.de
2017-05-09 00:43:23 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
ein normaler Arzt nicht mehr. Würde sagen, fang bei dir an. Du brauchst nur eine Hand und Arm. Wenn du dir schmeckst, lasse alles endfernen bis auf den Rumpf und Kopf. Du kannst nicht mehr selber essen, musst dich eben füttern lassen.
Das es in der heutigen Zeit noch so blöte Menschen gibt. Es ist kein Wunder, wenn die Außerirdischen sagen, der Mensch sei misslungen.
f***@gmx.de
2017-05-09 00:45:12 UTC
Permalink
Post by Olaf G. Schlaubenweg
Ich habe ein gutes Angebot für Menschenfleisch aus Osteuropa
bekommen.Ich wollte
mir das Fleisch importieren und es hier nach allen Regeln der Kunst
zubereiten und essen,
doch die Frage ist : Ist es erlaubt, in Deutschland Menschenfleisch zu
essen?
Darf man Menschenfleisch nach Deutschland importieren oder ist das
nicht erlaubt?
Braucht man eine spezielle Erlaubnis, um Menschenfleisch zu kochen?
Wer kann mir helfen?
ja, ein schuss in deinen Kopf
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