Discussion:
Schaetzung Taxifahrer - FG-Muenster
(zu alt für eine Antwort)
Gerhard Mesenich
2006-10-22 20:34:54 UTC
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xpost debs, dsrbs


Hallo,

im Anhang befindet sich die Revisionszulassung des BFH - IV B 85/02 -
vom 13.10.2003 gegen folgendes Urteil des FG-Münster:

14K 4884/01 G,U,F vom 8.3.02

In diesem Urteil wird zu Zulassung ausgeführt:

Zitat:

"b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von
80 000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt.
Hierzu ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A
im Jahr 1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur
eingeschränkt selbst als Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für
die Jahre 1993 und 1994 sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein
eklatant falsches Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der
Außenprüfung und der Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf
den ersten Blick einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin
nicht zutreffen können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich
gewesen."


Ich enthalte mich mal jeglicher Kommentare, und bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.

Das Revisionsurteil folgt.

Gruß,
Gerhard Mesenich



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Revisionszulassung - BFH v. 13.10.2003 - IV B 85/02
- BStBl 2004 II S. 25

------

Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG

Leitsatz

1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung
revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher
Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als
objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vertretbar erscheint.

2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision
zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im
Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht.


Vorinstanz(en):
FG Münster

Gesetze:
FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 und 6

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das Urteil
des Finanzgerichts (FG) war zuzulassen.

Es kann dahinstehen, ob alle Rügen den Anforderungen an eine schlüssige
Darlegung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
entsprechen. Denn zumindest ist die Rüge, schwerwiegende Rechtsfehler im
FG-Urteil, das mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei,
erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), zulässig
erhoben worden und auch begründet.

1. a) Mit der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite
Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 ( BGBl I 2000, 1757 ) hat der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien beabsichtigt, in die
Revision auch alle Tatbestände einzubeziehen, "in denen über den
Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden
Entscheidung des Revisionsgerichts besteht" (Begründung zum
Gesetzentwurf, BTDrucks 14/4061, 9). Weiter heißt es in der
Gesetzesbegründung: "Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts können
über den Einzelfall hinaus auch dann allgemeine Interessen nachhaltig
berühren, wenn sie z.B. von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das
Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. In diesen Fällen kann es
geboten sein, der Rechtspraxis auch dann eine höchstrichterliche
Orientierungshilfe zu geben, wenn die engen Zulassungsgründe des
bisherigen Rechts nicht vorliegen."

Zwar hat der Gesetzgeber es versäumt, dieses Vorhaben durch
entsprechende Fassung des Wortlauts von § 115 Abs. 2 FGO klar erkennbar
umzusetzen. Gleichwohl ist nach der seither ergangenen Rechtsprechung
des BFH davon auszugehen, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG
bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision
ermöglichen (Senatsbeschluss vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV
2003, 1604). Die Frage, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2
FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl 2001 II S. 837; Lange, Deutsche
Steuer-Zeitung -DStZ- 2002, 782, 784), ist dabei im Ergebnis ohne
Bedeutung.

b) Wenn auch eine allgemeingültige Definition eines derart
schwerwiegenden Fehlers von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt
worden ist, hat der BFH dessen Voraussetzungen doch zumindest dann
bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder
auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30,
BStBl 2001 II S. 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange,
DStZ 2002, 782, 784).

c) Solche Fehler hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)
ausdrücklich geltend gemacht, indem sie rügt, das Urteil sei
willkürlich, weil eine weit außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende
Besteuerungsgrundlage geschätzt worden sei (Abweichung von Richtsätzen
um über 300 %; Gewinn von 94 % des Umsatzes). Ihm hafteten deshalb
derart schwerwiegende Fehler an, dass es mit der rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar sei.

2. Der beschließende Senat hält diese Rüge im Streitfall auch für
durchgreifend.

Das FG billigt mit seinem Urteil eine Schätzung des Gewinns durch den
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-), die nur als objektiv
willkürlich angesehen werden kann. Da dem FG -wie es selbst ausführt-
eine eigene Schätzungsbefugnis zukommt, ist sein Urteil, mit dem es die
Schätzung unverändert übernimmt, weil sie "in sich schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig und möglich" sei, seinerseits als objektiv
willkürlich anzusehen.

a) Dabei ist nicht zweifelhaft, dass eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach vorgenommen werden durfte. Im
Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem
geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel
geboten ist (Reduzierung des Beweismaßes; vgl. BFH-Urteile vom 15.
Februar 1989 X R 16/86 , BFHE 156, 38, BStBl 1989 II S. 462; vom 14.
August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl 1992 II S. 128). Der Grad
der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei
soweit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen
festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber
jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl.
BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00 , BFH/NV 2001, 1217,
m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls
gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig. Ausnahmsweise kann
eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden
Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den
wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum
Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat ( BFH-Urteile vom 20.
Dezember 2000 I R 50/00 , BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381; vom 1.
Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl 1993 II S. 259).

b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von 80
000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt. Hierzu
ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A im Jahr
1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur eingeschränkt selbst als
Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für die Jahre 1993 und 1994
sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein eklatant falsches
Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der Außenprüfung und der
Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf den ersten Blick
einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin nicht zutreffen
können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich gewesen.

3. Der Senat lässt dementsprechend die Revision zu. Er kann nicht nach §
116 Abs. 6 FGO verfahren und das Urteil bereits im Beschwerdeverfahren
aufheben.

Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers
i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in dem Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall eines Erfolgs nur die
Zulassung der Revision zur Folge haben kann. Im Hinblick auf diesen
Ausnahmecharakter erscheint dem Senat eine analoge Anwendung auf Fälle,
in denen die Revision wegen eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen
Fehlers in der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist, auch dann
nicht möglich, wenn die Beseitigung des Fehlers zu einer
Zurückverweisung an das FG führen müsste.

4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von einer Darstellung des
Tatbestands, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Gerhard Mesenich
2006-10-22 20:58:08 UTC
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Gerhard Mesenich wrote:


Im Anhang nun das nicht veröffentlichte (NV) Revisionsurteil zu der im
OP vorgestellten Revisionszulassung.

Angegriffenes Urteil des FG-Münster: 14K 4884/01 G,U,F vom 8.3.02

unkommentiert.


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BFH v. 17.06.2004 - IV R 45/03 - BFH/NV 2004 S. 1618

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Vorinstanz(en):
FG Münster Urteil vom 08.03.2002 - 14 K 4884/01 G,U,F

Gesetze:
AO § 162

Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die ein
Taxigewerbe betreibt. Gesellschafter sind je zur Hälfte B und R. Nach
dem Gesellschaftsvertrag bewirtschaftet jeder Gesellschafter seine
eigene Taxe.

Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre (1992 bis 1995) kam der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zu dem Ergebnis,
dass nicht alle Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlungen nach
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst worden waren. Dies
betraf insbesondere die Kasseneinnahmen. Der Prüfer ermittelte deshalb
im Wege einer Schätzung höhere Gewinne. Für B legte er im Jahr 1992 eine
Vermögenszuwachsrechnung und für die Jahre 1993 bis 1995
Geldverkehrsrechnungen zugrunde, woraus sich Gewinnerhöhungen von 35 000
DM (1992), 17 000 DM (1993) und 26 000 DM (1994) ergaben. Für 1995
errechnete der Prüfer keine Gewinnerhöhung. Zur Ermittlung des Gewinns
aus der von R bewirtschafteten Taxe nahm der Prüfer eine Schätzung der
Jahresumsätze vor. Dabei legte er -ausgehend von aus Rechnungen
entnommenen Kilometerständen- eine Jahresfahrleistung 1993 bis 1995 von
jeweils 80 000 km zugrunde.

Nach dem Schätzungsverfahren ergaben sich Nettoumsätze von 108 241 DM
(1993), 110 196 DM (1994) und 110 356 DM (1995). Um die Differenz zu den
erklärten Umsätzen erhöhte der Prüfer den Gewinn, nämlich um 74 544,76
DM (1993), 77 567,51 DM (1994) und 93 778,01 DM (1995).

Außerdem war bei Prüfung des von B erwirtschafteten Gewinns bekannt
geworden, dass B Zinsen auf verschiedenen Konten bei einer Bank
gutgeschrieben worden waren.

Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, wegen derer
insgesamt auf den Prüfungsbericht vom 24. November 1997 Bezug genommen
wird. Es erließ nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977)
geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide
1992 bis 1995 sowie nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte
Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995.

Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin beim Finanzgericht (FG)
geltend, die Schätzungen seien fehlerhaft und die Einkünfte des B aus
Kapitalvermögen hätten nicht in die Feststellung der Einkünfte
einbezogen werden dürfen. Das FG wies die Klage durch Urteil des nach §
6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestellten Einzelrichters ab. Das FA
sei zur Schätzung befugt gewesen. Die Buchführung habe der Besteuerung
nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Denn die Kassensturzfähigkeit sei
im Betrieb der Klägerin nicht gewährleistet gewesen und es seien -wie
der Prüfer festgestellt habe- nicht alle Betriebseinnahmen erfasst
worden. Die Klägerin könne sich ihren Mitwirkungspflichten durch den in
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht entziehen. Außerdem dürfe ein
Sachverständiger dem Gericht nicht die Ermittlung des zu begutachtenden
Sachverhalts abnehmen; das Gericht habe eine eigene Schätzungsbefugnis.
Die Höhe der Schätzung des FA sei nicht zu beanstanden. Die Schätzung
sei in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich.
Verbleibende Unsicherheiten gingen zu Lasten der Klägerin. Anlässlich
der Schätzung der in gesamthänderischer Verbundenheit erzielten
Einkünfte habe die Prüfung auch die als Einkünfte aus Kapitalvermögen
des B angesetzten Zinsen ermittelt. Darin liege zugleich eine
betriebliche Veranlassung, um die Zinsen in das Feststellungsverfahren
einzubeziehen.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Bescheide
beruhten auf einer willkürlichen Schätzung und seien deshalb nichtig.

Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung
festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen nichtig sind, hilfsweise unter Aufhebung der
Vorentscheidung die Bescheide mit der Maßgabe abzuändern, dass erklärte
Gewinne und ermäßigt besteuerte Umsätze um 7 500 DM (1992), 13 400 DM
(1993), 15 200 DM (1994) und 10 000 DM (1995) erhöht und keine Einkünfte
aus Kapitalvermögen festgestellt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ).


1. Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht die Voraussetzungen für eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bejaht. Der Höhe nach hat das FG
aber rechtsfehlerhaft die Schätzung des FA als in sich schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig sowie möglich und deshalb rechtmäßig angesehen.

a) Dem Grunde nach war das FA nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin berechtigt und
verpflichtet, weil die Besteuerungsgrundlagen in Folge von Verstößen der
Klägerin und ihrer Gesellschafter gegen die Mitwirkungspflichten im
Besteuerungsverfahren nicht ermittelt und berechnet werden konnten (§
162 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 90 AO 1977 ). Dies wird mittlerweile auch von
der Klägerin eingeräumt.

b) Das FG hat die Schätzung des FA aber der Höhe nach rechtsfehlerhaft
gebilligt.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 sind bei einer Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss
schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. Beschluss
des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. März 2001 VII B 213/00 , BFH/NV 2001,
1217, m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des
Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig.
Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des
auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA
nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern
bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat ( BFH-Urteile
vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 , BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381; vom
1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl 1993 II S. 259).

Die Auffassung des FG, die im Streitfall zu beurteilenden Schätzungen
seien in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich, ist
durch tatsächliche Feststellungen nicht gedeckt. Es ist nicht
nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das FG zu diesem Ergebnis kommen
konnte, denn es hat keinerlei Feststellungen zu den einzelnen
Schätzungsgrundlagen getroffen und offensichtliche Fehler und
Widersprüchlichkeiten in den Schätzungen nicht beachtet. Die Schätzungen
weisen nach Ansicht des erkennenden Senats so erhebliche Fehler auf,
dass sie als objektiv willkürlich angesehen werden müssen.

aa) Das Schätzungsergebnis weicht in hohem Maße von den Richtwerten der
Finanzverwaltung ab. Dem FA kann nicht darin gefolgt werden, dass das
Gesamtergebnis der Klägerin an den Richtwerten zu messen ist. Nach dem
vom FA selbst gewählten Verfahren, die Betriebsergebnisse für jede der
beiden, jeweils von einem Gesellschafter betriebenen Taxen getrennt zu
ermitteln, muss folgerichtig das Schätzungsergebnis in Bezug auf jede
Taxe mit den Richtwerten verglichen werden. Das für die vom
Gesellschafter R bewirtschaftete Taxe gefundene Ergebnis überschreitet
jedoch in eklatantem Maße die Obergrenze der Richtwerte für das
Verhältnis von Erlösen und Gewinn, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich
wäre. Insbesondere kann ein solches Ergebnis nicht mit der Großstadtlage
erklärt werden, denn die Richtwert-Spanne erfasst ohnedies (auch) alle
Taxiunternehmen in Großstädten. Der Rahmen, in dem sich eine Schätzung
bewegen kann, ist danach erkennbar bei weitem überschritten worden.

bb) Die Schätzungsverfahren sind nicht folgerichtig durchgeführt worden.
Wenn das FA in der Revisionserwiderung ausführt, dass nicht alle
laufenden Kosten des Fahrzeugs von R als Betriebsausgaben erklärt worden
seien, muss eine Erhöhung der geschätzten Einnahmen mit einer
entsprechenden Anpassung der Betriebsausgaben einhergehen. Dass die
betreffenden Kosten bereits als Betriebsausgaben eines anderen Betriebs
erfasst worden seien, wird erstmals in der Revisionserwiderung
behauptet, kann den Akten der Betriebsprüfung aber nicht entnommen
werden und wird auch von der Klägerin bestritten. Soweit sich das FA
darauf beruft, der fehlende Ansatz höherer Betriebsausgaben würde
dadurch kompensiert, dass zu Gunsten der Klägerin zu wenig
Einsatzfahrten berücksichtigt worden seien, ist auch dies
widersprüchlich. Denn die Betriebsprüfung selbst hat in ihren
Berechnungen die betreffenden Fahrten mit konkreter Begründung von der
Gesamtfahrleistung abgezogen, hat den Abzug also für gerechtfertigt
gehalten. Der Senat hat schließlich auch Zweifel, ob es sachgerecht sein
kann, bei der Schätzung in Bezug auf die von B bewirtschaftete Taxe
innerhalb des Prüfungszeitraums verschiedene Schätzungsverfahren
anzuwenden.

cc) Die Schätzungsgrundlagen sind teilweise weder nachprüfbar noch
zumindest schlüssig begründet. So werden etwa die der Schätzung zu
Grunde gelegten Werte für durchschnittliche Fahrtlänge, Anteil der
Besetztfahrten und Wartezeit je Fahrt lediglich damit erklärt, es
handele sich um Erfahrungswerte der Betriebsprüfung, die aus
beschlagnahmten Unterlagen bei anderen Unternehmen entnommen worden
seien. Die Rechtmäßigkeit der Schätzung kann anhand dieser Erläuterung
nicht überprüft werden. Das FA muss vielmehr Angaben machen, die es dem
Gericht ermöglichen, die Angemessenheit der betreffenden
Durchschnittswerte festzustellen.


2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern muss an das FG zur
Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen werden.

a) Zunächst wird das FG zu prüfen haben, ob die angefochtenen Bescheide
nach den vom BFH mit den genannten Urteilen in BFHE 169, 503, BStBl 1993
II S. 259 und in BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381 aufgestellten
Kriterien als nichtig anzusehen sind, wovon der Senat nach Aktenlage
aber zunächst nicht ausgeht. Sind diese Voraussetzungen auch nach
Auffassung des FG nicht erfüllt, muss die Rechtmäßigkeit der Schätzungen
im Einzelnen untersucht werden. Dabei wird dem FA zuzubilligen sein,
dass es für jede Taxe ein unterschiedliches Schätzungsverfahren
anwendet, wenn tatsächlich beide Taxen weitgehend unabhängig voneinander
bewirtschaftet worden sind. Das jeweilige Schätzungsverfahren muss aber
in sich schlüssig und widerspruchsfrei angewendet worden sein. Soweit es
daran fehlt, wie für die Schätzung in Bezug auf die Taxe des R bereits
feststeht, muss das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO 1977) Gebrauch machen.

b) Das FG wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass die Feststellung
von Einkünften aus Kapitalvermögen für die Klägerin keinen Bestand haben
kann. Sollte das FG zu der Auffassung gelangen, dass die betreffenden
Festgeldkonten Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen waren, sind
die vereinnahmten Zinsen Bestandteil der gewerblichen Einkünfte der
Klägerin. Sollten die Konten jedoch als Privatvermögen des B anzusehen
sein, handelt es sich nicht um Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977, die in der Weise im Zusammenhang mit den
gemeinschaftlich erzielten Einkünften stehen, dass sie in die gesonderte
Feststellung aufzunehmen wären. Persönliche Einkünfte einzelner
Gesellschafter gehören nicht zu den in die Feststellung für die
Gesellschaft einzubeziehenden Besteuerungsgrundlagen.
Gerhard Mesenich
2006-10-23 22:13:23 UTC
Permalink
Gerhard Mesenich wrote:

[ Taxizahlen ]
.. bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.
Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?

Edgar, Du hast doch Taxierfahrung, stell doch bitte mal ein paar
vernünftige Zahlen zusammen (educated guess), damit man den Realismus
von Gericht und Betriebsprüfung belastbar einschätzen kann. Ich habe von
Taxis keine Ahnung.

Mach mal,

Gruß nach PY, (gerade gesehen)
Gerhard


--
Gefolterte Daten gestehen immer.
Matthias Koehler
2006-10-24 11:17:52 UTC
Permalink
[Gerhard:]
Post by Gerhard Mesenich
Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?
Das fragst Du doch nicht im Ernst, oder? Erst setzt Du alles daran, bei
möglichst vielen Leuten im Filter zu landen - und nun wunderst Du Dich, dass
kaum noch jemand reagiert? Ich werde Deine vielen Postings künftig auch
nicht mehr sehen, das richtet sich nicht gegen Dich persönlich, aber
speziell die Buchführungsgruppe wäre ja sonst echt nicht mehr lesbar.

Vielleicht könntest Du Dir ja einen Kater anschaffen, der hört Dir zu.

Matthias
--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
http://www.koehler-film.de
Eric Lorenz
2006-10-24 11:30:39 UTC
Permalink
Matthias Koehler schrieb:

Hallo Matthias!
Post by Matthias Koehler
Das fragst Du doch nicht im Ernst, oder? Erst setzt Du alles daran, bei
möglichst vielen Leuten im Filter zu landen - und nun wunderst Du Dich, dass
kaum noch jemand reagiert? Ich werde Deine vielen Postings künftig auch
nicht mehr sehen, das richtet sich nicht gegen Dich persönlich, aber
speziell die Buchführungsgruppe wäre ja sonst echt nicht mehr lesbar.
Wetten, das du jetzt auch zum Kindergarten gehörst...

Eric
Gerhard Mesenich
2006-10-28 23:46:38 UTC
Permalink
Post by Matthias Koehler
[Gerhard:]
Post by Gerhard Mesenich
Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?
Das fragst Du doch nicht im Ernst, oder?
[ ... ]
Post by Matthias Koehler
... Deine vielen Postings ...
Freunde,

der eigentliche Sachverhalt (üble Strafschätzung, betrügerische BP) ist
in weniger als 20 Zeilen im OP zusammengefaßt. Das kann jeder halbwegs
intelligente Selbständige und jeder Steuerfachmann mit einem kurzen
Blick erfassen.

Die dazugehörigen angehängten BFH-Urteile sind Dokumentationsservice
meinerseits, damit Interessierte nicht suchen müssen und alles zusammen
ist. Wenn hier alle so sauber arbeiten würden, hätten die Gruppen
sicherlich höheres Niveau.

Einige wenige haben sich auf dsrsb schon ohne Anlaß wie eine offene Hose
präsentiert. Das wurde von mir angemessen beantwortet, wie es im Usenet
üblich ist. Nachdem das dann gar nicht mehr aufhörte (2 Beteiligte),
habe ich auf dsrsb extra eine Müllkippe eingerichtet ('Mesenich ist
blöd' :-). Da kann mir jeder nach Herzenslust entsprechende Mitteilungen
schreiben, ohne daß es die weitere Debatte stört. Mehr kann ich nicht
für euch tun ;-)).

Zur Sache:

Hauptthema sind bestens belegte, nach üblichen Maßstäben betrügerische
Betriebsprüfungen und FG-Urteile. Diese sind sämtlich mit seriösen und
öffentlich zugänglichen Dokumenten bestens belegt (wo erforderlich
Klageschriften und zugehörige Urteile). Uninteressierte brauchen das
nicht zu lesen. Den wesentlichen Inhalt habe ich an etlichen Stellen
zusammengefaßt, so wie sich das gehört.


Die krummen Touren von Finanzverwaltung und Finanzgerichten können jeden
Selbständigen treffen. Insbesondere diejenigen, die sich nichts
zuschulden kommen lassen, das nicht für möglich halten, und deshalb
unvorbereitet sind. Das ist der dabei häufige Normalfall.

Beispiel:

Wenn die BP nichts greifbares findet (Normalfall), wird die Buchführung
nicht selten mit chi^2 Verfahren (Ziffernzählen) verworfen, und dann
freizügig geschätzt. Die Folgen kann sich jeder leicht selbst ausmalen.

Das chi^2 Verfahren habe ich auf dsrsb im Faden: 'Chi Quadrat Verfahren'
auf Tauglichkeit untersucht. Dabei habe ich anhand eines Satzes
Steuerbescheiden meiner GmbH die Fälschung durch das FA gerichtsfest
nachgewiesen ;-)). Damit dürfte das Verfahren erledigt sein.


Zum Hauptthema (Übergriffe) sind weitere Debatten auf dsrsb interessant:

Arbeitsstil der Finanzjustiz ...: Bestens dokumentierte Beispiele
Chi Quadrat Verfahren: Zerlegung dieser abenteuerlichen 'Methode'
VerfB Mesenich ...: Chronologie Steuerverfahren GmbH
Revisionsbeschwerde ...: Chronologie Steuerverfahren EkSt
debs, Gründung OHG ...: Zulässigkeit vereinfachter Buchführung

Einfach mal ansehen, ist alles lesenswert.

Ziel der ganzen Posterei ist das Testen der entsprechenden Argumente für
die bekannte VerfB und das EuGM-Verfahren. Im Erfolgsfall kann durch
beide Verfahren eine nachhaltige und durchgreifende Verbesserung der
Arbeitsbedingungen für Selbständige erwartet werden.

Gruß,
Gerhard Mesenich

--
Life is complex. It has real and imaginary components.
Frank Hucklenbroich
2006-10-24 12:23:23 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
[ Taxizahlen ]
.. bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.
Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?
Weil vermutlich keiner Lust und/oder Zeit hat, dieses ellenlangen Kram zu
komplett lesen und zu kommentieren. Kürz das ganze auf ein vernünftiges Maß
(wichtigste Fakten/Stichpunkte), schreib vor allem hin was Deine Frage bzw.
Dein Problem ist, das erhöht die Chance auf Antworten ungemein.

Ein seitenlange komplettes unkommentiertes Urteil hier abzukippen ist eher
kontraproduktiv.

Grüße,

Frank
Gerhard Mesenich
2006-10-24 12:46:20 UTC
Permalink
[ Taxizahlen ]
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Gerhard Mesenich
.. bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.
Was ist hier eigentlich los? (debs), daß keiner kommentiert?
Weil vermutlich keiner Lust und/oder Zeit hat, dieses ellenlangen Kram zu
komplett lesen und zu kommentieren. Kürz das ganze auf ein vernünftiges Maß
(wichtigste Fakten/Stichpunkte), schreib vor allem hin was Deine Frage bzw.
Dein Problem ist, das erhöht die Chance auf Antworten ungemein.
Bereits im OP ist der wesentliche Sachverhalt knapp zusammengefaßt.
Dieser wurde angezweifelt, ich bin mehrfach um Belege gebeten worden.
Das ganze ist auf dsrsb, Thread 'Arbeitsstil der Finanzjustiz'
vernünftig aufbereitet im einzelnen nachzulesen. Edgar hat mir bereits
einiges geschrieben, wartet jetzt erstmal die Antwort ab. Edgar schläft
noch (Zeitverschiebung).

Bis dahin sollten alle mal versuchen, das Wasser zu halten ;-).

Gruß,
GM
Gerhard Mesenich
2006-10-28 23:44:18 UTC
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[ Taxizahlen ]

In diesem Thread geht es um eine rechtswidrige, vermutlich betrügerische
Strafschätzung, die vom FG-Münster pflichtwidrig ungeprüft abgenickt,
und daraufhin in 2 Runden vom BFH gekippt wurde (Urteile im OP und
Folgeposting).

Das angegriffene Originalurteil des FG-Münster (14K 4884/01 G,U,F vom
8.3.02) liegt mir nicht vor, es konnte von meinem Stb. nicht ohne
weiteres beschafft werden. Wer es findet, möge es bitte posten; es ist
sicherlich zum weiteren Vergleich interessant.


Von Edgar habe ich eine Menge allgemeine Zahlen per PM bekommen, ein
weiterer Teilnehmer hat mir noch einiges zum Thema telefonisch erzählt.
Ich werde das jetzt nicht mehr im einzelnen aufdröseln; folgendes gilt
im Prinzip:

Mit einer Taxe können von einem selbstfahrenden Unternehmer unter
günstigsten Umständen etwa 2-3TDM/Monat als Gewinn erwirtschaftet werden
(Stand 94, bis heute hat sich nicht viel geändert). Im
Zweischichtbetrieb mit einem weiteren angestellten Fahrer können
zusätzlich nur noch etwa 1-2TDM als Gewinn erwirtschaftet werden, da der
Fahrer dann auch bezahlt werden muß. In ungünstigen Fällen liegen diese
Verdienste jedoch wesentlich niedriger.

Die gesamte Schätzung, so wie von der BP durchgeführt und vom FG-Münster
ungeprüft abgenickt, kann daher nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne
weiteres als betrügerisch gewertet werden. So blöd wie sich die BP und
das FG-Münster stellt, können beide nicht sein. Anderenfalls hätten
Prüfer und Richter nichts in ihren Berufen zu suchen.

qed, was zu beweisen war.

Gruß,
Gerhard Mesenich

PS
Leute, seid bitte nicht immer so zurückhaltend. Auch wenn's um die
Justiz geht, kann man vernünftige Daten ohne weiteres öffentlich posten.

PPS
Edgar, Deine Vermutungen bezüglich meines ehemaligen Wirkungskreises in
Deiner Nähe sind richtig, die mail wird morgen beantwortet.
Eric Lorenz
2006-10-29 06:56:07 UTC
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Post by Gerhard Mesenich
Das angegriffene Originalurteil des FG-Münster (14K 4884/01 G,U,F vom
8.3.02) liegt mir nicht vor, es konnte von meinem Stb. nicht ohne
weiteres beschafft werden. Wer es findet, möge es bitte posten; es ist
sicherlich zum weiteren Vergleich interessant.
Mal kurz zum mitschreiben:
1. Dein StB. ist nicht in der Lage ein Urteil zu beschaffen, welches in
den üblichen
steuerrechtlichen Datenbanken verfügbar ist? Und mit sowas wagst Du
dich vor Gerichte?
2. Du greifst ein Urteil an, ohne jegliche Informationen?

Naja, hier verkneife ich mir doch mal den Kommentar. Aber um etwas für
Dein Wissen zu tun: Hier das Urteil (Suchzeit knapp 30 Sekunden) -
Formatieren darfste selbst!

Schätzung gewerblicher Einkünfte mangels ordnungsgemäßer
Buchführung: 1. Verletzt der Steuerpflichtige seine Buchführungs- und
Erklärungspflichten, indem er z.B. keine täglichen Kassenberichte
erstellt und Einnahmen unvollständig erfasst, ist das Finanzamt und
ihm folgend das FG zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
berechtigt. - 2. Der Steuerpflichtige kann sich der Erfüllung seiner
Mitwirkungspflichten nicht dadurch entziehen, dass er die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Gewinnermittlung
beantragt. - Urt.; FG Münster 8.3.2002, 14 K 4884/01 G, U, F;

Fundstelle 1 von 1:

FG Münster 8.3.2002, 14 K 4884/01 G, U,F
Schätzung gewerblicher Einkünfte mangels ordnungsgemäßer
Buchführung
§§:[AO 1977] § 146 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 Nr. 5, § 158,
§ 162, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, § 194 Abs. 1 Satz 3
[EStG] § 4 Abs. 3
[FGO] § 96 Abs. 1 Satz 1 HS 2

Zitiert in ... / geändert durch ...
BFH 17.6.2004, Schätzung eines Taxiunternehmens unter Verwendung von
...


Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend
geschätzt worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO)).

Die Klägerin (Klin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR),
betreibt ein Taxigewerbe. Sie ermittelt ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG)). Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil i.H.v. jeweils 50
v.H. (H.B.) und (B.R.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991
bewirtschaftet jeder der beiden Gesellschafter seine eigene Taxe.

Im Rahmen einer im Jahr 1997 bei der Klin. für die Streitjahre 1992
bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) stellte der Beklagte
(Bekl.) - das Finanzamt (FA) - fest, dass nicht alle Betriebseinnahmen
erfasst und keine täglichen Kassenberichte erstellt worden waren. Der
Kassenbestand war nicht täglich errechnet und abgeglichen worden. Die
Tageseinnahmen waren lediglich summarisch aufgezeichnet und dann
monatlich zusammen gestellt worden. Die Bp verwarf die Buchführung als
nicht ordnungsmäßig. Sie schätzte die Gewinne des Gesellschafters
H.B. aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1992 mit Hilfe einer
Vermögenszuwachsrechnung und für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit
Hilfe einer Geldverkehrsrechnung wie folgt:

1992
DM
Vermögenszuwachs 36.632,73
./. Zinsen 4.579,47
+ Lebenshaltungskosten 24.000,00
Gewinn 56.053,26
Gewinn bisher 16.050,00
./. Unterstützung
für Lebenshaltungskosten 5.000,00
Gewinnerhöhung 35.000,00

1993 1994 1995
DM DM DM
Barentnahmen 21.270,00 12.002,00 16.530,00
Lebenshaltungskosten 24.000,00 24.000,00 24.000,00
Einzahlungen auf
Konten 20.000,00 6.300,00 2.000,00
Bareinlage 0,00 13.000,00 0,00
Fehlbeträge 22.730,00 31.298,00 9.470,00
Gewinn 35.902,00 43.290,00 24.035,00
Gewinn bisher 13.172,00 11.992,00 14.565,00
./. Unterstützung für
Lebenshaltungskosten 5.000,00 5.000,00 5.000,00
Gewinnerhöhung 17.000,00 26.000,00 0,00

Die Bp ermittelte folgende Einkünfte des Gesellschafters H.B. aus
Kapitalvermögen (KapV):

1992 1993 1994 1995
DM DM DM DM
Zinsen 4.579,00 7.766,00 8.245,00 6.317,00
./. Freibeträge 700,00 6.100,00 6.100,00 6.100,00
Einkünfte 3.879,00 1.666,00 2.145,00 217,00

Die Bp schätzte die Gewinne des Gesellschafters B.R. aus
Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer
Nachkalkulation wie folgt:

1993 1994 1995
km km km
Fahrleistung 80.000,00 80.000,00 80.000,00
DM DM DM
Umsatz netto 108.241,00 110.196,00 110.356,00
Umsatz netto bisher 38.573,00 37.703,00 22.713,00
Umsatzerhöhung netto 69.668,00 72.493,00 87.643,00
+ 7 v.H. Umsatzsteuer (USt) 4.876,76 5.074,51 6.135,01
Gewinnerhöhung 74.544,76 77.567,51 93.778,01

(wegen der Einzelheiten s. den Bp-Bericht vom 24.11.1997).

Entsprechend den Feststellungen der Bp erließ der Bekl. die jeweils
nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Gewinnfeststellungs
(F)-Bescheide für 1992 bis 1995 jeweils vom 19.1.1998, die jeweils
nach § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheide für 1992 bis 1995
jeweils vom 9.2.1998 und die jeweils nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
geänderten Gewerbesteuer (GewSt)-Messbescheide für 1992 bis 1995 vom
20.1.1998 (Bescheide für 1993 bis 1995) und vom 28.1.1998 (Bescheid
für 1992). Die Einsprüche blieben erfolglos.

Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Der Bekl.
habe die Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt. Die
Rahmenbedingungen des Bundesverbandes für Personenverkehr seien weit
überschritten worden. Die variablen Kosten seien nicht abgerechnet
worden. H.B. habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus seiner Mutter
gewohnt und sei von letzterer finanziell unterstützt worden. Die
Einkünfe des H.B. aus KapV seien in dessen ESt-Erklärungen zu
erfassen. B.R. sei hauptberuflich als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Fa. GmbH tätig gewesen und habe das Taxi-Gewerbe nebenberuflich
betrieben.

Die Klin. beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der
von der Betriebsprüfung in ihrem Bericht vom 24.11.1997
durchgeführten Schätzungen (insbesondere seien keine Leerfahrten,
keine Privatfahrten, keine variablen Kosten berücksichtigt worden)
einzuholen.

Sie beantragt weiter,

unter Aufhebung der F-Bescheide 1992 - 1995, der USt-Bescheide 1992 -
1995 und der GewSt-Messbescheide 1992-1995 in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen jeweils vom 30.7.2001 ihren Gewinn aus
Gewerbebetrieb und ihre ermäßigt zu versteuernden Umsätze um 7.500
DM in 1992, um 13.400 DM in 1993, um 15.200 DM in 1994 und um 10.000 DM
in 1995 zu erhöhen,

keine Einkünfte des Gesellschafters H.B. aus KapV festzustellen.

Der Bekl. beantragt, die Klagen abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und
die Steuerakten verwiesen.

Nachdem den Beteiligten eine Äußerung zu der Frage der Übertragung
der Sache auf den Einzelrichter anheim gestellt worden war, hat der
Senat mit den Beschlüssen jeweils vom 8.11.2001 die Entscheidung der
Rechtsstreite dem Einzelrichter übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung
(FGO)).

Mit Beschluss vom 12.2.2002 hat der erkennende Richter die Verfahren -
14 K 4884/01 F - wegen F 1992 - 1995, - 14 K 4885/01 U - wegen USt 1992
- 1995 und - 14 K 4886/01 G - wegen GewSt-Messbeträgen 1992 - 1995 zu
gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der erkennende Richter hat in dieser Sache am 8.3.2002 verhandelt. Auf
die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Die Klagen sind nicht begründet.

Der Bekl. hat die Einkünfte aus Gewerbetrieb und aus KapV und die
Umsätze in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender
Weise festgesetzt.

So weit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind (§ 162 Abs. 1 AO). Zu schätzen ist u.a. insbesondere dann, wenn
der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die
Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen wegen
fehlender sachlicher Richtigkeit der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt
werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 158 AO). § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO
i.V.m. § 162 AO gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis.

Im Streitfall kann die Buchführung der Klin. der Besteuerung nicht zu
Grunde gelegt werden. Die sog. Kassensturzfähigkeit war im Betrieb der
Klin. nicht gewährleistet. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind die
Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit möglich
ist, den Kassen-Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem
Kassen-Istbestand zu vergleichen (stdg.Rspr.; BFH, Urteil vom 12.9.1990
I R 122/85 BFH/NV 1991, 573 m.w.N). Nach den Feststellungen der Bp war
dies anhand der Aufzeichnungen der Klin. nicht möglich. Es wurden
keine täglichen Kassenberichte erstellt. Zudem führte die Klin. keine
Unterlagen über

Arbeitszeitnachweise (mit den entsprechenden Namen der Fahrer sowie
Beginn und Ende der täglichen Fahrten und Pausen),

Fahrberichte, Fahrtenbücher (Einzelaufzeichnungen über tägliche
Fahrten)

Taxameterzettel oder

Tagesabrechnungen der jeweiligen Fahrer mit den Abrechnungen ihrer
Einnahmen (und ggf. Provisionen)

oder bewahrte diese Unterlagen nicht auf. Die Klin. verstieß somit
gegen die Buchführungsvorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Die Buchführung war auch sachlich nicht richtig, da die Klin. - wie
die Bp festgestellt hat - nicht alle Betriebseinnahmen erfasst hat.

Da nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO zunächst der Steuerpflichtige
gefordert ist, ausreichende Aufklärung zu geben, Auskünfte zu
erteilen und seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, kann sich im
Streitfall die Klin. dem nicht durch einen Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Ermittlung ihrer Gewinne in
den Streitjahren entziehen. Hinzu kommt, dass es Aufgabe der
Sachverständigen ist, fehlende Sachkenntnis der Richter zu ersetzen,
nicht aber dem Gericht die Ermittlung des zu begutachtenden
Sachverhalts abzunehmen und dass das FG eine eigene Schätzungsbefugnis
hat (stdg. Rspr., BFH, Beschluss vom 19.9.2001 - XI B 6/01 - BStBl II
2002, 4, 6; BFH, Beschluss vom 22.12.2000 - XI B 128/99 - BFH/NV 2001,
800).

Die Höhe der Schätzung ist nicht zu beanstanden. Die Schätzung ist
insgesamt in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich
(BFH, Urteil vom 24.6.1997 - VIII R 9/96 - BStBl II 1998, 51, 54 =).
Sie beruht bzgl. des Gesellschafters H.B. auf der im Rahmen der Bp
erstellten Vermögenszuwachsrechnung für das Streitjahr 1992 und
Geldverkehrsrechnung für die Streitjahre 1993 bis 1995 und bzgl. des
Gesellschafters B.R. auf der im Rahmen der Bp erstellten
Nachkalkulation für die Streitjahre 1993 bis 1995. Anlässlich der
Schätzung der von den beiden Gesellschaftern in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit erzielten gewerblichen Einkünfte
ermittelte die Bp die als Einkünfte aus KapV angesetzten Zinsen des
H.B. (§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO).

Im Übrigen enthält jede Schätzung gewisse Unsicherheiten. Ein
Steuerpflichtiger ist - sofern er eine abweichende Schätzung
herbeiführen will - gehalten, erweisbare Tatsachen oder
Erfahrungssätze vorzutragen, die geeignet sind, einen anderen als den
von der Finanzbehörde geschätzten Betrag als wahrscheinlicher
erscheinen zu lassen (BFH, Beschluss vom 13.3.2000 - III B 62/99 -
BFH/NV 2000, 1119 ). Daran fehlt es im Streitfall. Die von der Klin.
geltend gemachten Gewinne aus Gewerbebetrieb sind nicht belegt.

Das Feststellungsverfahren umfasst aus Gründen der Richtigkeit, der
Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung neben den
einkommensteuerpflichtigen Einkünften mit ihnen im Zusammenhang
stehende andere Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
AO). Erforderlich ist eine betriebliche Veranlassung für diese
Feststellungen. Unerheblich ist, ob diese Feststellungen für alle oder
nur für einzelne Gesellschafter einkommensteuerrechtliche Bedeutung
haben. Im Streitfall ist eine betriebliche Veranlassung für die
Feststellung der Zinsen des H.B. gegeben. Der Bekl. ermittelte sie im
Rahmen der Bp bei der Klin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

P.s. Übrigens, du bist zwar im Killfile gelandet, aber ein
freundlicher Mensch hatte mich angemail, und nach dem Urteil direkt
gefragt.
Bodo Rzany
2006-10-29 08:29:57 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
1. Dein StB. ist nicht in der Lage ein Urteil zu beschaffen, welches in
den üblichen
steuerrechtlichen Datenbanken verfügbar ist? Und mit sowas wagst Du
dich vor Gerichte?
2. Du greifst ein Urteil an, ohne jegliche Informationen?
Naja, hier verkneife ich mir doch mal den Kommentar. Aber um etwas für
Dein Wissen zu tun: Hier das Urteil (Suchzeit knapp 30 Sekunden) -
Formatieren darfste selbst!
[snipped: ein langer und aufschlussreicher Urteilstext...]

"Amen" ist wohl das Einzige, was dazu abschließend zu sagen ist.
Weitere Worte zu dem Thema erübrigen sich jetzt sicher.

Meinen herzlichen Dank für die Aufklärung.

Grüße
Bodo
Gerhard Mesenich
2006-11-02 16:58:05 UTC
Permalink
Post by Bodo Rzany
[snipped: ein langer und aufschlussreicher Urteilstext...]
"Amen" ist wohl das Einzige, was dazu abschließend zu sagen ist.
Weitere Worte zu dem Thema erübrigen sich jetzt sicher.
Du hast den Rest nun ja sicherlich gelesen. Das Urteil ist massiv
frisiert, ohne daß das zunächst auffällt.
Post by Bodo Rzany
Meinen herzlichen Dank für die Aufklärung.
Auch Du bist als intelligentert Mensch einer Fälschung des Sachverhalts
aufgesessen. Alles wesentliche geht aus dem Urteil selbst hervor, das
ist zunächst jedoch keinesfalls offensichtlich.

qed, was zu beweisen war.

Gruß,
Gerhard

--
Life is complex. It has real and imaginary components.
Bodo Rzany
2006-11-04 15:11:49 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Auch Du bist als intelligentert Mensch einer Fälschung des Sachverhalts
aufgesessen. Alles wesentliche geht aus dem Urteil selbst hervor, das
ist zunächst jedoch keinesfalls offensichtlich.
Ich gelte hier sicherlich kaum als obrigkeitshörig. Wenn ich aber aus
der nicht widersprochenen Sachstandsdarstellung in einem Urteil lese,
daß da ein Geschäftsführer einer GmbH alle ihn entlastenden Kostenbelege
beseitigt hat, dann denke ich über einen solchen Fall nicht weiter nach.
Da habe ich wahrlich Wichtigeres zu tun.
Eric Lorenz
2006-11-04 15:52:06 UTC
Permalink
Post by Bodo Rzany
Ich gelte hier sicherlich kaum als obrigkeitshörig. Wenn ich aber aus
der nicht widersprochenen Sachstandsdarstellung in einem Urteil lese,
daß da ein Geschäftsführer einer GmbH alle ihn entlastenden Kostenbelege
beseitigt hat, dann denke ich über einen solchen Fall nicht weiter nach.
Da habe ich wahrlich Wichtigeres zu tun.
Hallo!
Egal was Du sagst, aber wenn du die Sache nicht genauso siehst, wie er
es macht, will er nichts hören...

Eric
Gerhard Mesenich
2006-11-04 23:47:29 UTC
Permalink
[Kassenbuchführung Taxifahrer]
Post by Bodo Rzany
Auch Du bist als intelligenter Mensch einer Fälschung des Sachverhalts
aufgesessen. Alles wesentliche geht aus dem Urteil selbst hervor, das
ist zunächst jedoch keinesfalls offensichtlich.
Ich gelte hier sicherlich kaum als obrigkeitshörig. Wenn ich aber aus
der nicht widersprochenen Sachstandsdarstellung in einem Urteil lese,
daß da ein Geschäftsführer einer GmbH alle ihn entlastenden Kostenbelege
beseitigt hat, dann denke ich über einen solchen Fall nicht weiter nach.
Das ist falsch, was Du da zu entnehmen glaubst. Niemand kann der
Sachverhaltsdarstellung eines Tatsachengerichts widersprechen, selbst
wenn es sich dabei um offensichtlichen Unsinn handelt, wie es hier
leicht erkennbar der Fall ist.

Es handelt sich um eine Taxe, bei der sämtliche Einnahmen (ohne
Trinkgeld) bereits durch das geeichte, geprüfte und zugelassene
Taxameter erfaßt werden. Andere Einnahmen gibt es normalerweise nicht,
die Einnahmen werden so besser als durch jedes Kassenbuch automatisch
erfaßt.

Die so erfaßten Werte wurden lt.Urteil nicht täglich ins Kassenbuch
übertragen, was bei Taxifahrern dem Vernehmen nach des öfteren vorkommt.
Diese sitzen nicht selten bis zu 14 h täglich am Steuer, und fahren dann
am Ende nicht selten übermüdet einfach nach Hause, ohne vorher nochmal
das Büro zur Kassenbuchführung aufzusuchen. Das ist zwar nicht korrekt,
dem Vernehmen nach aber keineswegs ungewöhnlich. Das Kassenbuch wurde
daher von der BP verworfen.

Daraufhin wurde der Gesamtkilometerstand der Taxe zur Grundlage einer
Post by Bodo Rzany
Die Bp schätzte die Gewinne des Gesellschafters B.R. aus
Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer
1993 1994 1995
km km km
Fahrleistung 80.000,00 80.000,00 80.000,00
DM DM DM
Umsatz netto 108.241,00 110.196,00 110.356,00
Umsatz netto bisher 38.573,00 37.703,00 22.713,00
Umsatzerhöhung netto 69.668,00 72.493,00 87.643,00
+ 7 v.H. Umsatzsteuer (USt) 4.876,76 5.074,51 6.135,01
Gewinnerhöhung 74.544,76 77.567,51 93.778,01
(wegen der Einzelheiten s. den Bp-Bericht vom 24.11.1997).
b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von
80 000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt.
Hierzu ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A
im Jahr 1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur
eingeschränkt selbst als Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für
die Jahre 1993 und 1994 sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein
eklatant falsches Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der
Außenprüfung und der Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf
den ersten Blick einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin
nicht zutreffen können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich
gewesen.
Die Schätzung der Betriebsprüfung ist an Absurdität kaum noch zu
übertreffen und sie wurde trotz Sachverständigengutachten ohne Prüfung
vom FG-Münster abgenickt. Realistische Zahlen (max. möglicher Gewinn ca.
3000DM/Monat bei Selbstfahrern, ca. 1000DM/Monat mit Fremdfahrern pro
Schicht) hatte ich bereits gepostet.

Bei einem derartig ignoranten Gericht sind auch die weiteren
Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts unglaubwürdig. Ein
Gericht, das sich derartig blöd stellt, ist zumindest
unseriös; nach üblichem Spachgebrauch korrupt und betrügerisch. Ein
solches Urteil ist daher zur Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts
wertlos. Dem eventuellen Fehlverhalten des Taxifahrers steht ein
erheblich schwerwiegenderes Fehlverhalten des Gerichts gegenüber.

Die hier überprüfbaren Feststellungen des Gerichts sind offensichtlicher
Unsinn.


Weiteres:

Bei den BFH-Urteilen zu diesem Fall handelt es sich um einen Zufallsfund
meines Steuerberaters. Er hatte dabei nach BFH-Urteilen zu 'meinem'
14.Senat gesucht, um Hinweise zum Arbeitsstil dieses Gerichts zu finden.
Das hier aufgeführte Urteil war einfach nur einer der ersten Treffer.

Der hierbei deutlich werdende Arbeitsstil dieses Senats des FG-Münster
wurde durch meine eigenen Erfahrungen bestätigt, siehe hierzu:

news:de.soc.recht.steuer+buchfuehrung
'Revisionsbeschwerde - Ja oder Nein' vom 19.10.2006, 21:36
Urteilsanalyse dazu: gleicher Thread, 29.10.2006, 20:55

Im Vorverfahren wurde unter anderem bei einem Erbschaftsfall meine zuvor
noch lebende Mutter trotz vielfachem unmißverständlichem schriftlichen
und mündlichen Vortrag fiskalisch für tot erklärt; die entsprechende
Erbschaft wurde vom Gericht nahezu 3 Jahre vordatiert. Das war diesem
Senat nicht mal eine Erwähnung wert; die Annahme des Totenscheins wurde
abgelehnt.

Man glaubt es erst dann, wenn man es selbst erlebt hat. Nach meinen
Erfahrungen ist eine seriöse Rechtsprechung bei Finanzgerichten nicht zu
erwarten. Tatsachengerichte dürfen ungestraft jeden x-beliebigen
Blödsinn feststellen.

Die völlige Abwesenheit von Logik und Vernuft in der deutschen
Finanzjustiz ist charakteristisch für den allgemeinen Zustand und den
Verfall dieses Landes.

Gruß,
Gerhard Mesenich
Thomas Noll
2006-11-05 02:17:34 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Es handelt sich um eine Taxe, bei der sämtliche Einnahmen (ohne
Trinkgeld) bereits durch das geeichte, geprüfte und zugelassene
Taxameter erfaßt werden. Andere Einnahmen gibt es normalerweise nicht,
die Einnahmen werden so besser als durch jedes Kassenbuch automatisch
erfaßt.
Naja. AFAIK hat jede Taxifahrt drei Preise, in aufsteigender Reihenfolge
sortiert:

1.) Taxameter
2.) bezahlter Betrag
3.) quittierter Betrag
--
Thomas Noll email: -_tn_-@web.de
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
... wenigstens manchmal.
Gerhard Mesenich
2006-11-07 20:30:29 UTC
Permalink
Post by Thomas Noll
Post by Gerhard Mesenich
Es handelt sich um eine Taxe, bei der sämtliche Einnahmen (ohne
Trinkgeld) bereits durch das geeichte, geprüfte und zugelassene
Taxameter erfaßt werden. Andere Einnahmen gibt es normalerweise nicht,
die Einnahmen werden so besser als durch jedes Kassenbuch automatisch
erfaßt.
Naja. AFAIK hat jede Taxifahrt drei Preise, in aufsteigender Reihenfolge
1.) Taxameter
2.) bezahlter Betrag
3.) quittierter Betrag
Ich bin kein Taxiexperte, aber ich kenne es nur so, daß genau nach
Taxameter bezahlt wird, plus Trinkgeld. Etwas anderes habe ich in
Deutschland noch nie erlebt.

In einem Fall wollte ich mal für eine längere Fahrt (Flughafen) einen
Sonderpreis aushandeln; der Taxifahrer hat sich darauf nicht
eingelassen, allerdings 10% Rabatt gewährt. Das Taxameter lief die ganze
Zeit mit, die 10% Rabatt wurden abgezogen.

Das Taxameter erfaßt alle Fahrten zusätzlich summarisch, anders wäre
auch bei Fremdfahrern keine Kontrolle möglich. Quittungen werden m.W.
normalerweise nur bei Geschäftsfahrten ausgestellt. Anders habe ich das
in der Praxis noch nicht erlebt.

Ich denke, daß das Taxameter die Einnahmen mit hoher Genauigkeit
aufzeichnet, und nur sehr geringen Spielraum für Fudeleien läßt.
Vielleicht nimmt ein Fahrer gelegentlich mal Bekannte mit, ohne das
Taxameter einzuschalten; ich halte solche Fälle für äußerst selten.

Gruß,
Gerhard
Andreas Scherbaum
2006-11-17 13:16:47 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Ich bin kein Taxiexperte, aber ich kenne es nur so, daß genau nach
Taxameter bezahlt wird, plus Trinkgeld. Etwas anderes habe ich in
Deutschland noch nie erlebt.
Dem muss nicht so sein.
Post by Gerhard Mesenich
In einem Fall wollte ich mal für eine längere Fahrt (Flughafen) einen
Sonderpreis aushandeln; der Taxifahrer hat sich darauf nicht
eingelassen, allerdings 10% Rabatt gewährt. Das Taxameter lief die ganze
Zeit mit, die 10% Rabatt wurden abgezogen.
Letzten Endes ist eine Taxifahrt auch bloss eine Dienstleistung und für diese
kann ich meines Erachtens einen Preis aushandeln. Zustimmen müssen
letztendlich beide Seiten und das ganze sollte dann auch in den Büchern
auftauchen.

Für die Strecke München Innenstadt - Flughafen FJS war (heutiger Stand ist
mir nicht bekannt) früher auch ein Festpreis üblich. Mit Taxameter wäre
das aber in jedem Fall teurer gekommen. Besteht ein Fahrer nun auf
Taxameter, hat er vielleicht mehr Umsatz und kann dir Rabatt gewähren und
hat trotzdem noch mehr verdient als beim Festpreis.


Bye
--
Andreas 'ads' Scherbaum
Failure is not an option. It comes bundled with your Microsoft product.
(Ferenc Mantfeld)
Edgar Warnecke
2006-11-19 18:56:30 UTC
Permalink
Post by Andreas Scherbaum
Post by Gerhard Mesenich
Ich bin kein Taxiexperte, aber ich kenne es nur so, daß genau nach
Taxameter bezahlt wird, plus Trinkgeld. Etwas anderes habe ich in
Deutschland noch nie erlebt.
Dem muss nicht so sein.
Dem soll nach toitscher Gesetzgeberlaune aber so sein.
Post by Andreas Scherbaum
Post by Gerhard Mesenich
In einem Fall wollte ich mal für eine längere Fahrt (Flughafen) einen
Sonderpreis aushandeln; der Taxifahrer hat sich darauf nicht
eingelassen, allerdings 10% Rabatt gewährt. Das Taxameter lief die ganze
Zeit mit, die 10% Rabatt wurden abgezogen.
Letzten Endes ist eine Taxifahrt auch bloss eine Dienstleistung und für diese
kann ich meines Erachtens einen Preis aushandeln. Zustimmen müssen
letztendlich beide Seiten und das ganze sollte dann auch in den Büchern
auftauchen.
Nein, kannst Du nicht, zumindest nicht fuer den Taxista legal innerhalb der
Stadt. Der Preis wird durch die Kommune, in der das Taxi stationiert ist,
sanktioniert.
Post by Andreas Scherbaum
Für die Strecke München Innenstadt - Flughafen FJS war (heutiger Stand ist
mir nicht bekannt) früher auch ein Festpreis üblich. Mit Taxameter wäre
das aber in jedem Fall teurer gekommen. Besteht ein Fahrer nun auf
Taxameter, hat er vielleicht mehr Umsatz und kann dir Rabatt gewähren und
hat trotzdem noch mehr verdient als beim Festpreis.
Wenn ich mich recht entsinne liegt MUC2 ausserhalb der Stadtgrenzen
Muenchens, da darf er.

***@r
--
*** Einfach ist genial / fácil es genial ***
Berichte aus Paraguay [last update: 12.10.06]
http://edgar-warnecke.schmuckfabrik.de
Falls Doppelposting/-mail, bitte wegschmeissen. I-Cafe dreht durch.
Christian @Soemtron
2006-11-05 13:44:00 UTC
Permalink
Post by Bodo Rzany
Ich gelte hier sicherlich kaum als obrigkeitshörig. Wenn ich aber
Nö. :-)
Post by Bodo Rzany
aus der nicht widersprochenen Sachstandsdarstellung in einem Urteil
lese, daß da ein Geschäftsführer einer GmbH alle ihn entlastenden
Kostenbelege beseitigt hat, dann denke ich über einen solchen Fall
nicht weiter nach.
Das habe ich da allerdings nicht so herausgelesen. Wobei das FA bei mehr
Kosten wohl auch mehr Einnahmen schätzen würde.

cu,
Christian

PGP Key (RSA) available.
Bodo Rzany
2006-11-06 16:40:40 UTC
Permalink
Post by Christian @Soemtron
Post by Bodo Rzany
aus der nicht widersprochenen Sachstandsdarstellung in einem Urteil
lese, daß da ein Geschäftsführer einer GmbH alle ihn entlastenden
Kostenbelege beseitigt hat, dann denke ich über einen solchen Fall
nicht weiter nach.
Das habe ich da allerdings nicht so herausgelesen. Wobei das FA bei mehr
Kosten wohl auch mehr Einnahmen schätzen würde.
Du hast recht. Ich hätte nicht "Kostenbelege", sondern einfach nur
"Belege" schreiben sollen. Hier fehlte es wohl vor Allem an Belegen
für die Einnahmen. Die 80.000 km (mittlerer) Fahrtstrecke pro Jahr
waren ja offensichtlich unstrittig. Und wenn nun jemand behauptet,
diese km wäre er Taxi gefahren (und nicht seine Frau oder sonstwer
habe sie verjuckelt), dann ist die Annahme ortsüblicher Taxigebühren
je km als Einnahme wohl so falsch nicht.

Sei's denn: An einem so verkorksten Fall Richterschelte aufhängen
zu wollen, ist in meinen Augen ziemlich müßig.

Grüße, Bodo
Sven Gottwald
2006-11-06 18:22:41 UTC
Permalink
Post by Bodo Rzany
Du hast recht. Ich hätte nicht "Kostenbelege", sondern einfach nur
"Belege" schreiben sollen. Hier fehlte es wohl vor Allem an Belegen
für die Einnahmen. Die 80.000 km (mittlerer) Fahrtstrecke pro Jahr
waren ja offensichtlich unstrittig. Und wenn nun jemand behauptet,
diese km wäre er Taxi gefahren (und nicht seine Frau oder sonstwer
habe sie verjuckelt), dann ist die Annahme ortsüblicher Taxigebühren
je km als Einnahme wohl so falsch nicht.
Im vorliegenden Fall würde ich vermuten, dass Schwarzlohnzahlungen an
unbekannte Dritte vorliegen. Das würde die Laufleistung des Taxi mit
der Situation des Geschäftsführer (zweiter Job, wenig Zeit) in Einklang
bringen. Die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen hätte der Unternehmer so
oder so ;-) Nur kann Schwarzarbeit für den Unternehmer *ziemlich* teuer
werden (es würde nicht nur Lohnsteuer sondern vor allem Sozialabgaben
entstehen) außerdem hätte der Unternehmer neben dem Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung noch ein Strafverfahren wegen Betruges am Hals.
Post by Bodo Rzany
Sei's denn: An einem so verkorksten Fall Richterschelte aufhängen
zu wollen, ist in meinen Augen ziemlich müßig.
ack.
--
The truth may be out there, but lies are inside your head.
-- Terry Pratchett
Gerhard Mesenich
2006-11-07 20:28:09 UTC
Permalink
Post by Sven Gottwald
Im vorliegenden Fall würde ich vermuten, dass Schwarzlohnzahlungen an
unbekannte Dritte vorliegen. Das würde die Laufleistung des Taxi mit
der Situation des Geschäftsführer (zweiter Job, wenig Zeit) in Einklang
bringen. Die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen hätte der Unternehmer so
oder so ;-)
Das scheint auch mir das wahrscheinlichste Szenario. Dem Vernehmen nach
ist so etwas im Taxigewerbe weit verbreitet. Dabei würde der 'Gewinn'
jedoch noch wesentlich niedriger ausfallen; bei Fremdfahrern sind so
maximal ca. 1000 Euro/Monat möglich. Der Taxifahrer hat dann für den
'Schwarzfahrer' mitversteuert.
Post by Sven Gottwald
Nur kann Schwarzarbeit für den Unternehmer *ziemlich* teuer
werden (es würde nicht nur Lohnsteuer sondern vor allem Sozialabgaben
entstehen) außerdem hätte der Unternehmer neben dem Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung noch ein Strafverfahren wegen Betruges am Hals.
Dem Urteil ist zunächst nichts dementsprechendes zu entnehmen. Der dabei
maximal mögliche Verdienst bewegt sich dem Vernehmen nach so um 500-1000
Euro. Außer einer völlig absurden Schätzung von nahezu dem 10-fachen
dieses Betrages sind vom Gericht kaum sinnvolle Feststellungen getroffen
worden.

Und außerdem: Dieses Land würde verrotten ohne Schwarzarbeit, viele
Taxis würden dann garnicht mehr fahren ;-).
Post by Sven Gottwald
Post by Bodo Rzany
Sei's denn: An einem so verkorksten Fall Richterschelte aufhängen
zu wollen, ist in meinen Augen ziemlich müßig.
ack.
Juristische Mindeststandards wurden offensichtlich mißachtet. Wenn so
etwas Schule macht, ist das das Ende des Rechtsstaats. Da sind deutliche
Worte angebracht.

Gruß,
Gerhard Mesenich
Martin Schoenbeck
2006-11-06 18:41:37 UTC
Permalink
Hallo Bodo,
Post by Bodo Rzany
Sei's denn: An einem so verkorksten Fall Richterschelte aufhängen
zu wollen, ist in meinen Augen ziemlich müßig.
Naja, wenn von einem höheren Gericht das Urteil in der Luft zerrissen wird,
dann ist Richterschelte schon angebracht. Nicht angebracht ist, deshalb
gleich alle Richter und FA zu schelten.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Gerhard Mesenich
2006-11-07 20:32:43 UTC
Permalink
Post by Bodo Rzany
Post by Christian @Soemtron
Post by Bodo Rzany
aus der nicht widersprochenen Sachstandsdarstellung in einem Urteil
lese, daß da ein Geschäftsführer einer GmbH alle ihn entlastenden
Kostenbelege beseitigt hat, dann denke ich über einen solchen Fall
nicht weiter nach.
Nochmals: Das ist ein großes Mißverständnis. Dort ist sicherlich
widersprochen worden, zur Untermauerung ist auch noch ein
Sachverständigengutachten vorgelegt worden. Die wesentlichen Einwände
des Klägers wurden vom Gericht schlicht ignoriert, die entsprechende
Argumentation wurde im Urteil unterschlagen. Daher ist dem Urteil
diesbezüglich nichts sinnvolles zu entnehmen.

Eine solche rechtswidrige Vorgehensweise ist bei Finanzgerichten
derartig verbreitet, daß sie bereits in Lehrbüchern behandelt wird
(siehe 'Arbeitsstil der Finanzjustiz ..'). Durch das Unterschlagen des
Sachverhalts wird das Urteil revisionssicher gemacht, da das
Revisionsgericht keine eigenen Sachverhaltsdarstellungen treffen darf
und auch an falsche Sachverhaltsdarstellungen des Vorgerichts gebunden
ist.

Wenn es zu bunt wird, kann das Revisionsgericht in offensichtlichen
Fällen wie hier allerdings an das FG ('Tatsachengericht')
zurücküberweisen; mit dem expliziten Auftrag, den entsprechenden
unterschlagenen Sachverhalt ins Urteil aufzunehmen, zu berücksichtigen
und erneut zu entscheiden.

Ich halte diese Zustände für abenteuerlich.
Post by Bodo Rzany
Post by Christian @Soemtron
Das habe ich da allerdings nicht so herausgelesen. Wobei das FA bei mehr
Kosten wohl auch mehr Einnahmen schätzen würde.
Du hast recht. Ich hätte nicht "Kostenbelege", sondern einfach nur
"Belege" schreiben sollen. Hier fehlte es wohl vor Allem an Belegen
für die Einnahmen. Die 80.000 km (mittlerer) Fahrtstrecke pro Jahr
waren ja offensichtlich unstrittig.
Eben nicht. Klar ist lediglich, daß die Buchführung wg. formaler Fehler
verworfen wurde. Die BP hat dann den Kilometerstand mit dem üblichen
Fahrpreis multipliziert, und den so erhaltenen Umsatz als Gewinn
deklariert. Privatfahrten, Leerfahrten, etc. wurden nicht in Abzug
gebracht, ebenso nicht die bei solchen Kilometerleistungen anfallenden
Betriebskosten. Das absurde Schätzungsergebnis wurde rechtswidrig ohne
Prüfung vom FG abgenickt.
Post by Bodo Rzany
Und wenn nun jemand behauptet,
diese km wäre er Taxi gefahren (und nicht seine Frau oder sonstwer
habe sie verjuckelt), dann ist die Annahme ortsüblicher Taxigebühren
je km als Einnahme wohl so falsch nicht.
Taxis werden normalerweise auch als Privatfahrzeuge eingesetzt, das
Taxischild wird dann einfach entfernt. Ein großer Teil der Fahrstrecke
sind Leerfahrten. Das alles wurde nicht berücksichtigt. Unter solchen
Bedingungen sind auch die übrigen Feststellungen des 'Tatsachengerichts'
wertlos.
Post by Bodo Rzany
Sei's denn: An einem so verkorksten Fall Richterschelte aufhängen
zu wollen, ist in meinen Augen ziemlich müßig.
Dies ist nur ein Fall von mehreren, die ich vorgestellt habe. Ich übe
auch keine Richterschelte, sondern ich weise anhand klar und
unzweifelhaft belegter Sachverhalte eindeutig rechtswidriges Verhalten
der Finanzjustiz nach, das inzwischen offensichtlich weit verbreitet
ist. Das läuft ab wie im Lehrbuch. Meine Kritik würde ich sicherlich
nicht an einem isolierten Einzelfall aufhängen.

Gruß,
Gerhard Mesenich

--
Life is complex. It has real and imaginary components.
Bodo Rzany
2006-11-11 18:45:27 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Nochmals: Das ist ein großes Mißverständnis. Dort ist sicherlich
widersprochen worden, zur Untermauerung ist auch noch ein
Sachverständigengutachten vorgelegt worden. Die wesentlichen Einwände
des Klägers wurden vom Gericht schlicht ignoriert, die entsprechende
Argumentation wurde im Urteil unterschlagen. Daher ist dem Urteil
diesbezüglich nichts sinnvolles zu entnehmen.
Eine solche rechtswidrige Vorgehensweise ist bei Finanzgerichten
derartig verbreitet, daß sie bereits in Lehrbüchern behandelt wird
(siehe 'Arbeitsstil der Finanzjustiz ..'). Durch das Unterschlagen des
Sachverhalts wird das Urteil revisionssicher gemacht, da das
Revisionsgericht keine eigenen Sachverhaltsdarstellungen treffen darf
und auch an falsche Sachverhaltsdarstellungen des Vorgerichts gebunden
ist.
Wenn es zu bunt wird, kann das Revisionsgericht in offensichtlichen
Fällen wie hier allerdings an das FG ('Tatsachengericht')
zurücküberweisen; mit dem expliziten Auftrag, den entsprechenden
unterschlagenen Sachverhalt ins Urteil aufzunehmen, zu berücksichtigen
und erneut zu entscheiden.
Ich halte diese Zustände für abenteuerlich.
Sorry, daß ich erst heute auf Dein langes Posting antworte. Aber es
fällt mir (als derzeit relativ intensiv von Kunden Verfolgtem ;-)
schwer, mich intensiv mit abstrakten, mich aktuell nicht direkt
betreffenden Unzulänglichkeiten im deutschen Gerichtsunwesen zu
beschäftigen. Dazu habe ich in diesem Bereich zuviele eigene
Baustellen in Betrieb.

Als vielleicht für Dich hilfreicher Gedanke aus meiner eigenen
Erfahrung: Die abstrakte Anprangerung der Zustände an einem Gericht
bringt wenig. Besser ist es, in eigenen Publikationen (hier und heute
vor Allem im Internet) mit dem Namen des verantwortlichen Richters
aufzuwarten (ihn _nicht_ zu beschimpfen, aber durchaus _sein_ Urteil
sachlich zu reflektieren). Wenn man dann das nächste mal mit ihm zu
tun hat, ist das Verhältnis viel entspannter... ;-)

Was ist eigentlich aus Ronald Schill geworden? (Nein: mit dem hatte
ich persönlich Nichts zu schaffen. :-)
Post by Gerhard Mesenich
Eben nicht. Klar ist lediglich, daß die Buchführung wg. formaler Fehler
verworfen wurde. Die BP hat dann den Kilometerstand mit dem üblichen
Fahrpreis multipliziert, und den so erhaltenen Umsatz als Gewinn
deklariert. Privatfahrten, Leerfahrten, etc. wurden nicht in Abzug
gebracht, ebenso nicht die bei solchen Kilometerleistungen anfallenden
Betriebskosten. Das absurde Schätzungsergebnis wurde rechtswidrig ohne
Prüfung vom FG abgenickt.
Wie gesagt: Die persönliche Meinung eines Richters. Absetzen kannst Du
den nicht, aber per Öffentlichkeit an den Karren fahren, geht. Dennoch
meine ich, daß dieser Fall dazu denkbar schlecht geeignet ist, weil der
betroffene Taxiunternehmer und "Geschäftsführer" einfach zu viele eigene
Fehler gemacht hat. Damit, daß das OFG das Urteil kassiert hat, sollte
das Thema erledigt sein. Immerhin argumentieren daraus Andere, daß das
Rechtssystem eben doch funktioniert...
Post by Gerhard Mesenich
Taxis werden normalerweise auch als Privatfahrzeuge eingesetzt, das
Taxischild wird dann einfach entfernt. Ein großer Teil der Fahrstrecke
sind Leerfahrten. Das alles wurde nicht berücksichtigt. Unter solchen
Bedingungen sind auch die übrigen Feststellungen des 'Tatsachengerichts'
wertlos.
Alles schön und gut. Auch ich nutze meine Firmenfahrzeuge gelegentlich
für private Fahrten. Und als popeliger Freiberufler ohne rechtliche
"Geschäftsführerfunktion" ist mir klar, daß ich diese privaten
Fahrten als Privatentnahme zu buchen habe und derohalben ein Art
Fahrtenbuch führen muß. In meinem Fall ist das Ding ein einfaches
Oktavheft mit genau einem Eintrag pro Fahrt, wobei zusammenhängende
geschäftliche Hin- und Rückfahrten an einem Tag als genau *eine* Fahrt
eingetragen werden. Damit gibt es _keine_ Probleme, weder mit dem FA
noch mit irgendeinem FG. Wenn der betroffene Taxiunternehmer und
"Geschäftsführer" nicht 'mal das hinbekommen hat, dann tut er mir leid.
Mehr als mein Mitleid bekommt der wirklich nicht zu hören!
Post by Gerhard Mesenich
Dies ist nur ein Fall von mehreren, die ich vorgestellt habe. Ich übe
auch keine Richterschelte, sondern ich weise anhand klar und
unzweifelhaft belegter Sachverhalte eindeutig rechtswidriges Verhalten
der Finanzjustiz nach, das inzwischen offensichtlich weit verbreitet
ist. Das läuft ab wie im Lehrbuch. Meine Kritik würde ich sicherlich
nicht an einem isolierten Einzelfall aufhängen.
Ich gestehe: Ein durchaus interessantes Thema und sicherlich wert, sich
darum zu kümmern. Wenn ich denn 'mal irgendwann tatsächlich Rentner
spielen sollte, könnte es durchaus sein, daß ich das auch tue.
Aber bis dann werde ich mich auf meine Arbeit und meine eigenen
Baustellen (derzeit das VwG und der VHG in Bayern) beschränken
müssen.

Grüße,
Bodo Rzany
Gerhard Mesenich
2006-11-12 22:41:10 UTC
Permalink
[ Arbeitsstil der Finanzjustiz ]
Post by Bodo Rzany
Post by Gerhard Mesenich
Ich halte diese Zustände für abenteuerlich.
Sorry, daß ich erst heute auf Dein langes Posting antworte. Aber es
fällt mir (als derzeit relativ intensiv von Kunden Verfolgtem ;-)
schwer, mich intensiv mit abstrakten, mich aktuell nicht direkt
betreffenden Unzulänglichkeiten im deutschen Gerichtsunwesen zu
beschäftigen. Dazu habe ich in diesem Bereich zuviele eigene
Baustellen in Betrieb.
Du bist entschuldigt, das geht den meisten so ;-).
Post by Bodo Rzany
Als vielleicht für Dich hilfreicher Gedanke aus meiner eigenen
Erfahrung: Die abstrakte Anprangerung der Zustände an einem Gericht
bringt wenig. Besser ist es, in eigenen Publikationen (hier und heute
vor Allem im Internet) mit dem Namen des verantwortlichen Richters
aufzuwarten (ihn _nicht_ zu beschimpfen, aber durchaus _sein_ Urteil
sachlich zu reflektieren). Wenn man dann das nächste mal mit ihm zu
tun hat, ist das Verhältnis viel entspannter... ;-)
Das ist bei meinen eigenen Fällen nur schwer möglich. Der Sachverhalt
zum einen umfangreich, so daß er in knappen Worten nur schwer
vermittelbar ist; zum anderen überwiegend auch derartig abenteuerlich,
daß er ohne Nachweis und Erläuterung einfach nicht geglaubt wird. Das
macht die Sache schwierig.

In meinen Klagen habe ich die Sachverhalte so knapp und übersichtlich
wie möglich chronologisch aufgelistet; einfacher geht es nicht.

Meine Ziele sind ebenfalls leicht verständlich: verständliche
Steuerunterlagen und vernünftige Mitwirkungspflichten für die
Finanzverwaltung auf dem Klageweg durchzusetzen, so wie dies überall
sonst auf der Welt üblich und möglich ist.

Die Namen der Beteiligten habe ich in meinen eigenen Fällen
anonymisiert, da es meistens doch nur die Indianer trifft und ich davon
ausgehe, daß sie von oben zu den krummen Touren angehalten werden. Die
Lebenserfahrung und die Indizien sprechen für diese Annahme.

Falls die Schreiberei hier am Ende immer noch nichts nutzt, kommt die
Namensnennung in der nächsten Stufe.

Zu meinem aktuellem Fall:
'Revisionsbeschwerde - Ja oder Nein' auf
news:de.soc.recht.steuer+buchfuehrung
schreibe ich nachher noch was. Den Fall habe ich dort so einfach wie
möglich aufbereitet.

Ich denke, daß ich im wesentlichen schon alles richtig mache.
Post by Bodo Rzany
Was ist eigentlich aus Ronald Schill geworden? (Nein: mit dem hatte
ich persönlich Nichts zu schaffen. :-)
Keine Ahnung. Soviel ich weiß, wurde wie üblich alles niedergeschlagen
und es ist nichts passiert; gegenteiliges wäre ein Wunder ;-)
Post by Bodo Rzany
Post by Gerhard Mesenich
Eben nicht. Klar ist lediglich, daß die Buchführung wg. formaler Fehler
verworfen wurde. Die BP hat dann den Kilometerstand mit dem üblichen
Fahrpreis multipliziert, und den so erhaltenen Umsatz als Gewinn
deklariert. Privatfahrten, Leerfahrten, etc. wurden nicht in Abzug
gebracht, ebenso nicht die bei solchen Kilometerleistungen anfallenden
Betriebskosten. Das absurde Schätzungsergebnis wurde rechtswidrig ohne
Prüfung vom FG abgenickt.
Wie gesagt: Die persönliche Meinung eines Richters. Absetzen kannst Du
den nicht, aber per Öffentlichkeit an den Karren fahren, geht.
Nichts anders tue ich hier. Die Öffentlichkeit ist notwendig, da diese
Zustände in der Finanzjustiz offensichtlich weit verbereitet sind
(etliche ähnliche Beispiele hatte ich gebracht) und des weiteren, weil
es sich bei diesem Taxifahrerurteil um den gleichen Senat des FG-Münster
handelt, der auch in meinem eigenen Fall ähnlich abenteuerlich
gearbeitet hat.
Post by Bodo Rzany
Dennoch
meine ich, daß dieser Fall dazu denkbar schlecht geeignet ist, weil der
betroffene Taxiunternehmer und "Geschäftsführer" einfach zu viele eigene
Fehler gemacht hat. Damit, daß das OFG das Urteil kassiert hat, sollte
das Thema erledigt sein. Immerhin argumentieren daraus Andere, daß das
Rechtssystem eben doch funktioniert...
Eben nicht. Daß der BFH das Urteil kassiert hat, ist ein seltener und
unüblicher Ausnahmefall. Der meiste Blödsinn der FGs wird einfach durch
Fälschung und Unterschlagung der Sachverhalte revisionssicher gemacht
und bleibt dann stehen. Eine wirksame Kontrolle der Justiz fehlt.

In meinem eigenen Fall wurden beispielsweise neben etlichem anderen
Unsinn aus einer Erbschaft resultierende Mieteinnahmen nahezu 3 Jahre
vor dem Eintritt des Erbfalls geschätzt, trotz der völligen
Unmöglichkeit dieser Einnahme. Ein 'Tatsachengericht' kann ohne weiteres
Lebende zu Toten erklären, ohne daß dagegen juristisch viel auszurichten
wäre.
Post by Bodo Rzany
Post by Gerhard Mesenich
Taxis werden normalerweise auch als Privatfahrzeuge eingesetzt, das
Taxischild wird dann einfach entfernt. Ein großer Teil der Fahrstrecke
sind Leerfahrten. Das alles wurde nicht berücksichtigt. Unter solchen
Bedingungen sind auch die übrigen Feststellungen des 'Tatsachengerichts'
wertlos.
Alles schön und gut. Auch ich nutze meine Firmenfahrzeuge gelegentlich
für private Fahrten. Und als popeliger Freiberufler ohne rechtliche
"Geschäftsführerfunktion" ist mir klar, daß ich diese privaten
Fahrten als Privatentnahme zu buchen habe und derohalben ein Art
Fahrtenbuch führen muß. In meinem Fall ist das Ding ein einfaches
Oktavheft mit genau einem Eintrag pro Fahrt, wobei zusammenhängende
geschäftliche Hin- und Rückfahrten an einem Tag als genau *eine* Fahrt
eingetragen werden. Damit gibt es _keine_ Probleme, weder mit dem FA
noch mit irgendeinem FG. Wenn der betroffene Taxiunternehmer und
"Geschäftsführer" nicht 'mal das hinbekommen hat, dann tut er mir leid.
Mehr als mein Mitleid bekommt der wirklich nicht zu hören!
Ich vermute, daß der Taxifahrer das Buch so ähnlich geführt hat wie Du.

Nochmals: Was in dem Urteil steht, muß keinesfalls stimmen. Das Urteil
ist insgesamt unglaubwürdig. Es sind nur etliche Standardfloskeln zu
finden, die diese Gerichte sehr häufig in die Urteile schreiben; egal ob
sie nun stimmen oder nicht. Der Wahrheitsgehalt dieser Floskeln ist
nicht überprüfbar und allgemein zweifelhaft. Für die Betroffenen ist es
in der Praxis nahezu unmöglich, richtige und vollständige
Sachverhaltsfeststellungen im Urteil der Tatsacheninstanz durchzusetzen.

Normalerweise wird nur derjenige Teil des Sachverhalts aufgenommen, der
das vom Gericht gewünschte Ergebnis stützt; der Rest wird einfach
unterschlagen. Und nicht selten ist der übriggebliebene Teil des
Sachverhalts, der am Ende dann im Urteil steht, auch noch zu weiten
Teilen gefälscht.

Ich habe keine Ahnung, was da los war. Das Verhalten des Taxifahrers ist
in dem Zusammenhang irrelevant. Hier geht es um das Fehlverhalten des
Gerichts, das offensichtlich ist.
Post by Bodo Rzany
Post by Gerhard Mesenich
Dies ist nur ein Fall von mehreren, die ich vorgestellt habe. Ich übe
auch keine Richterschelte, sondern ich weise anhand klar und
unzweifelhaft belegter Sachverhalte eindeutig rechtswidriges Verhalten
der Finanzjustiz nach, das inzwischen offensichtlich weit verbreitet
ist. Das läuft ab wie im Lehrbuch. Meine Kritik würde ich sicherlich
nicht an einem isolierten Einzelfall aufhängen.
Ich gestehe: Ein durchaus interessantes Thema und sicherlich wert, sich
darum zu kümmern. Wenn ich denn 'mal irgendwann tatsächlich Rentner
spielen sollte, könnte es durchaus sein, daß ich das auch tue.
Aber bis dann werde ich mich auf meine Arbeit und meine eigenen
Baustellen (derzeit das VwG und der VHG in Bayern) beschränken
müssen.
Dann gehe aber bitte nicht erstmal zum Angriff über, ohne den
Sachverhalt zu überblicken. Für mich ist die Präsentation der Fälle hier
schon schwierig genug und alles andere als ein Vergnügen. Der von Dir
zunächst angenommene Sachverhalt ist dem Urteil keineswegs zu entnehmen.

Ich wünsche Dir viel Glück bei Deinen eigenen Sachen.

Gruß,
Gerhard
Bodo Rzany
2006-11-13 08:39:35 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Post by Bodo Rzany
Ich gestehe: Ein durchaus interessantes Thema und sicherlich wert, sich
darum zu kümmern. Wenn ich denn 'mal irgendwann tatsächlich Rentner
spielen sollte, könnte es durchaus sein, daß ich das auch tue.
Aber bis dann werde ich mich auf meine Arbeit und meine eigenen
Baustellen (derzeit das VwG und der VHG in Bayern) beschränken
müssen.
Dann gehe aber bitte nicht erstmal zum Angriff über, ohne den
Sachverhalt zu überblicken. Für mich ist die Präsentation der Fälle hier
schon schwierig genug und alles andere als ein Vergnügen. Der von Dir
zunächst angenommene Sachverhalt ist dem Urteil keineswegs zu entnehmen.
Danke für den sicherlich gerechtfertigten Hinweis auf vorsichtiges
Taktieren. Sollte ich in diesem Fall Deine Argumentationskette gestört
haben, bitte ich hiermit um Enrschuldigung. Nachdem ich von den sicher
nicht ganz unrichtig dargestellten Hintergründen des Falles erfahren
hatte, schien mir ein weiteres Befassen mit den Auswirkungen des irgendwie
nachvollziehbaren ersten Ausflusses des Finanzverwaltung nicht mehr wirklich
gerechtfertigt zu sein - ganz getreu der Inschenschörs-Erfahrung mit dem
'garbage in, garbage out'.
Post by Gerhard Mesenich
Ich wünsche Dir viel Glück bei Deinen eigenen Sachen.
Danke. Dir wünsche ich das auch. Und auch wenn ich hier zu diesen etwas
arbeitsintensiven Themen vorerst nicht mehr mitschreiben werde (mitschreiben
kann - aus zeitlichen Gründen), werde ich Deine Posts immer mit Interesse
lesen.

Grüße, Bodo
Gerhard Mesenich
2006-11-16 22:24:02 UTC
Permalink
Bodo Rzany wrote:

[ Zur Justiz ]
Post by Bodo Rzany
Danke für den sicherlich gerechtfertigten Hinweis auf vorsichtiges
Taktieren. Sollte ich in diesem Fall Deine Argumentationskette gestört
haben, bitte ich hiermit um Entschuldigung. Nachdem ich von den sicher
nicht ganz unrichtig dargestellten Hintergründen des Falles erfahren
hatte, schien mir ein weiteres Befassen mit den Auswirkungen des irgendwie
nachvollziehbaren ersten Ausflusses des Finanzverwaltung nicht mehr wirklich
gerechtfertigt zu sein - ganz getreu der Inschenschörs-Erfahrung mit dem
'garbage in, garbage out'.
Bodo, der Vergleich hinkt auf allen Vieren. Das Gericht hatte es mit
einem besonders schrägen (betrügerischen) Prüfungsfall der Taxibranche
zu tun, bei dem die erklärten Zahlen des Opfers dem wirtschaftlich zu
erwartenden entsprachen. Die Behandlung solcher Fälle ist das tägliche
Brot der Justiz. Mit etwas Verstand ist das ganze auch nicht schwierig
aufzudröseln.

Das Finanzgericht hat versagt und garbage produziert. Derartig schräge
Urteile sind nur im entsprechenden Umfeld möglich. Seriöse Berufsgruppen
können sich einen solchen Arbeitsstil nicht leisten.

Äquivalentes Beispiel:

Ein blinder Ingenieur errichtet mit Waage und Schwert eine Brücke aus
100-tausenden Seiten Papier. Das Material ist dicht mit Zaubersprüchen
bedruckt; das entstandene Bauwerk ist imposant und voluminös. Ein altes
Mütterlein, das zum Test vorgeschickt wird, bringt die untaugliche
Konstruktion mit einem unbeladenen Bollerwagen bei der ersten Begehung
zum Einsturz.

Als Ursache des Versagens behauptet der Ingenieur, die Frau stünde mit
dem Teufel im Bunde, sonst hätten die Sprüche gewirkt. Alles sei von
höheren Mächten gelenkt, bei der Auslegung er sei nur seinem Gewissen
gefolgt. Materiell rechtlich gesehen sei der Einsturz ein Gottesurteil.

Die Justiz versteht das. Sie folgt der Argumentation, er wird
freigesprochen und das Mütterlein zum Schadensersatz verdonnert.

Leute, Leute ...


Der vorliegende Fall und der Ablauf der Debatte ist ein klassisches
Lehrstück für die deutschen Verhältnisse. Vernunft fehlt.

Einige reagieren mit Stänkern; die vernünftigen Beiträge sind eher in
der Minderzahl. Wesentliche Informationen werden mir nur per PM
mitgeteilt; die Betreffenden scheuen die öffentliche Äußerung wg.
befürchteter Nachteile. Die übrigen sehen gebannt zu, was ich aus der
Sache mache.

Diesem Land fehlen Intelligenz und Zivilcourage.

Gruß,
Gerhard
Gerhard Mesenich
2006-10-29 14:03:07 UTC
Permalink
[ Schätzung eines Taxifahrers ]
Post by Eric Lorenz
Post by Gerhard Mesenich
Das angegriffene Originalurteil des FG-Münster (14K 4884/01 G,U,F vom
8.3.02) liegt mir nicht vor, es konnte von meinem Stb. nicht ohne
weiteres beschafft werden. Wer es findet, möge es bitte posten; es ist
sicherlich zum weiteren Vergleich interessant.
1. Dein StB. ist nicht in der Lage ein Urteil zu beschaffen, welches in
den üblichen steuerrechtlichen Datenbanken verfügbar ist? Und mit sowas
wagst Du dich vor Gerichte?
Fundstelle?

Das Ursprungsurteil hat mein Stb. eben nicht in seiner umfangreichen
Datenbank gefunden, in der er bisher immerhin alle übrigen Urteile
finden konnte. Ich habe da nicht weiter nachgehakt, da wir schließlich
die beiden Folgeurteile des BFH hatten, aus denen alles wesentliche zu
entnehmen ist. Ich poste diese Fälle gerade deswegen hier, damit evtl.
Fehler und Unstimmigkeiten aufgedeckt werden. Das ist ein in jeder
Hinsicht seriöser Arbeitsstil.
Post by Eric Lorenz
2. Du greifst ein Urteil an, ohne jegliche Informationen?
Blödsinn. Alle wesenlichen Sachverhalte gehen aus den BFH-Urteilen hervor.

In medias res, wenden wir uns dem Urteil zu:

Zunächst handelt es sich bei dem Kläger offensichtlich um einen
ausgesprochen chaotischen Taxiunternehmer, der mit seinen steuerlichen
Verpflichtungen völlig überfordert ist. Sowas gibts, und gar nicht mal
selten. Wer sich nicht regelmäßig mit dem Steuerrecht befaßt, blickt da
nicht mehr durch, und dann tickt die Bombe. Das ist hier klar erkennbar.


Für die Ahndung solchen Fehlverhaltens ist das Strafrecht da, das hat im
Steuerecht nichts zu suchen. Eine der Aufgaben eines Finanzgerichts ist
es auch, die Steuerzahler selbst bei Fehlverhalten vor übermäßigen
Übergriffen zu schützen.
Post by Eric Lorenz
Die Bp schätzte die Gewinne des Gesellschafters B.R. aus
Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer
1993 1994 1995
km km km
Fahrleistung 80.000,00 80.000,00 80.000,00
DM DM DM
Umsatz netto 108.241,00 110.196,00 110.356,00
Umsatz netto bisher 38.573,00 37.703,00 22.713,00
Umsatzerhöhung netto 69.668,00 72.493,00 87.643,00
+ 7 v.H. Umsatzsteuer (USt) 4.876,76 5.074,51 6.135,01
Gewinnerhöhung 74.544,76 77.567,51 93.778,01
(wegen der Einzelheiten s. den Bp-Bericht vom 24.11.1997).
Das ist die Feststellung der BP, die vom FG-Münster abgenickt wurde.

Hierzu schreibt der BFH (siehe OP):

"b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von
80 000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt.
Hierzu ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A
im Jahr 1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur
eingeschränkt selbst als Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für
die Jahre 1993 und 1994 sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein
eklatant falsches Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der
Außenprüfung und der Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf
den ersten Blick einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin
nicht zutreffen können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich
gewesen."


Diese 'Schätzung' ist an Absurdität nicht mehr zu übertreffen. Des
weiteren ist bekannt, daß die Sachverhalte in den Urteilen der
Finanzgerichte häufig massiv frisiert werden, um diese Urteile schlüssig
und logisch aussehen zu lassen. Das ist nach aller Lebenserfahrung
vermutlich auch hier geschehen. Die vielfachen logischen und sachlichen
Fehler fallen erst bei sorgfältiger Analyse auf. Rest siehe die BFH Urteile.

Im vorliegenden Fall wurde der Umsatz einer einzigen Taxe für 3 Jahre
auf ca. 330 TDM geschätzt, was für sich allein genommen schon
ausgesprochen unrealistisch ist. Nach den mir vorliegenden Auskünften
ist im Taxigewerbe bei Selbstfahrern ein Gewinn von ca. 30% des Umsatzes
möglich, mit Fremdfahrern erheblich weniger.

Das Gericht hat völligen Kokolores zusammengeschwurbelt, und lt.
Urteilen das entsprechende Sachverständigengutachten, aus dem sicherlich
die völlige Unmöglichkeit der Feststellungen des Finanzgerichts
hervorging, einfach ignoriert. Das Gericht stellte sich blöd, das nennt
man Zweckjustiz, und das ist rechtwidrig.

Es ergibt sich nichts anderes, als bereits in meinem Ursprungsbeitrag
unter Pkt.2 behauptet ('Arbeitsstil der Finanzjustiz ..).

Nach den üblichen Maßstäben wird ein solches Verhalten eines Gerichts
Rechtsbeugung genannt.

Gruß,
Gerhard Mesenich

--
Life is complex. It has real and imaginary components.
Eric Lorenz
2006-10-29 14:35:15 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Post by Eric Lorenz
1. Dein StB. ist nicht in der Lage ein Urteil zu beschaffen, welches in
den üblichen steuerrechtlichen Datenbanken verfügbar ist? Und mit sowas
wagst Du dich vor Gerichte?
Fundstelle?
Gefunden bei:
SIS
NWB
Sogar über Google!
Post by Gerhard Mesenich
Post by Eric Lorenz
2. Du greifst ein Urteil an, ohne jegliche Informationen?
Blödsinn. Alle wesenlichen Sachverhalte gehen aus den BFH-Urteilen hervor.
Nein! Gehen Sie nicht! Um eine Meinung über einen Fall zu haben, muss
man
die Gesamtheit kennen. Sonst ist das Meinungsmache gem. Bild-Zeitung!

Nun bin ich aber wieder raus, da ich keinen Bock habe, mit dir eine
sinnlose Grundsatzdebatte zu führen.

Eric
Gerhard Mesenich
2006-10-29 16:08:42 UTC
Permalink
Post by Eric Lorenz
Post by Gerhard Mesenich
Fundstelle?
SIS
Haben wir nicht, meine Suche auf der Webpage blieb ohne ERgebnis.
Post by Eric Lorenz
NWB
Dort wurde ergebnislos gesucht, evtl. nicht richtig. Mein Stb. hat von
dort dutzende von Urteilen zusammengestellt, und er arbeitet im
allgemeine weitaus sorgfältiger, als man das sonst so kennt. Ich kann
nicht ausschließen, daß hier ein Versehen vorlag. Es ist aber auch egal,
schließlich haben wir ja jetzt das Urteil.
Post by Eric Lorenz
Sogar über Google!
Mit Google erscheint nur mein eigener Beitrag :-)).
Post by Eric Lorenz
Post by Gerhard Mesenich
Blödsinn. Alle wesenlichen Sachverhalte gehen aus den BFH-Urteilen hervor.
Nein! Gehen Sie nicht! Um eine Meinung über einen Fall zu haben, muss
man die Gesamtheit kennen. Sonst ist das Meinungsmache gem. Bild-Zeitung!
Unsinn. Wir haben sämtliche Informationen, die wir hier brauchen.

Begründung:

Bei den Feststellungen der BP zumindest bezüglich des einen
Taxiunternehmers handelt es sich um offensichtlichen groben Unfug. Wie
auch vom BFH festgestellt, sind die Zahlen der Betriebsprüfung derartig
absurd, daß es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nur um eine
betrügerische Prüfung gehandelt haben kann. Vor diesem Hintergrund sind
auch die übrigen Feststellungen der BP und des FGs wertlos.

Dem Urteil des Finanzgerichts kann nichts konkretes und belastbares
entnommen werden. Es handelt sich im wesentlichen lediglich um eine
Aneinanderreihung von nichtssagenden Allgemeinplätzen. Die davon
nachprüfbaren Behauptungen des Gerichts sind offensichtlicher Unsinn.

Ich nehme daher jetzt auch die Aussage meines Vorpostings zurück, daß
die Buchführung des Betroffenen offensichtlich 'chaotisch' gewesen sei.
Auch das ist dem Urteil keineswegs schlüssig zu entnehmen. Daß mal
einzelne Eintragungen nicht ganz zeitnah erfolgen, ist bei einem
Taxifahrer, der manchmal bis zu 14 Stunden hinter dem Steuer sitzt
(durchaus nicht ungewöhnlich, wie ich hörte) völlig normal. Daß solches
dann ein Festmahl für offensichtlich betrügerische Betriebsprüfer ist,
ist ebenfalls leicht nachvollziehbar. Das eventuelle Fehlverhalten des
Taxifahrers tritt gegenüber dem offensichtlichen Fehlverhalten von FG
und BP jedenfalls weit in den Hintergrund.

Zur Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts ist das Urteil des
FG-Münster völlig unbrauchbar.

Daß das Gericht jedoch krumme Touren dreht, ist offensichtlich.

Gruß,
Gerhard Mesenich


PS
Nachher gibts noch eine Urteilskritik zu meinem Urteil bezüglich EkSt
news:de.soc.recht.steuer+buchfuehrung , Revisionsbeschwerde ...
Um niemanden zu überfordern, werde ich mich dabei im wesentlichen auf
das erste Wort des Urteils konzentrieren ;-).

--
Life is complex. It has real and imaginary components.
Christian @Soemtron
2006-10-30 21:59:00 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
Das eventuelle Fehlverhalten
des Taxifahrers tritt gegenüber dem offensichtlichen Fehlverhalten
von FG und BP jedenfalls weit in den Hintergrund.
So sehe ich das auch.
Post by Gerhard Mesenich
Daß das Gericht jedoch krumme Touren dreht, ist offensichtlich.
Was ja zum Glück in diesem Fall auch bestätigt wurde. Nur wahrscheinlich
leider ohne Konsequenzen für selbiges.

Der Wermutstropfen: das ist ein einziger handfester Fall, durch den man
wohl nicht auf allgemeine Vorgehensweisen schließen kann.

cu,
Christian

PGP Key (RSA) available.
Gerhard Mesenich
2006-10-31 00:18:23 UTC
Permalink
[ Krumme Touren der FGs und der BP ]
Post by Christian @Soemtron
Post by Gerhard Mesenich
Das eventuelle Fehlverhalten
des Taxifahrers tritt gegenüber dem offensichtlichen Fehlverhalten
von FG und BP jedenfalls weit in den Hintergrund.
So sehe ich das auch.
Post by Gerhard Mesenich
Daß das Gericht jedoch krumme Touren dreht, ist offensichtlich.
Was ja zum Glück in diesem Fall auch bestätigt wurde. Nur wahrscheinlich
leider ohne Konsequenzen für selbiges.
Da liegt genau das Problem. Auch klare Fälle von Rechtsbeugung werden in
Deutschland grundsätzlich nicht verfolgt. Die Justiz hält zusammen. Nur
deshalb konnten sich die krummen Touren der Justiz derartig verbreiten.
Post by Christian @Soemtron
Der Wermutstropfen: das ist ein einziger handfester Fall, durch den man
wohl nicht auf allgemeine Vorgehensweisen schließen kann.
Eben nicht. So krass wie in diesem Fall ist es zwar vermutlich selten,
aber die Frisur der Sachverhalte ist offensichtlich allgemein üblich, da
sie nicht verfolgt wird. Siehe meine eigenen Fälle, wo dieses bestens
dokumentiert nahezu durchgängig festgestellt werden konnte, und den vor
ca. 4 Jahren von mir hier vorgestellten Fall meiner Bekannten, wo die
doppelte Erhebung von weit über 200 TDM Mehrwertsteuer versucht wurde.
Sie hat das Geld zwar zurück, bei dem Manöver jedoch schwere
Gesundheitsschäden davongetragen. Der Anwalt hat bei Akteneinsicht sogar
einen Vermerk gefunden, daß meine Bekannte offensichtlich unschuldig
sei. Trotzdem wurde die rechtswidrige Steuererhebung versucht. In dem
unter Pkt.3 'Arbeitsstil der Finanzjustiz ..' vorgestellten Fall, hatte
ein ähnlich abenteuerliches Vorgehen von BP und FG immerhin den Suizid
des Betroffenen zur Folge.

Das sind keine Einzelfälle mehr, das hat kriminelle Methode und die
Fälle sind leicht nachweisbar.

Gruß,
Gerhard
Bodo Rzany
2006-10-29 08:38:32 UTC
Permalink
Post by Gerhard Mesenich
So blöd wie sich die BP und
das FG-Münster stellt, können beide nicht sein. Anderenfalls hätten
Prüfer und Richter nichts in ihren Berufen zu suchen.
qed, was zu beweisen war.
Dazu meine hier schon öfter formulierte alternative Einschätzung:

Viele üben ihren aktuellen Beruf oft nur deshalb aus, weil sie für einen
anständigeren Beruf zu blöd sind. Das gilt für Richter und BP genau so,
wie auch für mich. Und ganz besonders gilt das für "Berufspolitiker".
Gerhard Mesenich
2006-11-02 17:05:22 UTC
Permalink
Post by Bodo Rzany
Post by Gerhard Mesenich
So blöd wie sich die BP und
das FG-Münster stellt, können beide nicht sein. Anderenfalls hätten
Prüfer und Richter nichts in ihren Berufen zu suchen.
qed, was zu beweisen war.
Viele üben ihren aktuellen Beruf oft nur deshalb aus, weil sie für einen
anständigeren Beruf zu blöd sind. Das gilt für Richter und BP genau so,
wie auch für mich. Und ganz besonders gilt das für "Berufspolitiker".
Das glaube ich nicht, die hier debattierte Truppe ist diesbezüglich kaum
mehr zu schlagen. Solche Verhältnisse können sich nur im Staatsdienst
entwickeln, da hier jede ernsthafte Kontrolle und jegliche
Strafverfolgung fehlt. Normale Sterbliche kämen bei derartig krummen
Touren normalerweise ins Gefängnis.

Gruß,
Gerhard
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