Gerhard Mesenich
2006-10-22 20:34:54 UTC
xpost debs, dsrbs
Hallo,
im Anhang befindet sich die Revisionszulassung des BFH - IV B 85/02 -
vom 13.10.2003 gegen folgendes Urteil des FG-Münster:
14K 4884/01 G,U,F vom 8.3.02
In diesem Urteil wird zu Zulassung ausgeführt:
Zitat:
"b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von
80 000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt.
Hierzu ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A
im Jahr 1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur
eingeschränkt selbst als Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für
die Jahre 1993 und 1994 sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein
eklatant falsches Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der
Außenprüfung und der Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf
den ersten Blick einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin
nicht zutreffen können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich
gewesen."
Ich enthalte mich mal jeglicher Kommentare, und bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.
Das Revisionsurteil folgt.
Gruß,
Gerhard Mesenich
===========================================================================
Revisionszulassung - BFH v. 13.10.2003 - IV B 85/02
- BStBl 2004 II S. 25
------
Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG
Leitsatz
1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung
revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher
Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als
objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vertretbar erscheint.
2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision
zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im
Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht.
Vorinstanz(en):
FG Münster
Gesetze:
FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 und 6
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das Urteil
des Finanzgerichts (FG) war zuzulassen.
Es kann dahinstehen, ob alle Rügen den Anforderungen an eine schlüssige
Darlegung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
entsprechen. Denn zumindest ist die Rüge, schwerwiegende Rechtsfehler im
FG-Urteil, das mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei,
erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), zulässig
erhoben worden und auch begründet.
1. a) Mit der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite
Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 ( BGBl I 2000, 1757 ) hat der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien beabsichtigt, in die
Revision auch alle Tatbestände einzubeziehen, "in denen über den
Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden
Entscheidung des Revisionsgerichts besteht" (Begründung zum
Gesetzentwurf, BTDrucks 14/4061, 9). Weiter heißt es in der
Gesetzesbegründung: "Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts können
über den Einzelfall hinaus auch dann allgemeine Interessen nachhaltig
berühren, wenn sie z.B. von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das
Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. In diesen Fällen kann es
geboten sein, der Rechtspraxis auch dann eine höchstrichterliche
Orientierungshilfe zu geben, wenn die engen Zulassungsgründe des
bisherigen Rechts nicht vorliegen."
Zwar hat der Gesetzgeber es versäumt, dieses Vorhaben durch
entsprechende Fassung des Wortlauts von § 115 Abs. 2 FGO klar erkennbar
umzusetzen. Gleichwohl ist nach der seither ergangenen Rechtsprechung
des BFH davon auszugehen, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG
bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision
ermöglichen (Senatsbeschluss vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV
2003, 1604). Die Frage, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2
FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl 2001 II S. 837; Lange, Deutsche
Steuer-Zeitung -DStZ- 2002, 782, 784), ist dabei im Ergebnis ohne
Bedeutung.
b) Wenn auch eine allgemeingültige Definition eines derart
schwerwiegenden Fehlers von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt
worden ist, hat der BFH dessen Voraussetzungen doch zumindest dann
bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder
auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30,
BStBl 2001 II S. 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange,
DStZ 2002, 782, 784).
c) Solche Fehler hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)
ausdrücklich geltend gemacht, indem sie rügt, das Urteil sei
willkürlich, weil eine weit außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende
Besteuerungsgrundlage geschätzt worden sei (Abweichung von Richtsätzen
um über 300 %; Gewinn von 94 % des Umsatzes). Ihm hafteten deshalb
derart schwerwiegende Fehler an, dass es mit der rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar sei.
2. Der beschließende Senat hält diese Rüge im Streitfall auch für
durchgreifend.
Das FG billigt mit seinem Urteil eine Schätzung des Gewinns durch den
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-), die nur als objektiv
willkürlich angesehen werden kann. Da dem FG -wie es selbst ausführt-
eine eigene Schätzungsbefugnis zukommt, ist sein Urteil, mit dem es die
Schätzung unverändert übernimmt, weil sie "in sich schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig und möglich" sei, seinerseits als objektiv
willkürlich anzusehen.
a) Dabei ist nicht zweifelhaft, dass eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach vorgenommen werden durfte. Im
Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem
geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel
geboten ist (Reduzierung des Beweismaßes; vgl. BFH-Urteile vom 15.
Februar 1989 X R 16/86 , BFHE 156, 38, BStBl 1989 II S. 462; vom 14.
August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl 1992 II S. 128). Der Grad
der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei
soweit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen
festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber
jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl.
BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00 , BFH/NV 2001, 1217,
m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls
gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig. Ausnahmsweise kann
eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden
Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den
wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum
Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat ( BFH-Urteile vom 20.
Dezember 2000 I R 50/00 , BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381; vom 1.
Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl 1993 II S. 259).
b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von 80
000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt. Hierzu
ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A im Jahr
1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur eingeschränkt selbst als
Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für die Jahre 1993 und 1994
sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein eklatant falsches
Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der Außenprüfung und der
Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf den ersten Blick
einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin nicht zutreffen
können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich gewesen.
3. Der Senat lässt dementsprechend die Revision zu. Er kann nicht nach §
116 Abs. 6 FGO verfahren und das Urteil bereits im Beschwerdeverfahren
aufheben.
Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers
i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in dem Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall eines Erfolgs nur die
Zulassung der Revision zur Folge haben kann. Im Hinblick auf diesen
Ausnahmecharakter erscheint dem Senat eine analoge Anwendung auf Fälle,
in denen die Revision wegen eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen
Fehlers in der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist, auch dann
nicht möglich, wenn die Beseitigung des Fehlers zu einer
Zurückverweisung an das FG führen müsste.
4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von einer Darstellung des
Tatbestands, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Hallo,
im Anhang befindet sich die Revisionszulassung des BFH - IV B 85/02 -
vom 13.10.2003 gegen folgendes Urteil des FG-Münster:
14K 4884/01 G,U,F vom 8.3.02
In diesem Urteil wird zu Zulassung ausgeführt:
Zitat:
"b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von
80 000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt.
Hierzu ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A
im Jahr 1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine
Tätigkeit als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur
eingeschränkt selbst als Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für
die Jahre 1993 und 1994 sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein
eklatant falsches Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der
Außenprüfung und der Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf
den ersten Blick einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin
nicht zutreffen können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich
gewesen."
Ich enthalte mich mal jeglicher Kommentare, und bitte die Kundigen um
Erklärungen warum es deutschen Finanzrichtern nicht möglich ist, bei
solchen Sachverhalten irgendetwas ungewöhnliches zu erkennen.
Das Revisionsurteil folgt.
Gruß,
Gerhard Mesenich
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Revisionszulassung - BFH v. 13.10.2003 - IV B 85/02
- BStBl 2004 II S. 25
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Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG
Leitsatz
1. Schwerwiegende Fehler des FG bei der Anwendung und Auslegung
revisiblen Rechts ermöglichen die Zulassung der Revision. Ein solcher
Fehler liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG als
objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vertretbar erscheint.
2. Liegt ein derartiger Fehler vor und wird er mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt, ist die Revision
zuzulassen. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im
Beschwerdeverfahren kommt anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht in Betracht.
Vorinstanz(en):
FG Münster
Gesetze:
FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 und 6
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das Urteil
des Finanzgerichts (FG) war zuzulassen.
Es kann dahinstehen, ob alle Rügen den Anforderungen an eine schlüssige
Darlegung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
entsprechen. Denn zumindest ist die Rüge, schwerwiegende Rechtsfehler im
FG-Urteil, das mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei,
erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), zulässig
erhoben worden und auch begründet.
1. a) Mit der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite
Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze
(2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 ( BGBl I 2000, 1757 ) hat der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien beabsichtigt, in die
Revision auch alle Tatbestände einzubeziehen, "in denen über den
Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden
Entscheidung des Revisionsgerichts besteht" (Begründung zum
Gesetzentwurf, BTDrucks 14/4061, 9). Weiter heißt es in der
Gesetzesbegründung: "Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts können
über den Einzelfall hinaus auch dann allgemeine Interessen nachhaltig
berühren, wenn sie z.B. von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das
Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. In diesen Fällen kann es
geboten sein, der Rechtspraxis auch dann eine höchstrichterliche
Orientierungshilfe zu geben, wenn die engen Zulassungsgründe des
bisherigen Rechts nicht vorliegen."
Zwar hat der Gesetzgeber es versäumt, dieses Vorhaben durch
entsprechende Fassung des Wortlauts von § 115 Abs. 2 FGO klar erkennbar
umzusetzen. Gleichwohl ist nach der seither ergangenen Rechtsprechung
des BFH davon auszugehen, dass besonders schwerwiegende Fehler des FG
bei der Auslegung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision
ermöglichen (Senatsbeschluss vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV
2003, 1604). Die Frage, ob dafür an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2
FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2001
IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl 2001 II S. 837; Lange, Deutsche
Steuer-Zeitung -DStZ- 2002, 782, 784), ist dabei im Ergebnis ohne
Bedeutung.
b) Wenn auch eine allgemeingültige Definition eines derart
schwerwiegenden Fehlers von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt
worden ist, hat der BFH dessen Voraussetzungen doch zumindest dann
bejaht, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder
auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30,
BStBl 2001 II S. 837, und vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris; Lange,
DStZ 2002, 782, 784).
c) Solche Fehler hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)
ausdrücklich geltend gemacht, indem sie rügt, das Urteil sei
willkürlich, weil eine weit außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende
Besteuerungsgrundlage geschätzt worden sei (Abweichung von Richtsätzen
um über 300 %; Gewinn von 94 % des Umsatzes). Ihm hafteten deshalb
derart schwerwiegende Fehler an, dass es mit der rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar sei.
2. Der beschließende Senat hält diese Rüge im Streitfall auch für
durchgreifend.
Das FG billigt mit seinem Urteil eine Schätzung des Gewinns durch den
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-), die nur als objektiv
willkürlich angesehen werden kann. Da dem FG -wie es selbst ausführt-
eine eigene Schätzungsbefugnis zukommt, ist sein Urteil, mit dem es die
Schätzung unverändert übernimmt, weil sie "in sich schlüssig,
wirtschaftlich vernünftig und möglich" sei, seinerseits als objektiv
willkürlich anzusehen.
a) Dabei ist nicht zweifelhaft, dass eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach vorgenommen werden durfte. Im
Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem
geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel
geboten ist (Reduzierung des Beweismaßes; vgl. BFH-Urteile vom 15.
Februar 1989 X R 16/86 , BFHE 156, 38, BStBl 1989 II S. 462; vom 14.
August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl 1992 II S. 128). Der Grad
der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei
soweit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen
festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber
jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl.
BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00 , BFH/NV 2001, 1217,
m.w.N.). Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls
gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig. Ausnahmsweise kann
eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden
Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den
wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum
Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat ( BFH-Urteile vom 20.
Dezember 2000 I R 50/00 , BFHE 194, 1, BStBl 2001 II S. 381; vom 1.
Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl 1993 II S. 259).
b) Im Streitfall ist der Schätzungsrahmen offensichtlich verlassen
worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Gewinn aus dem Betrieb
einer Taxe mit einem Umsatz von ca. 110 000 DM, der auf der Basis von 80
000 km Wegstrecke geschätzt worden ist, über 94 000 DM beträgt. Hierzu
ist aber die Betriebsprüfung für die Taxe des Gesellschafters A im Jahr
1995 gekommen, obwohl dieser sogar im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Geschäftsführer eines anderen Unternehmens nur eingeschränkt selbst als
Fahrer zur Verfügung stand. Die Ergebnisse für die Jahre 1993 und 1994
sind ähnlich unrealistisch. Dass hiermit ein eklatant falsches
Schätzungsergebnis gefunden worden ist, hätte der Außenprüfung und der
Rechtsbehelfsstelle des FA ebenso wie dem FG auf den ersten Blick
einleuchten müssen. Da die Schätzungsgrundlagen mithin nicht zutreffen
können, wäre deren Überprüfung zwingend erforderlich gewesen.
3. Der Senat lässt dementsprechend die Revision zu. Er kann nicht nach §
116 Abs. 6 FGO verfahren und das Urteil bereits im Beschwerdeverfahren
aufheben.
Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers
i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in dem Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und den
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverweisen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall eines Erfolgs nur die
Zulassung der Revision zur Folge haben kann. Im Hinblick auf diesen
Ausnahmecharakter erscheint dem Senat eine analoge Anwendung auf Fälle,
in denen die Revision wegen eines schwerwiegenden materiell-rechtlichen
Fehlers in der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist, auch dann
nicht möglich, wenn die Beseitigung des Fehlers zu einer
Zurückverweisung an das FG führen müsste.
4. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von einer Darstellung des
Tatbestands, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.