Bonaventura
2019-06-11 09:21:03 UTC
Der Bundesgesundheitsminister vertritt weder christliche Werte, noch das Grundrecht, wenn er an Homosexualität leidenden Menschen die notwendige Hilfe versagt und die öffentliche Gesundheit gefährdet.
Menschen, die sich nicht länger dem überproportionalen Verseuchungsrisiko aussetzen wollen und auch sonst eine Störung ihrer sexuellen Identität verspüren, bedürfen der Hilfe der Solidargemeinschaft, insbesondere wenn berufliche Schwierigkeiten haben.
Auch der Bundesgesundheitsminister sollte solche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Solidargemeinschaft muss jedoch dort entlastet werden, wo die Kosten der sexuellen Selbstbestimmung vom Bürger selbst getragen werden können und deren Behandlungserfolg zweifelhaft ist. Homosexuelle mit Therapiewunsch dürfen also aufgrund des Art. 3 GG gegenüber Transgendern weder bevorzugt, noch benachteiligt werden.
Wo Homosexuelle unter Depressionen leiden, suizidgefährdet sind oder psychisch übermäßig instabil, bedürfen sie der Hilfe durch Solidargemeinschaft, die Menschen mit homosexuellen Schwächen in solchen Fällen gewöhnlich zukommen lassen.
Wo Homosexuelle sich jedoch als gesund und voll zurechnungsfähig empfinden, die öffentliche Gesundheit gefährden sowie konkret Bürger an Leib und Leben beschädigen, sind ihre Taten strafrechtlich zu würdigen, wie es für mündige Bürger üblich ist.
Menschen, die sich nicht länger dem überproportionalen Verseuchungsrisiko aussetzen wollen und auch sonst eine Störung ihrer sexuellen Identität verspüren, bedürfen der Hilfe der Solidargemeinschaft, insbesondere wenn berufliche Schwierigkeiten haben.
Auch der Bundesgesundheitsminister sollte solche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Solidargemeinschaft muss jedoch dort entlastet werden, wo die Kosten der sexuellen Selbstbestimmung vom Bürger selbst getragen werden können und deren Behandlungserfolg zweifelhaft ist. Homosexuelle mit Therapiewunsch dürfen also aufgrund des Art. 3 GG gegenüber Transgendern weder bevorzugt, noch benachteiligt werden.
Wo Homosexuelle unter Depressionen leiden, suizidgefährdet sind oder psychisch übermäßig instabil, bedürfen sie der Hilfe durch Solidargemeinschaft, die Menschen mit homosexuellen Schwächen in solchen Fällen gewöhnlich zukommen lassen.
Wo Homosexuelle sich jedoch als gesund und voll zurechnungsfähig empfinden, die öffentliche Gesundheit gefährden sowie konkret Bürger an Leib und Leben beschädigen, sind ihre Taten strafrechtlich zu würdigen, wie es für mündige Bürger üblich ist.