Discussion:
Amerikanerin fordert Domain
(zu alt für eine Antwort)
sid derra
2005-02-04 22:03:00 UTC
Permalink
Hallo

Seit laengerem is dies mein erstes Posting in dieser NG - also hallo an
alle... Ich hab hier ein kleines Problem, bei dem ich mir nicht ganz sicher
bin wie dieses zu behandeln ist.

Nun - erst einmal ein paar Worte zu der Domain:
Ich (aus Oesterreich - auch hier gemeldet und sesshaft) und meine Freundin
(Amerikanerin) betreiben seit ca. 5 Jahren eine Webseite auf
www.x-grrrls.com (keine Angst - keine "adult content" Seite). Die Seite ist
eine Plattform fuer Maedchen und junge Damen die sich "straight edge" nennen
(= drogenfreier Lifestyle). Ihr koennt diese ja gerne begutachten. Nun ist
diese Seite die groesste auf diesem Sektor - wir haben vor ca. 2,5 Jahren
dann auch die Domain xsisterhoodx.net fuer x-grrrls.com erworben, da wir
dachten dass diese gut passt (ueber ein amerikanisches Service, auf meinen
oesterreichischen Namen, Adresse,...). (Erklaerung: "Straight Edger" setzen
gerne X'e vor und nach ihem Namen - "sisterhood" ist das Gegenteil von
"brotherhood" - also "Schwesternschaft" in dem Falle.)

Es gab zu diesem Zeitpunkt schon eine Seite xsisterhoodx.com, die allerdings
ziemlich brach lag, und ueber Jahre nur ein paar artikel und ein schlecht
genuetztes Forum anbot. Aber egal... nun kommen wir zu dem wesentlichen
Teil:

Folgende Email hat mich soeben erreicht (der Link daher, da ich nicht genau
weiss, ob ich solche Infos in einer Newsgroup posten sollten):
http://tinyurl.com/3rhkz

(Die Autorin ist die tatsaechliche Betreiberin vom xsisterhoodx.com)
Eigentlich haben wir nicht vor diese Domain aufzugeben. Es ist ja nicht so,
als ob es sich hier um Domain Squatting handelt - die Domain ist ja in
sachbezogener Verwendung. Ausserdem gibt es mehrere Leute die Ihre primaeren
Email Accounts auf dieser Domain haben. Ausserdem kostet das gute Stueck ja
auch etwas.

Meine Fragen dazu:
a.) Was genau ist mir verboten zu tun wenn sie Trademark-Halterin ist?

b.) Gibt es bei Trademarks ebenso nationale bzw. internationale "Versionen"?
Greift diese Sache gegen mich als Europaeer?

c.) Was steckt hinter soetwas? Kann ich irgendeinen Nachweis verlangen, dass
sie diejenige ist die das Trademark innehat?

d.) Die Mitteilung erfolgte per Kontaktformular von der Webseite - soll ich
auf postalische Korrespondenz bestehen?


Recht herzlichen Dank im voraus! Freue mich ueber jede Anregung und Meinung
dazu.
Sid

P.S.: Was noch ganz bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ist, dass die
Webseite der Gegnerin selbst gegen die GPL von Mambo (Content Management
System das fuer die Seite verwendet wird) verstoesst, da die Copyright
Notice entfernt wurde.
Wolfgang Decker
2005-02-04 22:26:01 UTC
Permalink
"sid derra" <***@_SPAM_emolife.net> schrub:

Kannst du da bitte deinen Namen eintragen, es ist höflich und erhöht
die Chancen auf Antworten enorm.
Post by sid derra
Folgende Email hat mich soeben erreicht (der Link daher, da ich nicht genau
http://tinyurl.com/3rhkz
Also ich persönlich würde gar nix machen.
Aber IANAL.
Post by sid derra
P.S.: Was noch ganz bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ist, dass die
Webseite der Gegnerin selbst gegen die GPL von Mambo (Content Management
System das fuer die Seite verwendet wird) verstoesst, da die Copyright
Notice entfernt wurde.
Wennst bösartig bist, kann ein Mail an den CMS-Hersteller sicher auch
interessant sein ;-).

lg
Wolfgang

fup2agr
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200rt.html
Wolfgang Pawlinetz
2005-02-04 23:27:15 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Also ich persönlich würde gar nix machen.
Aber IANAL.
Und ich wär da vorsichtiger.

Er hat immerhin die Domain bei einem amerikanischen Service gekauft
und da gilt wahrschienlich US Amreikanisches Recht. Also würde ich
zumindest weiter checken was das geben könnte.

Gruß

Wolfgang
--
*
(Das ist meine Standard-Sig gezipped mit Sigzip)
Wolfgang Decker
2005-02-12 19:08:15 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Pawlinetz
Er hat immerhin die Domain bei einem amerikanischen Service gekauft
Die kann man ja transferieren.
Man muss ja net oder com Domains nicht über einen amerikanischen
Service registrieren.

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200rt.html
Wolfgang Pawlinetz
2005-02-12 20:37:41 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Wolfgang Pawlinetz
Er hat immerhin die Domain bei einem amerikanischen Service gekauft
Die kann man ja transferieren.
Hat er aber nicht.

Gruß

Wolfgang
--
*
(Das ist meine Standard-Sig gezipped mit Sigzip)
Wolfgang Decker
2005-02-12 21:15:44 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Pawlinetz
Hat er aber nicht.
Kann er aber noch? ;-)

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200rt.html
Tom Rohwer
2005-02-04 23:29:14 UTC
Permalink
Für net- und com-Domains gilt zunächst mal US-amerikanisches Recht, da
diese Domains von in den USA ansässigen NICs verwaltet werden.

Die werden im Zweifelsfall nicht in Deutschland gegen Dich vorgehen,
sondern in den USA, nach der dort herrschenden Rechtslage und
Rechtsprechung.
--
Ich bin ein Deutscher. Holt mich hier raus! (Matthias Richling)
Johannes M. Richter
2005-02-04 23:39:34 UTC
Permalink
Post by Tom Rohwer
Für net- und com-Domains gilt zunächst mal US-amerikanisches Recht, da
diese Domains von in den USA ansässigen NICs verwaltet werden.
Die werden im Zweifelsfall nicht in Deutschland gegen Dich vorgehen,
sondern in den USA, nach der dort herrschenden Rechtslage und
Rechtsprechung.
Schon, aber was wollen sie tun? Auslieferungsantrag wg.
Domainstreitigkeiten stellen? :-?
Gruesse,
j.
Robert Riesenberger
2005-02-05 08:20:32 UTC
Permalink
Post by Johannes M. Richter
Schon, aber was wollen sie tun? Auslieferungsantrag wg.
Domainstreitigkeiten stellen? :-?
Was vermutlich ganz locker ginge, wäre eine Einvernahme im Rechtshilfeweg?
In den USA wird dann (so es dort ginge) das Verfahren aufgrund der hier
getätigten Aussagen durchgeführt und ein Urteil gefällt. So könnt ichs mir
vorstellen, bin aber kein Jurist. :-)

Doppel-R
--
|-Suzuki GSX-R 750 '01-Kawasaki ZR 750 C '91-Gilera FXR 1xx Runner '00-|
|-------"DEPPATA!... Des gheat so!" -- W.(C). afm-ST am 24.10.98-------|
|-PIP #853 --- -- -- - http://doppel-r.is-ur.org/ - -- -- --- RRR #853-|
|-xmms spielt: im Moment nix...
Jahn
2005-02-05 09:36:59 UTC
Permalink
Post by Johannes M. Richter
Schon, aber was wollen sie tun? Auslieferungsantrag wg.
Domainstreitigkeiten stellen? :-?
Im Zweifelsfall zuerst einmal bombardieren?

L.G. Florian Jahn
Helmut Wollmersdorfer
2005-02-05 09:51:20 UTC
Permalink
Post by Robert Riesenberger
Post by Johannes M. Richter
Schon, aber was wollen sie tun? Auslieferungsantrag wg.
Domainstreitigkeiten stellen? :-?
Was vermutlich ganz locker ginge, wäre eine Einvernahme im Rechtshilfeweg?
In den USA wird dann (so es dort ginge) das Verfahren aufgrund der hier
getätigten Aussagen durchgeführt und ein Urteil gefällt. So könnt ichs mir
vorstellen, bin aber kein Jurist. :-)
Dazu müsste man sich in die Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen
zwischen .at und USA einlesen. Auslieferung gibt es vermutlich nur für
Straftaten, und das mit Einschränkung. Rechtshilfe in Zivilrechtssachen
- keine Ahnung.

Helmut Wollmersdorfer
Peter J. Holzer
2005-02-05 12:15:30 UTC
Permalink
Post by Johannes M. Richter
Post by Tom Rohwer
Für net- und com-Domains gilt zunächst mal US-amerikanisches Recht, da
diese Domains von in den USA ansässigen NICs verwaltet werden.
Die werden im Zweifelsfall nicht in Deutschland gegen Dich vorgehen,
sondern in den USA, nach der dort herrschenden Rechtslage und
Rechtsprechung.
Schon, aber was wollen sie tun? Auslieferungsantrag wg.
Domainstreitigkeiten stellen? :-?
Im Fall eines verlorenen Prozesses muss ja nur die Domain ausgeliefert
werden und nicht der Inhaber.

hp
--
_ | Peter J. Holzer | Ich bin kein Asket, der dem Leben entsagt.
|_|_) | Sysadmin WSR | Ich habe einfach kein Leben.
| | | ***@hjp.at | -- Alexander Bartolich in at.linux
__/ | http://www.hjp.at/ |
Martin Hotze
2005-02-05 12:39:01 UTC
Permalink
Post by Tom Rohwer
Für net- und com-Domains gilt zunächst mal US-amerikanisches Recht, da
diese Domains von in den USA ansässigen NICs verwaltet werden.
Tucows hat ihren Sitz in Canada; und es gibt mehrere Registries ausserhalb
des Gottesstaates.

Aber es werden wohl Regeln der IANA etc. zum Zuge kommen.

#m
--
<Loading Image...>
Walter Dvorak
2005-02-05 14:14:17 UTC
Permalink
Post by Tom Rohwer
Für net- und com-Domains gilt zunächst mal US-amerikanisches Recht,
Seit wann dieses?

Die landes-TLD des staates der wahren und braven ist
doch .us und nicht .com, .net oder gar .museum

WD
--
Peter J. Holzer
2005-02-05 14:39:09 UTC
Permalink
Post by Walter Dvorak
Post by Tom Rohwer
Für net- und com-Domains gilt zunächst mal US-amerikanisches Recht,
Seit wann dieses?
Die landes-TLD des staates der wahren und braven ist
doch .us und nicht .com, .net oder gar .museum
Aber die Registry für .com und .net wird von einer in den USA ansässigen
Firma (Verisign) betrieben, die sich im Zweifelsfall einem Urteil eines
amerikanischen Gerichts beugen wird.

hp
--
_ | Peter J. Holzer | Ich bin kein Asket, der dem Leben entsagt.
|_|_) | Sysadmin WSR | Ich habe einfach kein Leben.
| | | ***@hjp.at | -- Alexander Bartolich in at.linux
__/ | http://www.hjp.at/ |
Wolfgang Decker
2005-02-12 19:09:01 UTC
Permalink
Post by Peter J. Holzer
Aber die Registry für .com und .net wird von einer in den USA ansässigen
Firma (Verisign) betrieben, die sich im Zweifelsfall einem Urteil eines
amerikanischen Gerichts beugen wird.
Aber nicht nur, oder?

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200rt.html
Peter J. Holzer
2005-02-13 09:46:18 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Peter J. Holzer
Aber die Registry für .com und .net wird von einer in den USA ansässigen
Firma (Verisign) betrieben, die sich im Zweifelsfall einem Urteil eines
amerikanischen Gerichts beugen wird.
Aber nicht nur, oder?
Registry gibt es meines Wissens pro Domain nur eine. Anders wäre das
IMHO auch kaum verwaltbar (was machst Du, wenn zwei Registries
gleichzeitig die gleiche Subdomain vergeben?).

Registrare gibt es viele.

hp
--
_ | Peter J. Holzer | Ich bin kein Asket, der dem Leben entsagt.
|_|_) | Sysadmin WSR | Ich habe einfach kein Leben.
| | | ***@hjp.at | -- Alexander Bartolich in at.linux
__/ | http://www.hjp.at/ |
Michael Suda
2005-02-14 19:53:26 UTC
Permalink
Post by Peter J. Holzer
Post by Wolfgang Decker
Post by Peter J. Holzer
Aber die Registry für .com und .net wird von einer in den USA ansässigen
Firma (Verisign) betrieben, die sich im Zweifelsfall einem Urteil eines
amerikanischen Gerichts beugen wird.
Aber nicht nur, oder?
Registry gibt es meines Wissens pro Domain nur eine. Anders wäre das
IMHO auch kaum verwaltbar (was machst Du, wenn zwei Registries
gleichzeitig die gleiche Subdomain vergeben?).
Registrare gibt es viele.
Äh, ich glaube, Wolfgang Decker hat vielleicht gemeint, ob sich
Verisign auch dem Urteil eines Gerichts von außerhalb der USA beugen
würde.
Tja, die Vollstreckungsmaßnahmen von Bundes- oder Staatengerichten in
den Vereinigten Staaten von Amerika sind für Verisign sicher
unmittelbar spürbarer als solche des Bezirksgerichts Hollabrunn (ohne
nähere Prüfung der Frage, ob Verisign Partei vor dem amerikanischen
Gericht ist oder wäre und von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sein
könnte).

--
Michael Suda
A-1150 Wien
Österreich/Austria/Autriche
Gerrit Brodmann
2005-02-05 02:58:35 UTC
Permalink
Post by sid derra
Hallo
Seit laengerem is dies mein erstes Posting in dieser NG - also hallo an
alle... Ich hab hier ein kleines Problem, bei dem ich mir nicht ganz sicher
bin wie dieses zu behandeln ist.
Ich (aus Oesterreich - auch hier gemeldet und sesshaft) und meine Freundin
(Amerikanerin) betreiben seit ca. 5 Jahren eine Webseite auf
www.x-grrrls.com (keine Angst - keine "adult content" Seite). Die Seite ist
eine Plattform fuer Maedchen und junge Damen die sich "straight edge" nennen
(= drogenfreier Lifestyle).
LOL! Drogenfrei ist gut. Echtes "straight edge" beinhaltet auch sowas
wie keinen Sex und kein Fleisch oder hat sich das was geändert? 8-)
--
photography - art - sketches:
http://gerrit.brodmann.com
One Minute/Random Photoart: http://one-minute.info
Super-Video-CD Katalog "One Minute/Random" ISBN 3-00-013021-7 jetzt erhältlich
sid derra
2005-02-05 04:02:33 UTC
Permalink
Post by Gerrit Brodmann
Post by sid derra
Hallo
Seit laengerem is dies mein erstes Posting in dieser NG - also hallo an
alle... Ich hab hier ein kleines Problem, bei dem ich mir nicht ganz sicher
bin wie dieses zu behandeln ist.
Ich (aus Oesterreich - auch hier gemeldet und sesshaft) und meine Freundin
(Amerikanerin) betreiben seit ca. 5 Jahren eine Webseite auf
www.x-grrrls.com (keine Angst - keine "adult content" Seite). Die Seite ist
eine Plattform fuer Maedchen und junge Damen die sich "straight edge" nennen
(= drogenfreier Lifestyle).
LOL! Drogenfrei ist gut. Echtes "straight edge" beinhaltet auch sowas
wie keinen Sex und kein Fleisch oder hat sich das was geändert? 8-)
nachdem es darum ja in der sache nicht wirklich geht bin ich darauf auch
nicht eingegangen. und nein, du bist da etwas falsch informiert.

sid
Gerrit Brodmann
2005-02-05 13:15:21 UTC
Permalink
Post by sid derra
Post by Gerrit Brodmann
LOL! Drogenfrei ist gut. Echtes "straight edge" beinhaltet auch sowas
wie keinen Sex und kein Fleisch oder hat sich das was geändert? 8-)
nachdem es darum ja in der sache nicht wirklich geht bin ich darauf auch
nicht eingegangen. und nein, du bist da etwas falsch informiert.
OK, kein Sex vor der Ehe 8-)
--
photography - art - sketches:
http://gerrit.brodmann.com
One Minute/Random Photoart: http://one-minute.info
Super-Video-CD Katalog "One Minute/Random" ISBN 3-00-013021-7 jetzt erhältlich
Ricci Ebert
2005-02-05 22:47:54 UTC
Permalink
Post by Gerrit Brodmann
Post by sid derra
Post by Gerrit Brodmann
LOL! Drogenfrei ist gut. Echtes "straight edge" beinhaltet auch sowas
wie keinen Sex und kein Fleisch oder hat sich das was geändert? 8-)
nachdem es darum ja in der sache nicht wirklich geht bin ich darauf auch
nicht eingegangen. und nein, du bist da etwas falsch informiert.
OK, kein Sex vor der Ehe 8-)
Naja, jetzt sei doch nicht gleich böse!
Post by Gerrit Brodmann
why then, do i, and so many other teens, choose to lead a
"straight-edge" lifestyle--one in which we abstain from drinking,
smoking, using drugs and having sex?
the reason is simple. we believe that these things divert our attention
from what is really important--the future of our society.
Der knifflige Punkt dürfte einfach sein: Wie soll eine wie auch immer
geartete Gesellschaft eine Zukunft haben ohne diese böse Rummgefummel?

Ich finde alle Weltverbesserer immer irgendwo richtig lustig!

RicciE
sid derra
2005-02-06 00:28:51 UTC
Permalink
Post by Ricci Ebert
Post by Gerrit Brodmann
Post by sid derra
Post by Gerrit Brodmann
LOL! Drogenfrei ist gut. Echtes "straight edge" beinhaltet auch sowas
wie keinen Sex und kein Fleisch oder hat sich das was geändert? 8-)
nachdem es darum ja in der sache nicht wirklich geht bin ich darauf auch
nicht eingegangen. und nein, du bist da etwas falsch informiert.
OK, kein Sex vor der Ehe 8-)
Naja, jetzt sei doch nicht gleich böse!
Post by Gerrit Brodmann
why then, do i, and so many other teens, choose to lead a
"straight-edge" lifestyle--one in which we abstain from drinking,
smoking, using drugs and having sex?
the reason is simple. we believe that these things divert our attention
from what is really important--the future of our society.
Der knifflige Punkt dürfte einfach sein: Wie soll eine wie auch immer
geartete Gesellschaft eine Zukunft haben ohne diese böse Rummgefummel?
Ich finde alle Weltverbesserer immer irgendwo richtig lustig!
hat nichts mit weltverbesserei zu tun - hier meine definition - und jetzt
wenns geht: zurueck zum thema. danke.
Stefan Keller
2005-02-05 12:44:45 UTC
Permalink
Hi!
wir haben vor ca. 2,5 Jahren die Domain xsisterhoodx.net ...erworben
| I am the owner of the trademark "xsisterhoodx". I have owned this
| trademark since 1996. I have also owned the domain
| www.xsisterhoodx.com since 2001.
| You are currently infringing on my trademark
a.) Was genau ist mir verboten zu tun wenn sie Trademark-Halterin ist?
Ohne Zustimmung des Trademark-Inhabers ungefähr ähnliche Zeichen für
ungefähr gleiche Waren/Dienstleistung (wie diejenigen, auf die sich der
Trademark-Schutz bezieht) in Handel und Gewerbe im geographischen Gebiet
des Trademark-Schutzes zu benutzen.
b.) Gibt es bei Trademarks ebenso nationale bzw. internationale "Versionen"?
Ja. Ein Ausschließlichkeitsrecht am Gebrauch eines Zeichens kann nur im
Geltungsbereich derjenigen Rechtsordnung geltend gemacht werden, die dem
Zeichenbeansprucher ein solches Recht zuerkannt hat.

So könnte die Amerikanerin erst dann Benutzungen markenähnlicher
Bezeichnungen auf österreichischem Gebiet untersagen (bzw. von ihrer
Genehmigung abhängig machen), wenn sie ein Ausschließlichkeitsrecht mit
älterer Priorität für Österreich erworben hätte. Eine Möglichkeit wäre z.B.,
daß sie das Zeichen "xsisterhoodx" als Marke beim österreichischen
Markenamt angemeldet hätte.

Dabei würde der Anmeldung normalerweise die Priorität des Anmeldetags
zukommen; es besteht jedoch auch die Möglichkeit, für eine Anmeldung
die Priorität einer in den USA angemeldeten Marke in Anspruch zu nehmen
(mit gewissen Einschränkungen).
Greift diese Sache gegen mich als Europaeer?
Meines Wissens richtet sich das Ausschließlichkeitsrecht aus einer Marke
gegen jede Zeichenbenutzung im geographischen Geltungsbereich dieses
Rechts, ungeachtet der Nationalität der Benutzerin.
c.) Was steckt hinter soetwas? Kann ich irgendeinen Nachweis verlangen,
dass sie diejenige ist die das Trademark innehat?
Zumindest kann sie nicht Inhaberin einer beim amerikanischen Markenamt
registrierten Marke "xsisterhoodx" sein, weil ein solches Zeichen dort
nicht registriert ist.
http://www.uspto.gov/

Es würde aber der Nachweis genügen, daß sie das Zeichen "xsisterhoodx" im
"federally regulated commerce" benutzt hätte, um daran Trademark-Rechte
erworben zu haben (sogenannte Benutzungsmarke).

Die Frage ist nun, ob Du "ein mit dem als Trademark geschützten Zeichen
(xsiterhoodx) identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen *im
geographischen Gebiet* des Trademark-Schutzes für ähnliche Waren und
Dienstleistungen benutzt, wenn Du unter der Domain xsisterhoodx.net Deine
"GRRRLS with X's on their hands"-Homepgae betreibst.
--
Stefan
Hubert Partl
2005-02-07 09:19:34 UTC
Permalink
Post by Stefan Keller
So könnte die Amerikanerin erst dann Benutzungen markenähnlicher
Bezeichnungen auf österreichischem Gebiet untersagen ...
ja, aber Achtung, die Web-Site ist derzeit ja auch in Amerika
abrufbar, und daher unterliegt sie *auch* (in Hinblick auf diese
Wirkung) dem amerikanischen Recht, d.h. sie verletzt eventuell
die amerikanischen Markenrechte der Klägerin.
--
Hubert Partl ***@mail.boku.ac.at
ZID BOKU Wien http://homepage.boku.ac.at/partl/
~~~~~~~~an~der~schoenen~blauen~Donau~~~~~~~~~~~~~~~~~
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Heinrich Moser
2005-02-07 22:51:40 UTC
Permalink
Post by Hubert Partl
Post by Stefan Keller
So könnte die Amerikanerin erst dann Benutzungen markenähnlicher
Bezeichnungen auf österreichischem Gebiet untersagen ...
ja, aber Achtung, die Web-Site ist derzeit ja auch in Amerika
abrufbar, und daher unterliegt sie *auch* (in Hinblick auf diese
Wirkung) dem amerikanischen Recht, d.h. sie verletzt eventuell
die amerikanischen Markenrechte der Klägerin.
Das heißt, dass man theoretisch, sobald man eine Website öffentlich
ins Netz stellt, sicherstellen muss, dass diese *sämtliche* lokalen
Gesetze aller ans Internet angeschlossenen Staaten erfüllt?

Falls ja, gleich eine zweite Frage: Inwiefern ist das praktisch
relevant, falls der in Land X strafbare Tatbestand in Österreich nicht
strafbar ist und man nicht vorhat, jemals Land X zu bereisen?

Wie sieht es mit Zivilrecht aus? Kann der Staat Österreich dir etwas
tun, wenn du von jemandem in Land X verklagt (und in Abwesenheit von
einem Gericht in Land X veruteilt) wirst?

SG,
Heinzi
Bernd Petrovitsch
2005-02-08 08:35:36 UTC
Permalink
[...]
Post by Heinrich Moser
Post by Hubert Partl
ja, aber Achtung, die Web-Site ist derzeit ja auch in Amerika
abrufbar, und daher unterliegt sie *auch* (in Hinblick auf diese
Wirkung) dem amerikanischen Recht, d.h. sie verletzt eventuell
die amerikanischen Markenrechte der Klägerin.
Gilt der Ort des Browsers oder des Servers?
Z.B. schaut es ja bei Nazizeugs genauso andersrum aus.
Post by Heinrich Moser
Das heißt, dass man theoretisch, sobald man eine Website öffentlich
ins Netz stellt, sicherstellen muss, dass diese *sämtliche* lokalen
Gesetze aller ans Internet angeschlossenen Staaten erfüllt?
Nein, sondern nur in denen, deren juristische Sanktionen einen
tatsächlich tangieren werden.


Bernd
--
Firmix Software GmbH http://www.firmix.at/
mobil: +43 664 4416156 fax: +43 1 7890849-55
Embedded Linux Development and Services
Theodor Isporidi
2005-02-08 19:09:01 UTC
Permalink
Hallo !
[...]
Post by Heinrich Moser
Post by Hubert Partl
ja, aber Achtung, die Web-Site ist derzeit ja auch in Amerika
abrufbar, und daher unterliegt sie *auch* (in Hinblick auf diese
Wirkung) dem amerikanischen Recht, d.h. sie verletzt eventuell die
amerikanischen Markenrechte der Klägerin.
Gilt der Ort des Browsers oder des Servers? Z.B. schaut es ja bei
Nazizeugs genauso andersrum aus.
Ganz so ist es auch wieder nicht. Vereinfacht erklärt: Einem Staat wird
laut internationalen Abkommen das Recht zugestanden über jene Dinge
Gesetze zu erlassen und Recht zu sprechen, zu denen er einen legitimen
Berührungspunkt hat. Das üblichste Kriterium ist das die Tat auf dem
Staatsgebiet begangen wurde, andere, wenn auch nicht ganz so häufig
verwendete Kriterien sind aber das der Täter oder das Opfer Bürger des
betreffenden Staates sind. Das bekannteste Gesetz aus dieser Gruppe
dürfte wohl sein, daß man als Österreicher auch dann nicht Kinder
fi***n darf, wenn man das in Thailand oder sonst wo auf der Welt tut.

Was Webseiten angeht wird hier in Europa rechtlich meistens darauf
abgestellt an welche Zielgruppe sich ein Angebot richtet. Wenn z.B.
eine Webseite Devotionalien aus der damaligen Zeit einem US Publikum
anbietet wird sich in .de oder .at niemand darum scheren. Gibt es aber
Hinweise darauf das sich das Angebot an deutsche oder österreichische
Bürger richtet (z.B. Webseite in deutscher Sprache, Versand wird
explizit auch nach .at/.de angeboten, ...), dann ist das schon ein Fall
für deutsche und österreichische Gerichte.

Wenn sich dann noch ein Staatsanwalt findet der der Sache ausreichend
Bedeutung beimißt sie zu verfolgen, dann gibt es einen Prozeß und der
Betreiber der Webseite wird wahrscheinlich in Abwesenheit verurteilt.

Dabei sind Serverstandort, Staatsbürgerschaft und Wohnort des Täters
von eher nebensächlicher Bedeutung. Ersteres spielt nur dann eine Rolle
wenn man erzwingen will das die Webseite offline geht, der Provider das
aber wegen der US-Verfassung ('Meinungsfreiheit') nicht machen will.
Zweiteres wird bei der Durchsetzung des Urteils eine Rolle spielen. Ein
US-Bürger der in den USA wohnt wird wegen einer Tat die nach US
Gesetzen kein Verbrechen ist wahrscheinlich nicht ausgeliefert werden.
Innerhalb der EU (zumindest) sollte der sich dann aber nciht mehr sehen
lassen, weil dort mit ziemlicher Sicherheit überall ein von Deutschland
ausgestellter internationaler Haftbefehl gelten wird.


Aber, um zurück zum eigentlichen Thema zu kommen: Es hängt einfach
davon ab wie das amerikanische Recht deren Trademark Gesetze
interpretieren. Wenn das sagt: Abrufbarkeit in den USA genügt für
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem US
Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
vollstreckbar ist, ist eine andere Frage. Trotzdem ist eine
Verurteilung immer schlecht. Möchtest du, das dir bei deinem nächsten
Urlaub in der Türkei (NATO-Land, mit höchstwahrscheinlich sehr guten
Rechtshilfeabkommen mit den USA!) beim Aussteigen aus dem Flugzeug
Handschellen angelegt werden und du erst wieder aus der Haft entlassen
wirst, nachdem du die entsprechende Summe hinterlegt hast?
Post by Heinrich Moser
Das heißt, dass man theoretisch, sobald man eine Website öffentlich
ins Netz stellt, sicherstellen muss, dass diese *sämtliche* lokalen
Gesetze aller ans Internet angeschlossenen Staaten erfüllt?
Nein, sondern nur in denen, deren juristische Sanktionen einen
tatsächlich tangieren werden.
Was im Zeitalter von Flugzeugen so ziemlich alle sind. Oder kennst du
alle Auslieferungsverträge aller möglicher Staaten, in denen du
vielleicht irgendwann einmal urlauben willst oder unter Umständen
geschäftlich hin mußt, respektive aller Staaten durch die du bei deinem
Weg dorthin reisen mußt? Guantanamo-Methoden werden dir wahrscheinlich
wegen einer Trademark Verletzung nicht blühen, aber seit dem Fall
Dmitry Sklyarov wundert mich bei der US Justiz eigentlich gar nichts
mehr.

Der wurde wegen einer angeblichen! (es hatte noch nicht einmal eine
Verurteilung gegeben) DMCA-Verletzung (Digital Millenium Copyright Act,
die neueste Fassung des US-Copyrights) durch seinen Arbeitgeber! (also
lag nicht einmal etwas gegen ihn persönlich vor) wochenlang ohne
Anklage festgehalten und wurde erst wieder freigelassen und durfte nach
Hause zu seiner Familie ausreisen, nachdem er schriftlich zugesagt
hatte zum Prozeß gegen seinen Arbeitgeber wieder in die USA zu kommen,
um gegen diesen auszusagen. Starkes Stück, nicht wahr?

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>
Bernd Petrovitsch
2005-02-08 21:38:42 UTC
Permalink
[...]
Post by Theodor Isporidi
Aber, um zurück zum eigentlichen Thema zu kommen: Es hängt einfach
davon ab wie das amerikanische Recht deren Trademark Gesetze
interpretieren. Wenn das sagt: Abrufbarkeit in den USA genügt für
A priori: Du Nicht-Amerikaner => Du verloren.
Post by Theodor Isporidi
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem US
Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.

[...]
Post by Theodor Isporidi
Post by Bernd Petrovitsch
Nein, sondern nur in denen, deren juristische Sanktionen einen
tatsächlich tangieren werden.
Ich war da allgenmeiner unterwegs - eine Verurteilung in Surinam wird mich
vermutlich relativ kalt lassen (ohne deren Rechtssystem durch Vergleiche
mit dem US-amerik. in Verruf bringen zu wollen).
Post by Theodor Isporidi
Was im Zeitalter von Flugzeugen so ziemlich alle sind. Oder kennst du
alle Auslieferungsverträge aller möglicher Staaten, in denen du
vielleicht irgendwann einmal urlauben willst oder unter Umständen
geschäftlich hin mußt, respektive aller Staaten durch die du bei deinem
Weg dorthin reisen mußt? Guantanamo-Methoden werden dir wahrscheinlich
wegen einer Trademark Verletzung nicht blühen, aber seit dem Fall
Dmitry Sklyarov wundert mich bei der US Justiz eigentlich gar nichts
mehr.
Mich auch nicht.
Böse Zungen ja auch, einer der letzten Nägel in S****ms Sarg war der
laute Gedanke, Öl nicht unbedingt in Taler abrechnen zu müssen.
Post by Theodor Isporidi
Der wurde wegen einer angeblichen! (es hatte noch nicht einmal eine
Verurteilung gegeben) DMCA-Verletzung (Digital Millenium Copyright Act,
die neueste Fassung des US-Copyrights) durch seinen Arbeitgeber! (also
lag nicht einmal etwas gegen ihn persönlich vor) wochenlang ohne
Anklage festgehalten und wurde erst wieder freigelassen und durfte nach
Hause zu seiner Familie ausreisen, nachdem er schriftlich zugesagt
hatte zum Prozeß gegen seinen Arbeitgeber wieder in die USA zu kommen,
um gegen diesen auszusagen. Starkes Stück, nicht wahr?
Naja, wenn du der herrschende Clique oder Klasse des Landes angehörst
(oder direkt davon profitierst), das als letzte Hegemonialmacht übrig
geblieben ist, dann verzerrt das vermutlich die Wahrnehmung.

Und - im Lichte von obigem - was meinst du, woher die Anwandlungen mit
"wir müssen das Patentrecht harmonisieren" herkommen werden?

Bernd
--
Bernd Petrovitsch Email : ***@bofh.at
"For I was talking aloud to myself. A habit of the old: they choose
the wisest person present to speak to; the long explanations needed
by the young are wearying." --- Gandalf, the White
Theodor Isporidi
2005-02-09 12:35:07 UTC
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Hallo !

In a message of 08.02.2005 Bernd Petrovitsch wrote to All about Re:
Amerikanerin fordert Domain:

Nur mal Vorab: Bei aller berechtigten Kritik gegen die Auswüchse des
amerikanischen Rechtssystems sollte man schon auf dem Boden der
Tatsachen bleiben, um nicht in Hetze auszuarten.
Post by Bernd Petrovitsch
Post by Theodor Isporidi
Aber, um zurück zum eigentlichen Thema zu kommen: Es hängt einfach
davon ab wie das amerikanische Recht deren Trademark Gesetze
interpretieren. Wenn das sagt: Abrufbarkeit in den USA genügt für
A priori: Du Nicht-Amerikaner => Du verloren.
Stimmt nicht. Es läuft wohl eher auf: "Du erscheinst nicht vor Gericht
und entsendest keinen Vertreter -> Du verloren.", hinaus. Das ist aber
in Österreich nicht anders!
Post by Bernd Petrovitsch
Post by Theodor Isporidi
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem
US Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.
Stimmt auch nicht. Die haben sich z.B. im Fall MPAA gegen Jon Lech
Johannsen für unzuständig erklärt.
Post by Bernd Petrovitsch
Naja, wenn du der herrschende Clique oder Klasse des Landes angehörst
(oder direkt davon profitierst), das als letzte Hegemonialmacht übrig
geblieben ist, dann verzerrt das vermutlich die Wahrnehmung.
Und - im Lichte von obigem - was meinst du, woher die Anwandlungen
mit "wir müssen das Patentrecht harmonisieren" herkommen werden?
Woher die kommen ist mir eh klar.

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>
Bernd Petrovitsch
2005-02-09 17:09:54 UTC
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On Wed, 09 Feb 2005 12:35:07 +0000, Theodor Isporidi wrote:
[...]
[...]
Post by Theodor Isporidi
Post by Bernd Petrovitsch
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.
Stimmt auch nicht. Die haben sich z.B. im Fall MPAA gegen Jon Lech
Johannsen für unzuständig erklärt.
Oh, es geschehen noch Zeichen und Wunder.
Und dann haben sie Druck auf die norwegische Regierung ausgeübt, bis sie
ihn dann doch verhaftet haben (nachdem die eigenen Ermittlungen zuerst
ergeben haben, daß er nichts Böses gemacht hat) - nach 1.5 Jahren IIRC.
Dann hat es doch eine Prozeß gegeben und er ist freigesprochen worden
(was nicht wirklich verwunderlich war).

Bernd
--
Firmix Software GmbH http://www.firmix.at/
mobil: +43 664 4416156 fax: +43 1 7890849-55
Embedded Linux Development and Services
Theodor Isporidi
2005-02-09 17:16:01 UTC
Permalink
Hallo !
[...]
Post by Theodor Isporidi
Post by Bernd Petrovitsch
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.
Stimmt auch nicht. Die haben sich z.B. im Fall MPAA gegen Jon Lech
Johannsen für unzuständig erklärt.
Oh, es geschehen noch Zeichen und Wunder. Und dann haben sie Druck
auf die norwegische Regierung ausgeübt, bis sie ihn dann doch
Druck ist da überhaupt nicht ausgeübt worden, die MPAA hat einfach
einen norwegischen Anwalt engagiert und ihn in Norwegen nach
norwegischen Gesetzen angeklagt. Das kann jede ausländische Firma aber
auch in Österreich machen.
verhaftet haben (nachdem die eigenen Ermittlungen zuerst ergeben
haben, daß er nichts Böses gemacht hat) - nach 1.5 Jahren IIRC. Dann
hat es doch eine Prozeß gegeben und er ist freigesprochen worden (was
nicht wirklich verwunderlich war).
Jep.

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

<<< PGP 2.6.3i Public Key auf Anfrage. >>>
Wolfgang Decker
2005-02-12 19:14:39 UTC
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Post by Bernd Petrovitsch
Post by Theodor Isporidi
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem US
Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.
Bei der Kaprun-Klage wurde doch die Zuständigkeit abgewiesen, oder
irre ich mich da?

lg
Wolfgang
--
"Dogs come when they're called; cats take a message and get back to
you later." - Mary Bly
Neu: http://www.traumrouten.com/motorrad-bmw-r1200rt.html
Bernd Petrovitsch
2005-02-14 09:05:44 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Decker
Post by Bernd Petrovitsch
Post by Theodor Isporidi
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem US
Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.
Bei der Kaprun-Klage wurde doch die Zuständigkeit abgewiesen, oder
irre ich mich da?
Weiß' nicht mehr. Für mich war die Sachlage klar, wie der Name "Fagan"
in dem Zusammenhang aufgetaucht war.

Bernd
--
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Michael Suda
2005-02-14 20:08:01 UTC
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Post by Bernd Petrovitsch
Post by Wolfgang Decker
Post by Bernd Petrovitsch
Post by Theodor Isporidi
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem US
Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
Die fühlen sich für alles zuständig, wenn es ein Anwalt einbringt.
Bei der Kaprun-Klage wurde doch die Zuständigkeit abgewiesen, oder
irre ich mich da?
Weiß' nicht mehr. Für mich war die Sachlage klar, wie der Name "Fagan"
in dem Zusammenhang aufgetaucht war.
Es gab oder gibt mit ziemlicher Sicherheit mehrere 'Kaprun-Klagen'.
Bei der Gletscherbahnen Kaprun AG dürfte es in der Zuständigkeitsfrage
mit ziemlicher Sicherheit daran scheitern, dass einziger
Anknüpfungspunkt die Tatsache wäre, dass auch US-Bürger bei dem
Unglück zu Tode oder zu Schaden gekommen sind. Anders hätte es
vermutlich ausgesehen, wenn die Firma einen Niederlassung oder
respektable Vermögenswerte in den USA hätte. Pragmatisch, wie die
Amerikaner immer wieder auch sind, ist die Möglichkeit auf
erfolgreiche Vollstreckung in das ausländische Vermögen der zu
beklagenden Partei auch Grund, einen Gerichtsstand des Vermögens recht
locker anzunehmen. Für die Aussicht, möglicherweise ein bloßes Papierl
ohne sonstigen Wert zu produzieren, setzen auch amerikanische Richter
ihren Prozessapparat nicht gerne in Bewegung, von den Anwälten, die am
Prozesserfolg finanziell regelmäßig beteiligt sind, ganz zu schweigen.

--
Michael Suda
A-1150 Wien
Österreich/Austria/Autriche
Bernd Petrovitsch
2005-02-15 09:53:57 UTC
Permalink
On Mon, 14 Feb 2005 21:08:01 +0100, Michael Suda wrote:
[...]
Post by Michael Suda
Unglück zu Tode oder zu Schaden gekommen sind. Anders hätte es
vermutlich ausgesehen, wenn die Firma einen Niederlassung oder
respektable Vermögenswerte in den USA hätte. Pragmatisch, wie die
[...]
Post by Michael Suda
ihren Prozessapparat nicht gerne in Bewegung, von den Anwälten, die am
Prozesserfolg finanziell regelmäßig beteiligt sind, ganz zu schweigen.
Ich glaub nicht, daß bei dieser Entscheidung die Richter in irgendeiner
Art und Weise beteiligt sind.
Was lernen wir draus?
Du darfst iun den USA keine Assets haben.

Bernd
--
Firmix Software GmbH http://www.firmix.at/
mobil: +43 664 4416156 fax: +43 1 7890849-55
Embedded Linux Development and Services
Wolfgang Fuschlberger
2005-02-08 22:16:48 UTC
Permalink
[gerichtlich Zuständigkeit für Webseiten]
Post by Theodor Isporidi
Was Webseiten angeht wird hier in Europa rechtlich meistens darauf
abgestellt an welche Zielgruppe sich ein Angebot richtet. Wenn z.B.
eine Webseite Devotionalien aus der damaligen Zeit einem US Publikum
anbietet wird sich in .de oder .at niemand darum scheren. Gibt es aber
Hinweise darauf das sich das Angebot an deutsche oder österreichische
Bürger richtet (z.B. Webseite in deutscher Sprache, Versand wird
explizit auch nach .at/.de angeboten, ...), dann ist das schon ein Fall
für deutsche und österreichische Gerichte.
Wenn sich dann noch ein Staatsanwalt findet der der Sache ausreichend
Bedeutung beimißt sie zu verfolgen, dann gibt es einen Prozeß und der
Betreiber der Webseite wird wahrscheinlich in Abwesenheit verurteilt.
Nur zur Klarstellung fürs österreichische System: Der Beschuldigte muß
ordnungsgemäß geladen worden und 'freiwillig' nicht erschienen sein,
damit er in Abwesenheit verurteilt werden kann.

Aber ursprüngliche gings ja um Zivilrecht in Amerika, da kann natürlich
alles ganz anders sein.
Grundsätzlich würde ich sagen, solange die Registry und vielleicht auch
der Registrar in Amerika sitzen, hat man auf jeden Fall schlechte
Karten, zusätzlich uU auch noch hohe Kosten.
Post by Theodor Isporidi
Aber, um zurück zum eigentlichen Thema zu kommen: Es hängt einfach
davon ab wie das amerikanische Recht deren Trademark Gesetze
interpretieren. Wenn das sagt: Abrufbarkeit in den USA genügt für
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem US
Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
vollstreckbar ist, ist eine andere Frage.
Jedenfalls über die Registry oder den Registrar, dh der Gegner sitzt am
längeren Ast.

wolfgang
--
.-- --- .-.. ..-. --. .- -. --. ... ... .. --. -. .- - ..- .-. .
Theodor Isporidi
2005-02-09 12:35:07 UTC
Permalink
Hallo !
Post by Wolfgang Fuschlberger
[gerichtlich Zuständigkeit für Webseiten]
Post by Theodor Isporidi
Was Webseiten angeht wird hier in Europa rechtlich meistens darauf
abgestellt an welche Zielgruppe sich ein Angebot richtet. Wenn z.B.
eine Webseite Devotionalien aus der damaligen Zeit einem US Publikum
anbietet wird sich in .de oder .at niemand darum scheren. Gibt es
aber Hinweise darauf das sich das Angebot an deutsche oder
österreichische Bürger richtet (z.B. Webseite in deutscher Sprache,
Versand wird explizit auch nach .at/.de angeboten, ...), dann ist
das schon ein Fall für deutsche und österreichische Gerichte.
Wenn sich dann noch ein Staatsanwalt findet der der Sache
ausreichend Bedeutung beimißt sie zu verfolgen, dann gibt es einen
Prozeß und der Betreiber der Webseite wird wahrscheinlich in
Abwesenheit verurteilt.
Nur zur Klarstellung fürs österreichische System: Der Beschuldigte
muß ordnungsgemäß geladen worden und 'freiwillig' nicht erschienen
sein, damit er in Abwesenheit verurteilt werden kann.
*Das* ist natürlich klar. Das verstand sich meines Erachtens nach von
selbst, ich bin einfach mal davon ausgegangen das sich der Angekagte
frei nach dem Motto: "Was schert mich .at, was schert mich .de? Ich
lebe in .us (oder wo auch immer).", entschließt die Ladung zu
ignorieren.
Post by Wolfgang Fuschlberger
Aber ursprüngliche gings ja um Zivilrecht in Amerika, da kann
natürlich alles ganz anders sein. Grundsätzlich würde ich sagen,
Natürlich. Das hatte ich eh schon erwähnt.
Post by Wolfgang Fuschlberger
solange die Registry und vielleicht auch der Registrar in Amerika
sitzen, hat man auf jeden Fall schlechte Karten, zusätzlich uU auch
noch hohe Kosten.
Ich hab die Frage so verstanden:

*) Ist Klage in US überhaupt möglich? Auch wenn
Serverstandort/Seitenbetreiber nicht in US sitzen?

*) Ist im Falle einer Verurteilung eine Strafe überhaupt eintreibbar?

Über den Registrar wird man höchstens die Domain los, sehr viel mehr
kann einem da nicht blühen. Die Domain wird man aber eh ziemlich sicher
los, wenn die Klage in den USA möglich ist.
Post by Wolfgang Fuschlberger
Post by Theodor Isporidi
Aber, um zurück zum eigentlichen Thema zu kommen: Es hängt einfach
davon ab wie das amerikanische Recht deren Trademark Gesetze
interpretieren. Wenn das sagt: Abrufbarkeit in den USA genügt für
Zuständigkeit von US Gerichten, kann natürlich eine Klage bei einem
US Gericht eingebracht werden. Ob das Urteil dann in Österreich
vollstreckbar ist, ist eine andere Frage.
Jedenfalls über die Registry oder den Registrar, dh der Gegner sitzt
am längeren Ast.
Der Registrar kann nicht als Eintreiber der Klags- und Anwaltskosten
des Prozeßgegners fungieren. Die Domain aufgrund eines Urteils
überschreiben wird er aber sicher machen.

Bye !

Key fingerprint = 67 EE 0B D6 52 0A F0 3E E3 C7 1A 88 24 B0 EF C8

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