Christoph Overkott
2018-07-26 10:42:00 UTC
Verfassungsbeschwerde
Hiermit lege ich Verfassungsbeschwerde ein gegen das
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16.
Dieses Urteil verletzt mich persönlich in meinen Grundrechten nach Art. 1 GG, 2 GG, 3 GG, 5 GG, 10 GG, 13 GG, 14 GG, Art 19 GG, da mich das Urteil weiterhin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zwingt.
Die Begründung des Urteils lässt wesentliche Aspekte der verletzten Grundrechte unberücksichtigt.
Nach Art. 1,3 GG steht die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag unter dem Vorbehalt der individuelle Grundrechte. Nicht die Grundrechte sind der Kompetenz der Legislative oder Judikative untergeordnet, sondern umgekehrt. Meine Freiheit als einzelner Bürger steht also über dem Ermessen des Staates. Ansonsten würde der Staat totalitär. Daraus folgt, dass der Eingriff des Staates in das Grundrecht der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.
Nach Art. 2,1 GG darf ich als Bürger frei Verträge abschließen oder verzichten. Der Verzicht auf einen Nutzungsvertrag mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verletzt keine Rechte anderer, verstößt nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz.
Daher beruhte die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit Einführung bis 2011 auf einem individuellen Nutzungsvertrag durch konkludentes Handeln. Wer sein Rundfunkgerät zum Empfang, das heißt zur Nutzung anmeldete, verpflichtete sich zur Zahlung der Rundfunkgebühr. Wer sein Gerät ohne Anmeldung nutzte, handelte ohne individuellen Nutzungsvertrag rechtswidrig.
Nach Art 2,2 GG verstößt der Staat gegen mein Recht auf körperliche Unversehrtheit, wenn er Gewaltmittel anwendet, um den unverhältnismäßigen Eingriff durch die Erhebung des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags per Beugehaft durchsetzen will.
Nach Art. 3,1 GG steht mir wie jedem anderen Bürger auch das Vertragsrecht zu. Mich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu zwingen, diesen anderen potentiellen Nutzern zu erlassen, verstößt gegen die individuelle Rechtsgleichheit.
Nach Art. 5,1 GG besteht Rundfunkfreiheit, nicht Rundfunkpflicht. Mich aufgrund dieses Artikels individuell zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk ohne individuellen Nutzungsvertrag heranzuziehen, entbehrt der Rechtsgrundlage.
Nach Art. 10 GG unterstellt der Rundfunkbeitrag die potentielle Nutzung von Post- und Fernmeldeeinrichtungen zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese geht den Staat jedoch überhaupt nichts an, soweit nicht der Verdacht einer Gefährdung nach Abs. 2 besteht.
Nach Art. 13 GG ist meine Wohnung unverletzlich. Der Staat darf nicht unterstellen, dass ich in meiner Wohnung öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutze, soweit kein individueller Anfangsverdacht besteht.
Nach Art. 14 GG darf ich in Höhe des Rundfunkbeitrags nur enteignet werden zum Wohle der Allgemeinheit. Soweit aber die Rundfunkbeiträge verwendet werden, um überzogene Betriebsrenten zu sichern, dienen sie nicht dem Allgemeinwohl, sondern der Misswirtschaft. Eine Enteignung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Wettbewerb im Rundfunkmarkt gefährdet wäre. Selbst unter der Bedingung des öffentlich-rechtlichen Monopols beim Rundfunk bis zur Einführung von Privatfunk gab es diese Zwangsenteignung jedoch nicht.
Nach Art. 19,1 GG müsste der beurteilte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13.12.2011 die eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels benennen. Diese Angabe ist jedoch nicht erfolgt.
Nach Art. 19,2 GG wird meine Grundrechte im Wesensgehalt eingeschränkt, soweit der Staat unverhältnismäßig von seiner Gesetzgebung Gebrauch macht. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich allein schon daraus, dass auch unter der Bedingung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkmonopols die individuelle Vertragsfreiheit bei der Nutzung gegeben war und damit möglich ist.
Verhältnismäßig ist es, die freiwilligen potentiellen Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Beitrag heranzuziehen, um eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu gewähren.
Der Gesetzgeber ist nicht befugt, zur Lösung eines zunehmenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits Grundrecht zu beugen. Vielmehr muss er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verpflichten, alle technischen Möglichkeiten zu nutzen, sich selbst gegen Missbrauch zu schützen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Grundgesetzgemäßheit des Rundfunkbeitrags verstößt also gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, weil sie meine individuellen Grundrechte sowie der Staatsbürger im Allgemeinen wesentlich verletzt.
Bonn, 26.07.2018
Christoph Overkott
Hiermit lege ich Verfassungsbeschwerde ein gegen das
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16.
Dieses Urteil verletzt mich persönlich in meinen Grundrechten nach Art. 1 GG, 2 GG, 3 GG, 5 GG, 10 GG, 13 GG, 14 GG, Art 19 GG, da mich das Urteil weiterhin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zwingt.
Die Begründung des Urteils lässt wesentliche Aspekte der verletzten Grundrechte unberücksichtigt.
Nach Art. 1,3 GG steht die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag unter dem Vorbehalt der individuelle Grundrechte. Nicht die Grundrechte sind der Kompetenz der Legislative oder Judikative untergeordnet, sondern umgekehrt. Meine Freiheit als einzelner Bürger steht also über dem Ermessen des Staates. Ansonsten würde der Staat totalitär. Daraus folgt, dass der Eingriff des Staates in das Grundrecht der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.
Nach Art. 2,1 GG darf ich als Bürger frei Verträge abschließen oder verzichten. Der Verzicht auf einen Nutzungsvertrag mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verletzt keine Rechte anderer, verstößt nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz.
Daher beruhte die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit Einführung bis 2011 auf einem individuellen Nutzungsvertrag durch konkludentes Handeln. Wer sein Rundfunkgerät zum Empfang, das heißt zur Nutzung anmeldete, verpflichtete sich zur Zahlung der Rundfunkgebühr. Wer sein Gerät ohne Anmeldung nutzte, handelte ohne individuellen Nutzungsvertrag rechtswidrig.
Nach Art 2,2 GG verstößt der Staat gegen mein Recht auf körperliche Unversehrtheit, wenn er Gewaltmittel anwendet, um den unverhältnismäßigen Eingriff durch die Erhebung des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags per Beugehaft durchsetzen will.
Nach Art. 3,1 GG steht mir wie jedem anderen Bürger auch das Vertragsrecht zu. Mich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu zwingen, diesen anderen potentiellen Nutzern zu erlassen, verstößt gegen die individuelle Rechtsgleichheit.
Nach Art. 5,1 GG besteht Rundfunkfreiheit, nicht Rundfunkpflicht. Mich aufgrund dieses Artikels individuell zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk ohne individuellen Nutzungsvertrag heranzuziehen, entbehrt der Rechtsgrundlage.
Nach Art. 10 GG unterstellt der Rundfunkbeitrag die potentielle Nutzung von Post- und Fernmeldeeinrichtungen zum Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese geht den Staat jedoch überhaupt nichts an, soweit nicht der Verdacht einer Gefährdung nach Abs. 2 besteht.
Nach Art. 13 GG ist meine Wohnung unverletzlich. Der Staat darf nicht unterstellen, dass ich in meiner Wohnung öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutze, soweit kein individueller Anfangsverdacht besteht.
Nach Art. 14 GG darf ich in Höhe des Rundfunkbeitrags nur enteignet werden zum Wohle der Allgemeinheit. Soweit aber die Rundfunkbeiträge verwendet werden, um überzogene Betriebsrenten zu sichern, dienen sie nicht dem Allgemeinwohl, sondern der Misswirtschaft. Eine Enteignung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Wettbewerb im Rundfunkmarkt gefährdet wäre. Selbst unter der Bedingung des öffentlich-rechtlichen Monopols beim Rundfunk bis zur Einführung von Privatfunk gab es diese Zwangsenteignung jedoch nicht.
Nach Art. 19,1 GG müsste der beurteilte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13.12.2011 die eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels benennen. Diese Angabe ist jedoch nicht erfolgt.
Nach Art. 19,2 GG wird meine Grundrechte im Wesensgehalt eingeschränkt, soweit der Staat unverhältnismäßig von seiner Gesetzgebung Gebrauch macht. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich allein schon daraus, dass auch unter der Bedingung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkmonopols die individuelle Vertragsfreiheit bei der Nutzung gegeben war und damit möglich ist.
Verhältnismäßig ist es, die freiwilligen potentiellen Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Beitrag heranzuziehen, um eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu gewähren.
Der Gesetzgeber ist nicht befugt, zur Lösung eines zunehmenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits Grundrecht zu beugen. Vielmehr muss er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verpflichten, alle technischen Möglichkeiten zu nutzen, sich selbst gegen Missbrauch zu schützen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Grundgesetzgemäßheit des Rundfunkbeitrags verstößt also gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, weil sie meine individuellen Grundrechte sowie der Staatsbürger im Allgemeinen wesentlich verletzt.
Bonn, 26.07.2018
Christoph Overkott