Discussion:
Aufbewahrung von notariellen Urkunden
(zu alt für eine Antwort)
Detlef Meißner
2018-01-05 15:35:35 UTC
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Wenn ein Notar seinen Kanzlei aufgibt, was geschieht dann mit den
Originalurkunden, die bei ihm lagern?
Denn nicht immer gibt es eine Sozius oder Nachfolger, der die Kanzlei
übernimmt.

Hiernach
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV102215/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1

hat er dann die Unterlagen einem anderen Notar zu übergeben.

Da kann man dann nur hoffen, dass nach Jahrzehnten auch noch alles da ist.
Ist irgendwo festgehalten, an wen die Urkunden übergeben wurden?

Hat das Amtsgericht ebenfalls, wie die Vertragspartner, Kopien von den
geschlossenen Verträgen?

Detlef
Wolfgang May
2018-01-05 16:48:31 UTC
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Post by Detlef Meißner
Wenn ein Notar seinen Kanzlei aufgibt, was geschieht dann mit den
Originalurkunden, die bei ihm lagern?
Denn nicht immer gibt es eine Sozius oder Nachfolger, der die Kanzlei
übernimmt.
Hiernach
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV102215/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
hat er dann die Unterlagen einem anderen Notar zu übergeben.
Da kann man dann nur hoffen, dass nach Jahrzehnten auch noch alles da ist.
Ist irgendwo festgehalten, an wen die Urkunden übergeben wurden?
Hat das Amtsgericht ebenfalls, wie die Vertragspartner, Kopien von den
geschlossenen Verträgen?
Auch in diesem Aspekt hat das System wie in BaWue (und evtl. noch anderen Bundeslaendern)
klare Vorteile: Amtsnotariat. Es gibt immer eine geregelte Nachfolge. Und es ist klar,
wo Notarsunterlagen zu einem bestimmten Ort zu finden sind.

Wolfgang
Ulrich Maier
2018-01-05 16:51:15 UTC
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Post by Wolfgang May
Auch in diesem Aspekt hat das System wie in BaWue (und evtl. noch anderen Bundeslaendern)
klare Vorteile: Amtsnotariat.
Natürlich auch Bayern :-)

U.
Detlef Meißner
2018-01-05 16:54:44 UTC
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Post by Wolfgang May
Post by Detlef Meißner
Wenn ein Notar seinen Kanzlei aufgibt, was geschieht dann mit den
Originalurkunden, die bei ihm lagern?
Denn nicht immer gibt es eine Sozius oder Nachfolger, der die Kanzlei
übernimmt.
Hiernach
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV102215/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
hat er dann die Unterlagen einem anderen Notar zu übergeben.
Da kann man dann nur hoffen, dass nach Jahrzehnten auch noch alles da ist.
Ist irgendwo festgehalten, an wen die Urkunden übergeben wurden?
Hat das Amtsgericht ebenfalls, wie die Vertragspartner, Kopien von den
geschlossenen Verträgen?
Auch in diesem Aspekt hat das System wie in BaWue (und evtl. noch anderen Bundeslaendern)
klare Vorteile: Amtsnotariat. Es gibt immer eine geregelte Nachfolge. Und es ist klar,
wo Notarsunterlagen zu einem bestimmten Ort zu finden sind.
Nun, hier geht es um Niedersachsen. Ich darf also annehmen, dass man
irgendwo (Amtsgericht?) den geregelten Nachfolger erfragen kann.

Detlef
U***@web.de
2018-01-05 17:02:40 UTC
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Moin,
Post by Detlef Meißner
Nun, hier geht es um Niedersachsen. Ich darf also annehmen, dass man
irgendwo (Amtsgericht?) den geregelten Nachfolger erfragen kann.
Schon mal an die freundliche Notarkammer gedacht?

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2018-01-05 17:08:02 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Detlef Meißner
Nun, hier geht es um Niedersachsen. Ich darf also annehmen, dass man
irgendwo (Amtsgericht?) den geregelten Nachfolger erfragen kann.
Schon mal an die freundliche Notarkammer gedacht?
Nee, bisher noch nicht.

Jetzt noch eine Frage: Wenn man nicht mehr weiß, wer der Notar war und
man selbst keine Kopien der Verträge hat bzw. sie nicht findet, kann man
irgendwie herausbekommen, wer den Vertrag aufgesetzt hat?
Kommt man evtl. über einen Eintrag im Grundbuch da heran?

Detlef
Diedrich Ehlerding
2018-01-05 19:04:49 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Jetzt noch eine Frage: Wenn man nicht mehr weiß, wer der Notar war und
man selbst keine Kopien der Verträge hat bzw. sie nicht findet,
... dann ist es auch völlig gleichgültig, ob der Notar, an den man sich
nicht mehr erinnert, noch amtiert, einen Nachfolger ernannnt hat oder
seine akten dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben hat.
Detlef Meißner
2018-01-05 20:22:03 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Jetzt noch eine Frage: Wenn man nicht mehr weiß, wer der Notar war und
man selbst keine Kopien der Verträge hat bzw. sie nicht findet,
... dann ist es auch völlig gleichgültig, ob der Notar, an den man sich
nicht mehr erinnert, noch amtiert, einen Nachfolger ernannnt hat oder
seine akten dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben hat.
Wieso?
Wenn man weiß, dass vor etlichen Jahren in einem bestimmten Ort ein
Vertrag, z.B. Kaufvertrag, abgeschlossen wurde, dann sollte es doch
möglich sein, diesen Vertrag irgendwo aufzutreiben, zumal dieser ja bis
auf alle Ewigkeit aufgehoben werden muss.

Detlef
Diedrich Ehlerding
2018-01-06 09:32:40 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Jetzt noch eine Frage: Wenn man nicht mehr weiß, wer der Notar war und
man selbst keine Kopien der Verträge hat bzw. sie nicht findet,
... dann ist es auch völlig gleichgültig, ob der Notar, an den man sich
nicht mehr erinnert, noch amtiert, einen Nachfolger ernannnt hat oder
seine akten dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben hat.
Wieso?
Wenn man weiß, dass vor etlichen Jahren in einem bestimmten Ort ein
Vertrag, z.B. Kaufvertrag, abgeschlossen wurde, dann sollte es doch
möglich sein, diesen Vertrag irgendwo aufzutreiben, zumal dieser ja bis
auf alle Ewigkeit aufgehoben werden muss.
Ja, es sollte. Wir diskutieren aber gerade den Fall, was passiert, wenn
der Notar seinen Laden zumacht. Wenn man selber keinerlei Unterlagen
und keinerlei Erinnerung hat, bei welchem Notar man einen Vertrag
abgeschlossen hat, dann wird man zum Auftreiben dieses Vertrages im
Falle, dass der Notar noch amtiert, denselben Weg einschlagen müssen wie
im Falle, dass er nicht mehr amtiert, und der Weg ist auch unabhängig
davon, ob er einen Nachfoger hat oder die Akten beim Amtsgericht liegen.

Diedrich
U***@web.de
2018-01-06 09:41:23 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Jetzt noch eine Frage: Wenn man nicht mehr weiß, wer der Notar war und
man selbst keine Kopien der Verträge hat bzw. sie nicht findet,
... dann ist es auch völlig gleichgültig, ob der Notar, an den man sich
nicht mehr erinnert, noch amtiert, einen Nachfolger ernannnt hat oder
seine akten dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben hat.
Wieso?
Wenn man weiß, dass vor etlichen Jahren in einem bestimmten Ort ein
Vertrag, z.B. Kaufvertrag, abgeschlossen wurde, dann sollte es doch
möglich sein, diesen Vertrag irgendwo aufzutreiben, zumal dieser ja bis
auf alle Ewigkeit aufgehoben werden muss.
Ja, es sollte. Wir diskutieren aber gerade den Fall, was passiert, wenn
der Notar seinen Laden zumacht. Wenn man selber keinerlei Unterlagen
und keinerlei Erinnerung hat, bei welchem Notar man
Ehlerding vergißt, daß es sich auch um
einen Rechtsvorgänger handeln könnte, oder
um einen Betreuten, oder...
Post by Diedrich Ehlerding
einen Vertrag
abgeschlossen hat, dann wird man zum Auftreiben dieses Vertrages im
Falle, dass der Notar noch amtiert, denselben Weg einschlagen müssen wie
im Falle, dass er nicht mehr amtiert, und der Weg ist auch unabhängig
davon, ob er einen Nachfoger hat oder die Akten beim Amtsgericht liegen.
Welcher Weg schwebt Ehlerding vor?
Detlef Meißner
2018-01-06 09:54:31 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Diedrich Ehlerding
einen Vertrag
abgeschlossen hat, dann wird man zum Auftreiben dieses Vertrages im
Falle, dass der Notar noch amtiert, denselben Weg einschlagen müssen wie
im Falle, dass er nicht mehr amtiert, und der Weg ist auch unabhängig
davon, ob er einen Nachfoger hat oder die Akten beim Amtsgericht liegen.
Welcher Weg schwebt Ehlerding vor?
Genau darum geht es.

Wenn nur irgendwelche Vermutungen, Erzählungen, Erinnerungen existieren,
man aber keinen *direkten* Ansprechpartner dafür hat.

Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer das Original. Sehe ich das richtig?

Detlef
U***@web.de
2018-01-06 10:01:28 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer
Wie jetzt? Unter Umständen oder immer?
Post by Detlef Meißner
das Original. Sehe ich das richtig?
Nicht selten hilft auch eine beglaubigte Abschrift.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2018-01-06 10:43:23 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer
Wie jetzt? Unter Umständen oder immer?
U. U. reicht die Kopie?
Braucht man immer das Original?

Wir sind hier in einer Rechtsgruppe, nicht in einer Deutschgruppe!

Detlef
U***@web.de
2018-01-06 10:51:48 UTC
Permalink
Moin,
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer
Wie jetzt? Unter Umständen oder immer?
U. U. reicht die Kopie?
Kommt auf die Art der Kopie an.
Post by Detlef Meißner
Braucht man immer das Original?
Wahrscheinlich nicht.

Gruß, ULF
Wolfgang Jäth
2018-01-06 15:49:20 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer
Wie jetzt? Unter Umständen oder immer?
U. U. reicht die Kopie?
Braucht man immer das Original?
Das Original wirst du *nie* bekommen; das *muss* qua Gestz
*grundsätzlich* beim Notar verbleiben. Der darf nur beglaubigte[1]
Abschriften herausgeben (die aber landläufig als Original betrachtet
werden).

[1] das 'nur' bezieht sich auf 'Original vs. Abschrift', nicht auf
'beglaubigt vs. unbeglaubigt' (nur um irgendwelchen Haarspaltern vor zu
beugen, die sonst garantiert damit kämen ... ;-) )
Post by Detlef Meißner
Wir sind hier in einer Rechtsgruppe, nicht in einer Deutschgruppe!
Beides (Hint: *de*.soc.recht.misc).

Wolfgang
--
If I could, I would wish for ONE news INDEED being a fake, namely for
the news of this immature cockalorum in fact became President of the
United States.
Detlef Meißner
2018-01-06 17:27:09 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer
Wie jetzt? Unter Umständen oder immer?
U. U. reicht die Kopie?
Braucht man immer das Original?
Das Original wirst du *nie* bekommen; das *muss* qua Gestz
*grundsätzlich* beim Notar verbleiben. Der darf nur beglaubigte[1]
Abschriften herausgeben (die aber landläufig als Original betrachtet
werden).
Schon klar. Es ging mir ja nicht darum, dass *ich* das Original bekomme,
sondern dass für bestimmte Vorgänge das /ein Original vorhanden sein
muss, weil eine Abschrift/Kopie möglicherweise nicht reicht.

Und wenn solche nicht auftreibbar ist, dass muss eine neue hergestellt
werden, wozu man dann wieder das Original benötigt.
Post by Wolfgang Jäth
[1] das 'nur' bezieht sich auf 'Original vs. Abschrift', nicht auf
'beglaubigt vs. unbeglaubigt' (nur um irgendwelchen Haarspaltern vor zu
beugen, die sonst garantiert damit kämen ... ;-) )
Post by Detlef Meißner
Wir sind hier in einer Rechtsgruppe, nicht in einer Deutschgruppe!
Beides (Hint: *de*.soc.recht.misc).
Und in einer sonstigen auch noch.

Detlef
Frank Kozuschnik
2018-01-06 11:28:35 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Wenn nur irgendwelche Vermutungen, Erzählungen, Erinnerungen existieren,
man aber keinen *direkten* Ansprechpartner dafür hat.
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte, reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer das Original. Sehe ich das richtig?
Das Original bleibt in der Urkundenrolle des Notars; du bekommst
bestenfalls eine Ausfertigung (§§ 47 ff. BeurkG). Ob du wirklich eine
Ausfertigung brauchst, oder ob eine (evtl. auch beglaubigte) Kopie
genügt, das wird vor allem davon abhängen, /wozu/ du es brauchst.
Diedrich Ehlerding
2018-01-06 12:34:13 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Post by Diedrich Ehlerding
einen Vertrag
abgeschlossen hat, dann wird man zum Auftreiben dieses Vertrages im
Falle, dass der Notar noch amtiert, denselben Weg einschlagen müssen wie
im Falle, dass er nicht mehr amtiert, und der Weg ist auch unabhängig
davon, ob er einen Nachfoger hat oder die Akten beim Amtsgericht liegen.
Welcher Weg schwebt Ehlerding vor?
/Mir/ schwebt gar keiner vor. Detlef Meißner sucht nach einem Weg . Was
ich sage, ist lediglich: wenn man gar nichts hat und weiß außer einer
vagen Erinnerung, dass man irgendwann irgendwo mal bei irrgeneinem Notar
war, wird der Anfang der Suche - welcher Art auch immer - nicht davon
abhängen, ob es denn hier zu Faden betracheten Notar (den man in Detlefs
Szenario ja nicht kennt) noch gibt, bzw. wem er denn seine Akten
hinterlassen hat.
Post by Detlef Meißner
Genau darum geht es.
Wenn nur irgendwelche Vermutungen, Erzählungen, Erinnerungen existieren,
man aber keinen *direkten* Ansprechpartner dafür hat.
Auch wenn die Kopie eines Vertrages vorliegen sollte,
Wenn man eine Kopie het, steht bei einem notariellen Vertrag am Anfang
eine Floskel "Nr. 4711 meiner Urkundenrolle von Annoknips. Vor mir, dem
Notar Otto Normalnotar, dienstansässig zu Dingenskirchen, erschienen
heute Herr Detlef Meißner, usw. usf, und Herr Ulf Kutzner, usw. usf.,
und baten um Beurkundung ..."; d.h. wenn amn eine Kopie hat, dann weiß
man auch welcher Notar es war.
Post by Detlef Meißner
reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer das Original. Sehe ich das richtig?
Kommt drauf an wofür. (Von einem notariellen Vertrag hat man aber
sowieso kein Original - das bleibt beim Notar - sondern eine
Ausfertigung mit notariellem Siegel.)
Detlef Meißner
2018-01-06 17:32:36 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
reicht die ja u.U.
nicht, man braucht immer das Original. Sehe ich das richtig?
Kommt drauf an wofür. (Von einem notariellen Vertrag hat man aber
sowieso kein Original - das bleibt beim Notar - sondern eine
Ausfertigung mit notariellem Siegel.)
Ich meinte, dass in bestimmten Fällen möglicherweise eine beglaubigte
Kopie nicht reicht, sondern ein neues Dokument erstellt wird. Und dazu
braucht "man" (der Notar) das Original.
Und wenn kein Kopie existiert, benötigt man erst recht das Original.

Detlef
Diedrich Ehlerding
2018-01-06 19:50:11 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Ich meinte, dass in bestimmten Fällen möglicherweise eine beglaubigte
Kopie nicht reicht,
Aber wenn du eine beglaubigte Kopie hast, dann steht in der doch drin,
welcher Notar seinerzeit den Vertrag beurkundet hat.
Post by Detlef Meißner
sondern ein neues Dokument erstellt wird.
Du menst vermutlich eine neue Ausfertigung.-
Post by Detlef Meißner
Und dazu
braucht "man" (der Notar) das Original.
Ja - aber wie gesagt: im Falle von Kopien notarieller Urkunden steht im
Text der Urkunde der Notar drin; dein Szenario "weiß nicht mehr, welcher
Notar das war" ist unrealistisch, wenn mindestens eine Kopie existiert.
Detlef Meißner
2018-01-06 20:00:28 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Ich meinte, dass in bestimmten Fällen möglicherweise eine beglaubigte
Kopie nicht reicht,
Aber wenn du eine beglaubigte Kopie hast, dann steht in der doch drin,
welcher Notar seinerzeit den Vertrag beurkundet hat.
Ja.
Deshalb waren meine Frage ja zweigleisig.
Einmal, wo die Urkunden gelagert werden, wenn der Notar seine Tätigkeit
aufgegeben hat.
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
sondern ein neues Dokument erstellt wird.
Du menst vermutlich eine neue Ausfertigung.-
Richtig.
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Und dazu
braucht "man" (der Notar) das Original.
Ja - aber wie gesagt: im Falle von Kopien notarieller Urkunden steht im
Text der Urkunde der Notar drin; dein Szenario "weiß nicht mehr, welcher
Notar das war" ist unrealistisch, wenn mindestens eine Kopie existiert.
Ja, aber nur dann.

Detlef
Diedrich Ehlerding
2018-01-06 21:02:32 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Diedrich Ehlerding
Ja - aber wie gesagt: im Falle von Kopien notarieller Urkunden steht im
Text der Urkunde der Notar drin; dein Szenario "weiß nicht mehr, welcher
Notar das war" ist unrealistisch, wenn mindestens eine Kopie existiert.
Ja, aber nur dann.
Aber nur über diesen Fall notariell beurkundeter Verträge reden wir
doch; sonst ist die Diskussion darüber, wo die Urkundenrolle bleibt,
doch hyperfluid - oder hab ich irgendwas komplett missverstanden?
Detlef Meißner
2018-01-06 21:07:47 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Post by Diedrich Ehlerding
Ja - aber wie gesagt: im Falle von Kopien notarieller Urkunden steht im
Text der Urkunde der Notar drin; dein Szenario "weiß nicht mehr, welcher
Notar das war" ist unrealistisch, wenn mindestens eine Kopie existiert.
Ja, aber nur dann.
Aber nur über diesen Fall notariell beurkundeter Verträge reden wir
doch;
Genau!

Detlef
U***@web.de
2018-01-07 10:55:27 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Ich meinte, dass in bestimmten Fällen möglicherweise eine beglaubigte
Kopie nicht reicht,
Aber wenn du eine beglaubigte Kopie hast, dann steht in der doch drin,
welcher Notar seinerzeit den Vertrag beurkundet hat.
Post by Detlef Meißner
sondern ein neues Dokument erstellt wird.
Du menst vermutlich eine neue Ausfertigung.-
Wobei ich jetzt nicht weiß, wer solche weiteren
Ausfertigungen erstellen darf, falls es den
beurkundet habenden Notar etwa nicht mehr geben sollte.
Detlef Meißner
2018-01-07 11:18:13 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Detlef Meißner
Ich meinte, dass in bestimmten Fällen möglicherweise eine beglaubigte
Kopie nicht reicht,
Aber wenn du eine beglaubigte Kopie hast, dann steht in der doch drin,
welcher Notar seinerzeit den Vertrag beurkundet hat.
Post by Detlef Meißner
sondern ein neues Dokument erstellt wird.
Du menst vermutlich eine neue Ausfertigung.-
Wobei ich jetzt nicht weiß, wer solche weiteren
Ausfertigungen erstellen darf, falls es den
beurkundet habenden Notar etwa nicht mehr geben sollte.
Ich sehe, die Angelegenheit wird langsam kompliziert. :-)

Aber für mich sind erst mal alle Unklarheiten beseitigt.
Ich hoffe nur, dass das dann auch in der Realität so klappt.

Von den Vertragsabschriften ist nämlich momentan nur eine greifbar (die
andere ist irgendwie verschütt gegangen. Verschwindet diese eine auch
noch (z.B. durch einen Brand), dann könnten Probleme auftauchen.

Aber jetzt bin ich beruhigt und kann den Weihnachtsbaum noch einmal
anzünden. ;-)

Detlef
U***@web.de
2018-01-07 11:20:09 UTC
Permalink
Moin,
Post by Detlef Meißner
Von den Vertragsabschriften ist nämlich momentan nur eine greifbar (die
andere ist irgendwie verschütt gegangen. Verschwindet diese eine auch
noch (z.B. durch einen Brand), dann könnten Probleme auftauchen.
Ich würde zu einer Ablichtung raten, um
die Eckdaten noch greifbar zu haben.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2018-01-07 11:25:21 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Von den Vertragsabschriften ist nämlich momentan nur eine greifbar (die
andere ist irgendwie verschütt gegangen. Verschwindet diese eine auch
noch (z.B. durch einen Brand), dann könnten Probleme auftauchen.
Ich würde zu einer Ablichtung raten, um
die Eckdaten noch greifbar zu haben.
Gute Idee! Darauf muss man erst einmal kommen! (Ehrlich gemeint.)

Von allen Dokumenten neueren Datum habe ich PDF-Dateien erstellt.
Teilweise bekommt man sie ja bereits als solche, aber die älteren
Dokumente befinden sich in einer sog. Dokumentenmappe, zumindest die
wichtigsten. Und diese Mappe passt nicht in (m)einen Safe, eine CD schon.
Werde mich mal an die Arbeit machen. Dafür ist das Wetter passend.

Detlef
Frank Kozuschnik
2018-01-07 11:18:48 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Wobei ich jetzt nicht weiß, wer solche weiteren
Ausfertigungen erstellen darf, falls es den
beurkundet habenden Notar etwa nicht mehr geben sollte.
In der Regel die Stelle, die dann die Urschrift verwahrt (§ 48 BeurkG).
Wolfgang Jäth
2018-01-06 06:16:22 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Detlef Meißner
Nun, hier geht es um Niedersachsen. Ich darf also annehmen, dass man
irgendwo (Amtsgericht?) den geregelten Nachfolger erfragen kann.
Schon mal an die freundliche Notarkammer gedacht?
Nee, bisher noch nicht.
Jetzt noch eine Frage: Wenn man nicht mehr weiß, wer der Notar war und
man selbst keine Kopien der Verträge hat bzw. sie nicht findet, kann man
irgendwie herausbekommen, wer den Vertrag aufgesetzt hat?
Kommt man evtl. über einen Eintrag im Grundbuch da heran?
Wenn es um Immobilien geht, IMHO ja. Wenn es aber z. B. um Testamente
etc. geht, muss davon immer eine Kopie beim Amtsgericht hinterlegt
werden. Bei anderen notariellen Verträgen bleibt AFAIK nur der Gang zum
betreffenden Notar.

AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen, in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf. Ich weiß jetzt
allerdings nicht, ob für so einem Bezirk nur ein oder ggf. auch mehrere
Notare bestellt werden können. Aber in letzterem Fall sind das
sicherlich nicht allzu viele. Es sollte sich also auch durch direktes
Anfragen klären lassen, wer das war oder dessen Rechtsnachfolger ist.
Der/die ggf. zuständige(n) Notar(e) müssten eigentlich beim Amtsgericht
zu erfragen sein.

Wolfgang
--
If I could, I would wish for ONE news INDEED being a fake, namely for
the news of this immature cockalorum in fact became President of the
United States.
Helmut Richter
2018-01-07 09:20:48 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen, in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf. Ich weiß jetzt
allerdings nicht, ob für so einem Bezirk nur ein oder ggf. auch mehrere
Notare bestellt werden können. Aber in letzterem Fall sind das
sicherlich nicht allzu viele. Es sollte sich also auch durch direktes
Anfragen klären lassen, wer das war oder dessen Rechtsnachfolger ist.
Der/die ggf. zuständige(n) Notar(e) müssten eigentlich beim Amtsgericht
zu erfragen sein.
Mindestens in Bayern trifft das nicht zu. Die letzte Beurkundung eines
Immobiliengeschäfts habe ich von einem Notar außerhalb des
Regierungsbezirks vornehmen lassen: mein Wohnort und Immobilie in
Oberbayern, Notar in Schwaben. In einem anderen Bundesland wäre es wohl
nicht möglich gewesen -- das weiß ich nicht.
--
Helmut Richter
Thomas Hochstein
2018-01-07 10:53:08 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen, in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf. [...]
Mindestens in Bayern trifft das nicht zu. Die letzte Beurkundung eines
Immobiliengeschäfts habe ich von einem Notar außerhalb des
Regierungsbezirks vornehmen lassen: mein Wohnort und Immobilie in
Oberbayern, Notar in Schwaben.
Ja, schon - aber der Notar wurde doch wohl in Schwaben tätig, wo er
auch ansässig war.
Helmut Richter
2018-01-07 11:31:25 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Helmut Richter
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen, in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf. [...]
Mindestens in Bayern trifft das nicht zu. Die letzte Beurkundung eines
Immobiliengeschäfts habe ich von einem Notar außerhalb des
Regierungsbezirks vornehmen lassen: mein Wohnort und Immobilie in
Oberbayern, Notar in Schwaben.
Ja, schon - aber der Notar wurde doch wohl in Schwaben tätig, wo er
auch ansässig war.
Ich bezog mich auf das (m.E. wenig realistische) Problem, zu einem
Vertragsinhalt den Notar ausfindig zu machen, der den Vertrag beurkundet
hat. Da kommt wohl jeder im Bundesland in Frage, egal in welchem Bezirk
er seine Kanzlei betreibt.

Hat man den Vertragstext, steht der Name des Notars drin. Hat man ihn
nicht und kennt nur Inhalt (Gegenstand und Vertragschließende), hilft
das bei der Suche wenig. Das Grundbuchamt mag wohl Daten zu dem Vertrag
aufheben, aufgrund dessen sie einen Grundbucheintrag geändert haben.
--
Helmut Richter
Thomas Hochstein
2018-01-07 15:27:43 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Ich bezog mich auf das (m.E. wenig realistische) Problem, zu einem
Vertragsinhalt den Notar ausfindig zu machen, der den Vertrag beurkundet
hat. Da kommt wohl jeder im Bundesland in Frage, egal in welchem Bezirk
er seine Kanzlei betreibt.
Bundesweit. Wenn man nicht einmal weiß, in welcher Stadt der Vertrag
beurkundet wurde, wird es tatsächlich schwierig.
Detlef Meißner
2018-01-07 15:51:05 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Helmut Richter
Ich bezog mich auf das (m.E. wenig realistische) Problem, zu einem
Vertragsinhalt den Notar ausfindig zu machen, der den Vertrag beurkundet
hat. Da kommt wohl jeder im Bundesland in Frage, egal in welchem Bezirk
er seine Kanzlei betreibt.
Bundesweit. Wenn man nicht einmal weiß, in welcher Stadt der Vertrag
beurkundet wurde, wird es tatsächlich schwierig.
In diesem Falle ist die Stadt bekannt, nur eben nicht der Name des Notars.

Detlef
Andreas Barth
2018-01-09 22:45:37 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Helmut Richter
Ich bezog mich auf das (m.E. wenig realistische) Problem, zu einem
Vertragsinhalt den Notar ausfindig zu machen, der den Vertrag beurkundet
hat. Da kommt wohl jeder im Bundesland in Frage, egal in welchem Bezirk
er seine Kanzlei betreibt.
Bundesweit. Wenn man nicht einmal weiß, in welcher Stadt der Vertrag
beurkundet wurde, wird es tatsächlich schwierig.
Darf man nicht auch ausländisch beurkunden lassen (man sollte dann
halt bezüglich Rechtswahl etc ein wenig aufpassen)? Gerade bei einem
südlichen Nachbarn kann man bei bestimmten Geschäften durchaus Geld
sparen.


Viele Grüße,
Andi
Thomas Hochstein
2018-01-10 11:54:33 UTC
Permalink
Post by Andreas Barth
Darf man nicht auch ausländisch beurkunden lassen (man sollte dann
halt bezüglich Rechtswahl etc ein wenig aufpassen)?
Keine Ahnung. - Nach kurzer Recherche: kommt offenbar darauf an; bei
Immobiliengeschäften eher nicht.
Andreas Barth
2018-01-13 17:46:34 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Andreas Barth
Darf man nicht auch ausländisch beurkunden lassen (man sollte dann
halt bezüglich Rechtswahl etc ein wenig aufpassen)?
Keine Ahnung. - Nach kurzer Recherche: kommt offenbar darauf an; bei
Immobiliengeschäften eher nicht.
Ich bin nicht so ganz überzeugt.
Laut
OLG Düsseldorf · Beschluss vom 2. März 2011 · Az. I-3 Wx 236/10
https://openjur.de/u/149687.html
| Die Beurkundungsform des deutschen Rechts durch eine Auslandsbeurkundung dann
| erfüllt werden, wenn die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig
| ist (grundlegend BGH, NJW 1981, 1160 ff.; bestätigend BGH, NJW-RR 1989, 1259
| ff.; Senat BJW 1990, 2200 ff.; OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 764 ff.; zustimmend
| MünchKomm/Spellenberg, BGB, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB, Rdnr. 87 ff.;
| Palandt/Thorn, BGB, Art. 11 EGBGB, Rdnr. 10).

und dies ist wohl zumindest bei Schweizer Notaren im Kanton Basel
grundsätzlich gegeben. Es scheint aber, als ob zumindest bei den
deutschen Notaren dieser Beschluss grundsätzlich als umstritten
bezeichnet wird.

Wobei dies natürlich die Einfachheit und Rechtssicherheit erstmal
beeinträchtigt bzw vom eintragenden Gericht abhängig macht.


Viele Grüße,
Andi
Thomas Hochstein
2018-01-13 19:04:43 UTC
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Post by Andreas Barth
Post by Thomas Hochstein
Post by Andreas Barth
Darf man nicht auch ausländisch beurkunden lassen (man sollte dann
halt bezüglich Rechtswahl etc ein wenig aufpassen)?
Keine Ahnung. - Nach kurzer Recherche: kommt offenbar darauf an; bei
Immobiliengeschäften eher nicht.
Ich hatte mich dabei auf
<http://www.fgvw.de/neues/archiv-2012/keine-beurkundungen-im-ausland-nach-deutschem-recht>
bezogen.
Post by Andreas Barth
Ich bin nicht so ganz überzeugt.
Laut
OLG Düsseldorf · Beschluss vom 2. März 2011 · Az. I-3 Wx 236/10
https://openjur.de/u/149687.html
| Die Beurkundungsform des deutschen Rechts durch eine Auslandsbeurkundung dann
| erfüllt werden, wenn die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig
| ist (grundlegend BGH, NJW 1981, 1160 ff.; bestätigend BGH, NJW-RR 1989, 1259
| ff.; Senat BJW 1990, 2200 ff.; OLG Frankfurt, GmbHR 2005, 764 ff.; zustimmend
| MünchKomm/Spellenberg, BGB, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB, Rdnr. 87 ff.;
| Palandt/Thorn, BGB, Art. 11 EGBGB, Rdnr. 10).
und dies ist wohl zumindest bei Schweizer Notaren im Kanton Basel
grundsätzlich gegeben.
Da ging es aber gerade nicht um ein Grundstücksgeschäft (oder eine
Auflassung), sondern um einen Gesellschaftsvertrag.

Aber, wie schon gesagt: ich weiß es nicht. :)

Grüße,
-thh
--
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Andreas Barth
2018-01-13 20:13:24 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Post by Thomas Hochstein
Post by Andreas Barth
Darf man nicht auch ausländisch beurkunden lassen (man sollte dann
halt bezüglich Rechtswahl etc ein wenig aufpassen)?
Keine Ahnung. - Nach kurzer Recherche: kommt offenbar darauf an; bei
Immobiliengeschäften eher nicht.
Ich hatte mich dabei auf
<http://www.fgvw.de/neues/archiv-2012/keine-beurkundungen-im-ausland-nach-deutschem-recht>
bezogen.
Das Tätigwerden eines deutschen Notars im Ausland ist wohl - fast
immer - verboten, da dies ja eine hoheitliche Tätigkeit ist und
diese (wenig überraschend) auf das eigene Staatsgebiet beschränkt ist.
Post by Thomas Hochstein
Da ging es aber gerade nicht um ein Grundstücksgeschäft (oder eine
Auflassung), sondern um einen Gesellschaftsvertrag.
Soweit ich mich meine zu erinneren, nutzen die oft Tätigen gerne aus
Kostengründen ausländische Notare. Wobei diese auch ausreichende
Rechtskenntnis haben, so dass eine der Funktionen des Notars weniger
wichtig ist. Und auch Grundstücke gerne in Firmen verpackt sind,
steuermindernd.
Post by Thomas Hochstein
Aber, wie schon gesagt: ich weiß es nicht. :)
Ich auch nicht, "meinen zu erinnern" ist halt nicht "Fundstelle" :)


Viele Grüße,
Andi
Thomas Hochstein
2018-03-15 21:09:30 UTC
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Post by Andreas Barth
Post by Thomas Hochstein
Post by Andreas Barth
Darf man nicht auch ausländisch beurkunden lassen (man sollte dann
halt bezüglich Rechtswahl etc ein wenig aufpassen)?
Keine Ahnung. - Nach kurzer Recherche: kommt offenbar darauf an; bei
Immobiliengeschäften eher nicht.
Ich bin nicht so ganz überzeugt.
<https://www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/schweizer-notare-sind-gleichwertig-mit-dt-notaren-oder-doch-nicht/> scheint mir noch einmal eine recht gute Zusammenfassung des Sachstands zu sein.
Rupert Haselbeck
2018-01-07 10:00:09 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Wenn es aber z. B. um Testamente
etc. geht, muss davon immer eine Kopie beim Amtsgericht hinterlegt
werden.
Nein. Der Notar muß die Urschrift des Testaments dem Amtsgericht in die
besondere amtliche Verwahrung abliefern, § 34 BeurkG. Dasselbe gilt für
einen Erbvertrag, es sei denn, die Beteiligten würden die besondere amtliche
Verwahrung ausschliessen (dann verbleibt der Erbvertrag beim Notar)
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen,
So ist es. Jeder Notar hat seinen ihm zugewiesenen Amtsbereich
Post by Wolfgang Jäth
in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf.
Jein. Der Notar darf grundsätzlich nur in seinem Amtsbereich tätig werden.
Will er eine Amtshandlung ausserhalb dieses Bezirks vornehmen, dann darf er
das unter den Voraussetzungen des § 10a 2 BNotO.

MfG
Rupert
Diedrich Ehlerding
2018-01-07 11:11:41 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen,
So ist es. Jeder Notar hat seinen ihm zugewiesenen Amtsbereich
Post by Wolfgang Jäth
in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf.
Jein. Der Notar darf grundsätzlich nur in seinem Amtsbereich tätig werden.
Ja. Allerdings kann es in einem Amtsbereich mehrere Notare geben. (Dein
Vorredner, Wolfgang Jäth, war sich darob nicht sicher). In einigermaßen
größeren Städten gibt es definitiv nicht nur einen, sondern viele
Notare. Jedem Notar kann zwar als /Amtssitz/ ein bestimmter Ort und
ggf. (in Städten > 100000 Einwohnern) ein bestimmter Stadtteil
zugewiesen werden, in dem er dann seine Kanzlei betreiben und ggf. sogar
wohnen muss, aber der /Amtsbereich/ (in dem er tätig werden darf) ist
größer als der /Amtssitz/ , nämlich i.A. der Bezirk des örtlich
zuständigen Amtsgerichts. (BNotO §§ 10, 10a). Und er ist auch nicht
zwingend der einzige Notar an seinem Amtssitz.

Und ich kenne keine Vorschrift, die mich zwingt, meinen Kaufvertrag,
Testament, Erbschein o.Ä. bei einem bestimmten Notar beurkunden zu
lassen. Der Kaufvertrag für mein Haus ist von einem anderen Notar
beurkundet worden als der, den ich nach einigen Jahren mit der Löschung
der Grundschuld beauftragt habe, obwohl beide schon zu Kaufvertrags- und
noch zu Löschungszeiten sogar im selben Stadtbezirk amtierten; ihre
Kanzleien lagen keinen Kilometer voneinander entfernt. Und als ich im
Urlaub mal dringend eine Unterschrift beglaubigen lassen musste, bin ich
halt zum Notar am Urlaubsort gegangen, obwohl die Angelegenheit sachlich
nichts mit dem Urlaubsort zu tun hatte.
Detlef Meißner
2018-01-07 11:21:10 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Rupert Haselbeck
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen,
So ist es. Jeder Notar hat seinen ihm zugewiesenen Amtsbereich
Post by Wolfgang Jäth
in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf.
Jein. Der Notar darf grundsätzlich nur in seinem Amtsbereich tätig werden.
Ja. Allerdings kann es in einem Amtsbereich mehrere Notare geben. (Dein
Vorredner, Wolfgang Jäth, war sich darob nicht sicher). In einigermaßen
größeren Städten gibt es definitiv nicht nur einen, sondern viele
Notare.
Unser Kleinstadt hat (mindestens 6).
Post by Diedrich Ehlerding
Jedem Notar kann zwar als /Amtssitz/ ein bestimmter Ort und
ggf. (in Städten > 100000 Einwohnern) ein bestimmter Stadtteil
zugewiesen werden, in dem er dann seine Kanzlei betreiben und ggf. sogar
wohnen muss, aber der /Amtsbereich/ (in dem er tätig werden darf) ist
größer als der /Amtssitz/ , nämlich i.A. der Bezirk des örtlich
zuständigen Amtsgerichts. (BNotO §§ 10, 10a). Und er ist auch nicht
zwingend der einzige Notar an seinem Amtssitz.
In einer Kanzlei sind zwei Notare, in derselben Straße ist noch einer.
Post by Diedrich Ehlerding
Und ich kenne keine Vorschrift, die mich zwingt, meinen Kaufvertrag,
Testament, Erbschein o.Ä. bei einem bestimmten Notar beurkunden zu
lassen.
eBEN.
Bei einem Grundstückskauf kann ich mir den Notar aussuchen.

dETLEF
U***@web.de
2018-01-07 11:58:06 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Diedrich Ehlerding
Und ich kenne keine Vorschrift, die mich zwingt, meinen Kaufvertrag,
Testament, Erbschein o.Ä. bei einem bestimmten Notar beurkunden zu
lassen.
eBEN.
Bei einem Grundstückskauf kann ich mir den Notar aussuchen.
Sollte man meinen. Der Verkäufer hat allerdings auch
noch ein Wort mitzureden.

Gruß, ULF
Detlef Meißner
2018-01-07 12:14:48 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Post by Diedrich Ehlerding
Und ich kenne keine Vorschrift, die mich zwingt, meinen Kaufvertrag,
Testament, Erbschein o.Ä. bei einem bestimmten Notar beurkunden zu
lassen.
eBEN.
Bei einem Grundstückskauf kann ich mir den Notar aussuchen.
Sollte man meinen. Der Verkäufer hat allerdings auch
noch ein Wort mitzureden.
Stimmt. Den hatte ich jetzt ganz vergessen.

Detlef
Frank Kozuschnik
2018-01-07 12:48:51 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Bei einem Grundstückskauf kann ich mir den Notar aussuchen.
Sollte man meinen. Der Verkäufer hat allerdings auch
noch ein Wort mitzureden.
Es ist im Prinzip auch möglich, dass Käufer und Verkäufer ihre
Willenserklärungen bei zwei verschiedenen Notaren beurkunden lassen
(Antrag und Annahme, §§ 128, 152 BGB).
Thomas Hochstein
2018-01-07 15:27:43 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Bei einem Grundstückskauf kann ich mir den Notar aussuchen.
Sollte man meinen. Der Verkäufer hat allerdings auch
noch ein Wort mitzureden.
Spricht etwas dagegen, Angebot und Annahme gesondert zu beurkunden?
Rupert Haselbeck
2018-01-07 17:10:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by U***@web.de
Post by Detlef Meißner
Bei einem Grundstückskauf kann ich mir den Notar aussuchen.
Sollte man meinen. Der Verkäufer hat allerdings auch
noch ein Wort mitzureden.
Spricht etwas dagegen, Angebot und Annahme gesondert zu beurkunden?
Hinsichtlich des Kaufvertrags nicht, beim Erfüllungsgeschäft wirds etwas
komplexer, da für die Erklärung der Auflassung beide Parteien gleichzeitig
vor dem Notar erscheinen müssen, §§ 873, 925 BGB.
Das lässt sich aber lösen durch geeignete Vollmachten oder auch
vollmachtlose Vertretung und Genehmigung des anderen Vertragspartners.
Es entstehen zusätzliche Kosten

MfG
Rupert
Thomas Hochstein
2018-01-07 18:23:14 UTC
Permalink
[Grundstückskaufgeschäft]
Post by Rupert Haselbeck
Post by Thomas Hochstein
Spricht etwas dagegen, Angebot und Annahme gesondert zu beurkunden?
Hinsichtlich des Kaufvertrags nicht, beim Erfüllungsgeschäft wirds etwas
komplexer, da für die Erklärung der Auflassung beide Parteien gleichzeitig
vor dem Notar erscheinen müssen, §§ 873, 925 BGB.
Aber das ...
Post by Rupert Haselbeck
Das lässt sich aber lösen durch geeignete Vollmachten oder auch
vollmachtlose Vertretung und Genehmigung des anderen Vertragspartners.
... wird in der Praxis ja ohnehin meist durch Bevollmächtigung gelöst,
genau.
Post by Rupert Haselbeck
Es entstehen zusätzliche Kosten
Stimmt, das ist wahr.

-thh
Rupert Haselbeck
2018-01-07 14:00:10 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Rupert Haselbeck
Post by Wolfgang Jäth
AFFAIK ist aber einem Notar immer ein gewisser Bezirk zugewiesen,
So ist es. Jeder Notar hat seinen ihm zugewiesenen Amtsbereich
Post by Wolfgang Jäth
in dem
- und /nur/ in dem - er notariell tätig werden darf.
Jein. Der Notar darf grundsätzlich nur in seinem Amtsbereich tätig werden.
Ja. Allerdings kann es in einem Amtsbereich mehrere Notare geben.
ACK
Post by Diedrich Ehlerding
Und ich kenne keine Vorschrift, die mich zwingt, meinen Kaufvertrag,
Testament, Erbschein o.Ä. bei einem bestimmten Notar beurkunden zu
lassen.
Kein Wunder. Eine solche Vorschrift gibt es nicht.
Wer die Dienste eines Notars benötigt, der kann einen beliebigen Notar
bemühen, wenn er diesen in seinen Geschäftsräumen aufsucht.
Die Beschränkung auf den Amtsbereich ist keine Einschränkung für den
Rechtsuchenden, sie ist lediglich an den Notar gerichtet. Der Notar darf
(und muß) jeden bedienen, der ihn aufsucht.

MfG
Rupert
Rupert Haselbeck
2018-01-05 18:40:10 UTC
Permalink
Post by Wolfgang May
Auch in diesem Aspekt hat das System wie in BaWue (und evtl. noch anderen
Bundeslaendern) klare Vorteile: Amtsnotariat. Es gibt immer eine geregelte
Nachfolge. Und es ist klar, wo Notarsunterlagen zu einem bestimmten Ort zu
finden sind.
Die Amtsnotare (welche es auch in BaWü nicht mehr gibt) waren eine zu Recht
aussterbende Gattung. Das System der freiberuflichen Notare, wie es sonst
überall seit langem etabliert ist, gilt seit 1.1.2018 überall in Deutschland
(und den meisten anderen europäischen Ländern in vergleichbarer Art).

Mit der Frage der Aufbewahrung der Notarakten hat der Status "Amtsnotar" nun
aber nicht das Geringste zu tun gehabt.
Dieses "Problem" regelt § 51 BNotO für alle. Wenn an einer Notarstelle kein
Nachfolger bestellt wird, dann nimmt das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Notar seinen Sitz hat(te), dessen Unterlagen in Verwahrung

MfG
Rupert
Wolfgang Kynast
2018-01-05 21:29:40 UTC
Permalink
On Fri, 5 Jan 2018 16:48:31 +0000 (UTC), "Wolfgang May" posted:

...
Post by Wolfgang May
Auch in diesem Aspekt hat das System wie in BaWue (und evtl. noch anderen Bundeslaendern)
klare Vorteile: Amtsnotariat.
Zum 1.1.2018 abgeschafft.
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