"Uli Fehr" schrieb im Newsbeitrag news:doc3au$qje$00$***@news.t-online.com...
Hallo Uli,
Post by Uli Fehrschonmal angefragt, Ergebnis war eindeutig uneindeutig, ein StB sagte
nun klipp und klar doppelte Haushaltsführung bei ledigen geht nicht -
basta.
hmm, das war Schröders Wort.
Und ansonsten, wie war das mit der Schulausbildung mit kostenlos und
umsonst?
Post by Uli FehrArbeitsstätte gut 300km entfernt;
Arbeitsvertrag befristet auf drei Jahre;
regelmäßig nur 2 bzw. 3 Tage pro Woche dort;
Lebensmittelpunkt zweifelsfrei hier (Gewerbe, Vereinsvorsitzender,
verbrachte Zeit);
"hier" ist eigenständige Wohnung in elterlichem Haus;
ledig & alleinwohnend
Letzteres ist ein wichtiges Argument, mal sehen, ob Du es aus den unten
aufgeführten WK für doppelte Haushaltsführung herauslesen kannst. ;-))
Post by Uli FehrWie sieht's mit doppelter Haushaltsführung aus - hier vielleicht noch
jemand mit irgendwelchen Erfahrungen dazu?
Erfahrungen sind manchmal gut, aber manchmal eben auch nicht, aber ein Blick
ins Gesetz (bzw. Verordnung o.ä.) hilft meistens. ;-))
Wie sagte ein ehemaliger Dozent immer: "Ein Blick ins Gesetz fördert das
Rechtsverständnis.".
<Auszug>
d) 1Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Form von
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen und
- Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Kosten für die
Anmietung eines möblierten Zimmers, Hotelkosten, Kosten einer
Gemeinschaftsunterkunft).
2Als notwendige Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für
die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der
doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. 3Ohne Einzelnachweis der
tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeuges können die Fahrtkosten mit
folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
1. bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 Euro je Fahrtkilometer,
4Außerdem sind die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich
durchgeführte Heimfahrt wöchentlich anzuerkennen; Buchstabe a) gilt in
diesen Fällen entsprechend. 5Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können
nur für einen Zeitraum von 3 Monaten anerkannt werden, und zwar für jeden
Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort. 6Anzusetzen sind bei
einer Abwesenheit von
- mindestens 8 Stunden 6 Euro,
- mindestens 14 Stunden 12 Euro,
- 24 Stunden 24 Euro.
7Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind regelmäßig
deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. 8Bei Kindern ohne eigenen Hausstand
können Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur anerkannt werden, wenn
die Beschäftigung an dem auswärtigen Arbeitsort von vornhereinauf
verhältnismäßig kurze Dauer (in der Regel drei Jahre) oder für die Dauer
eines Ausbildungsverhältnisses befristet ist. 9Ansonsten können sie nur für
einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen
Beschäftigungsort anerkannt werden. 10Die steuerliche Berücksichtigung von
Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung ist in solchen Fällen bei einer Beschäftigung am selben Ort
auf die ersten zwei Jahre seit Beginn der Tätigkeit und Begründung des
zweiten Wohnsitzes beschränkt (§ 9 Abs. 1 EStG). 11Nach Ablauf der
Zweijahresfrist sind die Heimfahrten und die letzte Fahrt zur Beendigung der
doppelten Haushaltsführung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
nach § 9 Abs. 1 EStG zu behandeln.
<fin>
Und diesen Text kannte der StB nicht? Lehrgeldrückgabeamt - Basta!
<bg>
Wenn ein StB in den letzten 20 Jahren nur Buchführung gemacht hat, so könnte
man es vielleicht verstehen, aber dann sollte er auch den Mund halten.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter