Discussion:
Öffentliche Zugänglichmachung
(zu alt für eine Antwort)
Hans-Peter Diettrich
2014-11-06 05:30:44 UTC
Permalink
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten
Weise näher spezifiziert. Tatsächlich läßt sich darunter sowohl ein
Upload verstehen, als auch die Verwendung eines solchen Uploads in einer
Webseite. Die vom EuGH beschlossene Beschränkung auf den Upload wirft
Fragen auf, die hoffentlich baldmöglichst geklärt werden.

Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich gemachten
Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung einer
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen
Nutzungsrechts zusteht.

Dies legt (nun auch mir) die Einführung einer neuen (unbekannten)
Nutzungsart (Framing) nahe, alternativ ein unbenanntes Nutzungsrecht,
welches - entsprechend der alten Auslegung - die Einbettung eines
öffentlich zugänglich gemachten Werks betrifft. Da die Technik der
Einbettung an sich nicht neu ist, bietet sich wohl am ehesten die
Einführung eines neuen Nutzungsrechts an.


Zusatzinformationen

C-306/05: Begriff der öffentlichen Wiedergabe (Rundfunk)
[...]
die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter
Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie
dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal
übertragen wird.
<<
Ich sehe da eine gewisse Analogie zwischen der Ausstrahlung eines
Rundfunksenders (Senderecht) und der öffentlichen Zugänglichmachung von
Werken (Upload) im Internet, und deren *Weiterleitung* durch Dritte.

Dagegen spricht Rn. 42 "[...]Ohne das Tätigwerden des Hotels könnten
seine Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im
Sendegebiet aufhalten." - bei einem Rechner mit Internetverbindung ist
kein Mittler notwendig, da dieser ein Werk sowohl direkt als auch mit
Weiterleitung (eingebettet) wiedergeben kann.

C-136/09: Bereitstellung von Empfangsgeräten
[Kurzfassung/Presse auf dejure.org]
EuGH bestätigt uneingeschränkte Vergütungspflicht von Hotels für
Wiedergabe von TV- und Radioprogrammen
<<

C-607/11
Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung
ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten
<<
Betrifft wohl die Weiterleitung von via Antenne ausgestrahlten Sendungen
ins Internet?

C-466/12
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der
Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die
auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.

Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den
Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.
[...]
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht
das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von
Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen
Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche
Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede
stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.
<<
Hier wird immerhin noch verlangt, daß der Benutzer ein Link (aktiv)
anklicken muß. Bei Videos kann das aber dadurch verschleiert werden, daß
das Video erst nach Anklicken des "Play" Buttons angezeigt wird.


Wie könnte ein Urheber in Anbetracht dieser Beschlüsse noch eine
Vergütung erzielen, wenn er ein Werk im Internet öffentlich zugänglich
macht (hochlädt)?

DoDi
Bernd J. Kaup
2014-11-06 10:10:55 UTC
Permalink
Am 06.11.2014 um 06:30 schrieb Hans-Peter Diettrich:

snip
Post by Hans-Peter Diettrich
Wie könnte ein Urheber in Anbetracht dieser Beschlüsse noch eine
Vergütung erzielen, wenn er ein Werk im Internet öffentlich zugänglich
macht (hochlädt)?
wie schon im Vorthread kontrovers diskutiert, wirft das ominöse EuGH
Urteil mehr Fragen auf als es beantwortet. Das liegt zum Großteil daran,
dass das Urheberrecht bis heute das Internet nicht als eigenes Medium
ansieht sondern als moderne Variante des Fotokopierers oder
Videorekorders. Daher werden die weiteren Möglichkeiten des Internet
völlig vor der Tür gelassen.

Daher ist alles was zur unkontrollierten (und für den Uploader
unkontrollierbaren) Ansicht/Anhörung ins Netz geschmissen wird allgemein
nutzbar.

Das heißt auch, dass ein Urheber, der für seine Werke eine Vergütung
haben möchte, diese weder in Sozialen Netzwerken noch auf Sammelseiten
z.B. "für Fotofreunde" veröffentlichen sollte.

Bei den Preisen für Payservices für Musik, Filme und last not least
Pornos bleiben für wenig gefragte Werke aber ohnehin nur Peanuts für den
Urheber übrig. Lediglich dann, wenn für den jeweiligen Geschmack der
Zahlungswilligen einschlägig direkt produziert wird, bleibt was hängen.

Was da produziert wird, ist natürlich nicht Kunst.

Du steckst in dem Dilemma, dass der Urheber seine Werke bekannt machen
möchte, in der Hoffnung, dass sie jemand kaufen oder eine Lizenz
erwerben möchte, und dazu ein breitstreuendes Medium wie Soziale
Netzwerke kostenlos nutzen will, gleichzeitig aber verhindern will, dass
die Nutzer der Sozialen Netzwerker ihre Gratismentalität des Teilens
ebenfalls ausleben.

Das Dilemma wird dadurch vertieft dass z.B. viele Musikgruppen den
Versuch machen, durch kostenlose Teaser im Netz Leute zu animieren,
kostenpflichtig downzuloaden, ein Geschäftmodell, das wie die bisherigen
Erfolge zeigen, eher fragwürdig ist.

Glaubst du wirklich, dass irgendein Richter/Gesetzgeber sich mit diesen
schwierigen Fragen abgeben will, wenn der gordische Knoten durch
Ignorieren des Internet einfach durchgeschlagen werden kann?

mfg
bjk
Florian Weimer
2014-11-06 12:00:52 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich
gemachten Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung
einer Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen
Nutzungsrechts zusteht.
Der Uploader kann sich einen Anbieter suchen, der Framing zuverlässig
unterbindet. Die technischen Möglichkeiten dazu nahmen in den
vergangenen Jahren deutlich zu. Er kann das Werk auch an der
(alleinigen) Quelle entfernen, wenn er das möchte, da ja eben keine
Kopien angefertigt werden. So ganz ohne Kontrolle ist er also nicht.
Hans-Peter Diettrich
2014-11-06 20:52:42 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Post by Hans-Peter Diettrich
Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich
gemachten Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung
einer Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen
Nutzungsrechts zusteht.
Der Uploader kann sich einen Anbieter suchen, der Framing zuverlässig
unterbindet. Die technischen Möglichkeiten dazu nahmen in den
vergangenen Jahren deutlich zu. Er kann das Werk auch an der
(alleinigen) Quelle entfernen, wenn er das möchte, da ja eben keine
Kopien angefertigt werden. So ganz ohne Kontrolle ist er also nicht.
Es kann IMO nicht Aufgabe der Technik sein, eine unbrauchbare Auslegung
einer Rechtsnorm zu korrigieren. Solange Einbettung und Framing keine
genehmigungspflichte Werksnutzung darstellen/beinhalten, darf jede
diesbezügliche Schutzmaßnahme ohne rechtliche Konsequenzen umgangen
werden. [Dies widerspricht IMO einem Grundgedanken des Urheberrechts,
daß der Schutz eines Werks *unabhängig* von weiteren Formalismen
gewährleistet sein soll.]

Die Kontrolle über ein Werk betrifft nicht nur die Zugänglichmachung
selbst, sondern jegliche Form der Nutzung des zugänglich gemachten
Werks. Die Entfernung eines Werks (aus dem Internet) kann nicht das
einzige Mittel sein, mit dem ein Urheber die Nutzung kontrollieren kann.

Betroffen ist nicht nur das in C-466/12 gestattete Framing, sondern
*jegliche* Form der Einbettung eines Werks in eine fremde Webseite. Die
Maßgabe, daß die Einbettung aufgrund der aktiven Mitwirkung des Nutzers
einem einfachen Hyperlink gleichzustellen sei, ist belanglos, wenn schon
ohne diese aktive Mitwirkung kein anderes Nutzungsrecht berührt wird.

Damit wird also, im Gegensatz zu anderen Medien, die *Weiterleitung*
eines Werks im Internet bedingungslos freigegeben. Woran soll bei einem
Werk, das als einzelnes Werkstück (Datei) hochgeladen wurde, erkennbar
sein, für welches Publikum [usw.] diese öffentliche Zugänglichmachung
gedacht ist? Dies ergibt sich allenfalls aus einer *zusätzlichen*
Webseite, in welche das Werk eingebunden ist. Einem Dritten kann die
Intention der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Kenntnis von dieser
Webseite nicht erkennbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese
Webseite *aufgrund* solcher Beschränkungen garnicht frei zugänglich ist.
Zudem unterliegt die Weitergabe der Fundstelle (URL) des Werks, die in
der (ggf. geschützten) Webseite enthalten ist, keinerlei
Einschränkungen, so daß die Nutzung dieses Werks unter Verwendung dieses
Werkstücks jedermann möglich und gestattet ist. Damit ist es IMO irrig,
aus dem frei möglichen Zugang zu einer Datei im Internet darauf zu
schließen, daß damit auch die freie Nutzung (öffentliche Wiedergabe...)
eines darin enthaltenen Werks gestattet sei.

DoDi
Florian Weimer
2014-11-06 21:44:12 UTC
Permalink
Solange Einbettung und Framing keine genehmigungspflichte
Werksnutzung darstellen/beinhalten, darf jede diesbezügliche
Schutzmaßnahme ohne rechtliche Konsequenzen umgangen werden.
Das glaube ich nicht.
Damit wird also, im Gegensatz zu anderen Medien, die *Weiterleitung*
eines Werks im Internet bedingungslos freigegeben.
Ob das überhaupt vermeidbar ist? Die direkte Adressierbarkeit von
Werkteilen war lange Zeit eine der wesentlichen Eingeschaften des WWW.

Aus Sicht bestimmter Rechteinhaber sind direkte Links auf Unterseiten
fast genauso schlimm wie das direkte Einbetten (oder gar schlimmer,
weil die technische Unterbindung schwieriger ist). Ich kann
nachvollziehen, daß ein Gericht *dieses* Faß nicht aufmachen möchte.
Martin Bienwald
2014-11-07 08:06:19 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Es kann IMO nicht Aufgabe der Technik sein, eine unbrauchbare Auslegung
einer Rechtsnorm zu korrigieren. Solange Einbettung und Framing keine
genehmigungspflichte Werksnutzung darstellen/beinhalten, darf jede
diesbezügliche Schutzmaßnahme ohne rechtliche Konsequenzen umgangen
werden. [Dies widerspricht IMO einem Grundgedanken des Urheberrechts,
daß der Schutz eines Werks *unabhängig* von weiteren Formalismen
gewährleistet sein soll.]
Welcher Schutz? Wenn keine genehmigungspflichtige Nutzung vorliegt,
gibt es auch keinen Grund für einen Schutz davor. Welches berechtigte
Interesse sollte ein Urheber haben, erlaubte (!) Werksnutzungen zu
verhindern?
Post by Hans-Peter Diettrich
Die Kontrolle über ein Werk betrifft nicht nur die Zugänglichmachung
selbst, sondern jegliche Form der Nutzung des zugänglich gemachten
Werks. Die Entfernung eines Werks (aus dem Internet) kann nicht das
einzige Mittel sein, mit dem ein Urheber die Nutzung kontrollieren kann.
Ist es ja auch nicht; andere technische Maßnahmen existieren. Man kann
beispielsweise gelegentlich den Dateinamen ändern und seine eigenen
Links anpassen.
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit wird also, im Gegensatz zu anderen Medien, die *Weiterleitung*
eines Werks im Internet bedingungslos freigegeben.
Wo ist da ein Gegensatz zu anderen Medien? Ein veröffentlichtes Werk,
bzw. ein Vervielfältigungsstück davon, darf verliehen, verkauft oder
verschenkt werden. Über ein Werk zu berichten (also einen "Link" zu
setzen) ist eh zulässig.
Post by Hans-Peter Diettrich
Woran soll bei einem Werk, das als einzelnes Werkstück (Datei)
hochgeladen wurde, erkennbar sein, für welches Publikum [usw.] diese
öffentliche Zugänglichmachung gedacht ist?
Eine _öffentliche_ Zugänglichmachung ist per Definition nicht nur für
eine bestimmte Gruppe von Personen bestimmt, sondern für die gesamte
Öffentlichkeit (vgl. §19a UrhG). Will man den Zugang auf eine
bestimmte Gruppe beschränken, so muß man das auch tun, und auch hier
sehe ich keinen Unterschied zu anderen Medien. (Auch z.B. ein Buch
oder eine Zeitschrift, die sich an eine bestimmte Zielgruppe richtet,
darf ja von jedermann gekauft und gelesen werden, und Mitglieder der
Zielgruppe dürfen sie an jedermann weitergeben.)
Post by Hans-Peter Diettrich
Dies ergibt sich allenfalls aus einer *zusätzlichen* Webseite, in
welche das Werk eingebunden ist. Einem Dritten kann die Intention
der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Kenntnis von dieser Webseite
nicht erkennbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese
Webseite *aufgrund* solcher Beschränkungen garnicht frei zugänglich ist.
Wenn die Webseite nicht frei zugänglich ist, das darin eingebundene
Werk aber schon, dann ist das in erster Linie mal schlecht
implementiert.

Allerdings würde ich *dann* auch keine öffentliche Zugänglichmachung
des Bildes sehen. Bei Einbindung in eine öffentlich zugängliche
Webseite aber durchaus.
Post by Hans-Peter Diettrich
Zudem unterliegt die Weitergabe der Fundstelle (URL) des Werks, die
in der (ggf. geschützten) Webseite enthalten ist, keinerlei
Einschränkungen, so daß die Nutzung dieses Werks unter Verwendung
dieses Werkstücks jedermann möglich und gestattet ist.
Auch hier sehe ich allerdings keinen großen Unterschied zu anderen
Medien. Die Weitergabe der Fundstelle "Stadtbibliothek Schilda,
Signatur 4711/0315" unterliegt auch keinen Einschränkungen, und jeder,
der diese Fundstelle kennt, kann hingehen und das Buch lesen (wenn es
nicht gerade ausgeliehen ist).
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit ist es IMO irrig, aus dem frei möglichen Zugang zu einer Datei
im Internet darauf zu schließen, daß damit auch die freie Nutzung
(öffentliche Wiedergabe...) eines darin enthaltenen Werks gestattet
sei.
Das wird ja auch nicht geschlossen, oder? Es wird "nur" vertreten, daß
eine Verlinkung, auch in der speziellen Form des "Framing", keine
öffentliche Wiedergabe ist.

... Martin
Hans-Peter Diettrich
2014-11-07 10:37:17 UTC
Permalink
Post by Martin Bienwald
Post by Hans-Peter Diettrich
Es kann IMO nicht Aufgabe der Technik sein, eine unbrauchbare Auslegung
einer Rechtsnorm zu korrigieren. Solange Einbettung und Framing keine
genehmigungspflichte Werksnutzung darstellen/beinhalten, darf jede
diesbezügliche Schutzmaßnahme ohne rechtliche Konsequenzen umgangen
werden. [Dies widerspricht IMO einem Grundgedanken des Urheberrechts,
daß der Schutz eines Werks *unabhängig* von weiteren Formalismen
gewährleistet sein soll.]
Welcher Schutz? Wenn keine genehmigungspflichtige Nutzung vorliegt,
gibt es auch keinen Grund für einen Schutz davor. Welches berechtigte
Interesse sollte ein Urheber haben, erlaubte (!) Werksnutzungen zu
verhindern?
Die Rechtsprechung hat bis mindestens 2011 eine Einbettung als
selbständige Öffentliche Zugänglichmachung betrachtet - genauer *jede*
öffentliche Wiedergabe eines Werks im Internet. Der EuGH hat mit seinem
Beschluß dieses Nutzungsrecht quasi abgeschafft, indem er es auf das
Hochladen einer Datei beschränkt.
Post by Martin Bienwald
Eine _öffentliche_ Zugänglichmachung ist per Definition nicht nur für
eine bestimmte Gruppe von Personen bestimmt, sondern für die gesamte
Öffentlichkeit (vgl. §19a UrhG).
Das ist nicht richtig (vgl. §15 III UrhG).
Post by Martin Bienwald
Will man den Zugang auf eine
bestimmte Gruppe beschränken, so muß man das auch tun, und auch hier
sehe ich keinen Unterschied zu anderen Medien. (Auch z.B. ein Buch
oder eine Zeitschrift, die sich an eine bestimmte Zielgruppe richtet,
darf ja von jedermann gekauft und gelesen werden, und Mitglieder der
Zielgruppe dürfen sie an jedermann weitergeben.)
Das Lesen einer Zeitschrift stellt keine Werksnutzung dar, kann also
(urheberrechtlich) nicht eingeschränkt werden. Das Verbreitungsrecht
erschöpft sich mit dem erstmaligen Verkauf eines Werkstücks
(Zeitung...). Insofern ist das Beispiel nicht zielführend.

Nutzungsrechte werden nicht einem Publikum eingeräumt, sondern einem
konkreten Verwerter (Verlag..., §31 UrhG). Der Umstand, daß ein Werk
öffentlich frei wahrnehmbar/zugänglich wird, stellt keine Erlaubnis für
jedermann dar, das Werk in der gleichen Weise selbst zu nutzen
(nachzudrucken...). Damit ist es nicht notwendig, ein öffentlich
zugänglich gemachtes Werk besonders zu schützen, da die hierfür
notwendige Erlaubnis (Nutzungsrecht) nur dem konkret Begünstigten
(Lizenznehmer) eingeräumt wurde.
Post by Martin Bienwald
Post by Hans-Peter Diettrich
Zudem unterliegt die Weitergabe der Fundstelle (URL) des Werks, die
in der (ggf. geschützten) Webseite enthalten ist, keinerlei
Einschränkungen, so daß die Nutzung dieses Werks unter Verwendung
dieses Werkstücks jedermann möglich und gestattet ist.
Auch hier sehe ich allerdings keinen großen Unterschied zu anderen
Medien. Die Weitergabe der Fundstelle "Stadtbibliothek Schilda,
Signatur 4711/0315" unterliegt auch keinen Einschränkungen, und jeder,
der diese Fundstelle kennt, kann hingehen und das Buch lesen (wenn es
nicht gerade ausgeliehen ist).
Diese Analogie hat sich mir auch schon aufgedrängt, und sollte auch vom
EuGH übernommen werden. Bei einer Einbettung oder Framing muß sich der
Nutzer eben *nicht* zum Ursprungsort des Verweises (Links) begeben,
sondern erhält alle eingebetteten Werke gleich mitgeliefert.

In allen Medien (außer Internet) ist *jede einzelne* Wiedergabe eines
fremden Werks genehmigungs- und vergütungspflichtig, auch wenn das Werk
bereits anderswo zugänglich ist (Vervielfältigungsrecht). Im Internet
greift das so nicht, da dort begleitende Vervielfältigungen zulässig
sind (§44a UrhG). Deshalb wurde das Recht der Öffentlichen
Zugänglichmachung eingeführt (§19a UrhG), das dieser Ausnahme gerecht
werden soll(te).

Anscheinend verkennt der EuGH den Umstand, daß sich eine Öffentliche
Zugänglichmachung *nicht* auf die technische Zugänglichmachung des Werks
(Upload) beschränkt - das wird schon vom Vervielfältigungsrecht
abgedeckt - sondern auch und insbesondere die Wiedergabe dieses Werks
umfaßt. Es ist IMO unsinnig, den Nachdruck eines anderswo abgedruckten
Werks urheberrechtlich zu untersagen, wohingegen die Wiedergabe eines
anderswo öffentlich zugänglich gemachten Werks aber nur über
Hilfskonstruktionen (z.B. UWG: Leistungsübernahme) möglich sein soll.
Post by Martin Bienwald
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit ist es IMO irrig, aus dem frei möglichen Zugang zu einer Datei
im Internet darauf zu schließen, daß damit auch die freie Nutzung
(öffentliche Wiedergabe...) eines darin enthaltenen Werks gestattet
sei.
Das wird ja auch nicht geschlossen, oder? Es wird "nur" vertreten, daß
eine Verlinkung, auch in der speziellen Form des "Framing", keine
öffentliche Wiedergabe ist.
Es wird keineswegs verneint, daß das eine öffentliche Wiedergabe ist.
Verneint wird lediglich, daß diese Form der Wiedergabe
urheberrechtlichen Schutz genießt, d.h. nicht unter Öffentliche
Zugänglichmachung fällt.

DoDi
Bernd J. Kaup
2014-11-07 09:48:19 UTC
Permalink
snip
Post by Hans-Peter Diettrich
Es kann IMO nicht Aufgabe der Technik sein, eine unbrauchbare Auslegung
einer Rechtsnorm zu korrigieren.
da kannst du mit dem Fuß aufstumpen oder dich in zwei Teile reißen wie
Rumpelstieltzchen: wenn dir das Ergebnis für deine Arbeit aus einem
Urteil nicht passt, musst du Wege suchen, das unerwünschte Ergebnis zu
vermeiden.

Vorschläge hast du genug gekriegt, jetzt mach was draus.

mfg
bjk
Thomas Hochstein
2014-11-08 11:42:41 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Solange Einbettung und Framing keine
genehmigungspflichte Werksnutzung darstellen/beinhalten, darf jede
diesbezügliche Schutzmaßnahme ohne rechtliche Konsequenzen umgangen
werden.
Anderer Ansicht, so könnte man herauslesen, der EuGH.
Post by Hans-Peter Diettrich
Damit wird also, im Gegensatz zu anderen Medien, die *Weiterleitung*
eines Werks im Internet bedingungslos freigegeben. Woran soll bei einem
Werk, das als einzelnes Werkstück (Datei) hochgeladen wurde, erkennbar
sein, für welches Publikum [usw.] diese öffentliche Zugänglichmachung
gedacht ist? Dies ergibt sich allenfalls aus einer *zusätzlichen*
Webseite, in welche das Werk eingebunden ist. Einem Dritten kann die
Intention der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Kenntnis von dieser
Webseite nicht erkennbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese
Webseite *aufgrund* solcher Beschränkungen garnicht frei zugänglich ist.
Zudem unterliegt die Weitergabe der Fundstelle (URL) des Werks, die in
der (ggf. geschützten) Webseite enthalten ist, keinerlei
Einschränkungen, so daß die Nutzung dieses Werks unter Verwendung dieses
Werkstücks jedermann möglich und gestattet ist. Damit ist es IMO irrig,
aus dem frei möglichen Zugang zu einer Datei im Internet darauf zu
schließen, daß damit auch die freie Nutzung (öffentliche Wiedergabe...)
eines darin enthaltenen Werks gestattet sei.
Wir sind uns ja einig darin, dass wir die Entscheidung des EuGH für
falsch halten. Das beseitigt sie allerdings nicht. :)

Grüße,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Thomas Hochstein
2014-11-08 11:41:02 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten
Weise näher spezifiziert.
Nein, das hat es nicht.

Bereits der BGH hat eine "öffentliche Zugänglichmachung" verneint. Die
Vorlagefrage drehte sich daher um die Frage, ob ein unbenanntes (!)
Recht der öffentlichen *Wiedergabe* (§ 15 Abs. 2 UrhG) insofern
eingreift, denn diese Vorschrift lautet:

| Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
| unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
| Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst
| insbesondere [...]

Bereits der BGH hat das Vorliegen einer der "insbesondere" genannten
ausdrücklichen Formen, insb. auch den § 19a UrhG, bereits verneint.
Darum ging es also gar nicht mehr.
Post by Hans-Peter Diettrich
Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich gemachten
Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung einer
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen
Nutzungsrechts zusteht.
Ja.
Post by Hans-Peter Diettrich
Dies legt (nun auch mir) die Einführung einer neuen (unbekannten)
Nutzungsart (Framing) nahe, alternativ ein unbenanntes Nutzungsrecht,
welches - entsprechend der alten Auslegung - die Einbettung eines
öffentlich zugänglich gemachten Werks betrifft. Da die Technik der
Einbettung an sich nicht neu ist, bietet sich wohl am ehesten die
Einführung eines neuen Nutzungsrechts an.
Genau das wurde der EuGH gefragt.

Genau darüber hat er entschieden.

Genau das hat er verneint.

Vielleicht würde es sich empfehlen, die Entscheidung (genau) zu lesen?

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
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Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Hans-Peter Diettrich
2014-11-09 00:24:13 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten
Weise näher spezifiziert.
Nein, das hat es nicht.
Bereits der BGH hat eine "öffentliche Zugänglichmachung" verneint.
AZ?
Post by Thomas Hochstein
Post by Hans-Peter Diettrich
Dies legt (nun auch mir) die Einführung einer neuen (unbekannten)
Nutzungsart (Framing) nahe, alternativ ein unbenanntes Nutzungsrecht,
welches - entsprechend der alten Auslegung - die Einbettung eines
öffentlich zugänglich gemachten Werks betrifft. Da die Technik der
Einbettung an sich nicht neu ist, bietet sich wohl am ehesten die
Einführung eines neuen Nutzungsrechts an.
Genau das wurde der EuGH gefragt.
Genau darüber hat er entschieden.
Genau das hat er verneint.
Vielleicht würde es sich empfehlen, die Entscheidung (genau) zu lesen?
Anscheinend reden wir von unterschiedlichen Entscheidungen - welche
genau meinst Du?

BTW, auf den Umstand, daß das fragliche Werk ohne Genehmigung der
Rechtsinhaber bei YouTube eingestellt wurde, wurde nicht näher
eingegangen. Welche Genehmigung hätte der überhaupt noch gebraucht,
nachdem das Werk (an sich) mit gleicher Technik und dem gleichen
Publikum bereits zugänglich war? Welche Vergütung müßte der nun nachzahlen?

DoDi
Mark Obrembalski
2014-11-09 09:06:41 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas
unerwarteten Weise näher spezifiziert.
Nein, das hat es nicht.
Bereits der BGH hat eine "öffentliche Zugänglichmachung" verneint.
AZ?
Na, im Vorlagebeschluss selbst (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR
46/12 - Die Realität), Randnummern 7 bis 9.

Gruß,
Mark
Hans-Peter Diettrich
2014-11-09 13:10:46 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Thomas Hochstein
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas
unerwarteten Weise näher spezifiziert.
Nein, das hat es nicht.
Bereits der BGH hat eine "öffentliche Zugänglichmachung" verneint.
AZ?
Na, im Vorlagebeschluss selbst (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR
46/12 - Die Realität), Randnummern 7 bis 9.
Danke, der war mir bislang unbekannt.

Verwirrend sind auch die vielen Übertragungsfehler(?), in denen
öffentliche *Zugänglichmachung* und *Wiedergabe* vermischt werden, sowie
"Webseite" und "Website". Beim Rundfunk liegt eine öffentliche
Wiedergabe bereits vor, wenn ein Hotel seinen Gästen Fernseher und
Antennenanschluß zur Verfügung stellt - also bei gleicher Technik und
gleichem Publikum wie an anderen Orten. Sollte das Hotel seinen Gästen
anstelle des Fernsehgeräts nun besser einen Rechner und Internetzugang
zur Verfügung stellen, bei dem keine öffentliche Wiedergabe der dort
zugänglichen Sendungen stattfindet?

DoDi
Mark Obrembalski
2014-11-09 16:51:45 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Na, im Vorlagebeschluss selbst (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR
46/12 - Die Realität), Randnummern 7 bis 9.
Danke, der war mir bislang unbekannt.
Verwirrend sind auch die vielen Übertragungsfehler(?),
Was meinst Du mit "Übertragungsfehler"?
Post by Hans-Peter Diettrich
in denen
öffentliche *Zugänglichmachung* und *Wiedergabe* vermischt werden,
Wird da denn etwas vermischt? "Öffentliche Wiedergabe" ist der
allgemeinere Fall, "öffentliche Zugänglichmachung" ein Unterfall davon.
Beides wird sowohl in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG als auch
in § 15 Abs. 2 UrhG erwähnt. Gebraucht der BGH die Begriffe irgendwo auf
andere Weise?
Post by Hans-Peter Diettrich
sowie "Webseite" und "Website".
Ich finde überhaupt keinen Fall, wo der BGH von "Website" spricht, nur
von "Webseite" oder "Webseiten".

Gruß,
Mark
Thomas Hochstein
2014-11-09 17:38:24 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Verwirrend sind auch die vielen Übertragungsfehler(?),
Was meinst Du mit "Übertragungsfehler"?
Post by Hans-Peter Diettrich
in denen
öffentliche *Zugänglichmachung* und *Wiedergabe* vermischt werden,
Wird da denn etwas vermischt?
In der Berichterstattung über die Entscheidung des EuGH geht das
teilweise wie Kraut und Rüben durcheinander, ja.

Grüße,
-thh
Hans-Peter Diettrich
2014-11-11 19:51:22 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Na, im Vorlagebeschluss selbst (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR
46/12 - Die Realität), Randnummern 7 bis 9.
Danke, der war mir bislang unbekannt.
Verwirrend sind auch die vielen Übertragungsfehler(?),
Was meinst Du mit "Übertragungsfehler"?
Beim Abtippen ist nicht immer einfach feststellbar, ob der Sprecher
"Webseite" oder "website" gemeint hat. Und ob der sich beim
Korrekturlesen (sofern er das überhaupt macht) noch genau daran erinnern
kann.
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
in denen
öffentliche *Zugänglichmachung* und *Wiedergabe* vermischt werden,
Wird da denn etwas vermischt? "Öffentliche Wiedergabe" ist der
allgemeinere Fall, "öffentliche Zugänglichmachung" ein Unterfall davon.
Beides wird sowohl in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG als auch
in § 15 Abs. 2 UrhG erwähnt. Gebraucht der BGH die Begriffe irgendwo auf
andere Weise?
Der §19a UrhG wird üblicherweise mit "Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung" überschrieben, der EuGH scheint den Schwerpunkt aber
auf die öffentliche Wiedergabe zu legen. Schaut man in den Text der
Richtlinie, ist diese Auslegung (des EuGH) durchaus plausibel.
Eigentlich würde ich erwarten, daß das UrhG hier entsprechend geändert
wird, um näher an den Text der Richtlinie in der vom EuGH beschlossenen
Auslegung zu kommen. Dort wird ja zwischen der *Handlung* der
öffentlichen Zugänglichmachung (Upload) und der Wiedergabe (im Browser)
unterschieden.

Zur Begriffsverwirrung: Wenn der EuGH das Vorliegen einer *öffentliche
Wiedergabe* verneint, wenn ein Werk unter bestimmten Vorausetzungen
wiedergegeben wird, ist das dann keine Wiedergabe mehr, oder nur noch
eine nicht-öffentliche Wiedergabe? Genaugenommen müßte da jedesmal
"i.S.d. Urheberrechts" dabeistehen, um zwischen der *Tatsache* einer
Wiedergabe vor Mitgliedern der Öffentlichkeit und der rechtlichen
Wertung genau zu unterscheiden.
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
sowie "Webseite" und "Website".
Ich finde überhaupt keinen Fall, wo der BGH von "Website" spricht, nur
von "Webseite" oder "Webseiten".
Das steht dann im Gegensatz zum EuGH, der (zumindest im Beschluß zu
C-348/13) *nirgends* eine "Webseite" erwähnt, dort findet sich nur
mehrfach "Website". Und zwar anscheinend *sowohl* für eine Website, die
ein Werk (Werkstück, Datei) öffentlich zugänglich *bereithält*, als auch
für das, was ein Browser anzeigt. Interessanterweise enthält die
ursprüngliche Anfrage (in IZR 46/12) stets den Begriff "Internetseite",
der im Beschluß des EuGH aber als "Website" wiedergegeben ist.

Was genau ist denn nun eine "Website" i.S.d. EuGH?


Man könnte schon befürchten, daß sich die Beteiligten garnicht klar oder
einig darüber sind, über *was* sie raisonieren und entscheiden, und ob
die Entscheidung überhaupt die Frage beantwortet, und nicht ganz was
anderes :-(

DoDi
Mark Obrembalski
2014-11-11 21:33:19 UTC
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Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Verwirrend sind auch die vielen Übertragungsfehler(?),
Was meinst Du mit "Übertragungsfehler"?
Beim Abtippen ist nicht immer einfach feststellbar, ob der Sprecher
"Webseite" oder "website" gemeint hat.
Welcher Sprecher? Die veröffentlichten Urteilsbegründungen sind keine
Transkripte eines mündlich bei der Urteilsverkündung frei vorgetragenen
Texts. Die werden von den Richtern direkt schriftlich niedergelegt,
meist erst nach der mündlichen Verkündung, bei der es so richtig nur auf
den Tenor ankommt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Wird da denn etwas vermischt? "Öffentliche Wiedergabe" ist der
allgemeinere Fall, "öffentliche Zugänglichmachung" ein Unterfall davon.
Beides wird sowohl in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG als auch
in § 15 Abs. 2 UrhG erwähnt. Gebraucht der BGH die Begriffe irgendwo auf
andere Weise?
Der §19a UrhG wird üblicherweise mit "Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung" überschrieben, der EuGH scheint den Schwerpunkt aber
auf die öffentliche Wiedergabe zu legen.
Das liegt ja auch nahe, schließlich hat der BGH schon selbst
festgestellt, dass der Spezialfall einer öffentlichen Zugänglichmachung
nicht vorliegt und den EuGH nur gefragt, ob denn ein anderer Fall der
öffentlichen Wiedergabe vorläge.
Post by Hans-Peter Diettrich
Schaut man in den Text der
Richtlinie, ist diese Auslegung (des EuGH) durchaus plausibel.
Eigentlich würde ich erwarten, daß das UrhG hier entsprechend geändert
wird, um näher an den Text der Richtlinie in der vom EuGH beschlossenen
Auslegung zu kommen. Dort wird ja zwischen der *Handlung* der
öffentlichen Zugänglichmachung (Upload) und der Wiedergabe (im Browser)
unterschieden.
Nein. Weder identifiziert der EuGH (oder der BGH) die öffentliche
Zugänglichmachung mit dem Upload (der Upload ist eine Vervielfältigung,
ob damit aber eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, hängt z.B.
von der Konfiguration des Rechners ab, auf den man den Krams hochlädt)
noch die öffentliche Wiedergabe mit der Anzeige im Browser (die ist
regelmäßig gar nicht öffentlich, meist sitzt man schließlich allein oder
mit einem sehr überschaubaren Personenkreis vor der Kiste).
Post by Hans-Peter Diettrich
Zur Begriffsverwirrung: Wenn der EuGH das Vorliegen einer *öffentliche
Wiedergabe* verneint, wenn ein Werk unter bestimmten Vorausetzungen
wiedergegeben wird, ist das dann keine Wiedergabe mehr, oder nur noch
eine nicht-öffentliche Wiedergabe?
Hä? Worauf willst Du da hinaus?
Post by Hans-Peter Diettrich
Genaugenommen müßte da jedesmal
"i.S.d. Urheberrechts" dabeistehen, um zwischen der *Tatsache* einer
Wiedergabe vor Mitgliedern der Öffentlichkeit und der rechtlichen
Wertung genau zu unterscheiden.
So? Ich meine, klar, wenn man dem EuGH eine urheberrechtliche Frage zur
Klärung gibt, wird sich die Antwort natürlich aufs Urheberrecht beziehen
und nicht darauf, was man sich sonst unter den im Urheberrecht
verwendeten Begriffen vorstellen könnte. Das muss er nun wirklich nicht
extra dazuschreiben.

Gruß,
Mark
Hans-Peter Diettrich
2014-11-13 11:19:52 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Verwirrend sind auch die vielen Übertragungsfehler(?),
Was meinst Du mit "Übertragungsfehler"?
Beim Abtippen ist nicht immer einfach feststellbar, ob der Sprecher
"Webseite" oder "website" gemeint hat.
Welcher Sprecher? Die veröffentlichten Urteilsbegründungen sind keine
Transkripte eines mündlich bei der Urteilsverkündung frei vorgetragenen
Texts. Die werden von den Richtern direkt schriftlich niedergelegt,
meist erst nach der mündlichen Verkündung, bei der es so richtig nur auf
den Tenor ankommt.
Danke für die Richtigstellung :-)
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Schaut man in den Text der
Richtlinie, ist diese Auslegung (des EuGH) durchaus plausibel.
Eigentlich würde ich erwarten, daß das UrhG hier entsprechend geändert
wird, um näher an den Text der Richtlinie in der vom EuGH beschlossenen
Auslegung zu kommen. Dort wird ja zwischen der *Handlung* der
öffentlichen Zugänglichmachung (Upload) und der Wiedergabe (im Browser)
unterschieden.
Nein. Weder identifiziert der EuGH (oder der BGH) die öffentliche
Zugänglichmachung mit dem Upload (der Upload ist eine Vervielfältigung,
ob damit aber eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, hängt z.B.
von der Konfiguration des Rechners ab, auf den man den Krams hochlädt)
noch die öffentliche Wiedergabe mit der Anzeige im Browser (die ist
regelmäßig gar nicht öffentlich, meist sitzt man schließlich allein oder
mit einem sehr überschaubaren Personenkreis vor der Kiste).
Stimmt, ich hatte das falsch in Erinnerung:
16 Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe hat nach dieser
Bestimmung somit zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine
„Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und seine „öffentliche“
Wiedergabe [...]
<<
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Zur Begriffsverwirrung: Wenn der EuGH das Vorliegen einer *öffentliche
Wiedergabe* verneint, wenn ein Werk unter bestimmten Vorausetzungen
wiedergegeben wird, ist das dann keine Wiedergabe mehr, oder nur noch
eine nicht-öffentliche Wiedergabe?
Hä? Worauf willst Du da hinaus?
Auf die korrekte Verwendung von "öffentliche Wiedergabe" in deutschen
Texten, nicht beschränkt auf den EuGH.

DoDi
Mark Obrembalski
2014-11-11 22:08:29 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Ich finde überhaupt keinen Fall, wo der BGH von "Website" spricht, nur
von "Webseite" oder "Webseiten".
Das steht dann im Gegensatz zum EuGH, der (zumindest im Beschluß zu
C-348/13) *nirgends* eine "Webseite" erwähnt, dort findet sich nur
mehrfach "Website".
Soweit ich erkennen kann, ist das unproblematisch, weil der EuGH
"Website" immer nur im Sinne von "Webauftritt" benutzt, was der BGH wohl
als "Webseiten" bezeichnet hat. Was überhaupt auf einer Website in
diesem Sinn auftritt, muss aber natürlich auch auf einer einzelnen
Webseite auftreten, weil eine Website ja aus einer Anzahl einzelner
Seiten besteht.
Post by Hans-Peter Diettrich
Und zwar anscheinend *sowohl* für eine Website, die
ein Werk (Werkstück, Datei) öffentlich zugänglich *bereithält*, als auch
für das, was ein Browser anzeigt.
Hast Du ein Beispiel? Ich finde auf die Schnelle keinen Fall, wo der
EuGH "Website" benutzt, um eine spezifische Browserausgabe zu bezeichnen.
Post by Hans-Peter Diettrich
Was genau ist denn nun eine "Website" i.S.d. EuGH?
Meiner Lesart nach ein Webauftritt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Man könnte schon befürchten, daß sich die Beteiligten garnicht klar oder
einig darüber sind, über *was* sie raisonieren und entscheiden, und ob
die Entscheidung überhaupt die Frage beantwortet, und nicht ganz was
anderes :-(
Welche Frage, vermutest Du, hat der BGH gestellt, und welche hat der
EuGH beantwortet, und warum soll die Diskrepanz, die Du da zu erkennen
glaubst, eine rechtlich relevante sein?

Gruß,
Mark
Hans-Peter Diettrich
2014-11-13 09:34:59 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Mark Obrembalski
Ich finde überhaupt keinen Fall, wo der BGH von "Website" spricht, nur
von "Webseite" oder "Webseiten".
Das steht dann im Gegensatz zum EuGH, der (zumindest im Beschluß zu
C-348/13) *nirgends* eine "Webseite" erwähnt, dort findet sich nur
mehrfach "Website".
Soweit ich erkennen kann, ist das unproblematisch, weil der EuGH
"Website" immer nur im Sinne von "Webauftritt" benutzt, was der BGH wohl
als "Webseiten" bezeichnet hat. Was überhaupt auf einer Website in
diesem Sinn auftritt, muss aber natürlich auch auf einer einzelnen
Webseite auftreten, weil eine Website ja aus einer Anzahl einzelner
Seiten besteht.
Post by Hans-Peter Diettrich
Und zwar anscheinend *sowohl* für eine Website, die
ein Werk (Werkstück, Datei) öffentlich zugänglich *bereithält*, als auch
für das, was ein Browser anzeigt.
Hast Du ein Beispiel? Ich finde auf die Schnelle keinen Fall, wo der
EuGH "Website" benutzt, um eine spezifische Browserausgabe zu bezeichnen.
Ein Zugangsschutz oder die "verwendete Technik" kann sich wahlweise
direkt auf ein Werkstück (Video-Datei) oder auf eine Webseite beziehen,
in der dieses Werk verlinkt, eingebunden, eingebettet oder via Framing
verwendet wird (Veranlassung der Wiedergabe). Kann man es sich nun
aussuchen, was gemeint ist, wenn in beiden Fällen vom "Werk in einer
Website" die Rede ist, und aus dem Kontext nicht hervorgeht, was genau
gemeint ist?

In der körperlichen Welt wäre das etwa der Unterschied zwischen einem
*Bild* (Werkstück) und einem *Raum* (Webseite) oder dem ganzen *Gebäude*
(Website), in dem es hängt. Dann kann man z.B. zwar in das Gebäude
einbrechen, nicht jedoch in das Bild.

Beschluß des EuGH mit meinen Anmerkungen:
Die Einbettung[1] eines auf einer Website öffentlich zugänglichen[2]
geschützten Werkes
in eine andere Website[1]
[...] das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe[3]
unterscheidet.
<<
[1] *Einbettung* kann eigentlich nur eine Internetseite betreffen.
[2] *zugänglich* kann sich wahlweise auf das Werkstück, beinhaltende
Seite oder die ganze Website beziehen.
[3] legt (mir zumindest) eine Handlung (Wiedergabe) nahe, nicht ein
Werkstück als solches, und kann sich wahlweise direkt auf ein
zugängliches Werk (Video-Datei) oder die Seite beziehen, die es enthält.
Post by Mark Obrembalski
Post by Hans-Peter Diettrich
Was genau ist denn nun eine "Website" i.S.d. EuGH?
Meiner Lesart nach ein Webauftritt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Man könnte schon befürchten, daß sich die Beteiligten garnicht klar oder
einig darüber sind, über *was* sie raisonieren und entscheiden, und ob
die Entscheidung überhaupt die Frage beantwortet, und nicht ganz was
anderes :-(
Welche Frage, vermutest Du, hat der BGH gestellt, und welche hat der
EuGH beantwortet, und warum soll die Diskrepanz, die Du da zu erkennen
glaubst, eine rechtlich relevante sein?
Die Vorlagefrage bezieht sich auf "Internetseite", der Beschluß auf
"Website". Geschah diese "Umettikettierung" in der Absicht, die Anfrage
bzw. den Rahmen des Beschlusses zu erweitern, oder in Verkennung der
Implikationen?

Im Falle einer Erweiterung wären vom Beschluß *alle* Werke betroffen,
die bei der Wiedergabe einer Webseite wahrnehmbar werden, also auch die
dort direkt eingebundenen (die damit nicht einzeln zugänglich sind).

DoDi
Thomas Hochstein
2014-11-09 12:05:55 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Hochstein
Post by Hans-Peter Diettrich
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der
Öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten
Weise näher spezifiziert.
Nein, das hat es nicht.
Bereits der BGH hat eine "öffentliche Zugänglichmachung" verneint.
AZ?
BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - I ZR 46/12 -:
| Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wiedergabe
| des in Rede stehenden Films auf der Internetseite der Beklagten im
| Wege des „Framing“ nach der Rechtsprechung des Senats kein
| öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt.

Das ist der Vorlagebeschluss, auf den hin die EuGH-Entscheidung
ergangen ist.
Post by Hans-Peter Diettrich
Anscheinend reden wir von unterschiedlichen Entscheidungen - welche
genau meinst Du?
"Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH", von dem Du schreibst.
Post by Hans-Peter Diettrich
BTW, auf den Umstand, daß das fragliche Werk ohne Genehmigung der
Rechtsinhaber bei YouTube eingestellt wurde, wurde nicht näher
eingegangen.
Weil es darauf nicht ankommt, wenn man - wie der BGH es wollte - im
"framing" des Videos eine öffentliche Wiedergabe sieht. Die wäre dann
nämlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit der
Einstellung bei Youtube lizenzpflichtig.
Post by Hans-Peter Diettrich
Welche Genehmigung hätte der überhaupt noch gebraucht,
nachdem das Werk (an sich) mit gleicher Technik und dem gleichen
Publikum bereits zugänglich war?
War es das denn? Das kann ich jedenfalls der BGH-Entscheidung nicht
entnehmen.

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Hans-Peter Diettrich
2014-11-11 19:47:16 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
"Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH", von dem Du schreibst.
Post by Hans-Peter Diettrich
BTW, auf den Umstand, daß das fragliche Werk ohne Genehmigung der
Rechtsinhaber bei YouTube eingestellt wurde, wurde nicht näher
eingegangen.
Weil es darauf nicht ankommt, wenn man - wie der BGH es wollte - im
"framing" des Videos eine öffentliche Wiedergabe sieht. Die wäre dann
nämlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit der
Einstellung bei Youtube lizenzpflichtig.
Danke, mir war nicht ganz klar, wie "unter Umständen, wie sie im
Ausgangsverfahren vorliegen" zu verstehen ist.
Post by Thomas Hochstein
Post by Hans-Peter Diettrich
Welche Genehmigung hätte der überhaupt noch gebraucht,
nachdem das Werk (an sich) mit gleicher Technik und dem gleichen
Publikum bereits zugänglich war?
War es das denn? Das kann ich jedenfalls der BGH-Entscheidung nicht
entnehmen.
So entnehme ich das dem Ausgangsverfahren im Beschluß des EuGH.

Voraussetzug für das Einstellen des Werks bei YouTube ist doch, daß
dieses als Vorlage (irgendwie) bereits zugänglich war. Die Technik für
die Wiedergabe eines Werks richtet sich nach der Art seiner Speicherung
(Dateiformat) des Werks, ändert sich also beim Kopieren (Hochladen)
nicht. Bleibt also lediglich das Publikum übrig, das für eine allgemeine
Betrachtung (bzw. bei Mitbewerbern) als gleich angesetzt werden kann.


Dann frage ich mal anders:

1. Darf ein im Internet auf einer Website frei zugängliches Werk mit der
dafür vorgesehenen Technik öffentlich wiedergegeben werden, da sich die
Wiedergabe an kein neues Publikum richtet?
[IMO ja, siehe Rn. 16]

2. Wer haftet für das Framing eines Werks, das *ohne* Zustimmung des
Rechtsinhabers frei zugänglich gemacht wurde?
Wonach richtet sich die Höhe der dafür angemessenen Vergütung?
[Wenn die öffentliche Zugänglichmachung (Hochladen) eine einmalige
Handlung ist, dann müßte es dafür doch einen üblichen Festpreis geben?]

3. Läßt sich das Recht auf öffentliche Wiedergabe eines Werks im
Internet an einen Lizenznehmer binden, unter Ausschluß von Dritten? Wie
müßte die entsprechende Verfügung (bedingte Einräumung) lauten?

4. Wenn A ein öffentlich frei zugängliches Werk in seiner frei
zugänglichen Webseite W (via Framing) anzeigt, darf B dies auch tun,
ohne daß dafür ein Nutzungsrecht notwendig ist. Wenn nun A seine
Webseite W löscht, braucht dann B plötzlich *doch* ein Nutzungsrecht für
die Wiedergabe des Werks in seiner Webseite?
[Bleibt das Publikum, an das sich die Wiedergabe durch A richtet,
erhalten, oder gibt B es dann (mangels "ursprünglicher Wiedergabe") vor
einem "neuen Publikum" wieder?]

5. Wenn A ein Werk W als Datei D öffentlich frei zugänglich macht, und B
das gleiche Werk wiedergibt, ohne W dabei frei zugänglich zu machen,
darf dann ein Dritter das Werk W unter Verwendung eines Links auf D dem
gleichen Publikum (usw.) wiedergeben?
[IMO ja, siehe Rn. 16]

6. Wenn ein Werk nach dem Einloggen in eine Website angezeigt wird,
woran ist dann noch erkennbar, ob sich der Zugangsschutz auf die Anzeige
des Werks oder auf die Website bezieht?

7. Wann ist ein Einloggen (mit vom Besucher vorgebbaren Username und
Paßwort) als wirksamer Zugangsschutz zu betrachten?
Wenn dabei keine Prüfung und ggf. Ausschluß einer Person erfolgt, und
keine Bezahlung verlangt wird, ist die Website dann doch *jedem*
Internetnutzer frei zugänglich. Jeder Benutzer kann (mangels Prüfung)
beliebig Accounts einrichten, und damit auch eine Sperrung eines
Accounts jederzeit umgehen.


Ich höre jetzt einfach mal auf, mir weitere Konstruktionen zu überlegen
- in der Hoffnung, daß die Rechtslage doch durchsichtiger ist, als sie
sich mir momentan darstellt.

DoDi
Auru
2014-11-17 10:08:45 UTC
Permalink
Das Framing-Urteil (Az. C-348/13) des EuGH hat das Recht der Öffentlichen
Zugänglichmachung (§19a UrhG) in einer etwas unerwarteten Weise näher
spezifiziert. Tatsächlich läßt sich darunter sowohl ein Upload verstehen,
als auch die Verwendung eines solchen Uploads in einer Webseite. Die vom
EuGH beschlossene Beschränkung auf den Upload wirft Fragen auf, die
hoffentlich baldmöglichst geklärt werden.
Mit einem frei zugänglichen Upload entzieht sich dem Uploader jegliche
Kontrolle über die weitere Nutzug des so öffentlich zugänglich gemachten
Werks, und damit entfällt jede Grundlage für die Berechnung einer
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung eines solchen Nutzungsrechts
zusteht.
Dies legt (nun auch mir) die Einführung einer neuen (unbekannten)
Nutzungsart (Framing) nahe, alternativ ein unbenanntes Nutzungsrecht,
welches - entsprechend der alten Auslegung - die Einbettung eines
öffentlich zugänglich gemachten Werks betrifft. Da die Technik der
Einbettung an sich nicht neu ist, bietet sich wohl am ehesten die
Einführung eines neuen Nutzungsrechts an.
Zusatzinformationen
C-306/05: Begriff der öffentlichen Wiedergabe (Rundfunk)
[...]
die Verbreitung eines Signals mittels in den Hotelzimmern aufgestellter
Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, stellt eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie
dar; dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen
wird.
<<
Ich sehe da eine gewisse Analogie zwischen der Ausstrahlung eines
Rundfunksenders (Senderecht) und der öffentlichen Zugänglichmachung von
Werken (Upload) im Internet, und deren *Weiterleitung* durch Dritte.
Dagegen spricht Rn. 42 "[...]Ohne das Tätigwerden des Hotels könnten seine
Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im Sendegebiet
aufhalten." - bei einem Rechner mit Internetverbindung ist kein Mittler
notwendig, da dieser ein Werk sowohl direkt als auch mit Weiterleitung
(eingebettet) wiedergeben kann.
C-136/09: Bereitstellung von Empfangsgeräten
[Kurzfassung/Presse auf dejure.org]
EuGH bestätigt uneingeschränkte Vergütungspflicht von Hotels für
Wiedergabe von TV- und Radioprogrammen
<<
C-607/11
Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung
ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten
<<
Betrifft wohl die Weiterleitung von via Antenne ausgestrahlten Sendungen
ins Internet?
C-466/12
Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der
Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die
auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.
Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den
Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.
[...]
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht
das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von
Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe"
vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit
Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen
Problemen gerade abgeholfen werden soll.
<<
Hier wird immerhin noch verlangt, daß der Benutzer ein Link (aktiv)
anklicken muß. Bei Videos kann das aber dadurch verschleiert werden, daß
das Video erst nach Anklicken des "Play" Buttons angezeigt wird.
Wie könnte ein Urheber in Anbetracht dieser Beschlüsse noch eine Vergütung
erzielen, wenn er ein Werk im Internet öffentlich zugänglich macht
(hochlädt)?
DoDi
Das ganze ist doch ganz einfach. Wenn ich als Rechteinhaber eine Datei
irgendwo
frei zugänglich mache, ob nun auf Youtube ,meiner eigenen Webseite oder
anderswo,
so hat jeder die Möglichkeit die Datei per Framing (was im Grunde ja nur ein
Link
dorthin ist, der eingebunden ist und die Daten ohne Anklicken anzeigt)
diese auf seiner Webseite einzubinden.

Will ich das nicht, so kann ich den Abruf von meiner Seite durch
Schlüsselwerte
sichern:

hxxp://www.irgendeineseite.de/video.wmv?a=23e4e5ee69&b=5634565678

Die eigene Webseite generiert bei jedem Abruf die Schlüssel a und b neu.
Diese werden nach einem geheimen Algorithmus erstellt und beinhalten auch
die aktuelle Zeit. Sind die Schlüssel falsch, fehlend oder abgelaufen, weil
z. B. mehr als eine Stunde vergangen ist, dann meldet die Seite einen
403-Fehler
(verbotener Zugriff).
Auch eine Weiterleitung von der Konkurrenzseite auf meine Hauptseite ist
möglich.

Auru
Hans-Peter Diettrich
2014-11-17 11:29:22 UTC
Permalink
Post by Auru
Das ganze ist doch ganz einfach.
Nur scheinbar :-(
Post by Auru
Wenn ich als Rechteinhaber eine Datei irgendwo
frei zugänglich mache, ob nun auf Youtube ,meiner eigenen Webseite oder
anderswo,
so hat jeder die Möglichkeit die Datei per Framing (was im Grunde ja nur ein
Link
dorthin ist, der eingebunden ist und die Daten ohne Anklicken anzeigt)
diese auf seiner Webseite einzubinden.
AFAIK unterscheidet sich Framing von traditioneller Einbettung lediglich
dadurch, daß der Benutzer etwas anklicken muß; das hat den EuGH wohl
dazu verleitet, Framing mit Verlinkung gleichzusetzen.

Wobei ein Besucher praktisch überall die Möglichkeit hat, einen
Videoplayer durch Anklicken zu starten, stoppen usw., so daß hier
Einbettung und Framing keinen Unterschied machen. Einen Fernseher muß
der Besucher (im Hotel) ja auch selbst bedienen, bevor er etwas zu sehen
bekommt - dort wird trotzdem dem Hotelier eine unerlaubte öffentliche
Wiedergabe angelastet.

Damit stellt sich die Frage, ob ein frei zugängliches Werk nun auch
anders benutzt werden darf als per Framing, entsprechend der Technik
(z.B. Einbettung?) und dem Publikum einer anderswo erlaubten Wiedergabe?
Post by Auru
Will ich das nicht, so kann ich den Abruf von meiner Seite durch
Schlüsselwerte
Danke für den Hinweis. Soweit ich sehen kann, erfordern alle bislang
genannten Schutzmaßnahmen Programme (Code) auf dem Server. Was wenn mein
NAS Server (oder sonst ein Webspace) dem Benutzer keine derartigen
Möglichkeiten einräumt?

IMO verstößt es gegen einen Grundgedanken des Urheberrechts, wenn ein
Urheber *selbst* Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um seine Rechte zu
wahren. Art. 3:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich
nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen
Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.
<<

DoDi

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