Karl Müller
2021-09-29 17:02:47 UTC
Wegen einem Thread über die E-Roller, die überall herumstehen/-liegen und
der fehlenden Brennbarkeit dieser "Dinger" habe ich mal ins StGB der
Bundesrepublik Deutschland geschaut. Und was stelle ich fest: das
Anzünden von fremden Fahrrädern scheint keine Straftat zu sein...
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich
Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder
Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
Kopfkratz...
mfg
Karl
der fehlenden Brennbarkeit dieser "Dinger" habe ich mal ins StGB der
Bundesrepublik Deutschland geschaut. Und was stelle ich fest: das
Anzünden von fremden Fahrrädern scheint keine Straftat zu sein...
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich
Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
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5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder
Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren.
Kopfkratz...
mfg
Karl