Michael Hein
2017-12-29 02:27:12 UTC
Hallo,
mich interessiert folgendes:
Angenommen der Kläger reicht Klage bei Gericht ein, die
wird dem Beklagten zugestellt.
Beklagter geht zum RA, dieser bestreitet jede Behauptung
des Klägers aus seiner Klageschrift und schickt es ans
Gericht. Er beantragt Sachverständigengutachten zu jeder
Behauptung des Klägers und protestiert vorsorglich gegen
die Beweislast. D.h. der Kläger soll auf seine Kosten
Sachverständigengutachten anfertigen und bei Gericht
einreichen, um seine Sicht der Dinge zu beweisen.
Nun reagiert darauf der Kläger monatelang nicht.
Mag sein, dass es damit zusammenhängt, dass der Kläger
vor seiner Zivilklage eine Strafanzeige erstattete und
die Staatsanwaltschaft das Objekt angefordert hat, um
das es geht und dieses vor Abschluss der Ermittlungen an
den Kläger nicht zurück gibt. D.h. der Kläger verfügt über
das Objekt nicht, über das er das Sachverständigengutachten
anfertigen müsste, weil es bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Doch was interessiert es den Beklagten, ob der Kläger das
strittige Objekt im Besitz hat oder aus eigener Schuld, wegen
seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft, temporär los ist.
Wie lange muss der Beklagte sich die Warterei auf eine
Reaktion des Klägers gefallen lassen, bis die erste Möglichkeit
offen steht, den Zivilprozess zu beenden (Klageabweisung
wegen Untätigkeit oder Ähnliches).
Schließlich wird man als Beklagter sicher nicht jahrelang
ohne Reaktion der Gegenseite in der "Warteschleife" warten
müssen, sondern einen Anspruch haben, auf ein möglichst
kurzes Verfahren / bzw. kein überlanges Verfahren.
Wie sieht da die Rechtslage aus?
Welche Fristen gibt es?
Grüße
Michael
mich interessiert folgendes:
Angenommen der Kläger reicht Klage bei Gericht ein, die
wird dem Beklagten zugestellt.
Beklagter geht zum RA, dieser bestreitet jede Behauptung
des Klägers aus seiner Klageschrift und schickt es ans
Gericht. Er beantragt Sachverständigengutachten zu jeder
Behauptung des Klägers und protestiert vorsorglich gegen
die Beweislast. D.h. der Kläger soll auf seine Kosten
Sachverständigengutachten anfertigen und bei Gericht
einreichen, um seine Sicht der Dinge zu beweisen.
Nun reagiert darauf der Kläger monatelang nicht.
Mag sein, dass es damit zusammenhängt, dass der Kläger
vor seiner Zivilklage eine Strafanzeige erstattete und
die Staatsanwaltschaft das Objekt angefordert hat, um
das es geht und dieses vor Abschluss der Ermittlungen an
den Kläger nicht zurück gibt. D.h. der Kläger verfügt über
das Objekt nicht, über das er das Sachverständigengutachten
anfertigen müsste, weil es bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Doch was interessiert es den Beklagten, ob der Kläger das
strittige Objekt im Besitz hat oder aus eigener Schuld, wegen
seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft, temporär los ist.
Wie lange muss der Beklagte sich die Warterei auf eine
Reaktion des Klägers gefallen lassen, bis die erste Möglichkeit
offen steht, den Zivilprozess zu beenden (Klageabweisung
wegen Untätigkeit oder Ähnliches).
Schließlich wird man als Beklagter sicher nicht jahrelang
ohne Reaktion der Gegenseite in der "Warteschleife" warten
müssen, sondern einen Anspruch haben, auf ein möglichst
kurzes Verfahren / bzw. kein überlanges Verfahren.
Wie sieht da die Rechtslage aus?
Welche Fristen gibt es?
Grüße
Michael