Christoph Overkott
2018-08-04 23:01:21 UTC
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat offensichtlich mit seinem Urteil zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Art. 1,3 GG verstoßen, indem es die Gesetzgebungskompetenz über Art. 2 GG gestellt hat.
Art. 1 GG:
"(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 (57)
"Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Gleichheits- und Freiheitsrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen"
Kurz:
"Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit [...] sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz"
Strafrechtlich ist dafür das Oberlandesgericht zuständig nach § 120,2,3,b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
§ 120
"(2) Diese Oberlandesgerichte[, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes] sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig [...]
3. [...] wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, [...]
b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben [...]
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt[...]
2Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint".
§ 142a GVG
"(1) 1Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. 2Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. 3Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich."
Rechtsbeugung durch Verfassungsrichter ist für die Strafverfolgung ein besonders delikater Fall. Denn eine unmittelbare Drohung mit Gewalt geht von den Verfassungsrichtern nicht aus. Allerdings drohen sie dem Bürger damit, ihre Rechtsbeugung mit Mitteln der Staatsgewalt durchzusetzen. In § 120,2 GVG sind Gewalt oder die Drohung näher definiert.
Als wesentliches Merkmal für die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Generalbundesanwalts gilt jedoch die Bedrohung der Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland.
Gerade wegen der länderübergreifenden Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts ist der Anlass zur Prüfung durch den Generalbundesanwalt gegeben.
Ein großes Problem ergibt sich, wenn auf den Generalbundesanwalt politischer Druck von Seiten der Bundesregierung ausgeübt und die Strafverfolgung behindert wird.
Immerhin ist die Kompetenzfrage durch das Gerichtsverfassungsgesetz interpretationsbedürftig. Versteht man den § 120,1+2 GVG eng, ist die Landesstaatsanwaltschaft zuständig, was jedoch bei der länderübergreifenden Bedeutung nicht wirklich sinnvoll ist.
Das Problem spitzt sich äußerst zu, wenn die Gewaltteilung versagt und der Staat bis ins Bundesverfassungsgericht soweit korrumpiert ist, dass er das Grundgesetz auf den Kopf stellt.
An dieser Stelle muss sich zeigen, ob die Opposition stark genug ist, über die eigenen Reihen im Bundestag hinaus eine Mehrheit zu überzeugen, die Strafverfolgung in Gang zu setzen.
Art. 1 GG:
"(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 (57)
"Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Gleichheits- und Freiheitsrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen"
Kurz:
"Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit [...] sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz"
Strafrechtlich ist dafür das Oberlandesgericht zuständig nach § 120,2,3,b GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
§ 120
"(2) Diese Oberlandesgerichte[, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes] sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig [...]
3. [...] wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist, [...]
b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben [...]
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt[...]
2Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint".
§ 142a GVG
"(1) 1Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. 2Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. 3Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich."
Rechtsbeugung durch Verfassungsrichter ist für die Strafverfolgung ein besonders delikater Fall. Denn eine unmittelbare Drohung mit Gewalt geht von den Verfassungsrichtern nicht aus. Allerdings drohen sie dem Bürger damit, ihre Rechtsbeugung mit Mitteln der Staatsgewalt durchzusetzen. In § 120,2 GVG sind Gewalt oder die Drohung näher definiert.
Als wesentliches Merkmal für die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Generalbundesanwalts gilt jedoch die Bedrohung der Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland.
Gerade wegen der länderübergreifenden Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts ist der Anlass zur Prüfung durch den Generalbundesanwalt gegeben.
Ein großes Problem ergibt sich, wenn auf den Generalbundesanwalt politischer Druck von Seiten der Bundesregierung ausgeübt und die Strafverfolgung behindert wird.
Immerhin ist die Kompetenzfrage durch das Gerichtsverfassungsgesetz interpretationsbedürftig. Versteht man den § 120,1+2 GVG eng, ist die Landesstaatsanwaltschaft zuständig, was jedoch bei der länderübergreifenden Bedeutung nicht wirklich sinnvoll ist.
Das Problem spitzt sich äußerst zu, wenn die Gewaltteilung versagt und der Staat bis ins Bundesverfassungsgericht soweit korrumpiert ist, dass er das Grundgesetz auf den Kopf stellt.
An dieser Stelle muss sich zeigen, ob die Opposition stark genug ist, über die eigenen Reihen im Bundestag hinaus eine Mehrheit zu überzeugen, die Strafverfolgung in Gang zu setzen.