Peter Koerber
2018-08-01 17:59:40 UTC
Ich habe via Internet einen HP-Laptop bei einem bekannten
Internet-Händler in Berlin gekauft. Gleichentags per E-Mail eine
"Bestätigung" erhalten mit "vielen Dank für Ihre Bestellung" und
anschliessend die Bestelldetails genau so, wie ich bestellt habe,
inklusive Zahlung per PayPal. Zwei Tage später nochmals ein E-Mail, wo
ich aufmerksam gemacht werde, dass der Artikel ein deutsches QWERTZ
Tastaturlayout hat und ich solle wissen lassen ob das ok ist und die
Bestellung verschickt werden kann. Bestatigung wegen Tastaturlayout ging
sofort per E-Mail raus. Ein Tag später E-Mail vom Verkäufer, "Danke für
Antwort, wir werden den Artikel so schnell wie möglich versenden".
So weit so gut, aber es erfolgte kein Versand. Nach zwei Wochen
zurückgefragt, wo meine Ware sei (ist übrigens auf der Webseite des
Verkäufers jetzt als "im Moment ausverkauft, aber bald wieder verfügbar"
gekennzeichnet (zu einem um 12 EUR höheren Preis). Als Antwort erhielt
ich, dass "es leid tun würde, man hätte versucht, den Artikel zu
beschaffen, ist leider nicht verfügbar und man vergüte mir den
Kaufbetrag zurück.
Ich bin der Ansicht, dass ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Der
Verkäufer sagt aber nein, denn "Die Annahme durch den Händler erfolgt in
der Regel erst durch den Versand der Ware."
Des weiteren meint der Händler und es wird jetzt dicke:
"Zwar bekommen Sie sofort nach der Bestellung eine (meistens
automatische) Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist,
allerdings stellt das noch keine Annahme des Angebots dar. Bei einer
falschen Preisangabe werden wir das Produkt also nicht verschicken,
haben damit Ihr Angebot zum Kauf nicht angenommen und ein Kaufvertrag
kommt nicht zustande. Sie als Kunde haben in diesem Fall auch keinen
Anspruch, dass die Ware geliefert werden muss.
Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der
falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software, wie in unserem Fall
entstanden, können wir den mit Ihnen geschlossenen Vertrag wegen eines
?Erklärungsirrtums? anfechten.
Das ermöglicht § 119 BGB."
Wie sieht nun meine Rechtslage aus? Kann ich auf dem Kauf beharren oder
habe ich effektiv einen Blinden gezogen?
Peter
Internet-Händler in Berlin gekauft. Gleichentags per E-Mail eine
"Bestätigung" erhalten mit "vielen Dank für Ihre Bestellung" und
anschliessend die Bestelldetails genau so, wie ich bestellt habe,
inklusive Zahlung per PayPal. Zwei Tage später nochmals ein E-Mail, wo
ich aufmerksam gemacht werde, dass der Artikel ein deutsches QWERTZ
Tastaturlayout hat und ich solle wissen lassen ob das ok ist und die
Bestellung verschickt werden kann. Bestatigung wegen Tastaturlayout ging
sofort per E-Mail raus. Ein Tag später E-Mail vom Verkäufer, "Danke für
Antwort, wir werden den Artikel so schnell wie möglich versenden".
So weit so gut, aber es erfolgte kein Versand. Nach zwei Wochen
zurückgefragt, wo meine Ware sei (ist übrigens auf der Webseite des
Verkäufers jetzt als "im Moment ausverkauft, aber bald wieder verfügbar"
gekennzeichnet (zu einem um 12 EUR höheren Preis). Als Antwort erhielt
ich, dass "es leid tun würde, man hätte versucht, den Artikel zu
beschaffen, ist leider nicht verfügbar und man vergüte mir den
Kaufbetrag zurück.
Ich bin der Ansicht, dass ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Der
Verkäufer sagt aber nein, denn "Die Annahme durch den Händler erfolgt in
der Regel erst durch den Versand der Ware."
Des weiteren meint der Händler und es wird jetzt dicke:
"Zwar bekommen Sie sofort nach der Bestellung eine (meistens
automatische) Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist,
allerdings stellt das noch keine Annahme des Angebots dar. Bei einer
falschen Preisangabe werden wir das Produkt also nicht verschicken,
haben damit Ihr Angebot zum Kauf nicht angenommen und ein Kaufvertrag
kommt nicht zustande. Sie als Kunde haben in diesem Fall auch keinen
Anspruch, dass die Ware geliefert werden muss.
Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der
falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software, wie in unserem Fall
entstanden, können wir den mit Ihnen geschlossenen Vertrag wegen eines
?Erklärungsirrtums? anfechten.
Das ermöglicht § 119 BGB."
Wie sieht nun meine Rechtslage aus? Kann ich auf dem Kauf beharren oder
habe ich effektiv einen Blinden gezogen?
Peter