Walter Keim
2008-05-18 20:10:29 UTC
Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen. Wann wendet sich
Niedersachen von der durch Führererlass eingeführten Dienstaufsicht
für Richter ab?
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete
Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz
sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West-
und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit. Man hat ihr einen
neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung". In Deutschland wurden
aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie
erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen
Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie
ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach
1949 (trotz Art.97 GG) wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
Ein Bürger, der vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit gegen
die Regierung führt trifft in Niedersachsen auf einen Richter, der von
der Regierung ausgewählt, angestellt, befördert und der Dienstaufsicht
unterliegt. Diese Abhängigkeit widerspricht das "Richter anabhängig
(sind) und nur dem Gesetz unterworfen" (Art. 97 (1) GG ), Art. 6 der
EKMR und der Praxis in fast allen anderen Staaten der EU.
http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/080518ni.htm
Walter Keim
Netizen: http://walter.keim.googlepages.com/de
Niedersachen von der durch Führererlass eingeführten Dienstaufsicht
für Richter ab?
Die im Jahre 1877 (Reichsjustizgesetze) strukturell eingerichtete
Vormundschaft der Exekutive über die in Angelegenheiten der Justiz
sprachlos gehaltenen Richterinnen und Richter ist im heutigen (West-
und Mittel-) Europa eine deutsche Besonderheit. Man hat ihr einen
neuen Namen gegeben: "Gewaltenverschränkung". In Deutschland wurden
aber keine drei Staatsgewalten miteinander "verschränkt"; es hätte sie
erst einmal geben müssen. Die deutsche Justiz war im kaiserlichen
Obrigkeitsstaat ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung und sie
ist es geblieben. Nach 1918 wie vor 1918. Nach 1945 wie vor 1945. Nach
1949 (trotz Art.97 GG) wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.
Ein Bürger, der vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsstreit gegen
die Regierung führt trifft in Niedersachsen auf einen Richter, der von
der Regierung ausgewählt, angestellt, befördert und der Dienstaufsicht
unterliegt. Diese Abhängigkeit widerspricht das "Richter anabhängig
(sind) und nur dem Gesetz unterworfen" (Art. 97 (1) GG ), Art. 6 der
EKMR und der Praxis in fast allen anderen Staaten der EU.
http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/080518ni.htm
Walter Keim
Netizen: http://walter.keim.googlepages.com/de