Discussion:
Wo klagen?
(zu alt für eine Antwort)
Ulrich Maier
2018-09-19 08:29:24 UTC
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Problem:

Ein deutscher Unternehmer U (Sitz in deutschland) hat mit einer Firma A
mit Sitz in der Schweiz einen Vertrag.

A wurde von einer deutschen Firma B (Sitz in Deutschland) gekauft. A
gehört nun zu 100 % zu B.

A und B zahlen nicht.

Kann man B in deutschland verklagen? Oder muss man gegen A in der
Schweiz vorgehen? Wovon könnte das abhängen?

U.
Diedrich Ehlerding
2018-09-19 12:26:16 UTC
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Post by Ulrich Maier
Ein deutscher Unternehmer U (Sitz in deutschland) hat mit einer Firma A
mit Sitz in der Schweiz einen Vertrag.
A wurde von einer deutschen Firma B (Sitz in Deutschland) gekauft. A
gehört nun zu 100 % zu B.
A und B zahlen nicht.
Kann man B in deutschland verklagen? Oder muss man gegen A in der
Schweiz vorgehen? Wovon könnte das abhängen?
Das hat erstmal nix mit Schweiz oder Deutschland zu tun. Wenn du einen
Vertrag mit A hast und wegen dieses Vertrages gegen A was unternehmen
willst, musst du auch A verklagen. Auch wenn B alle anteile von A
erwirbt, ändert sich noch nichts daran, dass A eine eigene juristische
Person ist. Insbesondere tritt B damit nicht automatisch in deinen
Vertrag mit A ein.

Es kann nun sein, dass (je nach Rechtsform) der oder die Eigentümer oder
Komplementäre (im Fall einer KG) für die Verbindlichkeiten von A
persönlich haften. Dann könntest du (wäre A z.B. eine GmbH & Co KG) die
Gmbh, in deinem Szenario also B, als persönlich haftenden Gesellschafter
ebenfalls verklagen.

Du müsstest also erstmal feststellen, wie die Rechtsform der Schweizer
Firma A genau aussieht, und ob nach schweizeischem Recht der (in diesem
Falle: Allein-)Inhaber oder -Gesellschafter B für As Schulden haften,
und wenn, in welchem Umfang (in D bei Kapitalgesellschaften, also im
Falle einer GmbH oder AG nur mit dem Eigenkapital der Firma A; wenn das
schon eingezaht war, wäre von B nix mehr zu holen).
Ulrich Maier
2018-09-19 12:58:10 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Ulrich Maier
Ein deutscher Unternehmer U (Sitz in deutschland) hat mit einer Firma A
mit Sitz in der Schweiz einen Vertrag.
A wurde von einer deutschen Firma B (Sitz in Deutschland) gekauft. A
gehört nun zu 100 % zu B.
A und B zahlen nicht.
Kann man B in deutschland verklagen? Oder muss man gegen A in der
Schweiz vorgehen? Wovon könnte das abhängen?
Das hat erstmal nix mit Schweiz oder Deutschland zu tun. Wenn du einen
Vertrag mit A hast und wegen dieses Vertrages gegen A was unternehmen
willst, musst du auch A verklagen. Auch wenn B alle anteile von A
erwirbt, ändert sich noch nichts daran, dass A eine eigene juristische
Person ist. Insbesondere tritt B damit nicht automatisch in deinen
Vertrag mit A ein.
Ja sorry - hätte ich klarer formulieren müssen. A wurde mit B
verschmolzen, ist nun wohl eine Schweizer Niederlassung von B. B hat die
Buchhaltung und auch den Zahlungsverkehr von A übernommen. (B ist eine AG.)

(Natürlich liegt dieser abstrakten Frage ein konkreter Sachverhalt zu
Grunde. A und B zahlen auch nicht deswegen nicht, weil sie nicht könnten
oder wollten, sondern es hängt an der Aufklärung der internen
Sachverhalte. Wir werden deswegen auch nicht klagen, sondern warten.
Aber die Frage des Gerichtsstands interessiert mich grundsätzlich schon!
Sicher könnte man die Niederlassung in der Schweiz verklagen. Für einen
deutschen Unternehmer wäre aber ein deutscher Gerichtsort vorteilhaft.
Deswegen die Frage, ob er auch möglich wäre.)
Post by Diedrich Ehlerding
Es kann nun sein, dass (je nach Rechtsform) der oder die Eigentümer oder
Komplementäre (im Fall einer KG) für die Verbindlichkeiten von A
persönlich haften. Dann könntest du (wäre A z.B. eine GmbH & Co KG) die
Gmbh, in deinem Szenario also B, als persönlich haftenden Gesellschafter
ebenfalls verklagen.
Hmm... Kann man bei der GmbH & Co., KG immer auch gegen die GmbH selbst
vorgehen?

Ulrich
Diedrich Ehlerding
2018-09-19 14:02:11 UTC
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Post by Ulrich Maier
Ja sorry - hätte ich klarer formulieren müssen. A wurde mit B
verschmolzen, ist nun wohl eine Schweizer Niederlassung von B.
Da solltest du (oder besser dein Rechtsanwalt) sehr genau prüfen,
welchen Status die jetzt haben. Auch wenn sie jetzt nicht mehr "A"
heißen, sondern "B (Schweiz)", kann es immer noch sein, dass sie eine
eigene juristische Person nach schweizer Recht sind.
Post by Ulrich Maier
Hmm... Kann man bei der GmbH & Co., KG immer auch gegen die GmbH
selbst vorgehen?
Bei einer KG haftet der Komplementär persönlich; bei einer GmbH & Co KG
also die GmbH. Typischerweise richtet sich die Klage gegen

a) die XYZ GmbH & Co KG, vertreten durch den persönlich haftenden
Gesellschafter, die XYZ GmbH, diese vertreten durch ihren
Geschäftsführer, Herrn/Frau ...,

und

b) die XYZ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn/Frau ...

als Gesmtschuldner.

Allerdings werden GmbH & Co KGs typischerweise zu dem zweck gegründet.
als KG nicht allzuviele Publizitätspflichten usw. zu haben, und
andererseits die Haftung auf das eingezahlte Eigenkapital zu begrenzen -
will sagen: die GmbH hat typischerweise minimales stammkapital, und das
steckt in der KG. Wwenn die KG pleite ist, ist dann bei der GmbH auch
nix mehr zu holen.
Peter Koerber
2018-09-19 20:56:20 UTC
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Post by Ulrich Maier
Ein deutscher Unternehmer U (Sitz in deutschland) hat mit einer Firma A
mit Sitz in der Schweiz einen Vertrag.
A wurde von einer deutschen Firma B (Sitz in Deutschland) gekauft. A
gehört nun zu 100 % zu B.
A und B zahlen nicht.
Kann man B in deutschland verklagen? Oder muss man gegen A in der
Schweiz vorgehen? Wovon könnte das abhängen?
U.
Der Vertrag wurde mit der Firma A abgeschlossen. Da die Firma A dem U
Geld schuldet ist anzunehmen, dass U der Lieferant (einer Ware oder
einer Dienstleistung) ist und A der Käufer. Somit ist ja der Vertrag von
U absgeschlossen worden und dort steht mit Sicherheit im Vertrag oder in
den AGB, dass der Gerichtsstand in Deutschland, bzw. am Ort des
Verkäufers U sich befindet (es sei denn, es wurde explizit ein anderer
Gerichtsstand erklärt). A existiert offenbar nach wie vor in der
Schweiz, nur haben sich die Besitzesverhältnisse von A geändert. A ist
aber nach wie vor der Schuldner, weil Vertragspartei. Somit muss gegen A
(in Deutschland, gemäss Gerichtsstand) geklagt werden. Mit dem
Gerichtsentscheid ist dann in der Schweiz eine Betreibung einzuleiten
(beim zuständigen Betreibungsamt). Der Schuldner wird dann mit
Sicherheit Rechtsvorschlag erheben und es muss anschliessend eine
Rechtsöffnung erfolgen (einfach Google nach Rechtsvorschlag Schweiz",
bzw. Rechtsöffnung Schweiz suchen).
Ein Verfahren gegen B nützt nichts, da kein Vertrag zwischen U und B
besteht.
Peter
Ulrich Maier
2018-09-20 07:33:54 UTC
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Post by Peter Koerber
Der Vertrag wurde mit der Firma A abgeschlossen. Da die Firma A dem U
Geld schuldet ist anzunehmen, dass U der Lieferant (einer Ware oder
einer Dienstleistung) ist und A der Käufer.
Ich hatte das unglücklich formuliert, und auch bereits ergänzt. A wurde
von B gekauft und mit B verschmolzen. A ist (vermutlich) nur noch eine
Niederlassung der deutschen B. (Dass die Eigentumsverhältnisse allein am
Gerichtsstand nichts ändern, ist klar - wo käme man sonst bei einer an
der Börste gehandelten AG hin!?)

U.
Peter Koerber
2018-09-20 08:09:08 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Peter Koerber
Der Vertrag wurde mit der Firma A abgeschlossen. Da die Firma A dem U
Geld schuldet ist anzunehmen, dass U der Lieferant (einer Ware oder
einer Dienstleistung) ist und A der Käufer.
Ich hatte das unglücklich formuliert, und auch bereits ergänzt. A wurde
von B gekauft und mit B verschmolzen. A ist (vermutlich) nur noch eine
Niederlassung der deutschen B. (Dass die Eigentumsverhältnisse allein am
Gerichtsstand nichts ändern, ist klar - wo käme man sonst bei einer an
der Börste gehandelten AG hin!?)
Das dürfte Rechtsanwaltfutter sein. Habe ich richtig verstanden, dass A
gar nicht mehr existiert? Dann ist auch der Vertrag zwischen U und A
hinfällig. Es sei denn, B hat mit der "Verschmelzung" alle Rechte und
Pflichten von A übernommen (dies wäre ja der Normalfall wenn man nicht A
hätte hoppsgehen lassen). Dann kann direkt auf B losgegangen werden.
Peter
Ulrich Maier
2018-09-20 11:54:17 UTC
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Post by Ulrich Maier
Post by Peter Koerber
Der Vertrag wurde mit der Firma A abgeschlossen. Da die Firma A dem U
Geld schuldet ist anzunehmen, dass U der Lieferant (einer Ware oder
einer Dienstleistung) ist und A der Käufer.
Ich hatte das unglücklich formuliert, und auch bereits ergänzt. A wurde
von B gekauft und mit B verschmolzen. A ist (vermutlich) nur noch eine
Niederlassung der deutschen B. (Dass die Eigentumsverhältnisse allein am
Gerichtsstand nichts ändern, ist klar - wo käme man sonst bei einer an
der Börse gehandelten AG hin!?)
Habe ich richtig verstanden, dass A gar nicht mehr existiert?
Nein. Sie existiert, ich vermute jetzt als Niederlassung der deutschen
B, s. oben.
hinfällig. Es sei denn, B hat mit der "Verschmelzung" alle Rechte und
Pflichten von A übernommen (dies wäre ja der Normalfall wenn man nicht A
hätte hoppsgehen lassen). Dann kann direkt auf B losgegangen werden.
Das ist eben meine Frage! Gegen A (jetzt "B Niederlassung Schweiz) kann
man natürlich auf jeden Fall vorgehen. Aber auch gegen B in Deutschland!?

(Ich gehe mal davon aus, dass der ursprüngliche, ja weiterhin
unverändert gültige Vertrag keine Gerichtsstandsklausel für die Schweiz
enthält.)

Ulrich
Diedrich Ehlerding
2018-09-20 12:18:29 UTC
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Post by Ulrich Maier
(Ich gehe mal davon aus, dass der ursprüngliche, ja weiterhin
unverändert gültige Vertrag keine Gerichtsstandsklausel für die Schweiz
enthält.)
Enthält er evtl eine Gerichtsstandsklausel zugunsten von U? Dann könnte
U an seinem Unternehmenssitz gegen A klagen.

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