Discussion:
Frage zu "Hilfe zum Lebensunterhalt"/SGB XII Teil 3 und Vermögensgrenze
(zu alt für eine Antwort)
m***@elsewhere.invalid
2017-08-12 11:09:23 UTC
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Wikipedia schreibt, man darf 1.600 € (bei noch nicht vollständig
geminderter Erwerbsfähigkeit) oder 2.600 € (bei vollständiger
Erwerbsminderung) Vermögen/"Geldwertes" besitzen. Ist das noch richtig?

Das Bundesteilhabegesetz würde mich auch interessieren, wie ist es darin
formuliert mit den neu geltenden 5.000 €, als nur "bei Grundsicherung"?
Die hat ein Empfänger von "Hilfe zum Lebensunterhalt" (eine
niederschwellige Sozialhilfe) ja nicht.
Frank Kozuschnik
2017-08-12 11:51:22 UTC
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Post by m***@elsewhere.invalid
Wikipedia schreibt, man darf 1.600 € (bei noch nicht vollständig
geminderter Erwerbsfähigkeit) oder 2.600 € (bei vollständiger
Erwerbsminderung) Vermögen/"Geldwertes" besitzen. Ist das noch richtig?
Nein, seit 01.04.2017 sind es 5.000 Euro (Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Post by m***@elsewhere.invalid
Das Bundesteilhabegesetz würde mich auch interessieren, wie ist es darin
formuliert mit den neu geltenden 5.000 €, als nur "bei Grundsicherung"?
Durch das Bundesteilhabegesetz wurde § 60a SGB XII eingefügt. Seit
01.01.2017 haben Empfänger von Eingliederungshilfe einen besonderen
Schonbetrag von 25.000 Euro, den sie zur Altersvorsorge ansparen dürfen.
Das gilt auch bei Hilfe zur Pflege (§ 60a SGB XII), soweit das Vermögen
aus Arbeitseinkommen während des Leistungsbezugs stammt.
U***@web.de
2017-08-12 14:52:56 UTC
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Moin,
Post by Frank Kozuschnik
Post by m***@elsewhere.invalid
Wikipedia schreibt, man darf 1.600 € (bei noch nicht vollständig
geminderter Erwerbsfähigkeit) oder 2.600 € (bei vollständiger
Erwerbsminderung) Vermögen/"Geldwertes" besitzen. Ist das noch richtig?
Nein, seit 01.04.2017 sind es 5.000 Euro (Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Gehe ich recht in der Annahme, daß bei
Prozeß/Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
der Freibetrag weiterhin bei 2600.-
liegt?

Gruß, ULF
m***@elsewhere.invalid
2017-08-12 18:33:42 UTC
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Post by U***@web.de
Gehe ich recht in der Annahme, daß bei
Prozeß/Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
der Freibetrag weiterhin bei 2600.-
liegt?
Das wäre dann auch die Vermögensgrenze ab der man für eine Betreuung
belastet würde?
Frank Kozuschnik
2017-08-12 19:25:13 UTC
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Post by m***@elsewhere.invalid
Gehe ich recht in der Annahme, daß bei Prozeß/Verfahrenskosten- und
Beratungshilfe der Freibetrag weiterhin bei 2600.- liegt?
Das wäre dann auch die Vermögensgrenze ab der man für eine Betreuung
belastet würde?
Auch im Betreuungsverfahren gilt der neue Freibetrag von 5.000 Euro,
denn § 1836c Nr. 2 BGB verweist auf § 90 SGB XII.
m***@elsewhere.invalid
2017-08-13 12:24:37 UTC
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Dann kann es ja losgehen mit dem Sparen. Leider sind hierzu die
Möglichkeiten zur Zeit recht begrenzt.

Vielen Dank für die kompetenten Auskünfte!
Post by Frank Kozuschnik
Post by m***@elsewhere.invalid
Gehe ich recht in der Annahme, daß bei Prozeß/Verfahrenskosten- und
Beratungshilfe der Freibetrag weiterhin bei 2600.- liegt?
Das wäre dann auch die Vermögensgrenze ab der man für eine Betreuung
belastet würde?
Auch im Betreuungsverfahren gilt der neue Freibetrag von 5.000 Euro,
denn § 1836c Nr. 2 BGB verweist auf § 90 SGB XII.
U***@web.de
2017-08-13 14:10:53 UTC
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Moin,
Post by m***@elsewhere.invalid
Dann kann es ja losgehen mit dem Sparen. Leider sind hierzu die
Möglichkeiten zur Zeit recht begrenzt.
Manch einer war vor seiner vollen
Erwerbsminderung erwerbstätig.

Gruß, ULF
m***@elsewhere.invalid
2017-08-13 18:01:04 UTC
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Post by U***@web.de
Manch einer war vor seiner vollen
Erwerbsminderung erwerbstätig.
Ich habe beim letzten Bescheid SGB XII Teil 3 (Hilfe zum
Lebensunterhalt) auf einem Blatt die Info erhalten, dass ich bis 2.600 €
Schongrenze Vermögen habe. Laut Wikipedia (veraltet) wurde ich damals
also als voll erwerbsgemindert eingestuft, sonst wäre die Hausnummer
1.600 € genannt worden. Dennoch kam ein erneutes Gutachen (das zuvor war
von der Agentur für Arbeit und abgelaufen), dessen Inhalt ich teilweise
erfragen konnte - voll erwerbsgemindert, Ablauf unbekannt.
U***@web.de
2017-08-13 18:19:05 UTC
Permalink
Moin,
Post by m***@elsewhere.invalid
Post by U***@web.de
Manch einer war vor seiner vollen
Erwerbsminderung erwerbstätig.
Ich habe beim letzten Bescheid SGB XII Teil 3 (Hilfe zum
Lebensunterhalt) auf einem Blatt die Info erhalten, dass ich bis 2.600 €
Schongrenze Vermögen habe.
Plus etwaiges angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum?

Gruß, ULF
m***@elsewhere.invalid
2017-08-14 05:38:52 UTC
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Post by U***@web.de
Plus etwaiges angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum?
Ist bei mir nicht vorhanden. Brächte aber auch nichts, da bei meinem Tod
ja die letzten zehn Jahre Sozialhilfeleistungen vom Erbe einkassiert
werden. Ob der Staat sich mein Erbe früher (schon über die
Pflegeleistungen an den Eltern, wenn diese ihr Haus verlassen) oder
später nimmt, kann mir im Prinzip auch egal sein (wer bezahlt mir wenn
ich Grundsicherung beziehe eigentlich die Aufwendungen für das Haus?
Doch niemand).
U***@web.de
2017-08-14 06:36:45 UTC
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Moin,
Post by m***@elsewhere.invalid
(wer bezahlt mir wenn
ich Grundsicherung beziehe eigentlich die Aufwendungen für das Haus?
Doch niemand).
Sind Kosten der Unterkunft. Tilgungsraten zahlt man Dir
allerdings eher seltenst.

Gruß, ULF
m***@elsewhere.invalid
2017-08-14 15:02:30 UTC
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Bin ein Betroffener der sog. 1-€-Jobs. Von daher momentan keinerlei Lust
und Energie zur Arbeit, dieses natürlich auch krankheitsbedingt, aber
eben nicht nur. Habe auch schon einbezahlt, hätte Rentenansprüche, kann
diese aber nicht einlösen.
U***@web.de
2017-08-15 06:30:22 UTC
Permalink
Moin,
Post by m***@elsewhere.invalid
Bin ein Betroffener der sog. 1-€-Jobs.
Aber jetzt nicht mehr, wie ich annehme.

Nach SGB II hattest Du höhere
Vermögensfreibeträge als in den meisten Fallgruppen
des SGB XII.
Post by m***@elsewhere.invalid
Von daher momentan keinerlei Lust
und Energie zur Arbeit, dieses natürlich auch krankheitsbedingt, aber
eben nicht nur. Habe auch schon einbezahlt, hätte Rentenansprüche, kann
diese aber nicht einlösen.
Kann sein, daß Du da bis zur Altersrente
normal/für Schwerbehinderte warten mußt.

Gruß, ULF

Frank Kozuschnik
2017-08-12 19:25:05 UTC
Permalink
[...] seit 01.04.2017 sind es 5.000 Euro (Verordnung zur Durchführung
des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Gehe ich recht in der Annahme, daß bei Prozeß/Verfahrenskosten- und
Beratungshilfe der Freibetrag weiterhin bei 2600.- liegt?
Auch für Beratungs- und Prozesskostenhilfe gilt der neue Freibetrag von
5.000 Euro. § 115 Abs. 3 ZPO verweist direkt auf § 90 SGB XII, § 1 Abs.
2 BerHG auf die Prozeßkostenhilfe-Vorschriften der ZPO.
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