Volker Englisch
2018-09-13 16:57:57 UTC
Folgender hypothetischer Fall: Eine Gebietskörperschaft öffentlichen
Rechts (A) betreibt ein Jugendheim in Form eines Regiebetriebes.
Die Organe der Gebietskörperschaft beschließen, eine neue Stiftung (B)
zu gründen. Dem Stiftungsvorstand gehören Mitglieder der Organe der
Gebietskörperschaft an.
Der Regiebetrieb "Jugendheim" (C) wird der Stiftung übertragen. Die
Stiftung übernimmt diesen Betrieb vollständig (Gebäude, Betriebsmittel,
"Insassen"). Ebenfalls wird eine weitere, bestehende Stiftung (D) mit
dieser neu gegründeten Stiftung zusammengeführt. Betriebszweck sind bei
C und D gleich.
Handelt es sich beim Übergang von C (von A nach B) um einen
Betriebsübergang oder eine reine Funktionsnachfolge?
Wir diskutieren diese Situation gerade im Bekanntenkreis. Ich denke,
die EU-Richtlinie 2001/23/EG ist erfüllt, da es a) ein neuer
Rechtsträger ist und b) eine bestehende wirtschaftliche Einrichtung
weitergeführt wird.
Die Gegenargumente sind es a) *kein* *neuer* *Rechtsträger* ist, da die
Gebietskörperschaft die neue Stiftung gründet und b) dass die
wirtschaftliche Einrichtung durch die Zusammenführung mit einer
weiteren Stiftung *nicht* *unter* *wahrung* *ihrer* *Identität*
fortgeführt wird.
Meinungen dazu? :-)
V.
Rechts (A) betreibt ein Jugendheim in Form eines Regiebetriebes.
Die Organe der Gebietskörperschaft beschließen, eine neue Stiftung (B)
zu gründen. Dem Stiftungsvorstand gehören Mitglieder der Organe der
Gebietskörperschaft an.
Der Regiebetrieb "Jugendheim" (C) wird der Stiftung übertragen. Die
Stiftung übernimmt diesen Betrieb vollständig (Gebäude, Betriebsmittel,
"Insassen"). Ebenfalls wird eine weitere, bestehende Stiftung (D) mit
dieser neu gegründeten Stiftung zusammengeführt. Betriebszweck sind bei
C und D gleich.
Handelt es sich beim Übergang von C (von A nach B) um einen
Betriebsübergang oder eine reine Funktionsnachfolge?
Wir diskutieren diese Situation gerade im Bekanntenkreis. Ich denke,
die EU-Richtlinie 2001/23/EG ist erfüllt, da es a) ein neuer
Rechtsträger ist und b) eine bestehende wirtschaftliche Einrichtung
weitergeführt wird.
Die Gegenargumente sind es a) *kein* *neuer* *Rechtsträger* ist, da die
Gebietskörperschaft die neue Stiftung gründet und b) dass die
wirtschaftliche Einrichtung durch die Zusammenführung mit einer
weiteren Stiftung *nicht* *unter* *wahrung* *ihrer* *Identität*
fortgeführt wird.
Meinungen dazu? :-)
V.