Discussion:
AfA bei vorwegg. Erbfolge
(zu alt für eine Antwort)
Maike Ehring
2019-10-17 13:22:24 UTC
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Hallo,

ist es richtig, dass bei der Gebäude-Afa einer Immobilie der
Abschreibungs-Zeitraum von 50 Jahren bei jedem Kauf/Verkauf von vorne
beginnt, während bei einer Erbschaft oder Schenkung im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge dieser Zeitraum fortgesetzt werden muss?

Warum macht das FA diesen Unterschied? Wie kann ich vorgehen, wenn ich
nicht weiß, wie viele der 50 Jahre bereits durch den Erblasser
'verbraucht' wurden?

Vielen Dank,
Maike
Matthias Hanft
2019-10-17 14:06:09 UTC
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Post by Maike Ehring
ist es richtig, dass bei der Gebäude-Afa einer Immobilie der
Abschreibungs-Zeitraum von 50 Jahren bei jedem Kauf/Verkauf von vorne
beginnt, während bei einer Erbschaft oder Schenkung im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge dieser Zeitraum fortgesetzt werden muss?
AFAIK ja.
Post by Maike Ehring
Warum macht das FA diesen Unterschied?
Keine Ahnung.
Post by Maike Ehring
Wie kann ich vorgehen, wenn ich
nicht weiß, wie viele der 50 Jahre bereits durch den Erblasser
'verbraucht' wurden?
Du setzt einfach jedes Jahr weiter die AfA aus dem Vorjahr in der
Steuererklärung an.

Eines Tages wird dein Finanzamt die AfA rausstreichen und im
Steuerbescheid schreiben "die 50 Jahre sind vorbei". Ab dann
setzt du die AfA nicht mehr an. So einfach ist das (BTDT) :-)

Gruß Matthias.
Wolfgang Jäth
2019-10-17 14:51:18 UTC
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Post by Maike Ehring
Hallo,
ist es richtig, dass bei der Gebäude-Afa einer Immobilie der
Abschreibungs-Zeitraum von 50 Jahren bei jedem Kauf/Verkauf von vorne
beginnt,
AFAIK ja; die Abschreibung bezieht sich ja schließlich auf die getätigte
Investition, und die startet mit dem Kauf.
Post by Maike Ehring
während bei einer Erbschaft oder Schenkung im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge dieser Zeitraum fortgesetzt werden muss?
AFAIK ja; Der Erbe tritt in die direkte Nachfolge des Erblassers, d. h.
er übernimmt dessen Rechte und Pflichten. Das ist gerade bei Immobilien
z. B. für die Spekulationsfrist relevant (nach 10 Jahren entfällt diese
bei Weiterverkauf).
Post by Maike Ehring
Warum macht das FA diesen Unterschied?
S. o.
Post by Maike Ehring
Wie kann ich vorgehen, wenn ich
nicht weiß, wie viele der 50 Jahre bereits durch den Erblasser
'verbraucht' wurden?
Hmmm, da fragst du was. Da bin ich wirklich überfragt.

Normalerweise sollte sich irgend wo ganz tief versteckt in den
Unterlagen des Erblassers der seinerzeitige Kaufvertrag befinden. So was
wirft man eigentlich nicht weg. Vielleicht kann man das aber auch im
Grundbuchamt o. ä. erfahren.

Wolfgang
--
Donald Trump ist ein großer Visionär, der seiner Zeit weit voraus ist:
Er verbreitet schon jetzt den Slogan "make America great again", obwohl
dieser erst in der Ära /nach/ ihm seine volle Bedeutung entfalten wird.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2019-10-19 09:21:33 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Wie kann ich vorgehen, wenn ich nicht weiß, wie viele der 50
Jahre bereits durch den Erblasser 'verbraucht' wurden?
Normalerweise sollte sich irgend wo ganz tief versteckt in den
Unterlagen des Erblassers der seinerzeitige Kaufvertrag befinden.
So was wirft man eigentlich nicht weg. Vielleicht kann man das
aber auch im Grundbuchamt o. ä. erfahren.
Ich wollte gerade schreiben: In Österreich steht das
Eintragsungsdatum (öffentlich einsehbar) direkt im Grundbuch, da
brauche ich noch nicht einmal den Kaufvertrag auszuheben. Das wird
in Deutschland doch hoffentlich auch kein Staatsgeheimnis sein.

Servus,
Stefan
--
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Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Der lahme Angeber liebt Stefan. Das muß ja wohl einen Grund haben?
(Sloganizer)
Wolfgang Jäth
2019-10-19 09:40:05 UTC
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Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Wolfgang Jäth
Wie kann ich vorgehen, wenn ich nicht weiß, wie viele der 50
Jahre bereits durch den Erblasser 'verbraucht' wurden?
Normalerweise sollte sich irgend wo ganz tief versteckt in den
Unterlagen des Erblassers der seinerzeitige Kaufvertrag befinden.
So was wirft man eigentlich nicht weg. Vielleicht kann man das
aber auch im Grundbuchamt o. ä. erfahren.
Ich wollte gerade schreiben: In Österreich steht das
Eintragsungsdatum (öffentlich einsehbar) direkt im Grundbuch,
Wirklich öffentlich einsehbar? Trotz DSGVO?

In DE erhält man AFAIK nur eine Auskunft, wenn man die Anfrage sinnvoll
begründet. Ok, die Begründung selbst muss man dann (AFAIK) nicht auch
noch beweisen, sprich letztendlich kann man da alles behaupten.
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
da brauche ich noch nicht einmal den Kaufvertrag auszuheben. Das wird
in Deutschland doch hoffentlich auch kein Staatsgeheimnis sein.
Theoretisch muss man unterstellen: Andere Länder, andere Sitten. Aber da
ich es mangels Erfahrungswerte nicht zuverlässig sagen kann, enthalte
ich mich lieber jeglichen Spekulationen.

Wolfgang
--
Donald Trump ist ein großer Visionär, der seiner Zeit weit voraus ist:
Er verbreitet schon jetzt den Slogan "make America great again", obwohl
dieser erst in der Ära /nach/ ihm seine volle Bedeutung entfalten wird.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2019-10-21 07:29:21 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Wie kann ich vorgehen, wenn ich nicht weiß, wie viele der 50
Jahre bereits durch den Erblasser 'verbraucht' wurden?
Ich wollte gerade schreiben: In Österreich steht das
Eintragsungsdatum (öffentlich einsehbar) direkt im Grundbuch,
Wirklich öffentlich einsehbar? Trotz DSGVO?
Aus den Erläuterungen im Ministerialentwurf:

<https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00016/fnameorig_681853.html>
| Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten in ihrer justiziellen
| Tätigkeit geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und
| die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Es
| dient der Sicherung des Rechtsverkehrs durch Offenkundigkeit der
| Rechtsverhältnisse. Dingliche Rechte an Liegenschaften können – von
| einigen Ausnahmen abgesehen - nur durch Eintragung in das Grundbuch
| erworben werden. Das Vertrauen des gutgläubigen rechtsgeschäftlichen
| Erwerbers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs ist
| geschützt.
|
| Daraus folgt zum einen, dass die in das Grundbuch eingetragenen
| personenbezogenen Daten jedermann zur Einsicht offenstehen müssen.
| Das Grundbuchsumstellungsgesetz sieht eine Einschränkung dieses
| Grundsatzes nur insofern vor, als es für die Einsicht in das
| Personenverzeichnis ein rechtliches Interesse verlangt.
|
| Darüber hinaus müssen aus der Einsicht in das Grundbuch auch die
| Kette der Rechtserwerbe und Rechtsverluste lückenlos nachvollziehbar
| sein. Nicht mehr aktuelle oder zu berichtigende ursprünglich
| unrichtige Grundbuchseintragungen werden aus diesem Grund nur im
| Hauptbuch gelöscht und in das Verzeichnis der gelöschten
| Eintragungen (§ 3 GUG) aufgenommen, das dem Hauptbuch gleichsteht
| und wie dieses von jedermann einsehbar ist.
Post by Wolfgang Jäth
In DE erhält man AFAIK nur eine Auskunft, wenn man die Anfrage
sinnvoll begründet. Ok, die Begründung selbst muss man dann
(AFAIK) nicht auch noch beweisen, sprich letztendlich kann man da
alles behaupten.
Stimmt, das hatten wir hier schon einmal. Wobei im konkreten Fall ja
nun wirklich ein sinnvoller Grund vorhanden ist.

Servus,
Stefan
--
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Fescher geht's nimmer - Stefan: riechen, welch apartes Erwarten!
(Sloganizer)
Wolfgang Jäth
2019-10-21 09:37:11 UTC
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Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Wie kann ich vorgehen, wenn ich nicht weiß, wie viele der 50
Jahre bereits durch den Erblasser 'verbraucht' wurden?
Ich wollte gerade schreiben: In Österreich steht das
Eintragsungsdatum (öffentlich einsehbar) direkt im Grundbuch,
Wirklich öffentlich einsehbar? Trotz DSGVO?
<https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00016/fnameorig_681853.html>
Hmm; erstens ist das nur ein /Entwurf/, also keine gültige Regelung;
zweitens können durchaus auch gültige Gesetze und Verordnungen bewusst
oder unbewusst gegen andere Vorschriften verstoßen; solange keiner
dagegen klagt (und Recht bekommt), ändert sich daran auch nix.
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
| Daraus folgt zum einen, dass die in das Grundbuch eingetragenen
| personenbezogenen Daten jedermann zur Einsicht offenstehen müssen.
| Das Grundbuchsumstellungsgesetz sieht eine Einschränkung dieses
| Grundsatzes nur insofern vor, als es für die Einsicht in das
| Personenverzeichnis ein rechtliches Interesse verlangt.
Da haben wir es doch: Wie in DE, zukünftig nur noch bei berechtigtem
Interesse. Das ist dann so auch von Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO gedeckt
(Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten).
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Wolfgang Jäth
In DE erhält man AFAIK nur eine Auskunft, wenn man die Anfrage
sinnvoll begründet. Ok, die Begründung selbst muss man dann
(AFAIK) nicht auch noch beweisen, sprich letztendlich kann man da
alles behaupten.
Stimmt, das hatten wir hier schon einmal. Wobei im konkreten Fall ja
nun wirklich ein sinnvoller Grund vorhanden ist.
Das hab ich auch gar nicht bestritten; ich bin nur - unabhängig davon -
über das "öffentlich" gestolpert.

Wolfgang
--
Donald Trump ist ein großer Visionär, der seiner Zeit weit voraus ist:
Er verbreitet schon jetzt den Slogan "make America great again", obwohl
dieser erst in der Ära /nach/ ihm seine volle Bedeutung entfalten wird.
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2019-10-21 16:51:38 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Post by Wolfgang Jäth
In Österreich steht das Eintragsungsdatum (öffentlich
einsehbar) direkt im Grundbuch,
Wirklich öffentlich einsehbar? Trotz DSGVO?
<https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00016/fnameorig_681853.html>
Hmm; erstens ist das nur ein /Entwurf/, also keine gültige
Regelung; zweitens können durchaus auch gültige Gesetze und
Verordnungen bewusst oder unbewusst gegen andere Vorschriften
verstoßen; solange keiner dagegen klagt (und Recht bekommt),
ändert sich daran auch nix.
Zugegeben. Ministerialentwurf deshalb, weil a) im Gesetz keine
Erläuterung enthalten ist und b) dort auch nichts zur DSGVO zu
finden ist. Nur implizit im §7 BGB:

| § 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich.
|
| (2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines
| Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus
| erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

Auf die Gegenwart des Grundbuchsbeamten wird glücklicherweise bei
der elektronischen Auskunft verzichtet.

Ob eine Klage dagegen erfolgreich wäre? Keine Ahnung.
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
| Daraus folgt zum einen, dass die in das Grundbuch eingetragenen
| personenbezogenen Daten jedermann zur Einsicht offenstehen müssen.
| Das Grundbuchsumstellungsgesetz sieht eine Einschränkung dieses
| Grundsatzes nur insofern vor, als es für die Einsicht in das
| Personenverzeichnis ein rechtliches Interesse verlangt.
Da haben wir es doch: Wie in DE, zukünftig nur noch bei
berechtigtem Interesse. Das ist dann so auch von Art. 6 Abs. 1 Nr.
f DSGVO gedeckt (Wahrung berechtigter Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten).
Ah, nein: Das "Personenverzeichnis" ist die konsolidierte Liste
aller im Grundbuch eingetragenen Personensätze. Damit könntest Du
also alle Grundstücke von Max Mustermann finden - wichtig für
Strafverfolgung und bei Hinterlassenschaften, aber auch schon früher
nicht für jedermann zugänglich.

Dass die Einsicht in das Grundbuch ansonsten hierzulande noch immer
ohne Angabe von Gründen möglich ist, sagen aber nicht nur unser
Gesetz und Fundstellen im Internet, sondern ich habe das erst
kürzlich wieder ausprobiert (ich gebe zu: Reine Neugierde, wer
hinter einer bestimmten Immobilie steckt).
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan+ (Stefan Froehlich)
Wobei im konkreten Fall ja nun wirklich ein sinnvoller Grund
vorhanden ist.
Das hab ich auch gar nicht bestritten; ich bin nur - unabhängig
davon - über das "öffentlich" gestolpert.
Ok, "öffentlich" kann man in Deutschland leider streichen, ja.

Servus,
Stefan
--
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Fleuchen mit Stefan - gelassen werden mit Reserviertheit.
(Sloganizer)
d***@gmail.com
2019-11-07 08:42:07 UTC
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Hallo,
Post by Maike Ehring
ist es richtig, dass bei der Gebäude-Afa einer Immobilie der
Abschreibungs-Zeitraum von 50 Jahren bei jedem Kauf/Verkauf von vorne
beginnt,
Ja. Beim Kauf hast Du Anschaffungskosten und die darfst Du abschreiben soweit diese auf das Gebäude entfallen. Bei Wohnimmobilien sind das idR 2% (§ 7 Abs. 4 EStG).
Post by Maike Ehring
während bei einer Erbschaft oder Schenkung im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge dieser Zeitraum fortgesetzt werden muss?
Ja, das stimmt auch. Das ganze steht in § 11 d EStDV:
https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11d.html

Aufpassen muss man, wenn zwar etwas geschenkt wird, aber zum Teil eine Gegenleistung gewährt wird (z. B. Übernahme eines Darlehen vom Schenker oder eine Leibrente an den Schenker), dann wird es ein Teilentgeltliches Geschäft und man muss das ganze in ein Entgeltlichen Teil (Abschreibung beginnt neu) und einen unentgeltlichen Teil (Abschreibung wird insoweit fortgeführt) aufteilen.
Post by Maike Ehring
Warum macht das FA diesen Unterschied? Wie kann ich vorgehen, wenn ich
Weil es im Gesetz bzw. der Durchführungsverordnung (hat Gesetzescharakter) steht.
Post by Maike Ehring
nicht weiß, wie viele der 50 Jahre bereits durch den Erblasser
'verbraucht' wurden?
Wenn der Erblasser die Immobilie vermietet (und in der Steuererklärung angegeben) hat, könnte man beim Finanzamt nachfragen, ob man die "Lebenslaufakte" oder zumindest die nötigen Informationen des Gebäudes bekommt.

Du könntest auch nachschauen, wann das Gebäude gekauft wurde (eventuell liegt noch die Urkunde vor) oder gebaut wurde. Falls gar keine Informationen mehr vorliegen, wird es schwierig. Es ist dann sowieso fraglich, ob hier noch eine Abschreibung möglich wäre, da das Objekt dann wahrscheinlich schon relativ alt sein wird.

Gruß
Steuerfuzzi

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