David Seppi
2017-03-06 17:34:51 UTC
Hallo allesamt!
Vor kurzem hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof einen
Vorabentscheidungsantrag an den EuGH gestellt, in welchem ein paar
brisante Fragen betreffend der Zuständigkeitsregeln im Asylverfahren
nach Dublin-III geklärt werden sollen. [1]
Schon davor gab es einen Vorlageantrag eines slowenischen Gerichts,
den ich aber mangels Slowenischkenntnisse hier nicht zitiere.
(Der VwGH geht aber in seinem Antrag darauf ein.)
Wenn ich das recht verstanden habe geht es um folgendes:
Bisher war die vorherrschende Meinung, daß bei illegaler Einreise in die
Union grundsätzlich der zuerst betretene Staat zuständig ist, sofern es
keine Sonderregeln gibt. (z.B. Familienzusammenführung, Verjährung der
illegalen Einreise oder die Zustände in Griechenland.)
Bei der üblichen Balkanroute sollten also je nach gewähltem Weg Ungarn
oder Kroatien zuständig sein.
Nun haben aber ein paar Asylwerber argumentiert, daß das massenhafte
Durchwinken richtung Deutschland bzw Schweden, das von u.a. Slowenien,
Kroatien und Österreich betrieben wurde, als Einreiseerlaubnis zu werten
ist, womit die Einreise nicht illegal erfolgte und laut Art. 12
Dublin-III-VO der Aussteller des "Visums" zuständig wird. Da mehrere
Staaten solche "Visa" "ausgestellt" haben, ist der Staat zuständig,
dessen "Visum" zuletzt abläuft — im vorliegenden Fall also Österreich.
Alternativ könnte man die Gewährung der Einreise als freiwilligen
Selbsteintritt werten — oder als visafreie Einreise im Sinne des
Art. 14 Dublin-III-VO. Das Ergebnis wäre gleich.
Der VwGH scheint von der Argumentation nicht überzeugt zu sein,
da das "Visum" ja zur Weiterreise nach Deutschland gedacht war und
der doch in Österreich bleibende Asylwerber "nach Ausstellung des Titels
oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen" hat (Art 12).
Außerdem bezweifelt der VwGH, daß die beteiligten Staaten durchs
Durchwinken die Einreise legalisiert haben.
Wie sind da die Aussichten in dem Verfahren?
Anscheinend hat es derartiges vor dem EUGH noch nicht gegeben.
[1]
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/vorabentscheidungsantraege_an_den_eugh/ra_2016190303.html
Vor kurzem hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof einen
Vorabentscheidungsantrag an den EuGH gestellt, in welchem ein paar
brisante Fragen betreffend der Zuständigkeitsregeln im Asylverfahren
nach Dublin-III geklärt werden sollen. [1]
Schon davor gab es einen Vorlageantrag eines slowenischen Gerichts,
den ich aber mangels Slowenischkenntnisse hier nicht zitiere.
(Der VwGH geht aber in seinem Antrag darauf ein.)
Wenn ich das recht verstanden habe geht es um folgendes:
Bisher war die vorherrschende Meinung, daß bei illegaler Einreise in die
Union grundsätzlich der zuerst betretene Staat zuständig ist, sofern es
keine Sonderregeln gibt. (z.B. Familienzusammenführung, Verjährung der
illegalen Einreise oder die Zustände in Griechenland.)
Bei der üblichen Balkanroute sollten also je nach gewähltem Weg Ungarn
oder Kroatien zuständig sein.
Nun haben aber ein paar Asylwerber argumentiert, daß das massenhafte
Durchwinken richtung Deutschland bzw Schweden, das von u.a. Slowenien,
Kroatien und Österreich betrieben wurde, als Einreiseerlaubnis zu werten
ist, womit die Einreise nicht illegal erfolgte und laut Art. 12
Dublin-III-VO der Aussteller des "Visums" zuständig wird. Da mehrere
Staaten solche "Visa" "ausgestellt" haben, ist der Staat zuständig,
dessen "Visum" zuletzt abläuft — im vorliegenden Fall also Österreich.
Alternativ könnte man die Gewährung der Einreise als freiwilligen
Selbsteintritt werten — oder als visafreie Einreise im Sinne des
Art. 14 Dublin-III-VO. Das Ergebnis wäre gleich.
Der VwGH scheint von der Argumentation nicht überzeugt zu sein,
da das "Visum" ja zur Weiterreise nach Deutschland gedacht war und
der doch in Österreich bleibende Asylwerber "nach Ausstellung des Titels
oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen" hat (Art 12).
Außerdem bezweifelt der VwGH, daß die beteiligten Staaten durchs
Durchwinken die Einreise legalisiert haben.
Wie sind da die Aussichten in dem Verfahren?
Anscheinend hat es derartiges vor dem EUGH noch nicht gegeben.
[1]
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/vorabentscheidungsantraege_an_den_eugh/ra_2016190303.html
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David Seppi
1220 Wien
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