Discussion:
Feuerwehrzufahrt
(zu alt für eine Antwort)
Ingo Stiller
2017-04-11 17:51:02 UTC
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Guude

Ich habe mal ein bisschen im Netz zum Thema Halteverbot und Feuerwehrzufahrt gegoogelt. Wenn ich es richtig verstehe, kann eigentlich jede Gemeinde selbst entscheiden, wie das Schild "Feuerwehrzufahrt" aussehen soll. Es sollte halt "amtlich" aussehen, so dass der geneigte Autofahrer so ein Schuld auch wahrnimmt und befolgt. Zusätzlich zu den kreativen Einfällen der Gemeinde darf dann gerne noch ein Vz 283 (absolutes Halteverbot) angebracht werden.
Soweit so gut

Jetzt habe ich mal zwei Beispielbilder im Netz gefunden
1.
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Gilt auf diesem Schild nun das Vz 283 (zusätzlich) oder nicht?
laut StVO gibt es das schmückende Beiwerk nicht und solcher Art "verunzierte" Schilder sind eigentlich nichtig.
Dass damit weiterhin "Feuerwehrzufahrt" gilt ist klar, aber auch Vz 283?

2.
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Was bedeutet hier "Halteverbot nach StVO"?
Die StVO kennt keine Verfeuerwehrzufahrt
Und welches Halteverbot ist gemeint?
Das absolute oder das eingeschränkte?

Fragen über Fragen :-)

Gruß Ingo
HC Ahlmann
2017-04-11 20:31:55 UTC
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Post by Ingo Stiller
Ich habe mal ein bisschen im Netz zum Thema Halteverbot und
Feuerwehrzufahrt gegoogelt. Wenn ich es richtig verstehe, kann eigentlich
jede Gemeinde selbst entscheiden, wie das Schild "Feuerwehrzufahrt"
aussehen soll. Es sollte halt "amtlich" aussehen, so dass der geneigte
Autofahrer so ein Schuld auch wahrnimmt und befolgt. Zusätzlich zu den
kreativen Einfällen der Gemeinde darf dann gerne noch ein Vz 283
(absolutes Halteverbot) angebracht werden.
Soweit so gut
Jetzt habe ich mal zwei Beispielbilder im Netz gefunden
1.
<http://cdn.olshop.ag/a/store_files/11/images/product_images/info_images
/159132_0.jpg>
Post by Ingo Stiller
Gilt auf diesem Schild nun das Vz 283 (zusätzlich) oder nicht? laut StVO
gibt es das schmückende Beiwerk nicht und solcher Art "verunzierte"
Schilder sind eigentlich nichtig. Dass damit weiterhin "Feuerwehrzufahrt"
gilt ist klar, aber auch Vz 283?
2.
<http://www.verkehrszeichen.de/images/product_images/info_images/2446.png>
Was bedeutet hier "Halteverbot nach StVO"?
Die StVO kennt keine Verfeuerwehrzufahrt
Die "Verfeuerwehrzufahrt " kenne ich auch nicht, aber Feuerwehrzufahrt
gibt es in der StVO.
Post by Ingo Stiller
Und welches Halteverbot ist gemeint?
Das absolute oder das eingeschränkte?
Die Antwort steht in §12 StVO:
| § 12 Halten und Parken
| (1) Das Halten ist unzulässig
| (...)
| 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Eine amtliche Kennzeichnung muss kein Verkehrszeichen nach der StVO
sein, das immer als "Zeichen xxx" benannt wird. Jedes Schild a la
"Feuerwehrzufahrt Der Bürgermeister" (oder Standortkommandant,
Ortsbrandmeister, $Amtsträger) ist eine amtliche Kennzeichnung, die ein
Haltverbot nach §12 (1) Nr. 5 StVO zur Folge hat.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
U***@web.de
2017-04-18 18:33:42 UTC
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Moin,
Post by HC Ahlmann
| § 12 Halten und Parken
| (1) Das Halten ist unzulässig
| (...)
| 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Eine amtliche Kennzeichnung muss kein Verkehrszeichen nach der StVO
sein, das immer als "Zeichen xxx" benannt wird. Jedes Schild a la
"Feuerwehrzufahrt Der Bürgermeister" (oder Standortkommandant,
Ortsbrandmeister, $Amtsträger) ist eine amtliche Kennzeichnung, die ein
Haltverbot nach §12 (1) Nr. 5 StVO zur Folge hat.
Hierzu auch http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=101976

Bei der Uni Mainz erfreuten sich Schilder mit Hinweis auf BauO NW lange
großer Beliebtheit...

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-04-19 16:56:01 UTC
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Post by U***@web.de
Moin,
Post by HC Ahlmann
| § 12 Halten und Parken
| (1) Das Halten ist unzulässig
| (...)
| 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Eine amtliche Kennzeichnung muss kein Verkehrszeichen nach der StVO
sein, das immer als "Zeichen xxx" benannt wird. Jedes Schild a la
"Feuerwehrzufahrt Der Bürgermeister" (oder Standortkommandant,
Ortsbrandmeister, $Amtsträger) ist eine amtliche Kennzeichnung, die ein
Haltverbot nach §12 (1) Nr. 5 StVO zur Folge hat.
Hierzu auch http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=101976
Inwiefern soll das weiterbringen?
Post by U***@web.de
Bei der Uni Mainz erfreuten sich Schilder mit Hinweis auf BauO NW lange
großer Beliebtheit...
Das dürfte dann wohl eher nicht amtlich gewesen sein. Die Stadt Mainz wird
wohl wissen, dass sie nichts mit der BauO NW zu tun hat.
U***@web.de
2017-04-21 13:58:31 UTC
Permalink
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Post by HC Ahlmann
| § 12 Halten und Parken
| (1) Das Halten ist unzulässig
| (...)
| 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Eine amtliche Kennzeichnung muss kein Verkehrszeichen nach der StVO
sein, das immer als "Zeichen xxx" benannt wird. Jedes Schild a la
"Feuerwehrzufahrt Der Bürgermeister" (oder Standortkommandant,
Ortsbrandmeister, $Amtsträger) ist eine amtliche Kennzeichnung, die ein
Haltverbot nach §12 (1) Nr. 5 StVO zur Folge hat.
Hierzu auch http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=101976
Inwiefern soll das weiterbringen?
Da wird über das Ausmaß erforderlicher Amtlichkeit diskutiert.
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Bei der Uni Mainz erfreuten sich Schilder mit Hinweis auf BauO NW lange
großer Beliebtheit...
Das dürfte dann wohl eher nicht amtlich gewesen sein. Die Stadt Mainz wird
wohl wissen, dass sie nichts mit der BauO NW zu tun hat.
Hoffen wir's. Möchte aber auch sein, daß die Uni insoweit autonom ist.
Sie hat sich mit Ruf- und Kartenschranken eingezingelt.

Gruß, ULF

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