Ervin Peters
2017-06-09 05:43:24 UTC
Ein Gerichtsverfahren um Schadensersatz
2007 fuhr der Kläger in Erfurt Rad, der Beklagte hat ihn mit negativem
Seitenabstand überholt. Der Gutachter hat einen grenzwertigen
Unfallhergang konstruiert in dem der Radfahrer den in das Auto gefahren
ist, aufgrund der Mutmassung eines Polizisten einem Regenwassereinlauf
ausgewichen zu sein.
Das alles ist nicht genug, jetzt kommt der Richter Keske daher und
redefiniert den Begriff 'Abstand' - aber nur für Radfahrer, Zitat:
----------------8<-----------------
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den erforderlichen
Sicherheitsabstand nicht beachtet.
[...]
abgewiesen
[...]
Entscheidungsgründe
Nach der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.09.2002, Az.: 12 U
9590/00, Rdnn42) gilt, wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem
Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen
will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und
wegen der eigenen GEschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand
von regelmäßig mindestans 1,5 m bis 2m zum Bürgersteig einzuhalten (BGH
VersR 1959,947; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 - Hentschel,
a.a. O.,StVO § 5 Rdn. 55,56). Zu diesem Seitenabstand ist noch ein
weitere Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35cm
zu berücksichtigen (KG, Urteil vom 27. Mai 1953 - 1 Ss 94/53 - = VRS 5,
465,467; KG, Urteil vom 14. Mai 1987 - 12 U 1548/86 - unter Hinweis auf
BGH VRS 31,404 = VersR 1966,1185 und OLG Schleswig VerkMitt 1973, 60; Der
Seitenabstand hat mindestens etwa 1,50 m zu Bürgersteig zu betragen; OLG
Karlsruhe DAR 1989, 299 : 2 m Seitenabstand zu einer Radfahrerin mit
einem vierjährigen Kindergartenkind auf dem Gepäckträger). Hierbei ist
zugunsten des Kraftfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig
eingerechnet bgl. KG Berlin, Urteil vom 12.09.2002, Az.: 12 U 9590/00, Rdn
42)
[...Rechnung mit 3,5m Fahrspur und 1,86Kfz(ohne Spiegel)...]
Die Mindestabstandsbreite von 1,5m zum Bürgersteig hat der Beklagte damit
eingehalten. Der Kläger hatte damit hinreichend Platz auf der
stadteinwärts führenden Straße, ohne das dass es zu einer von dem
Fahrzeug des Beklagten ausgehenden Gefährdung kam.
----------------8<-----------------
Soweit das. Ich benötige jetzt zur Unterstützung der Berufung Urteile mit
Definitionen des Begriffs Abstand zwischen Verkehrsteilnehmern (Rad-Kfz,
Rad - Rad, Kfz - Kfz), und zu Überholabständen.
Ervin
2007 fuhr der Kläger in Erfurt Rad, der Beklagte hat ihn mit negativem
Seitenabstand überholt. Der Gutachter hat einen grenzwertigen
Unfallhergang konstruiert in dem der Radfahrer den in das Auto gefahren
ist, aufgrund der Mutmassung eines Polizisten einem Regenwassereinlauf
ausgewichen zu sein.
Das alles ist nicht genug, jetzt kommt der Richter Keske daher und
redefiniert den Begriff 'Abstand' - aber nur für Radfahrer, Zitat:
----------------8<-----------------
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den erforderlichen
Sicherheitsabstand nicht beachtet.
[...]
abgewiesen
[...]
Entscheidungsgründe
Nach der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.09.2002, Az.: 12 U
9590/00, Rdnn42) gilt, wenn ein Kraftfahrer auf einen neben seinem
Fahrzeug befindlichen Radfahrer zu achten hat, weil er diesen überholen
will, hat er stets dessen Ausschwenken zu berücksichtigen. Deshalb und
wegen der eigenen GEschwindigkeit hat der Kraftfahrer einen Seitenabstand
von regelmäßig mindestans 1,5 m bis 2m zum Bürgersteig einzuhalten (BGH
VersR 1959,947; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 - Hentschel,
a.a. O.,StVO § 5 Rdn. 55,56). Zu diesem Seitenabstand ist noch ein
weitere Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers von jedenfalls 35cm
zu berücksichtigen (KG, Urteil vom 27. Mai 1953 - 1 Ss 94/53 - = VRS 5,
465,467; KG, Urteil vom 14. Mai 1987 - 12 U 1548/86 - unter Hinweis auf
BGH VRS 31,404 = VersR 1966,1185 und OLG Schleswig VerkMitt 1973, 60; Der
Seitenabstand hat mindestens etwa 1,50 m zu Bürgersteig zu betragen; OLG
Karlsruhe DAR 1989, 299 : 2 m Seitenabstand zu einer Radfahrerin mit
einem vierjährigen Kindergartenkind auf dem Gepäckträger). Hierbei ist
zugunsten des Kraftfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig
eingerechnet bgl. KG Berlin, Urteil vom 12.09.2002, Az.: 12 U 9590/00, Rdn
42)
[...Rechnung mit 3,5m Fahrspur und 1,86Kfz(ohne Spiegel)...]
Die Mindestabstandsbreite von 1,5m zum Bürgersteig hat der Beklagte damit
eingehalten. Der Kläger hatte damit hinreichend Platz auf der
stadteinwärts führenden Straße, ohne das dass es zu einer von dem
Fahrzeug des Beklagten ausgehenden Gefährdung kam.
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Soweit das. Ich benötige jetzt zur Unterstützung der Berufung Urteile mit
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Rad - Rad, Kfz - Kfz), und zu Überholabständen.
Ervin
--
"Jaja, Gedenksekunde an die Medienindustrie, die neurotisierenderweise die
Denkschablonen immer dorthin verlegt, wo man sie am wenigsten gebrauchen
kann."
Ewald Pfau in d.r.f <***@mid.individual.net>
"Jaja, Gedenksekunde an die Medienindustrie, die neurotisierenderweise die
Denkschablonen immer dorthin verlegt, wo man sie am wenigsten gebrauchen
kann."
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