Detlef Meißner +***@mailinator.com+ brachte am Sun, 6 Aug 2017
19:47:12 +0200 zum Thema Re: Vollstreckungstitel: was damit tun? in der
Post by Detlef MeiÃnerPost by ottitale18:22:09 +0200 zum Thema Re: Vollstreckungstitel: was damit tun? in der
Post by Detlef MeiÃnerPost by Stefan SchmitzPost by blackjackPost by Detlef MeiÃnerPost by blackjackIch habe einen Vollstreckungstitel über 300€ gegen eine alleinerziehende Mutter, die einen 400€-Job im Supermarkt hat.
Ich vermute mal, dass sie nicht allzu viel Geld auf ihrem Konto hat, vielleicht 400€.
Was mach ich damit am besten mit dem Titel?
Vollstrecken lassen?
Dann zahle ich den Gerichtsvollzieher und der Schuldner hat Einkünfte von
unter 1000€. Dann bekomme ich nichts.
Wenn der Gerichtsvollzieher vollstreckt, interessiert den das Einkommen nicht.
Der schaut, ob Geld oder Wertgegenstände da sind, um die Schuld zu tilgen.
Der fragt nach Geld und Sparbüchern und Wertgegenständen
(Briefmarkensammlung), kramt aber nicht rum. Und da er sich vorher
angekündigt, werden natürlich schnell alle Gegenstände, die gepfändet
werden könnten (Playstation usw.), ausgelagert.
(So kenne ich das, kann aber sein, dass andere GV "schärfer" vorgehen.)
Man kann den GV auch beauftragen, bei seinem "Besuch" nach
Kontounterlagen, Versicherungsunterlagen (insb. LV) usw. zu suchen. Das
macht der GV dann auch.
Macht der das wirklich? oder fragt er nur danach?
Ich fand das alles sehr lasch.
Das geht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Erteilt der Schuldner die
Auskunft nicht freiwillig, ist er nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO
verpflichtet, sie zu Protokoll des Gerichtsvollziehers zu erteilen und
deren Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Dies
setzt einen entsprechenden Antrag an den Gerichtsvollzieher am Wohnort
des Schuldners voraus, der sich auf das allgemeine Auskunftsersuchen
erstreckt. Diese ist um konkrete Fragen zu ergänzen
Verweigert der Schuldner die Urkundenherausgabe, kann diese nach § 836
Abs. 3 S. 3 ZPO durch den Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO erzwungen
werden. Der Überweisungsbeschluss stellt hierfür den erforderlichen
Vollstreckungstitel dar.
Dies setzt voraus, dass in diesem die herauszugebenden Urkunden
hinreichend bestimmt sind, so dass ein zweifelsfreier Zugriff des
Gerichtsvollziehers erfolgen kann. Welche Angaben hierfür erforderlich
sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Praxishinweis: Findet der Gerichtsvollzieher bei der
Herausgabevollstreckung weitere Urkunden vor, „überlässt“ er es nach §
174 Nr. 3 GVGA dem Gläubiger eine Vervollständigung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses zu beantragen. Dies setzt voraus, dass der
Gerichtsvollzieher den Gläubiger über solche Urkunden informiert.
Hierauf sollte der Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag
ausdrücklich hingewiesen werden.
Wurde u.a. bei iww bereits umfangreich dargestellt.
Post by Detlef MeiÃnerPost by ottitaleDazu kann man noch beantragen, dass bei
Auffinden direkt eine Pfändung durch Wegnahme und Sperrung etwaiger
Guthaben erfolgt.
Post by Detlef MeiÃnerPost by Stefan SchmitzPost by blackjackWenn das Konto nicht geschützt ist, bekomme ich dann die 300€ vom Konto?
Wenn es kein Pfändungsschutzkonto ist, bekommst du Guthaben, das nicht schon
jemand anders gepfändet hat.
Die Kontopfändung macht aber nicht der Gerichtsvollzieher. Die muss man
separat bei Gericht beantragen.
Und man muss IMO die Kontonummer benennen können.
Die kann man auf dem o.g. Weg oft herausbekommen.
Ja, wenn gründlich geschnüffelt wird und vorher nichts beiseite
geschafft wurde.
Wenn jemand behauptet, er sein Kleinunternehmer und habe kein Konto, das
Barvermögen betrage 15 €, dann ist das zwar unglaubwürdig, aber schwer
was Gegenteiliges zu beweisen.
...
Irgend etwas liegt fast immer herum, so dass der GV bei entsprechendem
Auftrag auch Informationen liefert.
Post by Detlef MeiÃnerPost by ottitalePost by Detlef MeiÃnerPost by Stefan SchmitzWenn der Vorschlag vom Gerichtsvollzieher kommt, hält man sich vielleicht eher
dran. Sonst droht irgendwann die Vermögensauskunft, die man wegen der negativen
Folgen nicht so gern abgibt.
Welche negativen Folgen sollten das sein? Ich habe auch so einen
Kadetten, der angeblich kaum was verdient.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass er falsche Angaben gemacht hat, aber
der GV meinte, ich müsste dafür gerichtsverwertbare Belege haben.
Da hilft dann nur Spürarbeit. Also muss man dann entweder selbst oder
durch einen, leider i.d.R. zu bezahlenden, Dritten ermitteln. Also z.B.
den Schuldner einige Zeit beobachten und wenn der dann irgendwo arbeiten
geht direkt eine Lohnpfändung beantragen. Das geht übrigens auch bei
"inoffiziellen" Tätigkeiten a.k.a. Schwarzarbeit. Den Nettolohnanspruch
kann man pfänden.
Es gibt Kandidaten, die sichern sich ab.
Willst du bei Schwarzarbeit in dem Moment zulangen, wenn das Bargeld
überreicht wird?
Nein, die Schwarzarbeit dokumentieren und den Vergütungsanspruch
pfänden. Da der AG i.d.R. keine Quittung hat kann er nicht nachweisen,
den Anspruch des "AN" auf Lohn erfüllt zu haben.