...
Post by Thomas HomiliusPost by HC AhlmannPost by Ulrich MaierPost by HC AhlmannDer Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Die Frage, ob es für den privaten Käufer ein Problem geben kann, wurde
bisher nicht eindeutig beantwortet. Ich vermute, dass es nur dann ein
Problem geben kann, wenn die Ware aus einem Drittland, also von
außerhalb der EU kommt. Dann landet die Ware möglicherweise beim Zoll
und es wird Einfuhrumsatzsteuer fällt.
Kommt die Ware aus der EU, dürfte der private Käufer aus dem Schneider sein.
Eine Frage fällt mir dazu ein: Was ist, wenn eine Ware aus einem
Drittland direkt beim Käufer landet, obwohl sie zoll- und
Einfuhrumsatzsteuerpflichtig ist? Müsste der private Käufer die Waren
nachträglich beim Zoll anmelden, macht er sich strafbar, wenn er es
nicht macht, oder hat er einfach Glück gehabt?
Post by Thomas HomiliusPost by HC AhlmannPost by Ulrich MaierDer Unternehmer hat die USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).
Nur dann, wenn er eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und
Umsatzsteuer-ID des Verkäufers hat.
Wenn die Rechnung nicht korrekt war, z.B. wenn die Umsatzsteuer-ID
falsch war.
Frage dazu: Ich kann online nur abfragen, on eine Umsatzsteuer-ID
existiert, nicht aber, ob sie auch zu meinem Lieferanten / Kunden gehört.
Problem sehe ich da aber nur für den Verkäufer, also wenn ich z.B. Waren
ohne Umsatzsteuer ins EU-Ausland versende und mein Kunde mir eine
falsche Umsatzsteuer-ID gegeben hat und wenn das bei einer
Steuerprüftung auffällt, dann werde ich wohl die Umsatzsteuer nachzahlen
müssen. Der Käufer ist in dem Fall einfach nur weg...
Post by Thomas HomiliusPost by HC AhlmannSoll der Kunde die Umsatzsteuer ein zweites Mal bezahlen?
Tut er ja nicht. Er hat als gewerblicher Käufer nur das Problem, dass er
vermeintlich Ware incl. MwSt. kauft, diese aber dann nicht ziehen kann,
weil eben keine entsprechende Rechnung vorliegt.
Post by Thomas HomiliusVom Leistungserbringer (Verkaeufer) zu Unrecht ausgeiesene USt kann der
Leistungsempfaenger und Unternehmer (Kaeufer) nicht als Vorsteuer
abziehen. Hat er diese Vorsteuer schon mit seiner ans FA zu zahlende USt
verrechnet, so muss er diese Vorsteuer, z.B. nach einer Aussenpruefung
des FA, zurueckzahlen.
Das würde aber eigentlich nur Inlandsgeschäfte betreffen, z.B. wenn ich
Ware von einem Händler kaufe, der gar kein Gewerbe angemeldet hat und
der keine Vorsteuer abführt, der aber trotzdem MwSt. auf der Rechnung
ausweist.