Discussion:
Angabe der Versandkosten
(zu alt für eine Antwort)
Alexander Goetzenstein
2017-10-08 21:14:45 UTC
Permalink
Hallo,
gibt es für Onlineshops Bestimmungen, ob und, falls ja, wie die
Versandkosten genannt werden müssen?
Dass sie auf der Rechnung auftauchen müssen, ist klar, aber wann und wie
müssen sie vor der Bestellung durch den Kunden sichtbar sein?

→ prominent / mit ein, zwei Klicks einsehbar, vor Beginn des Bestellvorgangs

→ zu Beginn des Bestellvorgangs, bevor der Kunde eigene Daten eingegeben hat

→ erst zum Schluss des Bestellvorgangs

→ nach Abschluss der Bestellung

→ ??
--
Gruß
Alex
HC Ahlmann
2017-10-09 07:19:09 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
gibt es für Onlineshops Bestimmungen, ob und, falls ja, wie die
Versandkosten genannt werden müssen?
Dass sie auf der Rechnung auftauchen müssen, ist klar, aber wann und wie
müssen sie vor der Bestellung durch den Kunden sichtbar sein?
Aus dem Ablauf und erforderlichen Daten ergibt sich ohne rechtliche
Post by Alexander Goetzenstein
? prominent / mit ein, zwei Klicks einsehbar, vor Beginn des Bestellvorgangs
nur bei Versandkostenpauschale und umrissenem Versendungsgebiet möglich
Post by Alexander Goetzenstein
? zu Beginn des Bestellvorgangs, bevor der Kunde eigene Daten eingegeben hat
nur bei Versandkostenpauschale und umrissenem Versendungsgebiet möglich
Post by Alexander Goetzenstein
? erst zum Schluss des Bestellvorgangs
Da für die Versandkosten Maße, Gewicht, Bestimmungsort und besondere
Verfügungen entscheidend sind, kann man Versandkosten erst zum Schluss
des Bestellvorgangs berechnen, sofern nicht pauschalierte Werte für
Porto und Verpackung angewendet werden. Das wäre vor dem Klicken auf den
Button "kostenpflichtig bestellen".
Post by Alexander Goetzenstein
? nach Abschluss der Bestellung
zu spät (die Uhrenfeder wird im Briefumschlag per Spedition mit
40-Tonner an die Bordsteinkante zugestellt)
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Wolfgang Jäth
2017-10-09 05:16:17 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
gibt es für Onlineshops Bestimmungen, ob und, falls ja, wie die
Versandkosten genannt werden müssen?
Dass sie auf der Rechnung auftauchen müssen, ist klar, aber wann und wie
müssen sie vor der Bestellung durch den Kunden sichtbar sein?
Ich weiß jetzt nicht, in welchem Paragraphen das steht, aber AFAIK
müssen die Liefer- und Zahlungsbedingungen genau wie das Impressum auch
ohne Bestellvorgang einsehbar sein. Und da der Kunde sie ja bezahlen
muss, müssen sie für die Endsumme natürlich auch explizit auf der
Rechnung auftauchen, die dem Kunden vor Abschluss der Bestellung vor zu
legen ist.

Praktisch kenne ich es eigentlich nur noch so, dass im Warenkorb
jederzeit die aktuelle Endsumme - und damit auch die Versandkosten -
angezeigt wird, selbst wenn er leer ist.

Wolfgang
--
to trump up erdichten, zs.-schwindeln
(Langenscheidts Wörterbuch Englisch, Ausgabe 1983)
Gerhard Grünwald
2017-10-18 12:09:32 UTC
Permalink
Hallo,
die Versankosten müssen beim Artikel wie auch im Warenkorb und
selbstverständlich auf der Rechnung exakt angegeben werden.

Beim Artikel ist es üblich, einen Link "zzgl. Versandkosten" anzuzeigen.
Klick darauf zeigt die Versandkosten dann genau an.

Siehe auch hier:
https://www.onlinehaendler-news.de/recht/1182-versandkosten-sind-im-warenkorb-konkret-anzuweisen.html

Gruß, Gerhard
Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
gibt es für Onlineshops Bestimmungen, ob und, falls ja, wie die
Versandkosten genannt werden müssen?
Dass sie auf der Rechnung auftauchen müssen, ist klar, aber wann und wie
müssen sie vor der Bestellung durch den Kunden sichtbar sein?
→ prominent / mit ein, zwei Klicks einsehbar, vor Beginn des Bestellvorgangs
→ zu Beginn des Bestellvorgangs, bevor der Kunde eigene Daten eingegeben hat
→ erst zum Schluss des Bestellvorgangs
→ nach Abschluss der Bestellung
→ ??
Gerhard Grünwald
2017-10-18 12:40:52 UTC
Permalink
Habe hier noch eine informative Seite zu dem Thema gefunden:
https://www.gepruefter-webshop.de/shopbetreiber-blog/2014/01/die-preisangabenverordnung-beim-onlineshop/
Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
gibt es für Onlineshops Bestimmungen, ob und, falls ja, wie die
Versandkosten genannt werden müssen?
Dass sie auf der Rechnung auftauchen müssen, ist klar, aber wann und wie
müssen sie vor der Bestellung durch den Kunden sichtbar sein?
→ prominent / mit ein, zwei Klicks einsehbar, vor Beginn des Bestellvorgangs
→ zu Beginn des Bestellvorgangs, bevor der Kunde eigene Daten eingegeben hat
→ erst zum Schluss des Bestellvorgangs
→ nach Abschluss der Bestellung
→ ??
Ulrich Maier
2017-10-18 13:34:45 UTC
Permalink
Post by Gerhard Grünwald
https://www.gepruefter-webshop.de/shopbetreiber-blog/2014/01/die-preisangabenverordnung-beim-onlineshop/
Schöne Zusammenfassung. Da steht u.a. auch:

Mehrwertsteuer: Gemäß mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes genügt
es, wenn die Angaben zur Mehrwertsteuer wie beispielsweise „inkl. Mwst.“
oder zzgl. „19% Mwst.“ alsbald sowie leicht erkennbar oder gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden...


Amazon: Bei Amazon findet man auch bei ausländischen Verkäufern
(Marketplace) häufig die Angabe "inkl. Umsatzsteuer", die dann aber auf
der Rechnung gar nicht oder nur mit irgend einer ausländischen USt (VAT)
ausgewiesen wird, die in Deutschland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

M.E. heißt der Hinweis "inkl. Umsatzsteuer" aber auch, dass dann die
gültige USt ausgewisen wird und ggf. als Vorsteuer geltend gemacht
werden kann.

Ich habe Amazon bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, aber noch
nie eine Antwort erhalten.

Habe gerade wieder einmal von einem chinesischen Verkäufer den
entsprechenden Betrag zurückgefordert und gutgeschrieben bekommen.

Wenn man sich darüber streitet, ist die Sache vermutlich nicht ganz so
klar, da USt nur für Nicht-Verbraucher relevant ist, die Forderung, dass
die USt auszuweisen ist, aber wohl nur gegenüber Verbrauchern besteht.

Ulrich
Diedrich Ehlerding
2017-10-18 15:40:11 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
die Forderung, dass
die USt auszuweisen ist, aber wohl nur gegenüber Verbrauchern besteht.
Gegenüber Verbrauchern muss, soweit ich es verstehe, nicht die Steuer
ausgewiesen werden, sondern der Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer
genannt werden.
Ulrich Maier
2017-10-19 09:34:59 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Ulrich Maier
die Forderung, dass
die USt auszuweisen ist, aber wohl nur gegenüber Verbrauchern besteht.
Gegenüber Verbrauchern muss, soweit ich es verstehe, nicht die Steuer
ausgewiesen werden, sondern der Bruttobetrag inkl. Mehrwertsteuer
genannt werden.
Ja, aber eben mit dem Zusatz "inkl. Mehrwersteuer", der ja besagt, dass
der Rechnungsbetrag Umsatzsteuer enthält, die ich dann als Vorsteuer
geltend machen kann, so dass sich meine Kosten um rund 16 % senken.
Zumindest gehe ich davon aus, wenn ich das Angebot mit anderen Angeboten
vergleiche.

Ulrich
Stefan
2017-10-19 05:49:30 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Amazon: Bei Amazon findet man auch bei ausländischen Verkäufern
(Marketplace) häufig die Angabe "inkl. Umsatzsteuer", die dann aber auf
der Rechnung gar nicht oder nur mit irgend einer ausländischen USt (VAT)
ausgewiesen wird, die in Deutschland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das Problem hatte ich auch schon.
Oft sitzen handelt es sich um britische LTDs. Auf der Angebotsseite bei
Amazon steht ausdrücklich incl. MwSt.
Die Lieferung erfolgt aus dem Amazon Logistikcenter, aber eine Rechnung
gibt es aber entweder gar nicht, oder ohne ausgewiesene MwSt.

Nachfordern funktioniert manchmal, aber nicht immmer.
Für mich steckt da Methode dahinter und es wundert mich, dass die
deutschen Finanzbehörden da nichts dagegen machen. Sonst gilt doch
gegenüber dem Finanzamt "im Zweifel gegen den Steuerzahler".

Besonders ärgerlich ist, dass man damit ehrlichen Anbietern, die ihre
Ware korrekt versteuern benachteiligt, denn wenn ich bei Amazon nach dem
günstigsten Anbieter für z.B. ein Tablett o.ä. suche, lande ich mit
ziemlicher Sicherheit bei einem Anbieter, der keine MwSt. ausweist.
Post by Ulrich Maier
M.E. heißt der Hinweis "inkl. Umsatzsteuer" aber auch, dass dann die
gültige USt ausgewisen wird und ggf. als Vorsteuer geltend gemacht
werden kann.
Ich habe Amazon bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, aber noch
nie eine Antwort erhalten.
Antwort hab ich schon bekommen, war aber sinngemäß: "Geht uns nichts an,
wenden Sie sich an den Verkäufer."

Da das Problem bekannt ist, würde ich hier von gewerbsmäßigem
Steuerbetrug bzw. Beihilfe ausgehen und den gesamten Amazon Vorstand
einlochen.
Post by Ulrich Maier
Wenn man sich darüber streitet, ist die Sache vermutlich nicht ganz so
klar, da USt nur für Nicht-Verbraucher relevant ist, die Forderung, dass
die USt auszuweisen ist, aber wohl nur gegenüber Verbrauchern besteht.
Mag sein, wenn aber eine Ware incl. MwSt. angeboten wird, diese vom
Verkäufer aber nicht abgeführt und in der Rechnung nicht ausgewiesen
wird, dann ist das aus meiner Sicht zweimal Betrug, einmal gegenüber dem
Kunden, egal ob privat oder gewerblich und zum anderen gegenüber dem Fiskus.
Frank Hucklenbroich
2017-10-19 06:20:29 UTC
Permalink
Post by Stefan
Post by Ulrich Maier
Amazon: Bei Amazon findet man auch bei ausländischen Verkäufern
(Marketplace) häufig die Angabe "inkl. Umsatzsteuer", die dann aber auf
der Rechnung gar nicht oder nur mit irgend einer ausländischen USt (VAT)
ausgewiesen wird, die in Deutschland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das Problem hatte ich auch schon.
Oft sitzen handelt es sich um britische LTDs. Auf der Angebotsseite bei
Amazon steht ausdrücklich incl. MwSt.
Die Lieferung erfolgt aus dem Amazon Logistikcenter, aber eine Rechnung
gibt es aber entweder gar nicht, oder ohne ausgewiesene MwSt.
Nachfordern funktioniert manchmal, aber nicht immmer.
Für mich steckt da Methode dahinter und es wundert mich, dass die
deutschen Finanzbehörden da nichts dagegen machen. Sonst gilt doch
gegenüber dem Finanzamt "im Zweifel gegen den Steuerzahler".
Besonders ärgerlich ist, dass man damit ehrlichen Anbietern, die ihre
Ware korrekt versteuern benachteiligt, denn wenn ich bei Amazon nach dem
günstigsten Anbieter für z.B. ein Tablett o.ä. suche, lande ich mit
ziemlicher Sicherheit bei einem Anbieter, der keine MwSt. ausweist.
Evtl. wollen die erreichen, daß man als gewerblicher Kunde bei Amazon
Business einkauft? Wäre mal interessant zu vergleichen, wie es da mit der
Mehrwertsteuer geregelt ist.

Grüße,

Frank
Stefan
2017-10-19 09:12:56 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Evtl. wollen die erreichen, daß man als gewerblicher Kunde bei Amazon
Business einkauft? Wäre mal interessant zu vergleichen, wie es da mit der
Mehrwertsteuer geregelt ist.
Grüße,
Frank
Ich hab mich mal bei Amazon als gewerblicher Kunde registriert und auch
meine Umsatzsteuer-ID angegeben.

Das macht aber keinen Unterschied.
Ulrich Maier
2017-10-19 09:57:57 UTC
Permalink
Post by Stefan
Post by Ulrich Maier
Amazon: Bei Amazon findet man auch bei ausländischen Verkäufern
(Marketplace) häufig die Angabe "inkl. Umsatzsteuer", die dann aber
auf der Rechnung gar nicht oder nur mit irgend einer ausländischen USt
(VAT) ausgewiesen wird, die in Deutschland nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
Das Problem hatte ich auch schon.
Da das Problem bekannt ist, würde ich hier von gewerbsmäßigem
Steuerbetrug bzw. Beihilfe ausgehen und den gesamten Amazon Vorstand
einlochen.
Mag sein, wenn aber eine Ware incl. MwSt. angeboten wird, diese vom
Verkäufer aber nicht abgeführt und in der Rechnung nicht ausgewiesen
wird, dann ist das aus meiner Sicht zweimal Betrug, einmal gegenüber dem
Kunden, egal ob privat oder gewerblich und zum anderen gegenüber dem Fiskus.
Mir ging es ganz konkret um meine Kosten.

Aber Du hast recht, es könnte auch zu Steuerhinterziehung führen.
Möglicherweise unterhält Amazon aber für ausländische
Marketplace-Verkäufer Zollfreilager? Dass Amazon so offenkundig Beihilfe
zur Steuerhinterziehung betreibt, kann ich mir kaum vorstellen.

In meinem Fall war eine chinesiche Firma und Adresse und eine USt-ID aus
UK angegeben. Vielleicht führen sie die Steuer ja tatsächlich dort ab?
Ich könnte mir vorstellen, dass das in Verbindung mit einem
Zollfreilager funktionieren kann.

Ulrich

PS: Ich fand dazu folgenden Link:
https://www.heise.de/ct/ausgabe/2015-20-Amazons-unfaires-China-Business-2794664.html
Diedrich Ehlerding
2017-10-19 16:12:50 UTC
Permalink
Post by Stefan
Mag sein, wenn aber eine Ware incl. MwSt. angeboten wird, diese vom
Verkäufer aber nicht abgeführt und in der Rechnung nicht ausgewiesen
wird, dann ist das aus meiner Sicht zweimal Betrug, einmal gegenüber dem
Kunden, egal ob privat oder gewerblich und zum anderen gegenüber dem Fiskus.
Gegenüber dem Fiskus: ja. Der Verkäufer muss Mehrwertsteuer abführen. Zu
klären wäre noch, an welchen Fiskus und welchen Steuersatz.

Gegenüber dem privaten Kunden: nein. Der geht davon aus, dass das der
Bruttopreis ist. IOhm ist egal, wieviel davon Mehrwertsteueranteil ist
und an den Fiskus abgeführt worden ist. Selbst wenn der Verkäufer die
steuer nicht abgeführt hat, kann der Fiskus sie nicht vom Käufer
fordern; der kann sich darauf berufen, dass ihm gegenüber der
Bruttopreis angegeben wurde und er den auch bezahlt habe.

Gegenüber gewerblichen Kunden: jein; bzw. nur dann, wenn der Verkäufer
dem Fiskus gegenüber ehrlich war. Kann der davon ausgehen, dass es ein
Bruttopreis war? Wenn es Betrug am Fiskus war, der Verkäufer die
Mehrwertsteuer also nicht abgeführt hat, ist es auch klar, dass der
Käufer die nicht als Vorsteuer absetzen kann. So wie der private Käufer
sich auf "inkl MWSt" verlässt, sollte der gewerbliche Kunde sich auf
"plus MWSt" verlassen, wenn da nix anderes steht.
Stefan
2017-10-20 05:59:16 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan
Mag sein, wenn aber eine Ware incl. MwSt. angeboten wird, diese vom
Verkäufer aber nicht abgeführt und in der Rechnung nicht ausgewiesen
wird, dann ist das aus meiner Sicht zweimal Betrug, einmal gegenüber dem
Kunden, egal ob privat oder gewerblich und zum anderen gegenüber dem Fiskus.
Gegenüber dem Fiskus: ja. Der Verkäufer muss Mehrwertsteuer abführen. Zu
klären wäre noch, an welchen Fiskus und welchen Steuersatz.
Gegenüber dem privaten Kunden: nein. Der geht davon aus, dass das der
Bruttopreis ist. IOhm ist egal, wieviel davon Mehrwertsteueranteil ist
und an den Fiskus abgeführt worden ist. Selbst wenn der Verkäufer die
steuer nicht abgeführt hat, kann der Fiskus sie nicht vom Käufer
fordern; der kann sich darauf berufen, dass ihm gegenüber der
Bruttopreis angegeben wurde und er den auch bezahlt habe.
Gegenüber gewerblichen Kunden: jein; bzw. nur dann, wenn der Verkäufer
dem Fiskus gegenüber ehrlich war. Kann der davon ausgehen, dass es ein
Bruttopreis war? Wenn es Betrug am Fiskus war, der Verkäufer die
Mehrwertsteuer also nicht abgeführt hat, ist es auch klar, dass der
Käufer die nicht als Vorsteuer absetzen kann. So wie der private Käufer
sich auf "inkl MWSt" verlässt, sollte der gewerbliche Kunde sich auf
"plus MWSt" verlassen, wenn da nix anderes steht.
Es ging bei dem Beispiel ganz konkret darum, dass Ware bei Amazon auf
einer deutschsprachigen Seite ausdrücklich "inkl. MwSt." angeboten wird,
wo die Ware aus einem Amazon Logistiklager ausgeliefert wird, wo der
Anbieter in einem anderen Eu-Land seinen Firmensitz hat und wo der
Anbieter keine korrekte Rechnung auf der die MwSt. ausgewiesen ist
ausstellt.
Diedrich Ehlerding
2017-10-20 15:20:10 UTC
Permalink
Post by Stefan
Es ging bei dem Beispiel ganz konkret darum, dass Ware bei Amazon auf
einer deutschsprachigen Seite ausdrücklich "inkl. MwSt." angeboten wird,
wo die Ware aus einem Amazon Logistiklager ausgeliefert wird, wo der
Anbieter in einem anderen Eu-Land seinen Firmensitz hat und wo der
Anbieter keine korrekte Rechnung auf der die MwSt. ausgewiesen ist
ausstellt.
Das ändert nichts daran, dass das dem privaten Käufer egal sein kann
(dem gegenüber du ja auch einen Betrug zu sehen wähntest). Und stand da
"inkl MWSt" oder "mit vorsteuerabzugsfähiger Rechnung und ausgewiesener
MWSt"? Es könnte ja (rein theoretisch) sein, dass der Anbieter in einem
anderen EU-Land durchaus die MWSt abgeführt hat, sie nur dir gegenüber
nicht bescheinigt.
Stefan
2017-10-23 06:07:11 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan
Es ging bei dem Beispiel ganz konkret darum, dass Ware bei Amazon auf
einer deutschsprachigen Seite ausdrücklich "inkl. MwSt." angeboten wird,
wo die Ware aus einem Amazon Logistiklager ausgeliefert wird, wo der
Anbieter in einem anderen Eu-Land seinen Firmensitz hat und wo der
Anbieter keine korrekte Rechnung auf der die MwSt. ausgewiesen ist
ausstellt.
Das ändert nichts daran, dass das dem privaten Käufer egal sein kann
(dem gegenüber du ja auch einen Betrug zu sehen wähntest).
Das ist die Frage. Ist der Käufer generell aus dem Schneider, oder gibt
in solchen Fällen eine Situation, wo er wegen der MwSt. zur Kasse
gebeten wird?

Ich wüsste jetzt nicht, wo da kontrolliert wird, denn der Warenverkehr
innerhalb der EU läuft ja ohne Kontrollen, aber wie sieht das rechtlich
für den Käufer aus? Ist der da immer auf der sicheren Seite?
Post by Diedrich Ehlerding
Und stand da
"inkl MWSt" oder "mit vorsteuerabzugsfähiger Rechnung und ausgewiesener
MWSt"? Es könnte ja (rein theoretisch) sein, dass der Anbieter in einem
anderen EU-Land durchaus die MWSt abgeführt hat, sie nur dir gegenüber
nicht bescheinigt.
Das wäre denkbar, aber jetzt speziell bei der Konstellation wie ich sie
mehrfach bei Amazon beobachtet habe, gehe ich von vorsätzlichem und
gewerbsmäßigem MwSt. Betrug aus.
Werner Holtfreter
2017-10-23 16:14:43 UTC
Permalink
Post by Stefan
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan
Es ging bei dem Beispiel ganz konkret darum, dass Ware bei
Amazon auf einer deutschsprachigen Seite ausdrücklich "inkl.
MwSt." angeboten wird, wo die Ware aus einem Amazon
Logistiklager ausgeliefert wird, wo der Anbieter in einem
anderen Eu-Land seinen Firmensitz hat und wo der Anbieter keine
korrekte Rechnung auf der die MwSt. ausgewiesen ist ausstellt.
Das ändert nichts daran, dass das dem privaten Käufer egal sein
kann (dem gegenüber du ja auch einen Betrug zu sehen wähntest).
Das ist die Frage. Ist der Käufer generell aus dem Schneider, oder
gibt in solchen Fällen eine Situation, wo er wegen der MwSt. zur
Kasse gebeten wird?
Der Käufer hat mit der Zahlung der USt. nichts zu tun - mit Ausnahme
bestimmter Leistungen (z.B. Bauleistungen), für die der
Leistungsempfänger (also der Kunde) von vornherein die USt.
schuldet. Anscheinend wird das für Branchen so geregelt, die als
besonders unseriös gelten, so dass der Fiskus sich lieber an den
Bürger hält.
--
Gruß Werner
http://youtu.be/ByzwOBeKD-c
www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/3762457
U***@web.de
2017-10-23 16:43:27 UTC
Permalink
Moin,
Post by Werner Holtfreter
Der Käufer hat mit der Zahlung der USt. nichts zu tun - mit Ausnahme
bestimmter Leistungen (z.B. Bauleistungen), für die der
Leistungsempfänger (also der Kunde) von vornherein die USt.
schuldet. Anscheinend wird das für Branchen so geregelt, die als
besonders unseriös gelten, so dass der Fiskus sich lieber an den
Bürger hält.
Mancherorts kontrolliert der Fiskus auch die Mitnahme
von Kassenzetteln. Toll, wenn REWE mit sagt, man druckte
standardmäßig keine aus, nur auf Anforderung.

Gruß, ULF
Diedrich Ehlerding
2017-10-23 17:57:54 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Mancherorts kontrolliert der Fiskus auch die Mitnahme
von Kassenzetteln. Toll, wenn REWE mit sagt, man druckte
standardmäßig keine aus, nur auf Anforderung.
Wo ist "mancherorts"? Oder redest du von Italien? Dann weiß ich
allerdings nicht, was das mit Rewe zu tun haben soll.

Seit wann gibt es eine Vorschrift in .de oder .at, dass der Käufer einen
Kassenzettel mitnehmen und ggf vorzeigen muss, die ich nicht mitbekommen
habe? Ich kenne nur die Pflicht des Verkäufers, einzeln aufzuzeichnen.
U***@web.de
2017-10-23 18:15:39 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by U***@web.de
Mancherorts kontrolliert der Fiskus auch die Mitnahme
von Kassenzetteln. Toll, wenn REWE mit sagt, man druckte
standardmäßig keine aus, nur auf Anforderung.
Wo ist "mancherorts"? Oder redest du von Italien? Dann weiß ich
allerdings nicht, was das mit Rewe zu tun haben soll.
Gibt es REWE in Österreich? Ach so, es gibt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rewe_International

Hoffe, daß die nun standardmäßig ausdrucken.
Post by Diedrich Ehlerding
Seit wann gibt es eine Vorschrift in .de oder .at, dass der Käufer einen
Kassenzettel mitnehmen und ggf vorzeigen muss, die ich nicht mitbekommen
habe?
In .at seit 2015. https://www.mimikama.at/allgemein/die-registrierkassenpflicht-und-die-aufbewahrungspflicht-fr-kassenzettel/

Allerdings mit gegenüber Italien abweichender
Verfolgbarkeit.
U***@web.de
2019-01-27 12:58:49 UTC
Permalink
Ist länger her, aber weiter aktuell.
Post by Stefan
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan
Es ging bei dem Beispiel ganz konkret darum, dass Ware bei Amazon auf
einer deutschsprachigen Seite ausdrücklich "inkl. MwSt." angeboten wird,
wo die Ware aus einem Amazon Logistiklager ausgeliefert wird, wo der
Anbieter in einem anderen Eu-Land seinen Firmensitz hat und wo der
Anbieter keine korrekte Rechnung auf der die MwSt. ausgewiesen ist
ausstellt.
Das ändert nichts daran, dass das dem privaten Käufer egal sein kann
(dem gegenüber du ja auch einen Betrug zu sehen wähntest).
Das ist die Frage. Ist der Käufer generell aus dem Schneider, oder gibt
in solchen Fällen eine Situation, wo er wegen der MwSt. zur Kasse
gebeten wird?
Ich wüsste jetzt nicht, wo da kontrolliert wird, denn der Warenverkehr
innerhalb der EU läuft ja ohne Kontrollen, aber wie sieht das rechtlich
für den Käufer aus? Ist der da immer auf der sicheren Seite?
Der reine Warenverkehr mag kontrollfrei sein, bei der
Verbuchung möchte hin und wieder eine Steuerprüfung stattfinden.
Diedrich Ehlerding
2019-01-27 13:42:10 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Stefan
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Stefan
Es ging bei dem Beispiel ganz konkret darum, dass Ware bei Amazon auf
einer deutschsprachigen Seite ausdrücklich "inkl. MwSt." angeboten wird,
wo die Ware aus einem Amazon Logistiklager ausgeliefert wird, wo der
Anbieter in einem anderen Eu-Land seinen Firmensitz hat und wo der
Anbieter keine korrekte Rechnung auf der die MwSt. ausgewiesen ist
ausstellt.
Das ändert nichts daran, dass das dem privaten Käufer egal sein kann
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Post by U***@web.de
Post by Stefan
Post by Diedrich Ehlerding
(dem gegenüber du ja auch einen Betrug zu sehen wähntest).
Das ist die Frage. Ist der Käufer generell aus dem Schneider, oder gibt
in solchen Fällen eine Situation, wo er wegen der MwSt. zur Kasse
gebeten wird?
Ich wüsste jetzt nicht, wo da kontrolliert wird, denn der Warenverkehr
innerhalb der EU läuft ja ohne Kontrollen, aber wie sieht das rechtlich
für den Käufer aus? Ist der da immer auf der sicheren Seite?
Der reine Warenverkehr mag kontrollfrei sein, bei der
Verbuchung möchte hin und wieder eine Steuerprüfung stattfinden.
Klar, beim Verkäufer könnte eine Steuerprüfung zu finanzamtlichem
Stirnrunzeln führen. Aber was muss der private Käufer, über den wir da
diskutierten, deiner Meinung nach da verbuchen, wer sollte bei dem was
prüfen?
Ulrich Maier
2019-01-27 23:05:04 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by U***@web.de
Post by Stefan
aber wie sieht das rechtlich
für den Käufer aus? Ist der da immer auf der sicheren Seite?
Der reine Warenverkehr mag kontrollfrei sein, bei der
Verbuchung möchte hin und wieder eine Steuerprüfung stattfinden.
Klar, beim Verkäufer könnte eine Steuerprüfung zu finanzamtlichem
Stirnrunzeln führen. Aber was muss der private Käufer, über den wir da
diskutierten, deiner Meinung nach da verbuchen, wer sollte bei dem was
prüfen?
Der Käufer hat mehrere Risiken:

Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.

Außerdem könnten Zölle nacherhoben werden.

Oft sind die Rechnuneg allerdings auch höchst mangelhaft (fehlende
Pflichtangaben), so das sie (und die Kosten) u.U. nicht anerkannt werden.

U.
U***@web.de
2019-01-28 09:15:30 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Diedrich Ehlerding
Post by U***@web.de
Post by Stefan
aber wie sieht das rechtlich
für den Käufer aus? Ist der da immer auf der sicheren Seite?
Der reine Warenverkehr mag kontrollfrei sein, bei der
Verbuchung möchte hin und wieder eine Steuerprüfung stattfinden.
Klar, beim Verkäufer könnte eine Steuerprüfung zu finanzamtlichem
Stirnrunzeln führen. Aber was muss der private Käufer, über den wir da
diskutierten, deiner Meinung nach da verbuchen, wer sollte bei dem was
prüfen?
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Außerdem könnten Zölle nacherhoben werden.
Oft sind die Rechnuneg allerdings auch höchst mangelhaft (fehlende
Pflichtangaben), so das sie (und die Kosten) u.U. nicht anerkannt werden.
Was macht man eigentlich sinnvollerweise als Empfänger,
wenn man bestellt und die Ware unerwartet aus dem
Drittausland unvollständig oder irreführend deklariert
beim Zollamt aufgeschlagen ist und dort ausgelöst werden soll?

Kann man sich von seiner Einführerposition durch Nichtinempfangnahme
nach Sichtung und Rücksendung oder Vernichtung noch lösen?

Gruß, ULF
HC Ahlmann
2019-01-28 09:33:09 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Diedrich Ehlerding
Post by U***@web.de
Post by Stefan
aber wie sieht das rechtlich
für den Käufer aus? Ist der da immer auf der sicheren Seite?
Der reine Warenverkehr mag kontrollfrei sein, bei der
Verbuchung möchte hin und wieder eine Steuerprüfung stattfinden.
Klar, beim Verkäufer könnte eine Steuerprüfung zu finanzamtlichem
Stirnrunzeln führen. Aber was muss der private Käufer, über den wir da
diskutierten, deiner Meinung nach da verbuchen, wer sollte bei dem was
prüfen?
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Ulrich Maier
2019-01-28 15:41:01 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Der Unternehmer hat die USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).

Das FA wird das Geld ggf. zurückverlangen.

Ulrich
HC Ahlmann
2019-01-28 15:56:42 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Der Unternehmer hat die USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).
Das FA wird das Geld ggf. zurückverlangen.
Soll der Kunde die Umsatzsteuer ein zweites Mal bezahlen?
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Ulrich Maier
2019-01-28 16:44:02 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Der Unternehmer hat die USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).
Das FA wird das Geld ggf. zurückverlangen.
Soll der Kunde die Umsatzsteuer ein zweites Mal bezahlen?
Schrieb ich das?

Ulrich
Thomas Homilius
2019-01-28 16:57:02 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Der Unternehmer hat die USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).
Das FA wird das Geld ggf. zurückverlangen.
Soll der Kunde die Umsatzsteuer ein zweites Mal bezahlen?
Vom Leistungserbringer (Verkaeufer) zu Unrecht ausgeiesene USt kann der
Leistungsempfaenger und Unternehmer (Kaeufer) nicht als Vorsteuer
abziehen. Hat er diese Vorsteuer schon mit seiner ans FA zu zahlende USt
verrechnet, so muss er diese Vorsteuer, z.B. nach einer Aussenpruefung
des FA, zurueckzahlen.
--
Thomas Homilius
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
http://pgp.mit.edu/pks/lookup?op=get&search=0xA5AD0637441E286F
Stefan
2019-01-30 07:08:05 UTC
Permalink
...
Post by Thomas Homilius
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Post by HC Ahlmann
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Die Frage, ob es für den privaten Käufer ein Problem geben kann, wurde
bisher nicht eindeutig beantwortet. Ich vermute, dass es nur dann ein
Problem geben kann, wenn die Ware aus einem Drittland, also von
außerhalb der EU kommt. Dann landet die Ware möglicherweise beim Zoll
und es wird Einfuhrumsatzsteuer fällt.

Kommt die Ware aus der EU, dürfte der private Käufer aus dem Schneider sein.

Eine Frage fällt mir dazu ein: Was ist, wenn eine Ware aus einem
Drittland direkt beim Käufer landet, obwohl sie zoll- und
Einfuhrumsatzsteuerpflichtig ist? Müsste der private Käufer die Waren
nachträglich beim Zoll anmelden, macht er sich strafbar, wenn er es
nicht macht, oder hat er einfach Glück gehabt?
Post by Thomas Homilius
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Der Unternehmer hat die USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).
Nur dann, wenn er eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und
Umsatzsteuer-ID des Verkäufers hat.
Post by Thomas Homilius
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Das FA wird das Geld ggf. zurückverlangen.
Wenn die Rechnung nicht korrekt war, z.B. wenn die Umsatzsteuer-ID
falsch war.

Frage dazu: Ich kann online nur abfragen, on eine Umsatzsteuer-ID
existiert, nicht aber, ob sie auch zu meinem Lieferanten / Kunden gehört.

Problem sehe ich da aber nur für den Verkäufer, also wenn ich z.B. Waren
ohne Umsatzsteuer ins EU-Ausland versende und mein Kunde mir eine
falsche Umsatzsteuer-ID gegeben hat und wenn das bei einer
Steuerprüftung auffällt, dann werde ich wohl die Umsatzsteuer nachzahlen
müssen. Der Käufer ist in dem Fall einfach nur weg...
Post by Thomas Homilius
Post by HC Ahlmann
Soll der Kunde die Umsatzsteuer ein zweites Mal bezahlen?
Tut er ja nicht. Er hat als gewerblicher Käufer nur das Problem, dass er
vermeintlich Ware incl. MwSt. kauft, diese aber dann nicht ziehen kann,
weil eben keine entsprechende Rechnung vorliegt.
Post by Thomas Homilius
Vom Leistungserbringer (Verkaeufer) zu Unrecht ausgeiesene USt kann der
Leistungsempfaenger und Unternehmer (Kaeufer) nicht als Vorsteuer
abziehen. Hat er diese Vorsteuer schon mit seiner ans FA zu zahlende USt
verrechnet, so muss er diese Vorsteuer, z.B. nach einer Aussenpruefung
des FA, zurueckzahlen.
Das würde aber eigentlich nur Inlandsgeschäfte betreffen, z.B. wenn ich
Ware von einem Händler kaufe, der gar kein Gewerbe angemeldet hat und
der keine Vorsteuer abführt, der aber trotzdem MwSt. auf der Rechnung
ausweist.

U***@web.de
2019-01-28 17:19:43 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by HC Ahlmann
Post by Ulrich Maier
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Der Käufer hat die Umsatzsteuer mit der Rechnung bezahlt, der private
Käufer kann sie sich nicht als Vorsteuer erstatten lassen. Wie kommst Du
auf "ans Finanzamt zurückzahlen"?
Der Unternehmer hat die
vom privaten Käufer vereinnahmte??
Post by Ulrich Maier
USt als Vorsteuer geltend gemacht und vom FA
zurückerhalten (in der Regel durch Verrechnung).
Das FA wird das Geld ggf. zurückverlangen.
Gruß, ULF
Diedrich Ehlerding
2019-01-28 18:51:38 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Diedrich Ehlerding
Stirnrunzeln führen. Aber was muss der private Käufer, über den wir da
^^^^^^^^^^^^^^^^^^
Post by Ulrich Maier
Post by Diedrich Ehlerding
diskutierten, deiner Meinung nach da verbuchen, wer sollte bei dem was
prüfen?
Wenn auf der Rechnung USt ausgewiesen ist, muss er die ggf. ans FA
zurückzahlen. Er kann sie dann nur als Kosten geltend machen bzw.
abschreiben.
Es ging um den privaten Käufer, den EWndvberb rauicher. Den der
letztlich die Mwehrwertsteuer zahlt, weil er sie nicht wieder als
Vorsteuer geltend machen und sich vom Finanzamt wiedergeben lassen kann.
Der zahlt bei jedem Händler seine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer;
abführemn muss der Händler. Und wenn ders nicht tut, kriegt nicht der
Käufer Ärger, sondern allenfalls (wenns auffällt) der Händler.
U***@web.de
2019-01-29 07:34:15 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Es ging um den privaten Käufer, den EWndvberb rauicher. Den der
letztlich die Mwehrwertsteuer zahlt,
Du hast Dich gesteigert. Will gar nicht wissen, wie Du heute abend postest.
U***@web.de
2017-10-19 10:10:20 UTC
Permalink
Moin,
Post by Ulrich Maier
Post by Gerhard Grünwald
https://www.gepruefter-webshop.de/shopbetreiber-blog/2014/01/die-preisangabenverordnung-beim-onlineshop/
Mehrwertsteuer: Gemäß mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes genügt
es, wenn die Angaben zur Mehrwertsteuer wie beispielsweise „inkl. Mwst.“
Reicht das auch, wenn etwa Verbundfahrkarten von
Vorsteuerabzugsberechtigten als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden?
Ulrich Maier
2017-10-19 10:22:36 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Ulrich Maier
Post by Gerhard Grünwald
https://www.gepruefter-webshop.de/shopbetreiber-blog/2014/01/die-preisangabenverordnung-beim-onlineshop/
Mehrwertsteuer: Gemäß mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes genügt
es, wenn die Angaben zur Mehrwertsteuer wie beispielsweise „inkl. Mwst.“
Reicht das auch, wenn etwa Verbundfahrkarten von
Vorsteuerabzugsberechtigten als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden?
Hier geht es um die Preisauszeichnung in Online-Angeboten. Diese sind
doch wohl kaum als Belege nutzbar!?

Ulrich
U***@web.de
2017-10-19 10:34:41 UTC
Permalink
Moin nochmal,
Post by Ulrich Maier
Post by U***@web.de
Reicht das auch, wenn etwa Verbundfahrkarten von
Vorsteuerabzugsberechtigten als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden?
Hier geht es um die Preisauszeichnung in Online-Angeboten. Diese sind
doch wohl kaum als Belege nutzbar!?
Gute Frage. Vielerorts sind Fahrkarten online
erwerbbar und werden auf Chipkarten oder Handys vorgezeigt.

Gruß, ULF
Werner Holtfreter
2017-10-19 14:43:32 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Ulrich Maier
Post by U***@web.de
Reicht das auch, wenn etwa Verbundfahrkarten von
Vorsteuerabzugsberechtigten als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden?
Hier geht es um die Preisauszeichnung in Online-Angeboten. Diese
sind doch wohl kaum als Belege nutzbar!?
Gute Frage. Vielerorts sind Fahrkarten online
erwerbbar und werden auf Chipkarten oder Handys vorgezeigt.
Bei Papierfahrkarten kann Vorsteuer geltend gemacht werden, auch
wenn sie im Falle des Nahverkehrs nicht explizit ausgewiesen ist.
Bei einer Handy-Fahrkarte muss man eine Rechnung vorweisen, denn
irgend eine Form von Beleg braucht man.
--
Gruß Werner

www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/3762457
Diedrich Ehlerding
2017-10-19 16:14:24 UTC
Permalink
Post by Werner Holtfreter
Bei einer Handy-Fahrkarte muss man eine Rechnung vorweisen, denn
irgend eine Form von Beleg braucht man.
Und die bekommt man von der Bahn auch per Mail zugesandt, wenn man eine
Handy-Fahrkarte kauft.
U***@web.de
2017-10-20 10:49:18 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Werner Holtfreter
Bei einer Handy-Fahrkarte muss man eine Rechnung vorweisen, denn
irgend eine Form von Beleg braucht man.
Und die bekommt man von der Bahn auch per Mail zugesandt, wenn man eine
Handy-Fahrkarte kauft.
Auch von jedem Verkehrsverbund? Der RMV fühlt
sich ja bei Papierfahrscheinen nicht bemüßigt,
einen Mehrwertsteuersatz aufzudrucken.
Werner Holtfreter
2017-10-20 11:41:03 UTC
Permalink
Der RMV fühlt sich ja bei Papierfahrscheinen nicht bemüßigt,
einen Mehrwertsteuersatz aufzudrucken.
Ich schrieb bereits:

| Bei Papierfahrkarten kann Vorsteuer geltend gemacht werden, auch
| wenn sie im Falle des Nahverkehrs nicht explizit ausgewiesen ist.
--
Gruß Werner
http://youtu.be/ByzwOBeKD-c
www.presseportal.de/blaulicht/pm/110971/3762457
U***@web.de
2017-10-20 16:50:25 UTC
Permalink
Moin,
Post by Werner Holtfreter
Der RMV fühlt sich ja bei Papierfahrscheinen nicht bemüßigt,
einen Mehrwertsteuersatz aufzudrucken.
| Bei Papierfahrkarten kann Vorsteuer geltend gemacht werden, auch
| wenn sie im Falle des Nahverkehrs nicht explizit ausgewiesen ist.
Wir haben hier einen Verbund, der auch ohne Nutzung
von Bus und Straßenbahn teils mehr als 100 km tarifiert.

Zudem enden die (mittleren) Tarifstufen weder bei 100 km
Gesamtstrecke noch bei 100 km DB-Anteil.

Da wäre es von Vorteil, man kennte den angewendeten
Mehrwertsteuersatz.

Bei einem reinen Stadtverkehrsschein würde ich vom
ermäßigten Satz ausgehen.

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-10-20 16:56:13 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Zudem enden die (mittleren) Tarifstufen weder bei 100 km
Gesamtstrecke noch bei 100 km DB-Anteil.
Da wäre es von Vorteil, man kennte den angewendeten
Mehrwertsteuersatz.
Bei einem reinen Stadtverkehrsschein würde ich vom
ermäßigten Satz ausgehen.
Huch, ich dachte, der gilt für alle ÖPNV-Tickets.
U***@web.de
2017-10-21 08:25:43 UTC
Permalink
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Zudem enden die (mittleren) Tarifstufen weder bei 100 km
Gesamtstrecke noch bei 100 km DB-Anteil.
Da wäre es von Vorteil, man kennte den angewendeten
Mehrwertsteuersatz.
Bei einem reinen Stadtverkehrsschein würde ich vom
ermäßigten Satz ausgehen.
Huch, ich dachte, der gilt für alle ÖPNV-Tickets.
Es gibt Verbünde, deren Ausdehnung über
den mehrwertsteuerrechtlichen Nahverkehr
hinausgeht.

Gruß, ULF
Marc Haber
2017-10-21 17:46:25 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Es gibt Verbünde, deren Ausdehnung über
den mehrwertsteuerrechtlichen Nahverkehr
hinausgeht.
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " | http://www.zugschlus.de/
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
HC Ahlmann
2017-10-21 22:44:32 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by U***@web.de
Es gibt Verbünde, deren Ausdehnung über
den mehrwertsteuerrechtlichen Nahverkehr
hinausgeht.
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.
Ist die Grenze für 19% statt 7% USt. wg. Fernverkehr nicht mehr bei
50km?
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Marc Haber
2017-10-22 09:08:11 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Marc Haber
Post by U***@web.de
Es gibt Verbünde, deren Ausdehnung über
den mehrwertsteuerrechtlichen Nahverkehr
hinausgeht.
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.
Ist die Grenze für 19% statt 7% USt. wg. Fernverkehr nicht mehr bei
50km?
Erwischt. Dann nehmen wir mal

Fahrt A: Hochspeyer nach Ludwigshafen-Mundenheim
Laut Luftlinientarif sind das 38 km, der erhobene Fahrpreis sind EUR
10,50 für das VRN-Gesamtnetz

Fahrt B: Landstuhl nach Osterburken
Lauf Luftlinientarif sind das 135 km, der erhobene Fahrprie sind
ebenfalls EUR 10,50 für das VRN-Gesamtnetz.

Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll, oder ob der Fahrschein
unter Eingabe der Start- und Zielbahnhöfe gelöst wurde, also das
Verkehrsunternehmen die Fahrtlänge kennt und die 10,50 also jeweils
unterschiedlich verumsatzsteuern müsste.

Da löst man sich schon fast in einem Logikwölkchen auf, oder?

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " | http://www.zugschlus.de/
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Frank Kozuschnik
2017-10-22 10:06:34 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll, oder ob der Fahrschein
unter Eingabe der Start- und Zielbahnhöfe gelöst wurde, also das
Verkehrsunternehmen die Fahrtlänge kennt und die 10,50 also jeweils
unterschiedlich verumsatzsteuern müsste.
"Bei Bezirkskarten, Netzkarten, Streifenkarten usw. ist als maßgebliche
Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit
dem Fahrausweis zurücklegen kann."

(Abschnitt 12.14 Abs. 3 Satz 5 UStAE)
Marc Haber
2017-10-22 17:17:10 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Marc Haber
Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll, oder ob der Fahrschein
unter Eingabe der Start- und Zielbahnhöfe gelöst wurde, also das
Verkehrsunternehmen die Fahrtlänge kennt und die 10,50 also jeweils
unterschiedlich verumsatzsteuern müsste.
"Bei Bezirkskarten, Netzkarten, Streifenkarten usw. ist als maßgebliche
Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit
dem Fahrausweis zurücklegen kann."
Ich spreche hier von einer Einzelfahrkarte zum sofortigen
Fahrtantritt. Unter welchen dieser Sammelbegriffe fällt sie?

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " | http://www.zugschlus.de/
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Frank Kozuschnik
2017-10-22 22:00:49 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Frank Kozuschnik
Post by Marc Haber
Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll [...]
"Bei Bezirkskarten, Netzkarten, Streifenkarten usw. ist als maßgebliche
Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit
dem Fahrausweis zurücklegen kann."
Ich spreche hier von einer Einzelfahrkarte zum sofortigen
Fahrtantritt. Unter welchen dieser Sammelbegriffe fällt sie?
Entscheidend ist hier, dass es allgemein um Fahrausweise geht, die nicht
für eine genau vorbestimmte Fahrtstrecke ausgestellt sind, sondern die
für verschiedene Entfernungen innerhalb einer tariflichen Preisstufe
gelten. Bei einem Einzelfahrschein, auf dem nur die Tarifstufe angegeben
ist, liegt die Sache im Prinzip genauso.

Die ausdrücklich aufgezählten Fahrkartentypen sind nur Beispiele. Den
Einzelfahrschein "Preisstufe 7" wird man da vermutlich unter "usw."
einordnen.
HC Ahlmann
2017-10-22 15:39:03 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by HC Ahlmann
Post by Marc Haber
Post by U***@web.de
Es gibt Verbünde, deren Ausdehnung über
den mehrwertsteuerrechtlichen Nahverkehr
hinausgeht.
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.
Ist die Grenze für 19% statt 7% USt. wg. Fernverkehr nicht mehr bei
50km?
Erwischt. Dann nehmen wir mal
Fahrt A: Hochspeyer nach Ludwigshafen-Mundenheim
Laut Luftlinientarif sind das 38 km, der erhobene Fahrpreis sind EUR
10,50 für das VRN-Gesamtnetz
Fahrt B: Landstuhl nach Osterburken
Lauf Luftlinientarif sind das 135 km, der erhobene Fahrprie sind
ebenfalls EUR 10,50 für das VRN-Gesamtnetz.
Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll, oder ob der Fahrschein
unter Eingabe der Start- und Zielbahnhöfe gelöst wurde, also das
Verkehrsunternehmen die Fahrtlänge kennt und die 10,50 also jeweils
unterschiedlich verumsatzsteuern müsste.
Da löst man sich schon fast in einem Logikwölkchen auf, oder?
Ja, das riecht nach Ärger.

Der umsatzsteuervorabzugsberechtigte Fahrgast weiß, welche Strecke er
gefahren ist und muss den entsprechenden Umsatzsteuersatz abziehen. In
Fall A 7%, in Fall B 19%. Das Fahrkarten ausgebende Verkehrsunternehmen
wird in diesen Fällen dieselben Sätze abführen.

Wenn der Fahrgast aber auch noch ein Tarifschlingel ist, der mit einer
Fahrkarte Preisstufe 7 die 135km nach Fall B fährt, dann wird es zu
unterschiedlichen Vor- und Umsatzsteuern führen und ein Blick in Tarif-
und Beförderungsbedingungen muss klären, wer den falschen Satz anwendet.
Dabei wird der irrende Fahrgast, der 7% USt. abzieht, wegen der geringen
Summe und des (evtl unvermeidbaren) Irrtums in einem Fall besser
wegkommen, als das Verkehrsunternehmen, dass Juristen für seine
Tarifbestimmungen beschäftigt und irrtümlich Steuern in vermutlich
vielen Fällen hinterzogen hat (weil es nur 7% statt 19% abführte und so
seinen Nettoerlös besserte). Für das Unternehmen wird es schlimmer, wenn
der Fahrgast 19% abzieht, weil dann 7% Umsatzsteuereinnahmen 19%
Vorsteuerabzug gegenüberstehen, also das Finanzamt draufzahlt.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Marc Haber
2017-10-22 17:18:42 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Marc Haber
Erwischt. Dann nehmen wir mal
Fahrt A: Hochspeyer nach Ludwigshafen-Mundenheim
Laut Luftlinientarif sind das 38 km, der erhobene Fahrpreis sind EUR
10,50 für das VRN-Gesamtnetz
Fahrt B: Landstuhl nach Osterburken
Lauf Luftlinientarif sind das 135 km, der erhobene Fahrprie sind
ebenfalls EUR 10,50 für das VRN-Gesamtnetz.
Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll, oder ob der Fahrschein
unter Eingabe der Start- und Zielbahnhöfe gelöst wurde, also das
Verkehrsunternehmen die Fahrtlänge kennt und die 10,50 also jeweils
unterschiedlich verumsatzsteuern müsste.
Da löst man sich schon fast in einem Logikwölkchen auf, oder?
Ja, das riecht nach Ärger.
Der umsatzsteuervorabzugsberechtigte Fahrgast weiß, welche Strecke er
gefahren ist und muss den entsprechenden Umsatzsteuersatz abziehen. In
Fall A 7%, in Fall B 19%. Das Fahrkarten ausgebende Verkehrsunternehmen
wird in diesen Fällen dieselben Sätze abführen.
Das Verkehrsunternehmen weiß das im Zweifel nicht, wenn es nur eine
Fahrkarte "Preisstufe 7" verkauft hat.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " | http://www.zugschlus.de/
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Frank Kozuschnik
2017-10-22 22:22:48 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by HC Ahlmann
Der umsatzsteuervorabzugsberechtigte Fahrgast weiß, welche Strecke er
gefahren ist und muss den entsprechenden Umsatzsteuersatz abziehen. In
Fall A 7%, in Fall B 19%. Das Fahrkarten ausgebende Verkehrsunternehmen
wird in diesen Fällen dieselben Sätze abführen.
Das Verkehrsunternehmen weiß das im Zweifel nicht, wenn es nur eine
Fahrkarte "Preisstufe 7" verkauft hat.
Wenn die Fahrkarte zu einer Fahrt von mehr als 50 km berechtigt, muss
das Unternehmen den vollen Steuersatz (19 %) abführen. Wenn es den auch
auf dem Fahrschein ausweist, kann der Fahrgast auch 19 % Vorsteuer
abziehen, selbst wenn er tatsächlich weniger als 50 km gefahren ist.
Frank Kozuschnik
2017-10-22 22:16:38 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Der umsatzsteuervorabzugsberechtigte Fahrgast weiß, welche Strecke er
gefahren ist und muss den entsprechenden Umsatzsteuersatz abziehen.
Der Fahrgast darf Vorsteuer generell nur mit dem Satz abziehen, der auf
dem Fahrausweis oder auf einer sonstigen Rechnung ausgewiesen ist. Wenn
kein Steuersatz angegeben ist, darf er nur 7 % abziehen – selbst wenn er
mehr als 50 km gefahren ist.
Post by HC Ahlmann
Wenn der Fahrgast aber auch noch ein Tarifschlingel ist, der mit einer
Fahrkarte Preisstufe 7 die 135km nach Fall B fährt, dann wird es zu
unterschiedlichen Vor- und Umsatzsteuern führen und ein Blick in Tarif-
und Beförderungsbedingungen muss klären, wer den falschen Satz anwendet.
Wenn diese Fahrkarte (auch) Fahrtstrecken von mehr als 50 km erlaubt,
muss das Unternehmen 19 % Umsatzsteuer abführen. Ob der Fahrgast
tatsächlich mehr als 50 km fährt, ist egal.

Nur wenn das Unternehmen 19 % Steuer abführt, darf es auf dem
Fahrausweis auch 19 % Steuer ausweisen. Und nur wenn auf dem Fahrausweis
(oder einer sonstigen Rechnung) 19 % Steuer ausgewiesen sind, darf der
Fahrgast auch 19 % Vorsteuer abziehen.
U***@web.de
2017-10-23 07:50:29 UTC
Permalink
Moin,
Post by HC Ahlmann
Post by Marc Haber
Post by HC Ahlmann
Ist die Grenze für 19% statt 7% USt. wg. Fernverkehr nicht mehr bei
50km?
Erwischt. Dann nehmen wir mal
Fahrt A: Hochspeyer nach Ludwigshafen-Mundenheim
Laut Luftlinientarif sind das 38 km, der erhobene Fahrpreis sind EUR
10,50 für das VRN-Gesamtnetz
Fahrt B: Landstuhl nach Osterburken
Lauf Luftlinientarif sind das 135 km, der erhobene Fahrprie sind
ebenfalls EUR 10,50 für das VRN-Gesamtnetz.
Und dann können wir jetzt noch unterscheiden, ob der Fahrschein durch
Eingabe "Preisstufe 7" gelöst wurde, also dem Verkehrsunternehen nicht
bekannt war, wie weit die Fahrt gehen soll, oder ob der Fahrschein
unter Eingabe der Start- und Zielbahnhöfe gelöst wurde, also das
Verkehrsunternehmen die Fahrtlänge kennt und die 10,50 also jeweils
unterschiedlich verumsatzsteuern müsste.
Da löst man sich schon fast in einem Logikwölkchen auf, oder?
Ja, das riecht nach Ärger.
Der umsatzsteuervorabzugsberechtigte Fahrgast weiß, welche Strecke er
gefahren ist und muss den entsprechenden Umsatzsteuersatz abziehen. In
Fall A 7%, in Fall B 19%. Das Fahrkarten ausgebende Verkehrsunternehmen
wird in diesen Fällen dieselben Sätze abführen.
Das geht schon deswegen nicht, weil manche Fahrausweise
Wahlwege eröffnen. Außerdem ist die Zuordnung eines
Mehrwertsteuersatzes zu einem Fahrschein nach
dessen Ausgabe ungewöhnlich.

Wie soll der Automatenbetreiber die Umsatzsteuervoranmeldung
nachträglich anpassen?

Gruß, ULF
Frank Kozuschnik
2017-10-22 09:41:50 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Marc Haber
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.
Ist die Grenze für 19% statt 7% USt. wg. Fernverkehr nicht mehr bei
50km?
Der ermäßigte Steuersatz gilt für Strecken bis 50 km sowie generell für
die Beförderung innerhalb einer Gemeinde (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Für Fahrausweise regelt § 34 Abs. 1 UStDV, welche Angaben erforderlich
sind. Wo der volle Steuersatz gilt, muss dieser auf dem Fahrausweis
angegeben sein; bei Bahnfahrkarten genügt stattdessen die
Entfernungsangabe. Fehlt diese Angabe, so ist umgekehrt vom ermäßigten
Steuersatz auszugehen, d.h. man darf nur 7 % Vorsteuer ziehen.
Bastian Blank
2017-10-22 08:46:22 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.
Nein, das ist alles geregelt.

Ein bischen Suchen bringt einem zum UStAE
(Umsatzsteuer-Anwendungserlass)[1]. Dort wird in Abschnitt 15.5
(Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen) Absatz 3 Satz 4 klargestellt:

| Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch
| mehrere in einem Verkehrs- und Tarifverbund zusammengeschlossene
| Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und die Entfernung, ist
| für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte
| Steuersatz zu Grunde zu legen.

Bastian

[1]: http://www.bundesfinanzministerium.de/UStAE
U***@web.de
2017-10-23 07:46:41 UTC
Permalink
Post by Bastian Blank
Post by Marc Haber
Besonders lustig finde ich das, wenn der Höchstfahrpreis (im VRN z.B.
sieben Waben) schon weit vor Erreichen der 100-km-Schwelle zum Einsatz
kommt. Dann weiß niemand, welcher MWSt-Satz angewendet gehört.
Nein, das ist alles geregelt.
Ein bischen Suchen bringt einem zum UStAE
(Umsatzsteuer-Anwendungserlass)[1]. Dort wird in Abschnitt 15.5
| Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch
| mehrere in einem Verkehrs- und Tarifverbund zusammengeschlossene
| Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und die Entfernung, ist
| für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte
| Steuersatz zu Grunde zu legen.
Erschwerend kommt hinzu, daß im RMV keinerlei Unternehmer
zusammengeschlossen sind(, sondern Gebietskörperschaften).

Hinsichtlich der 50/100 km mag es sein,
daß ich die eisenbahnrechtliche und die
steuerrechtliche Definition von
SPNV vermengt habe.

Gruß, ULF
Frank Kozuschnik
2017-10-22 10:02:41 UTC
Permalink
Post by Werner Holtfreter
Bei Papierfahrkarten kann Vorsteuer geltend gemacht werden, auch
wenn sie im Falle des Nahverkehrs nicht explizit ausgewiesen ist.
Bei einer Handy-Fahrkarte muss man eine Rechnung vorweisen, denn
irgend eine Form von Beleg braucht man.
Auch ein elektronischer Fahrausweis genügt, sofern er die erforderlichen
Angaben nach § 34 UStDV enthält und die sonstigen Anforderungen erfüllt
(Abschnitt 14.4 Abs. 11 UStAE).
Loading...