Post by Christoph HerrmannKaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen. Hier: http://www.pnn.de/pm/822151/
Keine Ahnung, was mit Richter Steiner und seinen Kolleginnen Fischer und Herrmann (nicht verwandt & verschwägert)los ist. (...) Wenn ich das Verwaltungsgericht Potsdam noch mal brauchen sollte, werde ich die 10. Kammer wegen Befangenheit ablehnen.
Ich hatte inzwischen Akteneinsicht. Neue Erkenntnis: Die EU-Förderung für den Radweg war unter der Auflage von Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bereits bewilligt, als die Behörde darüber noch gar nicht nachgedacht hatte. Der Entwurf eines Befangenheitsantrags ist jetzt soweit fertig. Hier kommt jetzt gleich der Text. Wenn Ihr hier noch Anregungen habt: Sehr gern! Ich möchte den Entwurf in der nächsten Woche fertigstellen & den Antrag
auf den Weg bringen.
An
Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam
18. März 2015
VG 10 K 2036/14
Ablehnungsgesuch
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Herrmann ./. Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark
lehne ich Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Steiner, Richterin am Verwaltungsgericht Fischer und Richterin am Verwaltungsgericht Herrmann wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Begründung
Die genannten Richter haben jeweils mit für mich nicht erkennbarem Anteil in dieser Sache und in verschiedenen anderen Rechtsstreitigkeiten um Radwegbenutzungspflichten offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen (1.) gefällt, die nur mit Vorbehalten gegenüber dem Fahrradverkehr sowie Radfahrern im Allgemeinen und Rennradfahrern im Besonderen (2.) erklärbar sind. Außerdem lassen einzelne Passagen in den Begründungen zu den bisherigen Entscheidung eine Voreingenommenheit erkennen (3.) Schließlich haben die drei abgelehnten Richter wiederum mit für mich nicht erkennbarer Verteilung der Verantwortung in dem dieser Sache vorhergehenden Eilverfahren (VG 10 L 173/13) mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ohne zuvor auf ihre Einschätzung zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen, eine Überraschungsentscheidung gefällt, und erscheint auch das nicht bloß als fehlerhaft, sondern ist nur mit einer Voreingenommenheit erklärbar (4.).
Es erscheint nach Lage der Dinge als ausgeschlossen, dass die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in der aktuellen Besetzung mit den drei von mir abgelehnten Richtern jemals einer auf Aufhebung einer Radwegbenutzungspflicht außerhalb einer Tempo 30-Zone gerichteten Klage stattgeben wird. Das stellt die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung auf den Kopf. Danach ist das Recht zur Mitbenutzung der Fahrbahn die Regel und die Radwegbenutzungspflicht die von besonderen Voraussetzungen abhängige Ausnahme.
1.
Die Entscheidungen zur Radwegbenutzungspflicht, an denen die von mir abgelehnten Richter beteiligt waren, sind falsch. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat jeweils besetzt durch die drei von mir abgelehnten Richter soweit mir bekannt in fünf Fällen über Radwegbenutzungspflichten entschieden. Mit Beschluss vom 11.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 173/13 lehnte es in dieser Sache meinen Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung meines Widerspruchs gegen die Radwegbenutzungspflicht ab, nachdem es in einem Parallelverfahren einen ebensolchen Antrag bereits mit Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 174/13 abgelehnt hatte. Diese Beschlüsse tragen jeweils mindestens zwei der drei von mir abgelehnten Richter mit. Mit Urteilen vom 23.01.2014, Aktenzeichen: VG 10 K 69/12, VG 10 K 70/12 und VG 10 K 183/12 wies die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam drei Anfechtungsklagen gegen die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten in der Ortschaft Kleinmachnow ab. An diesen drei Urteilen waren zusätzlich zu den von mir abgelehnten Richtern jeweils zwei Laienrichter beteiligt, so dass jeweils mindestens einer der drei abgelehnten Richter die Entscheidungen mitträgt.
Ein entscheidender Fehler prägt alle fünf Entscheidungen: Das Gericht legt zunächst als Ausgangspunkt die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Formel zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht (Urteil vom 18. November 2010, Aktenzeichen: 3 C 42/09) zugrunde. Danach setzen Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs wie die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allge-meine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter und insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern erheblich übersteigt. In den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam nimmt das Gericht außerdem jeweils zutreffend an, dass Radfahren auf der Fahrbahn gemeinsam mit Kraftfahrzeugen zu Zusammenstößen und/oder Stürzen von Radfahrern führen kann. Dabei drohen letzteren schwere oder sogar tödliche Verletzungen. Feststellungen zur geringen Wahrscheinlichkeit, mit der solche Unfälle geschehen können, und welche Faktoren dabei eine die Wahrscheinlichkeit verringernde oder erhöhende Rolle spielen, trifft das Gericht jedoch nicht. Eben sowenig setzt es sich mit den Erkenntnissen der Unfallforschung auseinander. Welches allgemeine Risiko nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes und den Vorgaben des Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen ist und wann ein erhebliches Übersteigen dieses Risikos vorliegt, ist in keiner der Entscheidungen Thema. Dass die Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO vorliegen, ist deshalb in allen genannten Entscheidungen eine ungeschützte und unbegründete Behauptung. Dass Radfahrer bei Benutzung der Fahrbahn mit zwar geringer Wahrscheinlichkeit, aber hohem Risiko für Leib oder sogar Leben einen Unfall unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs erleiden, ist ein allgemein mit der Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer verbundenes Risiko. Auch die übrigen Gefahren, die das Verwaltungsgericht Potsdam zur Begründung seiner Entscheidungen heranzieht, sind normale Risiken, denen Verkehrsteilnehmer regelmäßig ausgesetzt sind. Mit der Überbewertung dieser Gefahren kehrt das Gericht das Regel-Ausnahmeverhältnis Recht auf Mitbenutzung der Fahrbahn - Pflicht zur Benutzung des Radwegs de facto um.
Dabei ist es jedenfalls Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Steiner bewusst, dass es der Feststellung des erlaubten Risikos notwendig bedarf, um ein erhebliches Übersteigen annehmen zu können. Zur Begründung eines Urteils (vom 25.03.2008, Aktenzeichen: 10 K 2803/01) zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht entlang der von durchschnittlich mehr als 10 000 Kraftfahrzeugen pro Tag befahrenen Spandauer Straße in Falkensee schrieb er als Einzelrichter, nachdem er sich mit der Gefahrenlage befasst hatte: "Gegen die Besonderheit der Gefahrenlage kann (...) nicht eingewandt werden, auch die übrigen Ausfallstraßen in Falkensee wiesen keine größere Fahrbahnbreite auf. Vergleichsmaßstab ist nämlich nicht die allgemeine Gefahrenlage auf den Ausfallstraßen Falkensees, sondern diejenige auf sämtlichen Straßen des Bundesgebiets, auf das sich die StVO mit den genannten Voraussetzungen insgesamt bezieht." Dennoch fehlen in der zitierten und allen weiteren Entscheidungen, an denen er und die beiden übrigen von mir abgelehnten Richter beteiligt waren, Überlegungen und Feststellungen dazu, was als allgemeine Gefahr zu akzeptieren ist und wann ein erhebliches Übersteigen dieses Grundrisikos anzunehmen ist.
Ein weiterer grundlegender Fehler zieht sich durch alle Entscheidungen zur Radwegbenutzungspflicht, an denen die von mir abgelehnten Richter beteiligt waren: Bei der Prüfung, ob eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage vorliegt, berücksichtigen sie ausschließlich aus ihrer Sicht Gefahr erhöhende Umstände. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch alle relevanten Umständen zu berücksichtigen und sind dabei auch solche Faktoren zu ermitteln, die das Risiko von Unfällen im Vergleich zur Normalsituation geringer erscheinen lassen. Es sind anschließend alle Gefahr erhöhenden und mindernden Umstände in der Gesamtschau daraufhin zu bewerten, ob insgesamt ein gegenüber der Normalsituation erheblich erhöhtes Risiko vorliegt.
1. 1.
Der von mindestens zwei der von mir abgelehnten Richtern getragene Beschluss vom 11.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 173/13 zu meinem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung meines Widerspruchs in dieser Sache ist besonders grob fehlerhaft.
1. 1. 1.
Das Gericht lehnte den Antrag ab, obwohl die Behörde nicht einmal die Verkehrsbelastung der Straße ermittelt hatte, bevor sie die Radwegbenutzungspflicht anordnete. Das Gericht ließ für das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr ausreichen, dass die Straße eine Kurve hat, die Alleebäume bei Sonnenschein Schatten werfen und bei Ausweichmanövern zu Gefahren führen können. Es überging, dass wenig Verkehr herrscht, es keinerlei Kreuzungen oder Einmündungen gibt und das Parken und Halten auf der Fahrbahn verboten ist. Das sind Faktoren, die nach den Ergebnissen der Unfallforschung für das Risiko von Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern von besonderer Bedeutung sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ferner zu berücksichtigen, dass in Jahrzehnten gemeinsamer Benutzung durch Kraftfahrzeuge und Fahrräder kein einziger Unfall mit Beteiligung eines Radfahrers geschah. Schon deshalb war die Ablehnung des Antrags falsch.
1. 1. 2.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO vorgelegen hätten, wäre der Antrag begründet gewesen und hätte das Gericht ihm stattgeben müssen. In der Sachakte findet sich nirgends irgendein Hinweis darauf, dass der Beklagte überhaupt die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, keine Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Der Begriff "Ermessen" fällt überhaupt erstmals in der Stellungsnahme des Beklagten zu meinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auch in dieser Stellungnahme findet jedoch keine umfassende Abwägung statt, sondern beschränkt die Behörde sich auf die Bekräftigung ihrer Ansicht, wonach die gemeinsame Benutzung der Fahrbahn durch Auto- und Radfahrer qualifiziert gefährlich ist. Das ist ein Ermessensausfall. Abgesehen davon hat der Beklagte überhaupt erst auf meinen Widerspruch hin damit begonnen, die für die Beurteilung einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Absatz 2 Satz 2 StVO wesentlichen Umstände zu ermitteln (Bl. 29 bis 31 der Akte 2009O00298/220017 des Beklagten). Ohne Kenntnis dieser Umstände ist eine fehlerfreie Ermessensausübung ausgeschlossen.
1. 1. 3.
Schließlich ergibt sich aus der Sachakte ein ganz anderer Hintergrund für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht: Sie war Auflage im Zuge der Bewilligung von EU-Fördermitteln für den Bau des Radwegs (Bl. 58 der Akte 2009O00298/220017 des Beklagten). Wenn die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht unterblieben wäre oder sie wieder aufgehoben würde, wäre der Förderbescheid zu widerrufen und müsste der Beklagte die Mittel zurückzahlen. Ermessensfehlerfrei hätte die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht damit von vorneherein nur noch erfolgen können, wenn die sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde über die Radwegbenutzungspflicht entschieden hätte, bevor der Beklagte die Förderung für den Radweg beantragt hat. Dem war jedoch nicht so. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht erfolgte aufgrund des Antrags des mit der Ausführungsplanung für die Erneuerung der K6903 einschließlich Neubau des Radwegs beauftragten Ingenieurbüros (Bl. 4 und 5). Da war die Förderung bereits bewilligt und hätte eine Verweigerung der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Widerruf des Förderbescheids geführt. Es spricht daher viel dafür, dass die Mitarbeiter des Beklagten bei der Entscheidung über die Radwegbenutzungspflicht im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 21 Absatz 1 VwVfG befangen waren. Jedenfalls wäre ihre Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen, wenn sie ein solches überhaupt ausgeübt hätten. Der Vollzug der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht war schon von daher auszusetzen.
1. 2.
Auch der Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 174/13, mit dem das Gericht einen weiteren Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruch gegen eine Radwegbenutzungspflicht von mir abgelehnt hat, krankt an den bereits unter 1. 1. genannten Fehlern. Nimmt man das Gericht beim Wort, dann erscheint als Vergleichsmaßstab für die Feststellung besonderer örtlicher Verhältnisse mit einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahr eine schnurgerade, acht Meter breite Straße mit fehlerfreiem Belag ohne direkte Sonne bei nur geringer Verkehrsbelastung . Das ist absurd. Die technischen Regelwerke sehen bei Straßen mit einer Verkehrsbelastung wie dort nicht mal den Bau eines Radwegs vor. Erst recht ist keine Benutzungspflicht anzuordnen. Erneut ergeben sich entgegen der Behauptung des Gerichts in den Entscheidungsgründen weder aus der Akte noch aus den gerichtlichen Schriftsätzen zureichende Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens. Auch der Bau des Radwegs entlang der dort streitbefangenen Strecke wurde unter der Auflage, die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen, mit EU-Mitteln gefördert und hätte ein Verzicht auf die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Widerruf des Förderbescheids geführt und war daher eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Radwegbenutzungspflicht von vorneherein nicht mehr möglich, nachdem der Förderbescheid vorlag.
1.3.
Die Urteile vom 23.01.2014, Aktenzeichen: VG 10 K 69/12, VG 10 K 70/12 und VG 10 K 183/12 zur Pflicht, schmale und auch sonst mangelhafte Radwege in Kleinmachnow zu benutzen, weisen über die bisher dargelegten Fehler hinaus eine weitere fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Vorgaben zur Ausübung des Ermessens bei Anordnung von Radwegbenutzungspflichten auf. Danach ist die Anordnung der Benutzungspflicht eines nicht der Norm entsprechenden Radwegs ausnahmsweise gleichwohl ermessensfehlerfrei, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist (Beschluss vom 16.04.2012, Aktenzeichen: 3 B 62/11, juris-Rz. 8). Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hält die Anordnung der im Verfahren umstrittenen Radwegbenutzungspflicht demgegenüber ohne Rücksicht auf das Maß der Gefahr der Fahrbahnnutzung schon dann für verhältnismäßig, wenn die Benutzung des norm-widrigen Radwegs nicht mit gegenüber der gemeinsamen Fahrbahnnutzung gleichgewichtigen Gefahren verbunden ist. Das ist der gleiche Maßstab, den das Gericht für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Radwegbenutzungspflicht stets postuliert. Es spielt damit für mindestens einen der drei von mir abgelehnten Richter entgegen der insoweit klaren Ansage des Bundesverwaltungsgerichts praktisch keine Rolle, ob ein Radweg den Vorgaben der VwV-StVO als entscheidender Norm entspricht oder nicht.
2. 1.
Die Fehler der drei von mir abgelehnten Richter bei der Entscheidung über Radwegbenutzungspflichten sind nur mit Vorbehalten gegenüber dem Radfahren als gleichberechtigter Teilnahme am Straßenverkehr, Radfahrern im Allgemeinen und/oder Rennradfahren im Besonderen zu erklären. Jeder Fehler einzeln mag als Irrtum oder Fehlleistung erscheinen, der keinen Rückschluss auf die Haltung der Richter zum Radverkehr und -fahrern erlaubt. Wenn jedoch alle Fehler sich entgegen jeder Wahrscheinlichkeit stets zu Lasten der Rechte von Radfahrern auswirken, kann das kein Zufall sein und beruht wohl darauf, dass die Richter - wie leider viele andere Menschen in Brandenburg auch - Radfahrer in erster Linie als Verkehrshindernis sehen.
2. 2.
Gestützt wird die Besorgnis der Befangenheit auch dadurch, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zu Radwegbenutzungspflichten völlig aus dem Rahmen der sonst bundesweit zu Radwegbenutzungspflichten ergangenen Gerichtsentscheidungen fällt. Noch nie hat eine Radwegbenutzungspflicht an einer annähernd vergleichbar friedlichen Straße wie der hier streitbefangenen vor einem anderen Verwaltungsgericht als dem in Potsdam Bestand gehabt. In dem Grundsatzurteil vom 18.11.2010 (Aktenzeichen: 3 C 42/09) etwa bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Pflicht, den Radweg entlang einer Landstraße mit über doppelt so hoher Verkehrsbelastung und einer Reihe weiterer gegenüber den Verhältnissen im Verfahren hier Gefahr erhöhenden Faktoren zu benutzen. Noch nie hat ein Verwaltungsgericht eine Radwegbenutzungspflicht gehalten, ohne dass die Behörde überhaupt die Verkehrsbelastung ermittelt hatte. Den angemessen kurzen Prozess mit einer solchen Radwegbenutzungspflicht machte seinerzeit das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: 3 A 275/02).
3.
Einzelne Passagen in den Begründungen zu den bisher unter Beteiligung der von mir abgelehnten Richter ergangenen Entscheidungen zu Radwegbenutzungspflichten lassen Vorbehalte gegenüber Radverkehr, Radfahrern und vor allem Rennradfahrern erkennen.
3. 1.
So heißt es in allen Entscheidungen wörtlich: "Das setzt die Einsicht voraus, mit dem Fahrrad nicht 30 - 40 km/h fahren zu dürfen." Für Fahrradfahrer gelten jedoch keine besonderen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Soweit das Gericht so verstanden werden will, dass Radfahrer auf dem Radweg selbstverständlich eine der Situation angemessene Geschwindigkeit nicht überschreiten dürfen, erscheinen Radfahrer als Verkehrsteilnehmer, die sich nach Auffassung des Gerichts eben doch von vorneherein mit über die Regeln für motorisierte Verkehrsteilnehmer hinausgehenden Einschränkungen zu arrangieren haben.
3. 2.
Es ist widersprüchlich, wenn das Gericht einerseits das mit verkehrswidrigem Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand durch Autofahrer verbundene Risiko stets als Hauptgrund für das Vorliegen besonders gefährlicher örtlicher Verhältnisse wertet, andererseits aber in beide Richtungen freigegebene Radwege für nicht oder wenig gefährlich hält, weil "bei rücksichtsvollem Verhalten, zu dem sämtliche Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, ausreichend Raum besteht, um rechtzeitig zu bremsen oder auszuweichen" (alle bereits genannten Entscheidungen).
3. 3.
Die allein von Vorsitzendem Richter Steiner verantwortete Passage: "Als Landesstraße dient die Spandauer Straße dem überörtlichen Verkehr mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen. Bei einer Fahrbahnbreite von nur 6,50 m können Radfahrer von Kraftfahrern nur durch Ausweichen auf die Gegenfahrbahn überholt werden, was aber wiederum nur bei entsprechend freier Strecke möglich ist. (... Es) ist mit einer Vielzahl an Situationen zu rechnen, in denen ein gefahrloser Überholvorgang ausgeschlossen ist. Die daraus resultierenden erheblichen Behinderungen des Verkehrsflusses widersprechen der üblicherweise von einer Landesstraße zu erwartenden Verkehrsfunktion" (Urteil vom 25.03.2008, Aktenzeichen: 10 K 2803/01) ist offen diskriminierend. Deutlicher kann Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Richter Steiner nicht sagen, dass er Radfahrer für Verkehrshindernisse hält und sie nicht als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer zu behandeln bereit ist.
4.
Die drei abgelehnten Richter haben mit für mich nicht erkennbarer Verteilung der Verantwortung in dem dieser Sache vorhergehenden Eilverfahren (VG 10 L 173/13) mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ohne zuvor auf ihre vorläufige Einschätzung zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen, eine Überraschungsentscheidung gefällt. Auch dieser grundlegende Fehler lässt sich nur mit Voreingenommenheit erklären.
4. 1.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gilt die grundlegende Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren. Zumindest wenn Beteiligte die Sach- und/oder Rechtslage ersichtlich anders bewerten, als dies das Gericht beabsichtigt, ist von Verfassungs wegen geboten, darauf hinzuweisen, die Absicht des Gerichts offen zu legen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal wenn das Gericht für den Kläger erkennbar überraschend bei einer im Vergleich zu dem dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 18.11.2010 zugrundeliegenden Sachverhalt erheblich weniger gefährlichen Situation eine Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO annehmen will. Nachdem der Kläger auf die Stellungnahme des Antragsgegners hin geäußert hatte, dass er in den von diesem genannten Umständen keine besondere örtliche Situation sieht, die zu einer erheblichen erhöhten Gefahr führt, durfte das Gericht nicht einfach ohne weiteres vom Gegenteil ausgehen, sondern musste ihm Gelegenheit geben, seine bis dahin nur kurz begründete Ansicht genauer zu erläutern. Das galt um so mehr, als die nach Rechtsauffassung des Gerichts richtige Vollziehbarkeit der Radwegbenutzungspflicht ohnehin gegeben war und daher auf der Grundlage der vorläufigen Einschätzung zur Sach- und Rechtslage durch das Gericht kein Anlass bestand, den Antrag des Klägers wie geschehen sofort abzulehnen.
4. 2.
Das Versäumnis, den Kläger auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen, erscheint als Indiz für die Voreingenommenheit mindestens eines der drei abgelehnten Richter. Das rechtliche Gehör hätte dem Kläger die Gelegenheit gegeben, das Gericht auf die Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Rechtsauffassung hinzuweisen. Möglicherweise wäre er schon damals darauf gekommen, dass das Gericht wegen der wie dargestellt absurd verzerrten Bewertung der tatsächlichen Situation im Vergleich zu einer annähernd gefahrlosen Idealsituation zu seiner Einschätzung kommt, statt wie vom Gesetz gefordert die tatsächliche Situation umfassend zu bewerten und sie mit typischen Durchschnittsverhältnissen zu vergleichen. Nach Lage der Dinge ist zu befürchten, dass mindestens zwei der drei abgelehnten Richter keine Argumente hören wollten, die ihre Sicht der Dinge in Zweifel zieht, und sie deshalb keinen Hinweis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben haben.