Discussion:
Richter Steiner und die Fahrradfahrer
(zu alt für eine Antwort)
Christoph Herrmann
2014-01-25 06:22:24 UTC
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Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen. Hier: http://www.pnn.de/pm/822151/

Keine Ahnung, was mit Richter Steiner und seinen Kolleginnen Fischer und Herrmann (nicht verwandt & verschwägert)los ist. Mit korrekter Anwendung der Straßenverkehrsordnung hat das nicht zu tun. Wenn es nach der 10. Kammer in Potsdam geht, sind Fahrradfahrer in erster Linie Verkehrshindernis und schweben darüberhinaus stets in akuter Lebensgefahr wegen der zu recht ungeduldigen Autofahrer & sollte Fahrradfahren auf der Fahrbahn wieder grundsätzlich verboten werden. Wenn ich das Verwaltungsgericht Potsdam noch mal brauchen sollte, werde ich die 10. Kammer wegen Befangenheit ablehnen.

Ohne Oberverwaltungsgericht wird sich in & um Potsdam also nichts tun. Da liegen mindestens zwei Radweg-Sachen. Wann das - zunächst wohl über meine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrags - entscheidet, ist ärgerlicherweise nach wie vor nicht absehbar. Vor einigen Wochen hat das Oberverwaltungsgericht über eine anderthalb Jahre alte Beschwerde entschieden, und meine Sache liegt erst seit gut einem halben Jahr beim 1. Senat an der Hardenbergstraße.
Sepp Ruf
2014-01-25 11:26:59 UTC
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Am 25.01.2014 gurgelspie Christoph Herrmann:

[Steiner und der bluehende Unsinn]
Post by Christoph Herrmann
http://www.pnn.de/pm/822151/
Um das mal etwas zu plagpimpen:
'Der Zehlendorfer Damm sei als Landesstraße dazu bestimmt, dass der
Durchgangsverkehr zügig abgewickelt wird, findet Verwaltungsrichter Juergen
Steiner. Wenn ein Radler dort überholt werde, würde ein Auto [das mit dem
durch Herrn Steiner angenommenen Regel- und Fahrzeugbeherrschungsniveau nahe
0 bewegt wird] bei der 650 Zentimeter breiten Straße
[dosenfahrerstammtischugs. f.: Fahrbahn?] "unweigerlich" in den Gegenverkehr
kommen. Ergaebe sich keine Überholmöglichkeit, könnte das Überholmanöver
provozieren, die nicht rechtmäßig sind, befürchtet Richter Jürgen Steiner.
Auf diesen [die phantasierten Vorrechte autofahrender Nervenwracks und
rollender Zeitbomben schuetzenden] Gedankengang gestuetzt sah die 10. Kammer
am Verwaltungsgericht Potsdam eine erhebliche Beeinträchtigung der
Sicherheit und Ordnung aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse als
gegeben an.'


Kommentar:
Wo sind da neben der Fahrbahn und dem Hundeschlittenweg eigentlich der
Mofa-, der 16km/h-Invaliden-, der 20km/h-Traktor-, der Kutsch- und der
Reitweg versteckt?
<Loading Image...>

Wenn das das mit den explosiven Kraftfahrern in Donutpreussen so ist wie von
Herrn Steiner dargelegt, sieht es stark nach langjaehrigem
Fahrerlaubnisrestriktions- und Strafrechtsvollzugsdefizit aus. Da der
(vollstaendig durchmotorisierte und routinemaessig unrechtmaessige
Ueberholmanoever durchfuehrende) Durchgangsverkehr ueber das
Landesstrassennetz staendig Zufahrt zum gesamten Strassennetz des Landes
hat, wenn nicht gar Einsickern nach Berlin und weitere Laender zu
befuerchten ist, muss man mindestens von einer *Gefahrenzone Brandenburg*
sprechen. Hamburg moechte bitte dringend ein paar
Kraftfahrerkrisen-Reaktionskraefte fuer jede Bbg.-Landesstrasse und noch ein
paar Drogenspuerhunde extra fuer die Autoparkplaetze rund um das
Verwaltungsgericht Potsdam vorbeischicken...

"Erst MPU, dann Fuehrerschein!" -> "Erst MPU, dann Richteramt!"?
Chr. Maercker
2014-01-26 21:08:23 UTC
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Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen. Hier: http://www.pnn.de/pm/822151/
Damit hat das hohe Gericht freilich recht:
"Die Abbiegefälle seien höchst bedauerlich. Aber es entspreche 'dem
allgemeinen Risiko, das durch Radwege erzeugt wird'. Es ließe sich nur
beseitigen, wenn man auch die Radwege beseitigt."

Was sie nicht raffen, ist dass dieses allgemeine Risiko, das durch
Radwege erzeugt wird, größer ist als jenes, welchem Radfahrer auf der
Fahrbahn ausgesetzt sind. Und was sie noch weniger kapieren ist, dass
auf "Radwegen" vor allem "echte", also rein fahrlässig verursachte
Fahrradunfälle passieren, bei Gefährdungen/Unfälle von Radfahrern auf
Fahrbahnen hingegen in etlichen Fällen Vorsatz oder mindestens grobe
Vorschriftenmissachtung im Spiel ist.



Radwege sind TOD-SICHER! Schlaue Füxe fahren Fahrbahn.
CU Chr. Maercker.
Christoph Herrmann
2014-01-27 05:11:59 UTC
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Post by Chr. Maercker
"Die Abbiegefälle seien höchst bedauerlich. Aber es entspreche 'dem
allgemeinen Risiko, das durch Radwege erzeugt wird'. Es ließe sich nur
beseitigen, wenn man auch die Radwege beseitigt."
Was sie nicht raffen, ist dass dieses allgemeine Risiko, das durch
Radwege erzeugt wird, größer ist als jenes, welchem Radfahrer auf der
Fahrbahn ausgesetzt sind.
Die Stelle zeigt vor allem, wie verquer & falsch Richter Steiner mit der Rechtslage umgeht. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für Radwegzwang vorliegen, lässt er immer jede noch so weit hergeholte Gefahr ausreichen. Tatsächlich jedoch muss eine Gefahr vorliegen, die das stets mit Radfahren auf der Fahrbahn verbundene Risiko erheblich übersteigt.

Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat & sie von einem möglichen Radwegzwang wegen besonderer Gefahren des konkreten Radwegs doch noch wieder absehen muss, ist dann die allgemein mit Radwegen verbundene Gefahr wieder Thema & haben Radfahrer die hinzunehmen, weil der Gesetzgeber das so will. Im Ergebnis stellt Steiner die Rechtslage damit auf den Kopf & kommt damit dem Zustand von vor 1997 wieder nahe. Ich denke: Das ist auch Sinn & Zweck der Aktion.

Wenn ich das Verwaltungsgericht Potsdam und damit Richter Steiner noch mal brauche, werde ich es mit einem Befangenheitsantrag versuchen. Das ist ja kein Zustand, für jede Entschilderung viele Jahre & noch eine erhebliche Menge Geld für den beim Oberverwaltungsgericht vorgeschriebenen Rechtsanwalt zu brauchen.
Thomas Sçhlueter
2014-01-27 08:20:02 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Chr. Maercker
Was sie nicht raffen, ist dass dieses allgemeine Risiko, das durch
Radwege erzeugt wird, größer ist als jenes, welchem Radfahrer auf
der Fahrbahn ausgesetzt sind.
Die Stelle zeigt vor allem, wie verquer & falsch Richter Steiner mit
der Rechtslage umgeht.
IMO ist das Urteil ungewöhnlich ehrlich, eben weil es die Fragen der
Verkehrssicherheit so offensichtlich in den Hintergrund stellt. Endlich
öffnen sie ihr Visier, und schon entpuppt sich die dreiste Lüge von der
Radverkehrsförderung durch Radwegebau als das, was sie ist.

Tom
Christoph Maercker
2014-01-27 12:01:53 UTC
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Post by Christoph Herrmann
Die Stelle zeigt vor allem, wie verquer & falsch Richter Steiner mit der Rechtslage umgeht. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für Radwegzwang vorliegen, lässt er immer jede noch so weit hergeholte Gefahr ausreichen. Tatsächlich jedoch muss eine Gefahr vorliegen, die das stets mit Radfahren auf der Fahrbahn verbundene Risiko erheblich übersteigt.
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert. Nur,
wenn sie dann schon zugeben, welche Gefahren "Radwegen" *generell* und
prinzipiell innewohnt, müssen sie sich schon die Mühe machen, die Gefahr
auf der Fahrbahn gegen die auf dem "Radweg" abzuwägen. Dabei würden sie
unweigerlich auf zahllose Unfallmeldungen und letztlich auf die
erschreckend hohen Zahlen bei Abbiegeunfällen stoßen. Zusammen mit den
Untersuchungen der BASt lässt sich dann kaum noch behaupten, eine
stinknormale, etwas verkehrsreichere Ortsstraße wäre eine besondere
Gefahrenlage für Radfahrer.
Post by Christoph Herrmann
Wenn ich das Verwaltungsgericht Potsdam und damit Richter Steiner noch mal brauche, werde ich es mit einem Befangenheitsantrag versuchen. Das ist ja kein Zustand, für jede Entschilderung viele Jahre & noch eine erhebliche Menge Geld für den beim Oberverwaltungsgericht vorgeschriebenen Rechtsanwalt zu brauchen.
FULL ACK, das würde ich auch versuchen. Gerade in Brandenburg.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Thomas Sçhlueter
2014-01-27 13:03:36 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert.
Nur, wenn sie dann schon zugeben, welche Gefahren "Radwegen"
*generell* und prinzipiell innewohnt, müssen sie sich schon die Mühe
machen, die Gefahr auf der Fahrbahn gegen die auf dem "Radweg"
abzuwägen.
Angesichts von BASt V184 ist gerade dieser Ansatz über die Risiken der
Radwegebenutzung am wenigsten benutzungspflicht-verhindernd. Denn wenn
es quasi keinen Unterschied in der Benutzungsrate zwischen beschildert
und unbeschildert gibt, dann wirkt die Anordnung der benutzungpflicht
auch nicht verschärfend auf dieses Problem, so dass dann der
Gesichtspunkt der KFZ-Beschleu^h^h^h Verkehrsordnung durchaus in den
Vordergrund rücken kann.

Zuallerst müssten rational prüfende Verwaltungen bzw. Gerichte
eigentlich hinschauen, ob die behauptete Gefahr überhaupt im Risiko des
fahrlässigen Überholens besteht. Im Klartext: selbst eine konkret
nachgewiesene überdurchschnittlich große Zahl an Fahrradunfällen in
einem Streckenabschnitt wäre per se noch vollkommen unzureichend als
Rechtfertigung für eine benutzungspfllicht, wenn die verunglückten
Radfahrer (wie üblich) durch Alleinstürze,
Radfahrer-Radfahrer-Kollisionen, Gehwegfahren, Gehweggeisterfahren,
Vorfahrtfehler oder Fehler beim Einfahren in den Fließverkehr zu Schaden
kommen.

Und damit hat sich bereits an dieser Stelle der ganze
"Gefahrenlagen"-Zauber schlagartig in Wohlgefallen aufgelöst.

Tom
Christoph Maercker
2014-01-27 17:07:04 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Post by Christoph Maercker
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert.
Nur, wenn sie dann schon zugeben, welche Gefahren "Radwegen"
*generell* und prinzipiell innewohnt, müssen sie sich schon die Mühe
machen, die Gefahr auf der Fahrbahn gegen die auf dem "Radweg"
abzuwägen.
Angesichts von BASt V184 ist gerade dieser Ansatz über die Risiken der
Radwegebenutzung am wenigsten benutzungspflicht-verhindernd. Denn wenn
es quasi keinen Unterschied in der Benutzungsrate zwischen beschildert
und unbeschildert gibt, dann wirkt die Anordnung der benutzungpflicht
auch nicht verschärfend auf dieses Problem, so dass dann der
Gesichtspunkt der KFZ-Beschleu^h^h^h Verkehrsordnung durchaus in den
Vordergrund rücken kann.
Radfahrer, die freiwillig nicht auf der Fahrbahn fahren, beeinträchtigen
den Kfz-Verkehrsfluss nicht. Ergo bringt ein Fahrbahnverbot keine
Kfz-Beschleunigung.
Post by Thomas Sçhlueter
Zuallerst müssten rational prüfende Verwaltungen bzw. Gerichte
eigentlich hinschauen, ob die behauptete Gefahr überhaupt im Risiko des
fahrlässigen Überholens besteht. Im Klartext: selbst eine konkret
nachgewiesene überdurchschnittlich große Zahl an Fahrradunfällen in
einem Streckenabschnitt wäre per se noch vollkommen unzureichend als
Rechtfertigung für eine benutzungspfllicht, wenn die verunglückten
Radfahrer (wie üblich) durch Alleinstürze,
Radfahrer-Radfahrer-Kollisionen, Gehwegfahren, Gehweggeisterfahren,
Vorfahrtfehler oder Fehler beim Einfahren in den Fließverkehr zu Schaden
kommen.
Unfallstatistiken scheinen in diesen Prozessen bisher kaum eine Rolle
gespielt zu haben oder täusche ich mich?
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Michael Heydenbluth
2014-01-27 18:06:36 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Post by Christoph Maercker
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert.
Nur, wenn sie dann schon zugeben, welche Gefahren "Radwegen"
*generell* und prinzipiell innewohnt, müssen sie sich schon die Mühe
machen, die Gefahr auf der Fahrbahn gegen die auf dem "Radweg"
abzuwägen.
Angesichts von BASt V184 ist gerade dieser Ansatz über die Risiken der
Radwegebenutzung am wenigsten benutzungspflicht-verhindernd. Denn wenn
es quasi keinen Unterschied in der Benutzungsrate zwischen beschildert
und unbeschildert gibt, dann wirkt die Anordnung der benutzungpflicht
auch nicht verschärfend auf dieses Problem, so dass dann der
Gesichtspunkt der KFZ-Beschleu^h^h^h Verkehrsordnung durchaus in den
Vordergrund rücken kann.
Nicht ganz richtig. Die Popularklage im Verwaltungsgerichtsverfahren ist
unzulässig, womit es um höchst eigennützige Motive geht. Und hier ist es
sehr wohl bedeutend, ob ICH gezwungen werde, mich erhöhten Risiken
auszusetzen. Was die anderen machen, ist mir wurscht.

Nachdem in einem Verfahren die Beklagte wiederholt gefaselt hatte, die
Motivation des Klägers sei es, "als vollwertiger Verkehrsteilnehmer
anerkannt zu werden", habe ich diesen Aspekt sehr dezidiert vorgetragen: ICH
bin hier der Kläger und ICH habe bei der Klage MEINE Sicherheitsinteressen
als Ziel. Ein Ziel, welches zudem nicht mit dem Ziel der höchstmöglichen
Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Konflikt stehe.
Christoph Herrmann
2014-01-27 14:50:20 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert.
Das mag sein. Steiner haben aber in einem der drei aktuell entschiedenen Fälle erheblich weniger & in meinen beiden Fällen früher bei ihm auch schon <2400 Autos/Tag für eine "hohe Verkehrsbelastung" & erheblich erhöhte Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgereicht.
Martin Wohlauer
2014-01-27 14:53:21 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Christoph Maercker
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert.
Das mag sein. Steiner haben aber in einem der drei aktuell
entschiedenen Fälle erheblich weniger & in meinen beiden Fällen
früher bei ihm auch schon <2400 Autos/Tag für eine "hohe
Verkehrsbelastung" & erheblich erhöhte Gefahr im Sinne von § 45 Abs.
9 Satz 2 StVO ausgereicht.
Jetzt muss ich schon mal doof an die Fragen, die da mehr wissen: Was
kost denn der Spaß so, wenn man das in die "nächste Runde" gehen lässt?
Weil 2400 Dosen am Tag ist echt mal lächerlich klein. Wenns danach
ginge, müsste Augsburg nahezu vollständig beradwegt und natürlich
verbläut sein.

Grüßle,

Martin.
Christoph Herrmann
2014-01-27 15:54:39 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Jetzt muss ich schon mal doof an die Fragen, die da mehr wissen: Was
kost denn der Spaß so, wenn man das in die "nächste Runde" gehen lässt?
Wenn es wie in meinem Fall um eine Beschwerde gegen einen § 80 V VwGO-Beschluss mit wie bei Verkehrsrechtsstreitigkeiten üblich 2500 Euro Gegenstandswert geht, eigentlich sehr wenig: Etwas über 80 Euro stehen dem Rechtsanwalt von Gesetzes wegen zu. Allerdings: Dafür macht's natürlich keiner & erst recht kein guter. Würde ich auch nicht. In Berlin sind 200 Euro/Stunde für einen anständigen Anwalt ein üblicher Satz. Bei Kanzleien in besseren Gegenden darf's gern etwas mehr sein, wo die Mieten billiger sind entsprechend weniger. Zzgl. Umsatzsteuer, versteht sich. Gerichtskosten: 80 V-Antrag gegen Radwegzwang macht knapp 130 Euro; Klagen kosten gut 360 Euro, die - anders als bei 80 V-Anträgen - gleich bei Klageerhebung einzuzahlen sind.
Martin Wohlauer
2014-01-27 16:44:04 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Martin Wohlauer
Jetzt muss ich schon mal doof an die Fragen, die da mehr wissen: Was
kost denn der Spaß so, wenn man das in die "nächste Runde" gehen lässt?
Wenn es wie in meinem Fall um eine Beschwerde gegen einen § 80 V
VwGO-Beschluss mit wie bei Verkehrsrechtsstreitigkeiten üblich 2500
Euro Gegenstandswert geht, eigentlich sehr wenig: Etwas über 80 Euro
stehen dem Rechtsanwalt von Gesetzes wegen zu. Allerdings: Dafür
macht's natürlich keiner & erst recht kein guter. Würde ich auch
nicht. In Berlin sind 200 Euro/Stunde für einen anständigen Anwalt
ein üblicher Satz. Bei Kanzleien in besseren Gegenden darf's gern
etwas mehr sein, wo die Mieten billiger sind entsprechend weniger.
Zzgl. Umsatzsteuer, versteht sich. Gerichtskosten: 80 V-Antrag gegen
Radwegzwang macht knapp 130 Euro; Klagen kosten gut 360 Euro, die -
anders als bei 80 V-Anträgen - gleich bei Klageerhebung einzuzahlen
sind.
Ich meint jetzt eher, das Urteil von der nächsten Instanz wieder
einkassieren zu lassen. So billig kann das ja kaum sein, sonst würds ja
jeder machen wollen.

Grüßle,

Martin.
Martin Glas
2014-01-27 16:58:14 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Ich meint jetzt eher, das Urteil von der nächsten Instanz wieder
einkassieren zu lassen. So billig kann das ja kaum sein, sonst würds ja
jeder machen wollen.
Neben den Kosten ist doch eher die Zulassung der Berufung durch die nächst höhere Instanz die eigentliche Hürde (die geht auch nur mt Anwalt).
Sepp Ruf
2014-01-27 18:18:33 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
Post by Martin Wohlauer
Ich meint jetzt eher, das Urteil von der nächsten Instanz wieder
einkassieren zu lassen. So billig kann das ja kaum sein, sonst würds ja
jeder machen wollen.
Neben den Kosten ist doch eher die Zulassung der Berufung durch die nächst
höhere Instanz die eigentliche Hürde (die geht auch nur mit Anwalt).
Ohne Anwalt geht auch, mit der Grossen Koalition der Guten fuer "jetzt
Radfahrstreifen" und damit "sicheres Radeln" zu unterschreiben. Ein halbes
Kilo Ingwer und Baldrian kriegt man beim Asiamarkt wohl noch ohne Rezept, um

"Da sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts keine Radverkehrsanlage
existiert, müssen RadfahrerInnen die vielbefahrene Fahrbahn benutzen."

trotz Abhaertung bei Streifenfanclub und Verwaltungsgerichten durchzustehen
und erfolgreich dem Grossen Ziel unterordnen zu koennen, ohne starkem
Brechreiz oder Schlaflosigkeit zu unterliegen. Respekt!

<https://www.openpetition.de/petition/online/jetzt-radfahrstreifen-in-der-rosenheimer-strasse-sicheres-radeln-braucht-platz>

Und gar kein contra: Super, das ist dann also sicher *alternativlos!*
Robert Eckl
2014-01-27 23:54:13 UTC
Permalink
Sepp Ruf <***@Safe-mail.net> writes:
...
Post by Sepp Ruf
"Da sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts keine Radverkehrsanlage
existiert, müssen RadfahrerInnen die vielbefahrene Fahrbahn benutzen."
trotz Abhaertung bei Streifenfanclub und Verwaltungsgerichten durchzustehen
und erfolgreich dem Grossen Ziel unterordnen zu koennen, ohne starkem
Brechreiz oder Schlaflosigkeit zu unterliegen. Respekt!
<https://www.openpetition.de/petition/online/jetzt-radfahrstreifen-in-der-rosenheimer-strasse-sicheres-radeln-braucht-platz>
Und gar kein contra: Super, das ist dann also sicher *alternativlos!*
Tu Dir doch keinen Zwang an und gib Contra, da braucht's nicht mal eine
Registrierung - Angabe Deines Texts bis 500 Zeichen + email, fertig.

Cu,
Robert
Sepp Ruf
2014-01-28 17:57:24 UTC
Permalink
Post by Robert Eckl
Post by Sepp Ruf
"Da sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts keine Radverkehrsanlage
existiert, müssen RadfahrerInnen die vielbefahrene Fahrbahn benutzen."
Der interessante Satz gleich danach deutet (meiner Meinung nach zutreffend)
darauf, dass das vorgeschobene Sicherheitsproblem in Wahrheit nicht der
Mischverkehr auf der vielbefahrenen Fahrbahn ist. Vielmehr sind es die fuer
minderkompetente Radlbewegte nach den Sonderwegen gefaehrlichen
Vermischungsbehinderungsgestaltungen, die fuer minderverantwortliche
Dosentreiber optisch keine rechtzeitige Ja/Nein-Entscheidung erzwingen und
zudem im Sinne des Parkplatzerhaltungs-Grundrechts ausgefuehrt wurden. Das
ginge auch anders. Das Fahrkompetenzproblem der zu parkerreihennah fahrenden
Schlechterradlnden sowie individuelle Prioritaeten der staufluechtigen
Gehwegradlnden sind davon zu unterscheiden. Ich betrachte deshalb die
Petitionsautoren als Geiselnehmer des Zitterradlstimmviehs, soweit sie sich
der Einfaedelungs- und der Sonderwegeproblematiken bewusst sind. Die
populistischen Formulierungen weisen aber auf Mitlaeuferansprache oder
politisch gewoehnliche Instinkte hin. Die waehlerzielgruppengerecht
zuzuschneidende Raubphantasie kleidet sich hier oekosozenkonform als
deutlich zu markierende Territorialgewinnung.

<https://www.openpetition.de/petition/online/jetzt-radfahrstreifen-in-der-rosenheimer-strasse-sicheres-radeln-braucht-platz>

HURRAH! Die lachhafte Marke (wenn man nicht im Rathaus unterschreiben
muss...) von eintausend "JA!"-Wohts ist geknackt! Nun muss sofort ein
schoeneres Radlnden-Ghetto her! Naja, nach dem Frost, aber mindestens
irgendwann nach der Kommunalwahl, grosses Politikerehrenwort.
Post by Robert Eckl
Post by Sepp Ruf
Und gar kein contra: Super, das ist dann also sicher *alternativlos!*
Tu Dir doch keinen Zwang an und gib Contra, da braucht's nicht mal eine
Registrierung - Angabe Deines Texts bis 500 Zeichen + email, fertig.
Danke fuer den Hinweis, ich sehe aber nicht, dass diese
Dumbeddown-Klickarena auf mehr als ein paar twitterkleine Feigenblattfetzen
an Diskussion zugeschnitten waere. Um Gegenstimmen und Argumente geht es
nicht mehr, nur noch um Mobilisierung. Die brauchen koa Democracy, weil die
san scho Ochlokraten. Inzwischen sind ja zwei Standardcontras eingetrudelt,
wenig auf die konkrete Situation eingehend. Das Format dieser Petition ist
auf den Daumenklickpoebel ausgelegt und einem schmutzigen
Kommunalwahlkampfdetail geschuldet: Autofahrerstauwut-Angst bei
"mitte-rechts-biergartenradlfreundlich" gegen Zitterradler-Beglueckung von
"mitte-links-radlspurfreundlich".
Martin Glas
2014-01-28 07:55:00 UTC
Permalink
Post by Sepp Ruf
Und gar kein contra: Super, das ist dann also sicher *alternativlos!*
Sicherlich hast Du ein 100%ig funktionierendes Rezept, wie man dort die Leute "auf die Straße" bringt. Ich fahre da auch so. Kein Problem, aber jahrezehntelange Angstmacherei wirkt eben bei vielen.
Martin Glas
2014-01-27 16:57:06 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Zzgl. Umsatzsteuer, versteht sich. Gerichtskosten: 80 V-Antrag gegen
Radwegzwang macht knapp 130 Euro; Klagen kosten gut 360 Euro, die -
anders als bei 80 V-Anträgen - gleich bei Klageerhebung einzuzahlen sind.
Wie kommst Du auf die 360€? Bei einem (Regel-)Streitwert von 5.000€ sind es seit 01.07.2013 438€ an vorzuschießenden Gerichtskosten.
Christoph Herrmann
2014-01-27 20:07:41 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
Wie kommst Du auf die 360€? Bei einem (Regel-)Streitwert von 5.000€ sind es seit 01.07.2013 438€ an vorzuschießenden Gerichtskosten.
Ich habe einfach rechtzeitig vorher Klage erhoben & dann nicht mehr nachgeschaut. Hätte ich aber tun sollen...
Christoph Maercker
2014-01-27 17:14:35 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Das mag sein. Steiner haben aber in einem der drei aktuell entschiedenen Fälle erheblich weniger & in meinen beiden Fällen früher bei ihm auch schon <2400 Autos/Tag für eine "hohe Verkehrsbelastung" & erheblich erhöhte Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgereicht.
Wenn er wirklich *nur* die KFz-Verkehrsdichte als Begründung herhalten
muss, könnte er sich nicht mal mehr auf die ERA, also Empfehlungen,
berufen. Vorschriften, die ab bestimmten Verkehrsdichten Radwegpflicht
*zwingend* erfordern, gibt es ohnehin keine. D.h. wenn ein Gericht
feststellt, dass Radwegweschilder nicht rechtswidrig aufgestellt wurden,
bedeutet das noch lange nicht, dass sie aufgestellt werden *müssen*.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Martin Wohlauer
2014-01-27 21:47:07 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Christoph Herrmann
Das mag sein. Steiner haben aber in einem der drei aktuell entschiedenen Fälle erheblich weniger & in meinen beiden Fällen früher bei ihm auch schon <2400 Autos/Tag für eine "hohe Verkehrsbelastung" & erheblich erhöhte Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgereicht.
Wenn er wirklich *nur* die KFz-Verkehrsdichte als Begründung herhalten
muss, könnte er sich nicht mal mehr auf die ERA, also Empfehlungen,
berufen. Vorschriften, die ab bestimmten Verkehrsdichten Radwegpflicht
*zwingend* erfordern, gibt es ohnehin keine. D.h. wenn ein Gericht
feststellt, dass Radwegweschilder nicht rechtswidrig aufgestellt wurden,
bedeutet das noch lange nicht, dass sie aufgestellt werden *müssen*.
Ja, nur kriegst du nicht rechtswidrig aufgestellte Schilder via Klage
normalerweise nicht weg, weil sie - thadaaa - nicht rechtswidrig sind.
Das ist ja das Hinterfotzige an Grauzonen, die einer Behörde mehr
Möglichkeiten geben: Ja nach dem obs zum eigenen Nutzen ist, oder nicht,
kann das gut oder schlecht sein. Dass es hier mal gegen den Bürger und
seine Rechte geht, macht die Sache natürlich eher schlecht für den
betroffenen, aber muss den Richter ja nicht jucken.

Grüßle,

Martin.
Thomas Sçhlueter
2014-01-28 08:37:58 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Dass es hier mal gegen den Bürger und
seine Rechte geht, macht die Sache natürlich eher schlecht für den
betroffenen, aber muss den Richter ja nicht jucken.
Wenn die Verwaltung oder ein Gericht das Fahrbahnradeln zulässt, dann
sind auf der einen Seite zwar die Rechte des Radfahrers auf freie
Entfaltung gewahrt, aber dafür andererseits die der Autofahrer insoweit
eingeschränkt.

Es geht im Streitfall also nicht nur um "Bürger vs. Verwaltung", sondern
um die Abwägung "Interessen eines Einzelbürgers vs. [vermeintliche]
Interessen der Bürgermehrheit".

Leider ist es so, dass sich die angenommenen "Interessen der
Bürgermehrheit" regelmäßig mit denen der Verwaltungsmitarbeiter bzw. der
Richter perfekt decken. Denn selbst wenn die betreffenden Personen die
Welt ausnahmsweise mal nicht sowieso ausschließlich aus der
Windschutzscheibenperspektive beurteilen, darf man annehmen, dass sie
mindestens die ambivalent-altruistische Haltung des "Auch-Radfahrers"
einnehmen ("Ich käme mit dem Rad nie und nimmer auf die Idee, mich im
Auto aufzuhalten", oder so).

Eigentlich müsste dieser Interessenkonflikt dazu führen, dass die
Betreffenden wegen Befangenheit am Verwaltungsverfahren gar nicht
mitwirken dürften.

"Ausgeschlossene Personen (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für
eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;" (§ 20
VwVfG)

Allerdings sieht das VwVfG aus praktischen Gründen für Belange der
Allgemeinheit eine Ausnahme vor:

"Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass
jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden."

Das bedeutet aber leider nicht, dass die Befangenheit damit automatisch
weg wäre...

Tom
Robert Eckl
2014-01-28 11:53:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Post by Martin Wohlauer
Dass es hier mal gegen den Bürger und
seine Rechte geht, macht die Sache natürlich eher schlecht für den
betroffenen, aber muss den Richter ja nicht jucken.
Wenn die Verwaltung oder ein Gericht das Fahrbahnradeln zulässt, dann
sind auf der einen Seite zwar die Rechte des Radfahrers auf freie
Entfaltung gewahrt, aber dafür andererseits die der Autofahrer insoweit
eingeschränkt.
Letzteres halte ich für ein Gerücht. Autofahrer haben keinen Anspruch
auf *alleinige* Nutzung der Fahrbahn.
Post by Thomas Sçhlueter
Es geht im Streitfall also nicht nur um "Bürger vs. Verwaltung", sondern
um die Abwägung "Interessen eines Einzelbürgers vs. [vermeintliche]
Interessen der Bürgermehrheit".
Wesentlich erscheint mir hier genau das *vermeintliche*.
Im Interesse der KFZ-Führer ist es IMHO, möglichst ungehindert und zügig
fahren zu können, ein paar Idioten wollen zusätzlich keine Radfahrer auf
der Fahrbahn. Ehrliche Kfz-Führer geben, zumindest nach etwas Nachdenken
zu, dass ihnen i.d.R. andere KFZ im Weg stehen und keine Radfahrer.

Was leider die wenigsten Verkehrsteilnehmer realisieren ist die
Tatsache, dass Radfahrer auf der Fahrbahn statt auf Wegelchen nicht nur
die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer fördert, sondern auch den
Verkehrsfluss: beim Abbiegen müsste dann nur noch auf Fußgänger und *im
Blickfeld* befindliche weitere Verkehrsteilnehmer geachtet werden und
Fußgänger sind i.d.R. langsamer unterwegs.

Aufklärung insbesondere über jahrzehntelang gepflegte Falsch-Information
tut not.

Cu
Robert
Martin Wohlauer
2014-01-28 12:44:43 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Post by Martin Wohlauer
Dass es hier mal gegen den Bürger und
seine Rechte geht, macht die Sache natürlich eher schlecht für den
betroffenen, aber muss den Richter ja nicht jucken.
Wenn die Verwaltung oder ein Gericht das Fahrbahnradeln zulässt, dann
sind auf der einen Seite zwar die Rechte des Radfahrers auf freie
Entfaltung gewahrt, aber dafür andererseits die der Autofahrer insoweit
eingeschränkt.
Also so weit mir bekannt ist, gibt es weder ein Recht auf freie Bahn
noch gibt es irgendwie anderweitig eine Art Vorrecht für Autofahrer. Im
Gegenteil...
Post by Thomas Sçhlueter
Es geht im Streitfall also nicht nur um "Bürger vs. Verwaltung", sondern
um die Abwägung "Interessen eines Einzelbürgers vs. [vermeintliche]
Interessen der Bürgermehrheit".
Bestenfalls vermeintlich. Es bestehen schlicht keine Vorrechte für
Autofahrer. Es kommt ja eigentlich jedes Einspurige Gefährt ohne
irgendwelche Probleme an mir vorbei und selbst die zweispurigen schaffen
es mit überwältigendem Anteil ohne Schwierigkeiten an mir vorbei zu
kommen ohne dabei zum Gefährder zu werden.
Post by Thomas Sçhlueter
Leider ist es so, dass sich die angenommenen "Interessen der
Bürgermehrheit" regelmäßig mit denen der Verwaltungsmitarbeiter bzw. der
Richter perfekt decken.
Warum hat die "Bürgermehrheit" ein Interesse daran, den einzelnen weg zu
verbannen?
Post by Thomas Sçhlueter
Denn selbst wenn die betreffenden Personen die
Welt ausnahmsweise mal nicht sowieso ausschließlich aus der
Windschutzscheibenperspektive beurteilen, darf man annehmen, dass sie
mindestens die ambivalent-altruistische Haltung des "Auch-Radfahrers"
einnehmen ("Ich käme mit dem Rad nie und nimmer auf die Idee, mich im
Auto aufzuhalten", oder so).
Den Satz versteh ich nicht recht. =) Aber nur weil sie nicht auf die
Idee kommen, heißt das ja nicht, dass man es anderen einfach mal so
verbieten kann. Es gibt auch kein Verbot für Deathmetal, auch wenn ich
mir da auch schwer tue zu verstehen, wie jemand das gut finden kann. Ich
käm trotzdem nie auf die Idee, ein Deathmetal-Verbot durchzusetzen.
Post by Thomas Sçhlueter
Eigentlich müsste dieser Interessenkonflikt dazu führen, dass die
Betreffenden wegen Befangenheit am Verwaltungsverfahren gar nicht
mitwirken dürften.
"Ausgeschlossene Personen (1) In einem Verwaltungsverfahren darf für
eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;" (§ 20
VwVfG)
Allerdings sieht das VwVfG aus praktischen Gründen für Belange der
"Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass
jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden."
Das bedeutet aber leider nicht, dass die Befangenheit damit automatisch
weg wäre...
Naja, dass es in den allermeisten Fällen nicht mit rationalen
Argumentationen begründet werden kann, was hier alles als angeblich
sicher eingestuft wird, ist offensichtlich. Nur dürfen die tatsächlichen
Gründe so vielschichtig sein, wie die Persönlichkeiten, die da am
Verfahren beteiligt sind. Da ist der tatsächliche Dosenfetischist, der
wirklich nur freie Bahn mit Marzipan schaffen will, dann ist da noch der
Betonschädel, der die Argumente gar nicht zur Kenntnis nimmt, weil nicht
sein kann, was nicht sein darf, dann gibts noch den Auch-Radfaher mit
den sprichwörtlich vollen Hosen, bei dem du einfach vergessen kannst,
gegen seine Angst zu argumentieren, dann gibts noch den die Argumente
zumindest mal zur Kenntnis nimmt, aber trotzdem zu sehr in seinem
Verfahrens- und Vorschriftentrott drin ist, und den deine raus gekramten
Vorschriften einfach nicht interessieren und dann gibts noch die, die ja
sogar gerne was verändern würden, aber leider nicht am passenden Hebel
sitzen. Suchs dir raus. Irgendwas ist ja immer. Zu welchen Teilen jetzt
was in der jeweiligen Behörde vorliegt, kann man nur spekulieren.

Grüßle,

Martin.
Thomas Sçhlueter
2014-01-28 15:37:30 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Post by Thomas Sçhlueter
Es geht im Streitfall also nicht nur um "Bürger vs. Verwaltung", sondern
um die Abwägung "Interessen eines Einzelbürgers vs. [vermeintliche]
Interessen der Bürgermehrheit".
Bestenfalls vermeintlich. Es bestehen schlicht keine Vorrechte für
Autofahrer.
Jede benutzungspflicht ist eine vom üblichen Straßenverkehrsprinzip "wer
zuerst kommt, mahlt zuerst" abweichende Bevorrechtigung des
Kraftverkehrs. Die, die ehrlicherweise mit einer Gefährdung des
(Kraft-)Verkehrsflusses argumentiert, sowieso, aber auch jene, die die
Bevorrechtigung hinter einer "außergewöhnlichen Gefahrenlage" durch
dichten/schnellen Kraftverkehr vermeintlich StVO-konform zu verstecken
trachtet.

Geschwindigkeit und Sicherheit sind nämlich immer zwei Seiten derselben
Tischdecke. Wenn du am einen Ende ziehst, wird automatisch das andere
kürzer. Wer also Fahrbahnverbote anordnet, weil Radfahrer durch eilige
Überholer gefährdet werden, sagt damit nichts anderes, als dass er die
von der StVO eigentlich geforderte fahrradgerechte Anpassung der
KFZ-Geschwindigkeiten für unpraktikabel hält - eine kristallklare
Gewährung von einseitigen Vorrechten zugunsten der Autofahrer auf Kosten
der Entfaltungsfreiheit der Radfahrer.

Das Illegale bei der Abwägung der Interessen von Schnell- vs.
Langsamverkehr ist aber nicht die IMO durchaus legitime Abwägung als
solche, als vielmehr das Kriterium, nach dem die Fahrzeugführer in die
jeweiligen Schubladen gesteckt werden. Solange Mofafahren auf der
Fahrbahn erlaubt bleibt, ist jedes Fahrbahnverbot für einen Radfahrer
rechtswidrige Willkür.
Post by Martin Wohlauer
Warum hat die "Bürgermehrheit" ein Interesse daran, den einzelnen weg zu
verbannen?
Verkehrssicheres Überholen ist lästig. Bremsen ist lästig. Die
Vorstellung, mit dem Bewusstsein leben zu müssen, trotz aller Vorsicht
einen Radfahrer beim Überholen umgenietet zu haben, ist lästig.
Post by Martin Wohlauer
Post by Thomas Sçhlueter
("Ich käme mit dem Rad nie und nimmer auf die Idee, mich im
Auto aufzuhalten", oder so).
Den Satz versteh ich nicht recht. =)
"Ich käme als Radfahrer nie auf die Idee, uns Autofahrer durch
Fahrbahnradeln zu behindern." Jetzt klar?
Post by Martin Wohlauer
Aber nur weil sie nicht auf die
Idee kommen, heißt das ja nicht, dass man es anderen einfach mal so
verbieten kann.
Anderen Sachen zu verbieten, die wir selber nie und nimmer zu tun
gedenken, fällt sehr leicht.

Tom
Martin Wohlauer
2014-01-28 17:08:16 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Post by Martin Wohlauer
Aber nur weil sie nicht auf die
Idee kommen, heißt das ja nicht, dass man es anderen einfach mal so
verbieten kann.
Anderen Sachen zu verbieten, die wir selber nie und nimmer zu tun
gedenken, fällt sehr leicht.
Wollen und Können sind zweierlei. Drum eben auch meine Frage, wie genau
es aussieht, das in die zweite Runde gehen zu lassen, weil der spezielle
Herr scheint ja schon ein klein wenig Probleme mit der Interpretation
der Gesetzeslage zu haben.

Grüßle,

Martin.
Mathias Böwe
2014-01-28 19:40:27 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Wenn die Verwaltung oder ein Gericht das Fahrbahnradeln zulässt, dann
sind auf der einen Seite zwar die Rechte des Radfahrers auf freie
Entfaltung gewahrt, aber dafür andererseits die der Autofahrer insoweit
eingeschränkt.
Inwiefern liegt dann irgendeine Form der Einschränkung vor? Bestenfalls
findet der geneigte Herrenfahrer den Regelfall der StVO vor, diesmal
ohne die sonst oft gewährten Provilegien. Das Nichtbekommen eines
Leckerlis, auf das kein Anspruch besteht, ist kaum eine Einschränkung.

Mathias
--
inzwischen wieder ohne Signatur
Thomas Sçhlueter
2014-01-29 11:12:28 UTC
Permalink
Das Nichtbekommen eines Leckerlis, auf das kein Anspruch besteht, ist
kaum eine Einschränkung.
"Och Pappaaaa, du bist so gemeihein! Die anderen Kinder dürfen "Gemetzel
im Urwald, Teil 3" heute nacht um halb eins auch alle gucken!"

Achnee, so läuft das bei den benutzungspflichten ja gar nicht. Sondern
eher so:

Papa: "Hier Sohn, hast du die Fernbedienung. Mama und ich fahren bis
morgen abend zur Oma. Macht keinen Quatsch damit. Du bist dafür
verantwortlich, Sendungen auszusuchen, die auch für deine kleine
Schwester geeignet sind. Und um zehn geht ihr ins Bett."
Sohn (laut): "Versprochen!!" (insgeheim aber denkend: "Hihi, laber du
nur, Alter").

Tom
Christoph Maercker
2014-01-28 12:18:40 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Ja, nur kriegst du nicht rechtswidrig aufgestellte Schilder via Klage
normalerweise nicht weg, weil sie - thadaaa - nicht rechtswidrig sind.
Logo, die Gerichte entscheiden nur, ob die Schilder entfernt werden
*müssen*. Wollte nur mal drauf hingewiesen haben, dass sie auch dann
entfernt werden *können*, wenn ein Gericht befindet, dass sie wenigstens
rechtskonform aufgestellt wurden.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Martin Wohlauer
2014-01-28 12:26:34 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Martin Wohlauer
Ja, nur kriegst du nicht rechtswidrig aufgestellte Schilder via Klage
normalerweise nicht weg, weil sie - thadaaa - nicht rechtswidrig sind.
Logo, die Gerichte entscheiden nur, ob die Schilder entfernt werden
*müssen*. Wollte nur mal drauf hingewiesen haben, dass sie auch dann
entfernt werden *können*, wenn ein Gericht befindet, dass sie wenigstens
rechtskonform aufgestellt wurden.
Ja, nur dann steht Will gegen Wille, bei dem die StVB halt leider am
längeren Hebel sitzt und du kaum genug Unterstützer kriegst, um
wenigstens genug Aufruhr zu erzeugen, dass es sich die Betonköpfe evtl.
doch mal anders überlegen. So gesehen bringe eine Nichtillegalität einem
beim Loswerden von belastenden Verwaltungsakten einfach nicht weiter.

Grüßle,

Martin.
Mathias Böwe
2014-01-27 18:58:32 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert.
Allerdings ist diese Argumentation grenzdebil[1]. Das ist zwar kein
lauschiges Nebensträßchen mehr, aber eben nur eine von ganz vielen
Straßen mit einem derartigen Verkehrsaufkommen. Die *notwendige*,
*keinesfalls* aber hinreichende Voraussetzung für die Anordnung eines
Fahrbahnbenutzungsverbots ist aber nicht die KFZ-Belastung, sondern die
im Einzelfall nachzuweisende *besondere* Gefährdungslage, die über das
allgemeine Risiko bei *vergleichbaren* Straßen *in* *besonderem* *Maße*
hinausgeht. Nachdem diese Einzelfallabwägung[2] m. W. in keinem eizigen
Fall im Anwendungsbereich der StVO durchgeführt wurde, sind alle
Fahrbahnbenutzungsverbote qua Z237 etc. schlicht und ergreifend illegal.
Und natürlich der Nachweis des begrenzten Verstandes der beteiligten
Juristen.

Mathias

[1] Bitte nicht mißverstehen, Du bist nur der Überbringer der Nachricht,
nicht deren Urheber, also ist meine Bewertung des Geisteszustandes nicht
auf Dich gemünzt, sondern auf die Behördenfuzzis und Robenträger.

[2] Auch bei "positiv" abgeschlossener Einzelfallentscheidung ergibt
sich selbstverständlich noch lange nicht das Recht, ein
Fahrbahnbenutzungsverbot auszusprechen. Es gestattet lediglich eine
weitere Erwägung möglicher Maßnahmen, wobei für jede einzelne zu prüfen
ist, inwieweit sie geeignet ist, das *nachgewiesene* Risiko
*nachweislich* zu reduzieren. In erster Linie kommt da ein
brutalstmöglich durchgesetztes Tempolimit als Mittel der Wahl infrage.
--
inzwischen wieder ohne Signatur
Kaí ŧeranskí
2014-01-29 02:44:00 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Christoph Herrmann
Die Stelle zeigt vor allem, wie verquer & falsch Richter Steiner mit der Rechtslage umgeht. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für Radwegzwang vorliegen, lässt er immer jede noch so weit hergeholte Gefahr ausreichen. Tatsächlich jedoch muss eine Gefahr vorliegen, die das stets mit Radfahren auf der Fahrbahn verbundene Risiko erheblich übersteigt.
Momentan werden > 12.000 Kfz/Tag auf einer zweispurigen Fahrbahn als
"besondere Gefahrenlage" von Behörden wie Gerichten akzeptiert. Nur,
wenn sie dann schon zugeben, welche Gefahren "Radwegen" *generell* und
prinzipiell innewohnt, müssen sie sich schon die Mühe machen, die Gefahr
auf der Fahrbahn gegen die auf dem "Radweg" abzuwägen. Dabei würden sie
unweigerlich auf zahllose Unfallmeldungen und letztlich auf die
erschreckend hohen Zahlen bei Abbiegeunfällen stoßen. Zusammen mit den
Untersuchungen der BASt lässt sich dann kaum noch behaupten, eine
stinknormale, etwas verkehrsreichere Ortsstraße wäre eine besondere
Gefahrenlage für Radfahrer.
Komm dem Gericht doch bitte nicht mit Fakten und Logik. Der Richter ist
Autofahrer, also im besten Sinne befangen.
--
Kai
Christoph Maercker
2014-01-29 12:11:28 UTC
Permalink
Post by Kaí ŧeranskí
Komm dem Gericht doch bitte nicht mit Fakten und Logik. Der Richter ist
Autofahrer, also im besten Sinne befangen. ^^^
Beim BVwerG in Leipzig war das anscheinend nicht so, oder? Deren Urteil
von Nov. 2010 hat mich im übrigen mehr erstaunt als die beiden zu
Einzelfällen in München und das aktuelle in Brandenburg. Obendrein gibt
es zig OWi-Verfahren, wo die zuständigen Richter sehr ähnliche Ansichten
vertreten haben. Auch in Magdeburg gab es ja vor Jahren so ein
Verfahren, wo der Richter sinngemäß erklärte, ein "Radweg" mit blauem
Schild müsse auch dann benutzt werden, wenn er mitten durch die Elbe
führt; die Fahrbahn auf der Brücke sei verboten.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Kaí ŧeranskí
2014-01-29 15:21:19 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Kaí ŧeranskí
Komm dem Gericht doch bitte nicht mit Fakten und Logik. Der Richter ist
Autofahrer, also im besten Sinne befangen. ^^^
Beim BVwerG in Leipzig war das anscheinend nicht so, oder? Deren Urteil
von Nov. 2010 hat mich im übrigen mehr erstaunt als die beiden zu
Einzelfällen in München und das aktuelle in Brandenburg.
Es gibt offensichtlich auch Richter, denen ihre Befangenheit bewusst ist
und die gerade deshalb neutrale, ihrer persönlichen Meinung vielleicht
sogar widersprechende Urteile sprechen können.
--
Kai
Christoph Maercker
2014-01-29 16:12:26 UTC
Permalink
Post by Kaí ŧeranskí
Es gibt offensichtlich auch Richter, denen ihre Befangenheit bewusst ist
und die gerade deshalb neutrale, ihrer persönlichen Meinung vielleicht
sogar widersprechende Urteile sprechen können.
bzw. zwar die allgemeine Rechtslage richtig beurteilen, aber ganz anders
einschätzen, was z.B. konkret eine "besondere Gefahrenlage" ist und was
nicht. So in etwa scheinen sie es auch in der hiesigen oberen
Verkehrsbehörde zu handhaben. Im Gegensatz zu den Magdeburger
Amtsschimmeln wussten sie dort immerhin schon 2005, was in § 45 (9) StVO
steht. Und sie waren schon damals der Ansicht, dass diese Vorschrift
auch für Radwegschilder gilt, also lange vor dem Grundsatzurteil dazu.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Thomas Sçhlueter
2014-01-29 18:24:58 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
bzw. zwar die allgemeine Rechtslage richtig beurteilen, aber ganz anders
einschätzen, was z.B. konkret eine "besondere Gefahrenlage" ist und was
nicht. So in etwa scheinen sie es auch in der hiesigen oberen
Verkehrsbehörde zu handhaben.
Eine "allgemeine Rechtslage", die zulässt, dass Aggressionen zu Lasten
der Opfer beseitigt werden, kann nicht "richtig" beurteilt worden sein.

Es gibt schlicht kein Verhalten von Kraftfahrern, welches eine
"Gefahrenlage" für Radfahrer verursachen könnte, das auch nur
ansatzweise vereinbar mit dem geltenden Recht wäre. Jedes Verhalten, das
radfahrergefährdend ist, ist automatisch auch ganz allgemein
verkehrsgefährdend, und es wäre daher auch selbst dann immer noch
rechtswidrig, wenn das Fahrrad niemals erfunden worden wäre.
Post by Christoph Maercker
Im Gegensatz zu den Magdeburger
Amtsschimmeln wussten sie dort immerhin schon 2005, was in § 45 (9) StVO
steht.
Willkür wird allerdings nicht allein dadurch "richtig", weil die Gesetze
im Rahmen einer korrekten Ermessensausübung Willkür zulassen.

Tom
Christoph Maercker
2014-01-30 11:55:17 UTC
Permalink
Post by Thomas Sçhlueter
Post by Christoph Maercker
bzw. zwar die allgemeine Rechtslage richtig beurteilen, aber ganz anders
einschätzen, was z.B. konkret eine "besondere Gefahrenlage" ist und was
nicht. So in etwa scheinen sie es auch in der hiesigen oberen
Verkehrsbehörde zu handhaben.
Richtig an dem Urteil von Nov. 2010 ist die Einstufung von
Radwegschildern als Fahrbahnverbot und damit Gültigkeit von § 45 (9)
StVO. Jetzt klar?
Post by Thomas Sçhlueter
Eine "allgemeine Rechtslage", die zulässt, dass Aggressionen zu Lasten
der Opfer beseitigt werden, kann nicht "richtig" beurteilt worden sein.
Das ist die krude Auslegung von "besondere Gefahrenlage".
Post by Thomas Sçhlueter
Es gibt schlicht kein Verhalten von Kraftfahrern, welches eine
"Gefahrenlage" für Radfahrer verursachen könnte, das auch nur
ansatzweise vereinbar mit dem geltenden Recht wäre. Jedes Verhalten, das
radfahrergefährdend ist, ist automatisch auch ganz allgemein
verkehrsgefährdend, und es wäre daher auch selbst dann immer noch
rechtswidrig, wenn das Fahrrad niemals erfunden worden wäre.
Der ADFC FA Verkehr hat sich 2011 mit der Frage "Was könnte eine
besondere Gefahrenlage sein" befasst. Er hat damit im Grunde eine
Aufgabe erledigt, die Behörden seit Anno 1997/98 auferlegt war und ist.
Die Ergebnisse hatte ich einige Zeit später in d.r.f. gepostet:

"Kriterien, die für die Anordnung der Benutzungspflicht eine Rolle
spielen können:
• Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs > 50 km/h
o zulässig
o V 85
• Lkw- / Busstärke – sieht ADFC kritisch: kein Sicherheitsargument
• Fahrbahnbreite / Markierung – der ADFC lehnt sie als bestimmende
Kriterien ab
• Straßenbahnschienen, Haltestellen, wenn die Schienen mit weniger als
30° überfahren werden müssten - ausgenommen gegebenenfalls Engstellen
• Schülerverkehr – für den ADFC ist Schülerverkehr ein Grund für den
Bau eines Radwegs, aber kein Grund für die Benutzungspflicht
• Steigung, Gefälle – für den ADFC ist allenfalls eine Steigung relevant
• Unfälle "

Da diese Kriterien bereits 2011ff. diskutiert worden sind, können wir
uns das dieses Mal sparen. Ich zitiere sie nur, weil zu enges Überholen
*nicht* dabei ist. Lediglich Kfz-Geschwindigkeit wird mit aufgezählt,
hat was mit Überholtempo und -abstand zu tun, mehr nicht. Und ich betone
nochmals, das sind lediglich Beispiele, die der FA-V da aufgezählt hat,
wo über "besondere Gefahrenlage" evtl. diskutiert werden könnte.
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Martin Wohlauer
2014-01-30 12:29:16 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Thomas Sçhlueter
Es gibt schlicht kein Verhalten von Kraftfahrern, welches eine
"Gefahrenlage" für Radfahrer verursachen könnte, das auch nur
ansatzweise vereinbar mit dem geltenden Recht wäre. Jedes Verhalten, das
radfahrergefährdend ist, ist automatisch auch ganz allgemein
verkehrsgefährdend, und es wäre daher auch selbst dann immer noch
rechtswidrig, wenn das Fahrrad niemals erfunden worden wäre.
Der ADFC FA Verkehr hat sich 2011 mit der Frage "Was könnte eine
besondere Gefahrenlage sein" befasst. Er hat damit im Grunde eine
Aufgabe erledigt, die Behörden seit Anno 1997/98 auferlegt war und ist.
"Kriterien, die für die Anordnung der Benutzungspflicht eine Rolle
• Geschwindigkeit des motorisierten Verkehrs > 50 km/h
o zulässig
o V 85
• Lkw- / Busstärke – sieht ADFC kritisch: kein Sicherheitsargument
• Fahrbahnbreite / Markierung – der ADFC lehnt sie als bestimmende
Kriterien ab
• Straßenbahnschienen, Haltestellen, wenn die Schienen mit weniger als
30° überfahren werden müssten - ausgenommen gegebenenfalls Engstellen
• Schülerverkehr – für den ADFC ist Schülerverkehr ein Grund für den
Bau eines Radwegs, aber kein Grund für die Benutzungspflicht
• Steigung, Gefälle – für den ADFC ist allenfalls eine Steigung relevant
• Unfälle "
Da diese Kriterien bereits 2011ff. diskutiert worden sind, können wir
uns das dieses Mal sparen. Ich zitiere sie nur, weil zu enges Überholen
*nicht* dabei ist. Lediglich Kfz-Geschwindigkeit wird mit aufgezählt,
hat was mit Überholtempo und -abstand zu tun, mehr nicht. Und ich betone
nochmals, das sind lediglich Beispiele, die der FA-V da aufgezählt hat,
wo über "besondere Gefahrenlage" evtl. diskutiert werden könnte.
Hast mir da mal die Primärquelle? Würde das gerne in eine Sache
einfließen lassen, bei der es auch um genau diese Fragestellung geht.

Grüßle,

Martin.
Christoph Maercker
2014-01-30 16:27:19 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Hast mir da mal die Primärquelle? Würde das gerne in eine Sache
einfließen lassen, bei der es auch um genau diese Fragestellung geht.
Quelle ist ein Protokoll des FA Verkehr von 2011. Bitte ggf. Ervin
Peters danach fragen (ADFC Thüringen).

Mir scheint, da sind einige Fragen generell zu klären, z.B.
Wann ist eine Gefahrenlage "besonders"? Besonders selten | nur bestimmte
Stellen betreffend | ... ?
Wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird: Ist sie speziell
bzw. ausschließlich für Radfahrer gefährlich?
Falls das nicht der Fall ist: Besteht für Radfahrer ein besonders hohes
Verletzungsrisiko (mehr als an anderen Stellen!), wenn es zum Unfall kommt?
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Michael Heydenbluth
2014-01-30 18:42:46 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Martin Wohlauer
Hast mir da mal die Primärquelle? Würde das gerne in eine Sache
einfließen lassen, bei der es auch um genau diese Fragestellung geht.
Quelle ist ein Protokoll des FA Verkehr von 2011. Bitte ggf. Ervin
Peters danach fragen (ADFC Thüringen).
Mir scheint, da sind einige Fragen generell zu klären, z.B.
Wann ist eine Gefahrenlage "besonders"? Besonders selten | nur bestimmte
Stellen betreffend | ... ?
Falsche Fragestellung: Richtig wäre die Frage, wann, erstens "örtliche
Gegebenheiten" besonders sind und wann, zweitens sich aus diesen besonderen
örtlichen Gegebenheiten eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage ergibt.

Wobei Gefahrenlage nicht nur "Leib und Leben" beinhaltet, sondern die Gefahr
auch in Lärm, Abgasen, oder der Einschränkung der Leichtigkeit des Verkehrs
("Ordnung") liegen kann, eben in allem, was der § 45 so hergibt.

Drittens muß die Gefahr benannt werden (das ergibt sich zwingend aus dem
"zweitens"), da nur dann eine zielgerichtete Bekämpfung möglich ist und nur
dann ein Erfolg festgestellt werden kann.

Ein Papier, wie vom ADFC erstellt, nähme bloß den Behörden wieder das Denken
ab und nennt auch nicht, welche Gefahr denn nun konkret bestehen soll. Nun
ist so ein ähnliches Papier vom BMVBS angekündigt (angedroht?), wird also
wohl irgendwann mal kommen: Wir dürfen den Kopf einziehen!
Post by Christoph Maercker
Wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird: Ist sie speziell
bzw. ausschließlich für Radfahrer gefährlich?
Falls das nicht der Fall ist: Besteht für Radfahrer ein besonders hohes
Verletzungsrisiko (mehr als an anderen Stellen!), wenn es zum Unfall kommt?
So hoch ist die Schwelle des 45 (9) Satz 2 nicht. Das BVerwG hat
entschieden, daß die StVB eine Pflicht zur Anordnung verkehrslenkender
Maßnahmen hat, wenn Leib und Leben gefährdet seien und sah dies schon bei
relativ geringen Verkehrsstärken als gegeben an. Darauf werden sich die
Behörden und Gerichte beziehen. Das BVerwG hat allerdings nicht gesagt, daß
damit eine RWBP generell gerechtfertigt sei.

Hier muß man ansetzen, wenn man noch Blumentöpfe gewinnen will. Es muß
streitig gestellt (und nicht nur beiläufig erwähnt) werden, daß Radwege die
Sicherheit erhöhen: Die Behörde behauptet es, der Kläger bestreitet es. Die
Behörde kann nichts nennen, der Kläger kann etliche Untersuchungen vorlegen.
Neben § 45 (9) Satz 2 muß die Maßnahme auch noch zielführend sein. Hier
sieht's dann schon eher mau aus, insbesondere wenn die typischen
Radwegführungsschwachsinnigkeiten ins Spiel kommen (die ja praktisch immer
da sind).

Insofern muß man nicht immer die § 45 (9) Satz 2-Kriterien anzweifeln: Laß
sie doch gegeben sein. Bei 15000 Kfz/Tag ist die Leichtigkeit des
motorisierten Verkehrs auf jeden Fall zeitweilig beeinträchtigt, wenn
Radfahrer auf der Fahrbahn sind und nicht überholt werden können. Wenn das
auch noch gehäuft passiert, ist das Ermessen der StVB eröffnet und sie darf
überlegen, wie sie mit dieser Situation umgeht. Sie kann erwägen:
Radwegbenutzungspflicht, Pförtnerampeln, Tempo 30, Umleitung des
Massenradverkehrs auf andere Strecken, dto für Kraftfahrzeuge (evtl ab
bestimmter Größe/Gewicht),...

Unterhalb der § 45 (9) Satz 2-Kriterien darf die StVB nicht einmal darüber
nachdenken, etwas beschränkend zu regeln, denn es gibt kein Problem zu
lösen.

Die "besonderen örtlichen Gegebenheiten" kann man auf Hauptstraßen als
gegeben ansehen, denn dort ist auf relativ wenigen Kilometern mehr los als
auf den viel mehr Streckenkilometern der Wohnstraßen, Unfälle passieren dort
gehäuft, bei höherer Geschwindigkeit und mit schlimmerem Ausgang. Die
besondere örtliche Gegebenheit liegt schon in der Verkehrsmenge,
Unfallhäufungspunkte können noch erschwerend dazu kommen. Zu behaupten, es
gebe keine Straßen mit erfüllten 45 (9) Satz 2-Kriterien bedeutete
gleichzeitig auch, den Verzicht auf jede den Kfz-Verkehr beschränkende
Maßnahme zu akzeptieren.
Christoph Herrmann
2014-01-30 20:31:37 UTC
Permalink
Post by Michael Heydenbluth
Falsche Fragestellung: Richtig wäre die Frage, wann, erstens "örtliche
Gegebenheiten" besonders sind und wann, zweitens sich aus diesen besonderen
örtlichen Gegebenheiten eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage ergibt.
Auch das übergeht einen Punkt, der bei Richter Steiner stets fehlt: Welches Risiko ist erlaubt? Gesetzeswortlaut: "Beschränkungen und Verbote (...dürfen...) nur angeordnet werden, wenn (...) eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (...) erheblich übersteigt." Das "allgemeine Risiko" kann doch nur heißen: Die stets mit der Teilnahme am Verkehr & damit auch: Radeln auf der Fahrbahn verbundene Gefahr. Die ist erlaubt. Nur wenn es aufgrund der usw. erheblich darüber hinaus geht, können Verkehrsbeschränkungen wie eine Radwegbenutzungspflicht zulässig sein.
Michael Heydenbluth
2014-01-30 21:39:32 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Michael Heydenbluth
Falsche Fragestellung: Richtig wäre die Frage, wann, erstens "örtliche
Gegebenheiten" besonders sind und wann, zweitens sich aus diesen besonderen
örtlichen Gegebenheiten eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage ergibt.
Welches Risiko ist erlaubt? Gesetzeswortlaut: "Beschränkungen und Verbote
(...dürfen...) nur angeordnet werden, wenn (...) eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (...) erheblich
übersteigt." Das "allgemeine Risiko" kann doch nur heißen: Die stets mit
der Teilnahme am Verkehr & damit auch: Radeln auf der Fahrbahn verbundene
Gefahr. Die ist erlaubt. Nur wenn es aufgrund der usw. erheblich darüber
hinaus geht, können Verkehrsbeschränkungen wie eine
Radwegbenutzungspflicht zulässig sein.
Tja. Ich weiß, aber eine Antwort wird es wohl nicht geben.

Zweifelsfrei ist jeder Überholvorgang ein Risiko. Mit einem Restrisiko von
0,0000x Promille wird man dabei über den Haufen gefahren. Überholen einen
100 Autos, so wird man bereits mit einem Risiko von 0,00x Promille über den
Haufen gefahren.

Jetzt haben wir eine Ungleichung:
"Anzahl der Überholvorgänge" mal "Restrisiko" < "Akzeptable Anzahl toter
Radfahrer"
bedeutet "keine erhöhte Gefahrenlage".

Setzt man die Anzahl der Überholvorgänge hinreichend hoch (= hoher DTV),
wird offensichtlich in der Denke der Behörden und Richter die Anzahl toter
Radfahrer "inakzeptabel" hoch.

Die Parameter, die bei so einer Formel bestimmen, daß Radfahrer bei 10000
DTV "mehr als akzeptabel" gefährdet sind, die würden mich auch mal
interessieren.
Thomas Bliesener
2014-01-31 02:04:53 UTC
Permalink
Post by Michael Heydenbluth
Zweifelsfrei ist jeder Überholvorgang ein Risiko. Mit einem Restrisiko von
0,0000x Promille wird man dabei über den Haufen gefahren. Überholen einen
100 Autos, so wird man bereits mit einem Risiko von 0,00x Promille über den
Haufen gefahren.
Wobei 100 vereinzelt überholende Autos vermutlich ein anderes Risiko
darstellen als 100 Auto in einer Schlange. Wenn der Vordermann
ausschert, ist das eine Extra-Chance für den Hintermann, aufzuwachen.
Wenn das zutrifft, wäre eine hohe Verkehrsdichte sogar vorteilhaft.
--
bli
Michael Heydenbluth
2014-01-31 05:26:04 UTC
Permalink
Post by Thomas Bliesener
Post by Michael Heydenbluth
Zweifelsfrei ist jeder Überholvorgang ein Risiko. Mit einem Restrisiko
von 0,0000x Promille wird man dabei über den Haufen gefahren. Überholen
einen 100 Autos, so wird man bereits mit einem Risiko von 0,00x Promille
über den Haufen gefahren.
Wobei 100 vereinzelt überholende Autos vermutlich ein anderes Risiko
darstellen
sicherlich
Post by Thomas Bliesener
als 100 Auto in einer Schlange. Wenn der Vordermann
ausschert, ist das eine Extra-Chance für den Hintermann, aufzuwachen.
Wenn das zutrifft, wäre eine hohe Verkehrsdichte sogar vorteilhaft.
Gegenthese: Mehrere in einer Schlange überholende stellen eine
Risikoerhöhung gegenüber Einzelvorgängen dar, da die folgenden Fahrer oft
Sicherheitsabstände zum Vordermann nicht einhalten, sich nur am Vordermann
orientieren und nicht gucken, was rechts passiert.

Die Wahrheit liegt wahrscheinlich irgendwo dazwischen und entzieht sich dem
Versuch einer Abbildung in einer simplen Formel (was es gibt, sind
empirische Ergebnisse und nach denen ist die Unfallrate der Radfahrer nicht
ernsthaft abhängig von der Kfz-Verkehrsstärke). Es ging mir nur darum, die
dahinter stehende "Logik" der Behörden zu hinterfragen.
Markus Koßmann
2014-01-31 03:35:26 UTC
Permalink
Post by Michael Heydenbluth
Am Donnerstag, 30. Januar 2014 19:42:46 UTC+1 schrieb Michael
Post by Michael Heydenbluth
Falsche Fragestellung: Richtig wäre die Frage, wann, erstens "örtliche
Gegebenheiten" besonders sind und wann, zweitens sich aus diesen besonderen
örtlichen Gegebenheiten eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage ergibt.
Welches Risiko ist erlaubt? Gesetzeswortlaut: "Beschränkungen und Verbote
(...dürfen...) nur angeordnet werden, wenn (...) eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung (...) erheblich
übersteigt." Das "allgemeine Risiko" kann doch nur heißen: Die stets mit
der Teilnahme am Verkehr & damit auch: Radeln auf der Fahrbahn verbundene
Gefahr. Die ist erlaubt. Nur wenn es aufgrund der usw. erheblich darüber
hinaus geht, können Verkehrsbeschränkungen wie eine
Radwegbenutzungspflicht zulässig sein.
Tja. Ich weiß, aber eine Antwort wird es wohl nicht geben.
Zweifelsfrei ist jeder Überholvorgang ein Risiko. Mit einem Restrisiko von
0,0000x Promille wird man dabei über den Haufen gefahren. Überholen einen
100 Autos, so wird man bereits mit einem Risiko von 0,00x Promille über
den Haufen gefahren.
"Anzahl der Überholvorgänge" mal "Restrisiko" < "Akzeptable Anzahl toter
Radfahrer"
bedeutet "keine erhöhte Gefahrenlage".
Setzt man die Anzahl der Überholvorgänge hinreichend hoch (= hoher DTV),
wird offensichtlich in der Denke der Behörden und Richter die Anzahl toter
Radfahrer "inakzeptabel" hoch.
Da gibt es auch noch das Verursacherprinzip: Die Gefährder sind nicht die
Radfahrer. Deswegen sind erstmal alle Möglichkeiten zu nutzen, das Risiko zu
senken, die nicht die Rechte des Radfahrers einschränken. Das vergessen
Behörden und Richter auch regelmäßig.
Bernd Ullrich
2014-01-30 21:02:53 UTC
Permalink
"Michael Heydenbluth"
[...]
Post by Michael Heydenbluth
Kfz/Tag ist die Leichtigkeit des
motorisierten Verkehrs auf jeden Fall zeitweilig beeinträchtigt, wenn
Radfahrer auf der Fahrbahn sind und nicht überholt werden können.
Wenn die nicht überholt werden können sind die Überholer zu blöde dazu
(beeinträchtigt im Denken und Handeln) Die Unfähigkeit der handelten
Kutscher ist doch dann wohl das Mass aller Dinge. Wer blöde ist hat
also immer Vorfahrt oder was??

B[ sowasalsoauch]U
Christoph Maercker
2014-02-06 18:08:26 UTC
Permalink
Post by Michael Heydenbluth
Falsche Fragestellung: Richtig wäre die Frage, wann, erstens "örtliche
Gegebenheiten" besonders sind und wann, zweitens sich aus diesen besonderen
örtlichen Gegebenheiten eine erheblich gesteigerte Gefahrenlage ergibt.
Wobei Gefahrenlage nicht nur "Leib und Leben" beinhaltet, sondern die Gefahr
auch in Lärm, Abgasen, oder der Einschränkung der Leichtigkeit des Verkehrs
("Ordnung") liegen kann, eben in allem, was der § 45 so hergibt.
Drittens muß die Gefahr benannt werden (das ergibt sich zwingend aus dem
"zweitens"), da nur dann eine zielgerichtete Bekämpfung möglich ist und nur
dann ein Erfolg festgestellt werden kann.
Ein Papier, wie vom ADFC erstellt, nähme bloß den Behörden wieder das Denken
ab und nennt auch nicht, welche Gefahr denn nun konkret bestehen soll. Nun
ist so ein ähnliches Papier vom BMVBS angekündigt (angedroht?), wird also
wohl irgendwann mal kommen: Wir dürfen den Kopf einziehen!
Was blieb dem ADFC übrig, als den Behörden abzunehmen, wozu sie
offensichtlich nicht in der Lage waren? ;-)
Aber warten wir's ab, vielleicht will das Ministerium jetzt das
Gegenteil beweisen.
Post by Michael Heydenbluth
Post by Christoph Maercker
Wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird: Ist sie speziell
bzw. ausschließlich für Radfahrer gefährlich?
Falls das nicht der Fall ist: Besteht für Radfahrer ein besonders hohes
Verletzungsrisiko (mehr als an anderen Stellen!), wenn es zum Unfall kommt?
So hoch ist die Schwelle des 45 (9) Satz 2 nicht. Das BVerwG hat
entschieden, daß die StVB eine Pflicht zur Anordnung verkehrslenkender
Maßnahmen hat, wenn Leib und Leben gefährdet seien und sah dies schon bei
relativ geringen Verkehrsstärken als gegeben an.
Steht das in dem Urteil von Nov. 2010 oder woher hast Du das?
Post by Michael Heydenbluth
Darauf werden sich die
Behörden und Gerichte beziehen. Das BVerwG hat allerdings nicht gesagt, daß
damit eine RWBP generell gerechtfertigt sei.
Selbst wenn sie mit einbezogen würde - und gerade dann - müsste sie nach
dem ersten schweren Abbiegeunfall sofort aufgehoben werden, wegen Gefahr
für Leib und Leben!
Post by Michael Heydenbluth
Hier muß man ansetzen, wenn man noch Blumentöpfe gewinnen will. Es muß
streitig gestellt (und nicht nur beiläufig erwähnt) werden, daß Radwege die
Sicherheit erhöhen: Die Behörde behauptet es, der Kläger bestreitet es.
Seriöse Studien sowie Unfallstatistiken, so ziemlich alle von Behörden
erstellt, z.B. der BASt, kommen zum Ergebnis, dass Radwege *nicht*
sicherer sind als Fahrbahnen. Das sollte normalerweise genügen, in
Post by Michael Heydenbluth
Behörde kann nichts nennen, der Kläger kann etliche Untersuchungen vorlegen.
Und das schon bei zig Prozessen + Widersprüchen!
Post by Michael Heydenbluth
Neben § 45 (9) Satz 2 muß die Maßnahme auch noch zielführend sein.
ACK, ich schrieb bereits.
Post by Michael Heydenbluth
Hier sieht's dann schon eher mau aus, insbesondere wenn die typischen
Radwegführungsschwachsinnigkeiten ins Spiel kommen (die ja praktisch immer
da sind).
Insofern muß man nicht immer die § 45 (9) Satz 2-Kriterien anzweifeln: Laß
sie doch gegeben sein. Bei 15000 Kfz/Tag ist die Leichtigkeit des
motorisierten Verkehrs auf jeden Fall zeitweilig beeinträchtigt, wenn
Radfahrer auf der Fahrbahn sind und nicht überholt werden können. Wenn das
auch noch gehäuft passiert, ist das Ermessen der StVB eröffnet und sie darf
Radwegbenutzungspflicht, Pförtnerampeln, Tempo 30, Umleitung des
Massenradverkehrs auf andere Strecken, dto für Kraftfahrzeuge (evtl ab
bestimmter Größe/Gewicht),...
... solange die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Eben
dagegen sprechen Studien und Unfallstatistiken.
Post by Michael Heydenbluth
Unterhalb der § 45 (9) Satz 2-Kriterien darf die StVB nicht einmal darüber
nachdenken, etwas beschränkend zu regeln, denn es gibt kein Problem zu
lösen.
ACK, das fehlte grad noch.
Post by Michael Heydenbluth
Die "besonderen örtlichen Gegebenheiten" kann man auf Hauptstraßen als
gegeben ansehen, denn dort ist auf relativ wenigen Kilometern mehr los als
auf den viel mehr Streckenkilometern der Wohnstraßen, Unfälle passieren dort
gehäuft, bei höherer Geschwindigkeit und mit schlimmerem Ausgang.
Ab > 50 km/h können wir anfangen, das zu diskutieren. Dann reden wir
aber über Minderheitenprobleme, was Radfahrer betrifft.
Post by Michael Heydenbluth
Die besondere örtliche Gegebenheit liegt schon in der Verkehrsmenge,
Unfallhäufungspunkte können noch erschwerend dazu kommen. Zu behaupten, es
gebe keine Straßen mit erfüllten 45 (9) Satz 2-Kriterien bedeutete
gleichzeitig auch, den Verzicht auf jede den Kfz-Verkehr beschränkende
Maßnahme zu akzeptieren.
Was es in der Tat nicht so oft gibt, sind Gefahrenlagen, die
ausschließlich für Radfahrer bestehen. Selbst der ADFC FA Verkehr hat
nach reiflicher Überlegung nur wenige Fallbeispiele gefunden. Aus dem
generell höheren Verletzungsrisiko von Radfahrern bei v(erlaubt) <= 50
km/h gegenüber Kfz kann nicht in jedem Fall abgeleitet werden, dass
durch bestimmte Situationen nur Radfahrer gefährdet sind. Schon gar
nicht, wenn die "Lösung" ebenso gefährlich oder schlimmer ist und
obendrein zu Fahrweisen verleitet, die zu zusätzlichen Unfällen führt.
Stichwort Geisterradeln!
--
CU Chr. Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER! Schlaue Füchse fahren Fahrbahn.
Michael Heydenbluth
2014-02-06 19:55:27 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Post by Michael Heydenbluth
So hoch ist die Schwelle des 45 (9) Satz 2 nicht. Das BVerwG hat
entschieden, daß die StVB eine Pflicht zur Anordnung verkehrslenkender
Maßnahmen hat, wenn Leib und Leben gefährdet seien und sah dies schon bei
relativ geringen Verkehrsstärken als gegeben an.
Steht das in dem Urteil von Nov. 2010 oder woher hast Du das?
Nah dran. Es waren die Urteile, in denen festgelegt wurde, daß die
Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen erst mit der ersten persönlichen
Betroffenheit beginnt und die Aufstellung irrelevant ist.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=230910U3C32.09.0

Hier die Randziffer 22 und noch konkreter im Satz: "Nach den allgemeinen
Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige
Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer
geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten"
Post by Christoph Maercker
Post by Michael Heydenbluth
Darauf werden sich die
Behörden und Gerichte beziehen. Das BVerwG hat allerdings nicht gesagt,
daß damit eine RWBP generell gerechtfertigt sei.
Selbst wenn sie mit einbezogen würde - und gerade dann - müsste sie nach
dem ersten schweren Abbiegeunfall sofort aufgehoben werden, wegen Gefahr
für Leib und Leben!
Wie kommst Du darauf? Das waren selbstverständlich bedauerliche Einzelfälle.
Post by Christoph Maercker
Post by Michael Heydenbluth
Hier muß man ansetzen, wenn man noch Blumentöpfe gewinnen will. Es muß
streitig gestellt (und nicht nur beiläufig erwähnt) werden, daß Radwege
die Sicherheit erhöhen: Die Behörde behauptet es, der Kläger bestreitet
es.
Seriöse Studien sowie Unfallstatistiken, so ziemlich alle von Behörden
erstellt, z.B. der BASt, kommen zum Ergebnis, dass Radwege *nicht*
sicherer sind als Fahrbahnen. Das sollte normalerweise genügen, in
Es reicht ja eben nicht. Nach wie vor hält sich jeder, der weiß oder ahnt,
wie ein Fahrrad aussieht, für einen Fachmann. Und aufgrund der eigenen
Erfahrungen, die man mit dem Fahrrad gemacht hat, weiß jeder auch, daß
Radwege sicher und "die Straße" gefährlich sind.

Das reicht auch für Richter und hier muß man dazwischen. Völlig
selbstverständlich haben Richter in anderen Teilbereichen keine eigenen
Erfahrungen und urteilen daher aufgrund der Rechtslage. Im Bereich "Fahrrad"
gilt das nicht, weil jeder selbst "Fachmann" ist und die Bestimmungen
weltfremden Blödsinn beinhalten.

Das muß man aufbrechen. Man muß auch den Richtern zu verstehen geben, daß
deren eigenen Erfahrungen nicht allgemeingültig sind, sondern im großen
Maßstab die Untersuchungsergebnisse gegenteiliges aufzeigen. Wenn die nichts
an sich ran lassen, hat man natürlich Pech gehabt.
Thomas Sçhlueter
2014-01-30 14:13:31 UTC
Permalink
Post by Christoph Maercker
Da diese Kriterien bereits 2011ff. diskutiert worden sind, können wir
uns das dieses Mal sparen. Ich zitiere sie nur, weil zu enges Überholen
*nicht* dabei ist. Lediglich Kfz-Geschwindigkeit wird mit aufgezählt,
hat was mit Überholtempo und -abstand zu tun, mehr nicht.
Gefährdung von Radfahrern durch Schnellfahrer ist immer nur ein
Indikator dafür, dass grundsätzlich was falsch läuft in einer Straße. Es
hilft aber nichts zur Lösung der Probleme, wenn man diesen Indikator
einfach verbietet. Es gibt auch kein Tauwetter, wenn ich nur das
Thermometer zerbreche.

Tom
Christoph Herrmann
2014-03-13 11:41:44 UTC
Permalink
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen. >
Inzwischen liegt die Urteilsbegründung zu einer der beiden Straßen vor, mit denen das Gericht sich inhaltlich befasst hat. Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/urteil_vg_potsdam_zehlendorfer_damm_2014-03-06_anonym-pdf.132777/

Nicht überraschend: Dass Radfahren auf der Fahrbahn dort erheblich gefährlicher als sonst die Teilnahme am Straßenverkehr sein soll, bleibt erneut bloße Behauptung. Erst recht ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie so der Katastrophen-Radweg dort weniger gefährlich sein soll als die Fahrbahn. Ich hoffe sehr: Der Betroffene geht, gern mit Unterstützung des ADFC in Berufung.

Grüße,

Christoph
Christoph Herrmann
2014-03-14 08:21:22 UTC
Permalink
Am Samstag, 25. Januar 2014 07:22:24 UTC+1 schrieb Christoph Herrmann:
Am Donnerstag, 13. März 2014 12:41:44 UTC+1 schrieb Christoph Herrmann:
...und hier noch der Vollständigkeit halber das VG Potsdam fast wortgleich, diesmal zu einem ziemlich friedlichen Dorfsträßchen mit gut 4000 KfZ/24 h und nicht mal 300 in der schlimmsten Stunde :-(:
http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/2014-03-07_e-th%C3%A4lmann-str_urteil_vg_potsdam_anonym-pdf.132963/
Klaus Dupré
2014-03-14 11:26:50 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/2014-03-07_e-th%C3%A4lmann-str_urteil_vg_potsdam_anonym-pdf.132963/
Das Gericht merkt offensichtlich nicht, dass seine Urteilsbegründung
ziemlich paradox ist:
einerseits werden als Gefahrenlage die undisziplinierten und
gefährdenden Kraftfahrer genannt (gegen die man offensichtlich nichts
unternehmen kann/will), andererseits sollen die zu schützenden Radfahrer
auf dem zu schmalen Radweg aufeinander Rücksicht nehmen - der zitierte
§1 Abs. 1 StVO gilt offensichtlich nur für diese!

Klaus
Thomas Sçhlueter
2014-03-14 12:36:31 UTC
Permalink
Post by Klaus Dupré
Das Gericht merkt offensichtlich nicht, dass seine Urteilsbegründung
einerseits werden als Gefahrenlage die undisziplinierten und
gefährdenden Kraftfahrer genannt (gegen die man offensichtlich nichts
unternehmen kann/will), andererseits sollen die zu schützenden Radfahrer
auf dem zu schmalen Radweg aufeinander Rücksicht nehmen - der zitierte
§1 Abs. 1 StVO gilt offensichtlich nur für diese!
Mehr noch: wenn das bemühte Bild von den vermeintlich blind und
rücksichtslos rasenden Autorambos stimmen würde, würden diese ja nicht
plötzlich zu schrittfahrenden zahmen Lämmchen, wenn man ihnen nur die
Fahrbahnradler aus dem Weg räumt.

Diese blindwütig durchgehende Stampede bräche sich also weiterhin
gewaltsam Bahn durch alles, was sich ihrem Lauf so in den Weg stellte.
Betroffen davon wären dann nicht nur die armen Radfahrer und Fußgänger
auf den Sonderwegen und deren Furten, sondern auch die Kraftfahrer auf
der Fahrbahn selbst.

Was für ein Glück für uns alle, dass das Gericht bloß gelo^h^h^h sich
bloß so schwer geirrt hat.

Tom
Christoph Herrmann
2014-05-14 05:13:03 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen.
Peter Weis und die übrigen ADFC-Aktivisten in Potsdam haben nicht nur die Berufung gegen das Urteil eingelegt, finanziert & begründet, sondern auch Überzeugungsarbeit bei der örtlichen Presse geleistet. Hier das Ergebnis:

http://www.maz-online.de/Brandenburg/Kampf-gegen-Pflicht-zur-Radwegbenutzung
Harald Meyer
2014-05-14 14:28:54 UTC
Permalink
Stympt, die umbruchlose Guugel-Bandwurm-Shice ist kaum zu glauben. :-(
Post by Christoph Herrmann
Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen.
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Kampf-gegen-Pflicht-zur-Radwegbenutzung
Die Aktivisten vom Fahrrad-TUI sollten erstmal zusehen, dass sie heute
noch die Ergebnisse der Umfrage in die richtige[tm] Richtung lenken.
<http://www.maz-online.de/Home/Frage-des-Tages/Radwegbenutzungspflicht>

Beste Grüße -Harald-
--
Radwege sind die Zuhälter des Straßenverkehrs. Die meisten Huren
glauben ja auch, daß ihr Lude sie beschützen würde.
[*Thomas Schlueter in drf*]
Marco Heinrich
2014-06-24 19:48:27 UTC
Permalink
X-No-Archive: Yes
Post by Harald Meyer
Die Aktivisten vom Fahrrad-TUI sollten erstmal zusehen, dass sie heute
noch die Ergebnisse der Umfrage in die richtige[tm] Richtung lenken.
<http://www.maz-online.de/Home/Frage-des-Tages/Radwegbenutzungspflicht>
Dürfte inzwischen hinreichend erfolgt sein.
Es kann übrigens immer noch abgestimmt werden.
Marco Heinrich
2014-12-11 21:38:58 UTC
Permalink
X-No-Archive: Yes
Post by Harald Meyer
Die Aktivisten vom Fahrrad-TUI sollten erstmal zusehen, dass sie heute
noch die Ergebnisse der Umfrage in die richtige[tm] Richtung lenken.
<http://www.maz-online.de/Home/Frage-des-Tages/Radwegbenutzungspflicht>
Inzwischen liegt der Anteil der Fahrbahnphobiker im einstelligen Prozentbereich.
Es kann übrigens immer noch abgestimmt werden.
Patrick Rammelt
2014-05-14 18:28:13 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen.
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Kampf-gegen-Pflicht-zur-Radwegbenutzung
Da gibts eine Seite vom ADFC wo zu Spenden aufgerufen wird. Dienen soll
das der Absicherung des finanziellen Risikos der Klage. Hier der etwas
unhandliche Link zu der entsprechenden Seite:

<http://www.brandenburg.adfc.de/kreisverbaende/kleinmachnow/aktionen/radwege-in-kleinmachnow/aktion-benutzungspflichtige-radwege>

Ich habe da allerdings einige Bauchschmerzen, da man sich für den
(erhofften) Fall, dass man das Geld hier nicht braucht, einfach einen
Freibrief für die weitere Verwendung ausgestellt hat, anstatt eine klare
Zweckbindung für weitere, ähnlich gelagerte Klagen festzulegen.
Dass man mir als Linuxer auch noch ein PDF mit föllich unleserlichem
Font unterschiebt, sowie die - sagnwamal - schon drolliege Formulierung,
dass Spenden in _jeder_ Höhe, ob 50(!) oder 100(!) Euro willkommen
seien, sei da nur noch am Rande erwähnt...
Bzgl. meiner "Bauchschmerzen" habe ich gerade mal eine Mail an den
Landesverband abgesondert, mal sehen ob die schmerzlindernde Argumente
für mich haben...
--
Patrick
Anne Peters
2014-05-16 12:36:01 UTC
Permalink
On Wed, 14 May 2014 20:28:13 +0200
Post by Patrick Rammelt
Post by Christoph Herrmann
Am Samstag, 25. Januar 2014 07:22:24 UTC+1 schrieb Christoph
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am
Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige
Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage
dagegen abgewiesen.
Peter Weis und die übrigen ADFC-Aktivisten in Potsdam haben nicht
nur die Berufung gegen das Urteil eingelegt, finanziert &
begründet, sondern auch Überzeugungsarbeit bei der örtlichen Presse
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Kampf-gegen-Pflicht-zur-Radwegbenutzung
Da gibts eine Seite vom ADFC wo zu Spenden aufgerufen wird. Dienen
soll das der Absicherung des finanziellen Risikos der Klage. Hier der
<http://www.brandenburg.adfc.de/kreisverbaende/kleinmachnow/aktionen/radwege-in-kleinmachnow/aktion-benutzungspflichtige-radwege>
Ich habe da allerdings einige Bauchschmerzen, da man sich für den
(erhofften) Fall, dass man das Geld hier nicht braucht, einfach einen
Freibrief für die weitere Verwendung ausgestellt hat, anstatt eine
klare Zweckbindung für weitere, ähnlich gelagerte Klagen festzulegen.
Dass man mir als Linuxer auch noch ein PDF mit föllich unleserlichem
Font unterschiebt, sowie die - sagnwamal - schon drolliege
Formulierung, dass Spenden in _jeder_ Höhe, ob 50(!) oder 100(!) Euro
willkommen seien, sei da nur noch am Rande erwähnt...
Bzgl. meiner "Bauchschmerzen" habe ich gerade mal eine Mail an den
Landesverband abgesondert, mal sehen ob die schmerzlindernde Argumente
für mich haben...
Und, eine Antwort erhalten?
Patrick Rammelt
2014-05-16 19:07:21 UTC
Permalink
Post by Anne Peters
On Wed, 14 May 2014 20:28:13 +0200
Post by Patrick Rammelt
Post by Christoph Herrmann
Am Samstag, 25. Januar 2014 07:22:24 UTC+1 schrieb Christoph
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am
Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige
Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage
dagegen abgewiesen.
Peter Weis und die übrigen ADFC-Aktivisten in Potsdam haben nicht
nur die Berufung gegen das Urteil eingelegt, finanziert &
begründet, sondern auch Überzeugungsarbeit bei der örtlichen Presse
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Kampf-gegen-Pflicht-zur-Radwegbenutzung
Da gibts eine Seite vom ADFC wo zu Spenden aufgerufen wird. Dienen
soll das der Absicherung des finanziellen Risikos der Klage. Hier der
<http://www.brandenburg.adfc.de/kreisverbaende/kleinmachnow/aktionen/radwege-in-kleinmachnow/aktion-benutzungspflichtige-radwege>
Ich habe da allerdings einige Bauchschmerzen, da man sich für den
(erhofften) Fall, dass man das Geld hier nicht braucht, einfach einen
Freibrief für die weitere Verwendung ausgestellt hat, anstatt eine
klare Zweckbindung für weitere, ähnlich gelagerte Klagen festzulegen.
Dass man mir als Linuxer auch noch ein PDF mit föllich unleserlichem
Font unterschiebt, sowie die - sagnwamal - schon drolliege
Formulierung, dass Spenden in _jeder_ Höhe, ob 50(!) oder 100(!) Euro
willkommen seien, sei da nur noch am Rande erwähnt...
Bzgl. meiner "Bauchschmerzen" habe ich gerade mal eine Mail an den
Landesverband abgesondert, mal sehen ob die schmerzlindernde Argumente
für mich haben...
Und, eine Antwort erhalten?
Ja, Antwort schon, aber...
Leider habe ich nicht genau angegeben auf welche Textpassage ich mich
beziehe und wo ich die her habe. Nun wollte der Antwortende mir meine
Bedenken ausgerechnet mit der Textpassage austreiben, die für mich eben
die problematische war:

| „Sollten die Klageverfahren vom Oberverwaltungsgericht Erfolg haben,
| werden die eingegangenen Spenden für weitere Klagen von
| ADFC-Mitgliedern – z.B. zur Umsetzung der Entscheidung des OVG Berlin-
| Brandenburg vor Ort – zur Verfügung stehen.
|
| Die Entscheidung über die Verwendung der Spenden trifft dann ein
| Beirat von Mitgliedern des ADFC Berlin und des ADFC Brandenburg.“

Mich stört da das "z.B." und der zusammenhangslose letzte Satz, der
keinerei Einschränkung beinhaltet.

Naja nun sehe ich drei Optionen:
1. Ich trete in eine zweite Diskussionsrunde ein und wirke dabei
wahrscheinlich pedantisch
2. Ich nehme die Tatsache, dass man offenbar meine Bedenken bzgl. der
Zweckgebundenheit der Gelder nicht nachvollziehen kann (in gutem
Glauben) als Zusage, dass man die Gelder eben nicht anderweitig
verwenden wird - und mache eine (kleine) Spende
3. Ich schmolle, spende nix, schreibe aber noch fix ein ca. 863 Seiten
langes Pamphlet über den ADFC, das ich dann hier veröffentliche :-)

Ich tendiere momentan zu 2., schlafe aber nochmal drüber...
--
Patrick
Christoph Herrmann
2014-05-17 05:33:03 UTC
Permalink
Post by Anne Peters
On Wed, 14 May 2014 20:28:13 +0200
Und, eine Antwort erhalten?
Ohne hier die Details bewerten zu wollen: Ich halte solche Spendenaktionen für gut, um auch Radfahrern, die nicht selbst gegen sie störende Verkehrsregelungen vorgehen zu wollen, die Beteiligung zu ermöglichen & sie in die Diskussion einzubinden.
Martin Wohlauer
2014-05-17 06:56:44 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Anne Peters
On Wed, 14 May 2014 20:28:13 +0200
Und, eine Antwort erhalten?
Ohne hier die Details bewerten zu wollen: Ich halte solche
Spendenaktionen für gut, um auch Radfahrern, die nicht selbst gegen
sie störende Verkehrsregelungen vorgehen zu wollen, die Beteiligung
zu ermöglichen & sie in die Diskussion einzubinden.
Prinzipiell gebe ich dir da recht. Aber (dickes Aber): Nur solange auch
klar ist, dass die Spenden dann auch wirklich in den Zweck fließen. Das
letzte was ich wollte wäre, dass irgendwelche »Überschüsse« dann in
irgendwelche Radtouren oder anderen Käse gesteckt werden.

Grüßle,

Martin.
Patrick Rammelt
2014-05-17 07:15:26 UTC
Permalink
Post by Martin Wohlauer
Post by Christoph Herrmann
Post by Anne Peters
On Wed, 14 May 2014 20:28:13 +0200
Und, eine Antwort erhalten?
Ohne hier die Details bewerten zu wollen: Ich halte solche
Spendenaktionen für gut, um auch Radfahrern, die nicht selbst gegen
sie störende Verkehrsregelungen vorgehen zu wollen, die Beteiligung
zu ermöglichen & sie in die Diskussion einzubinden.
Prinzipiell gebe ich dir da recht. Aber (dickes Aber): Nur solange auch
klar ist, dass die Spenden dann auch wirklich in den Zweck fließen. Das
letzte was ich wollte wäre, dass irgendwelche »Überschüsse« dann in
irgendwelche Radtouren oder anderen Käse gesteckt werden.
Ja, das geht mir genauso. Radtouren könnense wegen mir ja auch gerne
veranstalten, aber eben nicht mit dem Geld, was ich für eine Klage gegen
Benutzungspflichten spende. Ich weiß ja nicht, wie andere die parallel
von mir gestern noch gepostete Formulierung bewerten(?) - ich finde sie
zumindest schwammig. Andererseits habe ich ja jetzt quasi schriftlich,
dass meine Bedenken übetrieben sind - denn wenn ich mich mit solchen
melde und mir eine Antwort geschickt wird, die diese Bedenken ausräumen
soll, ist das ja implizit gegeben, oder? (auch wenn ich die Formulierung
trotzdem zweideutig finde...)
--
Patrick
Anne Peters
2014-05-17 12:42:32 UTC
Permalink
On Sat, 17 May 2014 08:56:44 +0200
Post by Martin Wohlauer
Post by Christoph Herrmann
Post by Anne Peters
On Wed, 14 May 2014 20:28:13 +0200
Und, eine Antwort erhalten?
Ohne hier die Details bewerten zu wollen: Ich halte solche
Spendenaktionen für gut, um auch Radfahrern, die nicht selbst gegen
sie störende Verkehrsregelungen vorgehen zu wollen, die Beteiligung
zu ermöglichen & sie in die Diskussion einzubinden.
Prinzipiell gebe ich dir da recht. Aber (dickes Aber): Nur solange
auch klar ist, dass die Spenden dann auch wirklich in den Zweck
fließen. Das letzte was ich wollte wäre, dass irgendwelche
»Überschüsse« dann in irgendwelche Radtouren oder anderen Käse
gesteckt werden.
Grüßle,
Martin.
Ja, Käse wie diese X-Nimmt-Rücksicht Werbe-Aktion, bei der Politiker
auf _andere_ (egal ob Autofahrer oder Radfahrer) zeigen und damit von
ihrer eigenen Untätigkeit ablenken.
Ervin Peters
2014-05-18 05:12:41 UTC
Permalink
Ja, Käse wie diese X-Nimmt-Rücksicht Werbe-Aktion, bei der Politiker auf
_andere_ (egal ob Autofahrer oder Radfahrer) zeigen und damit von ihrer
eigenen Untätigkeit ablenken.
Bei einem Vortrag im Thüringer Verkehrssicherheitsrat, in dem ich die
ernsthaften Sicherheitsprobleme des Radverkehrs darstellte, ging keiner
auf den Aspekt ein, das ja Hauptverursacher bei den 'Partnerunfällen' in
der Regel Kraftfahrer sind, aber man kam sehr schnell auf den Punkt, das
ja Gegenseitige Vorsicht und Rücksichtname notwendig sei. Und es traute
sich auch jemand zu sagen, das dies insbesondere für Radfahrer gelte, da
sie die schwächeren Verkehrsteilnehmer seien. Das, nachdem ich gerade §1
erklärt hatte 'andere dürfen nicht gefährdet werden'.

Ja, ich war etwas aufgebracht und die Diskussion ist dort auch nicht am
Ende. Aber, Schritt für Schritt.

In einer anderen Diskussion sagte jemand ganz deutlich, das er keine Lust
mehr habe über die StVO 'in der Art' zu diskutieren, weil er ja
schließlich gelernt hat wie es richtig geht und einen Führerschein habe.

Manche Menschen scheinen sich in der Tat als Gralshüter der StVO zu
fühlen, weil sie eine Fahrerlaubnis erworben haben und ein Auto fahren.
Und da fällt es dann schwer sich auf Gedanken einzulassen, die zwar StVO
sind, aber von einem bekennenden Radfahrer kommen, wenn sie dem bisher
gelebten widersprechen.

ervin
Patrick Rammelt
2014-05-18 10:30:44 UTC
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Post by Ervin Peters
Ja, Käse wie diese X-Nimmt-Rücksicht Werbe-Aktion, bei der Politiker auf
_andere_ (egal ob Autofahrer oder Radfahrer) zeigen und damit von ihrer
eigenen Untätigkeit ablenken.
Bei einem Vortrag im Thüringer Verkehrssicherheitsrat, in dem ich die
ernsthaften Sicherheitsprobleme des Radverkehrs darstellte, ging keiner
auf den Aspekt ein, das ja Hauptverursacher bei den 'Partnerunfällen' in
der Regel Kraftfahrer sind, aber man kam sehr schnell auf den Punkt, das
ja Gegenseitige Vorsicht und Rücksichtname notwendig sei. Und es traute
sich auch jemand zu sagen, das dies insbesondere für Radfahrer gelte, da
sie die schwächeren Verkehrsteilnehmer seien. Das, nachdem ich gerade §1
erklärt hatte 'andere dürfen nicht gefährdet werden'.
Vielleicht brauchen wir US-amerikanische Verhältnisse - dort kommt der
"Darwinismus" ja gerade zunhemend aus der Mode :-) Wobei der arme Darwin
ja das, was man heute gerne mit ihm verbindet, überhaupt nicht gemeint
hat und im Deutschen mit der Übersetzung von "fittest" als "stärkster"
nochmal flashcer wird.
Post by Ervin Peters
Ja, ich war etwas aufgebracht und die Diskussion ist dort auch nicht am
Ende. Aber, Schritt für Schritt.
Man muss die Leute erstmal aus dem Konzept bringen, sonst dreht sich die
Diskussion ewig im Kreis und man redet sich dumm und dämlich. Ich hatte
häufiger (ein bisschen) Erfolg mit: "Kein einziger Radweg in D ist dafür
da, dass Autos schneller fahren können" ("Äh, nein? Wie? Was? ..."),
wenn es mal wieder um das leidige Thema Radwege geht.
Post by Ervin Peters
In einer anderen Diskussion sagte jemand ganz deutlich, das er keine Lust
mehr habe über die StVO 'in der Art' zu diskutieren, weil er ja
schließlich gelernt hat wie es richtig geht und einen Führerschein habe.
Manche Menschen scheinen sich in der Tat als Gralshüter der StVO zu
fühlen, weil sie eine Fahrerlaubnis erworben haben und ein Auto fahren.
Und da fällt es dann schwer sich auf Gedanken einzulassen, die zwar StVO
sind, aber von einem bekennenden Radfahrer kommen, wenn sie dem bisher
gelebten widersprechen.
Das ist aber nicht auf Autofahrer vs. Radfahrer begrenzt. Neulich bin
ich auf der Suche nach $Ganzwasanderem$ mal in so ein
PS-Fetischistenforum geraten, wo gerade einige der festen Überzeugung
waren, dass, wenn sie auf der Autobahn mit >>200km/h links angekachelt
kommen und irgendwer anders weit vor ihnen auf die linke Spur wechselt
und dort nicht so schnell wieder verschwindet, dass sie (im normalen
Rahmen) abbremsen müssen, dass dieser jemand sie dann nötigen, gefährden
und sonstwas würde.
Auch in ganz anderen Lebenbereichen gibt es eine starke Tendenz, dass
viele Leute meinen die Regeln wären so, wie sie sie in einer bestimmten
Situation gerne hätten. Dass das dann oft an tatsächlichen Regelungen,
aktueller Rechtsprechung usw. meilenweit vorbei geht und oft genug auch
in sich vollkommen widersprüchlich ist, ist dann egal.
Natürlich mache auch mir "meine" Regeln manchmal selbst, wenn ich z.B.
einige benutzungspflichten ignoriere.
Hier kommt gerade bei Autofahrern das Über-tiefrote-Ampeln-brettern ganz
schwer in Mode. Viele glauben scheinbar sie düften das umso mehr je
stärker sie vorher "aufgehalten" wurden - z.B. durch jemanden der in
einer 30-er Zone tatsächlich 30 fuhr (Sachen gibts). Radfahrer scheinen
dagegen gerade häufiger an roten Ampeln zu halten - vielleicht nur
vorrübergehend wegen dieser sagenhaften Erhöhung des Strafmaßes - aber
vielleicht hält sich wenigstens das ja auch länger.
--
Patrick
Alexander Landau
2014-05-16 08:25:41 UTC
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"Christoph Herrmann" schrieb
Post by Christoph Herrmann
http://www.maz-online.de/Brandenburg/Kampf-gegen-Pflicht-zur-Radwegbenutzung
Mit schönen Deppenkommentaren als Zugabe und eine Umfrage gibt es auch.

Cheers Alex
Christoph Herrmann
2014-05-21 18:46:51 UTC
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Kaum zu glauben, aber wahr: ...
Ich fasse es nicht: Auch das Oberverwaltungsgericht bringt keine Besserung. Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77ovg1s52aus13-pdf.148459/

Außer Spesen nichts gewesen. Ich überlege, ob ich den Widerspruch gegen den Radwegzwang nicht zurücknehme. Mit dem Freibrief vom OVG, jeden denkbaren Umstand als erhebliche Gefahr zu werten, ist eigentlich kaum noch was gegen paranoide Straßenverkehrsbehörden auszurichten.
Patrick Rammelt
2014-05-21 19:58:55 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: ...
Ich fasse es nicht: Auch das Oberverwaltungsgericht bringt keine Besserung.
Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77ovg1s52aus13-pdf.148459/
Außer Spesen nichts gewesen. Ich überlege, ob ich den Widerspruch
gegen den Radwegzwang nicht zurücknehme. Mit dem Freibrief vom OVG,
jeden denkbaren Umstand als erhebliche Gefahr zu werten, ist
eigentlich kaum noch was gegen paranoide Straßenverkehrsbehörden
auszurichten.
Wird es denn trotzdem ein "Verfahren in der Hauptsache" geben?
2500€ als Streitwert einer Beschwerde ist ja schon heftig.

Die Strecke (L77 von Gütersfelde nach Süden) fahre ich häufiger.
Verkehr: wenig. Radweg schmal und in weiten Teilen unübersichtlich mit
staatl. verordnetem Gegenverkehr und mit einem Hang zu scharf
aknickenden und (in doppelter Hinsicht) nicht einsehbaren
Richtungswechseln, die wir Radfahrer bekanntermaßen ja so lieben.
Teilweise so weit abgesetzt, dass man die Fahrbahn nicht mehr sieht (für
mich daher nicht mehr straßenbegleitend, wenn da ein halber Wald
dazwischenpasst, aber das müsste man dann auch nochmal
"ausdiskutieren"). Zweimal drauf gefahren und dabei am Ende am
Kreisverkehr fast einen Unfall gehabt, weil vollkommen unübersichtlich.
Ich rollte eigentlich nur ganz langsam, fand mich aber plötzlich mitten
auf der Fahrbahn der querenden L79 wieder. Danach nie wieder drauf
gefahren (und keine Probleme mehr gehabt). Da hohe Frequentierung durch
Rennradfahrer übrigens rel. wenig Nörgler anzutreffen (zumindest wenn
man selbst auf dem RR unterwegs ist).
--
Pat-Zeilenumbrüche reparieren wird mein Zweithobby-rick
Martin Glas
2014-05-22 07:10:41 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: ...
Ich fasse es nicht: Auch das Oberverwaltungsgericht bringt keine Besserung. Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77ovg1s52aus13-pdf.148459/
Außer Spesen nichts gewesen. Ich überlege, ob ich den Widerspruch gegen
den Radwegzwang nicht zurücknehme. Mit dem Freibrief vom OVG, jeden denkbaren
Umstand als erhebliche Gefahr zu werten, ist eigentlich kaum noch was gegen
paranoide Straßenverkehrsbehörden auszurichten.
Achtung: richtig lesen. Dieser Beschluss bezieht sich auf eine Beschwerde
des Klägers dagegen, dass das VG ihm keinen vorschläufigen Rechtsschutz
gewährt hat (das VG hat einen Beschluss gefasst, kein Urteil gesprochen).
Das klappt bei verkehrsrechtlichen Anordnungen auch nur selten.
2.500 EURO ist der völlig normale Regelsatz für den Streitwert.
Über die Hauptsache ist m.E. noch überhaupt nicht entschieden.
Christoph Herrmann
2014-05-22 07:41:04 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
Achtung: richtig lesen. Dieser Beschluss bezieht sich auf eine Beschwerde
des Klägers dagegen, dass das VG ihm keinen vorschläufigen Rechtsschutz
gewährt hat (das VG hat einen Beschluss gefasst, kein Urteil gesprochen).
Das klappt bei verkehrsrechtlichen Anordnungen auch nur selten.
2.500 EURO ist der völlig normale Regelsatz für den Streitwert.
Über die Hauptsache ist m.E. noch überhaupt nicht entschieden.
Richtig: Es handelt sich um vorläufigen Rechtsschutz. Als Sachlage ist der Stand nach Aktenlage zugrundegelegt und kommen zusätzliche Ermittlungen nicht in Betracht. Die Rechtslage ist allerdings vollständig zu berücksichtigen und hat das Oberverwaltungsgericht meine bzw. Dr. Kettlers Rechtsansicht, dass die vorläufig berücksichtigten Gefahren allgemein sind und kein erhebliches Übersteigen vorliegt, völlig übergangen. Wenn das Schule macht, kannst Du auch die Hauptsache vergessen. Ich bin deshalb noch nicht sicher, ob ich die Hauptsache noch auf mich nehme. Bisher gibts noch nicht mal einen Widerspruchsbescheid. So oder so gehen jetzt erst mal Jahre mit Radwegzwang ins Land.

Wie ernst der OVG-Beschluss jetzt zu nehmen ist, weiß ich auch nicht. Der 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg ist wohl enorm tief in Akten versunken. Vielleicht ist der Beschluss tatsächlich so lesen: Das ist uns nicht offensichtlich genug & beschäftigen wir uns erst in der Hauptsache mit. Allerdings sagt das OVG selbst ausdrücklich: Die Hauptsache ist "allenfalls offen"...:-(
Martin Glas
2014-05-22 08:40:47 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Richtig: Es handelt sich um vorläufigen Rechtsschutz.
So richtig erschließt sich mir immer noch nicht, warum Du den überhaupt
beantragt hast. Ich kenne kaum Fälle, wo das erfolgreich war.
Post by Christoph Herrmann
Bisher gibts noch nicht mal einen Widerspruchsbescheid.
Auf den hast Du zweifelsohne einen Rechtsanspruch.
Post by Christoph Herrmann
So oder so gehen jetzt erst mal Jahre mit Radwegzwang ins Land.
Jepp, leider. Wobei dieser Beschluss m.E. mal wieder zeigt, wie
Unrecht das BVerwG schon 1976 hatte, als es behauptete, dass bei
einer Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen das VwVfG nur
eingeschränkt zur Anwendung käme ("...nach denen
der Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte außer
bei Änderung der Verhältnisse praktisch ausgeschlossen sei, weil
damit die verkehrsregelnde und -lenkende und vorrangig der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
verpflichtete Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörden in unvertretbarer
Weise eingeschränkt werde..."). Erstens gibt es genau für diesen
Fall den § 80 VwGO, und explizite Anträge an Verwaltungsgerichte,
trotzdem den Sofortvollzug auszusetzen, scheitern regelmäßig.
Wobei Du Dich ja gegen einen belastenden und nicht begünstigenden
VA wendest.
Post by Christoph Herrmann
Wie ernst der OVG-Beschluss jetzt zu nehmen ist, weiß ich auch nicht.
Offenbar hat durch die 1. Instanz (VG) ja noch gar keine Beweiserhebung
stattgefunden.
Post by Christoph Herrmann
Die Hauptsache ist "allenfalls offen"...:-(
Sie ist offen, und warum solltest Du jetzt einen Rückzieher machen?
Christoph Herrmann
2014-05-22 09:55:04 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
So richtig erschließt sich mir immer noch nicht, warum Du den überhaupt
beantragt hast. Ich kenne kaum Fälle, wo das erfolgreich war.
Das ist erheblich schneller & billiger als Hauptsacheverfahren & hätte es wegen des offensichtlich rechtswidrigen Radwegzwangs ja eigentlich auch Erfolg haben müssen. Klar: hätte hilft im Nachhinein nichts.
Post by Martin Glas
Post by Christoph Herrmann
Die Hauptsache ist "allenfalls offen"...:-(
Sie ist offen, und warum solltest Du jetzt einen Rückzieher machen?
Wenn jetzt die Frage nach der qualifizierten Gefahr eine der freien Überzeugungsbildung von Richtern wie Steiner überlassene Tat- und keine Rechtsfrage mehr sein sollte, macht es keinen Sinn, da auch nur eine Minute Zeit zu investieren.
Martin Glas
2014-05-22 09:59:54 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Das ist erheblich schneller & billiger als Hauptsacheverfahren &
hätte es wegen des offensichtlich rechtswidrigen Radwegzwangs
ja eigentlich auch Erfolg haben müssen. Klar: hätte hilft im
Nachhinein nichts.
Das verstehe ich nicht. Das Hauptsacheverfahren kommt doch sowieso noch
hinterher. Und meiner Auffassung nach kann eine einstweilige Anordnung
von Seiten des Gerichts die Hauptsache auch nicht vorwegnehmen.
Du meinst wahrscheinlich: wenn die einstweilige Anordnung schon
Erfolg gehabt hätte, wäre auch das Hauptverfahren "gegessen" gewesen.
Thomas Bliesener
2014-05-22 15:56:32 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
Über die Hauptsache ist m.E. noch überhaupt nicht entschieden.
Das wird nicht leicht werden:
"vielmehr ist davon auszugehen, dass die Benutzung von Radwegen
grundsätzlich geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu erhöhen."
--
bli
Patrick Rammelt
2014-05-22 18:29:46 UTC
Permalink
Post by Thomas Bliesener
Post by Martin Glas
Über die Hauptsache ist m.E. noch überhaupt nicht entschieden.
"vielmehr ist davon auszugehen, dass die Benutzung von Radwegen
grundsätzlich geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu erhöhen."
Hm, gerade der Satz ist doch nun in der Pauschalität mühelos zu
widerlegen und sollte eigentlich seit '97 auch zur "herrschenden
Meinung" in der Rechtsprechung gehören.
--
Patrick
Thomas Bliesener
2014-05-22 22:56:20 UTC
Permalink
Post by Patrick Rammelt
Post by Thomas Bliesener
"vielmehr ist davon auszugehen, dass die Benutzung von Radwegen
grundsätzlich geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu erhöhen."
Hm, gerade der Satz ist doch nun in der Pauschalität mühelos zu
widerlegen und sollte eigentlich seit '97 auch zur "herrschenden
Meinung" in der Rechtsprechung gehören.
Das wurde aber 2014 geschrieben - ob in den Betonkopf noch was anderes
reingeht?
--
bli
Martin Glas
2014-05-23 06:30:57 UTC
Permalink
Post by Thomas Bliesener
über die Hauptsache ist m.E. noch überhaupt nicht entschieden.
"vielmehr ist davon auszugehen, dass die Benutzung von Radwegen
grundsätzlich geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu erhöhen."
Tja, dann wird es - hoffentlich - wie im Fall des VG Regensburg
vor zehn Jahren die nächste Instanz richten müssen. Eigentlich
sollte man ja meinen, die Sache ist seit dem Urteil des BVerwG
2010 ausgeurteilt, aber gut...
Christoph Herrmann
2014-05-23 11:03:42 UTC
Permalink
(...) Eigentlich
sollte man ja meinen, die Sache ist seit dem Urteil des BVerwG
2010 ausgeurteilt, aber gut...
Eigentlich stimmt das ja auch. Aber gerade Richter Steiner führt vor, wie sich die BVerwG-Formel nehmen & dann jede mögliche Gefahr subsumieren lässt. Das ist das perfide an der Brandenburger Rechtsprechung & bin ich nicht sicher, ob sich das nach der Ansage des OVG jetzt noch zumindest mal abmildern lässt...
Patrick Rammelt
2014-05-26 20:55:38 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: ...
Ich fasse es nicht: Auch das Oberverwaltungsgericht bringt keine Besserung. Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77ovg1s52aus13-pdf.148459/
Außer Spesen nichts gewesen. Ich überlege, ob ich den Widerspruch gegen den Radwegzwang nicht zurücknehme. Mit dem Freibrief vom OVG, jeden denkbaren Umstand als erhebliche Gefahr zu werten, ist eigentlich kaum noch was gegen paranoide Straßenverkehrsbehörden auszurichten.
Ich bin da am WE nochmal, mit dem Urteilstext im Hinterkopf,
langgefahren. Da sind doch einige Punkte, die einer halbwegs objektiven
Prüfung niemals standhalten können:
Die Fahrbahn ist nicht absolut glatt, aber auf einer Skala von 1-10
(1=fiesestes Kopfsteinpflaster, 10=glattest denkbarer Asphalt) gebe ich
der Straߟe locker eine gute 7 (und ich fahre da immer mit dem RR lang).
Ausgebrochene Ränder gibt es überhaupt keine! Der Asphalt-Rand ist wie
mit dem Messer gezogen immer rechts neben der begrenzenden
durchgezogenen weißen Linie. Nur an einer Stelle (für mich diesmal in
Gegenrichtung), an einem größeren Wald-/Forstweg, kann evtl. über kurze
Distanz (ca. 15m) was weggebrochen sein - hauptsächlich ist da aber
Dreck vom Forstweg auf die Fahrbahn gelangt (deshalb war es für mich
einfach nicht genauer zu erkennen).

Der Rest ist ja eigentlich auch ohne Ortskenntnis als Unfug zu
entlarven: 100km/h ist keine besondere Gefahrenlage, sondern die normale
Geschwindigkeitsbgrenzung auߟerorts. Licht und Schatten soll es auch
anderswo schon gegeben haben (wenn jetzt Sonnenschein schon eine
besondere Gefahr darstellt, dann gute Nacht). Und das ist ja keine von
diesen unglaublich gefährlichen Alleen (wo der Brandenburger immer
sofort mit der Karre gegen den Baum will), sondern einfach nur Wald. Und
wo kann man bitte legal einen Radfahrer überholen ohne die Spur zu wechseln?
--
Patrick
Christoph Herrmann
2014-05-27 04:56:46 UTC
Permalink
Post by Patrick Rammelt
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: ...
Ich fasse es nicht: Auch das Oberverwaltungsgericht bringt keine Besserung. Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77ovg1s52aus13-pdf.148459/
Außer Spesen nichts gewesen. Ich überlege, ob ich den Widerspruch gegen den Radwegzwang nicht zurücknehme. Mit dem Freibrief vom OVG, jeden denkbaren Umstand als erhebliche Gefahr zu werten, ist eigentlich kaum noch was gegen paranoide Straßenverkehrsbehörden auszurichten.
Ich bin da am WE nochmal, mit dem Urteilstext im Hinterkopf,
langgefahren. Da sind doch einige Punkte, die einer halbwegs objektiven
Die Fahrbahn ist nicht absolut glatt, aber auf einer Skala von 1-10
(1=fiesestes Kopfsteinpflaster, 10=glattest denkbarer Asphalt) gebe ich
der Straߟe locker eine gute 7 (und ich fahre da immer mit dem RR lang). (...)
Und
wo kann man bitte legal einen Radfahrer überholen ohne die Spur zu wechseln?
Genau so sehe ich das auch: Alles ganz normal. Ein ausgesprochen friedliches Landsträßchen. Wenn das Radwegzwang hin darf, stellt das das 1997 Gesetz gewordene Regel-Ausnahme-Verhältnis auf den Kopf. Deshalb hatte ich ja auch gedacht: Das ist mal gut geeignet, um den Radwegzwang per Eilverfahren aussetzen zu lassen...

Ich denke inzwischen: Der OVG-Beschluss zeigt zwar deutlich, dass auch dort Radfahrer-unfreundliche Richter sitzen, ist aber auch nicht überzubewerten. Vor allem sagen die Richter ja: Vorläufig machen wir da nichs & das Hauptverfahren kommt ja noch.

So soll es also sein. Wenn der Widerspruchsbescheid kommt, werde ich mich daran setzen, eine Klage zu entwerfen, die möglichst selbst Richter wie Steiner überzeugt...
Olaf Schultz
2014-05-27 18:08:29 UTC
Permalink
...

n
Post by Patrick Rammelt
diesen unglaublich gefährlichen Alleen (wo der Brandenburger immer
sofort mit der Karre gegen den Baum will), sondern einfach nur Wald. Und
wo kann man bitte legal einen Radfahrer überholen ohne die Spur zu wechseln?
Laut Polizei/Hamburger Abendblatt in Buchholz/Nordheide...

http://www.mobil.abendblatt.de/hamburg/harburg/article128406986/Die-Polizei-in-Buchholz-sucht-pruegelnden-Radfahrer-und-Zeugen.html

Olaf
Patrick Rammelt
2014-05-27 19:00:52 UTC
Permalink
Post by Olaf Schultz
...
n
Post by Patrick Rammelt
diesen unglaublich gefährlichen Alleen (wo der Brandenburger immer
sofort mit der Karre gegen den Baum will), sondern einfach nur Wald. Und
wo kann man bitte legal einen Radfahrer überholen ohne die Spur zu wechseln?
Laut Polizei/Hamburger Abendblatt in Buchholz/Nordheide...
http://www.mobil.abendblatt.de/hamburg/harburg/article128406986/Die-Polizei-in-Buchholz-sucht-pruegelnden-Radfahrer-und-Zeugen.html
Ach, schlechte Autofahrer und gesellige Radfahrer gibts auch woanders?
*staun*
--
Patrick
Harald Meyer
2014-05-27 19:35:15 UTC
Permalink
Post by Olaf Schultz
Post by Patrick Rammelt
diesen unglaublich gefährlichen Alleen (wo der Brandenburger immer
sofort mit der Karre gegen den Baum will), sondern einfach nur Wald. Und
wo kann man bitte legal einen Radfahrer überholen ohne die Spur zu wechseln?
Laut Polizei/Hamburger Abendblatt in Buchholz/Nordheide...
http://www.mobil.abendblatt.de/hamburg/harburg/article128406986/Die-Polizei-in-Buchholz-sucht-pruegelnden-Radfahrer-und-Zeugen.html
|In Höhe der Einmündung "Am Thing" wollte der Autofahrer gerade eine Gruppe
|Rennrad-Fahrer überholen. Als er auf der Höhe der Gruppe ankam, scherte
|plötzlich ein Radler nach links aus der Gruppe aus, so dass der Autofahrer
|auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste.

Stellt sich die Frage: Wie breit ist die Fahrbahn an dieser Stelle und
warum glaubte der Dosentreiber zum Überholen mit ausreichendem (sic!)
Sicherheitsabstand vorher nicht die Gegenfahrbahn benutzen zumüssen?
Lief das vielleicht nach dem Motto "20 cm Abstand sind genung"?

Was latürnich in keinster Weise das anschließende und schändliche
Verhalten des Rambo-Rennradfahrers beim Ampelhalt entschuldigen soll,
falls denn die Darstellung des HA den Tatsachen entspricht.

Beste Grüße -Harald-
--
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann. [Mark Twain]
Jens Müller
2014-06-24 20:06:54 UTC
Permalink
Post by Harald Meyer
|In Höhe der Einmündung "Am Thing" wollte der Autofahrer gerade eine Gruppe
|Rennrad-Fahrer überholen. Als er auf der Höhe der Gruppe ankam, scherte
|plötzlich ein Radler nach links aus der Gruppe aus, so dass der Autofahrer
|auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste.
Was war denn das für ein Mittelstreifen, dass er einfach so auf die
Gegenfahrbahn ausweichen konnte?
Harald Meyer
2014-06-26 18:25:50 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Harald Meyer
|In Höhe der Einmündung "Am Thing" wollte der Autofahrer gerade eine Gruppe
|Rennrad-Fahrer überholen. Als er auf der Höhe der Gruppe ankam, scherte
|plötzlich ein Radler nach links aus der Gruppe aus, so dass der Autofahrer
|auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste.
Was war denn das für ein Mittelstreifen, dass er einfach so auf die
Gegenfahrbahn ausweichen konnte?
Woher soll ich das wissen? Ich habe lediglich den Artikel des HA
<http://www.mobil.abendblatt.de/hamburg/harburg/article128406986/Die-Polizei-in-Buchholz-sucht-pruegelnden-Radfahrer-und-Zeugen.html>
zitiert und auf Guurgelmapps kann ich bei der beschriebenen Einmündung
außer der aufgemalten "30" in der Straße 'Am Thing' keine Markierungen
entdecken. <http://goo.gl/maps/QKFgF>

Beste Grüße -Harald-
--
Furchtbar ist nur die Tatsache, daß ein erheblicher Teil der Zuschauer
das auch noch unbesehen glaubt :-( [*Mathias Böwe in drf*]
Ralf . K u s m i e r z
2014-06-25 08:10:46 UTC
Permalink
X-No-Archive: Yes
Post by Olaf Schultz
wo kann man bitte legal einen Radfahrer überholen ohne die Spur zu wechseln?
Laut Polizei/Hamburger Abendblatt in Buchholz/Nordheide...
<http://www.mobil.abendblatt.de/hamburg/harburg/article128406986/Die-Polizei-in-Buchholz-sucht-pruegelnden-Radfahrer-und-Zeugen.html>
[Tatort:
<http://maps.google.de/?ll=53.321241,9.881132&spn=0.000629,0.001062&t=h&z=20>]

Ich habe das jetzt erst gelesen.

Lt. Luftbild besteht die Straße dort aus zwei Fahrstreifen mit je 4 m
Breite. Die Darstellung im Abendblatt ist insofern nicht so besonders
schlüssig, insbesondere fehlt jede Erklärung, womit genau der Autist
denn nun seine Maulschelle provoziert hat, bzw. warum er das nicht
zugegeben hat, und warum diese Erklärung ganz offensichtlich fehlt.

Hier noch die originale Meldung im Polizeibericht:
<http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/59458/2745794>. In dieser
fehlen einige wesentliche Aspekte nicht, auch mußte der Autofahrer
dort nur "teils" auf die Gegenfahrspur ausweichen, maW beging er lt.
eigenen Angaben Verkehrsgefährdung.

Ich frage mich gerade, ob es nicht sinnvoll wäre, bei solchen
Meldungen jeweils nachzuhaken und den jeweiligen Polizeipräsidenten
oder auch Landrat/Bürgermeister zu fragen, ob die erforderlichen
Sanktionen gegen die Tatverdächtigen eingeleitet, der Führerschein
vorläufig sichergestellt wurde usw., oder warum das versäumt wurde.


Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus
Christoph Herrmann
2014-08-27 20:58:43 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: ...
Ich fasse es nicht: Auch das Oberverwaltungsgericht bringt keine Besserung. Hier: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77ovg1s52aus13-pdf.148459/
Außer Spesen nichts gewesen. Ich überlege, ob ich den Widerspruch gegen den Radwegzwang nicht zurücknehme. Mit dem Freibrief vom OVG, jeden denkbaren Umstand als erhebliche Gefahr zu werten, ist eigentlich kaum noch was gegen paranoide Straßenverkehrsbehörden auszurichten.
Ich habe jetzt, nachdem inzwischen Widerspruchsbescheide kamen, doch Klage erhoben. Zunächst wegen der K6903 zwischen Schenkenhorst und Nudow (Brandenburger Allee, Tempo 70, keine einzige Einmündung oder Kreuzung außer einem Kreisverkehr ganz am Ende der Strecke, nicht mal 1400 Autos/Tag). Wenn ich es richtig sehe, hat noch nie ein Verwaltungsgericht eine Radwegbenutzungspflicht an einer derart friedlichen Straße bestätigt. Hier die Klage: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/k6903_vg-potsdam-klage-pdf.169217/ Aktenzeichen beim VG Potsdam: VG 10 K 2036/14

Grüße,

Christoph
Martin Glas
2014-08-28 06:16:48 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Ich habe jetzt, nachdem inzwischen Widerspruchsbescheide kamen, doch
Klage erhoben. Zunächst wegen der K6903 zwischen Schenkenhorst und Nudow
(Brandenburger Allee, Tempo 70, keine einzige Einmündung oder Kreuzung
außer einem Kreisverkehr ganz am Ende der Strecke, nicht mal 1400
Autos/Tag). Wenn ich es richtig sehe, hat noch nie ein Verwaltungsgericht
eine Radwegbenutzungspflicht an einer derart friedlichen Straße bestätigt.
Bestätigt nicht, aber das VG München hat sich vor zwei oder drei Jahren mit
einer Benutzungspflicht an einer Straße mit ~300Fz/Tag(!) befassen müssen
(Beklagte war die Gemeinde Putzbrunn im Lkr München). Zunächst ließ die
Beklagte noch 15 Seiten Geschwafel als Replik von einer Anwaltskanzlei
anfertigen, aber irgendwann hat ihr dann doch noch wer verklickert, dass
es aussichtslos sein wird.
Dann ist sie eingeknickt, durfte aber natürlich die Kosten übernehmen.
Christoph Herrmann
2014-08-28 11:00:25 UTC
Permalink
Post by Martin Glas
Bestätigt nicht, aber das VG München hat sich vor zwei oder drei Jahren mit
einer Benutzungspflicht an einer Straße mit ~300Fz/Tag(!) befassen müssen
(Beklagte war die Gemeinde Putzbrunn im Lkr München). Zunächst ließ die
Beklagte noch 15 Seiten Geschwafel als Replik von einer Anwaltskanzlei
anfertigen, aber irgendwann hat ihr dann doch noch wer verklickert, dass
es aussichtslos sein wird.
Dann ist sie eingeknickt, durfte aber natürlich die Kosten übernehmen.
Die einsamste Straße, zu der es ein Urteil gibt, ist wohl die K47 Schenkenburg Rothenhausen http://goo.gl/maps/NYF98. Die Behörde hatte damals keine Zahlen zur Verkehrsbelastung genannt. Die Zählung des Klägers ergab 24 Autos pro Stunde tagsüber.
Hier: https://www.jurion.de/Urteile/VG-Schleswig/2003-09-23/3-A-275_02
Christian @Soemtron
2014-08-28 12:33:00 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Ich habe jetzt, nachdem inzwischen Widerspruchsbescheide kamen,
doch Klage erhoben.
Gut so, viel Glück!

cu,
Christian

PGP Key available.
Christoph Herrmann
2014-09-17 16:50:32 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Ich habe jetzt, nachdem inzwischen Widerspruchsbescheide kamen, doch Klage erhoben. Zunächst wegen der K6903 zwischen Schenkenhorst und Nudow (Brandenburger Allee, Tempo 70, keine einzige Einmündung oder Kreuzung außer einem Kreisverkehr ganz am Ende der Strecke, nicht mal 1400 Autos/Tag). Wenn ich es richtig sehe, hat noch nie ein Verwaltungsgericht eine Radwegbenutzungspflicht an einer derart friedlichen Straße bestätigt. Hier die Klage: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/k6903_vg-potsdam-klage-pdf.169217/ Aktenzeichen beim VG Potsdam: VG 10 K 2036/14
Inzwischen habe ich auch wegen der L77 Güterfelde Philippsthal Klage: http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77_vg-potsdam-klage_anonym-pdf.169218/
eingereicht. Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht Potsdam: VG 10 K 2228/14 Ich mache mich jetzt daran, einen Befangenheitsantrag gegen Steiner & Co. zu entwerfen.

Grüße,

Christoph
Martin Wohlauer
2014-09-17 21:05:47 UTC
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Post by Christoph Herrmann
Inzwischen habe ich auch wegen der L77 Güterfelde Philippsthal
http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/l77_vg-potsdam-klage_anonym-pdf.169218/>
eingereicht. Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht Potsdam: VG 10 K
2228/14 Ich mache mich jetzt daran, einen Befangenheitsantrag gegen
Steiner & Co. zu entwerfen.
Also insbesondere was bei letzterem aus kommt, wäre extrem spannend. Bei
dem Typen schreit es ja förmlich danach.

Grüßle,

Martin.
Christoph Herrmann
2015-04-03 06:09:37 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen. Hier: http://www.pnn.de/pm/822151/
Keine Ahnung, was mit Richter Steiner und seinen Kolleginnen Fischer und Herrmann (nicht verwandt & verschwägert)los ist. (...) Wenn ich das Verwaltungsgericht Potsdam noch mal brauchen sollte, werde ich die 10. Kammer wegen Befangenheit ablehnen.
Ich hatte inzwischen Akteneinsicht. Neue Erkenntnis: Die EU-Förderung für den Radweg war unter der Auflage von Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bereits bewilligt, als die Behörde darüber noch gar nicht nachgedacht hatte. Der Entwurf eines Befangenheitsantrags ist jetzt soweit fertig. Hier kommt jetzt gleich der Text. Wenn Ihr hier noch Anregungen habt: Sehr gern! Ich möchte den Entwurf in der nächsten Woche fertigstellen & den Antrag
auf den Weg bringen.


An
Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32

14469 Potsdam





18. März 2015
VG 10 K 2036/14



Ablehnungsgesuch

In dem Verwaltungsrechtsstreit

Herrmann ./. Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark

lehne ich Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Steiner, Richterin am Verwaltungsgericht Fischer und Richterin am Verwaltungsgericht Herrmann wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Begründung

Die genannten Richter haben jeweils mit für mich nicht erkennbarem Anteil in dieser Sache und in verschiedenen anderen Rechtsstreitigkeiten um Radwegbenutzungspflichten offensichtlich fehlerhafte Entscheidungen (1.) gefällt, die nur mit Vorbehalten gegenüber dem Fahrradverkehr sowie Radfahrern im Allgemeinen und Rennradfahrern im Besonderen (2.) erklärbar sind. Außerdem lassen einzelne Passagen in den Begründungen zu den bisherigen Entscheidung eine Voreingenommenheit erkennen (3.) Schließlich haben die drei abgelehnten Richter wiederum mit für mich nicht erkennbarer Verteilung der Verantwortung in dem dieser Sache vorhergehenden Eilverfahren (VG 10 L 173/13) mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ohne zuvor auf ihre Einschätzung zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen, eine Überraschungsentscheidung gefällt, und erscheint auch das nicht bloß als fehlerhaft, sondern ist nur mit einer Voreingenommenheit erklärbar (4.).

Es erscheint nach Lage der Dinge als ausgeschlossen, dass die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in der aktuellen Besetzung mit den drei von mir abgelehnten Richtern jemals einer auf Aufhebung einer Radwegbenutzungspflicht außerhalb einer Tempo 30-Zone gerichteten Klage stattgeben wird. Das stellt die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung auf den Kopf. Danach ist das Recht zur Mitbenutzung der Fahrbahn die Regel und die Radwegbenutzungspflicht die von besonderen Voraussetzungen abhängige Ausnahme.

1.
Die Entscheidungen zur Radwegbenutzungspflicht, an denen die von mir abgelehnten Richter beteiligt waren, sind falsch. Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat jeweils besetzt durch die drei von mir abgelehnten Richter soweit mir bekannt in fünf Fällen über Radwegbenutzungspflichten entschieden. Mit Beschluss vom 11.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 173/13 lehnte es in dieser Sache meinen Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung meines Widerspruchs gegen die Radwegbenutzungspflicht ab, nachdem es in einem Parallelverfahren einen ebensolchen Antrag bereits mit Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 174/13 abgelehnt hatte. Diese Beschlüsse tragen jeweils mindestens zwei der drei von mir abgelehnten Richter mit. Mit Urteilen vom 23.01.2014, Aktenzeichen: VG 10 K 69/12, VG 10 K 70/12 und VG 10 K 183/12 wies die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam drei Anfechtungsklagen gegen die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten in der Ortschaft Kleinmachnow ab. An diesen drei Urteilen waren zusätzlich zu den von mir abgelehnten Richtern jeweils zwei Laienrichter beteiligt, so dass jeweils mindestens einer der drei abgelehnten Richter die Entscheidungen mitträgt.

Ein entscheidender Fehler prägt alle fünf Entscheidungen: Das Gericht legt zunächst als Ausgangspunkt die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Formel zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht (Urteil vom 18. November 2010, Aktenzeichen: 3 C 42/09) zugrunde. Danach setzen Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs wie die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allge-meine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter und insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern erheblich übersteigt. In den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam nimmt das Gericht außerdem jeweils zutreffend an, dass Radfahren auf der Fahrbahn gemeinsam mit Kraftfahrzeugen zu Zusammenstößen und/oder Stürzen von Radfahrern führen kann. Dabei drohen letzteren schwere oder sogar tödliche Verletzungen. Feststellungen zur geringen Wahrscheinlichkeit, mit der solche Unfälle geschehen können, und welche Faktoren dabei eine die Wahrscheinlichkeit verringernde oder erhöhende Rolle spielen, trifft das Gericht jedoch nicht. Eben sowenig setzt es sich mit den Erkenntnissen der Unfallforschung auseinander. Welches allgemeine Risiko nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes und den Vorgaben des Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen ist und wann ein erhebliches Übersteigen dieses Risikos vorliegt, ist in keiner der Entscheidungen Thema. Dass die Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO vorliegen, ist deshalb in allen genannten Entscheidungen eine ungeschützte und unbegründete Behauptung. Dass Radfahrer bei Benutzung der Fahrbahn mit zwar geringer Wahrscheinlichkeit, aber hohem Risiko für Leib oder sogar Leben einen Unfall unter Beteiligung eines Kraftfahrzeugs erleiden, ist ein allgemein mit der Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer verbundenes Risiko. Auch die übrigen Gefahren, die das Verwaltungsgericht Potsdam zur Begründung seiner Entscheidungen heranzieht, sind normale Risiken, denen Verkehrsteilnehmer regelmäßig ausgesetzt sind. Mit der Überbewertung dieser Gefahren kehrt das Gericht das Regel-Ausnahmeverhältnis Recht auf Mitbenutzung der Fahrbahn - Pflicht zur Benutzung des Radwegs de facto um.

Dabei ist es jedenfalls Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Steiner bewusst, dass es der Feststellung des erlaubten Risikos notwendig bedarf, um ein erhebliches Übersteigen annehmen zu können. Zur Begründung eines Urteils (vom 25.03.2008, Aktenzeichen: 10 K 2803/01) zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht entlang der von durchschnittlich mehr als 10 000 Kraftfahrzeugen pro Tag befahrenen Spandauer Straße in Falkensee schrieb er als Einzelrichter, nachdem er sich mit der Gefahrenlage befasst hatte: "Gegen die Besonderheit der Gefahrenlage kann (...) nicht eingewandt werden, auch die übrigen Ausfallstraßen in Falkensee wiesen keine größere Fahrbahnbreite auf. Vergleichsmaßstab ist nämlich nicht die allgemeine Gefahrenlage auf den Ausfallstraßen Falkensees, sondern diejenige auf sämtlichen Straßen des Bundesgebiets, auf das sich die StVO mit den genannten Voraussetzungen insgesamt bezieht." Dennoch fehlen in der zitierten und allen weiteren Entscheidungen, an denen er und die beiden übrigen von mir abgelehnten Richter beteiligt waren, Überlegungen und Feststellungen dazu, was als allgemeine Gefahr zu akzeptieren ist und wann ein erhebliches Übersteigen dieses Grundrisikos anzunehmen ist.

Ein weiterer grundlegender Fehler zieht sich durch alle Entscheidungen zur Radwegbenutzungspflicht, an denen die von mir abgelehnten Richter beteiligt waren: Bei der Prüfung, ob eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage vorliegt, berücksichtigen sie ausschließlich aus ihrer Sicht Gefahr erhöhende Umstände. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch alle relevanten Umständen zu berücksichtigen und sind dabei auch solche Faktoren zu ermitteln, die das Risiko von Unfällen im Vergleich zur Normalsituation geringer erscheinen lassen. Es sind anschließend alle Gefahr erhöhenden und mindernden Umstände in der Gesamtschau daraufhin zu bewerten, ob insgesamt ein gegenüber der Normalsituation erheblich erhöhtes Risiko vorliegt.


1. 1.
Der von mindestens zwei der von mir abgelehnten Richtern getragene Beschluss vom 11.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 173/13 zu meinem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung meines Widerspruchs in dieser Sache ist besonders grob fehlerhaft.

1. 1. 1.
Das Gericht lehnte den Antrag ab, obwohl die Behörde nicht einmal die Verkehrsbelastung der Straße ermittelt hatte, bevor sie die Radwegbenutzungspflicht anordnete. Das Gericht ließ für das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr ausreichen, dass die Straße eine Kurve hat, die Alleebäume bei Sonnenschein Schatten werfen und bei Ausweichmanövern zu Gefahren führen können. Es überging, dass wenig Verkehr herrscht, es keinerlei Kreuzungen oder Einmündungen gibt und das Parken und Halten auf der Fahrbahn verboten ist. Das sind Faktoren, die nach den Ergebnissen der Unfallforschung für das Risiko von Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern von besonderer Bedeutung sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ferner zu berücksichtigen, dass in Jahrzehnten gemeinsamer Benutzung durch Kraftfahrzeuge und Fahrräder kein einziger Unfall mit Beteiligung eines Radfahrers geschah. Schon deshalb war die Ablehnung des Antrags falsch.

1. 1. 2.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO vorgelegen hätten, wäre der Antrag begründet gewesen und hätte das Gericht ihm stattgeben müssen. In der Sachakte findet sich nirgends irgendein Hinweis darauf, dass der Beklagte überhaupt die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, keine Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Der Begriff "Ermessen" fällt überhaupt erstmals in der Stellungsnahme des Beklagten zu meinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auch in dieser Stellungnahme findet jedoch keine umfassende Abwägung statt, sondern beschränkt die Behörde sich auf die Bekräftigung ihrer Ansicht, wonach die gemeinsame Benutzung der Fahrbahn durch Auto- und Radfahrer qualifiziert gefährlich ist. Das ist ein Ermessensausfall. Abgesehen davon hat der Beklagte überhaupt erst auf meinen Widerspruch hin damit begonnen, die für die Beurteilung einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Absatz 2 Satz 2 StVO wesentlichen Umstände zu ermitteln (Bl. 29 bis 31 der Akte 2009O00298/220017 des Beklagten). Ohne Kenntnis dieser Umstände ist eine fehlerfreie Ermessensausübung ausgeschlossen.

1. 1. 3.
Schließlich ergibt sich aus der Sachakte ein ganz anderer Hintergrund für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht: Sie war Auflage im Zuge der Bewilligung von EU-Fördermitteln für den Bau des Radwegs (Bl. 58 der Akte 2009O00298/220017 des Beklagten). Wenn die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht unterblieben wäre oder sie wieder aufgehoben würde, wäre der Förderbescheid zu widerrufen und müsste der Beklagte die Mittel zurückzahlen. Ermessensfehlerfrei hätte die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht damit von vorneherein nur noch erfolgen können, wenn die sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde über die Radwegbenutzungspflicht entschieden hätte, bevor der Beklagte die Förderung für den Radweg beantragt hat. Dem war jedoch nicht so. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht erfolgte aufgrund des Antrags des mit der Ausführungsplanung für die Erneuerung der K6903 einschließlich Neubau des Radwegs beauftragten Ingenieurbüros (Bl. 4 und 5). Da war die Förderung bereits bewilligt und hätte eine Verweigerung der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Widerruf des Förderbescheids geführt. Es spricht daher viel dafür, dass die Mitarbeiter des Beklagten bei der Entscheidung über die Radwegbenutzungspflicht im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 21 Absatz 1 VwVfG befangen waren. Jedenfalls wäre ihre Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen, wenn sie ein solches überhaupt ausgeübt hätten. Der Vollzug der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht war schon von daher auszusetzen.

1. 2.
Auch der Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen: VG 10 L 174/13, mit dem das Gericht einen weiteren Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruch gegen eine Radwegbenutzungspflicht von mir abgelehnt hat, krankt an den bereits unter 1. 1. genannten Fehlern. Nimmt man das Gericht beim Wort, dann erscheint als Vergleichsmaßstab für die Feststellung besonderer örtlicher Verhältnisse mit einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahr eine schnurgerade, acht Meter breite Straße mit fehlerfreiem Belag ohne direkte Sonne bei nur geringer Verkehrsbelastung . Das ist absurd. Die technischen Regelwerke sehen bei Straßen mit einer Verkehrsbelastung wie dort nicht mal den Bau eines Radwegs vor. Erst recht ist keine Benutzungspflicht anzuordnen. Erneut ergeben sich entgegen der Behauptung des Gerichts in den Entscheidungsgründen weder aus der Akte noch aus den gerichtlichen Schriftsätzen zureichende Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens. Auch der Bau des Radwegs entlang der dort streitbefangenen Strecke wurde unter der Auflage, die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen, mit EU-Mitteln gefördert und hätte ein Verzicht auf die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht zum Widerruf des Förderbescheids geführt und war daher eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Radwegbenutzungspflicht von vorneherein nicht mehr möglich, nachdem der Förderbescheid vorlag.

1.3.
Die Urteile vom 23.01.2014, Aktenzeichen: VG 10 K 69/12, VG 10 K 70/12 und VG 10 K 183/12 zur Pflicht, schmale und auch sonst mangelhafte Radwege in Kleinmachnow zu benutzen, weisen über die bisher dargelegten Fehler hinaus eine weitere fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Vorgaben zur Ausübung des Ermessens bei Anordnung von Radwegbenutzungspflichten auf. Danach ist die Anordnung der Benutzungspflicht eines nicht der Norm entsprechenden Radwegs ausnahmsweise gleichwohl ermessensfehlerfrei, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist (Beschluss vom 16.04.2012, Aktenzeichen: 3 B 62/11, juris-Rz. 8). Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hält die Anordnung der im Verfahren umstrittenen Radwegbenutzungspflicht demgegenüber ohne Rücksicht auf das Maß der Gefahr der Fahrbahnnutzung schon dann für verhältnismäßig, wenn die Benutzung des norm-widrigen Radwegs nicht mit gegenüber der gemeinsamen Fahrbahnnutzung gleichgewichtigen Gefahren verbunden ist. Das ist der gleiche Maßstab, den das Gericht für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Radwegbenutzungspflicht stets postuliert. Es spielt damit für mindestens einen der drei von mir abgelehnten Richter entgegen der insoweit klaren Ansage des Bundesverwaltungsgerichts praktisch keine Rolle, ob ein Radweg den Vorgaben der VwV-StVO als entscheidender Norm entspricht oder nicht.

2. 1.
Die Fehler der drei von mir abgelehnten Richter bei der Entscheidung über Radwegbenutzungspflichten sind nur mit Vorbehalten gegenüber dem Radfahren als gleichberechtigter Teilnahme am Straßenverkehr, Radfahrern im Allgemeinen und/oder Rennradfahren im Besonderen zu erklären. Jeder Fehler einzeln mag als Irrtum oder Fehlleistung erscheinen, der keinen Rückschluss auf die Haltung der Richter zum Radverkehr und -fahrern erlaubt. Wenn jedoch alle Fehler sich entgegen jeder Wahrscheinlichkeit stets zu Lasten der Rechte von Radfahrern auswirken, kann das kein Zufall sein und beruht wohl darauf, dass die Richter - wie leider viele andere Menschen in Brandenburg auch - Radfahrer in erster Linie als Verkehrshindernis sehen.

2. 2.
Gestützt wird die Besorgnis der Befangenheit auch dadurch, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zu Radwegbenutzungspflichten völlig aus dem Rahmen der sonst bundesweit zu Radwegbenutzungspflichten ergangenen Gerichtsentscheidungen fällt. Noch nie hat eine Radwegbenutzungspflicht an einer annähernd vergleichbar friedlichen Straße wie der hier streitbefangenen vor einem anderen Verwaltungsgericht als dem in Potsdam Bestand gehabt. In dem Grundsatzurteil vom 18.11.2010 (Aktenzeichen: 3 C 42/09) etwa bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Pflicht, den Radweg entlang einer Landstraße mit über doppelt so hoher Verkehrsbelastung und einer Reihe weiterer gegenüber den Verhältnissen im Verfahren hier Gefahr erhöhenden Faktoren zu benutzen. Noch nie hat ein Verwaltungsgericht eine Radwegbenutzungspflicht gehalten, ohne dass die Behörde überhaupt die Verkehrsbelastung ermittelt hatte. Den angemessen kurzen Prozess mit einer solchen Radwegbenutzungspflicht machte seinerzeit das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: 3 A 275/02).

3.
Einzelne Passagen in den Begründungen zu den bisher unter Beteiligung der von mir abgelehnten Richter ergangenen Entscheidungen zu Radwegbenutzungspflichten lassen Vorbehalte gegenüber Radverkehr, Radfahrern und vor allem Rennradfahrern erkennen.

3. 1.
So heißt es in allen Entscheidungen wörtlich: "Das setzt die Einsicht voraus, mit dem Fahrrad nicht 30 - 40 km/h fahren zu dürfen." Für Fahrradfahrer gelten jedoch keine besonderen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Soweit das Gericht so verstanden werden will, dass Radfahrer auf dem Radweg selbstverständlich eine der Situation angemessene Geschwindigkeit nicht überschreiten dürfen, erscheinen Radfahrer als Verkehrsteilnehmer, die sich nach Auffassung des Gerichts eben doch von vorneherein mit über die Regeln für motorisierte Verkehrsteilnehmer hinausgehenden Einschränkungen zu arrangieren haben.

3. 2.
Es ist widersprüchlich, wenn das Gericht einerseits das mit verkehrswidrigem Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand durch Autofahrer verbundene Risiko stets als Hauptgrund für das Vorliegen besonders gefährlicher örtlicher Verhältnisse wertet, andererseits aber in beide Richtungen freigegebene Radwege für nicht oder wenig gefährlich hält, weil "bei rücksichtsvollem Verhalten, zu dem sämtliche Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, ausreichend Raum besteht, um rechtzeitig zu bremsen oder auszuweichen" (alle bereits genannten Entscheidungen).

3. 3.
Die allein von Vorsitzendem Richter Steiner verantwortete Passage: "Als Landesstraße dient die Spandauer Straße dem überörtlichen Verkehr mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen. Bei einer Fahrbahnbreite von nur 6,50 m können Radfahrer von Kraftfahrern nur durch Ausweichen auf die Gegenfahrbahn überholt werden, was aber wiederum nur bei entsprechend freier Strecke möglich ist. (... Es) ist mit einer Vielzahl an Situationen zu rechnen, in denen ein gefahrloser Überholvorgang ausgeschlossen ist. Die daraus resultierenden erheblichen Behinderungen des Verkehrsflusses widersprechen der üblicherweise von einer Landesstraße zu erwartenden Verkehrsfunktion" (Urteil vom 25.03.2008, Aktenzeichen: 10 K 2803/01) ist offen diskriminierend. Deutlicher kann Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Richter Steiner nicht sagen, dass er Radfahrer für Verkehrshindernisse hält und sie nicht als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer zu behandeln bereit ist.

4.
Die drei abgelehnten Richter haben mit für mich nicht erkennbarer Verteilung der Verantwortung in dem dieser Sache vorhergehenden Eilverfahren (VG 10 L 173/13) mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ohne zuvor auf ihre vorläufige Einschätzung zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen, eine Überraschungsentscheidung gefällt. Auch dieser grundlegende Fehler lässt sich nur mit Voreingenommenheit erklären.

4. 1.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gilt die grundlegende Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren. Zumindest wenn Beteiligte die Sach- und/oder Rechtslage ersichtlich anders bewerten, als dies das Gericht beabsichtigt, ist von Verfassungs wegen geboten, darauf hinzuweisen, die Absicht des Gerichts offen zu legen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal wenn das Gericht für den Kläger erkennbar überraschend bei einer im Vergleich zu dem dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 18.11.2010 zugrundeliegenden Sachverhalt erheblich weniger gefährlichen Situation eine Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO annehmen will. Nachdem der Kläger auf die Stellungnahme des Antragsgegners hin geäußert hatte, dass er in den von diesem genannten Umständen keine besondere örtliche Situation sieht, die zu einer erheblichen erhöhten Gefahr führt, durfte das Gericht nicht einfach ohne weiteres vom Gegenteil ausgehen, sondern musste ihm Gelegenheit geben, seine bis dahin nur kurz begründete Ansicht genauer zu erläutern. Das galt um so mehr, als die nach Rechtsauffassung des Gerichts richtige Vollziehbarkeit der Radwegbenutzungspflicht ohnehin gegeben war und daher auf der Grundlage der vorläufigen Einschätzung zur Sach- und Rechtslage durch das Gericht kein Anlass bestand, den Antrag des Klägers wie geschehen sofort abzulehnen.

4. 2.
Das Versäumnis, den Kläger auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen, erscheint als Indiz für die Voreingenommenheit mindestens eines der drei abgelehnten Richter. Das rechtliche Gehör hätte dem Kläger die Gelegenheit gegeben, das Gericht auf die Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Rechtsauffassung hinzuweisen. Möglicherweise wäre er schon damals darauf gekommen, dass das Gericht wegen der wie dargestellt absurd verzerrten Bewertung der tatsächlichen Situation im Vergleich zu einer annähernd gefahrlosen Idealsituation zu seiner Einschätzung kommt, statt wie vom Gesetz gefordert die tatsächliche Situation umfassend zu bewerten und sie mit typischen Durchschnittsverhältnissen zu vergleichen. Nach Lage der Dinge ist zu befürchten, dass mindestens zwei der drei abgelehnten Richter keine Argumente hören wollten, die ihre Sicht der Dinge in Zweifel zieht, und sie deshalb keinen Hinweis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben haben.
Bernd Ullrich
2015-04-03 19:18:16 UTC
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Post by Christoph Herrmann
Post by Christoph Herrmann
Kaum zu glauben, aber wahr: Erneut hat die 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam drei in meinen Augen klar rechtswidrige Zwangsradwege bestätigt und eine vom ADFC finanzierte Klage dagegen abgewiesen. Hier: http://www.pnn.de/pm/822151/
Keine Ahnung, was mit Richter Steiner und seinen Kolleginnen Fischer und Herrmann (nicht verwandt & verschwägert)los ist. (...) Wenn ich das Verwaltungsgericht Potsdam noch mal brauchen sollte, werde ich die 10. Kammer wegen Befangenheit ablehnen.
Ich hatte inzwischen Akteneinsicht. Neue Erkenntnis: Die EU-Förderung für den Radweg war unter der Auflage von Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bereits bewilligt, als die Behörde darüber noch gar nicht nachgedacht hatte. Der Entwurf eines Befangenheitsantrags ist jetzt soweit fertig. Hier kommt jetzt gleich der Text. Wenn Ihr hier noch Anregungen habt: Sehr gern! Ich möchte den Entwurf in der nächsten Woche fertigstellen & den Antrag
auf den Weg bringen.
[...]

Viel Glück.

BU
Martin Wohlauer
2015-04-11 21:35:46 UTC
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Post by Christoph Herrmann
3. 2.
Es ist widersprüchlich, wenn das Gericht einerseits das mit
verkehrswidrigem Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand durch
Autofahrer verbundene Risiko stets als Hauptgrund für das Vorliegen
besonders gefährlicher örtlicher Verhältnisse wertet, andererseits
aber in beide Richtungen freigegebene Radwege für nicht oder wenig
gefährlich hält, weil "bei rücksichtsvollem Verhalten, zu dem
sämtliche Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, ausreichend Raum
besteht, um rechtzeitig zu bremsen oder auszuweichen" (alle bereits
genannten Entscheidungen).
Mitunter der wichtigste Aspekt. Warum sollen ständig die angeblich
gefährdeten scheiße viel aufpassen, wenn die Gefährder ständig von
jeglicher Sorgfaltspflicht frei gesprochen werden sollen? Schon alleine
damit ist eine Radwegbenutzungspflicht im Wesentlichen nur auf äußere,
wirklich besondere Gefahrenlagen der Strecke zurückführbar. Das dürfte
ja im Wesentlichen auch im 45 (9)er stecken.

Grüßle,

Martin.
Christoph Herrmann
2015-04-15 12:22:59 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Ich möchte den Entwurf in der nächsten Woche fertigstellen & den Antrag
auf den Weg bringen.
So, fertig & eingereicht.

http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/k6903_vg-potsdam-klage-gericht-3-ablehnungsgesuch-pdf.225258/

und

http://www.rennrad-news.de/forum/attachments/k6903_landrat-pm-stv-befangenheitsantrag_anonym-pdf.225259/

Für alle hilfreichen Hinweise & jede konstruktive Kritik: Vielen Dank noch mal!

Grüße,

Christoph Herrmann
Christoph Herrmann
2015-07-15 16:41:42 UTC
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Post by Christoph Herrmann
So, fertig & eingereicht.
Der Antrag ist wie erwartet abgewiesen worden. Was ich leider nicht auf dem Schirm hatte: In einer der zahlreichen VwGO-Novellierungen seit Ende meines Studiums ist das Recht zur Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags auf der Strecke geblieben, so dass es nicht möglich war, die Argumente beim Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg nochmal vorzutragen. Schade eigentlich. Das hat nämlich demnächst über Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile von Richer Steiner zu entscheiden...

Dafür ist Richter Steiner mal wieder im Einsatz. Sven Krein versucht, ihn & seine beiden Beisitzerinnen davon zu überzeugen, dass die Radwegbenutzungspflicht an zwei Straßen in Velten bei Berlin aufzuheben ist. Es geht um
- Breite Straße / Germendorfer Straße zwischen Poststrasse und Uhlandstrasse ( L 172 , Tempo 50, rund 6.000 Kraftfahrzeuge je 24 Stunden)
https://www.google.de/maps/place/Breite+Str.,+16727+Velten/@52.6877873,13.181188,16z/data=!4m2!3m1!1s0x47a9005284d82573:0x5a7e48b8dcdc60fb
und
- Viktoriastrasse (ebenfalls Tempo 50, aber nur rund 3.000 Kraftfahrzeuge je 24 Stunden)
https://www.google.de/maps/place/Viktoriastra%C3%9Fe,+16727+Velten/@52.6865012,13.1678182,16z/data=!4m2!3m1!1s0x47a901b26eb8fce1:0xcc792b04a66a62d
Am Donnerstag, 23.07., 10.00 Uhr und 10.30 Uhr stehen die Verhandlungen an. ---> Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, Erdgeschoss, Saal 015. Ich werde mir das natürlich mit großem Interesse anschauen.
Michael Heydenbluth
2015-07-15 20:09:12 UTC
Permalink
Post by Christoph Herrmann
Post by Christoph Herrmann
So, fertig & eingereicht.
Der Antrag ist wie erwartet abgewiesen worden.
Willkommen im Club :-)
Post by Christoph Herrmann
Was ich leider nicht auf
dem Schirm hatte: In einer der zahlreichen VwGO-Novellierungen seit Ende
meines Studiums ist das Recht zur Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Befangenheitsantrags auf der Strecke geblieben,
das ist zwar richtig, aber das Ende ist damit trotzdem nicht erreicht: Die
Anhörungsrüge bleibt Dir nach einer Entscheidung des BVerfG immer noch. Sie
sei statthaft, obwohl in der VwGO nicht vorgesehen (was nicht schlimm sei,
da es sich eben um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handele), da mit dem
Beschluß über das Ablehnungsgesuch eine Prozeßhandlung endgültig
abgeschlossen sei.

Ich hab's nicht drauf ankommen lassen, sondern den Beschluß akzeptiert.

Denn, so mein Rechtsverdreher,...
Post by Christoph Herrmann
so dass es nicht möglich
war, die Argumente beim Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg nochmal
vorzutragen.
... wenn sich im weiteren Verfahren die Befürchtungen realisieren und
wiederum unvertretbare Entscheidungen getroffen werden, dann könnte die
Ablehnung des Befangenheitsantrages durchaus ein Verfahrensfehler gewesen
sein, der die 2. Instanz zu eröffnen helfe.
Post by Christoph Herrmann
Schade eigentlich. Das hat nämlich demnächst über Anträge auf
Zulassung der Berufung gegen Urteile von Richer Steiner zu entscheiden...
"Meine" Begründung ist inzwischen seit fast 8 Monaten beim OVG.... und noch
keine Resonanz.
Post by Christoph Herrmann
Dafür ist Richter Steiner mal wieder im Einsatz. Sven Krein versucht, ihn
& seine beiden Beisitzerinnen davon zu überzeugen, dass die
Radwegbenutzungspflicht an zwei Straßen in Velten bei Berlin aufzuheben
ist. Es geht um - Breite Straße / Germendorfer Straße zwischen Poststrasse
und Uhlandstrasse ( L 172 , Tempo 50, rund 6.000 Kraftfahrzeuge je 24
Stunden)
https://www.google.de/maps/place/Breite+Str.,
+16727+Velten/@52.6877873,13.181188,16z/data=!4m2!3m1!
1s0x47a9005284d82573:0x5a7e48b8dcdc60fb
Post by Christoph Herrmann
und - Viktoriastrasse (ebenfalls Tempo 50, aber nur rund 3.000
Kraftfahrzeuge je 24 Stunden)
https://www.google.de/maps/place/Viktoriastra%C3%9Fe,
+16727+Velten/@52.6865012,13.1678182,16z/data=!4m2!3m1!
1s0x47a901b26eb8fce1:0xcc792b04a66a62d

Viel zu gefährlich!!!1111
Außerdem ist eines eine Landesstraße, die für Autos gebaut wurde!
Post by Christoph Herrmann
Am Donnerstag, 23.07., 10.00 Uhr und 10.30 Uhr stehen die Verhandlungen
an. ---> Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32,
Erdgeschoss, Saal 015. Ich werde mir das natürlich mit großem Interesse
anschauen.
Ich bekam heute Post vom Anwalt: 3 Verfahren sind nach Entschilderung und
Erledigungserklärung ohne Urteil beendet worden. Kosten trägt der Beklagte.

Es war nichts Großes: 1 * RWBP in Zone 30 und 2 * RWBP in Wohngebieten mit
Tempo 30 und teilweise nur 1 m breiten gemeinsamen Rad-/Gehwegen u.ä. in
Wittmund.

Zwar beantragte der Beklagtenvertreter, ich solle die Kosten zahlen, weil
ich im Vorfeld Anträge auf Entschilderung hätte stellen können und somit
wäre ein Verfahren überflüssig gewesen. Aber auch dieser Zahn war schnell
gezogen (ich war sogar nett und hatte in einem Brief einige Monate vorher
mein Tun angekündigt).

Demnächst könnte es tatsächlich ein Urteil geben, ob eine RWBP gegeben ist,
wenn dort Schilder stehen, aber die verkehrsrechtliche Anordnung nicht
vorhanden ist. Jedenfalls hat der Beklagte abgelehnt, eine solche
nachzuschieben, und ich beantrage die Entfernung der Verkehrszeichen bzw die
Feststellung, daß die Verkehrszeichen keine RWBP anordnen. Anfechtungsklage
entfällt, weil kein Verwaltungsakt.

Es bleibt spannend.... :-)

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