Discussion:
Illegele Downloads und GEMA
(zu alt für eine Antwort)
Tom Schneider
2013-05-12 14:23:07 UTC
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Hallo,

mal folgende Annahme:

Der Veranstalter V habe für seine geschäftlichen Aktivitäten einen
ausreichenden Vertrag mit der GEMA.

Nun braucht er für eine Veranstaltung noch einige Musikstücke und
beschafft sie sich in geeigneter Qualität (spezielle Maxiversionen) per
download aus dem Internet.

Bei der Quelle vermutet er, dass sie nicht im Besitz entsprechender
Rechte ist, um die MP3-dateien verschenken zu können. Aber er hat ja
seinen Vertrag mit der GEMA und die Musik ist ja (wie er weiß) von
GEMA-Künstlern.


Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.

Hat er Chancen die Abmahnung abzuwehren?
Florian Weimer
2013-05-12 13:43:58 UTC
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Post by Tom Schneider
Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.
Bei einem reinen Download? Wie?
Tom Schneider
2013-05-12 20:11:53 UTC
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Post by Florian Weimer
Post by Tom Schneider
Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.
Bei einem reinen Download? Wie?
Ich bin in der Abmahn-Branche nicht ganz fit, aber es scheint
Möglichkeiten zu geben, mit denen man auch Gerichte vom erfolgten
Download überzeugen kann.
Florian Weimer
2013-05-12 19:58:58 UTC
Permalink
Post by Tom Schneider
Post by Florian Weimer
Post by Tom Schneider
Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.
Bei einem reinen Download? Wie?
Ich bin in der Abmahn-Branche nicht ganz fit, aber es scheint
Möglichkeiten zu geben, mit denen man auch Gerichte vom erfolgten
Download überzeugen kann.
Üblich ist, daß der Download in Wirklichkeit eine Verbreitungshandlung
ist (deswegen heißt es ja auch "file sharing"), die von einem
technischen Dienstleister festgestellt wird. Letztlich ist das eine
Frage des eingesetzten Programmes und dessen Konfiguration.

Ob diese Verbreitung nach dem GEMA-Vertrag zulässig ist, wäre zu
prüfen. Vermutlich aber nicht.

Anders kann es in dem dem (unwahrscheinlichen) Fall aussehen, daß
tatsächlich ein reiner Download erfolgt ist. Der GEMA-Vertrag könnte
dabei erfolgte Vervielfältigung gestatten haben, aber das kommt auf
den Wortlaut des Vertrages an.

Will sagen: Die Gesamtlage ist der Diskussion in einer Newsgroup
nicht zuträglich.
Lars Gebauer
2013-05-13 10:21:00 UTC
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Post by Florian Weimer
Post by Tom Schneider
Post by Florian Weimer
Post by Tom Schneider
Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.
Bei einem reinen Download? Wie?
Ich bin in der Abmahn-Branche nicht ganz fit, aber es scheint
Möglichkeiten zu geben, mit denen man auch Gerichte vom erfolgten
Download überzeugen kann.
Üblich ist, daß der Download in Wirklichkeit eine
Verbreitungshandlung ist (deswegen heißt es ja auch "file sharing"),
die von einem technischen Dienstleister festgestellt wird.
Üblicherweise ist der Download eben keine Verbreitungshandlung. Auch
nicht in der Wirklichkeit.
Post by Florian Weimer
Letztlich ist das eine Frage des eingesetzten Programmes und dessen
Konfiguration.
Eben. Einige (viele?) Programme bieten das heruntergeladene Werk (oder
andere auf dem PC befindliche Werke) wieder zum Download vom PC des
Herunterladers an. _Das_ ist dann die Verbreitungshandlung.
Post by Florian Weimer
Ob diese Verbreitung nach dem GEMA-Vertrag zulässig ist, wäre zu
prüfen. Vermutlich aber nicht.
Mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ist das unzulässig.
Post by Florian Weimer
Anders kann es in dem dem (unwahrscheinlichen) Fall aussehen, daß
tatsächlich ein reiner Download erfolgt ist.
Wieso ist dieser Fall unwahrscheinlich?
Post by Florian Weimer
Der GEMA-Vertrag könnte dabei erfolgte Vervielfältigung gestatten
haben, aber das kommt auf den Wortlaut des Vertrages an.
Der GEMA-Vertrag dürfte zu diesem Punkt überhaupt nichts aussagen. Denn
der regelt typischerweise die öffentliche Aufführung, Verbreitung etc.
Aber nicht das Anfertigen einer (Privat-)Kopie.
Post by Florian Weimer
Will sagen: Die Gesamtlage ist der Diskussion in einer Newsgroup
nicht zuträglich.
Welche Gesamtlage ist überhaupt der Diskussion in einer Newsgroup
zuträglich?
Florian Weimer
2013-05-13 17:09:43 UTC
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Post by Lars Gebauer
Post by Florian Weimer
Anders kann es in dem dem (unwahrscheinlichen) Fall aussehen, daß
tatsächlich ein reiner Download erfolgt ist.
Wieso ist dieser Fall unwahrscheinlich?
Weil Leute, die auf solche Ideen kommen, in der Regel nicht die
Notwendigkeit sehen, sich überhaupt über Softwarekonfiguration
gedanken zu machen (oder das überhaupt hinbekommen).
Post by Lars Gebauer
Post by Florian Weimer
Der GEMA-Vertrag könnte dabei erfolgte Vervielfältigung gestatten
haben, aber das kommt auf den Wortlaut des Vertrages an.
Der GEMA-Vertrag dürfte zu diesem Punkt überhaupt nichts aussagen.
Es gibt offenbar Verträge, die das Vervielfältigen zur Vorbereitung
der vereinbarten Nutzung ausdrücklich abdecken.
Post by Lars Gebauer
Post by Florian Weimer
Will sagen: Die Gesamtlage ist der Diskussion in einer Newsgroup
nicht zuträglich.
Welche Gesamtlage ist überhaupt der Diskussion in einer Newsgroup
zuträglich?
Wenn die relevanten Verträge öffentlich sind und die Teilnehmer nicht
direkt betroffen sind, zum Beispiel.
Harald Hengel
2013-05-13 14:54:35 UTC
Permalink
Post by Lars Gebauer
Der GEMA-Vertrag dürfte zu diesem Punkt überhaupt nichts
aussagen. Denn der regelt typischerweise die öffentliche
Aufführung, Verbreitung etc. Aber nicht das Anfertigen einer
(Privat-)Kopie.
Die GEMA regelt lediglich die Art des Datenträgers.
Vom Original ist billiger als MP3 oder von gebrannten CDs
wiederzugeben.
Die Quelle ist ohnehin nicht aus der reinen Wiedergabe auf einer
Veranstaltung oder in einer Kneipe ermittelbar.
Daher halte ich die Annahme einer Abmahnung für völlig unsinnig.

Das wäre nur denkbar, wenn eine sich akustisch unterscheidenden
Version im Umlauf wäre, die nachweislich und ausschliessslich
über illegale Quellen erhältlich ist.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2013-05-13 23:02:05 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Lars Gebauer
Der GEMA-Vertrag dürfte zu diesem Punkt überhaupt nichts
aussagen. Denn der regelt typischerweise die öffentliche
Aufführung, Verbreitung etc. Aber nicht das Anfertigen einer
(Privat-)Kopie.
Die GEMA regelt lediglich die Art des Datenträgers.
Vom Original ist billiger als MP3 oder von gebrannten CDs wiederzugeben.
Die Quelle ist ohnehin nicht aus der reinen Wiedergabe auf einer
Veranstaltung oder in einer Kneipe ermittelbar.
Daher halte ich die Annahme einer Abmahnung für völlig unsinnig.
Das wäre nur denkbar, wenn eine sich akustisch unterscheidenden Version
im Umlauf wäre, die nachweislich und ausschliessslich über illegale
Quellen erhältlich ist.
Schon möglich, aber welchen Einfluß sollte das hier haben? Wenn die
benötigten Rechte zur *Werks*nutzung eingeräumt wurden, dann sollte es
doch nicht mehr drauf ankommen, welche Version des Werks genutzt wird.

Insbesondere wenn dann noch eine Köder-Version vom Rechtsinhaber selbst
hergestellt und möglicherweise sogar öffentlich zugänglich gemacht
wurde, um Filesharer zu jagen :-]

DoDi
Harald Hengel
2013-05-14 14:08:46 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Daher halte ich die Annahme einer Abmahnung für völlig
unsinnig. Das wäre nur denkbar, wenn eine sich akustisch
unterscheidenden Version im Umlauf wäre, die nachweislich und
ausschliessslich über illegale Quellen erhältlich ist.
Schon möglich, aber welchen Einfluß sollte das hier haben?
Imn Grunde auch keinen, denn der Nachweis des illegalen Downloads
wird nicht gelingen.
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn die benötigten Rechte zur *Werks*nutzung eingeräumt
wurden, dann sollte es doch nicht mehr drauf ankommen, welche
Version des Werks genutzt wird.
Die GEMA Lizenzen sind noramlerweise nicht an bestimmte Stücke
gebunden.
Aber wie sieht es aus, wenn es sich um ein Stück handelt, welches
noch nicht offiziell veröffentlicht wurde?
Diese Frage hatte der OP allerdings nicht gestellt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Insbesondere wenn dann noch eine Köder-Version vom
Rechtsinhaber selbst hergestellt und möglicherweise sogar
öffentlich zugänglich gemacht wurde, um Filesharer zu jagen :-]
Dann würde ich anstelle eines Richters entscheiden, dass das
Stück mit Genehmigung des Rechteinhabers verbreitet wird, für
alle Zeiten.
Allein die Handlung es bei einem Filesharedienst anzubieten,
durch den Rechteinhaber oder mit seiner Billigung, macht das Teil
aus meiner Sicht zwingend zur Freeware.

Grüße Harald
Harald Hengel
2013-05-12 19:27:07 UTC
Permalink
Post by Tom Schneider
Post by Florian Weimer
Bei einem reinen Download? Wie?
Ich bin in der Abmahn-Branche nicht ganz fit, aber es scheint
Möglichkeiten zu geben, mit denen man auch Gerichte vom
erfolgten Download überzeugen kann.
Das Stück müsste sich in der Wiedergabe ausreichend deutlich von
legalen Downloads oder selbst erstellten unterscheiden und man
müsste es zweifelsfrei einer illegalen Quelle zuzuordnen können.
Wenn allerdings Providerprotokolle belegen, dass von der
illegalen Quelle runtergeladen wurde.....
Nur wie soll es zu dem Rückschluss kommen, weil jemand das Stück
auf einer Veranstaltung hört?

IMHO interesseirt die Gema auch die Quelle nicht, es wird
allerdings unterschieden von welchem Medium abgespielt wird, von
gebrannten wird es teurer. Aber dazu schriebst du ja, dass die
Rechte einwandfrei geklärt sind.

Grüße Harald
Harald Hengel
2013-05-12 19:21:42 UTC
Permalink
Post by Tom Schneider
Bei der Quelle vermutet er, dass sie nicht im Besitz
entsprechender Rechte ist,
Damit macht er sich strafbar.
Post by Tom Schneider
um die MP3-dateien verschenken zu
können. Aber er hat ja seinen Vertrag mit der GEMA und die
Musik ist ja (wie er weiß) von GEMA-Künstlern.
Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.
Wie sollte es dem auffallen?
Ich halte das für unmöglich, es sei denn die Stücke sind
manipuliert und zum Download bereit gehalten worden.
Das könnte aber nur der Rechteinhaber oder seine Gehilfen selbst.
Post by Tom Schneider
Hat er Chancen die Abmahnung abzuwehren?
Wer will ohne Beweis eine Abmahnung schicken?
Für die Wiedergabe spietl die Quelle keine Rolle und ich halte es
für unmöglich allein anhand einer Wiedergabe auf einer
Veranstaltung auf einen illegalen Download zu schliessen.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2013-05-12 21:42:46 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Tom Schneider
Bei der Quelle vermutet er, dass sie nicht im Besitz
entsprechender Rechte ist,
Damit macht er sich strafbar.
In dubio pro reo? IMO muß die Quelle *offensichtlich* unrechtmäßig sein,
und dann ist nur die Herstellung von Privatkopien nicht gestattet.
Post by Harald Hengel
Post by Tom Schneider
um die MP3-dateien verschenken zu
können. Aber er hat ja seinen Vertrag mit der GEMA und die
Musik ist ja (wie er weiß) von GEMA-Künstlern.
Er fällt einem Rechteinhaber auf und die Abmahnung kommt.
Wie sollte es dem auffallen?
Ich halte das für unmöglich, es sei denn die Stücke sind manipuliert und
zum Download bereit gehalten worden.
Vorausgesetzt die vagen Angaben sind korrekt, dann sehe ich den Fall so:

V hat das Recht zur *Verbreitung* der Werke. Dies sollte selbst bei
minimaler Einräumung von Verwertungsrechten die *Beschaffung* und ggf.
*Vervielfältigung* der Werke beinhalten. Damit ist - sofern nicht
vertraglich anders geregelt - die Quelle (der Downloads) beliebig.
Bleibt allenfalls eine Entstellung des zum Download angebotenen Werks,
die V ebensowenig zu vertreten hat wie die öffentliche Zugänglingmachung
des Werks.
Post by Harald Hengel
Das könnte aber nur der Rechteinhaber oder seine Gehilfen selbst.
Das klingt plausibel, geht hier aber ins Leere (s.o.)
Post by Harald Hengel
Post by Tom Schneider
Hat er Chancen die Abmahnung abzuwehren?
Dazu müßte man den *genauen* Vorwurf kennen.
Post by Harald Hengel
Wer will ohne Beweis eine Abmahnung schicken?
Für die Wiedergabe spietl die Quelle keine Rolle und ich halte es für
unmöglich allein anhand einer Wiedergabe auf einer Veranstaltung auf
einen illegalen Download zu schliessen.
Unter welchen Paragraphen fällt "illegaler Download"?

DoDi
Florian Weimer
2013-05-13 05:04:29 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
In dubio pro reo? IMO muß die Quelle *offensichtlich* unrechtmäßig
sein, und dann ist nur die Herstellung von Privatkopien nicht
gestattet.
Es geht in der Fallkonstellation um "geschäftliche Aktivitäten",
d.h. die Privatkopie ist sowieso außen vor.
Hans-Peter Diettrich
2013-05-13 07:25:51 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Post by Hans-Peter Diettrich
In dubio pro reo? IMO muß die Quelle *offensichtlich* unrechtmäßig
sein, und dann ist nur die Herstellung von Privatkopien nicht
gestattet.
Es geht in der Fallkonstellation um "geschäftliche Aktivitäten",
d.h. die Privatkopie ist sowieso außen vor.
Eben. Bleibt noch §96 I UrhG i.V.m. der Angabe, welcher Schritt der
Herstellung offensichtlich rechtswidrig war.

DoDi
Harald Hengel
2013-05-13 15:09:36 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Eben. Bleibt noch §96 I UrhG i.V.m. der Angabe, welcher
Schritt der Herstellung offensichtlich rechtswidrig war.
Was aber bezüglich der Wiedergabe keine Relevanz hat.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2013-05-13 23:03:25 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Eben. Bleibt noch §96 I UrhG i.V.m. der Angabe, welcher
Schritt der Herstellung offensichtlich rechtswidrig war.
Was aber bezüglich der Wiedergabe keine Relevanz hat.
Wieso bist Du da so sicher? Bei mir steht dort drin:

"(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder
verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden."

DoDi
Harald Hengel
2013-05-14 14:13:03 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Post by Hans-Peter Diettrich
Eben. Bleibt noch §96 I UrhG i.V.m. der Angabe, welcher
Schritt der Herstellung offensichtlich rechtswidrig war.
Was aber bezüglich der Wiedergabe keine Relevanz hat.
"(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt
werden."
Sorry ja, du hast recht.
Es bleibt die Frage wie man bei einer öffentlichen Wiedergabe,
die ja in unserem Fall vom Grundsatz her rechtmässig ist,
feststellen will ob das Teil rechtswidrig hergestellt wurde.
Dazu braucht es Kenntnisse, die gemäß der OP Frage dem Abmahner
nicht zur Verfügung stehen.

Grüße Harald
Harald Hengel
2013-05-13 15:08:50 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Es geht in der Fallkonstellation um "geschäftliche
Aktivitäten", d.h. die Privatkopie ist sowieso außen vor.
Nein, auch wenn geschäftsmässig gehandelt wird kann man mit einer
Privatkopie arbeiten.
Das kann verschiedene Gründe haben, eine Stapel CDs ist
schlechter zu handhaben als eine 2 Terabyte Festplatte. Da passen
mind. 2000 CDs drauf.
Warum sollte man sich mit 100kg CDs abschleppen, wenn es eine HD
mit ein paar hundert Gramm auch tut?
Auf der HD wäre die erlaubte Privatkopie.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2013-05-13 23:04:51 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Post by Florian Weimer
Es geht in der Fallkonstellation um "geschäftliche
Aktivitäten", d.h. die Privatkopie ist sowieso außen vor.
Nein, auch wenn geschäftsmässig gehandelt wird kann man mit einer
Privatkopie arbeiten.
Das kann verschiedene Gründe haben, eine Stapel CDs ist schlechter zu
handhaben als eine 2 Terabyte Festplatte. Da passen mind. 2000 CDs drauf.
Warum sollte man sich mit 100kg CDs abschleppen, wenn es eine HD mit ein
paar hundert Gramm auch tut?
Auf der HD wäre die erlaubte Privatkopie.
§53 VI UrhG?

DoDi
Harald Hengel
2013-05-14 14:19:44 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Auf der HD wäre die erlaubte Privatkopie.
§53 VI UrhG?
Hmmm.
Wie lief es früher, wie läuft es heute in Kneipen, die sich für
eine permanente Musikberieselung entschieden haben.
Vor Jahrzehnten liefen dort Tonbandgeräte, heute läuft dort
andere Technik, welche alle nicht von Originaldatenträgern
spielen.

Vor einer Weile habe ich mir einmal die Bedingungen für Kneipen
angesehen, die GEMA unterscheidet bei ihren Gebühren die Art des
Datenträgers und nimmt etwas höhere Gebühren, wenn MP3 oder von
gebrannten CDs abgespielt werden soll.

Wie kommt das damit in Einklang.
Die Wiedergabe kommt in solchen Fällen zwingend von einer Kopie.

Grüße Harald
Hans-Peter Diettrich
2013-05-14 20:09:05 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Auf der HD wäre die erlaubte Privatkopie.
§53 VI UrhG?
Hmmm.
Wie lief es früher, wie läuft es heute in Kneipen, die sich für eine
permanente Musikberieselung entschieden haben.
Vor Jahrzehnten liefen dort Tonbandgeräte, heute läuft dort andere
Technik, welche alle nicht von Originaldatenträgern spielen.
Vor einer Weile habe ich mir einmal die Bedingungen für Kneipen
angesehen, die GEMA unterscheidet bei ihren Gebühren die Art des
Datenträgers und nimmt etwas höhere Gebühren, wenn MP3 oder von
gebrannten CDs abgespielt werden soll.
Wie kommt das damit in Einklang.
Die Wiedergabe kommt in solchen Fällen zwingend von einer Kopie.
Das macht Sinn, denn die Vergütung aus dem Verkauf entgeht dem
Rechtsinhaber beim Abspielen selbst hergestellter Werkstücke. Die
erhöhte Gebühr dürfte damit die Erlaubnis zur Vervielfältigung
einschließen, die nicht den Einschränkungen des §53 unterliegt.

DoDi

Frank Nitzschner
2013-05-13 05:05:35 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Unter welchen Paragraphen fällt "illegaler Download"?
§53 UrhG?
"soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"
Bei einem "Bootleg" (spezielle Maxiversionen) trifft sicher ersteres zu.
Allerdings betrifft das den angesprochenen Fall nicht, da hier ja
kein privater Gebrauch vorliegt..

Grüsse
Frank
Harald Hengel
2013-05-13 15:04:05 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Post by Tom Schneider
Bei der Quelle vermutet er, dass sie nicht im Besitz
entsprechender Rechte ist,
Damit macht er sich strafbar.
In dubio pro reo? IMO muß die Quelle *offensichtlich*
unrechtmäßig sein, und dann ist nur die Herstellung von
Privatkopien nicht gestattet.
"Er vermutet", die Frage wäre ob die Vermutung als ausreichend
offensichtlich gilt. Da können Richter unterschiedlich
entscheiden.
Post by Hans-Peter Diettrich
V hat das Recht zur *Verbreitung* der Werke. Dies sollte
selbst bei minimaler Einräumung von Verwertungsrechten die
*Beschaffung* und ggf. *Vervielfältigung* der Werke
beinhalten. Damit ist - sofern nicht vertraglich anders
geregelt - die Quelle (der Downloads) beliebig. Bleibt
allenfalls eine Entstellung des zum Download angebotenen
Werks, die V ebensowenig zu vertreten hat wie die öffentliche
Zugänglingmachung des Werks.
Die GEMA Rechte fragen nicht nach der Version oder einer
eventuellen Entstellung.
Eine Entstellung ist normalerweise zulässig.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Das könnte aber nur der Rechteinhaber oder seine Gehilfen
selbst.
Das klingt plausibel, geht hier aber ins Leere (s.o.)
Warum?
Wenn es eine Entstellung gibt, ist es doch recht unwahrscheinlich
die Ausschliesslich illegalen Quellen sicher zuordnen zu können.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Post by Tom Schneider
Hat er Chancen die Abmahnung abzuwehren?
Dazu müßte man den *genauen* Vorwurf kennen.
Der Vorwurf war laut OP, das vorgeführte Stück stammt aus einer
illegalen Quelle.
Aber es kann meines Erachtens überhaupt keine Abmahnung geben,
weil der vom OP genannte Vorwurf, das Stück stammt aus einer
illegalen Quelle, praktisch unmöglich ist.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Harald Hengel
Wer will ohne Beweis eine Abmahnung schicken?
Für die Wiedergabe spietl die Quelle keine Rolle und ich
halte es für unmöglich allein anhand einer Wiedergabe auf
einer Veranstaltung auf einen illegalen Download zu
schliessen.
Unter welchen Paragraphen fällt "illegaler Download"?
Der hat zumindest keinen Zusammenhang in Bezug mit öffentlicher
Vorführung.

Grüße Harald
Frank Nitzschner
2013-05-13 04:57:41 UTC
Permalink
Post by Harald Hengel
Für die Wiedergabe spietl die Quelle keine Rolle und ich halte es für
unmöglich allein anhand einer Wiedergabe auf einer Veranstaltung auf einen
illegalen Download zu schliessen.
Schrieb der OP doch: "spezielle Maxiversionen".
Wenn diese halt nur als (Mitschnitt)Download vorliegen sind, da
anderweitig nicht veröffentlicht?
Ähnlich Filmen, welche schon vor Kinostart downloadbar sind.

Grüsse
Frank
Harald Hengel
2013-05-13 15:11:48 UTC
Permalink
Post by Frank Nitzschner
Post by Harald Hengel
Für die Wiedergabe spietl die Quelle keine Rolle und ich
halte es für unmöglich allein anhand einer Wiedergabe auf
einer Veranstaltung auf einen illegalen Download zu
schliessen.
Schrieb der OP doch: "spezielle Maxiversionen".
Wenn diese halt nur als (Mitschnitt)Download vorliegen sind, da
anderweitig nicht veröffentlicht?
Irgendwo müssen sie veröffentlicht sein, es sei denn es ist
speziell für den illegalen Download geschaffen worden.
Post by Frank Nitzschner
Ähnlich Filmen, welche schon vor Kinostart downloadbar sind.
Das ist eine leicht andere Baustelle.

Grüße Harald
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