Martin Τrautmann
2017-08-03 12:57:57 UTC
Hallo,
kann mir jemand mehr zu
http://www.badische-zeitung.de/offenburg/eine-ebay-auktion-und-ihr-teures-nachspiel-vor-gericht--140162796.html
erklären
In Kurzfassung: Auktion ab 1 €, Schätzwert 3250 €, verkauft für 204 €
Verkäuferin rückt den Artikel nicht heraus.
Vor Gericht nun die Entscheidung: sie darf die Uhr behalten, muß dafür
aber dem Bieter 1600 € Entschädigung bezahlen. Gerichtskosten teilen
sich die Parteien. Wie viel bleibt dann von der Entschädigung noch
übrig?
* Warum muss da überhaupt ein Prozess geführt werden? Ist die Sache
denn nicht juristisch klar, mit dem gültigen Höchstgebot erfolgte ein
gültiger Kaufvertrag!?
Ist Unerfahrenheit der Verkäuferin, hier einen Start- oder
Mindestpreis zu setzen, hier echt ein Hinderungsgrund?
* Hätte ein Bietagent, wie im Artikel genant, wie auch immer einen
Einfluß auf das Urteil?
Laut Artikel sah die Kammer weder einen Rechtsmissbrauch des Käufers –
die Verwendung eines Biet-Agenten bedeute nicht automatisch einen
Rechtsmissbrauch –, noch einen Erklärungsirrtum der Verkäuferin.
Warum dann überhaupt klein beigeben? Weil der Käufer mit der
Entschädigung evtl. besser fährt als mit dem späteren Weiterverkauf?
Warum hat der Käufer überhaupt noch bessere Preisangebote nachgeschoben?
Sprich: rechtlich wäre die Sache klar gewessen, geschlossen wurde aber
ein Vergleich, der alle ein wenig weniger unglücklich macht?
Schönen Gruß
Martin
kann mir jemand mehr zu
http://www.badische-zeitung.de/offenburg/eine-ebay-auktion-und-ihr-teures-nachspiel-vor-gericht--140162796.html
erklären
In Kurzfassung: Auktion ab 1 €, Schätzwert 3250 €, verkauft für 204 €
Verkäuferin rückt den Artikel nicht heraus.
Vor Gericht nun die Entscheidung: sie darf die Uhr behalten, muß dafür
aber dem Bieter 1600 € Entschädigung bezahlen. Gerichtskosten teilen
sich die Parteien. Wie viel bleibt dann von der Entschädigung noch
übrig?
* Warum muss da überhaupt ein Prozess geführt werden? Ist die Sache
denn nicht juristisch klar, mit dem gültigen Höchstgebot erfolgte ein
gültiger Kaufvertrag!?
Ist Unerfahrenheit der Verkäuferin, hier einen Start- oder
Mindestpreis zu setzen, hier echt ein Hinderungsgrund?
* Hätte ein Bietagent, wie im Artikel genant, wie auch immer einen
Einfluß auf das Urteil?
Laut Artikel sah die Kammer weder einen Rechtsmissbrauch des Käufers –
die Verwendung eines Biet-Agenten bedeute nicht automatisch einen
Rechtsmissbrauch –, noch einen Erklärungsirrtum der Verkäuferin.
Warum dann überhaupt klein beigeben? Weil der Käufer mit der
Entschädigung evtl. besser fährt als mit dem späteren Weiterverkauf?
Warum hat der Käufer überhaupt noch bessere Preisangebote nachgeschoben?
Sprich: rechtlich wäre die Sache klar gewessen, geschlossen wurde aber
ein Vergleich, der alle ein wenig weniger unglücklich macht?
Schönen Gruß
Martin