Discussion:
was würde passieren, wenn Dogan Akhanli ...
(zu alt für eine Antwort)
Wolfgang Schreiber
2017-08-21 16:57:00 UTC
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... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?

fragt sich
Wolfgang
Detlef Meißner
2017-08-21 17:35:49 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
Vermutlich keine.

Aber politisch sinnvoll ist das natürlich nicht, weil Erdogan dann
wieder einen Grund hat, gegen Deutschland bzw. die deutsche Regierung zu
hetzen.

Das Beste bei ihm ist, wenn man das den Gerichten übergibt, die dann
entscheiden. Bisher hat er sich ja noch nicht groß getraut, gegen diese
zu hetzen. Aber kommt bestimmt auch bald. Er wird ihnen dann vorwerfen,
so zu entscheiden, wie die Regierung es will.

Detlef
U***@web.de
2017-08-22 06:33:19 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
Spanische Auslieferungshaft, sollte das
vor Querung der ersten Staatsgrenze auffallen?

Derzeit Meldeauflagen & räumliche Beschränkung.

Französische Auslieferungshaft, sollte er
zwischen Staatsgrenze 1 und Staatsgrenze 2
auffallen?

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-08-22 15:12:43 UTC
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Post by U***@web.de
Französische Auslieferungshaft, sollte er
zwischen Staatsgrenze 1 und Staatsgrenze 2
auffallen?
Gäbe es denn eine Fahndung von Seiten Spaniens, um ihn wieder dorthin
zurückzuholen? Und wäre das ein eigenständiges Ersuchen oder bliebe der
Zusammenhang mit dem türkischen Ersuchen bestehen?
Ulrich Maier
2017-08-22 15:36:52 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Französische Auslieferungshaft, sollte er
zwischen Staatsgrenze 1 und Staatsgrenze 2
auffallen?
Gäbe es denn eine Fahndung von Seiten Spaniens, um ihn wieder dorthin
zurückzuholen? Und wäre das ein eigenständiges Ersuchen oder bliebe der
Zusammenhang mit dem türkischen Ersuchen bestehen?
Auf jeden Fall riskierte er bei seiner nächsten Spanienreise Probleme,
selbst wenn sich das aktuelle Auslieferungsersuchen der Türkei in Schall
und Rauch auflöste.

U.
U***@web.de
2017-08-23 09:27:08 UTC
Permalink
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Französische Auslieferungshaft, sollte er
zwischen Staatsgrenze 1 und Staatsgrenze 2
auffallen?
Gäbe es denn eine Fahndung von Seiten Spaniens, um ihn wieder dorthin
zurückzuholen? Und wäre das ein eigenständiges Ersuchen oder bliebe der
Zusammenhang mit dem türkischen Ersuchen bestehen?
Ich denke nicht, daß Auslieferungsauslieferungshaft
beantragt würde. Vielmehr würde der Inhaber des Strafvorwurfs
Frankreich um Direktzulieferung ersuchen.

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-08-23 16:27:38 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Französische Auslieferungshaft, sollte er
zwischen Staatsgrenze 1 und Staatsgrenze 2
auffallen?
Gäbe es denn eine Fahndung von Seiten Spaniens, um ihn wieder dorthin
zurückzuholen? Und wäre das ein eigenständiges Ersuchen oder bliebe der
Zusammenhang mit dem türkischen Ersuchen bestehen?
Ich denke nicht, daß Auslieferungsauslieferungshaft
beantragt würde. Vielmehr würde der Inhaber des Strafvorwurfs
Frankreich um Direktzulieferung ersuchen.
Wenn du mit "Inhaber des Strafvorwurfs" die Türkei meinst, dann tut sie das
doch eh schon bei allen Interpol-Ländern.

Insofern besteht die Hoffnung, dass Spanien das einzige Land bliebe, das dem
Ersuchen nachkommt. Es bleibt also die Frage, was ihm von seiten Spaniens
droht, wenn er das Land unter Verstoß gegen die Auflagen verlässt.
Innerhalb Spaniens darf er sich offenbar frei bewegen, darum wäre es
unwahrscheinlich, dass man ihn an der Ausreise hindern kann.
U***@web.de
2017-08-24 08:25:35 UTC
Permalink
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Ich denke nicht, daß Auslieferungsauslieferungshaft
beantragt würde. Vielmehr würde der Inhaber des Strafvorwurfs
Frankreich um Direktzulieferung ersuchen.
Wenn du mit "Inhaber des Strafvorwurfs" die Türkei meinst, dann tut sie das
doch eh schon bei allen Interpol-Ländern.
Nein. Das ist ein polizeiliches Festsetzungsersuchen.

Ein Auslieferungsantrag ist demgegenüber
umfangreicher. Stell Dir mal vor, dieser
würde weltweit in alle Amtssprachen übersetzt
und in allen nationalen Justizministerien
archiviert.

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-08-24 14:27:50 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Ich denke nicht, daß Auslieferungsauslieferungshaft
beantragt würde. Vielmehr würde der Inhaber des Strafvorwurfs
Frankreich um Direktzulieferung ersuchen.
Wenn du mit "Inhaber des Strafvorwurfs" die Türkei meinst, dann tut sie das
doch eh schon bei allen Interpol-Ländern.
Nein. Das ist ein polizeiliches Festsetzungsersuchen.
Ein Auslieferungsantrag ist demgegenüber
umfangreicher.
Und warum sollte der an Frankreich gestellt werden, ohne dass Akhanli dort
festgenommen wurde?

Die Frage ist doch, ob eine solche Festnahme aus dem Grund erfolgen könnte, dass
die spanischen Auflagen verletzt werden.
U***@web.de
2017-08-25 12:25:35 UTC
Permalink
Moin,
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Post by Stefan Schmitz
Post by U***@web.de
Ich denke nicht, daß Auslieferungsauslieferungshaft
beantragt würde. Vielmehr würde der Inhaber des Strafvorwurfs
Frankreich um Direktzulieferung ersuchen.
Wenn du mit "Inhaber des Strafvorwurfs" die Türkei meinst, dann tut sie das
doch eh schon bei allen Interpol-Ländern.
Nein. Das ist ein polizeiliches Festsetzungsersuchen.
Ein Auslieferungsantrag ist demgegenüber
umfangreicher.
Und warum sollte der an Frankreich gestellt werden, ohne dass Akhanli dort
festgenommen wurde?
Weil wird zwischenzeitlich den Fall erörterten, daß
jemand auf die Idee kommen könnte, entgegen den Auflagen
zur Außervollzugsetzung des spanischen Haftbefehls
zwei Staatsgrenzen zu überqueren und dazwischen auffällt.

Frankreich würde dem Ersucherland dann mitteilen,
daß er nunmehr dort festsitze.
Post by Stefan Schmitz
Die Frage ist doch, ob eine solche Festnahme aus dem Grund erfolgen könnte, dass
die spanischen Auflagen verletzt werden.
In Frankreich? Unwahrscheinlich.

Gruß, ULF
Gerd Schweizer
2017-08-22 14:20:10 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
fragt sich
Wolfgang
vermutlich würde es im EU Raum niemand weiter auffallen, aber Interpol
würde vielleicht wieder aktiv.
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
--
Liebe Grüße, Gerd
Satelliten FAQ, DVB-T, Katzen, Mopped, Garten, Heimwerken:
http://www.satgerd.de/
Ingo Stiller
2017-08-22 16:32:18 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
fragt sich
Wolfgang
vermutlich würde es im EU Raum niemand weiter auffallen, aber Interpol
würde vielleicht wieder aktiv.
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
http://www.ihr-anwalt-hamburg.de/taetigkeitsbereiche/g-bis-j/internationaler-haftbefehl.html
Danach sollte ein Gericht schon mal drüber schauen, ob der Haftbefehl Substants hat.

Gruß Ingo
Florian Weimer
2017-08-24 05:46:45 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
Eine detaillierte Prüfung findet sicherlich nicht statt, weil die
Rechtssysteme der an Interpol teilnehmenden Staaten sehr
unterschiedlich sind.
Frank Möller
2017-08-24 11:02:40 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
In mehreren Berichten im Fernsehen wurde ausdrücklich gesagt, daß genau das
nicht passiert, was ja auch erst zu der aktuellen Problemlage führt.

--
U***@web.de
2017-08-24 12:21:22 UTC
Permalink
Post by Frank Möller
Post by Gerd Schweizer
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
In mehreren Berichten im Fernsehen wurde ausdrücklich gesagt, daß genau das
nicht passiert, was ja auch erst zu der aktuellen Problemlage führt.
Interpol ist *pol*izeiliche, nicht justizielle,
Zusammenarbeit.

Gruß, ULF
Thomas Hochstein
2017-08-24 08:14:20 UTC
Permalink
Post by Gerd Schweizer
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
Wie sollte Interpol das denn tun?

Und wer - außer dem ausstellenden Staat - soll denn anhand welcher
Kriterien prüfen, ob ein Haftbefehl "berechtigt" ist?
U***@web.de
2017-08-25 12:28:20 UTC
Permalink
Moin,
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerd Schweizer
Für mich stellt sich noch die Frage, ob Interpol bei einem Haftbefehl
mit Bitte um Unterstützung die Berechtigung des Haftbefehls kontrolliert.
Wie sollte Interpol das denn tun?
Und wer - außer dem ausstellenden Staat - soll denn anhand welcher
Kriterien prüfen, ob ein Haftbefehl "berechtigt" ist?
Würde jetzt Ruritanien

a) existieren und
b) alle im Ausland aufhältigen Staatsbürger per
Interpol ausschreiben,

dann würde man sich wohl irgendwann Gedanken machen.
Vielleicht aber auch nicht vor Vollzug der ersten
Auslieferungen.

Gruß, ULF
Michael 'Mithi' Cordes
2017-08-25 15:49:37 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Und wer - außer dem ausstellenden Staat - soll denn anhand welcher
Kriterien prüfen, ob ein Haftbefehl "berechtigt" ist?
Evtl muss man hier zwischen "Haftbehfehl" und "Auslieferung"
unterscheiden?

Zumindest die Schweiz hat beim (bisher) letzten Versuch der USA Roman
Polanski in die USA zu verbringen nicht mitgespielt. Er wurde zwar in
Haft genommen aber als dann 'geforderte Unterlagen' nicht ankamen nach
ein paar Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt.


cya
Mithi
--
"Statt gegen die Anbieter kinderpornografischer Inhalte strafrechtlich
effektiv vorzugehen und die Inhalte ganz aus dem Netz zu entfernen,
greift die Bundesregierung wider besseres Wissen zu einer Maßnahme,
die wirkungslos ist" - Volker Beck - Die Grünen
Thomas Hochstein
2017-08-27 12:55:08 UTC
Permalink
Post by Michael 'Mithi' Cordes
Post by Thomas Hochstein
Und wer - außer dem ausstellenden Staat - soll denn anhand welcher
Kriterien prüfen, ob ein Haftbefehl "berechtigt" ist?
Evtl muss man hier zwischen "Haftbehfehl" und "Auslieferung"
unterscheiden?
Nicht nur "eventuell", sondern ganz sicher.

Ein Haftbefehl führt eben nur national durchsetzbar zur Verhaftung -
im Ausland kann nur ein entsprechendes Ersuchen erfolgen, den
Betreffenden zu verhaften und auszuliefern. Und genau das ist ja auch
hier geschehen.

Ob diesem Ersuchen gefolgt u.v.a. auf die Verhaftung auch eine
Auslieferung folgt, ist eine andere Frage.
Post by Michael 'Mithi' Cordes
Zumindest die Schweiz hat beim (bisher) letzten Versuch der USA Roman
Polanski in die USA zu verbringen nicht mitgespielt. Er wurde zwar in
Haft genommen aber als dann 'geforderte Unterlagen' nicht ankamen nach
ein paar Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt.
So ist es.

Und es gibt auch durchaus etliche andere Gründe, warum es nicht zur
Auslieferung kommt. Deutschland bspw. liefert nicht aus, wenn dem
Delinquenten die Todesstrafe droht [1] - oder wenn die Haftbedingungen
im Zielstaat nicht menschenrechtlichen Grundanforderungen genügen [2].

[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.

[2] Das ist gerne in osteuropäischen Staaten ein Problem. Dann
unterbleibt eine Auslieferung trotz europäischem Haftbefehl.

-thh
--
Ressourcen für eine fruchtbringende Diskussion in de.soc.recht.ALL:
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Detlef Meißner
2017-08-27 14:42:27 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Und es gibt auch durchaus etliche andere Gründe, warum es nicht zur
Auslieferung kommt. Deutschland bspw. liefert nicht aus, wenn dem
Delinquenten die Todesstrafe droht [1] - oder wenn die Haftbedingungen
im Zielstaat nicht menschenrechtlichen Grundanforderungen genügen [2].
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
[2] Das ist gerne in osteuropäischen Staaten ein Problem. Dann
unterbleibt eine Auslieferung trotz europäischem Haftbefehl.
Und die Türkei dürfte auch dazu gehören.
Wie die Spanier das sehen, werden wir bald erfahren.

Detlef
Florian Weimer
2017-09-01 05:36:33 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Wie funktioniert das eigentlich? Gibt es in Deutschland vergleichbare
Bestimmungen, durch die ein Richter nur in bestimmter Weise urteilen
darf, wenn die Auslieferung aufgrund ähnlicher Vereinbarungen
zustandekam?
U***@web.de
2017-09-01 07:05:36 UTC
Permalink
Moin,
Post by Florian Weimer
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Wie funktioniert das eigentlich? Gibt es in Deutschland vergleichbare
Bestimmungen, durch die ein Richter nur in bestimmter Weise urteilen
darf, wenn die Auslieferung aufgrund ähnlicher Vereinbarungen
zustandekam?
Gute Frage. Ich hörte von einem Fall, wo ein
Mordverdächtiger in Portugal festgesetzt, aber
wegen der Erwartbarkeit lebenslänglicher Strafe
nicht nach Deutschland geliefert wurde.

Die hiesige Polizei ließ ihm aber verdeckt
mitteilen, er könnte in Deutschland
unheimlich wichtigtolle Dinge tun,
und so reiste er bald freiwillig
nach D, wo ihm dann erstaunlicherweise
die Gelegenheit zur Teilnahme an seinem
Mordprozeß gegeben wurde.

Gruß, ULF
David Seppi
2017-09-10 22:26:22 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Wie funktioniert das eigentlich?
Zum Beispiel per Staatsvertrag. Siehe etwa Artikel 8 des
Auslieferungsvertrags Österreich-USA:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1999_216_3/1999_216_3.pdf

In Österreich hat dieser Staatsvertrag den Rang eines Bundesgesetzes.
--
David Seppi
1220 Wien
Florian Weimer
2017-09-14 18:03:06 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Wie funktioniert das eigentlich? Gibt es in Deutschland vergleichbare
Bestimmungen, durch die ein Richter nur in bestimmter Weise urteilen
darf, wenn die Auslieferung aufgrund ähnlicher Vereinbarungen
zustandekam?
Ja, § 72 IRG.
| Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft
| hat, sind zu beachten.

Und das ist ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die
Unabhängigkeit des Richters? Allein schon aufgrund der Formulierung
hätte ich das nicht erwartet.
Ich würde annehmen, dass dann ggf. eine Verurteilung ausgesprochen,
aber nicht vollstreckt werden kann, weil ein Vollstreckungshindernis
besteht.
Kann der Bund ein Land anweisen, daß das Urteil nicht verstreckt wird?
Rupert Haselbeck
2017-09-14 20:00:20 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Post by Florian Weimer
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Wie funktioniert das eigentlich? Gibt es in Deutschland vergleichbare
Bestimmungen, durch die ein Richter nur in bestimmter Weise urteilen
darf, wenn die Auslieferung aufgrund ähnlicher Vereinbarungen
zustandekam?
Ja, § 72 IRG.
| Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft
| hat, sind zu beachten.
Und das ist ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die
Unabhängigkeit des Richters? Allein schon aufgrund der Formulierung
hätte ich das nicht erwartet.
Der Richter ist nicht unabhängig vom Gesetz sondern an selbiges gebunden.
Post by Florian Weimer
Ich würde annehmen, dass dann ggf. eine Verurteilung ausgesprochen,
aber nicht vollstreckt werden kann, weil ein Vollstreckungshindernis
besteht.
Kann der Bund ein Land anweisen, daß das Urteil nicht verstreckt wird?
Wenn ein Gesetz anordnet, dass so zu verfahren sei, dann ist das eben so. Wo
soll das Problem sein?

MfG
Rupert
Thomas Hochstein
2017-09-16 17:56:45 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Ja, § 72 IRG.
| Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft
| hat, sind zu beachten.
Und das ist ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die
Unabhängigkeit des Richters? Allein schon aufgrund der Formulierung
hätte ich das nicht erwartet.
Was für ein Eingriff in welche Unabhängigkeit? Der Richter ist an
Recht und Gesetz gebunden. Wenn er für einen Diebstahl Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre verhängen darf, dann darf er auch
nur genau das tun. Wenn aufgrund von Bedingungen des ausliefernden
Staates keine Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen, dann darf er
eben nur Geldstrafen verhängen.

Gleiches gilt für den Grundsatz der Spezialität: sofern auf diesen
nicht verzichtet wird, darf der Ausgelieferte nur wegen der
Straftat(en) verfolgt werden, wegen derer er ausgeliefert wurde. Für
alle anderen besteht ein Verfolgungshindernis. (Das gilt ebenso auch
für die Strafvollstreckung.)

-thh
Florian Weimer
2017-09-17 07:36:37 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Florian Weimer
Ja, § 72 IRG.
| Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft
| hat, sind zu beachten.
Und das ist ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die
Unabhängigkeit des Richters? Allein schon aufgrund der Formulierung
hätte ich das nicht erwartet.
Was für ein Eingriff in welche Unabhängigkeit? Der Richter ist an
Recht und Gesetz gebunden.
Die Bedingungen der Auslieferung und sich daraus ergebende
Einschränkungen für die Verurteilung und Vollstreckung sind aber nicht
gesetzlich geregelt, sondern werden fallweise von der Exekutive
ausgehandelt. Das finde ich verwirrend.
Thomas Hochstein
2017-09-17 09:47:30 UTC
Permalink
Post by Florian Weimer
Die Bedingungen der Auslieferung und sich daraus ergebende
Einschränkungen für die Verurteilung und Vollstreckung sind aber nicht
gesetzlich geregelt, sondern werden fallweise von der Exekutive
ausgehandelt.
Das ist im diplomatischen Verkehr nicht ungewöhnlich und auch sonst
der StPO nicht fremd (vgl. §§ 153c Abs. 4-5, 153d StPO).

Stefan Schmitz
2017-09-10 18:41:52 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Und wenn dann trotzdem eine Todesstrafe verhängt bzw. vollstreckt wird?
Detlef Meißner
2017-09-10 18:50:26 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Und wenn dann trotzdem eine Todesstrafe verhängt bzw. vollstreckt wird?
Dann findet wohl zukünftig keine Auslieferung mehr statt.
Allerdings nützt das dem Betreffenden nicht mehr viel.

Man könnte jetzt allerdings fragen, ob das Schickland haftbar dafür
gemacht werden kann, wenn das Aufnahmeland seine Zusagen nicht einhält.

Detlef
Wolfgang Kynast
2017-09-11 08:17:10 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
[1] § 8 IRG. Freilich kann der Zielstaat verbindlich zusichern, dass
die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird, und so
eine Auslieferung erreichen.
Und wenn dann trotzdem eine Todesstrafe verhängt bzw. vollstreckt wird?
Dann erklären wir diesem Schurkenstaat natürlich den Krieg.


Schöne Grüße,
Wolfgang

Vorsicht: Posting kann auch unmarkierte Witze, Ironie, Sarkasmus o.ä. enthalten!
Andreas Barth
2017-08-26 12:39:10 UTC
Permalink
[ prüft Interpol Haftbefehle? ]
Und wer - außer dem ausstellenden Staat - soll denn anhand welcher
Kriterien prüfen, ob ein Haftbefehl "berechtigt" ist?
Der festnehmende Staat, anhand seiner Gesetze. Im allgemeinen besteht
ja keine gegenseitige Anerkennung von Haftbefehlen, wo nur noch die
formale Korrektheit des Haftbefehls geprüft wird.


Viele Grüße,
Andi
Jochen Walerka
2017-08-25 22:30:40 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
Ich finde es jedenfalls mutig, wenn er sich NICHT dem Auslieferungsbefehl entzieht.
Wie es ausschaut, tut er das. Respekt!

Jo
Matthias Frank
2017-08-28 07:44:39 UTC
Permalink
Post by Jochen Walerka
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
Ich finde es jedenfalls mutig, wenn er sich NICHT dem Auslieferungsbefehl entzieht.
Wie es ausschaut, tut er das. Respekt!
Jo
Ich denke er hat mit dem deutschen Botschafter gesprochen und man hat
sich auf ein Vorgehen geeinigt.

MfG
Matthias
Ulrich Maier
2017-08-28 08:11:15 UTC
Permalink
Post by Jochen Walerka
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
Ich finde es jedenfalls mutig, wenn er sich NICHT dem Auslieferungsbefehl entzieht.
Es gibt keinen Auslieferungsbefehl, nicht einmal ein Rechtshilfeersuchen.
Post by Jochen Walerka
Wie es ausschaut, tut er das. Respekt!
Er bleibt in Spanien. Auch das wird er sich überlegt haben.

Verlässt er Spanien, schränkt er seinen Bewegungsspielraum weiter ein.
Denn er macht sich in Spanien strafbar, selbst wenn ein
Ausslieferungantrag abgelehnt oder von der Türkei gar nicht erst
begründet wird.
U***@web.de
2017-08-28 08:53:13 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Verlässt er Spanien, schränkt er seinen Bewegungsspielraum weiter ein.
Denn er macht sich in Spanien strafbar,
Vielleicht. Kennst Du das diesbezügliche spanische Gesetz?
Rupert Haselbeck
2017-08-28 17:10:10 UTC
Permalink
Post by Ulrich Maier
Post by Jochen Walerka
Post by Wolfgang Schreiber
... sich einfach in den nächsten Zug oder ins Auto setzt und nach Hause
( = Köln) zurückfährt? Welche Konsequenzen hätte das für ihn?
Ich finde es jedenfalls mutig, wenn er sich NICHT dem Auslieferungsbefehl entzieht.
Es gibt keinen Auslieferungsbefehl, nicht einmal ein Rechtshilfeersuchen.
Wer sollte auch eine Auslieferung befehlen können?
Post by Ulrich Maier
Post by Jochen Walerka
Wie es ausschaut, tut er das. Respekt!
Er bleibt in Spanien. Auch das wird er sich überlegt haben.
Ja. Eine entscheidende Frage wird dabei auch sein, für wie wahrscheinlich er
es halten mag, unentdeckt aus Spanien wegzukommen. Bei einer bestehenden
Fahndungsnotiz wäre das nicht ganz so einfach, wie mancher zu glauben
scheint.
Post by Ulrich Maier
Verlässt er Spanien, schränkt er seinen Bewegungsspielraum weiter ein.
Denn er macht sich in Spanien strafbar, selbst wenn ein
Ausslieferungantrag abgelehnt oder von der Türkei gar nicht erst
begründet wird.
Er machte sich strafbar, wenn er fliehen würde? Bist du sicher?
Spanien ist doch Unterzeichner der Menschenrechtskonvention und überdies EU-
Mitglied!?

MfG
Rupert
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