Discussion:
Mitschneiden von Telefonaten
(zu alt für eine Antwort)
Max Bach
2017-11-09 12:56:59 UTC
Permalink
Hey,

darf man bei Ankündigung ("Ihr Gespräch wird aufgenommen") sozusagen per
default Gespräche mitschneiden? Der Anrufer muss das sozusagen *aktiv*
abwehren ("... wenn Sie das nicht möchten, teilen Sie das mit")?
Es geht um ein Servicetelefon eines Stromanbieters.

Max
Frank Hucklenbroich
2017-11-09 14:53:59 UTC
Permalink
Post by Max Bach
Hey,
darf man bei Ankündigung ("Ihr Gespräch wird aufgenommen") sozusagen per
default Gespräche mitschneiden? Der Anrufer muss das sozusagen *aktiv*
abwehren ("... wenn Sie das nicht möchten, teilen Sie das mit")?
Es geht um ein Servicetelefon eines Stromanbieters.
Versuch das mal bei der Hotline von O2 (ja, die haben tatsächlich eine,
wenn auch gut versteckt). Wenn man da bei der Bandansage "nein" sagt, wird
die Bandansage einfach so oft wiederholt, bis man mit "ja" dem Mitschnitt
zustimmt. Erst dann wird man mit einem Mitarbeiter verbunden. Man hat also
keinerlei Möglichkeit, dem Mitschnitt zu entgehen (außer aufzulegen).

Grüße,

Frank
Alexander Goetzenstein
2017-11-09 22:21:29 UTC
Permalink
Na, dann...
Post by Frank Hucklenbroich
Man hat also
keinerlei Möglichkeit, dem Mitschnitt zu entgehen (außer aufzulegen).
...eine Ansage vor Beginn des Gesprächs:

"Dieses Gespräch wird aufgezeichnet. Sollten Sie damit nicht
einverstanden sein, legen Sie auf und schreiben einen Brief."

<sic!>
--
Gruß
Alex
Thomas Hochstein
2017-11-11 13:44:16 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
"Dieses Gespräch wird aufgezeichnet. Sollten Sie damit nicht
einverstanden sein, legen Sie auf und schreiben einen Brief."
Das rechtfertigt - bei Widerspruch gegen die Aufzeichnung - diese
nicht.
Alexander Goetzenstein
2017-11-11 15:30:18 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Thomas Hochstein
Post by Alexander Goetzenstein
"Dieses Gespräch wird aufgezeichnet. Sollten Sie damit nicht
einverstanden sein, legen Sie auf und schreiben einen Brief."
Das rechtfertigt - bei Widerspruch gegen die Aufzeichnung - diese
nicht.
logisches Verhalten wäre dann, das Gespräch bei Widerspruch sofort zu
beenden. Somit würde eine Aufzeichnung nicht erfolgen. Wer keinesfalls
nicht aufgezeichnete Telefonate führen will, mag so verfahren.
--
Gruß
Alex
Thorsten Klein
2017-11-12 01:01:32 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
logisches Verhalten wäre dann, das Gespräch bei Widerspruch sofort zu
beenden. Somit würde eine Aufzeichnung nicht erfolgen. Wer keinesfalls
nicht aufgezeichnete Telefonate führen will, mag so verfahren.
Hier ging es aber darum, sich gegen Telefonate zu wehren, die
aufgezeichnet werden und nicht dass man unbedingt aufzeichnen will.
Alexander Goetzenstein
2017-11-16 20:39:24 UTC
Permalink
Hallo,
Die andere Seite hat dann - soweit keine gegenteiligen Verpflichtungen
bestehen - das Recht, das Gespräch ihrerseits zu beenden. Sie kann
aber nicht den Anrufer vor die Wahl stellen, entweder aufzulegen oder
aufgezeichnet zu werden, weil das Gesetz ihr eine Aufzeichnung ohne
dessen Zustimmung verbietet.
der Unterschied liegt also nur darin, dass der Gesprächspartner seine
Entscheidung, das Gespräch nicht fortzusetzen, begründet? Schräg...
--
Gruß
Alex
Thomas Hochstein
2017-11-18 09:48:21 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Die andere Seite hat dann - soweit keine gegenteiligen Verpflichtungen
bestehen - das Recht, das Gespräch ihrerseits zu beenden. Sie kann
aber nicht den Anrufer vor die Wahl stellen, entweder aufzulegen oder
aufgezeichnet zu werden, weil das Gesetz ihr eine Aufzeichnung ohne
dessen Zustimmung verbietet.
der Unterschied liegt also nur darin, dass der Gesprächspartner seine
Entscheidung, das Gespräch nicht fortzusetzen, begründet? Schräg...
Wie meinen?

Nochmals zusammengefasst:

Derjenige, der aufzeichnen will, darf das nur mit Zustimmung
desjenigen, der aufgezeichnet werden soll. Stimmt dieser nicht zu,
darf nicht aufgezeichnet werden.

Eine bloße Warnung "ich zeichne auf, wenn sie nicht auflegen" genügt
nicht; man kann aus dem Weitersprechen danach zwar eine
stillschweigende Zustimmung konstruieren, aber eben nicht, wenn
derjenige, der aufgezeichnet werden soll, widerspricht.

Daraus folgt:

Derjenige, der aufgezeichnet werden soll, muss nicht auflegen, wenn er
nicht aufgezeichnet werden möchte. Er darf weitersprechen, und
derjenige, der aufzeichnen will, darf dies nicht; er macht sich sonst
strafbar.

Derjenige, der aufzeichnen möchte, darf aber freilich auflegen, wenn
er keine Zustimmung zur Aufzeichnung erhält - es sei denn, er ist aus
anderen Rechtsgründen verpflichtet, das Telefonat zu führen.

Mit einer Begründung für die Entscheidung, das Gespräch nicht
fortzusetzen, hat das nichts zu tun.

-thh
--
/'\ --- JOIN NOW! ---
\ / ASCII ribbon campaign
X against HTML
/ \ in mail and news
Alexander Goetzenstein
2017-11-20 14:23:55 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Thomas Hochstein
Derjenige, der aufzeichnen möchte, darf aber freilich auflegen, wenn
er keine Zustimmung zur Aufzeichnung erhält
das -und nur das- ist das, was ich schrieb und meinte.
Post by Thomas Hochstein
- es sei denn, er ist aus
anderen Rechtsgründen verpflichtet, das Telefonat zu führen.
Was könnten das für Rechtsgründe sein?
--
Gruß
Alex
Joerg Meier
2017-11-21 06:25:51 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Post by Thomas Hochstein
Derjenige, der aufzeichnen möchte, darf aber freilich auflegen, wenn
er keine Zustimmung zur Aufzeichnung erhält
das -und nur das- ist das, was ich schrieb und meinte.
der Unterschied liegt also nur darin, dass der Gesprächspartner seine
Entscheidung, das Gespräch nicht fortzusetzen, begründet? Schräg...
auf das, was Thomas schrieb ?
Post by Alexander Goetzenstein
Post by Thomas Hochstein
- es sei denn, er ist aus
anderen Rechtsgründen verpflichtet, das Telefonat zu führen.
Was könnten das für Rechtsgründe sein?
Zum Beispiel koennte "er" telefonisch Vertraege abschliessen, die dann auch
telefonisch kuendbar sein muessen.

Liebe Gruesse,
Joerg
--
"Immer wieder erstaunlich, wie lächerlich man sich doch machen kann und
sich dabei noch toll finden."
- Hartmut Kraus, 19.3.2017 in de.soc.recht.misc

Ich lese meine Emails nicht, replies to Email bleiben also leider
ungelesen.
U***@web.de
2017-11-21 08:13:20 UTC
Permalink
Moin,
Post by Alexander Goetzenstein
Post by Thomas Hochstein
- es sei denn, er ist aus
anderen Rechtsgründen verpflichtet, das Telefonat zu führen.
Was könnten das für Rechtsgründe sein?
Vertraglicher Natur. Du könntest eine Rechtsberatungs-
oder Bugfixhotline 24/7 gebucht haben.

Gruß, ULF

Wolfgang Jäth
2017-11-10 06:21:25 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Max Bach
Hey,
darf man bei Ankündigung ("Ihr Gespräch wird aufgenommen") sozusagen per
default Gespräche mitschneiden? Der Anrufer muss das sozusagen *aktiv*
abwehren ("... wenn Sie das nicht möchten, teilen Sie das mit")?
Es geht um ein Servicetelefon eines Stromanbieters.
Versuch das mal bei der Hotline von O2 (ja, die haben tatsächlich eine,
wenn auch gut versteckt). Wenn man da bei der Bandansage "nein" sagt, wird
die Bandansage einfach so oft wiederholt, bis man mit "ja" dem Mitschnitt
zustimmt. Erst dann wird man mit einem Mitarbeiter verbunden. Man hat also
keinerlei Möglichkeit, dem Mitschnitt zu entgehen (außer aufzulegen).
Du könntest natürlich dem Mitarbeiter gegenüber erklären, dass du keinen
Mitschnitt möchtest (aka deine Einwilligung zurück ziehen).

Wolfgang
--
Frank Hucklenbroich
2017-11-10 07:51:28 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Max Bach
Hey,
darf man bei Ankündigung ("Ihr Gespräch wird aufgenommen") sozusagen per
default Gespräche mitschneiden? Der Anrufer muss das sozusagen *aktiv*
abwehren ("... wenn Sie das nicht möchten, teilen Sie das mit")?
Es geht um ein Servicetelefon eines Stromanbieters.
Versuch das mal bei der Hotline von O2 (ja, die haben tatsächlich eine,
wenn auch gut versteckt). Wenn man da bei der Bandansage "nein" sagt, wird
die Bandansage einfach so oft wiederholt, bis man mit "ja" dem Mitschnitt
zustimmt. Erst dann wird man mit einem Mitarbeiter verbunden. Man hat also
keinerlei Möglichkeit, dem Mitschnitt zu entgehen (außer aufzulegen).
Du könntest natürlich dem Mitarbeiter gegenüber erklären, dass du keinen
Mitschnitt möchtest (aka deine Einwilligung zurück ziehen).
Das wäre einen Versuch wert, aber vermutlich legt der dann einfach auf.

Grüße,

Frank
Kohlhaas
2017-11-10 08:04:46 UTC
Permalink
Hallo,

"Frank Hucklenbroich" schrieb
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Wolfgang Jäth
Du könntest natürlich dem Mitarbeiter gegenüber erklären, dass du keinen
Mitschnitt möchtest (aka deine Einwilligung zurück ziehen).
Das wäre einen Versuch wert, aber vermutlich legt der dann einfach auf.
Oder diese Erklärung wird herausgeschnitten!

Weil heutzutage eine Manipulation technisch machbar ist, sollte einem
solchen Mitschnitt keinerlei Beweiskraft zukommen. Dann braucht man auch
kein Verbot des Mitschnittes.
--
Bernd Kohlhaas
***@gmx.de
Alexander Goetzenstein
2017-11-10 08:25:41 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Kohlhaas
Weil heutzutage eine Manipulation technisch machbar ist, sollte einem
solchen Mitschnitt keinerlei Beweiskraft zukommen. Dann braucht man auch
kein Verbot des Mitschnittes.
es gibt mehr mögliche Gründe als eine Verwertung als Beweis, um einer
Aufzeichnung nicht zustimmen zu wollen. Schließlich entstammt das
Aufzeichnungsverbot nicht einer Prozessordnung.
--
Gruß
Alex
Max Bach
2017-11-10 09:59:05 UTC
Permalink
Post by Max Bach
Hey,
darf man bei Ankündigung ("Ihr Gespräch wird aufgenommen") sozusagen per
default Gespräche mitschneiden? Der Anrufer muss das sozusagen *aktiv*
abwehren ("... wenn Sie das nicht möchten, teilen Sie das mit")?
Es geht um ein Servicetelefon eines Stromanbieters.
Max
ich habe hier etwas gefunden
<https://www.internetrecht-rostock.de/rechtslage-mitschneiden-von-telefonaten.htm>
"... Wir gehen ferner davon aus, dass ein sogenanntes Opt-In notwendig
ist, ... " Das meine ich auch.
datenschutztechnisch ist m.E. die Stimme so individuell wie
Fingerabdrücke. Und eigentlich hinterlasse ich soetwasd nicht gern bei
Unternehmen (nur bei ...;9 ). Was macht ein Privatunternehmen damit?
"Natürlich" löschen sie die ... oder?

max
Thomas Hochstein
2017-11-11 13:44:16 UTC
Permalink
Post by Max Bach
darf man bei Ankündigung ("Ihr Gespräch wird aufgenommen") sozusagen per
default Gespräche mitschneiden? Der Anrufer muss das sozusagen *aktiv*
abwehren ("... wenn Sie das nicht möchten, teilen Sie das mit")?
Aus strafrechtlicher Sicht (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB): ja.

Wer nach dem Hinweis, es werde aufgezeichnet, wenn man sich nicht
ausdrücklich dagegen ausspricht, das Gespräch fortführt, wird der
Aufzeichnung konkludent zugestimmt haben.

Zulässig ist es - aus strafrecchtlicher Sicht - auch, wenn nach
Ablehnung der Aufzeichnung das Gespräch von Seiten des
Aufzeichnungswilligen beendet wird, denn grundsätzlich darf jeder
selbst entscheiden, mit wem er telefonieren möchte und mit wem nicht,
und wenn er das nur mit Aufzeichnung tun möchte, dann ist das eben so.
(Freilich ist es durchaus denkbar, dass es andere Gründe gibt, warum
der Aufzeichnungswillige telefonisch erreichbar sein muss, bspw., weil
er sich seinen Kunden ggü. dazu verpflichtet hat. Dann kann er sie
aber nicht dazu zwingen, sich aufzeichnen zu lassen.)

*Nicht* zulässig ist es hingegen, dem Anrufer mitzuteilen, es werde
aufgezeichnet, wenn ihm das nicht passe, dann müsse er auflegen; denn
die Aufzeichnung ist verboten und strafbar und wird nur durch die
Zustimmung des Aufgezeichneten gerechtfertigt. Wenn er diese (a) nicht
ausdrücklich erteilt und (b) dies auch nicht konludent tut, weil er
einen entsprechenden Rechtsschein durch eine Äußerung wie "Ich bin mit
einer Aufzeichnung nicht einverstanden" zerstört, dann gibt es keine
Rechtsgrundlage mehr für die Aufzeichnung.

Siehe dazu bspw. auch
<***@landroval.ancalagon.de>
<***@windlord.akallabeth.de>
<***@thorondor.akallabeth.de>

-thh
--
Freie juristische Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
U***@web.de
2017-11-12 09:57:27 UTC
Permalink
Moin,
Post by Thomas Hochstein
(Freilich ist es durchaus denkbar, dass es andere Gründe gibt, warum
der Aufzeichnungswillige telefonisch erreichbar sein muss, bspw., weil
er sich seinen Kunden ggü. dazu verpflichtet hat. Dann kann er sie
aber nicht dazu zwingen, sich aufzeichnen zu lassen.)
Wenn der Aufzeichnungswillige die 110 oder 112 betreibt,
ist durch Auslegung oder durch Spezialvorschriften
zu einem abweichenden Ergebnis zu kommen?

Gruß, ULF
Thomas Hochstein
2017-11-12 17:37:42 UTC
Permalink
Post by U***@web.de
Post by Thomas Hochstein
(Freilich ist es durchaus denkbar, dass es andere Gründe gibt, warum
der Aufzeichnungswillige telefonisch erreichbar sein muss, bspw., weil
er sich seinen Kunden ggü. dazu verpflichtet hat. Dann kann er sie
aber nicht dazu zwingen, sich aufzeichnen zu lassen.)
Wenn der Aufzeichnungswillige die 110 oder 112 betreibt,
ist durch Auslegung oder durch Spezialvorschriften
zu einem abweichenden Ergebnis zu kommen?
Ja.

(Das ist in der Praxis gar nicht so einfach. Nicht überall bestehen
ausdrücklich entsprechende gesetzliche Regelungen, und man wird
darüber nachdenken müssen, ob untergesetzliche Regelungen ausreichend
sind.)
Loading...