Discussion:
Bilder und "deep links"
(zu alt für eine Antwort)
Helmut Richter
2013-05-15 16:27:17 UTC
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Ein Webseitenautor W will ein Bild eines Urhebers U auf seiner Webseite
darstellen. Technisch sieht das so aus, dass eine seiner Webseiten ein Tag
<img src="URL des Bildes"> oder etwas Äquivalentes enthält. Da ist aber
niemand gehindert, das Bild sich direkt über den URL des Bildes und nicht über
die umgebende Seite aufzurufen. W hat keinen Weg zu einem solchen
Direktzugriff geebnet: er hat keine Links auf den Bild-URL gesetzt, diese
kommen also nur in <img>-Tags vor. W kann allerdings Dritte nicht hindern, das
Bild (nicht Kopien davon!) direkt zu verlinken und er kann auch nicht
verhindern, dass jemand den Bild-URL aus dem Quelltext seiner Seite entnimmt.

Zwei Szenarien:

1. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild benutzen darf, wenn U
als Urheber genannt ist. Die Direktzugreifer sehen aber das Bild und keine
Namensnennung des Urhebers. Ist damit die Nutzungsvereinbarung durch W
verletzt, weil er das Bild auch ohne Nennung des Urhebers zum Abruf
bereithält?

2. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild nicht mehr benutzen
darf, und es gibt auch keinerlei Zugriffe auf seinen Webseiten dorthin, weder
als Links noch durch Einbettung des Bildes mittels Tag. Der alte Bild-URL
funktioniert aber noch. Ist das eine unerlaubte Verbreitung des Bildes durch W?

Ich würde die Frage 2 bejahen: es kommt nicht darauf an, ob W den Zugriff
propagiert oder erleichtert, sondern nur darauf, ob er ihn ermöglicht. Analog
kann man auch Frage 1 bejahen, denn er ermöglicht einen Zugriff auf das Bild,
ohne dass der Urheber genannt wird. Damit werden aber solche Nutzungsrechte
mit Urhebernennung weitgehend gegenstandlos, weil sie nicht realisierbar¹)
sind. Es wäre fair, anzuerkennen, dass sich W alle Mühe gegeben hat, den
Urhebernamen mit dem Bild zu verbinden und nicht dafür geradestehen kann, dass
Dritte durch geeignete Manipulationen sich und anderen Zugriff auf das Bild
ohne Urhebernamen verschaffen.

¹) Es sind natürlich auch technische Realisierungen denkbar, bei denen das
Problem nicht auftritt, z.B. indem jeder Zugreifer auf die Webseite eine
kurzfristige Kopie des Bildes bekommt, die ausreicht, bis die Seite komplett
mit Bildern geladen ist. Aber das ist vor allem dann ein ziemlicher Aufwand,
wenn es ansonsten keinen Grund für dynamische Bereitstellung von Webinhalten
gibt. Und auch sonst.
--
Helmut Richter
Jens Tautenhahn
2013-05-15 19:13:32 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Ein Webseitenautor W will ein Bild eines Urhebers U auf seiner Webseite
darstellen. Technisch sieht das so aus, dass eine seiner Webseiten ein Tag
<img src="URL des Bildes"> oder etwas Äquivalentes enthält. Da ist aber
niemand gehindert, das Bild sich direkt über den URL des Bildes und nicht über
die umgebende Seite aufzurufen. W hat keinen Weg zu einem solchen
Direktzugriff geebnet: er hat keine Links auf den Bild-URL gesetzt, diese
kommen also nur in <img>-Tags vor. W kann allerdings Dritte nicht hindern, das
Bild (nicht Kopien davon!) direkt zu verlinken und er kann auch nicht
verhindern, dass jemand den Bild-URL aus dem Quelltext seiner Seite entnimmt.
Ich kann nur technisch etwas anmerken:

U kann durchaus erreichen, dass sein Bild nur an Betrachter der eigenen
Webseite von seinem Server ausgeliefert wird. Er kann verhindern, dass
Besucher der Webseite von W das eingebundene Bild vom Server des U
laden. Das ganze basiert auf dem sogenannten Referer.

Beim Bildabruf schickt der Browser einen Referer mit, woher er denn
kommt. Beim Besuchen der Webseite von U schickt der Browser eine
Anforderung wie "ich komme von der Webseite von U, schick mir das Bild
xyz" an den Webserver von U. Beim Besuchen der Webseite von W dann
entsprechend: "ich komme von der Webseite von W, schick mir das Bild
xyz". Das lässt sich am Webserver von U filtern und unterschiedlich
behandeln.

Einige Serverbetreiber (wie U) gehen heute sogar so weit, dass sie an
Besucher der Webseiten von W mit eingebetteten Bildern von U andere
Bilder z.B. mit einem Hinweis in der Art wie "Einbinden verboten"
ausliefern.


Gruß
Jens
Stefan+ (Stefan Froehlich)
2013-05-15 21:41:57 UTC
Permalink
Post by Jens Tautenhahn
U kann durchaus erreichen, dass sein Bild nur an Betrachter der eigenen
Webseite von seinem Server ausgeliefert wird. Er kann verhindern, dass
Besucher der Webseite von W das eingebundene Bild vom Server des U
laden. Das ganze basiert auf dem sogenannten Referer.
...der von einem nicht unerheblichen Anteil der User nicht mit Inhalt
befuellt wird (und auch ansonsten trivial faelschbar ist). Aus technischer
Sicht ein unbrauchbares Mittel, aus rechtlicher Sicht sowieso.

Servus,
Stefan
--
http://kontaktinser.at/ - die kostenlose Kontaktboerse fuer Oesterreich
Offizieller Erstbesucher(TM) von mmeike

Stefan. Blausam und begehrlich!
(Sloganizer)
Thomas Koller
2013-05-16 08:40:38 UTC
Permalink
Post by Jens Tautenhahn
Post by Helmut Richter
Ein Webseitenautor W will ein Bild eines Urhebers U auf seiner Webseite
darstellen. Technisch sieht das so aus, dass eine seiner Webseiten ein Tag
<img src="URL des Bildes"> oder etwas Äquivalentes enthält. Da ist aber
niemand gehindert, das Bild sich direkt über den URL des Bildes und nicht über
die umgebende Seite aufzurufen. W hat keinen Weg zu einem solchen
Direktzugriff geebnet: er hat keine Links auf den Bild-URL gesetzt, diese
kommen also nur in <img>-Tags vor. W kann allerdings Dritte nicht hindern, das
Bild (nicht Kopien davon!) direkt zu verlinken und er kann auch nicht
verhindern, dass jemand den Bild-URL aus dem Quelltext seiner Seite entnimmt.
U kann durchaus erreichen, dass sein Bild nur an Betrachter der eigenen
Webseite von seinem Server ausgeliefert wird. Er kann verhindern, dass
Besucher der Webseite von W das eingebundene Bild vom Server des U
laden. Das ganze basiert auf dem sogenannten Referer.
Beim Bildabruf schickt der Browser einen Referer mit, woher er denn
kommt. Beim Besuchen der Webseite von U schickt der Browser eine
Anforderung wie "ich komme von der Webseite von U, schick mir das Bild
xyz" an den Webserver von U. Beim Besuchen der Webseite von W dann
entsprechend: "ich komme von der Webseite von W, schick mir das Bild
xyz". Das lässt sich am Webserver von U filtern und unterschiedlich
behandeln.
Einige Serverbetreiber (wie U) gehen heute sogar so weit, dass sie an
Besucher der Webseiten von W mit eingebetteten Bildern von U andere
Bilder z.B. mit einem Hinweis in der Art wie "Einbinden verboten"
ausliefern.
Letzlich dürfte hier der "Stand der Technik" ausreichend sein, also das
was man normalerweise macht. Ich denke es ist daher im Normalfall
völlig ausreichend wenn man in der eigenen Webseite entsprechend den
Urheber nennt. Das man dann z.b. mit Browserfunktion "Grafik anzeigen"
dass Bild auch ohne den Kontext ansehen kann, sollte rechtlich kein
Problem sein. Solche Speziallösungen, dass man ohne Aufruf des
Textes die Bildinformation gar nicht geliefert bekommt, sollten aus
urheberrechtlicher Sicht nicht notwendig sein. Ausser es wurden mit
dem Urheber spezielle Sicherungsmassnahmen explizit vereinbart.

Tom
Torsten Zuehlsdorff
2013-05-16 13:29:59 UTC
Permalink
Post by Jens Tautenhahn
Post by Helmut Richter
Ein Webseitenautor W will ein Bild eines Urhebers U auf seiner Webseite
darstellen. Technisch sieht das so aus, dass eine seiner Webseiten ein Tag
<img src="URL des Bildes"> oder etwas Äquivalentes enthält. Da ist aber
niemand gehindert, das Bild sich direkt über den URL des Bildes und nicht über
die umgebende Seite aufzurufen. W hat keinen Weg zu einem solchen
Direktzugriff geebnet: er hat keine Links auf den Bild-URL gesetzt, diese
kommen also nur in <img>-Tags vor. W kann allerdings Dritte nicht hindern, das
Bild (nicht Kopien davon!) direkt zu verlinken und er kann auch nicht
verhindern, dass jemand den Bild-URL aus dem Quelltext seiner Seite entnimmt.
U kann durchaus erreichen, dass sein Bild nur an Betrachter der eigenen
Webseite von seinem Server ausgeliefert wird. Er kann verhindern, dass
Besucher der Webseite von W das eingebundene Bild vom Server des U
laden. Das ganze basiert auf dem sogenannten Referer.
Diese Methode ist allerdings fehleranfällig, da der Referer a) eine
optionale Angabe ist und b) beliebig durch den Browser gesetzt werden kann.

Als Sicherheitsmaßnahme ist es daher eher ungeeignet, aber es reduziert
den Traffic durch diese Form der Verlinkungen ganz enorm.

Gruß,
Torsten
Hans-Peter Diettrich
2013-05-15 23:26:36 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Ein Webseitenautor W will ein Bild eines Urhebers U auf seiner Webseite
darstellen. Technisch sieht das so aus, dass eine seiner Webseiten ein Tag
<img src="URL des Bildes"> oder etwas Äquivalentes enthält.
Eine solche Einbettung ist kein Link, sondern *öffentliche
Zugänglichmachung*.
Post by Helmut Richter
2. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild nicht mehr benutzen
darf, und es gibt auch keinerlei Zugriffe auf seinen Webseiten dorthin, weder
als Links noch durch Einbettung des Bildes mittels Tag. Der alte Bild-URL
funktioniert aber noch. Ist das eine unerlaubte Verbreitung des Bildes durch W?
Wenn die ursprüngliche Seite bzw. der Tag entfernt wurde, dann hat W IMO
alle seine Verpflichtungen erfüllt. Etwaige alte Kopien, die noch auf
irgendwelchen Rechnern existieren, hat W nicht zu vertreten, und deren
Betrachten stellt keine urheberrechtlich geschützte Handlung dar. Wenn
das Bild weiterhin unter der alten Adresse öffentlich zugänglich ist,
hat das der Betreiber *dieser* Adresse zu vertren.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-16 08:33:39 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Helmut Richter
2. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild nicht mehr benutzen
darf, und es gibt auch keinerlei Zugriffe auf seinen Webseiten dorthin, weder
als Links noch durch Einbettung des Bildes mittels Tag. Der alte Bild-URL
funktioniert aber noch. Ist das eine unerlaubte Verbreitung des Bildes durch W?
Wenn die ursprüngliche Seite bzw. der Tag entfernt wurde, dann hat W IMO
alle seine Verpflichtungen erfüllt.
Seh ich nicht so.
Nur weil man zum dem Bild nicht mehr leicht hinnavigieren kann, sondern
den URL wissen muss, ist das trotzdem noch Veröffentlichung. Er muss
nicht nur die Seiten die das Bild eingebettet haben entfernen, sondern
auch das Bild selbst.
Post by Hans-Peter Diettrich
Etwaige alte Kopien, die noch auf
irgendwelchen Rechnern existieren, hat W nicht zu vertreten, und deren
Betrachten stellt keine urheberrechtlich geschützte Handlung dar.
Das ist ja gar nicht die Frage gewesen. Klar, wer sich vorher davon
eine Kopie gezogen hat, der kann sie auch zu gleichen Bedingungen
weiterverwenden.
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn
das Bild weiterhin unter der alten Adresse öffentlich zugänglich ist,
hat das der Betreiber *dieser* Adresse zu vertren.
Das ist er ja selber.

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-16 08:51:47 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Helmut Richter
2. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild nicht mehr benutzen
darf, und es gibt auch keinerlei Zugriffe auf seinen Webseiten dorthin, weder
als Links noch durch Einbettung des Bildes mittels Tag. Der alte Bild-URL
funktioniert aber noch. Ist das eine unerlaubte Verbreitung des Bildes durch W?
Wenn die ursprüngliche Seite bzw. der Tag entfernt wurde, dann hat W IMO
alle seine Verpflichtungen erfüllt.
Seh ich nicht so.
Nur weil man zum dem Bild nicht mehr leicht hinnavigieren kann, sondern
den URL wissen muss, ist das trotzdem noch Veröffentlichung. Er muss
nicht nur die Seiten die das Bild eingebettet haben entfernen, sondern
auch das Bild selbst.
Das ist richtig wenn das Bild *ebenfalls* von W bereitgestellt wird,
nicht von U.

Diese Konstellation erschien mir aber zu trivial, denn dann kann W das
Bild jederzeit von seinem Server entfernen, und gut ist. Muß der OP also
noch etwas nachbessern ;-)

DoDi
Helmut Richter
2013-05-16 11:25:45 UTC
Permalink
Das ist richtig wenn das Bild *ebenfalls* von W bereitgestellt wird, nicht von
U.
Diese Konstellation erschien mir aber zu trivial, denn dann kann W das Bild
jederzeit von seinem Server entfernen, und gut ist. Muß der OP also noch etwas
nachbessern ;-)
Natürlich kann er das. Wenn ihm nun ein Strick daraus gedreht werden kann (und
das ist wohl so!), dass jemand mit Insiderwissen (nämlich den ehemaligen URL,
der noch geht) an das Bild kommt, warum dann nicht auch im anderen Szenario
daraus, dass dort jemand mit Insiderwissen (nämlich den aus der HTML-Quelle
entnommenen URL) an das Bild ohne Urhebernennung kommen kann.

Nur das Szenario 1 interessiert mich wirklich; das Szenario 2 dient nur als
Analogiefall, wobei durchaus fraglich ist, wie weit die Analogie geht. Auch
ist fraglich, wer ein Interesse haben kann, ans Bild zu kommen, ohne zu sehen,
wer der Urheber ist: eigentlich nur U selbst, wenn sein Geschäftsmodell ist,
andern eine Verletzung von Pflichten nachzuweisen. Krank, aber sowas gibts ja
durchaus.

Konkret: wieviel Aufwand kann von W verlangt und erwartet werden, um Hotlinks
auf lizenzierte Bilder abzuwehren? Dass W selber keine setzt, ist klar. Und er
kann mit wenig Aufwand den Zugang erschweren, ihn aber nur mit deutlich mehr
sicher verhindern.
--
Helmut Richter
Thomas Koller
2013-05-16 15:10:42 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Das ist richtig wenn das Bild *ebenfalls* von W bereitgestellt wird, nicht von
U.
Diese Konstellation erschien mir aber zu trivial, denn dann kann W das Bild
jederzeit von seinem Server entfernen, und gut ist. Muß der OP also noch etwas
nachbessern ;-)
Natürlich kann er das. Wenn ihm nun ein Strick daraus gedreht werden kann (und
das ist wohl so!), dass jemand mit Insiderwissen (nämlich den ehemaligen URL,
der noch geht) an das Bild kommt, warum dann nicht auch im anderen Szenario
daraus, dass dort jemand mit Insiderwissen (nämlich den aus der HTML-Quelle
entnommenen URL) an das Bild ohne Urhebernennung kommen kann.
Das kannst du auch bei einem Buch, indem du das Buch nimmst und das
einzelne Bild herausschneidest. Der Buchherausgeber wird trotzdem nicht
gezwungen das Buch nur auf einem Material herauszugeben, dass du nicht
zerschneiden kannst.
Post by Helmut Richter
Nur das Szenario 1 interessiert mich wirklich; das Szenario 2 dient nur als
Analogiefall, wobei durchaus fraglich ist, wie weit die Analogie geht. Auch
ist fraglich, wer ein Interesse haben kann, ans Bild zu kommen, ohne zu sehen,
wer der Urheber ist: eigentlich nur U selbst, wenn sein Geschäftsmodell ist,
andern eine Verletzung von Pflichten nachzuweisen. Krank, aber sowas gibts ja
durchaus.
Konkret: wieviel Aufwand kann von W verlangt und erwartet werden, um Hotlinks
auf lizenzierte Bilder abzuwehren? Dass W selber keine setzt, ist klar. Und er
kann mit wenig Aufwand den Zugang erschweren, ihn aber nur mit deutlich mehr
sicher verhindern.
S.o. Sicherungen die über das verkehrsübliche Mass hinausgehen kann man
nur verlangen wenn diese speziell vereinbart wurden.

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-17 07:53:54 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Konkret: wieviel Aufwand kann von W verlangt und erwartet werden, um Hotlinks
auf lizenzierte Bilder abzuwehren? Dass W selber keine setzt, ist klar. Und er
kann mit wenig Aufwand den Zugang erschweren, ihn aber nur mit deutlich mehr
sicher verhindern.
Wenn U die öffentliche Zugänglichmachung durch W gestattet, dann ist IMO
jegliche Zugangsform gemeint. Jegliche inhaltliche *Einschränkung* des
Nutzungsrechts wäre dann unter zwei Aspekten zu betrachten: juristisch
und technisch.


*Juristisch* geht es darum, ob die Einschränkung der Zugänglichmachung
auf ein bestimmtes Werk (die Seite von W?) überhaupt zulässig *und*
wirksam ist, und wie deren Einhaltung genau festzustellen wäre. Das
läuft auf eine Prüfung der Formulierung des eingeräumten Nutzungsrechts
hinaus, was daraus objektiv als Wille von U zu entnehmen ist.

W könnte einer Einschränkung, daß das Werk von U nur in einem Werk von W
zugänglich sein darf, z.B. dadurch genügen, daß er das Bild in ein
eigenes (größeres) Bild hineinkopiert, so daß die Zugänglichmachung
*dieses* Bildes die Einschränkung erfüllt - das lizensierte Bild wäre
nur noch als Bestandteil dieses Bildes (Werk von W) zugänglich.


*Technisch* könnte man sich auf den Standpunkt zurückziehen, daß kein
Unterschied zwischen der Darstellung eines verlinkten bzw. eingebetteten
Bildes besteht - das Anzeigeprogramm (Browser) erhält in beiden Fällen
eine Web-Adresse (URL/URI), die einen Download dieser Ressource
ermöglicht. Beim nachfolgenden (technisch notwendigen) Download dieser
Ressource ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, was der Zweck des
Downloads ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu *Deep Links*
obläge es dann IMO dem Rechtsinhaber, bei der Einräumung des
Nutzungsrechts jegliche *zusätzliche technische* Prüfung zu
spezifizieren, die eine solche Unterscheidung *indirekt* ermöglichen soll.


Das alles ändert aber nichts daran, daß W auf die Ausübung des
Nutzungsrechts ganz einfach verzichten kann, indem er die Einbettung des
Werks in seine Seite sowie eine etwaige Kopie des Werks von seinem
Server entfernt.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-16 15:03:32 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Helmut Richter
2. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild nicht mehr benutzen
darf, und es gibt auch keinerlei Zugriffe auf seinen Webseiten dorthin, weder
als Links noch durch Einbettung des Bildes mittels Tag. Der alte Bild-URL
funktioniert aber noch. Ist das eine unerlaubte Verbreitung des Bildes durch W?
Wenn die ursprüngliche Seite bzw. der Tag entfernt wurde, dann hat W IMO
alle seine Verpflichtungen erfüllt.
Seh ich nicht so.
Nur weil man zum dem Bild nicht mehr leicht hinnavigieren kann, sondern
den URL wissen muss, ist das trotzdem noch Veröffentlichung. Er muss
nicht nur die Seiten die das Bild eingebettet haben entfernen, sondern
auch das Bild selbst.
Das ist richtig wenn das Bild *ebenfalls* von W bereitgestellt wird,
nicht von U.
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Post by Hans-Peter Diettrich
Diese Konstellation erschien mir aber zu trivial, denn dann kann W das
Bild jederzeit von seinem Server entfernen, und gut ist.
Klar _kann_ er das. Seine Frage war, ob er das auch _muss_.
Post by Hans-Peter Diettrich
Muß der OP also
noch etwas nachbessern ;-)
Nein, die Frage war klar gestellt.

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-17 08:02:49 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Bitte zitiere die Stelle, die Du meinst. Die Angabe "<img src="URL des
Bildes">" gibt nichts darüber her, *wo* (von wem) die Ressource
bereitgehalten wird.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-17 08:17:10 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Bitte zitiere die Stelle, die Du meinst. Die Angabe "<img src="URL des
Bildes">" gibt nichts darüber her, *wo* (von wem) die Ressource
bereitgehalten wird.
*g* Könntest das doch selbst nachlesen. Aber bitte:

| Ein Webseitenautor W will ein Bild eines Urhebers U auf seiner Webseite
| darstellen. Technisch sieht das so aus, dass eine seiner Webseiten ein Tag
| <img src="URL des Bildes"> oder etwas Äquivalentes enthält. Da ist aber
| niemand gehindert, das Bild sich direkt über den URL des Bildes und nicht über
| die umgebende Seite aufzurufen. W hat keinen Weg zu einem solchen
| Direktzugriff geebnet: er hat keine Links auf den Bild-URL gesetzt, diese
| kommen also nur in <img>-Tags vor. W kann allerdings Dritte nicht hindern, das
| Bild (nicht Kopien davon!) direkt zu verlinken und er kann auch nicht
| verhindern, dass jemand den Bild-URL aus dem Quelltext seiner Seite entnimmt.

| Zwei Szenarien:

| 1. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild benutzen darf, wenn U
| als Urheber genannt ist. Die Direktzugreifer sehen aber das Bild und keine
| Namensnennung des Urhebers. Ist damit die Nutzungsvereinbarung durch W
| verletzt, weil er das Bild auch ohne Nennung des Urhebers zum Abruf
| bereithält?

| 2. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild nicht mehr benutzen
| darf, und es gibt auch keinerlei Zugriffe auf seinen Webseiten dorthin, weder
| als Links noch durch Einbettung des Bildes mittels Tag. Der alte Bild-URL
| funktioniert aber noch. Ist das eine unerlaubte Verbreitung des Bildes durch W?

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-17 14:43:47 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Bitte zitiere die Stelle, die Du meinst. Die Angabe "<img src="URL des
Bildes">" gibt nichts darüber her, *wo* (von wem) die Ressource
bereitgehalten wird.
*g* Könntest das doch selbst nachlesen.
Was denn genau?

DoDi
Thomas Koller
2013-05-21 08:57:09 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Bitte zitiere die Stelle, die Du meinst. Die Angabe "<img src="URL des
Bildes">" gibt nichts darüber her, *wo* (von wem) die Ressource
bereitgehalten wird.
*g* Könntest das doch selbst nachlesen.
Was denn genau?
Dass das verlinkte Bild auf dem Server von W liegt und nicht auf einem
Server von U.

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-21 10:49:46 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Bitte zitiere die Stelle, die Du meinst. Die Angabe "<img src="URL des
Bildes">" gibt nichts darüber her, *wo* (von wem) die Ressource
bereitgehalten wird.
*g* Könntest das doch selbst nachlesen.
Was denn genau?
Dass das verlinkte Bild auf dem Server von W liegt und nicht auf einem
Server von U.
Du drückst Dich nur vor einem Zitat, weil das im OP nicht drinstand.

Schäm Dich :-[

DoDi
Helmut Richter
2013-05-21 12:39:02 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Du drückst Dich nur vor einem Zitat, weil das im OP nicht drinstand.
Ich hätte es natürlich unmissverständlich hineinschreiben sollen.
Aber es ergibt sich auch aus dem Zusammenhang:

| 1. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild benutzen darf, wenn U
| als Urheber genannt ist. Die Direktzugreifer sehen aber das Bild und keine
| Namensnennung des Urhebers. Ist damit die Nutzungsvereinbarung durch W
| verletzt, weil er das Bild auch ohne Nennung des Urhebers zum Abruf
| bereithält?

Eine mögliche Verletzung der Nutzungsvereinbarung durch W kann nur dann
gegeben sein, wenn W das Bild [...] zum Abruf bereithält.
--
Helmut Richter
Hans-Peter Diettrich
2013-05-21 14:17:55 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Post by Hans-Peter Diettrich
Du drückst Dich nur vor einem Zitat, weil das im OP nicht drinstand.
Ich hätte es natürlich unmissverständlich hineinschreiben sollen.
| 1. Szenario: W hat mit U vereinbart, dass er das Bild benutzen darf, wenn U
| als Urheber genannt ist. Die Direktzugreifer sehen aber das Bild und keine
| Namensnennung des Urhebers. Ist damit die Nutzungsvereinbarung durch W
| verletzt, weil er das Bild auch ohne Nennung des Urhebers zum Abruf
| bereithält?
Eine mögliche Verletzung der Nutzungsvereinbarung durch W kann nur dann
gegeben sein, wenn W das Bild [...] zum Abruf bereithält.
Da fehlt mir die Verbindung zu Szenario 2, auf das ich eingegangen bin.
Dort sehe ich die Einbettung des Bildes als *eine* Nutzung, egal wo das
Werk tatsächlich liegt. Die Speicherung auf dem Server von W wäre eine
*weitere* unabhängige Nutzung, die hier aber mit keinem Wort erwähnt wird.

Unter der Annhame, daß die Bereitstellung des Werks durch W erfolgt, hat
er die Einschränkung bzgl. Nennung des Urhebers durch keinerlei
Vorkehrungen seinerseits erfüllt, also von Anfang an rechtswidrig
gehandelt. Dazu muß man keine weiteren Szenarien mit/ohne Rückruf des
Nutzungsrechts konstruieren, um *diesen* Verstoß zu erkennen.

Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-21 14:37:13 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein. Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.

Man weiss natürlich nie wie Gerichte entscheiden, aber wenn
nichts weiteres vereinbart wurde, dürfte die Nennung des Urhebers im
Rahmen der Webseite, wie sie sich dem durchschnittlichen Anwender
präsentiert, auch als Text völlig ausreichen. Dass man daraus das
Bild mit einfachen Webkenntnissen auch ohne den Text in einem Browser
darstellen kann, sollte kein Problem sein.

Genausowenig zählt ja die Ausrede, dass man ein Bild nicht verwendet,
wenn man einen Link auf eine fremde Seite in die eigene Webseite einbindet
und sich so "aneignet".

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-21 22:31:47 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein.
Es wäre ein sicherer Weg, den Einschränkungen des Nutzungsrechts zu genügen.
Post by Thomas Koller
Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.
Das kann jeder mit allen öffentlich zugänglichen Werken tun. Solange das
unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschieht (Privatkopie), ist das
urheberrechtlich unerheblich. Sobald aber das Werk, geändert oder nicht,
erneut irgendwie in die Öffentlichkeit gelangt, liegt ein weiterer
Rechtsverstoß vor, den der berechtige Bereitsteller der Vorlage nicht zu
vertreten hat.

Einspruch abgelehnt.
Post by Thomas Koller
Man weiss natürlich nie wie Gerichte entscheiden, aber wenn
nichts weiteres vereinbart wurde, dürfte die Nennung des Urhebers im
Rahmen der Webseite, wie sie sich dem durchschnittlichen Anwender
präsentiert, auch als Text völlig ausreichen. Dass man daraus das
Bild mit einfachen Webkenntnissen auch ohne den Text in einem Browser
darstellen kann, sollte kein Problem sein.
Das kommt auf die Klage an. Wie wär's mit einem Verstoß gegen §16 UrhG
bei der Herstellung der Kopie?
Post by Thomas Koller
Genausowenig zählt ja die Ausrede, dass man ein Bild nicht verwendet,
wenn man einen Link auf eine fremde Seite in die eigene Webseite einbindet
und sich so "aneignet".
So pauschal kann man das nicht sagen. Es müssen schon weitere Gründe
hinzukommen, wenn eine reine Verlinkung einen Verstoß gegen das Urheber-
oder andere Rechte darstellen soll.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-22 07:46:23 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein.
Es wäre ein sicherer Weg, den Einschränkungen des Nutzungsrechts zu genügen.
Post by Thomas Koller
Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.
Das kann jeder mit allen öffentlich zugänglichen Werken tun.
Eben. Warum willst du da bei Webseiten eine Ausnahme?
Post by Hans-Peter Diettrich
Solange das
unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschieht (Privatkopie), ist das
urheberrechtlich unerheblich. Sobald aber das Werk, geändert oder nicht,
erneut irgendwie in die Öffentlichkeit gelangt, liegt ein weiterer
Rechtsverstoß vor, den der berechtige Bereitsteller der Vorlage nicht zu
vertreten hat.
Eben. Es ist die ganze Webseite zu betrachten und nicht das einzelne
daraus herausgelöste Bild. Wenn du dir in deinem Browser nur das einzelne
Bild betrachtest, dann ist das im Rahmen deiner Privatkopie völlig ok.
Wenn du das Einzelbild herausgelöst aus der Webseite dann an anderer
Stelle veröffentlichst, und dort auf die Urhebernennung verzichtest,
ist das ein Rechtsverstoß den nicht W zu verantworten hat sondern du.
Daher machts keinen Unterschied ob du die Urhebernennung in das Bild
hineinkopierst, oder im Rahmen der Webseite der Urheber entsprechend
genannt wird.
Post by Hans-Peter Diettrich
Einspruch abgelehnt.
Ablehnung abgelehnt. ;-)
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Man weiss natürlich nie wie Gerichte entscheiden, aber wenn
nichts weiteres vereinbart wurde, dürfte die Nennung des Urhebers im
Rahmen der Webseite, wie sie sich dem durchschnittlichen Anwender
präsentiert, auch als Text völlig ausreichen. Dass man daraus das
Bild mit einfachen Webkenntnissen auch ohne den Text in einem Browser
darstellen kann, sollte kein Problem sein.
Das kommt auf die Klage an. Wie wär's mit einem Verstoß gegen §16 UrhG
bei der Herstellung der Kopie?
Wie sollte W hier gegen §16 verstoßen?
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Genausowenig zählt ja die Ausrede, dass man ein Bild nicht verwendet,
wenn man einen Link auf eine fremde Seite in die eigene Webseite einbindet
und sich so "aneignet".
So pauschal kann man das nicht sagen. Es müssen schon weitere Gründe
hinzukommen, wenn eine reine Verlinkung einen Verstoß gegen das Urheber-
oder andere Rechte darstellen soll.
Von reiner Verlinkung habe ich auch nicht gesprochen, sondern von einer
Aneignung in der eigenen Webseite, bei der ein gewöhnlicher Anwender
nicht davon ausgehen muss, dass es sich um einen externen Link handelt.

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-22 15:03:07 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein.
Es wäre ein sicherer Weg, den Einschränkungen des Nutzungsrechts zu genügen.
Post by Thomas Koller
Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.
Das kann jeder mit allen öffentlich zugänglichen Werken tun.
Eben. Warum willst du da bei Webseiten eine Ausnahme?
Wer will welche Ausnahme?

Wenn die von U vorgegebenen Einschränkungen eines Nutzungsrechts
erfüllbar sind (s.o.), wieso sollten sie mit fadenscheinigen Argumenten
mutwillig als unwesentlich *ignoriert* werden? Mißverständnisse oder
Probleme sollten zwischen Urheber und Nutzer geklärt werden, nicht erst
vor Gericht. IMO, IANAL!
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Solange das
unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschieht (Privatkopie), ist das
urheberrechtlich unerheblich. Sobald aber das Werk, geändert oder nicht,
erneut irgendwie in die Öffentlichkeit gelangt, liegt ein weiterer
Rechtsverstoß vor, den der berechtige Bereitsteller der Vorlage nicht zu
vertreten hat.
Eben. Es ist die ganze Webseite zu betrachten und nicht das einzelne
daraus herausgelöste Bild. Wenn du dir in deinem Browser nur das einzelne
Bild betrachtest, dann ist das im Rahmen deiner Privatkopie völlig ok.
Wenn du das Einzelbild herausgelöst aus der Webseite dann an anderer
Stelle veröffentlichst, und dort auf die Urhebernennung verzichtest,
ist das ein Rechtsverstoß den nicht W zu verantworten hat sondern du.
Daher machts keinen Unterschied ob du die Urhebernennung in das Bild
hineinkopierst, oder im Rahmen der Webseite der Urheber entsprechend
genannt wird.
Post by Hans-Peter Diettrich
Einspruch abgelehnt.
Ablehnung abgelehnt. ;-)
We agree to disagree.

Es wäre hilfreich, wenn Du alle Karten auf den Tisch legst, und nicht
hinterher mit Vermutungen über die hier zur Debatte stehende
Nutzungsbedingungen daherkommst. Bringe eine konkrete Formulierung der
Einräumung des Nutzungsrechts, über das wir reden können, oder laß es
bleiben.
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Man weiss natürlich nie wie Gerichte entscheiden, aber wenn
nichts weiteres vereinbart wurde, dürfte die Nennung des Urhebers im
Rahmen der Webseite, wie sie sich dem durchschnittlichen Anwender
präsentiert, auch als Text völlig ausreichen. Dass man daraus das
Bild mit einfachen Webkenntnissen auch ohne den Text in einem Browser
darstellen kann, sollte kein Problem sein.
Das kommt auf die Klage an. Wie wär's mit einem Verstoß gegen §16 UrhG
bei der Herstellung der Kopie?
Wie sollte W hier gegen §16 verstoßen?
Wie wertest Du das Kopieren eines Werks vom Server von U auf den Server
von W?
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Genausowenig zählt ja die Ausrede, dass man ein Bild nicht verwendet,
wenn man einen Link auf eine fremde Seite in die eigene Webseite einbindet
und sich so "aneignet".
So pauschal kann man das nicht sagen. Es müssen schon weitere Gründe
hinzukommen, wenn eine reine Verlinkung einen Verstoß gegen das Urheber-
oder andere Rechte darstellen soll.
Von reiner Verlinkung habe ich auch nicht gesprochen,
Wie anders ist obiges "Link" zu verstehen?
Post by Thomas Koller
sondern von einer
Aneignung in der eigenen Webseite, bei der ein gewöhnlicher Anwender
nicht davon ausgehen muss, dass es sich um einen externen Link handelt.
Unter welchen Paragraphen fällt selbige "Aneignung" IYO?
Kannst Du das Urteil angeben, auf das Du Dich beziehst?

DoDi
Thomas Koller
2013-05-23 08:32:32 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein.
Es wäre ein sicherer Weg, den Einschränkungen des Nutzungsrechts zu genügen.
Post by Thomas Koller
Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.
Das kann jeder mit allen öffentlich zugänglichen Werken tun.
Eben. Warum willst du da bei Webseiten eine Ausnahme?
Wer will welche Ausnahme?
Wollen ist wohl falsch formuliert. Ich meinte eher, warum du hier eine
annimmst, und an die Darstellung auf Webseiten höhere Ansprüche
setzt.
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn die von U vorgegebenen Einschränkungen eines Nutzungsrechts
erfüllbar sind (s.o.), wieso sollten sie mit fadenscheinigen Argumenten
mutwillig als unwesentlich *ignoriert* werden?
Wo ignoriert W hier irgendwelche Einschränkungen? Auf seiner Webseite
wird doch der Urheber genannt, mehr war nie verlangt.

Und wie kommst du auf "mutwillig"?
Post by Hans-Peter Diettrich
Mißverständnisse oder
Probleme sollten zwischen Urheber und Nutzer geklärt werden, nicht erst
vor Gericht. IMO, IANAL!
Es geht hier ja nicht um einen Fall der vor Gericht verhandelt wird,
sondern W möchte nur wissen was er tun muss. U hat sich gar nicht
beschwert. ;-)
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Solange das
unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschieht (Privatkopie), ist das
urheberrechtlich unerheblich. Sobald aber das Werk, geändert oder nicht,
erneut irgendwie in die Öffentlichkeit gelangt, liegt ein weiterer
Rechtsverstoß vor, den der berechtige Bereitsteller der Vorlage nicht zu
vertreten hat.
Eben. Es ist die ganze Webseite zu betrachten und nicht das einzelne
daraus herausgelöste Bild. Wenn du dir in deinem Browser nur das einzelne
Bild betrachtest, dann ist das im Rahmen deiner Privatkopie völlig ok.
Wenn du das Einzelbild herausgelöst aus der Webseite dann an anderer
Stelle veröffentlichst, und dort auf die Urhebernennung verzichtest,
ist das ein Rechtsverstoß den nicht W zu verantworten hat sondern du.
Daher machts keinen Unterschied ob du die Urhebernennung in das Bild
hineinkopierst, oder im Rahmen der Webseite der Urheber entsprechend
genannt wird.
Post by Hans-Peter Diettrich
Einspruch abgelehnt.
Ablehnung abgelehnt. ;-)
We agree to disagree.
Es wäre hilfreich, wenn Du alle Karten auf den Tisch legst, und nicht
hinterher mit Vermutungen über die hier zur Debatte stehende
Nutzungsbedingungen daherkommst. Bringe eine konkrete Formulierung der
Einräumung des Nutzungsrechts, über das wir reden können, oder laß es
bleiben.
? Wir reden hier über das fiktive Beispiel des OP.

Nimm meinetwegen die Formulierung, U stimmt zu dass W das Bild x auf
seiner Homepage verwenden darf, wenn dabei U als Urheber genannt wird.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Man weiss natürlich nie wie Gerichte entscheiden, aber wenn
nichts weiteres vereinbart wurde, dürfte die Nennung des Urhebers im
Rahmen der Webseite, wie sie sich dem durchschnittlichen Anwender
präsentiert, auch als Text völlig ausreichen. Dass man daraus das
Bild mit einfachen Webkenntnissen auch ohne den Text in einem Browser
darstellen kann, sollte kein Problem sein.
Das kommt auf die Klage an. Wie wär's mit einem Verstoß gegen §16 UrhG
bei der Herstellung der Kopie?
Wie sollte W hier gegen §16 verstoßen?
Wie wertest Du das Kopieren eines Werks vom Server von U auf den Server
von W?
Da das mit Zustimmung von U passiert als rechtlich völlig ok.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Genausowenig zählt ja die Ausrede, dass man ein Bild nicht verwendet,
wenn man einen Link auf eine fremde Seite in die eigene Webseite einbindet
und sich so "aneignet".
So pauschal kann man das nicht sagen. Es müssen schon weitere Gründe
hinzukommen, wenn eine reine Verlinkung einen Verstoß gegen das Urheber-
oder andere Rechte darstellen soll.
Von reiner Verlinkung habe ich auch nicht gesprochen,
Wie anders ist obiges "Link" zu verstehen?
Als URL
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
sondern von einer
Aneignung in der eigenen Webseite, bei der ein gewöhnlicher Anwender
nicht davon ausgehen muss, dass es sich um einen externen Link handelt.
Unter welchen Paragraphen fällt selbige "Aneignung" IYO?
Kannst Du das Urteil angeben, auf das Du Dich beziehst?
Welches Urteil meinst du?

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-23 10:51:23 UTC
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Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein.
Es wäre ein sicherer Weg, den Einschränkungen des Nutzungsrechts zu genügen.
Post by Thomas Koller
Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.
Das kann jeder mit allen öffentlich zugänglichen Werken tun.
Eben. Warum willst du da bei Webseiten eine Ausnahme?
Wer will welche Ausnahme?
Wollen ist wohl falsch formuliert. Ich meinte eher, warum du hier eine
annimmst, und an die Darstellung auf Webseiten höhere Ansprüche
setzt.
Das liegt wohl ausschließlich an unseren unterschiedlichen Annahmen über
das erteilte Nutzungsrecht.

Wenn W das Werk direkt von einem Server von U einbindet, ohne eine
eigene Kopie davon herzustellen, dann erfüllt er die Einschränkung durch
Nennung des Namens in seiner Webseite. Genau das ist mein Verständnis
des OP. Dort wird ja mit keinem Wort erwähnt, daß W die Erlaubnis
erhält, das Bild auf seinen Server zu kopieren.
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn die von U vorgegebenen Einschränkungen eines Nutzungsrechts
erfüllbar sind (s.o.), wieso sollten sie mit fadenscheinigen Argumenten
mutwillig als unwesentlich *ignoriert* werden?
Wo ignoriert W hier irgendwelche Einschränkungen? Auf seiner Webseite
wird doch der Urheber genannt, mehr war nie verlangt.
Und wie kommst du auf "mutwillig"?
Aus Deinen Einwänden, was jedermann mit Werken im Internet tun kann,
woraus Du konstruierst, daß die Einschränkung des Nutzungsrechts nicht
vollumfänglich zu erfüllen sei.

Soviel erst mal hierzu.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-23 12:02:58 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Als Abhilfe hatte ich ja schon vorgeschlagen, daß W den Namen von U in
die Kopie des Bildes einblendet, die er dann erlaubterweise öffentlich
zugänglich machen darf.
Wie schonmal erwähnt dürfte diese "Abhilfe" rechtlich wohl kaum notwendig
sein.
Es wäre ein sicherer Weg, den Einschränkungen des Nutzungsrechts zu genügen.
Post by Thomas Koller
Könnte man ja genauso umgehen, indem man den Teil mit der Namensnennung
wegschneidet.
Das kann jeder mit allen öffentlich zugänglichen Werken tun.
Eben. Warum willst du da bei Webseiten eine Ausnahme?
Wer will welche Ausnahme?
Wollen ist wohl falsch formuliert. Ich meinte eher, warum du hier eine
annimmst, und an die Darstellung auf Webseiten höhere Ansprüche
setzt.
Das liegt wohl ausschließlich an unseren unterschiedlichen Annahmen über
das erteilte Nutzungsrecht.
Wenn W das Werk direkt von einem Server von U einbindet, ohne eine
eigene Kopie davon herzustellen, dann erfüllt er die Einschränkung durch
Nennung des Namens in seiner Webseite. Genau das ist mein Verständnis
des OP. Dort wird ja mit keinem Wort erwähnt, daß W die Erlaubnis
erhält, das Bild auf seinen Server zu kopieren.
Lies nochmal die Anfrage des OP. Natürlich hat W das Bild auf seinen
Server kopiert, und nennt in der Webseite in der das Bild dargestellt
wird auch wie vereinbart den Urheber. Er hat aber keine weiteren Massnahmen
getroffen die verhindern würden, dass sich jemand in einem Browser
das Bild auch ohne den Rahmen der Webseite ansieht.

Wobei, wenn du es wirklich so verstanden hättest, dann wäre ja deine
Lösung unsinnig. Wieso sollte W denn die Urhebernennung direkt in das
Bitmap mit hineinkodieren, wenn er das Bild nur verlinkt hätte?

Diese von dir vorgschlagene Lösung halte ich ja nicht für verboten,
sondern lediglich für nicht notwendig.
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn die von U vorgegebenen Einschränkungen eines Nutzungsrechts
erfüllbar sind (s.o.), wieso sollten sie mit fadenscheinigen Argumenten
mutwillig als unwesentlich *ignoriert* werden?
Wo ignoriert W hier irgendwelche Einschränkungen? Auf seiner Webseite
wird doch der Urheber genannt, mehr war nie verlangt.
Und wie kommst du auf "mutwillig"?
Aus Deinen Einwänden, was jedermann mit Werken im Internet tun kann,
woraus Du konstruierst, daß die Einschränkung des Nutzungsrechts nicht
vollumfänglich zu erfüllen sei.
Wo nimmst du das jetzt her? Ich habe nie behauptet, er müsse die
Einschränkung nicht vollumfänglich erfüllen. Ich habe behauptet,
dass die Einschränkung mit der Nennung auf seiner Webseite erfüllt ist,
und es nicht W zuzuordnen ist, wenn irgendjemand nur einen Ausschnitt
betrachtet/betrachten will, indem er das Bild oder Teile des Bildes
aus dem Kontext löst.

Tom
Hans-Peter Diettrich
2013-05-23 15:25:19 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn W das Werk direkt von einem Server von U einbindet, ohne eine
eigene Kopie davon herzustellen, dann erfüllt er die Einschränkung durch
Nennung des Namens in seiner Webseite. Genau das ist mein Verständnis
des OP. Dort wird ja mit keinem Wort erwähnt, daß W die Erlaubnis
erhält, das Bild auf seinen Server zu kopieren.
Lies nochmal die Anfrage des OP. Natürlich hat W das Bild auf seinen
Server kopiert,
Das ist Deine Meinung, der ich mich trotz allen Nachlesens nicht
anschließen kann. Damit erübrigt sich jegliche weitere Diskussion hierüber.

DoDi
Thomas Koller
2013-05-24 08:50:57 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn W das Werk direkt von einem Server von U einbindet, ohne eine
eigene Kopie davon herzustellen, dann erfüllt er die Einschränkung durch
Nennung des Namens in seiner Webseite. Genau das ist mein Verständnis
des OP. Dort wird ja mit keinem Wort erwähnt, daß W die Erlaubnis
erhält, das Bild auf seinen Server zu kopieren.
Lies nochmal die Anfrage des OP. Natürlich hat W das Bild auf seinen
Server kopiert,
Das ist Deine Meinung, der ich mich trotz allen Nachlesens nicht
anschließen kann. Damit erübrigt sich jegliche weitere Diskussion hierüber.
Sorry, wenn du die eindeutige Stellungnahme des OP ignorierst, der
ja in einem weiteren posting bestätigt hat, dass ich sein posting
richtig interpretiert habe, dann kann ich dir auch nicht helfen.

Ich gebe dir aber Recht, eine Diskussion _darüber_ lohnt sich nicht,
da der OP es ja eindeutig geklärt hat.

Tom

Hans-Peter Diettrich
2013-05-23 11:17:48 UTC
Permalink
[...]
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Mißverständnisse oder
Probleme sollten zwischen Urheber und Nutzer geklärt werden, nicht erst
vor Gericht. IMO, IANAL!
Es geht hier ja nicht um einen Fall der vor Gericht verhandelt wird,
sondern W möchte nur wissen was er tun muss. U hat sich gar nicht
beschwert. ;-)
Dann muß (darf) W das Werk nur direkt von einem Ort einbinden, an dem es
bereits rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde, und gut ist. Als
U wäre *ich* nie auf die Idee gekommen, daß W mein Werk auf seinen
Server kopiert, da das im Wortlaut des OP (vor Szenario 1) mit keinem
Wort erwähnt war.

Wenn *Du* das so verstehst, daß W das Werk auf seinen Server kopieren
und direkt öffentlich zugänglich machen darf, dann ist das in meinen
Augen ein Mißverständnis, gegen das ich als U vorgehen würde: Verstoß
gegen §16 UrhG.

Würden wir stattdessen annhemen, daß das Kopieren des Werks gestattet
war, dann würde ich als U vorgeben, daß dieses Bild mit meinem Namen
versehen werden muß, bevor es öffentlich zugänglich gemacht werden darf.
Eine Namensnennung nur in der Webseite wäre mir nicht ausreichend.

Soviel hierzu.
DoDi
Thomas Koller
2013-05-23 12:16:49 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
[...]
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Mißverständnisse oder
Probleme sollten zwischen Urheber und Nutzer geklärt werden, nicht erst
vor Gericht. IMO, IANAL!
Es geht hier ja nicht um einen Fall der vor Gericht verhandelt wird,
sondern W möchte nur wissen was er tun muss. U hat sich gar nicht
beschwert. ;-)
Dann muß (darf) W das Werk nur direkt von einem Ort einbinden, an dem es
bereits rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde, und gut ist.
Wieso sollte er das tun? Er hat doch die Erlaubnis das Bild zu
veröffentlichen, sofern er U als Urheber angibt.
Das Originalbild muss ja nichtmal allgemein zugänglich auf einem Server
liegen.

Halte ich auch für fehleranfällig, man weiss ja nie ob sich nicht der
Link ändert diverse Zugangsbeschränkungen oder was weiss ich. Was am
eigenen Server liegt hat man dagegen auch selbst unter Kontrolle und
treibt nicht den traffic von U unnötig in die Höhe.
Post by Hans-Peter Diettrich
Als
U wäre *ich* nie auf die Idee gekommen, daß W mein Werk auf seinen
Server kopiert, da das im Wortlaut des OP (vor Szenario 1) mit keinem
Wort erwähnt war.
Ich wäre dagegen nie auf die Idee gekommen, dass er das nicht auf seinen
Server kopiert hat.
Post by Hans-Peter Diettrich
Wenn *Du* das so verstehst, daß W das Werk auf seinen Server kopieren
und direkt öffentlich zugänglich machen darf, dann ist das in meinen
Augen ein Mißverständnis, gegen das ich als U vorgehen würde: Verstoß
gegen §16 UrhG.
Wenn du die Verwendung so einschränken willst, dass U das Bild nicht
veröffentlichen darf, sondern nur einen Link darauf setzen, dann müsstest
das auch extra erwähnen, und nicht einfach zustimmen, dass er es auf seiner
Seite mit Nennung deines Namens veröffentlichen darf.
Post by Hans-Peter Diettrich
Würden wir stattdessen annhemen, daß das Kopieren des Werks gestattet
war, dann würde ich als U vorgeben, daß dieses Bild mit meinem Namen
versehen werden muß, bevor es öffentlich zugänglich gemacht werden darf.
Eine Namensnennung nur in der Webseite wäre mir nicht ausreichend.
Auch hier wieder dasselbe Argument. Wenn du über das allgemein übliche
von Webseiten hinausgehende Anforderungen hast, dann müsstest du diese
Einschränkung explizit erwähnen, also dass W dein Bild manipulieren muss,
und die Urhebernennung in das Bild mithineincodieren. Wobei ich mich da
praktisch frage, warum du das nicht gleich lieber selbst machst. Solche
Signaturen, die ins Bild geschrieben werden, sind durchaus sogar schon
bei anspruchsvolleren Hobbyfotografen üblich. Wer das nicht macht, dem
reicht im Normalfall auch eine Nennung ausserhalb des Bildes.

Tom
Thomas Koller
2013-05-21 13:24:00 UTC
Permalink
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Post by Hans-Peter Diettrich
Post by Thomas Koller
Wie kommst jetzt plötzlich auf die Idee, dass das Bild nur verlinkt
würde, und nicht auf dem Server von W liegt? Lies nochmal das OP.
Bitte zitiere die Stelle, die Du meinst. Die Angabe "<img src="URL des
Bildes">" gibt nichts darüber her, *wo* (von wem) die Ressource
bereitgehalten wird.
*g* Könntest das doch selbst nachlesen.
Was denn genau?
Dass das verlinkte Bild auf dem Server von W liegt und nicht auf einem
Server von U.
Du drückst Dich nur vor einem Zitat, weil das im OP nicht drinstand.
Nö, ich hatte doch das Zitat im letzten posting gebracht.
Siehe auch die letzte Stellungnahme vom OP.

Dass du das Zitat als alter Quotemarder wieder rausgestrichen hast
spricht leider nicht für dich.
Post by Hans-Peter Diettrich
Schäm Dich :-[
Ab in die Ecke ...

Tom
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