Moin,
Post by Andreas BockelmannPost by U***@web.dePost by Stefan SchmitzKann der EuGH überhaupt so konkrete Anweisungen geben?
Bei dem steht jetzt etwas mehr als nichts, aber
noch kein Urteilstext.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?pro=&nat=or&oqp=&dates=&lg=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-174%252F16&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=or&jge=&for=&cid=1360689
Gruß, ULF
Darf ich den Test,
Den was bitte?
Post by Andreas Bockelmannden man mit zwei weiteren Mausklicks abrufen kann,
nachreichen?
<http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=194106&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1109824>
Da eine Suche über die Nummer der Rechtssache zuletzt
noch kein Urteil zutage förderte, dürfte die
Liste bei http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?pro=&lgrec=de&nat=or&oqp=&lg=&dates=&language=de&jur=C%2CT%2CF&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&num=C-174%252F16&td=%3BALL&pcs=Oor&avg=&page=1&mat=or&jge=&for=&cid=1485153
kürzer gewesen sein.
Das Urteil wurde also mittlerweile im Volltext
zur Verfügung gestellt. Gut so.
"der Betroffenen im Anschluss an ihren
Elternurlaub die Rückkehr an ihren früheren
Arbeitsplatz zu ermöglichen, und, wenn ja,
darüber zu wachen, dass ihr entsprechend ihrem
Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis
ein gleichwertiger oder ähnlicher Arbeitsplatz
zugewiesen wird, ohne dass dessen Zuweisung
von der Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens
abhängig gemacht werden darf. Es ist ferner
Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu
wachen, dass die Betroffene im Anschluss an
ihren Elternurlaub an dem Arbeitsplatz, an den
sie zurückkehrt, oder an dem ihr neu zugewiesenen
Arbeitsplatz eine Probezeit unter Bedingungen
fortsetzen kann, die den Anforderungen von
Paragraf 5 Nr. 2 der überarbeiteten
Rahmenvereinbarung entsprechen."
Früherer Arbeitsplatz soll wohl der sein, auf dem die
Klägerin nie gesehen wurde.
19 Frau H. trat ihren Dienst auf diesem neuen
Dienstposten jedoch nicht an. Sie war nämlich vom
25. Juli 2011 bis 19. Januar 2012
schwangerschaftsbedingt dienstunfähig erkrankt und
befand sich anschließend vom 20. Januar bis 27. April
2012 im Mutterschaftsurlaub. Danach nahm sie bis
29. Mai 2012 Erholungsurlaub sowie im Anschluss
Elternurlaub in Anspruch, der am 30. Mai 2012
begann und mehrfach verlängert wurde, bis er am
20. Februar 2015 endete.
20 In der Zwischenzeit wurde das
Aufgabengebiet, das Frau H. im Beamtenverhältnis
auf Probe übertragen worden war, in der zweiten
Jahreshälfte 2012 erneut ausgeschrieben und
anschließend besetzt.
Ich gestehe ein, daß mir die Sache mit der
Rechtsnormqualität der
am 18. Juni 2009
geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung
über den Elternurlaub (im Folgenden: überarbeitete
Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie
2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur
Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME,
CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten
Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und
zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG
(ABl. 2010, L 68, S. 13)
noch nicht ganz einleuchtet,
weil mir die Rahmenvereinbarung
und die beteiligten Normgeber
wenig bis nicht vertraut sind.
Gruß, ULF