Andreas Bockelmann
2017-11-24 21:37:45 UTC
Hallo liebe Zielgruppe,
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Gilt die in §75 VwGO genannte 3dreimonatige Frist grundsätzlich für alle
Anträge bei einer Verwaltung/Behörde? Konkret kann ich per Untätigkeitsklage
gegen die Nichtbearbeitung meines waffenrechtlichen Erlaubnisantrags nach
Ablauf der Dreimonatsfrist mit Berufung auf § 75 VwGO klagen?
Meine Suchen fanden bisher nur Treffer im Sozialrecht.
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Gilt die in §75 VwGO genannte 3dreimonatige Frist grundsätzlich für alle
Anträge bei einer Verwaltung/Behörde? Konkret kann ich per Untätigkeitsklage
gegen die Nichtbearbeitung meines waffenrechtlichen Erlaubnisantrags nach
Ablauf der Dreimonatsfrist mit Berufung auf § 75 VwGO klagen?
Meine Suchen fanden bisher nur Treffer im Sozialrecht.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann