Discussion:
Frage zu Bearbeitungsfristen bei Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis
(zu alt für eine Antwort)
Andreas Bockelmann
2017-11-24 21:37:45 UTC
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Hallo liebe Zielgruppe,

es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.


Gilt die in §75 VwGO genannte 3dreimonatige Frist grundsätzlich für alle
Anträge bei einer Verwaltung/Behörde? Konkret kann ich per Untätigkeitsklage
gegen die Nichtbearbeitung meines waffenrechtlichen Erlaubnisantrags nach
Ablauf der Dreimonatsfrist mit Berufung auf § 75 VwGO klagen?

Meine Suchen fanden bisher nur Treffer im Sozialrecht.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Wolfgang Jäth
2017-11-25 07:12:35 UTC
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Post by Andreas Bockelmann
Hallo liebe Zielgruppe,
Bitte ziele gefälligst wo anders hin. ;-)
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Hast du denn schon mal einfach bei der zuständigen Stelle /nachgefragt/?

Wolfgang
--
Andreas Bockelmann
2017-11-25 08:05:00 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Post by Andreas Bockelmann
Hallo liebe Zielgruppe,
Bitte ziele gefälligst wo anders hin. ;-)
Das ist ein mittlerweile klassisches Zitat von Matthais Frings aus seiner
Sendung "Liebe Sünde"... Passt doch...
Post by Wolfgang Jäth
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Hast du denn schon mal einfach bei der zuständigen Stelle /nachgefragt/?
Genau da ist mein erstes Problem: Ich hatte es bisher immer nur mit einer
Sachbearbeiterin zu tun, die vorgibt völlig überlastet zu sein. Ich kann
höchstens mal versuchen mich zu ihren Vorgesetzten durchzufragen. Aber Namen
erfährt man im öffentlich zugänglichen Teil des Webauftritts nicht.

Dennoch bin ich gewillt, der Behörde etwas fundierter auf die Füße zu treten.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Wolfgang Jäth
2017-11-25 14:21:14 UTC
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Post by Andreas Bockelmann
Post by Wolfgang Jäth
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Hast du denn schon mal einfach bei der zuständigen Stelle /nachgefragt/?
Genau da ist mein erstes Problem: Ich hatte es bisher immer nur mit einer
Sachbearbeiterin zu tun, die vorgibt völlig überlastet zu sein. Ich kann
höchstens mal versuchen mich zu ihren Vorgesetzten durchzufragen.
Ja, das wäre mein nächste Frage gewesen. Und der nächste Schritt wäre
IMHO erst mal ein Wink (und wenn der nicht fruchtet, tatsächliches
Einlegen) mir einer Dienstausichtsbeschwerde.

Erst *danach* kann man IMHO darüber nachdenken, mit der ganz großen
Keule aka Untätigkeitsklage zu drohen.

Wolf 'seufz; die heutige Jugend kann einfach nicht mehr mit anderen
Menschen *reden*; mir scheint, alles, wofür es keine direkte App gibt,
ist einfach undenkbar' gang
--
U***@web.de
2017-11-25 16:16:15 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Erst *danach* kann man IMHO darüber nachdenken, mit der ganz großen
Keule aka Untätigkeitsklage zu drohen.
Wolf 'seufz; die heutige Jugend kann einfach nicht mehr mit anderen
Menschen *reden*; mir scheint, alles, wofür es keine direkte App gibt,
ist einfach undenkbar' gang
Ich kenne südmainisch eine Sozialbehörde,
deren Servicebüro Du wochenlang anrufen kannst,
ohne daß jemand drangeht, außer dem
Anrufbeantworter, der wohl auch im Namen
Deines Telefonanbieters für den Anruf dankt.

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2017-11-25 19:33:14 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Post by Andreas Bockelmann
Genau da ist mein erstes Problem: Ich hatte es bisher immer nur mit einer
Sachbearbeiterin zu tun, die vorgibt völlig überlastet zu sein. Ich kann
höchstens mal versuchen mich zu ihren Vorgesetzten durchzufragen.
Ja, das wäre mein nächste Frage gewesen. Und der nächste Schritt wäre
IMHO erst mal ein Wink (und wenn der nicht fruchtet, tatsächliches
Einlegen) mir einer Dienstausichtsbeschwerde.
Erst *danach* kann man IMHO darüber nachdenken, mit der ganz großen
Keule aka Untätigkeitsklage zu drohen.
Warum sollte man die Durchsetzung seines Rechts durch eine nutzlose
Dienstaufsichtsbeschwerde verzögern? Die Drohung mit einer Klage ist da
wesentlich effektiver. (Natürlich nur, wenn man im Recht ist.)
Wolfgang Jäth
2017-11-26 10:14:24 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Wolfgang Jäth
Post by Andreas Bockelmann
Genau da ist mein erstes Problem: Ich hatte es bisher immer nur mit einer
Sachbearbeiterin zu tun, die vorgibt völlig überlastet zu sein. Ich kann
höchstens mal versuchen mich zu ihren Vorgesetzten durchzufragen.
Ja, das wäre mein nächste Frage gewesen. Und der nächste Schritt wäre
IMHO erst mal ein Wink (und wenn der nicht fruchtet, tatsächliches
Einlegen) mir einer Dienstausichtsbeschwerde.
Erst *danach* kann man IMHO darüber nachdenken, mit der ganz großen
Keule aka Untätigkeitsklage zu drohen.
Warum sollte man die Durchsetzung seines Rechts durch eine nutzlose
Dienstaufsichtsbeschwerde verzögern?
Wie kommst du auf das dünne Brett, dass die *mit* *Sicherheit* nutzlos
*ist* (nur weil sie es *möglicherweise* sein *könnte*)?
Post by Stefan Schmitz
Die Drohung mit einer Klage ist da
wesentlich effektiver. (Natürlich nur, wenn man im Recht ist.)
Ja; ganz besonders bei einem Anliegen, bei dem der 'Bedrohte' über einen
praktisch unendlichen Ermessensspielraum verfügt. Was bitte hat der OP
denn von einem ablehnenden Bescheid? "Hauptsache, er hat einen", oder wie?

Wolf 'Herr, wirf Hirn vom Himmel' gang
--
Andreas Quast
2017-11-26 13:20:41 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Wie kommst du auf das dünne Brett, dass die *mit* *Sicherheit* nutzlos
*ist* (nur weil sie es *möglicherweise* sein *könnte*)?
also mir hat man beigebracht, Dienstaufsichtsbeschwerden seien frist-,
form- und fruchtlos.
Diedrich Ehlerding
2017-11-26 13:44:39 UTC
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Post by Wolfgang Jäth
Was bitte hat der OP
denn von einem ablehnenden Bescheid? "Hauptsache, er hat einen", oder wie?
Kann durchaus sein, dass ihm durchaus daran gelegen ist, einen Bescheid
zu bekomen, selbst wenn es eine Ablehnung ist. Genau dazu, überhaupt mal
eine Entscheidung zu bekommen, dient die Untätigkeitsklage.

Denn (erst) dann hat er die Möglichkeit, den Rechtsweg gegen die evtl.
Ablehnung zu beschreiten, also seinen Antrag doch noch durchzukriegen.
Solange der Antrag bei irgendeiner Behörde schmort, gehts halt nicht voran.

Diedrich
Andreas Bockelmann
2017-11-26 16:04:19 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Wolfgang Jäth
Was bitte hat der OP
denn von einem ablehnenden Bescheid? "Hauptsache, er hat einen", oder wie?
Kann durchaus sein, dass ihm durchaus daran gelegen ist, einen Bescheid
zu bekomen, selbst wenn es eine Ablehnung ist. Genau dazu, überhaupt mal
eine Entscheidung zu bekommen, dient die Untätigkeitsklage.
Von einer Anwältin bei "frag-einen-anwalt" wurde mir von der Klage
abgeraten, da alleine schon durch die Bearbeitungszeit beim
Verwaltungsgericht keine Beschleunigung zu erwarten sei.

Und da ohnehin zu vermuten ist, dass der Fall real mich betrifft, kann ich
hier auch als Update vermelden, dass ich in der kommenden Woche das Gespräch
auf der Behörde suchen werde, da ich mittlerweile die Waffe schon gekauft
habe. Es handelt sich dabei um ein sehr seltenes Exemplar, das
auftragsbezogen in Kleinserie hergestellt wird und ein Händler, den ich mal
vor längerer Zeit anschrieb, hatte plötzlich und unerwartet eine. Ich hatte
30 Minuten für die Entscheidung. So in ich jetzt schon einmal Eigentümer
einer beim Händler eingelagerten Waffe, die ich natürlich auch gern in
Besitz nehmen möchte.
Von daher möchte ich drauf dringen, dass nicht nur die Erwerbserlaubnis
schnellstmöglich eingetragen wird sondern auch gleich der nächste Schritt
"Erwerb".
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Andreas Bockelmann
2017-11-26 15:55:24 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan Schmitz
Warum sollte man die Durchsetzung seines Rechts durch eine nutzlose
Dienstaufsichtsbeschwerde verzögern?
Wie kommst du auf das dünne Brett, dass die *mit* *Sicherheit* nutzlos
*ist* (nur weil sie es *möglicherweise* sein *könnte*)?
Ich habe mal vor ca. 30 Jahren zum Thema Diesntaussichtsbeschwerde vom
3F-Prinzip gehört:
F_ormlos
F_ristlos
F_ruchtlos
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Wolfgang Jäth
2017-11-27 06:55:36 UTC
Permalink
Post by Andreas Bockelmann
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan Schmitz
Warum sollte man die Durchsetzung seines Rechts durch eine nutzlose
Dienstaufsichtsbeschwerde verzögern?
Wie kommst du auf das dünne Brett, dass die *mit* *Sicherheit* nutzlos
*ist* (nur weil sie es *möglicherweise* sein *könnte*)?
Ich habe mal vor ca. 30 Jahren zum Thema Diesntaussichtsbeschwerde vom
F_ormlos
F_ristlos
F_ruchtlos
Ja, klar: Gerücht, 30 Jahre alt, das *muss* ja stimmen ...

Wolfgang, seufzend
--
Andreas Bockelmann
2017-11-27 11:51:19 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Ja, klar: Gerücht, 30 Jahre alt, das *muss* ja stimmen ...
Wolfgang, seufzend
Ich hoffe heute die Bearbeitungszeit ein wenig "normalisiert" zu haben. Mein
Fall ist aus einem Ordner wiedergefunden worden und eine zügige Bearbeitung
wurde mir zugesichert, zumal alle Voraussetzungen erfüllt seien.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Thomas Homilius
2017-11-27 19:05:43 UTC
Permalink
Post by Andreas Bockelmann
Post by Wolfgang Jäth
Post by Stefan Schmitz
Warum sollte man die Durchsetzung seines Rechts durch eine nutzlose
Dienstaufsichtsbeschwerde verzögern?
Wie kommst du auf das dünne Brett, dass die *mit* *Sicherheit* nutzlos
*ist* (nur weil sie es *möglicherweise* sein *könnte*)?
Ich habe mal vor ca. 30 Jahren zum Thema Diesntaussichtsbeschwerde vom
F_ormlos
F_ristlos
F_ruchtlos
Das Prinzip fff - fuer den Einzelfall gilt das fast immer. Eine
Dienstaufsichtsbeschwerde solltest du aber trotzdem einlegen.

Wenn du eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen willst, dann solltest du
das bei der vorgesetzten naechsthoeheren Behoerde tun. Welche Behoerde
waere das denn bei einer waffenrechtlichen Erlaubnis? Buergermeister
oder (Landes-)Innenminister?
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Andreas Bockelmann
2017-11-28 16:11:17 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Wenn du eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen willst, dann solltest du
das bei der vorgesetzten naechsthoeheren Behoerde tun. Welche Behoerde
waere das denn bei einer waffenrechtlichen Erlaubnis? Buergermeister
oder (Landes-)Innenminister?
Ich habe jetzt nicht den Link an der Hand, aber irgendwo im Netz (ich weiß
nicht mehr ob es ein Forum oder eine Seite eines RAs war, las ich, man
sollte einfach eine "Beschwerde" an den direkten Vorgesetzten senden. Dieser
werde dann erkennen/entscheiden, ob es sich um eine Fachaufsichtsbeschwerde
oder Dienstaufsichtsbeschwerde handle.

Fachaufsicht sei Sache des direkten Vorgesetzten, Dienstaufsicht die des
Disziplinarvorgesetzten.

Hier(tm) ist die "Behörde" für Waffenrecht dem Teil der Direktion Zentrale
Aufgaben der Polizeikreisbehörde. Somit wäre der Vorgesetzte der
Regierungsoberkreisdirektor in Funktion des Direktionsleiters.

Ob allerdings der "Disziplinarvorgesetzte" nun der Polizeipräsident oder der
Landrat ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Thomas Homilius
2017-11-28 18:07:57 UTC
Permalink
Post by Andreas Bockelmann
Post by Thomas Homilius
Wenn du eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen willst, dann solltest du
das bei der vorgesetzten naechsthoeheren Behoerde tun. Welche Behoerde
waere das denn bei einer waffenrechtlichen Erlaubnis? Buergermeister
oder (Landes-)Innenminister?
Ich habe jetzt nicht den Link an der Hand, aber irgendwo im Netz (ich
weiß nicht mehr ob es ein Forum oder eine Seite eines RAs war, las ich,
man sollte einfach eine "Beschwerde" an den direkten Vorgesetzten
senden. Dieser werde dann erkennen/entscheiden, ob es sich um eine
Fachaufsichtsbeschwerde oder Dienstaufsichtsbeschwerde handle.
Fachaufsicht sei Sache des direkten Vorgesetzten, Dienstaufsicht die des
Disziplinarvorgesetzten.
Hier(tm) ist die "Behörde" für Waffenrecht dem Teil der Direktion
Zentrale Aufgaben der Polizeikreisbehörde. Somit wäre der Vorgesetzte
der Regierungsoberkreisdirektor in Funktion des Direktionsleiters.
Ob allerdings der "Disziplinarvorgesetzte" nun der Polizeipräsident oder
der Landrat ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Also wenn es um Beschwerden gegen einzelne Polizeibeamte geht, dann lege
ich Beschwerde beim Landesinnenministerium ein, die haben da allerdings
extra dafuer eine Beschwerdestelle. Mehr als das uebliche fff kommt da
nie zurueck. Eine Beschwerde an moeglichst oberster Stelle hat
allerdings den Vorteil, dass dort ein Aktenzeichen angelegt hat und der
jeweilige Vorgesetze seine Beschwerdeentscheidung zur Kenntnisnahme an
das Landesinnenministerium senden muss.

Wenn 'waffenrechtliche Erlaubnis' Polizeirecht ist, dann wuerde ich
meine Beschwerde ans Landesinnenministerium schicken, sollte diese
Stelle voellig falsch sein, dann leiten die das weiter, wenn du darum
bittest.
--
E-Mail: ***@gmail.com | GPG-Key: 0xA5AD0637441E286F
Diedrich Ehlerding
2017-11-28 18:54:17 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
dann lege
ich Beschwerde beim Landesinnenministerium ein, die haben da allerdings
extra dafuer eine Beschwerdestelle. Mehr als das uebliche fff kommt da
nie zurueck.
In den (wenigen) Fällen, in denen ich mich mal bei den jeweiligen
vorgesetzten Dienststellen beschwert habe, kam sehr wohl was zurück.
Meine Beschwerde war zwar formlos, aber keineswegs fruchtlos. Ich habe
mich allerdings auch nicht beim Bundesverkehrsminister beschwert, wenn
ein (damals gabs die noch) Beamter der Bundesbahn nicht in die Pötte
kam, sondern bei der entsprechenden Bundesbahndirektion. Und der Effekt
war wie erwartet: der Vorgesetzte bzw. die vorgesetzte Behörde hat den
Betroffenen offenbar angetriggert, da läge eine Beschwerde gegen ihn
vor, er möge mal Stellung nehmen. Du glaubst gar nicht, wie schnell der
dann erstens meinen Fall bearbeitet hat (und zwar so, wie ich das
wollte), und zweitens erst dann an seinen Chef die Stellungnahme
geschickt hat. Letzterer schickte mir dann "mein $SKLAVE schreibt, er
habe das inzwischen erledigt; wenn das nicht stimmt, wenden Sie sich
bitte wieder direkt an mich".

Ähnlich lief es in zwei, drei anderen Fällen (mit anderen Behörden).
Wenn man sich begründet bei der richtigen Stelle beschwert, dann geht da
auch was.

Diedrich

Rupert Haselbeck
2017-11-27 18:00:09 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Jäth
Ja, das wäre mein nächste Frage gewesen. Und der nächste Schritt wäre
IMHO erst mal ein Wink (und wenn der nicht fruchtet, tatsächliches
Einlegen) mir einer Dienstausichtsbeschwerde.
Ja. Gute Idee. Das löst bei dem damit Angegriffenen zumindest ein sanftes
Lächeln und gewisse Überlegungen über die Person des "Drohenden"aus...
Post by Wolfgang Jäth
Erst *danach* kann man IMHO darüber nachdenken, mit der ganz großen
Keule aka Untätigkeitsklage zu drohen.
Was in aller Welt lässt dich annehmen, dass das eine Keule, gar eine große
sei?
Im Übrigen ist es müssig, zu "drohen". Wenn du tatsächlich glauben solltest,
dich mit derlei unergiebigen Massnahmen beschäftigen zu müssen, dann wirst
du schon etwas mehr tun müssen, als dich mit blossen "Drohungen" zum Brot zu
machen :->

MfG
Rupert
U***@web.de
2017-11-28 10:19:21 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Wolfgang Jäth
Erst *danach* kann man IMHO darüber nachdenken, mit der ganz großen
Keule aka Untätigkeitsklage zu drohen.
Was in aller Welt lässt dich annehmen, dass das eine Keule, gar eine große
sei?
Im Übrigen ist es müssig, zu "drohen". Wenn du tatsächlich glauben solltest,
dich mit derlei unergiebigen Massnahmen beschäftigen zu müssen, dann wirst
du schon etwas mehr tun müssen, als dich mit blossen "Drohungen" zum Brot zu
machen :->
Bei manchen Gerichten wirst Du spätestens dann zum Brot,
wenn Du vor Klageerhebung nicht gedroht hattest.
U***@web.de
2017-11-25 09:58:41 UTC
Permalink
Post by Andreas Bockelmann
Meine Suchen fanden bisher nur Treffer im Sozialrecht.
Und seitdem ich seine Ergüsse dazu kommentierte, liest
er mich nicht mehr oder gibt vor, mich nicht mehr zu lesen.
Thomas Homilius
2017-11-26 14:27:04 UTC
Permalink
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Gilt die in §75 VwGO genannte 3dreimonatige Frist grundsätzlich für alle
Anträge bei einer Verwaltung/Behörde? Konkret kann ich per Untätigkeitsklage
gegen die Nichtbearbeitung meines waffenrechtlichen Erlaubnisantrags nach
Ablauf der Dreimonatsfrist mit Berufung auf § 75 VwGO klagen?
Was kann denn mit einer Untaetigkeitsklage ueberhaupt
erreicht werden?

1. Die waffenrechtliche Erlaubnis oder
2. eine Entscheidung der Behoerde, die auch negativ sein kann.
Diedrich Ehlerding
2017-11-26 14:59:31 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Was kann denn mit einer Untaetigkeitsklage ueberhaupt
erreicht werden?
1. Die waffenrechtliche Erlaubnis oder
2. eine Entscheidung der Behoerde, die auch negativ sein kann.
Letzteres. Aber gegen eine solche Entscheidung kann man dann den
Rechtsweg beschreiten.
Andreas Bockelmann
2017-11-26 15:52:14 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Was kann denn mit einer Untaetigkeitsklage ueberhaupt
erreicht werden?
1. Die waffenrechtliche Erlaubnis oder
2. eine Entscheidung der Behoerde, die auch negativ sein kann.
1. sollte erreicht werden, gegen 2. kann man Widerspruch einlegen, zumal
wenn man sich sicher ist, dass es keine sachlichen Versagensgründe geben kann.
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
Rupert Haselbeck
2017-11-26 14:50:08 UTC
Permalink
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
Abgesehen davon, dass die Empfindung der Menschen recht unterschiedlich ist,
mag es durchaus sein, dass man derzeit deutlich länger auf eine Entscheidung
in waffenrechtlichen Angelegenheiten warten muss als noch vor zwei oder drei
Jahren. Die Behörden sind gut beschäftigt mit der Überprüfung einer Vielzahl
von erteilten Berechtigungen, um Reicchsbürgern und ähnlichen Spinnern die
Waffen möglichst abnehmen zu können.
Post by Andreas Bockelmann
Gilt die in §75 VwGO genannte 3dreimonatige Frist grundsätzlich für alle
Anträge bei einer Verwaltung/Behörde? Konkret kann ich per
Untätigkeitsklage gegen die Nichtbearbeitung meines waffenrechtlichen
Erlaubnisantrags nach Ablauf der Dreimonatsfrist mit Berufung auf § 75
VwGO klagen?
Natürlich kannst du mittels Klage darauf hinwirken, dass der von dir
begehrte Verwaltungsakt erlassen wird, wenn denn die Voraussetzungen dafür
gegeben sind.
Problematisch mag dabei sein, dass die Verwaltungsgerichte seit einiger Zeit
massiv mit Klagen gegen Entscheidungen in Asylangelegenheiten zugeschüttet
werden, so dass auch dort die Bearbeitungszeiten /sehr/ deutlich angestiegen
sind.

MfG
Rupert
Detlef Meißner
2017-11-26 14:56:07 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
...
Post by Rupert Haselbeck
Problematisch mag dabei sein, dass die Verwaltungsgerichte seit einiger Zeit
massiv mit Klagen gegen Entscheidungen in Asylangelegenheiten zugeschüttet
werden, so dass auch dort die Bearbeitungszeiten /sehr/ deutlich angestiegen
sind.
Da kann man dann doch auch wegen Untätigkeit klagen! ;-)

Detlef
U***@web.de
2017-11-27 09:46:48 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Rupert Haselbeck
Post by Andreas Bockelmann
es soll ggf. eine Untätigkeitsklage eingereicht werden, da die Frist zur
Bearbeitung eines Antrags auf eine waffenrechtliche Erlaubnis als zu lang
empfunden wird.
...
Post by Rupert Haselbeck
Problematisch mag dabei sein, dass die Verwaltungsgerichte seit einiger Zeit
massiv mit Klagen gegen Entscheidungen in Asylangelegenheiten zugeschüttet
werden, so dass auch dort die Bearbeitungszeiten /sehr/ deutlich angestiegen
sind.
Da kann man dann doch auch wegen Untätigkeit klagen! ;-)
Da kann man hinschreiben und mitteilen,
daß man Verzögerungsentschädigung haben
will, wenn nicht bald entschieden werde.

Jedoch ist gegen richterliches Handeln
in einem Klageverfahren vor
Abschluß der Instanz Klage nicht gegeben.

Gruß, ULF
Loading...